Sachverhalt
1. S._______ und N._______ (vertreten durch S._______, nachfolgend: Gesuchsteller) sind Eigen- tümer der Liegenschaft am _______weg in H._______. Das Grundstück und das darauf erbaute Haus liegen zuhinterst an einer kommunalen Erschliessungsstrasse, die vor dem privaten Wende- und Garagenvorplatz des Gesuchstellers in einem rechten Winkel endet. Die Erschlies- sungsstrasse ist gemessen ab Grundbuchplan 5 m breit. Vor der Parzelle der Gesuchsteller ver- engt sie sich wegen einer Rabatte auf der Erschliessungstrasse auf etwa 3,3 m Breite. Der Hausbriefkasten der Gesuchsteller befindet sich im Windfang unmittelbar beim Hauseingang. Der Hauseingang liegt rund 15 m von der Grundstückgrenze entfernt und ist über einen Gara- genvorplatz und Wendeplatz erreichbar. 2. Der Gesuchsteller wurde am 2. Juni 2021, am 21. Juli 2021 und letztmals am 14. September 2021 von der Post CH AG, L._______, aufgefordert, seinen Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Die Post drohte ihm im dritten Schreiben an, die Hauszustellung einzustel- len, sofern er der Aufforderung bis am 31. Oktober 2021 nicht nachkomme. Sie teilte ihm eben- falls mit, dass er sich, falls er damit nicht einverstanden sei, mit einem schriftlichen Gesuch an die PostCom wenden könne. 3. Am 17. September 2021 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens ein und beantragte, seinen Hausbriefkasten dort zu belas- sen, wo er sich seit 50 Jahren befinde. Nicht jedes Grundstück eigne sich dafür, den Anforderun- gen an den Briefkastenstandort gerecht zu werden. 4. Mit Schreiben vom 20. September 2021 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, sein Gesuch bis zum 31. Oktober 2021 zu begründen und mit einer Fotodokumentation der Örtlichkeiten, einem Grundstücksplan und der bisherigen Korrespondenz mit der Post zu ergän- zen. Ebenfalls ersuchte es die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weitergeführt werde. 5. Am 23. September 2021 begründete und ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch. Er führte u.a. aus, bei seiner Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, das ebenfalls Sitz zweier im Handelsregister eingetragener Firmen sei. Der Vorplatz von einer Grösse von etwa zehn mal zehn Metern biete Zugang zu den vier Garagen und sei ein idealer Wendeplatz für alle Zustell- fahrzeuge. So könne etwa das dreirädrige Zustellfahrzeug der Post CH AG im Abstand von rund zwei Metern vom Briefkasten entfernt sicher abgestellt werden. Wenn der Briefkasten hingegen an die Parzellengrenze am Anfang des Vorplatzes versetzt werden müsse, sei er im Winter we- gen des dort deponierten Schnees nicht zugänglich. Der Gesuchsteller gestatte der Post das Wenden auf seinem Grundstück, wie sie es während Jahrzehnten getan habe. 6. Am 1. Oktober 2021 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per E-Mail mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin erbringe. Mit Stel- lungnahme vom 29. Oktober 2021 beantragte sie die Abweisung des Gesuchs und führte zur Begründung Folgendes aus: Der aktuelle Standort führe zu einem Mehraufwand für die Post bei der täglichen Zustellung. Der Briefkasten sei gestützt auf Art. 74 VPG an der Grundstücksgrenze und nicht 15 Meter davon entfernt aufzustellen, der Zugang von der Strasse her müsse möglich sein. Es treffe zu, dass der Briefkasten ebenfalls mit "N._______" angeschrieben sei, aber für die Firma "M._______" würden keine Sendungen zugestellt. Der Haushalt bestehe nach Wissen der Post aus vier Personen, nämlich dem Gesuchsteller, seiner Ehefrau und den beiden Kin- dern. Es handle sich somit weder um ein Geschäfts-, noch um ein Mehrfamilienhaus, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 3 VPG vorliege, wonach bei Mehrfamilien- oder Ge- schäftshäusern die Briefkastenanlage direkt beim Hauszugang aufgestellt werden könne. 7. Mit der am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Postgesetzgebung habe der Gesetzgeber keine klare Ordnung mit einfachen Bestimmungen geschaffen. Die Post setze die Bestimmungen in der ganzen Schweiz um und spreche die Liegenschaftseigentümer gestaffelt auf nicht ver-
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ordnungskonforme Hausbriefkästen an. Vergleichbare Sachverhalte würden einen zusätzlichen Aufwand verursachen, der in der Summe als unverhältnismässig anzusehen sei, wie dies das Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe. Der Mehraufwand im Einzelfall könne nach dieser Ge- richtspraxis gesamtschweizerisch auf vergleichbare Situationen hochgerechnet werden, auch wenn im Einzelfall eine Versetzung nicht notwendig scheine. 8. Am 2. November 2021 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin zu und wies den Gesuchsteller auf das von der Gesuchsgegnerin zitierte Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 hin, in welchem der Be- griff eines Geschäftshauses im Sinne der Postverordnung ausgelegt wird. Es lud den Gesuch- steller ein, nachzuweisen, inwiefern es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus im Sinne der Entscheidpraxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts handle. 9. In seinen Schlussbemerkungen vom 4. November 2021 setzte sich der Gesuchsteller mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin auseinander und hielt an seinem Antrag auf Beibehaltung des Briefkastenstandorts neben der Haustür fest. Die eingesparte Fahrzeit sei minim und verlän- gere sich sogar, wenn der Vorplatz nicht mehr als Wendeplatz benutzt werden dürfe. Die Ge- meinde benutze den vorgesehenen Standort für die Schneeräumung. Zusammengefasst sei der jetzige Standort viel geeigneter als der von der Post vorgeschlagene an der Grundstücksgrenze. 10. Am 11. November 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 7. Dezember 2021 das Zustellvolumen in den letzten drei Monaten für die Adresse des Gesuchstellers anzu- geben und zu den Schlussbemerkungen des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. 11. Am 6. Dezember 2021 teilte die Post CH AG mit, dass der Gesuchsteller im Oktober 2021 insge- samt 41 Sendungen und im November 2021 insgesamt 60 Sendungen erhalten habe, wovon zwei für die Firma Glasbau Gut und die übrigen Sendungen für Familienangehörige und den Ge- suchsteller selbst. 12. Am 8. Dezember 2021 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Angaben der Post CH AG vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis zu und teilte ihm mit, dass das Instruktionsverfahren abgeschlossen sei. II.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 13 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 VPG bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Die PostCom ist somit für die vorliegende Streitsache zuständig. Das Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).
E. 14 Die Gesuchsteller sind im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da die zu erlassende Verfügung über den Briefkastenstandort ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 73 ff. VPG berührt. Die Post ist Gegenpartei, da sie durch den Entscheid in ihren Pflichten nach Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG berührt ist.
E. 15 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Post im vorliegenden Fall zur Hauszustellung verpflichtet ist oder nicht.
E. 15.1 Der Bundesrat hat in den Art. 73–75 VPG gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG sind Liegenschaftseigentümer dazu verpflichtet, für die Zustellung von Post- sendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. Der Briefkasten ist in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern kann die Briefkas- tenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her
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möglich ist (Art 74 Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Wohnein- heiten, als Geschäftshäuser Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt sind (vgl. Er- läuterungsbericht des Bundesrats zur VPG, S. 36; www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Ge- setzgebung sowie Verfügung Nr. 26/2016 vom 25. August 2016 in Sachen A._______ gegen Post CH AG, betreffend Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens; www.postcom.ad- min.ch/Dokumentation/Verfügungen).
E. 15.2 Die Post ist gemäss Art. 14 Abs. 3 PG in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zur Hauszu- stellung verpflichtet, soweit der Bundesrat in der Postverordnung keine Ausnahmen für einzelne Haushalte vorgesehen hat. In Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c PG ist sie nicht zur Erbrin- gung der Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanalgen nach den Art. 73–75 VPG nicht eingehalten sind.
E. 15.3 Der Briefkasten der Gesuchsteller liegt 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt und befindet sich unmittelbar beim Hauseingang. Er ist über einen weiten Vorplatz zugänglich, auf welchem nach den Angaben des Gesuchstellers die Zustellfahrzeuge bequem wenden können. Ungeach- tet der Wendemöglichkeit auf dem Vorplatz ist festzustellen, dass der Briefkasten gemessen ab der Grundstücksgrenze und zurück nur über eine zusätzliche Distanz von 30 Metern erreichbar ist. Diese Strecke verlängert den Zustellprozess beträchtlich im Gegensatz zum Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze, dient doch jener dem Interessenausgleich zwi- schen den Liegenschaftsbewohnern, die Post möglichst nahe bei der Haustür entgegenzuneh- men, und den Interessen der Zusteller, bis zum Hausbriefkasten eine möglichst kurze Strecke zurücklegen zu müssen und die Zustellung effizient durchzuführen zu können (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Damit hält der Briefkastenstandort die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht ein.
E. 16 Gegen eine Versetzung an den Standort an der Grundstücksgrenze bringt der Gesuchsteller hauptsächlich folgende Argumente vor: Erstens befinde sich der Briefkasten seit über 50 Jahren an dieser Stelle, zweitens sei sein Haus auch der Sitz zweier Firmen und deshalb ein Geschäfts- haus, drittens sei ein Wenden am Ende der Erschliessungsstrasse nicht möglich, wodurch die Zustellung durch Rückwärtsfahren verlängert und dadurch gefährlicher werde, und viertens werde von der Gemeinde der Schnee am Ende der Erschliessungstrasse just dort deponiert, wo der Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG aufzustellen wäre.
E. 16.1 Die Postverordnung vom 29. August 2012 sieht keine Übergangsbestimmungen für altrechtliche Briefkastenstandorte vor. Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Ver- ordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung aufgehoben. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK zur Postverordnung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebe- willigung gemäss Absatz 2 von den Standortbestimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibe- halten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vor- geschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstu- fen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung enthält Art. 83 VPG keine Über- gangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Aus dem Fehlen einer Übergangsbestimmung betreffend die Briefkästen und Briefkastenanla- gen lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die altrechtliche Regelung von 1998 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Erforder- nisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der bisherigen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den Erfordernissen der heutigen Be- stimmungen nach Art. 73 ff. und Anhang 1 VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A- 2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007, E. 6.3). Der Gesuchsteller
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kann sich somit mit dem Hinweis auf den Standort während Jahrzehnten nicht auf eine Rechts- grundlage berufen, sondern die seit 1974 geltenden Standortbestimmungen wurden bisher ein- fach nicht umgesetzt.
E. 16.2 Zweitens macht der Gesuchsteller geltend, es handle sich nicht nur um ein Wohnhaus, sondern ebenso um eine Liegenschaft mit Geschäftszweck. Die PostCom geht in ihrer Entscheidpraxis von einem Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG aus, wenn eine Liegenschaft zu ei- nem grossen Teil oder mehrheitlich gewerblich genutzt wird (vgl. Verfügungen der PostCom 21/2015 vom 10. Dezember 2015 i.S. A._______ gegen Post CH AG betreffend Briefkasten- standort und 8/2016 vom 4. März 2016 i.S. X._______ gegen Post CH AG betreffend Briefkas- tenstandort; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/Verfügungen). Wie aus der Auswertung der Post hervorgeht, hat der Gesuchsteller im November 2021 zwei Sendungen für die Firma N._______ erhalten, im Oktober 2021 keine einzige. Im Vergleich zu 41 bzw. 58 Sendungen für ihn und seine Familie in dieser Zeit kann damit demnach nicht von einem erhöh- ten Zustellvolumen infolge einer Geschäftstätigkeit ausgegangen werden. Der Gesuchsteller legt auch nicht näher dar, wie sein Wohnhaus geschäftlich genutzt würde. Damit ist vorliegend von einem Einfamilienhaus auszugehen, dessen Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist.
E. 16.3 Drittens bringt der Gesuchsteller gegen eine Versetzung des Briefkastens vor, wenn die Zustell- fahrzeuge auf seiner Parzelle nicht wenden könnten, sei der Zeitgewinn durch die kürzere Stre- cke zum Briefkasten und zurück nur gering. Nach der allgemeinen Erfahrung ist der Zustellauf- wand am geringsten, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei allgemeinen Zugang zum Haus steht. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist, geht davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – und unabhängig von der Zustellart zu Fuss oder per Motor- oder Elektrofahrzeug – zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt. Von der PostCom ist somit nicht weiter zu prüfen, ob für Wendemanöver oder Rückwärtsfahrten mehr Zeit als bisher anfällt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anbetracht der Zustellungs- pflicht der Post in der ganzen Schweiz als gerechtfertigt, dass die Post nicht nur den durch eine Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand im konkreten Fall berücksichtigt, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in vergleichbarer Situation in der ganzen Schweiz hochrechnet (vgl. Urteil A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 3.3. m. H.). Dabei ist ebenfalls zu berücksichti- gen, dass der Mehraufwand nicht nur bei der Post, sondern bei allen Anbieterinnen von Post- diensten anfällt (vgl. u.a. Verfügung 1/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 18 m. H.). Das Argument, für das Wenden der Zustellfahrzeuge werde mehr Zeit als bisher aufgewendet, führt daher nicht zu einer anderen Beurteilung.
E. 16.4 Schliesslich ist auch nicht von Belang, dass am Ende der Erschliessungstrasse von der Ge- meinde Schnee abgelagert wird. Die Erschliessungsstrasse ist fünf Meter breit und verengt sich unmittelbar vor der Parzelle des Gesuchstellers wegen einer in die Strassenfläche hineinragen- den Gartenanlage. Angesichts der verbleibenden Breite von 3,30 Metern kann aber davon aus- gegangen werden, dass die Zustellung auch bei einer durch Schnee verengten Strassenbreite noch vorgenommen werden kann.
E. 17 Somit ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze beim _______weg zu versetzen haben, damit die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist. Andernfalls ist die Gesuchsgegnerin befugt, nach Rechtskraft dieses Entscheids die Hauszustellung einzustellen.
E. 18 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement Post- kommission vom 26. August 2013; SR 783.018).
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III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-54B03401/12 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 6/2022 vom 5. Mai 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen S._______ und N._______ Gesuchsteller gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Briefkastenstandort
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I. Sachverhalt 1. S._______ und N._______ (vertreten durch S._______, nachfolgend: Gesuchsteller) sind Eigen- tümer der Liegenschaft am _______weg in H._______. Das Grundstück und das darauf erbaute Haus liegen zuhinterst an einer kommunalen Erschliessungsstrasse, die vor dem privaten Wende- und Garagenvorplatz des Gesuchstellers in einem rechten Winkel endet. Die Erschlies- sungsstrasse ist gemessen ab Grundbuchplan 5 m breit. Vor der Parzelle der Gesuchsteller ver- engt sie sich wegen einer Rabatte auf der Erschliessungstrasse auf etwa 3,3 m Breite. Der Hausbriefkasten der Gesuchsteller befindet sich im Windfang unmittelbar beim Hauseingang. Der Hauseingang liegt rund 15 m von der Grundstückgrenze entfernt und ist über einen Gara- genvorplatz und Wendeplatz erreichbar. 2. Der Gesuchsteller wurde am 2. Juni 2021, am 21. Juli 2021 und letztmals am 14. September 2021 von der Post CH AG, L._______, aufgefordert, seinen Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Die Post drohte ihm im dritten Schreiben an, die Hauszustellung einzustel- len, sofern er der Aufforderung bis am 31. Oktober 2021 nicht nachkomme. Sie teilte ihm eben- falls mit, dass er sich, falls er damit nicht einverstanden sei, mit einem schriftlichen Gesuch an die PostCom wenden könne. 3. Am 17. September 2021 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens ein und beantragte, seinen Hausbriefkasten dort zu belas- sen, wo er sich seit 50 Jahren befinde. Nicht jedes Grundstück eigne sich dafür, den Anforderun- gen an den Briefkastenstandort gerecht zu werden. 4. Mit Schreiben vom 20. September 2021 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, sein Gesuch bis zum 31. Oktober 2021 zu begründen und mit einer Fotodokumentation der Örtlichkeiten, einem Grundstücksplan und der bisherigen Korrespondenz mit der Post zu ergän- zen. Ebenfalls ersuchte es die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weitergeführt werde. 5. Am 23. September 2021 begründete und ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch. Er führte u.a. aus, bei seiner Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, das ebenfalls Sitz zweier im Handelsregister eingetragener Firmen sei. Der Vorplatz von einer Grösse von etwa zehn mal zehn Metern biete Zugang zu den vier Garagen und sei ein idealer Wendeplatz für alle Zustell- fahrzeuge. So könne etwa das dreirädrige Zustellfahrzeug der Post CH AG im Abstand von rund zwei Metern vom Briefkasten entfernt sicher abgestellt werden. Wenn der Briefkasten hingegen an die Parzellengrenze am Anfang des Vorplatzes versetzt werden müsse, sei er im Winter we- gen des dort deponierten Schnees nicht zugänglich. Der Gesuchsteller gestatte der Post das Wenden auf seinem Grundstück, wie sie es während Jahrzehnten getan habe. 6. Am 1. Oktober 2021 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per E-Mail mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin erbringe. Mit Stel- lungnahme vom 29. Oktober 2021 beantragte sie die Abweisung des Gesuchs und führte zur Begründung Folgendes aus: Der aktuelle Standort führe zu einem Mehraufwand für die Post bei der täglichen Zustellung. Der Briefkasten sei gestützt auf Art. 74 VPG an der Grundstücksgrenze und nicht 15 Meter davon entfernt aufzustellen, der Zugang von der Strasse her müsse möglich sein. Es treffe zu, dass der Briefkasten ebenfalls mit "N._______" angeschrieben sei, aber für die Firma "M._______" würden keine Sendungen zugestellt. Der Haushalt bestehe nach Wissen der Post aus vier Personen, nämlich dem Gesuchsteller, seiner Ehefrau und den beiden Kin- dern. Es handle sich somit weder um ein Geschäfts-, noch um ein Mehrfamilienhaus, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 3 VPG vorliege, wonach bei Mehrfamilien- oder Ge- schäftshäusern die Briefkastenanlage direkt beim Hauszugang aufgestellt werden könne. 7. Mit der am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Postgesetzgebung habe der Gesetzgeber keine klare Ordnung mit einfachen Bestimmungen geschaffen. Die Post setze die Bestimmungen in der ganzen Schweiz um und spreche die Liegenschaftseigentümer gestaffelt auf nicht ver-
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ordnungskonforme Hausbriefkästen an. Vergleichbare Sachverhalte würden einen zusätzlichen Aufwand verursachen, der in der Summe als unverhältnismässig anzusehen sei, wie dies das Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe. Der Mehraufwand im Einzelfall könne nach dieser Ge- richtspraxis gesamtschweizerisch auf vergleichbare Situationen hochgerechnet werden, auch wenn im Einzelfall eine Versetzung nicht notwendig scheine. 8. Am 2. November 2021 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin zu und wies den Gesuchsteller auf das von der Gesuchsgegnerin zitierte Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 hin, in welchem der Be- griff eines Geschäftshauses im Sinne der Postverordnung ausgelegt wird. Es lud den Gesuch- steller ein, nachzuweisen, inwiefern es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus im Sinne der Entscheidpraxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts handle. 9. In seinen Schlussbemerkungen vom 4. November 2021 setzte sich der Gesuchsteller mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin auseinander und hielt an seinem Antrag auf Beibehaltung des Briefkastenstandorts neben der Haustür fest. Die eingesparte Fahrzeit sei minim und verlän- gere sich sogar, wenn der Vorplatz nicht mehr als Wendeplatz benutzt werden dürfe. Die Ge- meinde benutze den vorgesehenen Standort für die Schneeräumung. Zusammengefasst sei der jetzige Standort viel geeigneter als der von der Post vorgeschlagene an der Grundstücksgrenze. 10. Am 11. November 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 7. Dezember 2021 das Zustellvolumen in den letzten drei Monaten für die Adresse des Gesuchstellers anzu- geben und zu den Schlussbemerkungen des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. 11. Am 6. Dezember 2021 teilte die Post CH AG mit, dass der Gesuchsteller im Oktober 2021 insge- samt 41 Sendungen und im November 2021 insgesamt 60 Sendungen erhalten habe, wovon zwei für die Firma Glasbau Gut und die übrigen Sendungen für Familienangehörige und den Ge- suchsteller selbst. 12. Am 8. Dezember 2021 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Angaben der Post CH AG vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis zu und teilte ihm mit, dass das Instruktionsverfahren abgeschlossen sei. II. Erwägung 13. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 VPG bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Die PostCom ist somit für die vorliegende Streitsache zuständig. Das Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021). 14. Die Gesuchsteller sind im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da die zu erlassende Verfügung über den Briefkastenstandort ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 73 ff. VPG berührt. Die Post ist Gegenpartei, da sie durch den Entscheid in ihren Pflichten nach Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG berührt ist. 15. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Post im vorliegenden Fall zur Hauszustellung verpflichtet ist oder nicht. 15.1 Der Bundesrat hat in den Art. 73–75 VPG gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG sind Liegenschaftseigentümer dazu verpflichtet, für die Zustellung von Post- sendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. Der Briefkasten ist in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern kann die Briefkas- tenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her
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möglich ist (Art 74 Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Wohnein- heiten, als Geschäftshäuser Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt sind (vgl. Er- läuterungsbericht des Bundesrats zur VPG, S. 36; www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Ge- setzgebung sowie Verfügung Nr. 26/2016 vom 25. August 2016 in Sachen A._______ gegen Post CH AG, betreffend Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens; www.postcom.ad- min.ch/Dokumentation/Verfügungen). 15.2 Die Post ist gemäss Art. 14 Abs. 3 PG in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zur Hauszu- stellung verpflichtet, soweit der Bundesrat in der Postverordnung keine Ausnahmen für einzelne Haushalte vorgesehen hat. In Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c PG ist sie nicht zur Erbrin- gung der Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanalgen nach den Art. 73–75 VPG nicht eingehalten sind. 15.3 Der Briefkasten der Gesuchsteller liegt 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt und befindet sich unmittelbar beim Hauseingang. Er ist über einen weiten Vorplatz zugänglich, auf welchem nach den Angaben des Gesuchstellers die Zustellfahrzeuge bequem wenden können. Ungeach- tet der Wendemöglichkeit auf dem Vorplatz ist festzustellen, dass der Briefkasten gemessen ab der Grundstücksgrenze und zurück nur über eine zusätzliche Distanz von 30 Metern erreichbar ist. Diese Strecke verlängert den Zustellprozess beträchtlich im Gegensatz zum Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze, dient doch jener dem Interessenausgleich zwi- schen den Liegenschaftsbewohnern, die Post möglichst nahe bei der Haustür entgegenzuneh- men, und den Interessen der Zusteller, bis zum Hausbriefkasten eine möglichst kurze Strecke zurücklegen zu müssen und die Zustellung effizient durchzuführen zu können (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Damit hält der Briefkastenstandort die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht ein. 16. Gegen eine Versetzung an den Standort an der Grundstücksgrenze bringt der Gesuchsteller hauptsächlich folgende Argumente vor: Erstens befinde sich der Briefkasten seit über 50 Jahren an dieser Stelle, zweitens sei sein Haus auch der Sitz zweier Firmen und deshalb ein Geschäfts- haus, drittens sei ein Wenden am Ende der Erschliessungsstrasse nicht möglich, wodurch die Zustellung durch Rückwärtsfahren verlängert und dadurch gefährlicher werde, und viertens werde von der Gemeinde der Schnee am Ende der Erschliessungstrasse just dort deponiert, wo der Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG aufzustellen wäre. 16.1 Die Postverordnung vom 29. August 2012 sieht keine Übergangsbestimmungen für altrechtliche Briefkastenstandorte vor. Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Ver- ordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung aufgehoben. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK zur Postverordnung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebe- willigung gemäss Absatz 2 von den Standortbestimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibe- halten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vor- geschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstu- fen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung enthält Art. 83 VPG keine Über- gangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Aus dem Fehlen einer Übergangsbestimmung betreffend die Briefkästen und Briefkastenanla- gen lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die altrechtliche Regelung von 1998 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Erforder- nisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der bisherigen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den Erfordernissen der heutigen Be- stimmungen nach Art. 73 ff. und Anhang 1 VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A- 2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007, E. 6.3). Der Gesuchsteller
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kann sich somit mit dem Hinweis auf den Standort während Jahrzehnten nicht auf eine Rechts- grundlage berufen, sondern die seit 1974 geltenden Standortbestimmungen wurden bisher ein- fach nicht umgesetzt. 16.2 Zweitens macht der Gesuchsteller geltend, es handle sich nicht nur um ein Wohnhaus, sondern ebenso um eine Liegenschaft mit Geschäftszweck. Die PostCom geht in ihrer Entscheidpraxis von einem Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG aus, wenn eine Liegenschaft zu ei- nem grossen Teil oder mehrheitlich gewerblich genutzt wird (vgl. Verfügungen der PostCom 21/2015 vom 10. Dezember 2015 i.S. A._______ gegen Post CH AG betreffend Briefkasten- standort und 8/2016 vom 4. März 2016 i.S. X._______ gegen Post CH AG betreffend Briefkas- tenstandort; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/Verfügungen). Wie aus der Auswertung der Post hervorgeht, hat der Gesuchsteller im November 2021 zwei Sendungen für die Firma N._______ erhalten, im Oktober 2021 keine einzige. Im Vergleich zu 41 bzw. 58 Sendungen für ihn und seine Familie in dieser Zeit kann damit demnach nicht von einem erhöh- ten Zustellvolumen infolge einer Geschäftstätigkeit ausgegangen werden. Der Gesuchsteller legt auch nicht näher dar, wie sein Wohnhaus geschäftlich genutzt würde. Damit ist vorliegend von einem Einfamilienhaus auszugehen, dessen Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist. 16.3 Drittens bringt der Gesuchsteller gegen eine Versetzung des Briefkastens vor, wenn die Zustell- fahrzeuge auf seiner Parzelle nicht wenden könnten, sei der Zeitgewinn durch die kürzere Stre- cke zum Briefkasten und zurück nur gering. Nach der allgemeinen Erfahrung ist der Zustellauf- wand am geringsten, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei allgemeinen Zugang zum Haus steht. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist, geht davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – und unabhängig von der Zustellart zu Fuss oder per Motor- oder Elektrofahrzeug – zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt. Von der PostCom ist somit nicht weiter zu prüfen, ob für Wendemanöver oder Rückwärtsfahrten mehr Zeit als bisher anfällt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anbetracht der Zustellungs- pflicht der Post in der ganzen Schweiz als gerechtfertigt, dass die Post nicht nur den durch eine Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand im konkreten Fall berücksichtigt, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in vergleichbarer Situation in der ganzen Schweiz hochrechnet (vgl. Urteil A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 3.3. m. H.). Dabei ist ebenfalls zu berücksichti- gen, dass der Mehraufwand nicht nur bei der Post, sondern bei allen Anbieterinnen von Post- diensten anfällt (vgl. u.a. Verfügung 1/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 18 m. H.). Das Argument, für das Wenden der Zustellfahrzeuge werde mehr Zeit als bisher aufgewendet, führt daher nicht zu einer anderen Beurteilung. 16.4 Schliesslich ist auch nicht von Belang, dass am Ende der Erschliessungstrasse von der Ge- meinde Schnee abgelagert wird. Die Erschliessungsstrasse ist fünf Meter breit und verengt sich unmittelbar vor der Parzelle des Gesuchstellers wegen einer in die Strassenfläche hineinragen- den Gartenanlage. Angesichts der verbleibenden Breite von 3,30 Metern kann aber davon aus- gegangen werden, dass die Zustellung auch bei einer durch Schnee verengten Strassenbreite noch vorgenommen werden kann. 17. Somit ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze beim _______weg zu versetzen haben, damit die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist. Andernfalls ist die Gesuchsgegnerin befugt, nach Rechtskraft dieses Entscheids die Hauszustellung einzustellen. 18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement Post- kommission vom 26. August 2013; SR 783.018).
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III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.