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VFG-6-2017

Verfügung 6/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-03-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaften an der Adresse Y_____ 1 und 2 in Z_____. Während das Bauernhaus (Hausnummer 1) von den Eltern bewohnt wird, lebt der Gesuchsteller mit seiner Familie im nebenan stehenden Stöckli (Hausnummer 2). Die beiden Häuser befinden sich an einer relativ schmalen und ansteigenden Gemeindestrasse, die keine Strassenmarkierun- gen aufweist. Zwischen dem Bauernhof und dem Stöckli zweigt ein schmales Strässchen gegen Norden ab. Das Stöckli befindet sich unmittelbar in der Weggabelung.

2. Der Hausbriefkasten des Bauernhauses befindet sich unter dem Vordach beim Eingang zum Haus und ist an einem Pfeiler befestigt. Er ist über einen breiten, gekiesten Vorplatz erreichbar und befindet sich rund 11-15 m von Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Ein Baum und ein Brunnentrog stehen im Vorplatz an der Strasse und bilden so eine Insel in der Zufahrt. Der Briefkasten des Stöckli ist an der Hausfassade neben dem Hauseingang angebracht, wel- cher sich vom Bauernhaus herkommend hinter dem Haus befindet. Eine gekieste bzw. mit Gras bewachsene Zufahrt führt von der Gemeindestrasse und vom abzweigenden Strässchen zum Eingang. Der Abstand des Briefkastens zur Grundstücksgrenze bzw. zur Gemeindestrasse be- trägt ca. 11-14 m.

3. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller sowie seine Eltern mit Schreiben vom 23. Oktober, 15. Dezember 2015 und 4. Februar 2016 auf, die Hausbriefkästen der beiden Liegenschaften an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Mit Schreiben vom

16. März 2016 drohte die Post an, die Hauszustellung nach dem 7. Mai 2016 einzustellen.

4. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 24. April 2016 und 12. Mai 2016 an die PostCom. Er beantragt darin sowie in seiner Stellungnahme von 3. Juli 2016 die Genehmigung der beste- henden Briefkastenstandorte und begründet dies namentlich mit Sicherheitsbedenken, einer Un- gleichbehandlung und der Unverhältnismässigkeit der Versetzung der Briefkästen aufgrund einer geringen Zeitersparnis bei der Zustellung.

5. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 6. Juni und 28. Juli 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie macht für die Briefkästen der beiden Liegenschaften je einen Standortvorschlag.

6. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der beiden Liegenschaften durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73

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Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

10. Die Briefkästen der beiden Liegenschaften befinden sich in unmittelbarer Nähe der Hausein- gänge und sind zwischen 11 und 15 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Strasse entfernt. Sie liegen somit – ungeachtet der unterschiedlichen Distanzangaben der Parteien – klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen damit nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Liegenschaften sind, trotz Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs, keine Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG (vgl. Verfügungen der PostCom 28/2016 vom

25. August 2016 und 7/2016 vom 4. März 2016; www.postcom.admin.ch → Dokumentation → Verfügungen). Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Briefkästen der bei- den Liegenschaften entsprechen somit nicht den Standortvorgaben von Art. 74 f VPG.

11. Der Gesuchsteller bringt vor, die bestehenden Standorte seien von der Post bewilligt worden und befänden sich seit 24 Jahren an derselben Stelle. In Bezug auf das Stöckli reicht er die für einen Umbau erteilte Baubewilligung vom 20. Juli 1992 ein, worin in Ziff. 12 zur Platzierung des Brief- kastens auf den Posthalter von X_____ verwiesen wird. Der Gesuchsteller schliesst daraus, dass der Briefkastenstandort zwischen seinem Vater und dem damaligen Posthalter von Z_____ ver- einbart und damit bewilligt worden sei. Die Post hält demgegenüber fest, keine entsprechende Bewilligung aufgefunden zu haben. Damit ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die damals noch der Post oblag, nicht erstellt. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will. Da er die behauptete Zusicherung nicht beweisen kann, kann der Gesuchsteller daraus keine Rechte ableiten. Des Weiteren sind die altrechtlichen Ausnahmebestimmungen des vertretbaren Mehraufwands sowie bei vor dem 1. Juni 1974 erstellten Häusern (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 15 der Verord- nung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung; AS 1998 1609) mit Inkrafttreten der neuen Postverordnung vom 29. August 2012 nicht ins neue Recht übergeführt worden. Gemäss Art. 38 PG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Oktober 2012) hängigen Verfahren nach neuem Recht zu beurteilen. Dies gilt erst recht für Verfahren, die nach Inkrafttre- ten anhängig gemacht wurden. Die Anwendung der altrechtlichen Ausnahmebestimmungen ist daher ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021 vom 8. Novem- ber 2016, Erw. 4.2.2).

12. Sodann kann sich der Gesuchsteller beim Briefkastenstandort auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Ein solches ist im öffentlichen Recht ausgeschlossen, wenn es dem Gesetz wider- spricht. Mit den Bestimmungen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort und die Masse von Hausbriefkästen sowie Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend gere- gelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.3.).

13. Indem der Gesuchsteller vorbringt, dass seine Nachbarn den Briefkasten beim Hauseingang bei- behalten dürfen, macht er eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch be- steht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die

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Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zuläs- sig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).

14. Der Gesuchsteller befürchtet eine erhöhte Unfallgefahr, wenn das Zustellpersonal zur Bedienung der Briefkästen an der Grundstücksgrenze auf der Strasse anhalten müsste. Solche Sicherheits- bedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Die in Richtung Westen führende Gemein- destrasse endet nach rund eineinhalb Kilometer und weist daher kaum Durchgangsverkehr auf. Auch beim nach Norden abzweigenden Strässchen, das nach W_____ führt, ist nicht mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, zumal W_____ und Z_____ über eine direkte, brei- tere Strasse verbunden sind. Darüber hinaus hat das Zustellpersonal, wie auch die übrigen Ver- kehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden.

15. Der Gesuchsteller ist weiter der Ansicht, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze eine Sichtbeeinträchtigung zur Folge habe. Er erwähnt zudem einen Abstand von der Strasse von 1,5 m, den er mit dem Briefkasten einhalten müsse. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen in Art. 73-76 VPG sind im Bundesrecht geregelt und ha- ben in Art. 10 PG eine genügende gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsatzes der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechts haben kantonale und kommunale Vorschriften für die Post- Com grundsätzlich keine bindende Wirkung. Darüber hinaus sieht § 111 Abs. 1 Bst c und d des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19.Januar 1993 (713.100) für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m einen Abstand von 60 cm gegenüber Gemeindestrassen vor, was vorliegend noch als an der Grundstücksgrenze stehend gelten kann, sofern der Briefkasten hindernisfrei er- reichbar ist.

16. Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich Diebstahlsgefahr, Komfort und Witterung ist festzuhalten, dass diese keine Standortkriterien gemäss Postverordnung darstellen und auch be- züglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant sind. Zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Diebstahlsgefahr vorliegend höher sein soll als andernorts.

17. Mit der Rüge, die Bedienung der bestehenden Briefkästen verursache nur einen minimalen Zu- satzaufwand, da das Zustellpersonal bis auf wenige Meter an die Briefkästen heranfahren könne, beanstandet der Gesuchsteller eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dem ist entge- genzuhalten, dass das Zustellpersonal zur Bedienung der Briefkästen auf den Vorplatz bzw. in die Zufahrt hinein fahren, einige Meter zu Fuss zurücklegen und wieder in die Strasse einbiegen muss. Demgegenüber könnte ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ohne Umweg und dem- nach ohne Mehraufwand bedient werden. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Ein- zelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung der bestehenden Briefkästen beträchtlich und über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers an derer Beibehaltung. Die Versetzung der Briefkästen ist demnach verhältnismässig.

18. Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch). Demnach kommen für die bei- den Liegenschaften folgende Briefkastenstandorte in Frage:

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 Bauernhaus: entlang der westwärts führenden Gemeindestrasse, links oder rechts der Zu- fahrten zum Vorplatz.  Stöckli: entlang der westwärts führenden Gemeindestrasse, links oder rechts der Zufahrt. Es steht dem Gesuchsteller frei, in diesem Rahmen den für ihn optimalen Standort zu wählen, sofern die Briefkästen ohne Mehraufwand erreichbar sind. Um sicher zu gehen, dass die Brief- kästen in Vereinbarung mit Vorschriften von Kanton und Gemeinde platziert werden, kann er bei der Wahl der konkreten Standorte die zuständige Gemeindebehörde beiziehen.

19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen zu versetzen oder die Ein- stellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

20. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaften an der Adresse Y_____ 1 und 2 in Z_____. Während das Bauernhaus (Hausnummer 1) von den Eltern bewohnt wird, lebt der Gesuchsteller mit seiner Familie im nebenan stehenden Stöckli (Hausnummer 2). Die beiden Häuser befinden sich an einer relativ schmalen und ansteigenden Gemeindestrasse, die keine Strassenmarkierun- gen aufweist. Zwischen dem Bauernhof und dem Stöckli zweigt ein schmales Strässchen gegen Norden ab. Das Stöckli befindet sich unmittelbar in der Weggabelung.

E. 2 Der Hausbriefkasten des Bauernhauses befindet sich unter dem Vordach beim Eingang zum Haus und ist an einem Pfeiler befestigt. Er ist über einen breiten, gekiesten Vorplatz erreichbar und befindet sich rund 11-15 m von Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Ein Baum und ein Brunnentrog stehen im Vorplatz an der Strasse und bilden so eine Insel in der Zufahrt. Der Briefkasten des Stöckli ist an der Hausfassade neben dem Hauseingang angebracht, wel- cher sich vom Bauernhaus herkommend hinter dem Haus befindet. Eine gekieste bzw. mit Gras bewachsene Zufahrt führt von der Gemeindestrasse und vom abzweigenden Strässchen zum Eingang. Der Abstand des Briefkastens zur Grundstücksgrenze bzw. zur Gemeindestrasse be- trägt ca. 11-14 m.

E. 3 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller sowie seine Eltern mit Schreiben vom 23. Oktober, 15. Dezember 2015 und 4. Februar 2016 auf, die Hausbriefkästen der beiden Liegenschaften an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Mit Schreiben vom

16. März 2016 drohte die Post an, die Hauszustellung nach dem 7. Mai 2016 einzustellen.

E. 4 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 24. April 2016 und 12. Mai 2016 an die PostCom. Er beantragt darin sowie in seiner Stellungnahme von 3. Juli 2016 die Genehmigung der beste- henden Briefkastenstandorte und begründet dies namentlich mit Sicherheitsbedenken, einer Un- gleichbehandlung und der Unverhältnismässigkeit der Versetzung der Briefkästen aufgrund einer geringen Zeitersparnis bei der Zustellung.

E. 5 Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 6. Juni und 28. Juli 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie macht für die Briefkästen der beiden Liegenschaften je einen Standortvorschlag.

E. 6 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 8 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der beiden Liegenschaften durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73

3/5

Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

E. 10 Die Briefkästen der beiden Liegenschaften befinden sich in unmittelbarer Nähe der Hausein- gänge und sind zwischen 11 und 15 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Strasse entfernt. Sie liegen somit – ungeachtet der unterschiedlichen Distanzangaben der Parteien – klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen damit nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Liegenschaften sind, trotz Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs, keine Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG (vgl. Verfügungen der PostCom 28/2016 vom

25. August 2016 und 7/2016 vom 4. März 2016; www.postcom.admin.ch → Dokumentation → Verfügungen). Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Briefkästen der bei- den Liegenschaften entsprechen somit nicht den Standortvorgaben von Art. 74 f VPG.

E. 11 Der Gesuchsteller bringt vor, die bestehenden Standorte seien von der Post bewilligt worden und befänden sich seit 24 Jahren an derselben Stelle. In Bezug auf das Stöckli reicht er die für einen Umbau erteilte Baubewilligung vom 20. Juli 1992 ein, worin in Ziff. 12 zur Platzierung des Brief- kastens auf den Posthalter von X_____ verwiesen wird. Der Gesuchsteller schliesst daraus, dass der Briefkastenstandort zwischen seinem Vater und dem damaligen Posthalter von Z_____ ver- einbart und damit bewilligt worden sei. Die Post hält demgegenüber fest, keine entsprechende Bewilligung aufgefunden zu haben. Damit ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die damals noch der Post oblag, nicht erstellt. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will. Da er die behauptete Zusicherung nicht beweisen kann, kann der Gesuchsteller daraus keine Rechte ableiten. Des Weiteren sind die altrechtlichen Ausnahmebestimmungen des vertretbaren Mehraufwands sowie bei vor dem 1. Juni 1974 erstellten Häusern (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 15 der Verord- nung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung; AS 1998 1609) mit Inkrafttreten der neuen Postverordnung vom 29. August 2012 nicht ins neue Recht übergeführt worden. Gemäss Art. 38 PG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Oktober 2012) hängigen Verfahren nach neuem Recht zu beurteilen. Dies gilt erst recht für Verfahren, die nach Inkrafttre- ten anhängig gemacht wurden. Die Anwendung der altrechtlichen Ausnahmebestimmungen ist daher ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021 vom 8. Novem- ber 2016, Erw. 4.2.2).

E. 12 Sodann kann sich der Gesuchsteller beim Briefkastenstandort auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Ein solches ist im öffentlichen Recht ausgeschlossen, wenn es dem Gesetz wider- spricht. Mit den Bestimmungen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort und die Masse von Hausbriefkästen sowie Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend gere- gelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.3.).

E. 13 Indem der Gesuchsteller vorbringt, dass seine Nachbarn den Briefkasten beim Hauseingang bei- behalten dürfen, macht er eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch be- steht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die

4/5

Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zuläs- sig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).

E. 14 Der Gesuchsteller befürchtet eine erhöhte Unfallgefahr, wenn das Zustellpersonal zur Bedienung der Briefkästen an der Grundstücksgrenze auf der Strasse anhalten müsste. Solche Sicherheits- bedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Die in Richtung Westen führende Gemein- destrasse endet nach rund eineinhalb Kilometer und weist daher kaum Durchgangsverkehr auf. Auch beim nach Norden abzweigenden Strässchen, das nach W_____ führt, ist nicht mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, zumal W_____ und Z_____ über eine direkte, brei- tere Strasse verbunden sind. Darüber hinaus hat das Zustellpersonal, wie auch die übrigen Ver- kehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden.

E. 15 Der Gesuchsteller ist weiter der Ansicht, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze eine Sichtbeeinträchtigung zur Folge habe. Er erwähnt zudem einen Abstand von der Strasse von 1,5 m, den er mit dem Briefkasten einhalten müsse. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen in Art. 73-76 VPG sind im Bundesrecht geregelt und ha- ben in Art. 10 PG eine genügende gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsatzes der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechts haben kantonale und kommunale Vorschriften für die Post- Com grundsätzlich keine bindende Wirkung. Darüber hinaus sieht § 111 Abs. 1 Bst c und d des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19.Januar 1993 (713.100) für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m einen Abstand von 60 cm gegenüber Gemeindestrassen vor, was vorliegend noch als an der Grundstücksgrenze stehend gelten kann, sofern der Briefkasten hindernisfrei er- reichbar ist.

E. 16 Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich Diebstahlsgefahr, Komfort und Witterung ist festzuhalten, dass diese keine Standortkriterien gemäss Postverordnung darstellen und auch be- züglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant sind. Zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Diebstahlsgefahr vorliegend höher sein soll als andernorts.

E. 17 Mit der Rüge, die Bedienung der bestehenden Briefkästen verursache nur einen minimalen Zu- satzaufwand, da das Zustellpersonal bis auf wenige Meter an die Briefkästen heranfahren könne, beanstandet der Gesuchsteller eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dem ist entge- genzuhalten, dass das Zustellpersonal zur Bedienung der Briefkästen auf den Vorplatz bzw. in die Zufahrt hinein fahren, einige Meter zu Fuss zurücklegen und wieder in die Strasse einbiegen muss. Demgegenüber könnte ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ohne Umweg und dem- nach ohne Mehraufwand bedient werden. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Ein- zelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung der bestehenden Briefkästen beträchtlich und über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers an derer Beibehaltung. Die Versetzung der Briefkästen ist demnach verhältnismässig.

E. 18 Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch). Demnach kommen für die bei- den Liegenschaften folgende Briefkastenstandorte in Frage:

5/5

 Bauernhaus: entlang der westwärts führenden Gemeindestrasse, links oder rechts der Zu- fahrten zum Vorplatz.  Stöckli: entlang der westwärts führenden Gemeindestrasse, links oder rechts der Zufahrt. Es steht dem Gesuchsteller frei, in diesem Rahmen den für ihn optimalen Standort zu wählen, sofern die Briefkästen ohne Mehraufwand erreichbar sind. Um sicher zu gehen, dass die Brief- kästen in Vereinbarung mit Vorschriften von Kanton und Gemeinde platziert werden, kann er bei der Wahl der konkreten Standorte die zuständige Gemeindebehörde beiziehen.

E. 19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen zu versetzen oder die Ein- stellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

E. 20 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Kopie an: Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.26658

Verfügung Nr. 6/2017

vom 02.03.2017

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 18 01 2017

in Sachen

A_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Standort Hausbriefkasten an den Adressen Y_____ 1 und 2, Z_____

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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaften an der Adresse Y_____ 1 und 2 in Z_____. Während das Bauernhaus (Hausnummer 1) von den Eltern bewohnt wird, lebt der Gesuchsteller mit seiner Familie im nebenan stehenden Stöckli (Hausnummer 2). Die beiden Häuser befinden sich an einer relativ schmalen und ansteigenden Gemeindestrasse, die keine Strassenmarkierun- gen aufweist. Zwischen dem Bauernhof und dem Stöckli zweigt ein schmales Strässchen gegen Norden ab. Das Stöckli befindet sich unmittelbar in der Weggabelung.

2. Der Hausbriefkasten des Bauernhauses befindet sich unter dem Vordach beim Eingang zum Haus und ist an einem Pfeiler befestigt. Er ist über einen breiten, gekiesten Vorplatz erreichbar und befindet sich rund 11-15 m von Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Ein Baum und ein Brunnentrog stehen im Vorplatz an der Strasse und bilden so eine Insel in der Zufahrt. Der Briefkasten des Stöckli ist an der Hausfassade neben dem Hauseingang angebracht, wel- cher sich vom Bauernhaus herkommend hinter dem Haus befindet. Eine gekieste bzw. mit Gras bewachsene Zufahrt führt von der Gemeindestrasse und vom abzweigenden Strässchen zum Eingang. Der Abstand des Briefkastens zur Grundstücksgrenze bzw. zur Gemeindestrasse be- trägt ca. 11-14 m.

3. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller sowie seine Eltern mit Schreiben vom 23. Oktober, 15. Dezember 2015 und 4. Februar 2016 auf, die Hausbriefkästen der beiden Liegenschaften an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Mit Schreiben vom

16. März 2016 drohte die Post an, die Hauszustellung nach dem 7. Mai 2016 einzustellen.

4. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 24. April 2016 und 12. Mai 2016 an die PostCom. Er beantragt darin sowie in seiner Stellungnahme von 3. Juli 2016 die Genehmigung der beste- henden Briefkastenstandorte und begründet dies namentlich mit Sicherheitsbedenken, einer Un- gleichbehandlung und der Unverhältnismässigkeit der Versetzung der Briefkästen aufgrund einer geringen Zeitersparnis bei der Zustellung.

5. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 6. Juni und 28. Juli 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie macht für die Briefkästen der beiden Liegenschaften je einen Standortvorschlag.

6. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der beiden Liegenschaften durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73

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Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

10. Die Briefkästen der beiden Liegenschaften befinden sich in unmittelbarer Nähe der Hausein- gänge und sind zwischen 11 und 15 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Strasse entfernt. Sie liegen somit – ungeachtet der unterschiedlichen Distanzangaben der Parteien – klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen damit nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Liegenschaften sind, trotz Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs, keine Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG (vgl. Verfügungen der PostCom 28/2016 vom

25. August 2016 und 7/2016 vom 4. März 2016; www.postcom.admin.ch → Dokumentation → Verfügungen). Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Briefkästen der bei- den Liegenschaften entsprechen somit nicht den Standortvorgaben von Art. 74 f VPG.

11. Der Gesuchsteller bringt vor, die bestehenden Standorte seien von der Post bewilligt worden und befänden sich seit 24 Jahren an derselben Stelle. In Bezug auf das Stöckli reicht er die für einen Umbau erteilte Baubewilligung vom 20. Juli 1992 ein, worin in Ziff. 12 zur Platzierung des Brief- kastens auf den Posthalter von X_____ verwiesen wird. Der Gesuchsteller schliesst daraus, dass der Briefkastenstandort zwischen seinem Vater und dem damaligen Posthalter von Z_____ ver- einbart und damit bewilligt worden sei. Die Post hält demgegenüber fest, keine entsprechende Bewilligung aufgefunden zu haben. Damit ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die damals noch der Post oblag, nicht erstellt. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will. Da er die behauptete Zusicherung nicht beweisen kann, kann der Gesuchsteller daraus keine Rechte ableiten. Des Weiteren sind die altrechtlichen Ausnahmebestimmungen des vertretbaren Mehraufwands sowie bei vor dem 1. Juni 1974 erstellten Häusern (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 15 der Verord- nung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung; AS 1998 1609) mit Inkrafttreten der neuen Postverordnung vom 29. August 2012 nicht ins neue Recht übergeführt worden. Gemäss Art. 38 PG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Oktober 2012) hängigen Verfahren nach neuem Recht zu beurteilen. Dies gilt erst recht für Verfahren, die nach Inkrafttre- ten anhängig gemacht wurden. Die Anwendung der altrechtlichen Ausnahmebestimmungen ist daher ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021 vom 8. Novem- ber 2016, Erw. 4.2.2).

12. Sodann kann sich der Gesuchsteller beim Briefkastenstandort auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Ein solches ist im öffentlichen Recht ausgeschlossen, wenn es dem Gesetz wider- spricht. Mit den Bestimmungen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort und die Masse von Hausbriefkästen sowie Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend gere- gelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.3.).

13. Indem der Gesuchsteller vorbringt, dass seine Nachbarn den Briefkasten beim Hauseingang bei- behalten dürfen, macht er eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch be- steht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die

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Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zuläs- sig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).

14. Der Gesuchsteller befürchtet eine erhöhte Unfallgefahr, wenn das Zustellpersonal zur Bedienung der Briefkästen an der Grundstücksgrenze auf der Strasse anhalten müsste. Solche Sicherheits- bedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Die in Richtung Westen führende Gemein- destrasse endet nach rund eineinhalb Kilometer und weist daher kaum Durchgangsverkehr auf. Auch beim nach Norden abzweigenden Strässchen, das nach W_____ führt, ist nicht mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, zumal W_____ und Z_____ über eine direkte, brei- tere Strasse verbunden sind. Darüber hinaus hat das Zustellpersonal, wie auch die übrigen Ver- kehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden.

15. Der Gesuchsteller ist weiter der Ansicht, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze eine Sichtbeeinträchtigung zur Folge habe. Er erwähnt zudem einen Abstand von der Strasse von 1,5 m, den er mit dem Briefkasten einhalten müsse. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen in Art. 73-76 VPG sind im Bundesrecht geregelt und ha- ben in Art. 10 PG eine genügende gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsatzes der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechts haben kantonale und kommunale Vorschriften für die Post- Com grundsätzlich keine bindende Wirkung. Darüber hinaus sieht § 111 Abs. 1 Bst c und d des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19.Januar 1993 (713.100) für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m einen Abstand von 60 cm gegenüber Gemeindestrassen vor, was vorliegend noch als an der Grundstücksgrenze stehend gelten kann, sofern der Briefkasten hindernisfrei er- reichbar ist.

16. Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich Diebstahlsgefahr, Komfort und Witterung ist festzuhalten, dass diese keine Standortkriterien gemäss Postverordnung darstellen und auch be- züglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant sind. Zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Diebstahlsgefahr vorliegend höher sein soll als andernorts.

17. Mit der Rüge, die Bedienung der bestehenden Briefkästen verursache nur einen minimalen Zu- satzaufwand, da das Zustellpersonal bis auf wenige Meter an die Briefkästen heranfahren könne, beanstandet der Gesuchsteller eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dem ist entge- genzuhalten, dass das Zustellpersonal zur Bedienung der Briefkästen auf den Vorplatz bzw. in die Zufahrt hinein fahren, einige Meter zu Fuss zurücklegen und wieder in die Strasse einbiegen muss. Demgegenüber könnte ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ohne Umweg und dem- nach ohne Mehraufwand bedient werden. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Ein- zelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung der bestehenden Briefkästen beträchtlich und über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers an derer Beibehaltung. Die Versetzung der Briefkästen ist demnach verhältnismässig.

18. Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch). Demnach kommen für die bei- den Liegenschaften folgende Briefkastenstandorte in Frage:

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 Bauernhaus: entlang der westwärts führenden Gemeindestrasse, links oder rechts der Zu- fahrten zum Vorplatz.  Stöckli: entlang der westwärts führenden Gemeindestrasse, links oder rechts der Zufahrt. Es steht dem Gesuchsteller frei, in diesem Rahmen den für ihn optimalen Standort zu wählen, sofern die Briefkästen ohne Mehraufwand erreichbar sind. Um sicher zu gehen, dass die Brief- kästen in Vereinbarung mit Vorschriften von Kanton und Gemeinde platziert werden, kann er bei der Wahl der konkreten Standorte die zuständige Gemeindebehörde beiziehen.

19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen zu versetzen oder die Ein- stellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

20. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.