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VFG-5-2018

Verfügung 5/2018 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2018-05-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des von ihm bewohnten Einfamilienhauses an der X_____strasse 120 (Parzelle Nr. ___), sowie des benachbarten Einfamilienhauses an der X_____strasse 118 (Parzelle Nr. ___), welches vermietet wird. Die Liegenschaften stehen am Ortsausgang von Z_____. Die X_____strasse ist eine Verbindungsstrasse, die vom Bahnhofsplatz zur Umfahrungsstrasse führt. Auf der Höhe der genannten Liegenschaften verfügt sie nur auf der gegenüberliegenden Strassenseite über ein durchgehendes Trottoir.

2. Das Haus an der X_____strasse 120 wurde 1993/1994 erbaut. Der Hausbriefkasten befindet sich neben der Haustüre an der südöstlichen Seitenfassade, mindestens 10 m von der Grundstücks- grenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Er wird über eine abschüssige Zufahrt, die auch zur Haus- nummer 122 führt, sodann weiter über den Wendeplatz und einen kurzen Fussweg erreicht. Ein weiterer Eingang zur Liegenschaft besteht an der Rückseite des Hauses, wo sich auch eine Dop- pelgarage befindet. Die Zufahrt erfolgt über ein Strässchen von Westen her, das zwischen den Hausnummern 114 und 116 von der X_____strasse abzweigt.

3. Bei der Hausnummer 118 nahm die Post die Zustellung bis 2008/2009 in einen Briefkasten beim Hauseingang vor, der jedoch nicht die erforderlichen Mindestmasse aufwies. Nach Aufforderung durch die Post wurde ein neuer Hausbriefkasten am Rand des Vorplatzes, wenige Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Fahrbahn entfernt, aufgestellt. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der neue Hausbriefkasten von der Mieterin ohne sein Einverständnis aufgestellt worden sei.

4. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Juni und

12. August 2013, 26. November 2015 sowie 8. Juni 2017 auf, den Hausbriefkasten an der X_____strasse 120 den rechtlichen Vorgaben anzupassen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 drohte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 24. Juli 2017 einzustellen.

5. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 13. Juli 2017 und 15. September 2017 an die PostCom und beantragte die Überprüfung der Briefkastenstandorte bei den Hausnummern 118, 120 und 122. Bezüglich der Hausnummer 120 hielt er zunächst am bestehenden Briefkasten- standort fest und schlug später einen neuen Standort in der westlichen Ecke des Grundstücks bei der Zufahrt zur Rückseite des Hauses vor. Für die Hausnummer 118 beantragte er die Rückver- setzung des Hausbriefkastens neben den Hauseingang. Weiter verlangte er den Einbezug des Briefkastenstandorts der Hausnummer 122 in den Entscheid aufgrund der gemeinsamen Zufahrt mit der Nr. 120.

6. Die Post teilte mit E-Mail vom 20. Juli 2017 mit, die Hauszustellung zur Hausnummer 120 wäh- rend der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Am 25. Juli 2017 stellte sie die Hauszustellung ein, nahm sie aber 31. Juli 2017 nach entsprechendem Hinweis der PostCom wieder auf.

7. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme 23. Oktober 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigte für die Nr. 120 einen Standortvorschlag bei der Einmündung der Zufahrt in die X_____- strasse auf. Zur Hausnummer 118 teilte die Post mit, dass der Hausbriefkasten zwar weit näher an der Grundstücksgrenze hätte gewählt werden können, erklärte sich aber bereit, den bestehen- den Standort zu akzeptieren. Der Gesuchsteller liess sich zur Stellungnahme der Post nicht mehr vernehmen.

8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

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II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der beiden Liegenschaften (Hausnummern 120 und 118) durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustel- lung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass ei- ner anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

11. Der Gesuchsteller beantragt den Einbezug des Briefkastenstandorts der Hausnummer 122 in die vorliegende Überprüfung. Die Platzierung eines Hausbriefkastens obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Als Nichteigentümer ist der Gesuchstel- ler nicht legitimiert, in Bezug auf jene Liegenschaft Anträge zu stellen. Die Tatsache, dass der Zu- gang zur Hausnummer 122 zwingend über die Parzelle des Gesuchstellers erfolgt, ändert nichts an dieser Feststellung, zumal der Zugang durch ein Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch gere- gelt ist. Demnach liegt bezüglich des Briefkastens der Hausnummer 122 keine Streitigkeit nach Art. 76 VPG vor. Die PostCom tritt deshalb auf diesen Antrag nicht ein.

12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

13. In Bezug auf die Hausnummer 120 ist zunächst der allgemein benutzte Zugang zum Haus streitig. Für den Gesuchsteller befindet er sich in der westlichen Ecke des Grundstücks, beim Zufahrts- strässchen zur Doppelgarage an der Rückseite des Hauses. Nach Auffassung der Post ist er bei der Einmündung der gemeinsamen Zufahrt zur Hausnummer 120 und 122 in die X_____strasse.

14. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter dem allgemein benutzten Zu- gang der übliche und grundsätzlich von allen – so insbesondere von den Bewohnern und Besu- chern – verwendete Weg zum Eingang des Hauses zu verstehen (Urteil des BVGer A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1. und 4.1.5). Unter Berücksichtigung des Kriteriums des minimalen Zu- stellungsaufwands in Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist zur Bestimmung des allgemein benutzten Zugangs zudem die Übereinstimmung mit der Adressierung bzw. Strassennummerierung von Bedeutung (vgl. Verfü- gungen der PostCom Nr. 22/2015 vom 10. Dezember 2015, Ziff. 17, sowie Nr. 24/2017 vom

24. August 2017, Ziff. 21). Da das Strässchen, das zur Doppelgarage auf der Rückseite des Hau- ses führt, bereits zwischen der Hausnummer 114 und 116 abzweigt, könnte ein Briefkasten in der

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westlichen Ecke des Grundstücks nicht in der Reihenfolge der Nummerierung bedient werden und wäre ohne gute Ortskenntnisse kaum auffindbar. Darüber hinaus bezeichnete der Gesuchsteller in seiner ersten Eingabe vom 13. Juli 2017 die Haustüre an der Seitenfassade als allgemein benutz- ten Zugang, den Hauseingang mit der Doppelgarage an der Rückseite des Hauses dagegen als zweiten Hauseingang. Seine Behauptung in der späteren Eingabe vom 15. September 2017, der allgemein benutzte Zugang, der grundsätzlich von den Bewohnern, Besuchern und Gästen be- nutzt werde, sei derjenige an der Rückseite des Hauses, ist deshalb nicht glaubwürdig. Unerheb- lich sind zudem die Vorbringen des Gesuchstellers zu den Absichten während der Planung des Hauses. Abzustellen ist einzig auf die aktuellen Verhältnisse. Aufgrund denen ist der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG der Weg, der zum Hauseingang an der südöstlichen Seitenfassade führt.

15. Der Briefkasten der Hausnummer 120 befindet sich neben der Haustüre an der Seitenfassade des Hauses und ist mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht damit nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

16. Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Der verordnungskonforme Standort für den Briefkasten der Nr. 120 befindet sich demnach, wie von der Post in ihrer Stellung- nahme vom 23. Oktober 2017 aufgezeigt (vgl. Fotomontage in Beilage 9), am Lattenzaun bei der Einmündung der gemeinsamen Zufahrt zur Hausnummer 120 und 122 in die X_____strasse.

17. Der Gesuchsteller bringt vor, dass das Gebäude (Nr. 120) bei dessen Errichtung 1994 allen Bau- und Postgesetzen entsprochen habe und so bewilligt und geprüft worden sei. Er legt jedoch keine Zusage des zuständigen Postbereichs zum aktuellen Briefkastenstandort vor. Damit kann offenge- lassen werden, ob eine allfällige Zusicherung der Post heute noch Geltung hätte. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, die Postverordnung vom 29. August 2012 sei wegen des Rückwirkungsver- bots nicht anwendbar, wird auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher die Regeln der geltenden Postverordnung auf sämtliche Bauten – unbesehen des Datums deren Erstellung – Anwendung finden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021/2016 vom 8. November 2016, E. 4.2.2.1).

18. Indem der Gesuchsteller auf andere Häuser mit Briefkästen beim Hauseingang verweist, macht er eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter beson- deren Voraussetzungen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verord- nung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 6.2).

19. Der Gesuchsteller befürchtet eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit, wenn das Zustellper- sonal zur Bedienung des Briefkastens auf der Strasse oder in der Einfahrt anhalten müsste. Sol- che Sicherheitsbedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Das Zustellpersonal hat, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit – auch unter Berücksichtigung des fehlenden Trottoirs auf dieser Strassenseite – nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden. Eine Sicht- behinderung durch einen einzelnen Hausbriefkasten ist zudem aufgrund der Fotodokumentatio- nen in den Akten nicht ersichtlich. Das Risiko durch Dachlawinen, das der Gesuchsteller vorbringt,

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spricht darüber hinaus vielmehr für einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze als am heutigen Standort.

20. Der Gesuchsteller bringt gegen einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze weiter vor, dass die Zustellung aufgrund des Winterdienstes der Gemeinde (Schneeräumung) sowie bei schweren Niederschlägen nicht mehr ganzjährig gewährleistet wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Schnee- räumung auf privatem Grund in der Regel der Eigentümerschaft obliegt. Es liegt in der Verantwor- tung des Gesuchstellers, darauf zu achten, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl. u.a. Verfügung der PostCom 18/2017 vom 5. Oktober 2017, Ziff. 14; www.postcom.ad- min.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht. Dass der Briefkasten zudem die Schneeräumung durch die Gemeinde behindern würde, ist wenig wahrscheinlich, zu- mal er nicht unmittelbar an der Fahrbahn aufgestellt würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern schwere Niederschläge die Zustellung beim Gesuchsteller mehr als anderswo behindern sollten.

21. Der Gesuchsteller beanstandet, dass eine Versetzung des Hausbriefkastens unverhältnismässig sei. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Be- tracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situ- ation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamili- enhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an derer Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

22. Bezüglich des Einfamilienhauses mit der Hausnummer 118 beantragt der Gesuchsteller die Rück- versetzung des Hausbriefkastens an die Hausfassade. Er begründet dies damit, dass der Haus- briefkasten 2008/2009 ohne sein Einverständnis auf Betreiben der Post durch die Mieterin ver- setzt worden sei, obwohl unter der damals geltenden Postverordnung bei Häusern, die vor 1974 erbaut wurden, Ausnahmen gemacht werden konnten. Er wirft der Post zudem vor, ihn als Eigen- tümer nicht kontaktiert zu haben. Der bestehende Hausbriefkasten sei deshalb rechtswidrig. Die Post weist darauf hin, dass der Hausbriefkasten zwar nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehe, akzeptiert aber den aktuellen Standort. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Briefkastenstandorts auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Der aktuelle Briefkasten steht nicht an der Grundstücksgrenze und könnte um einige Meter zur Strasse hin versetzt werden. Er entspricht daher in der Tat nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Solange die Post den Standort akzeptiert, hat die PostCom jedoch keine Möglich- keit, die Vorgaben durchzusetzen. Allerdings ist der Gesuchsteller frei, den Briefkasten an die gel- tenden Vorgaben anzupassen und ihn näher zur Fahrbahn zu versetzen. Der Behauptung des Gesuchstellers, der Briefkasten sei in Missachtung der Ausnahmebestim- mung in Art. 15 der damals geltenden Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverord- nung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK),versetzt worden, kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung war das Vorliegen ei- nes Hausbriefkastens, der den Mindestnormen nach Art. 16 der Verordnung des UVEK entsprach. Der alte Hausbriefkasten neben der Haustüre erfüllte die Mindestmasse jedoch klar nicht, weshalb sich der Gesuchsteller auch nach altem Recht nicht auf die Ausnahmebestimmung hätte berufen können. Dass der Gesuchsteller, wie vorgebracht, von der Post nicht kontaktiert worden sei, ist unerheblich, zumal es nicht Aufgabe der Post ist, in jedem Einzelfall die Eigentümerschaft zu er- mitteln.

23. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort der Hausnummer 120 nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen.

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Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskon- formen Briefkasten aufstellt. In Bezug auf die Hausnummer 118 wäre ein Briefkasten beim Haus- eingang ebenfalls nicht mit der Postverordnung vereinbar. Im Falle einer Versetzung des Briefkas- tens dorthin entfiele die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung.

24. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des von ihm bewohnten Einfamilienhauses an der X_____strasse 120 (Parzelle Nr. ___), sowie des benachbarten Einfamilienhauses an der X_____strasse 118 (Parzelle Nr. ___), welches vermietet wird. Die Liegenschaften stehen am Ortsausgang von Z_____. Die X_____strasse ist eine Verbindungsstrasse, die vom Bahnhofsplatz zur Umfahrungsstrasse führt. Auf der Höhe der genannten Liegenschaften verfügt sie nur auf der gegenüberliegenden Strassenseite über ein durchgehendes Trottoir.

E. 2 Das Haus an der X_____strasse 120 wurde 1993/1994 erbaut. Der Hausbriefkasten befindet sich neben der Haustüre an der südöstlichen Seitenfassade, mindestens 10 m von der Grundstücks- grenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Er wird über eine abschüssige Zufahrt, die auch zur Haus- nummer 122 führt, sodann weiter über den Wendeplatz und einen kurzen Fussweg erreicht. Ein weiterer Eingang zur Liegenschaft besteht an der Rückseite des Hauses, wo sich auch eine Dop- pelgarage befindet. Die Zufahrt erfolgt über ein Strässchen von Westen her, das zwischen den Hausnummern 114 und 116 von der X_____strasse abzweigt.

E. 3 Bei der Hausnummer 118 nahm die Post die Zustellung bis 2008/2009 in einen Briefkasten beim Hauseingang vor, der jedoch nicht die erforderlichen Mindestmasse aufwies. Nach Aufforderung durch die Post wurde ein neuer Hausbriefkasten am Rand des Vorplatzes, wenige Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Fahrbahn entfernt, aufgestellt. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der neue Hausbriefkasten von der Mieterin ohne sein Einverständnis aufgestellt worden sei.

E. 4 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Juni und

12. August 2013, 26. November 2015 sowie 8. Juni 2017 auf, den Hausbriefkasten an der X_____strasse 120 den rechtlichen Vorgaben anzupassen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 drohte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 24. Juli 2017 einzustellen.

E. 5 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 13. Juli 2017 und 15. September 2017 an die PostCom und beantragte die Überprüfung der Briefkastenstandorte bei den Hausnummern 118, 120 und 122. Bezüglich der Hausnummer 120 hielt er zunächst am bestehenden Briefkasten- standort fest und schlug später einen neuen Standort in der westlichen Ecke des Grundstücks bei der Zufahrt zur Rückseite des Hauses vor. Für die Hausnummer 118 beantragte er die Rückver- setzung des Hausbriefkastens neben den Hauseingang. Weiter verlangte er den Einbezug des Briefkastenstandorts der Hausnummer 122 in den Entscheid aufgrund der gemeinsamen Zufahrt mit der Nr. 120.

E. 6 Die Post teilte mit E-Mail vom 20. Juli 2017 mit, die Hauszustellung zur Hausnummer 120 wäh- rend der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Am 25. Juli 2017 stellte sie die Hauszustellung ein, nahm sie aber 31. Juli 2017 nach entsprechendem Hinweis der PostCom wieder auf.

E. 7 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme 23. Oktober 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigte für die Nr. 120 einen Standortvorschlag bei der Einmündung der Zufahrt in die X_____- strasse auf. Zur Hausnummer 118 teilte die Post mit, dass der Hausbriefkasten zwar weit näher an der Grundstücksgrenze hätte gewählt werden können, erklärte sich aber bereit, den bestehen- den Standort zu akzeptieren. Der Gesuchsteller liess sich zur Stellungnahme der Post nicht mehr vernehmen.

E. 8 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

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II. Erwägungen

E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 10 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der beiden Liegenschaften (Hausnummern 120 und 118) durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustel- lung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass ei- ner anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 11 Der Gesuchsteller beantragt den Einbezug des Briefkastenstandorts der Hausnummer 122 in die vorliegende Überprüfung. Die Platzierung eines Hausbriefkastens obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Als Nichteigentümer ist der Gesuchstel- ler nicht legitimiert, in Bezug auf jene Liegenschaft Anträge zu stellen. Die Tatsache, dass der Zu- gang zur Hausnummer 122 zwingend über die Parzelle des Gesuchstellers erfolgt, ändert nichts an dieser Feststellung, zumal der Zugang durch ein Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch gere- gelt ist. Demnach liegt bezüglich des Briefkastens der Hausnummer 122 keine Streitigkeit nach Art. 76 VPG vor. Die PostCom tritt deshalb auf diesen Antrag nicht ein.

E. 12 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

E. 13 In Bezug auf die Hausnummer 120 ist zunächst der allgemein benutzte Zugang zum Haus streitig. Für den Gesuchsteller befindet er sich in der westlichen Ecke des Grundstücks, beim Zufahrts- strässchen zur Doppelgarage an der Rückseite des Hauses. Nach Auffassung der Post ist er bei der Einmündung der gemeinsamen Zufahrt zur Hausnummer 120 und 122 in die X_____strasse.

E. 14 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter dem allgemein benutzten Zu- gang der übliche und grundsätzlich von allen – so insbesondere von den Bewohnern und Besu- chern – verwendete Weg zum Eingang des Hauses zu verstehen (Urteil des BVGer A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1. und 4.1.5). Unter Berücksichtigung des Kriteriums des minimalen Zu- stellungsaufwands in Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist zur Bestimmung des allgemein benutzten Zugangs zudem die Übereinstimmung mit der Adressierung bzw. Strassennummerierung von Bedeutung (vgl. Verfü- gungen der PostCom Nr. 22/2015 vom 10. Dezember 2015, Ziff. 17, sowie Nr. 24/2017 vom

24. August 2017, Ziff. 21). Da das Strässchen, das zur Doppelgarage auf der Rückseite des Hau- ses führt, bereits zwischen der Hausnummer 114 und 116 abzweigt, könnte ein Briefkasten in der

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westlichen Ecke des Grundstücks nicht in der Reihenfolge der Nummerierung bedient werden und wäre ohne gute Ortskenntnisse kaum auffindbar. Darüber hinaus bezeichnete der Gesuchsteller in seiner ersten Eingabe vom 13. Juli 2017 die Haustüre an der Seitenfassade als allgemein benutz- ten Zugang, den Hauseingang mit der Doppelgarage an der Rückseite des Hauses dagegen als zweiten Hauseingang. Seine Behauptung in der späteren Eingabe vom 15. September 2017, der allgemein benutzte Zugang, der grundsätzlich von den Bewohnern, Besuchern und Gästen be- nutzt werde, sei derjenige an der Rückseite des Hauses, ist deshalb nicht glaubwürdig. Unerheb- lich sind zudem die Vorbringen des Gesuchstellers zu den Absichten während der Planung des Hauses. Abzustellen ist einzig auf die aktuellen Verhältnisse. Aufgrund denen ist der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG der Weg, der zum Hauseingang an der südöstlichen Seitenfassade führt.

E. 15 Der Briefkasten der Hausnummer 120 befindet sich neben der Haustüre an der Seitenfassade des Hauses und ist mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht damit nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 16 Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Der verordnungskonforme Standort für den Briefkasten der Nr. 120 befindet sich demnach, wie von der Post in ihrer Stellung- nahme vom 23. Oktober 2017 aufgezeigt (vgl. Fotomontage in Beilage 9), am Lattenzaun bei der Einmündung der gemeinsamen Zufahrt zur Hausnummer 120 und 122 in die X_____strasse.

E. 17 Der Gesuchsteller bringt vor, dass das Gebäude (Nr. 120) bei dessen Errichtung 1994 allen Bau- und Postgesetzen entsprochen habe und so bewilligt und geprüft worden sei. Er legt jedoch keine Zusage des zuständigen Postbereichs zum aktuellen Briefkastenstandort vor. Damit kann offenge- lassen werden, ob eine allfällige Zusicherung der Post heute noch Geltung hätte. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, die Postverordnung vom 29. August 2012 sei wegen des Rückwirkungsver- bots nicht anwendbar, wird auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher die Regeln der geltenden Postverordnung auf sämtliche Bauten – unbesehen des Datums deren Erstellung – Anwendung finden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021/2016 vom 8. November 2016, E. 4.2.2.1).

E. 18 Indem der Gesuchsteller auf andere Häuser mit Briefkästen beim Hauseingang verweist, macht er eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter beson- deren Voraussetzungen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verord- nung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 6.2).

E. 19 Der Gesuchsteller befürchtet eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit, wenn das Zustellper- sonal zur Bedienung des Briefkastens auf der Strasse oder in der Einfahrt anhalten müsste. Sol- che Sicherheitsbedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Das Zustellpersonal hat, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit – auch unter Berücksichtigung des fehlenden Trottoirs auf dieser Strassenseite – nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden. Eine Sicht- behinderung durch einen einzelnen Hausbriefkasten ist zudem aufgrund der Fotodokumentatio- nen in den Akten nicht ersichtlich. Das Risiko durch Dachlawinen, das der Gesuchsteller vorbringt,

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spricht darüber hinaus vielmehr für einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze als am heutigen Standort.

E. 20 Der Gesuchsteller bringt gegen einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze weiter vor, dass die Zustellung aufgrund des Winterdienstes der Gemeinde (Schneeräumung) sowie bei schweren Niederschlägen nicht mehr ganzjährig gewährleistet wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Schnee- räumung auf privatem Grund in der Regel der Eigentümerschaft obliegt. Es liegt in der Verantwor- tung des Gesuchstellers, darauf zu achten, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl. u.a. Verfügung der PostCom 18/2017 vom 5. Oktober 2017, Ziff. 14; www.postcom.ad- min.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht. Dass der Briefkasten zudem die Schneeräumung durch die Gemeinde behindern würde, ist wenig wahrscheinlich, zu- mal er nicht unmittelbar an der Fahrbahn aufgestellt würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern schwere Niederschläge die Zustellung beim Gesuchsteller mehr als anderswo behindern sollten.

E. 21 Der Gesuchsteller beanstandet, dass eine Versetzung des Hausbriefkastens unverhältnismässig sei. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Be- tracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situ- ation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamili- enhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an derer Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

E. 22 Bezüglich des Einfamilienhauses mit der Hausnummer 118 beantragt der Gesuchsteller die Rück- versetzung des Hausbriefkastens an die Hausfassade. Er begründet dies damit, dass der Haus- briefkasten 2008/2009 ohne sein Einverständnis auf Betreiben der Post durch die Mieterin ver- setzt worden sei, obwohl unter der damals geltenden Postverordnung bei Häusern, die vor 1974 erbaut wurden, Ausnahmen gemacht werden konnten. Er wirft der Post zudem vor, ihn als Eigen- tümer nicht kontaktiert zu haben. Der bestehende Hausbriefkasten sei deshalb rechtswidrig. Die Post weist darauf hin, dass der Hausbriefkasten zwar nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehe, akzeptiert aber den aktuellen Standort. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Briefkastenstandorts auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Der aktuelle Briefkasten steht nicht an der Grundstücksgrenze und könnte um einige Meter zur Strasse hin versetzt werden. Er entspricht daher in der Tat nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Solange die Post den Standort akzeptiert, hat die PostCom jedoch keine Möglich- keit, die Vorgaben durchzusetzen. Allerdings ist der Gesuchsteller frei, den Briefkasten an die gel- tenden Vorgaben anzupassen und ihn näher zur Fahrbahn zu versetzen. Der Behauptung des Gesuchstellers, der Briefkasten sei in Missachtung der Ausnahmebestim- mung in Art. 15 der damals geltenden Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverord- nung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK),versetzt worden, kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung war das Vorliegen ei- nes Hausbriefkastens, der den Mindestnormen nach Art. 16 der Verordnung des UVEK entsprach. Der alte Hausbriefkasten neben der Haustüre erfüllte die Mindestmasse jedoch klar nicht, weshalb sich der Gesuchsteller auch nach altem Recht nicht auf die Ausnahmebestimmung hätte berufen können. Dass der Gesuchsteller, wie vorgebracht, von der Post nicht kontaktiert worden sei, ist unerheblich, zumal es nicht Aufgabe der Post ist, in jedem Einzelfall die Eigentümerschaft zu er- mitteln.

E. 23 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort der Hausnummer 120 nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen.

6/6

Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskon- formen Briefkasten aufstellt. In Bezug auf die Hausnummer 118 wäre ein Briefkasten beim Haus- eingang ebenfalls nicht mit der Postverordnung vereinbar. Im Falle einer Versetzung des Briefkas- tens dorthin entfiele die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung.

E. 24 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.47927

Verfügung Nr. 5/2018 vom 3. Mai 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

A_____ X_____strasse 120, Z_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Standort Hausbriefkasten X_____strasse 118 und 120, Z_____

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I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des von ihm bewohnten Einfamilienhauses an der X_____strasse 120 (Parzelle Nr. ___), sowie des benachbarten Einfamilienhauses an der X_____strasse 118 (Parzelle Nr. ___), welches vermietet wird. Die Liegenschaften stehen am Ortsausgang von Z_____. Die X_____strasse ist eine Verbindungsstrasse, die vom Bahnhofsplatz zur Umfahrungsstrasse führt. Auf der Höhe der genannten Liegenschaften verfügt sie nur auf der gegenüberliegenden Strassenseite über ein durchgehendes Trottoir.

2. Das Haus an der X_____strasse 120 wurde 1993/1994 erbaut. Der Hausbriefkasten befindet sich neben der Haustüre an der südöstlichen Seitenfassade, mindestens 10 m von der Grundstücks- grenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Er wird über eine abschüssige Zufahrt, die auch zur Haus- nummer 122 führt, sodann weiter über den Wendeplatz und einen kurzen Fussweg erreicht. Ein weiterer Eingang zur Liegenschaft besteht an der Rückseite des Hauses, wo sich auch eine Dop- pelgarage befindet. Die Zufahrt erfolgt über ein Strässchen von Westen her, das zwischen den Hausnummern 114 und 116 von der X_____strasse abzweigt.

3. Bei der Hausnummer 118 nahm die Post die Zustellung bis 2008/2009 in einen Briefkasten beim Hauseingang vor, der jedoch nicht die erforderlichen Mindestmasse aufwies. Nach Aufforderung durch die Post wurde ein neuer Hausbriefkasten am Rand des Vorplatzes, wenige Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Fahrbahn entfernt, aufgestellt. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der neue Hausbriefkasten von der Mieterin ohne sein Einverständnis aufgestellt worden sei.

4. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Juni und

12. August 2013, 26. November 2015 sowie 8. Juni 2017 auf, den Hausbriefkasten an der X_____strasse 120 den rechtlichen Vorgaben anzupassen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 drohte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 24. Juli 2017 einzustellen.

5. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 13. Juli 2017 und 15. September 2017 an die PostCom und beantragte die Überprüfung der Briefkastenstandorte bei den Hausnummern 118, 120 und 122. Bezüglich der Hausnummer 120 hielt er zunächst am bestehenden Briefkasten- standort fest und schlug später einen neuen Standort in der westlichen Ecke des Grundstücks bei der Zufahrt zur Rückseite des Hauses vor. Für die Hausnummer 118 beantragte er die Rückver- setzung des Hausbriefkastens neben den Hauseingang. Weiter verlangte er den Einbezug des Briefkastenstandorts der Hausnummer 122 in den Entscheid aufgrund der gemeinsamen Zufahrt mit der Nr. 120.

6. Die Post teilte mit E-Mail vom 20. Juli 2017 mit, die Hauszustellung zur Hausnummer 120 wäh- rend der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Am 25. Juli 2017 stellte sie die Hauszustellung ein, nahm sie aber 31. Juli 2017 nach entsprechendem Hinweis der PostCom wieder auf.

7. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme 23. Oktober 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigte für die Nr. 120 einen Standortvorschlag bei der Einmündung der Zufahrt in die X_____- strasse auf. Zur Hausnummer 118 teilte die Post mit, dass der Hausbriefkasten zwar weit näher an der Grundstücksgrenze hätte gewählt werden können, erklärte sich aber bereit, den bestehen- den Standort zu akzeptieren. Der Gesuchsteller liess sich zur Stellungnahme der Post nicht mehr vernehmen.

8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

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II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der beiden Liegenschaften (Hausnummern 120 und 118) durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustel- lung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass ei- ner anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

11. Der Gesuchsteller beantragt den Einbezug des Briefkastenstandorts der Hausnummer 122 in die vorliegende Überprüfung. Die Platzierung eines Hausbriefkastens obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Als Nichteigentümer ist der Gesuchstel- ler nicht legitimiert, in Bezug auf jene Liegenschaft Anträge zu stellen. Die Tatsache, dass der Zu- gang zur Hausnummer 122 zwingend über die Parzelle des Gesuchstellers erfolgt, ändert nichts an dieser Feststellung, zumal der Zugang durch ein Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch gere- gelt ist. Demnach liegt bezüglich des Briefkastens der Hausnummer 122 keine Streitigkeit nach Art. 76 VPG vor. Die PostCom tritt deshalb auf diesen Antrag nicht ein.

12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

13. In Bezug auf die Hausnummer 120 ist zunächst der allgemein benutzte Zugang zum Haus streitig. Für den Gesuchsteller befindet er sich in der westlichen Ecke des Grundstücks, beim Zufahrts- strässchen zur Doppelgarage an der Rückseite des Hauses. Nach Auffassung der Post ist er bei der Einmündung der gemeinsamen Zufahrt zur Hausnummer 120 und 122 in die X_____strasse.

14. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter dem allgemein benutzten Zu- gang der übliche und grundsätzlich von allen – so insbesondere von den Bewohnern und Besu- chern – verwendete Weg zum Eingang des Hauses zu verstehen (Urteil des BVGer A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1. und 4.1.5). Unter Berücksichtigung des Kriteriums des minimalen Zu- stellungsaufwands in Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist zur Bestimmung des allgemein benutzten Zugangs zudem die Übereinstimmung mit der Adressierung bzw. Strassennummerierung von Bedeutung (vgl. Verfü- gungen der PostCom Nr. 22/2015 vom 10. Dezember 2015, Ziff. 17, sowie Nr. 24/2017 vom

24. August 2017, Ziff. 21). Da das Strässchen, das zur Doppelgarage auf der Rückseite des Hau- ses führt, bereits zwischen der Hausnummer 114 und 116 abzweigt, könnte ein Briefkasten in der

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westlichen Ecke des Grundstücks nicht in der Reihenfolge der Nummerierung bedient werden und wäre ohne gute Ortskenntnisse kaum auffindbar. Darüber hinaus bezeichnete der Gesuchsteller in seiner ersten Eingabe vom 13. Juli 2017 die Haustüre an der Seitenfassade als allgemein benutz- ten Zugang, den Hauseingang mit der Doppelgarage an der Rückseite des Hauses dagegen als zweiten Hauseingang. Seine Behauptung in der späteren Eingabe vom 15. September 2017, der allgemein benutzte Zugang, der grundsätzlich von den Bewohnern, Besuchern und Gästen be- nutzt werde, sei derjenige an der Rückseite des Hauses, ist deshalb nicht glaubwürdig. Unerheb- lich sind zudem die Vorbringen des Gesuchstellers zu den Absichten während der Planung des Hauses. Abzustellen ist einzig auf die aktuellen Verhältnisse. Aufgrund denen ist der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG der Weg, der zum Hauseingang an der südöstlichen Seitenfassade führt.

15. Der Briefkasten der Hausnummer 120 befindet sich neben der Haustüre an der Seitenfassade des Hauses und ist mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht damit nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

16. Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Der verordnungskonforme Standort für den Briefkasten der Nr. 120 befindet sich demnach, wie von der Post in ihrer Stellung- nahme vom 23. Oktober 2017 aufgezeigt (vgl. Fotomontage in Beilage 9), am Lattenzaun bei der Einmündung der gemeinsamen Zufahrt zur Hausnummer 120 und 122 in die X_____strasse.

17. Der Gesuchsteller bringt vor, dass das Gebäude (Nr. 120) bei dessen Errichtung 1994 allen Bau- und Postgesetzen entsprochen habe und so bewilligt und geprüft worden sei. Er legt jedoch keine Zusage des zuständigen Postbereichs zum aktuellen Briefkastenstandort vor. Damit kann offenge- lassen werden, ob eine allfällige Zusicherung der Post heute noch Geltung hätte. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, die Postverordnung vom 29. August 2012 sei wegen des Rückwirkungsver- bots nicht anwendbar, wird auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher die Regeln der geltenden Postverordnung auf sämtliche Bauten – unbesehen des Datums deren Erstellung – Anwendung finden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021/2016 vom 8. November 2016, E. 4.2.2.1).

18. Indem der Gesuchsteller auf andere Häuser mit Briefkästen beim Hauseingang verweist, macht er eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter beson- deren Voraussetzungen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verord- nung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 6.2).

19. Der Gesuchsteller befürchtet eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit, wenn das Zustellper- sonal zur Bedienung des Briefkastens auf der Strasse oder in der Einfahrt anhalten müsste. Sol- che Sicherheitsbedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Das Zustellpersonal hat, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit – auch unter Berücksichtigung des fehlenden Trottoirs auf dieser Strassenseite – nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden. Eine Sicht- behinderung durch einen einzelnen Hausbriefkasten ist zudem aufgrund der Fotodokumentatio- nen in den Akten nicht ersichtlich. Das Risiko durch Dachlawinen, das der Gesuchsteller vorbringt,

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spricht darüber hinaus vielmehr für einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze als am heutigen Standort.

20. Der Gesuchsteller bringt gegen einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze weiter vor, dass die Zustellung aufgrund des Winterdienstes der Gemeinde (Schneeräumung) sowie bei schweren Niederschlägen nicht mehr ganzjährig gewährleistet wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Schnee- räumung auf privatem Grund in der Regel der Eigentümerschaft obliegt. Es liegt in der Verantwor- tung des Gesuchstellers, darauf zu achten, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl. u.a. Verfügung der PostCom 18/2017 vom 5. Oktober 2017, Ziff. 14; www.postcom.ad- min.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht. Dass der Briefkasten zudem die Schneeräumung durch die Gemeinde behindern würde, ist wenig wahrscheinlich, zu- mal er nicht unmittelbar an der Fahrbahn aufgestellt würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern schwere Niederschläge die Zustellung beim Gesuchsteller mehr als anderswo behindern sollten.

21. Der Gesuchsteller beanstandet, dass eine Versetzung des Hausbriefkastens unverhältnismässig sei. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Be- tracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situ- ation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamili- enhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an derer Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

22. Bezüglich des Einfamilienhauses mit der Hausnummer 118 beantragt der Gesuchsteller die Rück- versetzung des Hausbriefkastens an die Hausfassade. Er begründet dies damit, dass der Haus- briefkasten 2008/2009 ohne sein Einverständnis auf Betreiben der Post durch die Mieterin ver- setzt worden sei, obwohl unter der damals geltenden Postverordnung bei Häusern, die vor 1974 erbaut wurden, Ausnahmen gemacht werden konnten. Er wirft der Post zudem vor, ihn als Eigen- tümer nicht kontaktiert zu haben. Der bestehende Hausbriefkasten sei deshalb rechtswidrig. Die Post weist darauf hin, dass der Hausbriefkasten zwar nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehe, akzeptiert aber den aktuellen Standort. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Briefkastenstandorts auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Der aktuelle Briefkasten steht nicht an der Grundstücksgrenze und könnte um einige Meter zur Strasse hin versetzt werden. Er entspricht daher in der Tat nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Solange die Post den Standort akzeptiert, hat die PostCom jedoch keine Möglich- keit, die Vorgaben durchzusetzen. Allerdings ist der Gesuchsteller frei, den Briefkasten an die gel- tenden Vorgaben anzupassen und ihn näher zur Fahrbahn zu versetzen. Der Behauptung des Gesuchstellers, der Briefkasten sei in Missachtung der Ausnahmebestim- mung in Art. 15 der damals geltenden Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverord- nung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK),versetzt worden, kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung war das Vorliegen ei- nes Hausbriefkastens, der den Mindestnormen nach Art. 16 der Verordnung des UVEK entsprach. Der alte Hausbriefkasten neben der Haustüre erfüllte die Mindestmasse jedoch klar nicht, weshalb sich der Gesuchsteller auch nach altem Recht nicht auf die Ausnahmebestimmung hätte berufen können. Dass der Gesuchsteller, wie vorgebracht, von der Post nicht kontaktiert worden sei, ist unerheblich, zumal es nicht Aufgabe der Post ist, in jedem Einzelfall die Eigentümerschaft zu er- mitteln.

23. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort der Hausnummer 120 nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen.

6/6

Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskon- formen Briefkasten aufstellt. In Bezug auf die Hausnummer 118 wäre ein Briefkasten beim Haus- eingang ebenfalls nicht mit der Postverordnung vereinbar. Im Falle einer Versetzung des Briefkas- tens dorthin entfiele die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung.

24. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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