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VFG-37-2016

Verfügung 37/2016 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2016-12-08 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller 1 ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 51 in Y_____. Das Grundstück grenzt im Norden an die Quartierstrasse Z_____ (nachfolgend: Quartierstrasse). Rechtwinklig dazu führt eine nicht abparzellierte, rund 50 m lange Erschliessungsstrasse der öst- lichen Grundstücksgrenze entlang zu weiteren Grundstücken. Der mit Verbundsteinen ausge- legte, ca. 10 m breite und 8 m tiefe Vorplatz der Liegenschaft öffnet sich zur Erschliessungs- strasse hin und geht nahtlos in sie über. Die Abgrenzung zur Fahrbahn erfolgt mit andersfarbigen Steinen. Zur Quartierstrasse wird der Vorplatz durch eine bepflanzte Böschung bzw. eine Stütz- mauer abgegrenzt, wobei ein Streifen von knapp 2 m zur Abzweigung der Erschliessungsstrasse offen ist. Der Hausbriefkasten befindet sich an der zur Erschliessungsstrasse ausgerichteten Hausmauer zwischen dem Garagentor und dem nach innen versetzten Eingangsbereich. Er ist rund 8 m von der Fahrbahn der Erschliessungsstrasse entfernt. (alle Distanzangaben in der Ver- fügung sind gemessen ab Grundbuchplan 1:250)

2. Der Gesuchsteller 2 ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse Z_____ 47. Seine Parzelle grenzt im Westen direkt an die Parzelle des Gesuchstellers 1 bzw. an die Erschliessungsstrasse, im Norden an die Quartierstrasse. Der gepflasterte Vorplatz ist zur Garage im Tiefparterre hin ab- schüssig. Er ist zur Quartierstrasse auf einer Breite von ca. 17 m und zum Grundstück des Ge- suchstellers 1 über rund 7 m offen. Der Hausbriefkasten ist in die nördliche, zur Quartierstrasse ausgerichtete Fassade eingelassen und befindet sich zwischen dem Tor der rechten Garage und der Eingangstüre im Tiefparterre. Er ist rund 9 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Quar- tierstrasse entfernt.

3. Der Gesuchsteller 3 ist Eigentümer des Ein- oder Zweifamilienhauses an der Adresse Z_____ 49. Die Zufahrt erfolgt über die rund 50 m lange und 3 m breite Erschliessungsstrasse, die über das Grundstück des Gesuchstellers 1 südwärts führt und im gepflasterten Vorplatz der Liegenschaft des Gesuchstellers 3 endet. Von dort erstreckt sich der rechteckige Vorplatz (ca. 16,5 m breit und 6 m tief) gegen Osten. Die beiden Hausbriefkästen befinden sich an der Hausmauer neben dem Hauseingang am östlichen Ende des Vorplatzes. Sie sind rund 14 m von der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Erschliessungsstrasse in den Vorplatz entfernt.

4. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchsteller einzeln mit Schreiben vom 6. No- vember 2015 und 7. Januar 2016 auf, normkonforme Briefkästen an den Grundstücksgrenzen bei den allgemein benutzten Zugängen zu den Häusern aufzustellen. Am 24. November sowie 3. De- zember 2015 fanden Treffen der Parteien vor Ort statt. Mit Schreiben vom 9. März 2016 drohte die Post den Gesuchstellern an, die Hauszustellung nach dem 30. April 2016 einzustellen.

5. Die Gesuchsteller gelangten mit Schlichtungsgesuch vom 26. Februar 2016 (eingegangen am 3. März 2016) gemeinsam an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom, welche die Eingabe zustän- digkeitshalber an die PostCom überwies. Mit Schreiben vom 17. März 2016 leitete das Fachsek- retariat der PostCom ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 5. April 2016 (eingegangen am 11. April 2016) teilten die Gesuchsteller 2 und 3 mit, sich im vorliegenden Verfahren von Gesuchstel- ler 1 vertreten zu lassen.

6. Die Gesuchsteller beantragen die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte bei ihren Liegenschaften. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass die heutigen Standorte für das Zustellper- sonal keinen Zusatzaufwand verursachen würden und die Versetzung der Briefkästen für sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

7. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2016 die Abweisung der Anträge der Ge- suchsteller, da die Briefkastenstandorte nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Sie zeigt darin sowie im Brief vom 23. Mai 2016 die aus ihrer Sicht verordnungskonfor- men Standorte für die drei Liegenschaften auf. Die Gesuchsteller halten mit Schreiben vom

13. Juni 2016 an ihren Anträgen und Standpunkten fest, ebenso die Post mit Schreiben vom

6. Juli 2016.

3/6

8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaften durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt an der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (vgl. Urteil A-3895/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012, E. 4.1.5.). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der Post- Com vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch). Der Begriff "an der Grundstücks- grenze" ist bei nicht abparzellierten Erschliessungsstrassen so zu verstehen, dass der Briefkas- ten an der Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem privaten Bereich der Liegenschaftseigentümer (Vorplatz) aufzustellen ist (vgl. namentlich Verfügung Nr. 22/2016 der PostCom vom 23. Juni 2016, Ziff. 11).

12. Im vorliegenden Fall befinden sich die Briefkästen der drei betroffenen Liegenschaften bei den Hauseingängen an den Hausfassaden, rund 8 bis 14 m von den Grundstücksgrenzen bzw. den relevanten Fahrbahnen entfernt, und sind über gepflasterte Vorplätze erreichbar. Sie liegen somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Liegenschaften sind keine Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

13. Im Folgenden sind die verordnungskonformen Briefkastenstandorte für die drei betroffenen Lie- genschaften zu prüfen:  Hausnummer 51 (Gesuchsteller 1): Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2016 einen Standort am südlichen Ende des Vorplatzes bei der Fahrbahn der Erschliessungsstrasse auf. Dieser Standort liegt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, jedoch an der Grenze zum öffentlich zugänglichen Stras- senraum sowie an der Schnittstelle zum allgemein benutzten Zugang. Er entspricht damit den Vorgaben der Postverordnung im Sinne der obigen Ausführungen.

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 Hausnummer 47 (Gesuchsteller 2): Bei dieser Liegenschaft besteht, abgesehen vom Hauseingang neben der Garage im Tief- parterre, ein weiterer Zugang zum Haus über einen Fussweg vom östlichen Ende des Vor- platzes entlang der ostseitigen Fassade ins Hochparterre (sichtbar auf Google Streetview, Aufnahme vom Juli 2013, besucht am 24.11.2016). Der Gesuchsteller führt nicht aus, wel- che der beiden Möglichkeiten dem allgemein benutzten Zugang zum Haus entspricht, was jedoch vorliegend unerheblich bleibt. Der von der Post in der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 aufgezeigte Standort am östlichen Ende des Vorplatzes an der Quartierstrasse befin- det sich zugleich bei der Abzweigung des Fusswegs und liegt damit für beide Varianten an der Schnittstelle zwischen dem allgemein benutzten Zugang und der Grundstücksgrenze. Der Standort entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.

 Hausnummer 49 (Gesuchsteller 3): Der von der Post in den Schreiben vom 2. und 23. Mai 2016 aufgezeigte Standort rechts der Erschliessungsstrasse bei deren Einmündung in den Vorplatz der Liegenschaft liegt an der Schnittstelle zwischen der Grundstücksgrenze und dem allgemein benutzten Zugang (Vor- platz). Er entspricht deshalb den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Gemäss dem Gesuchsteller hätten die Mitarbeiter der Post anlässlich der Begehungen vom

24. November und 3. Dezember 2015 einen Standort rechts des Hauses auf der südlichen Seite des Vorplatzes empfohlen. Die Post äussert sich nicht zu diesem Vorbringen. Zu die- sem Standort ist festzustellen, dass er rund 8-9 m vom allgemein benutzten Zugang an der Grundstücksgrenze liegt und damit klar nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar ist.

14. Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Hausbriefkästen nach 1970 in Absprache mit der Post platziert worden seien. Sinngemäss verweisen sie damit auf altrechtliche Bestimmungen zu den Hausbriefkästen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 38 PG alle zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Postgesetzes per 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren nach neuem Recht zu beurtei- len sind. Die geltende Postverordnung enthält keine Bestimmung, welche den Briefkastenstand- ort bei vorbestehenden Bauten regelt. Die Ausnahmebestimmung für vor dem 1. Juni 1974 erstellte Bauten in Art. 15 der aufgehobenen Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung (AS 1998 1609) wurde nicht ins neue Recht übergeführt. Die geltenden Regeln in Art. 74 VPG finden deshalb auch auf bestehende Häuser Anwendung (vgl. auch Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 4.2.2.1). Das Vorliegen einer von der Post erteilten Ausnahmebewilligung machen die Gesuchsteller nicht geltend.

15. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die Versetzung der Briefkästen in Anbetracht der für sie anfallenden Kosten und der geringen Zeitersparnis für die Post unverhältnismässig sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standort- vorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessen- abwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der ande- ren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs ab- hängig gemacht werden. Die Post ist zudem nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzu- setzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet.

16. In den vorliegenden Fällen ist festzustellen, dass die heutigen Briefkastenstandorte unabhängig von einem Wendemanöver auf dem Vorplatz (Hausnummer 49) oder von Abkürzungen über den

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Vorplatz (Hausnummern 51 und 47) aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursachen. Der von den Gesuchstellern be- hauptete zusätzliche Distanz von insgesamt fünf Metern für alle drei Häuser ist in Anbetracht der Abstände der heutigen Briefkästen zu den relevanten Grundstücksgrenzen nicht realistisch. Hinzu kommt, dass die aufgezeigten, verordnungskonformen Standorte gegebenenfalls sogar eine Bedienung der Briefkästen vom Fahrzeug aus erlauben, während bezüglich der bestehen- den Briefkästen keine Garantie besteht, dass die Vorplätze stets frei und befahrbar sind. In Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hoch- zurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkästen beträcht- lich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen. Dass die Zustellung an der Grundstücksgrenze im Gegensatz zu heute nicht mehr witterungsgeschützt erfolgen kann, kann nicht berücksichtigt werden. Wetterbedingungen stellen kein Standortkriterium gemäss Postverordnung dar und sind auch bezüglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant, zumal wetterfeste Briefkästen im Handel erhältlich sind. Ebensowenig können die Kosten der Gesuchsteller für eine Anschaffung und Versetzung der Briefkästen in die Interessensabwägung einbezogen werden, da es gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG den Eigentümern obliegt, einen normkonformen Briefkasten auf eigene Kosten aufzustellen. Die Versetzung der Briefkästen ist somit verhältnismässig. Daran ändert auch die Rüge der Ge- suchsteller mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (2C_827/2012), die Post habe ihr Ermessen nicht korrekt angewendet, nichts. Die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse lassen sich nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag (Briefkasten 2 m von der Strasse entfernt und in einem leichten Bogen anfahrbar), vergleichen.

17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die heutigen Briefkastenstandorte nicht der Postverord- nung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Haus- zustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller verordnungskonforme Briefkästen aufstellen.

18. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- unter solidarischer Haftung auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller 1 ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 51 in Y_____. Das Grundstück grenzt im Norden an die Quartierstrasse Z_____ (nachfolgend: Quartierstrasse). Rechtwinklig dazu führt eine nicht abparzellierte, rund 50 m lange Erschliessungsstrasse der öst- lichen Grundstücksgrenze entlang zu weiteren Grundstücken. Der mit Verbundsteinen ausge- legte, ca. 10 m breite und 8 m tiefe Vorplatz der Liegenschaft öffnet sich zur Erschliessungs- strasse hin und geht nahtlos in sie über. Die Abgrenzung zur Fahrbahn erfolgt mit andersfarbigen Steinen. Zur Quartierstrasse wird der Vorplatz durch eine bepflanzte Böschung bzw. eine Stütz- mauer abgegrenzt, wobei ein Streifen von knapp 2 m zur Abzweigung der Erschliessungsstrasse offen ist. Der Hausbriefkasten befindet sich an der zur Erschliessungsstrasse ausgerichteten Hausmauer zwischen dem Garagentor und dem nach innen versetzten Eingangsbereich. Er ist rund 8 m von der Fahrbahn der Erschliessungsstrasse entfernt. (alle Distanzangaben in der Ver- fügung sind gemessen ab Grundbuchplan 1:250)

E. 2 Der Gesuchsteller 2 ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse Z_____ 47. Seine Parzelle grenzt im Westen direkt an die Parzelle des Gesuchstellers 1 bzw. an die Erschliessungsstrasse, im Norden an die Quartierstrasse. Der gepflasterte Vorplatz ist zur Garage im Tiefparterre hin ab- schüssig. Er ist zur Quartierstrasse auf einer Breite von ca. 17 m und zum Grundstück des Ge- suchstellers 1 über rund 7 m offen. Der Hausbriefkasten ist in die nördliche, zur Quartierstrasse ausgerichtete Fassade eingelassen und befindet sich zwischen dem Tor der rechten Garage und der Eingangstüre im Tiefparterre. Er ist rund 9 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Quar- tierstrasse entfernt.

E. 3 Der Gesuchsteller 3 ist Eigentümer des Ein- oder Zweifamilienhauses an der Adresse Z_____ 49. Die Zufahrt erfolgt über die rund 50 m lange und 3 m breite Erschliessungsstrasse, die über das Grundstück des Gesuchstellers 1 südwärts führt und im gepflasterten Vorplatz der Liegenschaft des Gesuchstellers 3 endet. Von dort erstreckt sich der rechteckige Vorplatz (ca. 16,5 m breit und

E. 6 Die Gesuchsteller beantragen die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte bei ihren Liegenschaften. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass die heutigen Standorte für das Zustellper- sonal keinen Zusatzaufwand verursachen würden und die Versetzung der Briefkästen für sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

E. 7 Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2016 die Abweisung der Anträge der Ge- suchsteller, da die Briefkastenstandorte nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Sie zeigt darin sowie im Brief vom 23. Mai 2016 die aus ihrer Sicht verordnungskonfor- men Standorte für die drei Liegenschaften auf. Die Gesuchsteller halten mit Schreiben vom

13. Juni 2016 an ihren Anträgen und Standpunkten fest, ebenso die Post mit Schreiben vom

6. Juli 2016.

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E. 8 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 10 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaften durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt an der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (vgl. Urteil A-3895/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012, E. 4.1.5.). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der Post- Com vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch). Der Begriff "an der Grundstücks- grenze" ist bei nicht abparzellierten Erschliessungsstrassen so zu verstehen, dass der Briefkas- ten an der Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem privaten Bereich der Liegenschaftseigentümer (Vorplatz) aufzustellen ist (vgl. namentlich Verfügung Nr. 22/2016 der PostCom vom 23. Juni 2016, Ziff. 11).

E. 12 Im vorliegenden Fall befinden sich die Briefkästen der drei betroffenen Liegenschaften bei den Hauseingängen an den Hausfassaden, rund 8 bis 14 m von den Grundstücksgrenzen bzw. den relevanten Fahrbahnen entfernt, und sind über gepflasterte Vorplätze erreichbar. Sie liegen somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Liegenschaften sind keine Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 13 Im Folgenden sind die verordnungskonformen Briefkastenstandorte für die drei betroffenen Lie- genschaften zu prüfen:  Hausnummer 51 (Gesuchsteller 1): Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2016 einen Standort am südlichen Ende des Vorplatzes bei der Fahrbahn der Erschliessungsstrasse auf. Dieser Standort liegt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, jedoch an der Grenze zum öffentlich zugänglichen Stras- senraum sowie an der Schnittstelle zum allgemein benutzten Zugang. Er entspricht damit den Vorgaben der Postverordnung im Sinne der obigen Ausführungen.

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 Hausnummer 47 (Gesuchsteller 2): Bei dieser Liegenschaft besteht, abgesehen vom Hauseingang neben der Garage im Tief- parterre, ein weiterer Zugang zum Haus über einen Fussweg vom östlichen Ende des Vor- platzes entlang der ostseitigen Fassade ins Hochparterre (sichtbar auf Google Streetview, Aufnahme vom Juli 2013, besucht am 24.11.2016). Der Gesuchsteller führt nicht aus, wel- che der beiden Möglichkeiten dem allgemein benutzten Zugang zum Haus entspricht, was jedoch vorliegend unerheblich bleibt. Der von der Post in der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 aufgezeigte Standort am östlichen Ende des Vorplatzes an der Quartierstrasse befin- det sich zugleich bei der Abzweigung des Fusswegs und liegt damit für beide Varianten an der Schnittstelle zwischen dem allgemein benutzten Zugang und der Grundstücksgrenze. Der Standort entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.

 Hausnummer 49 (Gesuchsteller 3): Der von der Post in den Schreiben vom 2. und 23. Mai 2016 aufgezeigte Standort rechts der Erschliessungsstrasse bei deren Einmündung in den Vorplatz der Liegenschaft liegt an der Schnittstelle zwischen der Grundstücksgrenze und dem allgemein benutzten Zugang (Vor- platz). Er entspricht deshalb den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Gemäss dem Gesuchsteller hätten die Mitarbeiter der Post anlässlich der Begehungen vom

24. November und 3. Dezember 2015 einen Standort rechts des Hauses auf der südlichen Seite des Vorplatzes empfohlen. Die Post äussert sich nicht zu diesem Vorbringen. Zu die- sem Standort ist festzustellen, dass er rund 8-9 m vom allgemein benutzten Zugang an der Grundstücksgrenze liegt und damit klar nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar ist.

E. 14 Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Hausbriefkästen nach 1970 in Absprache mit der Post platziert worden seien. Sinngemäss verweisen sie damit auf altrechtliche Bestimmungen zu den Hausbriefkästen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 38 PG alle zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Postgesetzes per 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren nach neuem Recht zu beurtei- len sind. Die geltende Postverordnung enthält keine Bestimmung, welche den Briefkastenstand- ort bei vorbestehenden Bauten regelt. Die Ausnahmebestimmung für vor dem 1. Juni 1974 erstellte Bauten in Art. 15 der aufgehobenen Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung (AS 1998 1609) wurde nicht ins neue Recht übergeführt. Die geltenden Regeln in Art. 74 VPG finden deshalb auch auf bestehende Häuser Anwendung (vgl. auch Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 4.2.2.1). Das Vorliegen einer von der Post erteilten Ausnahmebewilligung machen die Gesuchsteller nicht geltend.

E. 15 Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die Versetzung der Briefkästen in Anbetracht der für sie anfallenden Kosten und der geringen Zeitersparnis für die Post unverhältnismässig sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standort- vorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessen- abwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der ande- ren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs ab- hängig gemacht werden. Die Post ist zudem nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzu- setzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet.

E. 16 In den vorliegenden Fällen ist festzustellen, dass die heutigen Briefkastenstandorte unabhängig von einem Wendemanöver auf dem Vorplatz (Hausnummer 49) oder von Abkürzungen über den

5/6

Vorplatz (Hausnummern 51 und 47) aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursachen. Der von den Gesuchstellern be- hauptete zusätzliche Distanz von insgesamt fünf Metern für alle drei Häuser ist in Anbetracht der Abstände der heutigen Briefkästen zu den relevanten Grundstücksgrenzen nicht realistisch. Hinzu kommt, dass die aufgezeigten, verordnungskonformen Standorte gegebenenfalls sogar eine Bedienung der Briefkästen vom Fahrzeug aus erlauben, während bezüglich der bestehen- den Briefkästen keine Garantie besteht, dass die Vorplätze stets frei und befahrbar sind. In Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hoch- zurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkästen beträcht- lich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen. Dass die Zustellung an der Grundstücksgrenze im Gegensatz zu heute nicht mehr witterungsgeschützt erfolgen kann, kann nicht berücksichtigt werden. Wetterbedingungen stellen kein Standortkriterium gemäss Postverordnung dar und sind auch bezüglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant, zumal wetterfeste Briefkästen im Handel erhältlich sind. Ebensowenig können die Kosten der Gesuchsteller für eine Anschaffung und Versetzung der Briefkästen in die Interessensabwägung einbezogen werden, da es gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG den Eigentümern obliegt, einen normkonformen Briefkasten auf eigene Kosten aufzustellen. Die Versetzung der Briefkästen ist somit verhältnismässig. Daran ändert auch die Rüge der Ge- suchsteller mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (2C_827/2012), die Post habe ihr Ermessen nicht korrekt angewendet, nichts. Die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse lassen sich nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag (Briefkasten 2 m von der Strasse entfernt und in einem leichten Bogen anfahrbar), vergleichen.

E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die heutigen Briefkastenstandorte nicht der Postverord- nung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Haus- zustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller verordnungskonforme Briefkästen aufstellen.

E. 18 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- unter solidarischer Haftung auferlegt.

6/6

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Anträge der Gesuchsteller werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____ D____ (3-fach)  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 213.2 \ COO.2207.109.3.25569

Verfügung Nr. 37/2016

vom 08.12.2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 14 11 2016

in Sachen

A_____ D_____, Z_____ 51, Y_____ Gesuchsteller 1

B_____ D_____, Z_____ 47, Y_____, vertreten durch A_____ D_____ Gesuchsteller 2

C_____ D_____, Z_____ 49, Y_____, vertreten durch A_____ D_____ Gesuchsteller 3

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Standort der Hausbriefkästen

2/6

I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller 1 ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 51 in Y_____. Das Grundstück grenzt im Norden an die Quartierstrasse Z_____ (nachfolgend: Quartierstrasse). Rechtwinklig dazu führt eine nicht abparzellierte, rund 50 m lange Erschliessungsstrasse der öst- lichen Grundstücksgrenze entlang zu weiteren Grundstücken. Der mit Verbundsteinen ausge- legte, ca. 10 m breite und 8 m tiefe Vorplatz der Liegenschaft öffnet sich zur Erschliessungs- strasse hin und geht nahtlos in sie über. Die Abgrenzung zur Fahrbahn erfolgt mit andersfarbigen Steinen. Zur Quartierstrasse wird der Vorplatz durch eine bepflanzte Böschung bzw. eine Stütz- mauer abgegrenzt, wobei ein Streifen von knapp 2 m zur Abzweigung der Erschliessungsstrasse offen ist. Der Hausbriefkasten befindet sich an der zur Erschliessungsstrasse ausgerichteten Hausmauer zwischen dem Garagentor und dem nach innen versetzten Eingangsbereich. Er ist rund 8 m von der Fahrbahn der Erschliessungsstrasse entfernt. (alle Distanzangaben in der Ver- fügung sind gemessen ab Grundbuchplan 1:250)

2. Der Gesuchsteller 2 ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse Z_____ 47. Seine Parzelle grenzt im Westen direkt an die Parzelle des Gesuchstellers 1 bzw. an die Erschliessungsstrasse, im Norden an die Quartierstrasse. Der gepflasterte Vorplatz ist zur Garage im Tiefparterre hin ab- schüssig. Er ist zur Quartierstrasse auf einer Breite von ca. 17 m und zum Grundstück des Ge- suchstellers 1 über rund 7 m offen. Der Hausbriefkasten ist in die nördliche, zur Quartierstrasse ausgerichtete Fassade eingelassen und befindet sich zwischen dem Tor der rechten Garage und der Eingangstüre im Tiefparterre. Er ist rund 9 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Quar- tierstrasse entfernt.

3. Der Gesuchsteller 3 ist Eigentümer des Ein- oder Zweifamilienhauses an der Adresse Z_____ 49. Die Zufahrt erfolgt über die rund 50 m lange und 3 m breite Erschliessungsstrasse, die über das Grundstück des Gesuchstellers 1 südwärts führt und im gepflasterten Vorplatz der Liegenschaft des Gesuchstellers 3 endet. Von dort erstreckt sich der rechteckige Vorplatz (ca. 16,5 m breit und 6 m tief) gegen Osten. Die beiden Hausbriefkästen befinden sich an der Hausmauer neben dem Hauseingang am östlichen Ende des Vorplatzes. Sie sind rund 14 m von der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Erschliessungsstrasse in den Vorplatz entfernt.

4. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchsteller einzeln mit Schreiben vom 6. No- vember 2015 und 7. Januar 2016 auf, normkonforme Briefkästen an den Grundstücksgrenzen bei den allgemein benutzten Zugängen zu den Häusern aufzustellen. Am 24. November sowie 3. De- zember 2015 fanden Treffen der Parteien vor Ort statt. Mit Schreiben vom 9. März 2016 drohte die Post den Gesuchstellern an, die Hauszustellung nach dem 30. April 2016 einzustellen.

5. Die Gesuchsteller gelangten mit Schlichtungsgesuch vom 26. Februar 2016 (eingegangen am 3. März 2016) gemeinsam an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom, welche die Eingabe zustän- digkeitshalber an die PostCom überwies. Mit Schreiben vom 17. März 2016 leitete das Fachsek- retariat der PostCom ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 5. April 2016 (eingegangen am 11. April 2016) teilten die Gesuchsteller 2 und 3 mit, sich im vorliegenden Verfahren von Gesuchstel- ler 1 vertreten zu lassen.

6. Die Gesuchsteller beantragen die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte bei ihren Liegenschaften. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass die heutigen Standorte für das Zustellper- sonal keinen Zusatzaufwand verursachen würden und die Versetzung der Briefkästen für sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

7. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2016 die Abweisung der Anträge der Ge- suchsteller, da die Briefkastenstandorte nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Sie zeigt darin sowie im Brief vom 23. Mai 2016 die aus ihrer Sicht verordnungskonfor- men Standorte für die drei Liegenschaften auf. Die Gesuchsteller halten mit Schreiben vom

13. Juni 2016 an ihren Anträgen und Standpunkten fest, ebenso die Post mit Schreiben vom

6. Juli 2016.

3/6

8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaften durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt an der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (vgl. Urteil A-3895/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012, E. 4.1.5.). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der Post- Com vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch). Der Begriff "an der Grundstücks- grenze" ist bei nicht abparzellierten Erschliessungsstrassen so zu verstehen, dass der Briefkas- ten an der Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem privaten Bereich der Liegenschaftseigentümer (Vorplatz) aufzustellen ist (vgl. namentlich Verfügung Nr. 22/2016 der PostCom vom 23. Juni 2016, Ziff. 11).

12. Im vorliegenden Fall befinden sich die Briefkästen der drei betroffenen Liegenschaften bei den Hauseingängen an den Hausfassaden, rund 8 bis 14 m von den Grundstücksgrenzen bzw. den relevanten Fahrbahnen entfernt, und sind über gepflasterte Vorplätze erreichbar. Sie liegen somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Liegenschaften sind keine Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

13. Im Folgenden sind die verordnungskonformen Briefkastenstandorte für die drei betroffenen Lie- genschaften zu prüfen:  Hausnummer 51 (Gesuchsteller 1): Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2016 einen Standort am südlichen Ende des Vorplatzes bei der Fahrbahn der Erschliessungsstrasse auf. Dieser Standort liegt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, jedoch an der Grenze zum öffentlich zugänglichen Stras- senraum sowie an der Schnittstelle zum allgemein benutzten Zugang. Er entspricht damit den Vorgaben der Postverordnung im Sinne der obigen Ausführungen.

4/6

 Hausnummer 47 (Gesuchsteller 2): Bei dieser Liegenschaft besteht, abgesehen vom Hauseingang neben der Garage im Tief- parterre, ein weiterer Zugang zum Haus über einen Fussweg vom östlichen Ende des Vor- platzes entlang der ostseitigen Fassade ins Hochparterre (sichtbar auf Google Streetview, Aufnahme vom Juli 2013, besucht am 24.11.2016). Der Gesuchsteller führt nicht aus, wel- che der beiden Möglichkeiten dem allgemein benutzten Zugang zum Haus entspricht, was jedoch vorliegend unerheblich bleibt. Der von der Post in der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 aufgezeigte Standort am östlichen Ende des Vorplatzes an der Quartierstrasse befin- det sich zugleich bei der Abzweigung des Fusswegs und liegt damit für beide Varianten an der Schnittstelle zwischen dem allgemein benutzten Zugang und der Grundstücksgrenze. Der Standort entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.

 Hausnummer 49 (Gesuchsteller 3): Der von der Post in den Schreiben vom 2. und 23. Mai 2016 aufgezeigte Standort rechts der Erschliessungsstrasse bei deren Einmündung in den Vorplatz der Liegenschaft liegt an der Schnittstelle zwischen der Grundstücksgrenze und dem allgemein benutzten Zugang (Vor- platz). Er entspricht deshalb den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Gemäss dem Gesuchsteller hätten die Mitarbeiter der Post anlässlich der Begehungen vom

24. November und 3. Dezember 2015 einen Standort rechts des Hauses auf der südlichen Seite des Vorplatzes empfohlen. Die Post äussert sich nicht zu diesem Vorbringen. Zu die- sem Standort ist festzustellen, dass er rund 8-9 m vom allgemein benutzten Zugang an der Grundstücksgrenze liegt und damit klar nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar ist.

14. Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Hausbriefkästen nach 1970 in Absprache mit der Post platziert worden seien. Sinngemäss verweisen sie damit auf altrechtliche Bestimmungen zu den Hausbriefkästen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 38 PG alle zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Postgesetzes per 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren nach neuem Recht zu beurtei- len sind. Die geltende Postverordnung enthält keine Bestimmung, welche den Briefkastenstand- ort bei vorbestehenden Bauten regelt. Die Ausnahmebestimmung für vor dem 1. Juni 1974 erstellte Bauten in Art. 15 der aufgehobenen Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung (AS 1998 1609) wurde nicht ins neue Recht übergeführt. Die geltenden Regeln in Art. 74 VPG finden deshalb auch auf bestehende Häuser Anwendung (vgl. auch Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 4.2.2.1). Das Vorliegen einer von der Post erteilten Ausnahmebewilligung machen die Gesuchsteller nicht geltend.

15. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die Versetzung der Briefkästen in Anbetracht der für sie anfallenden Kosten und der geringen Zeitersparnis für die Post unverhältnismässig sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standort- vorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessen- abwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der ande- ren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs ab- hängig gemacht werden. Die Post ist zudem nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzu- setzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet.

16. In den vorliegenden Fällen ist festzustellen, dass die heutigen Briefkastenstandorte unabhängig von einem Wendemanöver auf dem Vorplatz (Hausnummer 49) oder von Abkürzungen über den

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Vorplatz (Hausnummern 51 und 47) aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursachen. Der von den Gesuchstellern be- hauptete zusätzliche Distanz von insgesamt fünf Metern für alle drei Häuser ist in Anbetracht der Abstände der heutigen Briefkästen zu den relevanten Grundstücksgrenzen nicht realistisch. Hinzu kommt, dass die aufgezeigten, verordnungskonformen Standorte gegebenenfalls sogar eine Bedienung der Briefkästen vom Fahrzeug aus erlauben, während bezüglich der bestehen- den Briefkästen keine Garantie besteht, dass die Vorplätze stets frei und befahrbar sind. In Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hoch- zurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkästen beträcht- lich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen. Dass die Zustellung an der Grundstücksgrenze im Gegensatz zu heute nicht mehr witterungsgeschützt erfolgen kann, kann nicht berücksichtigt werden. Wetterbedingungen stellen kein Standortkriterium gemäss Postverordnung dar und sind auch bezüglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant, zumal wetterfeste Briefkästen im Handel erhältlich sind. Ebensowenig können die Kosten der Gesuchsteller für eine Anschaffung und Versetzung der Briefkästen in die Interessensabwägung einbezogen werden, da es gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG den Eigentümern obliegt, einen normkonformen Briefkasten auf eigene Kosten aufzustellen. Die Versetzung der Briefkästen ist somit verhältnismässig. Daran ändert auch die Rüge der Ge- suchsteller mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (2C_827/2012), die Post habe ihr Ermessen nicht korrekt angewendet, nichts. Die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse lassen sich nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag (Briefkasten 2 m von der Strasse entfernt und in einem leichten Bogen anfahrbar), vergleichen.

17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die heutigen Briefkastenstandorte nicht der Postverord- nung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Haus- zustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller verordnungskonforme Briefkästen aufstellen.

18. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- unter solidarischer Haftung auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge der Gesuchsteller werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____ D____ (3-fach)  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.