Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._______. Ihr Firmenzweck besteht im Erwerb sowie in der Erstellung, Veräusserung und Bewirtschaftung von Immobilien. Sie ist Eigen- tümerin der nebeneinanderliegenden Grundstücke Grundbuch (GB) F._______ Nr. X.______ (7'780 m2), Nr. Y.______ (5'290 m2) und Nr. Z.______ (2'264 m2) sowie der darauf stehenden Liegenschaften mit den Adressen Z._______-strasse 353, 353a bis e und 361.
2. Mit Schreiben vom 27. Juli, 16. September und 16. November 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchstellerin auf, die Hausbriefkästen an der Z._______-strasse 353, 353b und 353e an einem gemeinsamen Standort pro Liegenschaft zu installieren. Am 27. August 2015 wurde die Situation bei der Gesuchstellerin durch die Post CH AG vor Ort begutachtet. Am
11. Januar 2016 drohte die Post CH AG der Gesuchstellerin die Einstellung der Hauszustellung an, sofern die Briefkästen nicht bis spätestens 25. Februar 2016 versetzt würden.
3. Mit Gesuch vom 12. Januar 2016 beantragte die Gesuchstellerin eine Überprüfung der Briefka- stenstandorte an der Z._______-strasse 353 - 353e durch die PostCom. Sie brachte vor, alle ihre Mieter seien Kunden der Post CH AG, würden aber von dieser wegen der Briefkastenstandorte bis hin zur Androhung der Einstellung der Briefpostzustellung "drangsaliert". In den Jahren 2013 bis 2015 seien auf diesen Parzellen zwei Gebäude abgerissen, sechs renoviert und eines neu erstellt worden. Im Moment seien 22 Gewerbemieter auf dem Areal von über 15'000 m2 in acht Gebäuden angesiedelt. Acht Mieter hätten die Hauszustellung von Postsendungen und 14 wür- den unter dieser Adresse keine Postsendungen entgegennehmen. Diese nützten das Lokal als Hobbystätte, als Lager oder als nur zeitweise belegtes Aussenbüro. Der Hausbriefkasten werde indessen auch bei diesen Mietern zum direkten Einwerfen von Sendungen benutzt. Der Briefträ- ger müsse sieben Standorte auf dem ganzen Areal bedienen: in fünf Fällen könne er mit dem Auto so nah an den Briefkasten heranfahren, dass er für die Zustellung gar nicht auszusteigen brauche, und in zwei Fällen müsse er über drei, vier Aussentreppenstufen zum Briefkasten ge- hen. Alle Hausbriefkästen entsprächen dem neuesten Modell.
4. Am 19. Januar 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin ein, ihr Gesuch mit einem Grundbuchauszug der betreffenden Parzellen, einem beschrifteten Situationsplan, auf wel- chem die einzelnen Briefkastenstandorte ersichtlich seien, mit Fotos der Briefkästen oder Briefka- stenanlagen sowie mit der bisherigen Korrespondenz mit der Post CH AG in dieser Angelegen- heit zu ergänzen.
5. Mit E-Mail vom 22. Januar 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, während des Verfahrens vor der PostCom werde die Hauszustellung weiter erbracht.
6. Am 31. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat der PostCom die Grund- buchauszüge und Situationspläne sowie die bisherige Korrespondenz mit der Gesuchsgegnerin in dieser Angelegenheit ein.
7. Am 5. Februar 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, zum Gesuch bis zum 7. März 2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
8. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 7. März 2016, der Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Hausbriefkästen an der Z._______-strasse 353 und an der Z._______-strasse 353e sei abzuwei- sen. Soweit das Gesuch die Z._______-strasse 353b betreffe, sei das Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Zur Begründung brachte sie vor, die Liegenschaften Z.______- strasse 353, 353b und 353e der Gesuchstellerin seien an 28 Mieter vermietet, deren Briefkästen teilweise nur via eine Treppe erreichbar seien, sich teilweise neben den Eingangstüren oder di- rekt an der Fassade befänden. Die Standorte entsprächen insgesamt nicht den Vorgaben der Postverordnung. Am 27. August 2015 sei mit der Gesuchstellerin vor Ort versucht worden, eine Einigung über die Briefkastenstandorte zu erzielen. Die Post habe die Gesuchstellerin gebeten,
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einen zentralisierten Standort ihrer Wahl für die Briekästen zu bestimmen. Diese Einigungsver- handlung sei erfolglos verlaufen. Die Post verlange, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer an einem einzigen Standort möglichst nahe bei der Strasse aufgestellt würden. Aus Kulanz verlange die Post vorerst nur die Zentralisierung derjenigen Briefkästen, in welche tat- sächliche Postsendungen zugestellt würden. Für die anderen Briefkästen werde im Moment auf die Durchsetzung der Standortbestimmungen verzichtet. Es bedürfe lediglich eines Zusammen- zugs der Briekästen an einen Standort für die Z._______-strasse 353 mit den Mietern 3 - 6 sowie eines Zusammenzugs der Briefkästen der Mieter 26 und 27 an der Z._______-strasse 353e. Bei welchem Hauszugang die Briefkästen aufgestellt würden, spiele für die Post keine Rolle, solange der Zugang von der Strasse her möglich sei. Der Mehraufwand der Post für die Zustellung in die nicht verordnungskonformen Briefkästen sei nicht zu unterschätzen. Dieser Aufwand sei in der Summe, d.h. hochgerechnet auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz, unverhältnis- mässig.
9. Am 11. März 2016 schickte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchstellerin die Stellung- nahme der Post CH AG vom 7. März 2016 zu und lud sie ein, ihre allfälligen Schlussbemerkun- gen in dieser Sache bis zum 11. April 2016 einzureichen. Am 27. Juni 2016 schloss das Fach- sekretariat das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
10. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) sowie Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen mittels Verfügung. Sie ist damit für die vorliegende Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Die Gesuchstellerin ist als Liegenschaftseigentümerin verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf ihre Kosten frei zugängliche Briefkästen oder frei zugängliche Briefkastenanlagen einzurichten, damit die Post zur Hauszustellung bei ihren Mietern verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c und Art. 73 Abs. 1 VPG). Sie ist durch die vorliegende Streitigkeit in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 6 VwVG).
12. Die Gesuchsgegnerin beantragt in formeller Hinsicht, das Verfahren sei teilweise zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, da sie darauf verzichte, die Standortvorschriften für Briefkästen bei den Firmen, die keine Hauszustellung unter dieser Adresse hätten, durchzusetzen. Dazu ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin vorliegend als Liegenschaftseigentümerin und nicht als Vertreterin ihrer Mieter handelt. Als Liegenschaftseigentümerin, die nach Art. 73 Abs. 1 VPG ver- pflichtet ist, für die Zustellung von Postendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufzustellen, hat sie ein schutzwürdiges In- teresse an der Feststellung durch die in der Sache zuständige Behörde, wo sie die Briefkästen oder die Briefkastenanlagen aufzustellen hat, damit die Post zur Hauszustellung von Postsendun- gen verpflichtet ist (Art. 25 VwVG). Dieses Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, ob ihre derzeitigen Mieter unter dieser Adresse Postsendungen empfangen oder nicht. Es sind da- her alle Anträge der Gesuchstellerin auf die Überprüfung Briefkastenstandorte zu behandeln.
13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Danach müssen die Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Firma zu beschriften (Art. 73 Abs. 1 und 3 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern
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kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Diese Ausnahmen sind abschliessend. (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendun- gen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. u. a. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, E. 19). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft die- nen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und anderer- seits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbe- richt, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, son- dern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbieten, Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichti- gen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen effektiv zu- stellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
15. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Si- tuationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätz- lich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochge- rechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. E. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
16. Ebenso wie die Verordnungsbestimmung für Einfamilienhäuser (Art. 74 Abs. 1 VPG) bezwecken die Bestimmungen für mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer (Abs. 2) sowie für Mehr- familien- und Geschäftshäuser (Abs. 3) einen Interessenausgleich zwischen der Post, die Sen- dungen möglichst effizient zuzustellen, und den Postempfängern, ihre Sendungen möglichst nahe bei den Hauszugängen entgegenzunehmen. In dieser Interessenabwägung wird insbeson- dere davon ausgegangen, dass in Geschäfts- und Mehrfamilienhäusern mehr Postsendungen zugestellt werden als in Einfamilienhäusern, was die zusätzlich zurückzulegende Wegstrecke von der Grundstücksgrenze bis zu den Hauszugängen rechtfertigt.
17. Ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt namentlich vor, wenn eine Liegenschaft zu einem grossen Teil oder mehrheitlich geschäftlich genutzt wird (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 6.4 m. H.). Bei den Liegenschaften der Gesuchstellerin handelt es sich um sieben überwiegend gewerblich genutzte Liegenschafen auf einem Industrieareal mit einer Gesamtfläche von 15'000 m2. In einem Gebäude, an der Z.____- strasse 353, befindet sich neben der gewerblichen Nutzung eine Wohnung. Damit kann im Sinne dieser Interessenabwägung davon ausgegangen werden, dass die Briefkästen und Briefkasten- anlagen aller Liegenschaften der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 74 Abs. 2 und 3 VPG bei den Hauseingängen platziert werden können und nicht an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind.
18. Zwischen den Parteien sind die Briefkastenstandorte an der Z._______-strasse 353, der Z._______-strasse 353b und der Z._______-strasse 353e umstritten. Die Gesuchstellerin bringt
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im Wesentlichen vor, alle Hausbriefkästen seien neu und sie wiesen die erforderlichen Masse so- wie ein Ablagefach auf. Alle Briefkästen seien mit dem Auto leicht zu erreichen, auf dem Weg zu einzelnen Briefkästen müsse der Briefträger einige Treppenstufen hinaufsteigen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Versetzung der Briefkästen zu einer Zeitersparnis bei der Zustel- lung führe. Die ganze Aktion sei unverhältnismässig. Demgegenüber macht die Post geltend, der Zustellaufwand steige enorm, wenn nicht alle Briefkästen der gleichen Hausnummer am gleichen Standort aufgestellt seien. Es brauche einen Zusammenzug aller Briefkästen des Geschäftshau- ses Z._______-strasse 353 an einem einzigen Standort. Davon seien vier Mieter betroffen. Für das Geschäftshaus 353e sei ebenfalls der Zusammenzug zweier Briefkästen an einem Standort notwendig. An der Hausnummer Z._______-strasse 353b verzichte die Post im Moment auf eine Durchsetzung des verordnungskonformen Standorts, da diese Hausnummer zehn Garagenboxen ohne Briefkästen umfasse und die übrigen fünf Mieter an dieser Adresse keine Postsendungen empfingen.
19. Das erste Gebäude mit der Adresse Z._______-strasse 353 liegt auf der Parzelle Nr. 61092 und besteht aus zwei Hausteilen. Das Gebäude verfügt über einen seitlichen Eingang mit sechs Trep- penstufen und einem Briefkasten (von der Gesuchstellerin als "Haupteingang" bezeichnet), einen Nordeingang mit drei Treppenstufen und einer Briefkastenanlage mit drei Briefkästen sowie über einem Nordosteingang im Tiefparterre mit einem Briefkasten. Die Hausbriefkästen befinden sich somit im Moment an drei verschiedenen Stellen. Das Hausnummernschild 353 befindet sich beim Nordeingang bei der Briefkastenanlage mit drei Briefkästen. Dieser Eingang ist leicht über den grossen Platz des Areals zu erreichen. Art. 74 Abs. 2 VPG sieht vor, dass alle Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren sind und derjenige Standort zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt. In Anwendung von Art. 74 Abs. 2 VPG ist somit dieser Hauszugang der geeignete Standort für alle Briefkästen, da er von der Strasse her am einfach- sten zu erreichen ist. Damit hat die Gesuchstellerin alle fünf Briefkästen der Z._______-strasse 353 beim Nordeingang des Gebäudes zu platzieren, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
20. Das zweite Gebäude mit der Adresse Z._______-strasse 353a hat einen einzigen Eingang, der über den grossen Platz zu erreichen ist. Der Hausbriefkasten befindet sich beim Gebäudeein- gang und dessen Standort ist unter den Parteien nicht umstritten. Der Briefkasten ist so platziert, dass der Zustellaufwand für die Post nicht höher ist, als wenn sie die Postsendungen an der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 61092 an der Z._______-strasse einwerfen würde, denn die Post hat ohnehin noch dahinter liegende Briefkästen und Briefkastenanlagen weiterer Gebäude auf dieser Parzelle und der danebenliegenden Parzelle Nr. 20365 zu bedienen (Z._______- strasse 353, 353b, 353e), nachdem sie an der Z._______-strasse 353a vorbeigefahren ist. Es wäre dagegen unverhältnismässig, vom Mieter der Z._______-strasse 353a zu verlangen, dass er 40 m bis zu seinem Briefkasten an der Grundstückgrenze beim Eingang des Industrieareals an der Z._______-strasse zurücklegt, um seine Postsendungen entgegenzunehmen.
21. Beim dritten Gebäude handelt es sich um die Z._______-strasse 353b. Diese besteht einerseits aus einem Anbau mit zehn Garagen für Personenwagen, deren Mieter über keine Hausbriefkä- sten verfügen, und andererseits über einen Gebäudeteil mit Garagen für grosse Motorfahrzeuge, die an verschiedene Gewerbebetriebe vermietet sind. Die fünf Hausbriefkästen sind einzeln bei den grossen Industrietoren entlang der rund 40 m langen Hausmauer angebracht. Ein Grossteil der Mieter empfängt nach den Angaben der Gesuchstellerin unter dieser Adresse keine Postsen- dungen. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 74 Abs. 2 i.V. m. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, Postsendungen in diese einzelnen Briefkästen zu- zustellen. Die Gesuchstellerin ist daher auch bei dieser Liegenschaft verpflichtet, die Hausbrief- kästen zentral an einem Ort, der von der Strasse her leicht erreichbar ist, zu platzieren, damit ihre Mieter in Zukunft Postsendungen an dieser Adresse empfangen könnten.
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22. Bei den Gebäuden Z._______-strasse 353c und 353d handelt es sich um zwei Lagerhallen, de- ren Mieter nach Angaben der Gesuchstellerin unter dieser Adresse keine Postsendungen emp- fangen. Die 20 bzw. 80 m langen Gebäude verfügen über keine Hausbriefkästen. Damit stellt sich die Frage des verordnungskonformen Briefkastenstandorts bei diesen beiden Gebäuden nicht.
23. Als letzte sind zwischen den Parteien die Briefkastenstandorte an der Z._______-strasse 353e umstritten. Die Gewerbeliegenschaft hat vier Mieter und besteht aus grossen Garagen für Last- wagen, die als Gewerbebetriebe und Garagen genutzt werden. Auch bei diesem Gebäude befin- den sich die vier Hausbriefkästen verteilt über die rund 30 m lange Gebäudefront bei den einzel- nen Garagentoren. Diese Standorte entsprechen somit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 2 VPG. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, die Hausbriefkästen aller Mieter an einem einzigen, von der Strasse her einfach zu erreichenden Standort zu platzieren, damit die Gesuchsgegnerin wei- terhin zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.
24. Die Gesuchstellerin bringt des weiteren vor, ein Teil des Gebäudes mit der Adresse Z._______- strasse 361 sei abgebrochen und die Mieter des dahinterliegenden Gebäudes mit der gleichen Hausnummer würden keine Postsendungen empfangen. Da an diesem Gebäude auch keine Hausbriefkästen angebracht sind, ist nicht weiter abzuklären, wo sich deren korrekter Standort befinden würde.
25. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin verpflichtet ist, ihre Hausbriefkästen bei den Liegenschaften mit den Adresse Z._______-strasse 353, 353b, und 353e an einem ge- meinsamen Standort pro Liegenschaft zu platzieren, damit die Post die Hauszustellung weiter er- bringen muss. Der Briefkasten der Liegenschaft Z._______-strasse 353a befindet sich am richti- gen Standort.
26. Da die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen auf Beibehaltung der Briefkastenstandorte unterliegt, ist ihr die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird festgestellt und verfügt:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._______. Ihr Firmenzweck besteht im Erwerb sowie in der Erstellung, Veräusserung und Bewirtschaftung von Immobilien. Sie ist Eigen- tümerin der nebeneinanderliegenden Grundstücke Grundbuch (GB) F._______ Nr. X.______ (7'780 m2), Nr. Y.______ (5'290 m2) und Nr. Z.______ (2'264 m2) sowie der darauf stehenden Liegenschaften mit den Adressen Z._______-strasse 353, 353a bis e und 361.
E. 2 Mit Schreiben vom 27. Juli, 16. September und 16. November 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchstellerin auf, die Hausbriefkästen an der Z._______-strasse 353, 353b und 353e an einem gemeinsamen Standort pro Liegenschaft zu installieren. Am 27. August 2015 wurde die Situation bei der Gesuchstellerin durch die Post CH AG vor Ort begutachtet. Am
11. Januar 2016 drohte die Post CH AG der Gesuchstellerin die Einstellung der Hauszustellung an, sofern die Briefkästen nicht bis spätestens 25. Februar 2016 versetzt würden.
E. 3 Mit Gesuch vom 12. Januar 2016 beantragte die Gesuchstellerin eine Überprüfung der Briefka- stenstandorte an der Z._______-strasse 353 - 353e durch die PostCom. Sie brachte vor, alle ihre Mieter seien Kunden der Post CH AG, würden aber von dieser wegen der Briefkastenstandorte bis hin zur Androhung der Einstellung der Briefpostzustellung "drangsaliert". In den Jahren 2013 bis 2015 seien auf diesen Parzellen zwei Gebäude abgerissen, sechs renoviert und eines neu erstellt worden. Im Moment seien 22 Gewerbemieter auf dem Areal von über 15'000 m2 in acht Gebäuden angesiedelt. Acht Mieter hätten die Hauszustellung von Postsendungen und 14 wür- den unter dieser Adresse keine Postsendungen entgegennehmen. Diese nützten das Lokal als Hobbystätte, als Lager oder als nur zeitweise belegtes Aussenbüro. Der Hausbriefkasten werde indessen auch bei diesen Mietern zum direkten Einwerfen von Sendungen benutzt. Der Briefträ- ger müsse sieben Standorte auf dem ganzen Areal bedienen: in fünf Fällen könne er mit dem Auto so nah an den Briefkasten heranfahren, dass er für die Zustellung gar nicht auszusteigen brauche, und in zwei Fällen müsse er über drei, vier Aussentreppenstufen zum Briefkasten ge- hen. Alle Hausbriefkästen entsprächen dem neuesten Modell.
E. 4 Am 19. Januar 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin ein, ihr Gesuch mit einem Grundbuchauszug der betreffenden Parzellen, einem beschrifteten Situationsplan, auf wel- chem die einzelnen Briefkastenstandorte ersichtlich seien, mit Fotos der Briefkästen oder Briefka- stenanlagen sowie mit der bisherigen Korrespondenz mit der Post CH AG in dieser Angelegen- heit zu ergänzen.
E. 5 Mit E-Mail vom 22. Januar 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, während des Verfahrens vor der PostCom werde die Hauszustellung weiter erbracht.
E. 6 Am 31. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat der PostCom die Grund- buchauszüge und Situationspläne sowie die bisherige Korrespondenz mit der Gesuchsgegnerin in dieser Angelegenheit ein.
E. 7 Am 5. Februar 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, zum Gesuch bis zum 7. März 2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
E. 8 Die Gesuchsgegnerin beantragte am 7. März 2016, der Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Hausbriefkästen an der Z._______-strasse 353 und an der Z._______-strasse 353e sei abzuwei- sen. Soweit das Gesuch die Z._______-strasse 353b betreffe, sei das Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Zur Begründung brachte sie vor, die Liegenschaften Z.______- strasse 353, 353b und 353e der Gesuchstellerin seien an 28 Mieter vermietet, deren Briefkästen teilweise nur via eine Treppe erreichbar seien, sich teilweise neben den Eingangstüren oder di- rekt an der Fassade befänden. Die Standorte entsprächen insgesamt nicht den Vorgaben der Postverordnung. Am 27. August 2015 sei mit der Gesuchstellerin vor Ort versucht worden, eine Einigung über die Briefkastenstandorte zu erzielen. Die Post habe die Gesuchstellerin gebeten,
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einen zentralisierten Standort ihrer Wahl für die Briekästen zu bestimmen. Diese Einigungsver- handlung sei erfolglos verlaufen. Die Post verlange, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer an einem einzigen Standort möglichst nahe bei der Strasse aufgestellt würden. Aus Kulanz verlange die Post vorerst nur die Zentralisierung derjenigen Briefkästen, in welche tat- sächliche Postsendungen zugestellt würden. Für die anderen Briefkästen werde im Moment auf die Durchsetzung der Standortbestimmungen verzichtet. Es bedürfe lediglich eines Zusammen- zugs der Briekästen an einen Standort für die Z._______-strasse 353 mit den Mietern 3 - 6 sowie eines Zusammenzugs der Briefkästen der Mieter 26 und 27 an der Z._______-strasse 353e. Bei welchem Hauszugang die Briefkästen aufgestellt würden, spiele für die Post keine Rolle, solange der Zugang von der Strasse her möglich sei. Der Mehraufwand der Post für die Zustellung in die nicht verordnungskonformen Briefkästen sei nicht zu unterschätzen. Dieser Aufwand sei in der Summe, d.h. hochgerechnet auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz, unverhältnis- mässig.
E. 9 Am 11. März 2016 schickte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchstellerin die Stellung- nahme der Post CH AG vom 7. März 2016 zu und lud sie ein, ihre allfälligen Schlussbemerkun- gen in dieser Sache bis zum 11. April 2016 einzureichen. Am 27. Juni 2016 schloss das Fach- sekretariat das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
E. 10 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) sowie Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen mittels Verfügung. Sie ist damit für die vorliegende Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 11 Die Gesuchstellerin ist als Liegenschaftseigentümerin verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf ihre Kosten frei zugängliche Briefkästen oder frei zugängliche Briefkastenanlagen einzurichten, damit die Post zur Hauszustellung bei ihren Mietern verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c und Art. 73 Abs. 1 VPG). Sie ist durch die vorliegende Streitigkeit in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 6 VwVG).
E. 12 Die Gesuchsgegnerin beantragt in formeller Hinsicht, das Verfahren sei teilweise zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, da sie darauf verzichte, die Standortvorschriften für Briefkästen bei den Firmen, die keine Hauszustellung unter dieser Adresse hätten, durchzusetzen. Dazu ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin vorliegend als Liegenschaftseigentümerin und nicht als Vertreterin ihrer Mieter handelt. Als Liegenschaftseigentümerin, die nach Art. 73 Abs. 1 VPG ver- pflichtet ist, für die Zustellung von Postendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufzustellen, hat sie ein schutzwürdiges In- teresse an der Feststellung durch die in der Sache zuständige Behörde, wo sie die Briefkästen oder die Briefkastenanlagen aufzustellen hat, damit die Post zur Hauszustellung von Postsendun- gen verpflichtet ist (Art. 25 VwVG). Dieses Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, ob ihre derzeitigen Mieter unter dieser Adresse Postsendungen empfangen oder nicht. Es sind da- her alle Anträge der Gesuchstellerin auf die Überprüfung Briefkastenstandorte zu behandeln.
E. 13 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Danach müssen die Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Firma zu beschriften (Art. 73 Abs. 1 und 3 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern
4/7
kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Diese Ausnahmen sind abschliessend. (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendun- gen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 14 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. u. a. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, E. 19). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft die- nen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und anderer- seits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbe- richt, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, son- dern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbieten, Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichti- gen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen effektiv zu- stellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
E. 15 Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Si- tuationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätz- lich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochge- rechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. E. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
E. 16 Ebenso wie die Verordnungsbestimmung für Einfamilienhäuser (Art. 74 Abs. 1 VPG) bezwecken die Bestimmungen für mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer (Abs. 2) sowie für Mehr- familien- und Geschäftshäuser (Abs. 3) einen Interessenausgleich zwischen der Post, die Sen- dungen möglichst effizient zuzustellen, und den Postempfängern, ihre Sendungen möglichst nahe bei den Hauszugängen entgegenzunehmen. In dieser Interessenabwägung wird insbeson- dere davon ausgegangen, dass in Geschäfts- und Mehrfamilienhäusern mehr Postsendungen zugestellt werden als in Einfamilienhäusern, was die zusätzlich zurückzulegende Wegstrecke von der Grundstücksgrenze bis zu den Hauszugängen rechtfertigt.
E. 17 Ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt namentlich vor, wenn eine Liegenschaft zu einem grossen Teil oder mehrheitlich geschäftlich genutzt wird (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 6.4 m. H.). Bei den Liegenschaften der Gesuchstellerin handelt es sich um sieben überwiegend gewerblich genutzte Liegenschafen auf einem Industrieareal mit einer Gesamtfläche von 15'000 m2. In einem Gebäude, an der Z.____- strasse 353, befindet sich neben der gewerblichen Nutzung eine Wohnung. Damit kann im Sinne dieser Interessenabwägung davon ausgegangen werden, dass die Briefkästen und Briefkasten- anlagen aller Liegenschaften der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 74 Abs. 2 und 3 VPG bei den Hauseingängen platziert werden können und nicht an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind.
E. 18 Zwischen den Parteien sind die Briefkastenstandorte an der Z._______-strasse 353, der Z._______-strasse 353b und der Z._______-strasse 353e umstritten. Die Gesuchstellerin bringt
5/7
im Wesentlichen vor, alle Hausbriefkästen seien neu und sie wiesen die erforderlichen Masse so- wie ein Ablagefach auf. Alle Briefkästen seien mit dem Auto leicht zu erreichen, auf dem Weg zu einzelnen Briefkästen müsse der Briefträger einige Treppenstufen hinaufsteigen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Versetzung der Briefkästen zu einer Zeitersparnis bei der Zustel- lung führe. Die ganze Aktion sei unverhältnismässig. Demgegenüber macht die Post geltend, der Zustellaufwand steige enorm, wenn nicht alle Briefkästen der gleichen Hausnummer am gleichen Standort aufgestellt seien. Es brauche einen Zusammenzug aller Briefkästen des Geschäftshau- ses Z._______-strasse 353 an einem einzigen Standort. Davon seien vier Mieter betroffen. Für das Geschäftshaus 353e sei ebenfalls der Zusammenzug zweier Briefkästen an einem Standort notwendig. An der Hausnummer Z._______-strasse 353b verzichte die Post im Moment auf eine Durchsetzung des verordnungskonformen Standorts, da diese Hausnummer zehn Garagenboxen ohne Briefkästen umfasse und die übrigen fünf Mieter an dieser Adresse keine Postsendungen empfingen.
E. 19 Das erste Gebäude mit der Adresse Z._______-strasse 353 liegt auf der Parzelle Nr. 61092 und besteht aus zwei Hausteilen. Das Gebäude verfügt über einen seitlichen Eingang mit sechs Trep- penstufen und einem Briefkasten (von der Gesuchstellerin als "Haupteingang" bezeichnet), einen Nordeingang mit drei Treppenstufen und einer Briefkastenanlage mit drei Briefkästen sowie über einem Nordosteingang im Tiefparterre mit einem Briefkasten. Die Hausbriefkästen befinden sich somit im Moment an drei verschiedenen Stellen. Das Hausnummernschild 353 befindet sich beim Nordeingang bei der Briefkastenanlage mit drei Briefkästen. Dieser Eingang ist leicht über den grossen Platz des Areals zu erreichen. Art. 74 Abs. 2 VPG sieht vor, dass alle Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren sind und derjenige Standort zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt. In Anwendung von Art. 74 Abs. 2 VPG ist somit dieser Hauszugang der geeignete Standort für alle Briefkästen, da er von der Strasse her am einfach- sten zu erreichen ist. Damit hat die Gesuchstellerin alle fünf Briefkästen der Z._______-strasse 353 beim Nordeingang des Gebäudes zu platzieren, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 20 Das zweite Gebäude mit der Adresse Z._______-strasse 353a hat einen einzigen Eingang, der über den grossen Platz zu erreichen ist. Der Hausbriefkasten befindet sich beim Gebäudeein- gang und dessen Standort ist unter den Parteien nicht umstritten. Der Briefkasten ist so platziert, dass der Zustellaufwand für die Post nicht höher ist, als wenn sie die Postsendungen an der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 61092 an der Z._______-strasse einwerfen würde, denn die Post hat ohnehin noch dahinter liegende Briefkästen und Briefkastenanlagen weiterer Gebäude auf dieser Parzelle und der danebenliegenden Parzelle Nr. 20365 zu bedienen (Z._______- strasse 353, 353b, 353e), nachdem sie an der Z._______-strasse 353a vorbeigefahren ist. Es wäre dagegen unverhältnismässig, vom Mieter der Z._______-strasse 353a zu verlangen, dass er 40 m bis zu seinem Briefkasten an der Grundstückgrenze beim Eingang des Industrieareals an der Z._______-strasse zurücklegt, um seine Postsendungen entgegenzunehmen.
E. 21 Beim dritten Gebäude handelt es sich um die Z._______-strasse 353b. Diese besteht einerseits aus einem Anbau mit zehn Garagen für Personenwagen, deren Mieter über keine Hausbriefkä- sten verfügen, und andererseits über einen Gebäudeteil mit Garagen für grosse Motorfahrzeuge, die an verschiedene Gewerbebetriebe vermietet sind. Die fünf Hausbriefkästen sind einzeln bei den grossen Industrietoren entlang der rund 40 m langen Hausmauer angebracht. Ein Grossteil der Mieter empfängt nach den Angaben der Gesuchstellerin unter dieser Adresse keine Postsen- dungen. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 74 Abs. 2 i.V. m. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, Postsendungen in diese einzelnen Briefkästen zu- zustellen. Die Gesuchstellerin ist daher auch bei dieser Liegenschaft verpflichtet, die Hausbrief- kästen zentral an einem Ort, der von der Strasse her leicht erreichbar ist, zu platzieren, damit ihre Mieter in Zukunft Postsendungen an dieser Adresse empfangen könnten.
6/7
E. 22 Bei den Gebäuden Z._______-strasse 353c und 353d handelt es sich um zwei Lagerhallen, de- ren Mieter nach Angaben der Gesuchstellerin unter dieser Adresse keine Postsendungen emp- fangen. Die 20 bzw. 80 m langen Gebäude verfügen über keine Hausbriefkästen. Damit stellt sich die Frage des verordnungskonformen Briefkastenstandorts bei diesen beiden Gebäuden nicht.
E. 23 Als letzte sind zwischen den Parteien die Briefkastenstandorte an der Z._______-strasse 353e umstritten. Die Gewerbeliegenschaft hat vier Mieter und besteht aus grossen Garagen für Last- wagen, die als Gewerbebetriebe und Garagen genutzt werden. Auch bei diesem Gebäude befin- den sich die vier Hausbriefkästen verteilt über die rund 30 m lange Gebäudefront bei den einzel- nen Garagentoren. Diese Standorte entsprechen somit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 2 VPG. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, die Hausbriefkästen aller Mieter an einem einzigen, von der Strasse her einfach zu erreichenden Standort zu platzieren, damit die Gesuchsgegnerin wei- terhin zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.
E. 24 Die Gesuchstellerin bringt des weiteren vor, ein Teil des Gebäudes mit der Adresse Z._______- strasse 361 sei abgebrochen und die Mieter des dahinterliegenden Gebäudes mit der gleichen Hausnummer würden keine Postsendungen empfangen. Da an diesem Gebäude auch keine Hausbriefkästen angebracht sind, ist nicht weiter abzuklären, wo sich deren korrekter Standort befinden würde.
E. 25 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin verpflichtet ist, ihre Hausbriefkästen bei den Liegenschaften mit den Adresse Z._______-strasse 353, 353b, und 353e an einem ge- meinsamen Standort pro Liegenschaft zu platzieren, damit die Post die Hauszustellung weiter er- bringen muss. Der Briefkasten der Liegenschaft Z._______-strasse 353a befindet sich am richti- gen Standort.
E. 26 Da die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen auf Beibehaltung der Briefkastenstandorte unterliegt, ist ihr die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird festgestellt und verfügt:
Dispositiv
- Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, die Briefkästen für die Z._______-strasse 353 und 353e am gleichen Standort pro Hausnummer zu platzieren, damit die Gesuchsgegnerin zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.
- Bei der Liegenschaft Z._______-strasse 353b, in welche zur Zeit keine Postsendungen zugestellt werden, hat die Gesuchstellerin die Briefkästen am gleichen Standort zu platzieren, damit die Ge- suchsgegnerin zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet wäre.
- Bei der Liegenschaft Z._______-strasse 353a ist die Post ist zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Adrien de Werra Stv. Leiter Fachsekretariat 7/7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.23732
Verfügung Nr. 34/2016
vom 8. Dezember 2016
der Eidgenössischen Postkommission PostCom 20 10 2016
in Sachen
A._______ AG,
Gesuchstellerin
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Überprüfung der Briefkastenstandorte an der Z._______-strasse 353 - 353e und 361
2/7
I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._______. Ihr Firmenzweck besteht im Erwerb sowie in der Erstellung, Veräusserung und Bewirtschaftung von Immobilien. Sie ist Eigen- tümerin der nebeneinanderliegenden Grundstücke Grundbuch (GB) F._______ Nr. X.______ (7'780 m2), Nr. Y.______ (5'290 m2) und Nr. Z.______ (2'264 m2) sowie der darauf stehenden Liegenschaften mit den Adressen Z._______-strasse 353, 353a bis e und 361.
2. Mit Schreiben vom 27. Juli, 16. September und 16. November 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchstellerin auf, die Hausbriefkästen an der Z._______-strasse 353, 353b und 353e an einem gemeinsamen Standort pro Liegenschaft zu installieren. Am 27. August 2015 wurde die Situation bei der Gesuchstellerin durch die Post CH AG vor Ort begutachtet. Am
11. Januar 2016 drohte die Post CH AG der Gesuchstellerin die Einstellung der Hauszustellung an, sofern die Briefkästen nicht bis spätestens 25. Februar 2016 versetzt würden.
3. Mit Gesuch vom 12. Januar 2016 beantragte die Gesuchstellerin eine Überprüfung der Briefka- stenstandorte an der Z._______-strasse 353 - 353e durch die PostCom. Sie brachte vor, alle ihre Mieter seien Kunden der Post CH AG, würden aber von dieser wegen der Briefkastenstandorte bis hin zur Androhung der Einstellung der Briefpostzustellung "drangsaliert". In den Jahren 2013 bis 2015 seien auf diesen Parzellen zwei Gebäude abgerissen, sechs renoviert und eines neu erstellt worden. Im Moment seien 22 Gewerbemieter auf dem Areal von über 15'000 m2 in acht Gebäuden angesiedelt. Acht Mieter hätten die Hauszustellung von Postsendungen und 14 wür- den unter dieser Adresse keine Postsendungen entgegennehmen. Diese nützten das Lokal als Hobbystätte, als Lager oder als nur zeitweise belegtes Aussenbüro. Der Hausbriefkasten werde indessen auch bei diesen Mietern zum direkten Einwerfen von Sendungen benutzt. Der Briefträ- ger müsse sieben Standorte auf dem ganzen Areal bedienen: in fünf Fällen könne er mit dem Auto so nah an den Briefkasten heranfahren, dass er für die Zustellung gar nicht auszusteigen brauche, und in zwei Fällen müsse er über drei, vier Aussentreppenstufen zum Briefkasten ge- hen. Alle Hausbriefkästen entsprächen dem neuesten Modell.
4. Am 19. Januar 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin ein, ihr Gesuch mit einem Grundbuchauszug der betreffenden Parzellen, einem beschrifteten Situationsplan, auf wel- chem die einzelnen Briefkastenstandorte ersichtlich seien, mit Fotos der Briefkästen oder Briefka- stenanlagen sowie mit der bisherigen Korrespondenz mit der Post CH AG in dieser Angelegen- heit zu ergänzen.
5. Mit E-Mail vom 22. Januar 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, während des Verfahrens vor der PostCom werde die Hauszustellung weiter erbracht.
6. Am 31. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat der PostCom die Grund- buchauszüge und Situationspläne sowie die bisherige Korrespondenz mit der Gesuchsgegnerin in dieser Angelegenheit ein.
7. Am 5. Februar 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, zum Gesuch bis zum 7. März 2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
8. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 7. März 2016, der Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Hausbriefkästen an der Z._______-strasse 353 und an der Z._______-strasse 353e sei abzuwei- sen. Soweit das Gesuch die Z._______-strasse 353b betreffe, sei das Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Zur Begründung brachte sie vor, die Liegenschaften Z.______- strasse 353, 353b und 353e der Gesuchstellerin seien an 28 Mieter vermietet, deren Briefkästen teilweise nur via eine Treppe erreichbar seien, sich teilweise neben den Eingangstüren oder di- rekt an der Fassade befänden. Die Standorte entsprächen insgesamt nicht den Vorgaben der Postverordnung. Am 27. August 2015 sei mit der Gesuchstellerin vor Ort versucht worden, eine Einigung über die Briefkastenstandorte zu erzielen. Die Post habe die Gesuchstellerin gebeten,
3/7
einen zentralisierten Standort ihrer Wahl für die Briekästen zu bestimmen. Diese Einigungsver- handlung sei erfolglos verlaufen. Die Post verlange, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer an einem einzigen Standort möglichst nahe bei der Strasse aufgestellt würden. Aus Kulanz verlange die Post vorerst nur die Zentralisierung derjenigen Briefkästen, in welche tat- sächliche Postsendungen zugestellt würden. Für die anderen Briefkästen werde im Moment auf die Durchsetzung der Standortbestimmungen verzichtet. Es bedürfe lediglich eines Zusammen- zugs der Briekästen an einen Standort für die Z._______-strasse 353 mit den Mietern 3 - 6 sowie eines Zusammenzugs der Briefkästen der Mieter 26 und 27 an der Z._______-strasse 353e. Bei welchem Hauszugang die Briefkästen aufgestellt würden, spiele für die Post keine Rolle, solange der Zugang von der Strasse her möglich sei. Der Mehraufwand der Post für die Zustellung in die nicht verordnungskonformen Briefkästen sei nicht zu unterschätzen. Dieser Aufwand sei in der Summe, d.h. hochgerechnet auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz, unverhältnis- mässig.
9. Am 11. März 2016 schickte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchstellerin die Stellung- nahme der Post CH AG vom 7. März 2016 zu und lud sie ein, ihre allfälligen Schlussbemerkun- gen in dieser Sache bis zum 11. April 2016 einzureichen. Am 27. Juni 2016 schloss das Fach- sekretariat das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
10. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) sowie Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen mittels Verfügung. Sie ist damit für die vorliegende Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Die Gesuchstellerin ist als Liegenschaftseigentümerin verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf ihre Kosten frei zugängliche Briefkästen oder frei zugängliche Briefkastenanlagen einzurichten, damit die Post zur Hauszustellung bei ihren Mietern verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c und Art. 73 Abs. 1 VPG). Sie ist durch die vorliegende Streitigkeit in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 6 VwVG).
12. Die Gesuchsgegnerin beantragt in formeller Hinsicht, das Verfahren sei teilweise zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, da sie darauf verzichte, die Standortvorschriften für Briefkästen bei den Firmen, die keine Hauszustellung unter dieser Adresse hätten, durchzusetzen. Dazu ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin vorliegend als Liegenschaftseigentümerin und nicht als Vertreterin ihrer Mieter handelt. Als Liegenschaftseigentümerin, die nach Art. 73 Abs. 1 VPG ver- pflichtet ist, für die Zustellung von Postendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufzustellen, hat sie ein schutzwürdiges In- teresse an der Feststellung durch die in der Sache zuständige Behörde, wo sie die Briefkästen oder die Briefkastenanlagen aufzustellen hat, damit die Post zur Hauszustellung von Postsendun- gen verpflichtet ist (Art. 25 VwVG). Dieses Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, ob ihre derzeitigen Mieter unter dieser Adresse Postsendungen empfangen oder nicht. Es sind da- her alle Anträge der Gesuchstellerin auf die Überprüfung Briefkastenstandorte zu behandeln.
13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Danach müssen die Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Firma zu beschriften (Art. 73 Abs. 1 und 3 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern
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kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Diese Ausnahmen sind abschliessend. (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendun- gen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. u. a. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, E. 19). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft die- nen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und anderer- seits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbe- richt, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, son- dern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbieten, Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichti- gen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen effektiv zu- stellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
15. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Si- tuationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätz- lich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochge- rechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. E. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
16. Ebenso wie die Verordnungsbestimmung für Einfamilienhäuser (Art. 74 Abs. 1 VPG) bezwecken die Bestimmungen für mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer (Abs. 2) sowie für Mehr- familien- und Geschäftshäuser (Abs. 3) einen Interessenausgleich zwischen der Post, die Sen- dungen möglichst effizient zuzustellen, und den Postempfängern, ihre Sendungen möglichst nahe bei den Hauszugängen entgegenzunehmen. In dieser Interessenabwägung wird insbeson- dere davon ausgegangen, dass in Geschäfts- und Mehrfamilienhäusern mehr Postsendungen zugestellt werden als in Einfamilienhäusern, was die zusätzlich zurückzulegende Wegstrecke von der Grundstücksgrenze bis zu den Hauszugängen rechtfertigt.
17. Ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt namentlich vor, wenn eine Liegenschaft zu einem grossen Teil oder mehrheitlich geschäftlich genutzt wird (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 6.4 m. H.). Bei den Liegenschaften der Gesuchstellerin handelt es sich um sieben überwiegend gewerblich genutzte Liegenschafen auf einem Industrieareal mit einer Gesamtfläche von 15'000 m2. In einem Gebäude, an der Z.____- strasse 353, befindet sich neben der gewerblichen Nutzung eine Wohnung. Damit kann im Sinne dieser Interessenabwägung davon ausgegangen werden, dass die Briefkästen und Briefkasten- anlagen aller Liegenschaften der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 74 Abs. 2 und 3 VPG bei den Hauseingängen platziert werden können und nicht an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind.
18. Zwischen den Parteien sind die Briefkastenstandorte an der Z._______-strasse 353, der Z._______-strasse 353b und der Z._______-strasse 353e umstritten. Die Gesuchstellerin bringt
5/7
im Wesentlichen vor, alle Hausbriefkästen seien neu und sie wiesen die erforderlichen Masse so- wie ein Ablagefach auf. Alle Briefkästen seien mit dem Auto leicht zu erreichen, auf dem Weg zu einzelnen Briefkästen müsse der Briefträger einige Treppenstufen hinaufsteigen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Versetzung der Briefkästen zu einer Zeitersparnis bei der Zustel- lung führe. Die ganze Aktion sei unverhältnismässig. Demgegenüber macht die Post geltend, der Zustellaufwand steige enorm, wenn nicht alle Briefkästen der gleichen Hausnummer am gleichen Standort aufgestellt seien. Es brauche einen Zusammenzug aller Briefkästen des Geschäftshau- ses Z._______-strasse 353 an einem einzigen Standort. Davon seien vier Mieter betroffen. Für das Geschäftshaus 353e sei ebenfalls der Zusammenzug zweier Briefkästen an einem Standort notwendig. An der Hausnummer Z._______-strasse 353b verzichte die Post im Moment auf eine Durchsetzung des verordnungskonformen Standorts, da diese Hausnummer zehn Garagenboxen ohne Briefkästen umfasse und die übrigen fünf Mieter an dieser Adresse keine Postsendungen empfingen.
19. Das erste Gebäude mit der Adresse Z._______-strasse 353 liegt auf der Parzelle Nr. 61092 und besteht aus zwei Hausteilen. Das Gebäude verfügt über einen seitlichen Eingang mit sechs Trep- penstufen und einem Briefkasten (von der Gesuchstellerin als "Haupteingang" bezeichnet), einen Nordeingang mit drei Treppenstufen und einer Briefkastenanlage mit drei Briefkästen sowie über einem Nordosteingang im Tiefparterre mit einem Briefkasten. Die Hausbriefkästen befinden sich somit im Moment an drei verschiedenen Stellen. Das Hausnummernschild 353 befindet sich beim Nordeingang bei der Briefkastenanlage mit drei Briefkästen. Dieser Eingang ist leicht über den grossen Platz des Areals zu erreichen. Art. 74 Abs. 2 VPG sieht vor, dass alle Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren sind und derjenige Standort zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt. In Anwendung von Art. 74 Abs. 2 VPG ist somit dieser Hauszugang der geeignete Standort für alle Briefkästen, da er von der Strasse her am einfach- sten zu erreichen ist. Damit hat die Gesuchstellerin alle fünf Briefkästen der Z._______-strasse 353 beim Nordeingang des Gebäudes zu platzieren, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
20. Das zweite Gebäude mit der Adresse Z._______-strasse 353a hat einen einzigen Eingang, der über den grossen Platz zu erreichen ist. Der Hausbriefkasten befindet sich beim Gebäudeein- gang und dessen Standort ist unter den Parteien nicht umstritten. Der Briefkasten ist so platziert, dass der Zustellaufwand für die Post nicht höher ist, als wenn sie die Postsendungen an der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 61092 an der Z._______-strasse einwerfen würde, denn die Post hat ohnehin noch dahinter liegende Briefkästen und Briefkastenanlagen weiterer Gebäude auf dieser Parzelle und der danebenliegenden Parzelle Nr. 20365 zu bedienen (Z._______- strasse 353, 353b, 353e), nachdem sie an der Z._______-strasse 353a vorbeigefahren ist. Es wäre dagegen unverhältnismässig, vom Mieter der Z._______-strasse 353a zu verlangen, dass er 40 m bis zu seinem Briefkasten an der Grundstückgrenze beim Eingang des Industrieareals an der Z._______-strasse zurücklegt, um seine Postsendungen entgegenzunehmen.
21. Beim dritten Gebäude handelt es sich um die Z._______-strasse 353b. Diese besteht einerseits aus einem Anbau mit zehn Garagen für Personenwagen, deren Mieter über keine Hausbriefkä- sten verfügen, und andererseits über einen Gebäudeteil mit Garagen für grosse Motorfahrzeuge, die an verschiedene Gewerbebetriebe vermietet sind. Die fünf Hausbriefkästen sind einzeln bei den grossen Industrietoren entlang der rund 40 m langen Hausmauer angebracht. Ein Grossteil der Mieter empfängt nach den Angaben der Gesuchstellerin unter dieser Adresse keine Postsen- dungen. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 74 Abs. 2 i.V. m. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, Postsendungen in diese einzelnen Briefkästen zu- zustellen. Die Gesuchstellerin ist daher auch bei dieser Liegenschaft verpflichtet, die Hausbrief- kästen zentral an einem Ort, der von der Strasse her leicht erreichbar ist, zu platzieren, damit ihre Mieter in Zukunft Postsendungen an dieser Adresse empfangen könnten.
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22. Bei den Gebäuden Z._______-strasse 353c und 353d handelt es sich um zwei Lagerhallen, de- ren Mieter nach Angaben der Gesuchstellerin unter dieser Adresse keine Postsendungen emp- fangen. Die 20 bzw. 80 m langen Gebäude verfügen über keine Hausbriefkästen. Damit stellt sich die Frage des verordnungskonformen Briefkastenstandorts bei diesen beiden Gebäuden nicht.
23. Als letzte sind zwischen den Parteien die Briefkastenstandorte an der Z._______-strasse 353e umstritten. Die Gewerbeliegenschaft hat vier Mieter und besteht aus grossen Garagen für Last- wagen, die als Gewerbebetriebe und Garagen genutzt werden. Auch bei diesem Gebäude befin- den sich die vier Hausbriefkästen verteilt über die rund 30 m lange Gebäudefront bei den einzel- nen Garagentoren. Diese Standorte entsprechen somit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 2 VPG. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, die Hausbriefkästen aller Mieter an einem einzigen, von der Strasse her einfach zu erreichenden Standort zu platzieren, damit die Gesuchsgegnerin wei- terhin zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.
24. Die Gesuchstellerin bringt des weiteren vor, ein Teil des Gebäudes mit der Adresse Z._______- strasse 361 sei abgebrochen und die Mieter des dahinterliegenden Gebäudes mit der gleichen Hausnummer würden keine Postsendungen empfangen. Da an diesem Gebäude auch keine Hausbriefkästen angebracht sind, ist nicht weiter abzuklären, wo sich deren korrekter Standort befinden würde.
25. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin verpflichtet ist, ihre Hausbriefkästen bei den Liegenschaften mit den Adresse Z._______-strasse 353, 353b, und 353e an einem ge- meinsamen Standort pro Liegenschaft zu platzieren, damit die Post die Hauszustellung weiter er- bringen muss. Der Briefkasten der Liegenschaft Z._______-strasse 353a befindet sich am richti- gen Standort.
26. Da die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen auf Beibehaltung der Briefkastenstandorte unterliegt, ist ihr die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird festgestellt und verfügt:
1. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, die Briefkästen für die Z._______-strasse 353 und 353e am gleichen Standort pro Hausnummer zu platzieren, damit die Gesuchsgegnerin zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.
2. Bei der Liegenschaft Z._______-strasse 353b, in welche zur Zeit keine Postsendungen zugestellt werden, hat die Gesuchstellerin die Briefkästen am gleichen Standort zu platzieren, damit die Ge- suchsgegnerin zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet wäre.
3. Bei der Liegenschaft Z._______-strasse 353a ist die Post ist zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Adrien de Werra Stv. Leiter Fachsekretariat
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.