Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Ystrasse 0, xxxx Z____. Die Lie- genschaft ist über einen schmalen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Eine von einem Geländer gesäumte Treppe mit vier Treppenstufen führt zum Hauseingang. Der Hausbrief- kasten ist neben der Eingangstür an der Hauswand montiert. An dieser Stelle befindet er sich ca. 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) informierte nach den Angaben in der Stellungnahme vom 3. November 2025 das zuständige Architekturbüro am 14. August 2023 mit einem Informations- schreiben über die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Standort des Hausbriefkastens. Sie schlug dem Architekturbüro einen gemeinsamen zentralen Standort für die drei an der Ystrasse 0a-0c errichteten Neubauten vor. Am 1. Februar 2024 zogen nach den Angaben der Post die ers- ten Bewohner in die noch im Bau befindlichen Häuser ein. Die Post erlaubte den Gesuchstellern an der Ystrasse 0 einen provisorischen Briefkastenstandort auf dem Boden neben der Eingangs- tür. Aus der von der Post eingereichten Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2024 geht hervor, dass dieses Provisorium bis Juli 2024 befristet war und dass den Eigentümern das Factsheet HBK (also das Faktenblatt zum Hausbriefkasten) übergeben worden ist. 3. Im Juni 2024 montierten die Gesuchsteller einen Hausbriefkasten, der über kein Ablagefach für Pakete verfügt, direkt an der Hauswand neben der Eingangstür. Die Zustellboten stellten nach den Angaben der Post die Sendungen für die Gesuchsteller in diesen Briefkasten zu, da sie da- von ausgegangen seien, der Briefkasten würde bis Juli 2024 an die Grundstücksgrenze versetzt, wie dies in der Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2024 vorgesehen gewesen sei. 4. Mit den Schreiben vom 13. September 2024, vom 23. Mai 2025 und vom 14. August 2025 ge- langte die Post an die Gesuchsteller und forderte diese auf, einen Hausbriefkasten mit einem aus- reichend grossen Brief- und Ablagefach an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit dem ersten Schreiben vom 13. September 2024 stellte die Post den Gesuchstellern eine Kopie des Schrei- bens vom 14. August 2023 zu, mit dem sie das zuständige Architekturbüro über den verordnungs- konformen Briefkastenstandort informiert hatte. Den beiden folgenden Schreiben legte die Post das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» bei. Mit dem letzten Schreiben vom 14. Au- gust 2025 setzte die Post den Gesuchstellern Frist für die Versetzung eines normkonformen Brief- kastens an die Grundstücksgrenze bis spätestens 30. September 2025 unter Androhung der Ein- stellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. Die Post machte den Gesuchstellern zwei Vorschläge für den Briefkastenstandort, und zwar erstens auf der linken Seite der Ein- gangstreppe. Nach dem Vorschlag der Post wäre der Pfosten des Briefkastens montiert auf der ersten Treppenstufe, so dass der Briefkasten vom Strassenrand leicht zurückversetzt ist, wohl aber noch vom Zustellfahrzeug aus bedient werden kann. Ein zweiter Standortvorschlag der Post befindet sich auf der rechten Seite des Vorplatzes am äusseren Rand eines kleinen Rasenstücks direkt an der Grundstücksgrenze. 5. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch 16. August 2025 (eingegangen am 26. August 2025) an die PostCom und beantragten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führten sie aus, dass man den flachen Briefkasten, der an der Hauswand montiert sei, aufklappen und die Briefe hineinlegen könne. Die Post könne die Pakete vor der Haustüre de- ponieren. Für einen Verlust von Paketen würden die Gesuchsteller aufkommen. Der Vorschlag der Post für einen Briefkastenstandort komme für die Gesuchsteller nicht in Frage. Mit E-Mail vom
6. September 2025 begründeten die Gesuchsteller, dass durch einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze bei der Eingangstreppe die Nutzung des Parkplatzes wesentlich erschwert würde, was eine unverhältnismässige Beeinträchtigung darstelle. Sie belegten dies mit einer Fotodoku- mentation, aus der hervorgeht, dass sich bei der Eingangstreppe ein Parkplatz befindet. Bei ei- nem Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze bestehe ferner die Gefahr, dass Pakete nicht mehr vor der Haustüre, sondern gegenüber dem Briefkastenstandort deponiert würden. Das be- einträchtige die Sicherheit der Sendungen und erschwere den Zugang insbesondere bei schwe- ren Paketen. Die Distanz des aktuellen Briefkastenstandorts betrage nur ca. 2 Meter, vom Stand- ort, den die Post fordere. Für die Zustellboten ergebe sich deshalb kaum ein Mehraufwand.
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
PostCom-D-7A253501/3 3/8 Schliesslich argumentieren die Gesuchsteller mit der Praktikabilität. Der aktuelle Briefkastenstand- ort sei praxisnah, sicher und für alle Beteiligten zweckmässig. Die Gesuchsteller reichten eine Fo- todokumentation ein. 6. Bei den Gesuchstellern stellte die Post die Hauszustellung zu Beginn des Verfahrens versehent- lich ein. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 bestätigte die Post, dass die Hauszustellung wieder auf- genommen und diese bei den Gesuchstellern während der Dauer des Verfahrens gewährleistet sei. Die Post beantragt in der Stellungnahme vom 3. November 2025 die Abweisung des Gesuchs und wiederholte ihre Standortvorschläge. In der Stellungnahme führt sie aus, dass mehrere Standorte als verordnungskonform zu betrachten wären. Diese lägen primär links neben dem all- gemeinen Zugang zur Liegenschaft, da sich auf der rechten Seite ein Parkplatz befinde. Aus der als Beilage eingereichten Fotodokumentation geht hervor, dass die Post jedenfalls an beiden, bis- her vorgeschlagenen, möglichen Standorten festhält. Zur Begründung ihres Antrags brachte die Post in der Stellungnahme vom 3. November 2025 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liege und über einige Stufen er- reichbar sei. Die sich unmittelbar vor dem Briefkasten befindliche Fläche werde als Aussenpark- platz verwendet. Deshalb müsse der Zustellbote für die Zustellung die Treppe hinaufsteigen. Das verursache der Post einen Zusatzaufwand, den zu tragen sie nicht bereit sei. Zudem liege keine offizielle Zustellermächtigung für das Deponieren von Paketen beim Hauseingang vor. Bei einem verordnungskonformen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze würde die zusätzliche Wegstrecke entfallen und die Sturzgefahr auf der Treppe könne eliminiert werden. Zusätzlich könne der Zustellbote die Zustellung der Sendungen direkt ab Fahrzeug vornehmen. Ferner be- mängelte die Post, dass der Briefkasten neben der Haustür über kein Ablagefach verfüge. 7. Die Gesuchsteller hielten in den Schlussbemerkungen vom 26. November 2025 an ihrem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts und des aktuellen Briefkastenmodells fest. Zur Begründung führten sie aus, dass der aktuelle Standort aufgrund der baulichen Situation, der täglichen Nutzbarkeit und der rechtlichen Vorgaben der einzig sichere und verhältnismässige Standort sei. Der Zugang zur Grundstücksgrenze erfolge über mehrere Stufen. Bei Nässe, Schnee und Eis bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko von Rutsch- und Sturzunfällen. Es sei für sie als Empfänger unzumutbar, diese Stufen täglich zu nutzen, um die Post zu holen. Der Zustellbote bringe Pakete ohnehin direkt zur Haustüre, unabhängig vom Standort des Hausbriefkastens. Für den Zustellboten entstünden somit keinerlei Vorteile. Der aktuelle Standort an der Hauswand sei für den Zustellboten sicher und ohne Stufen erreichbar, witterungsgeschützt und jederzeit prob- lemlos zugänglich. Die Zustellung von Briefen und Paketen würde seit zwei Jahren problemlos am bestehenden Standort funktionieren. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips begrün- deten die Gesuchsteller damit, dass im vorliegenden Fall die Massnahme nicht geeignet sei, weil die Zustellung nicht verbessert werde, die Massnahme nicht erforderlich sei, weil der aktuelle Standort problemlos funktioniere und dass die Massnahme nicht zumutbar sei, weil sie dadurch einem unnötigen Sicherheitsrisiko ausgesetzt würden. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und einen Ermessensfehler sehen die Gesuchsteller darin, dass der Entscheid der Post dem tägli- chen Weg der Bewohner, der erhöhten Sturzgefahr auf den Stufen bei winterlichen Bedingungen und der einwandfreien Zustellpraxis am bestehenden Standort sowie dem Umstand, dass Pakete weiterhin vor die Haustüre zu liefern seien, nicht Rechnung trage. Die Gesuchsteller beantragen in den Schlussbemerkungen die dauerhafte Bewilligung des aktuellen Briefkastenstandorts an der Hauswand, eventualiter die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund der besonderen bauli- chen uns sicherheitstechnischen Verhältnisse sowie subeventualiter die Rückweisung zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung inkl. Ortsbegehung, da wesentliche Umstände bisher nicht aus- reichend berücksichtigt worden seien. 8. Die Post teilte mit E-Mail vom 9. Februar 2026 mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichte.
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
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II. Erwägungen 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
11. Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (lie- gend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügungen Nrn. 1/2023 vom 2. Februar 2023 und 1/2025 vom 30. Januar 2025). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gän- gige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicher- weise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witte- rungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in Anhang 1 der Postverordnung als zenti- metergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügungen Nrn. 12/2018 vom 30. August 2018 und 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vorgaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die PostCom etwa entschieden, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfügung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkasten in Form einer liegenden «Milchkanne», eines Briefkastens in Form eines Schulranzens, da diese Briefkästen über kein separates Brief- und Ab- lagefach verfügen (Verfügungen Nrn. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und 1/2025 vom 30. Januar
2025) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Briefkasten, der nur über einen Innen- raum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024; vgl. ferner Verfügung 11/2025 vom 9. Mai 2025). Der Briefkasten der Gesuchsteller verfügt nur über ein Brieffach, also über kein Ablagefach und entspricht somit nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG. Die Post ist nicht verpflichtet, in diesen Briefkasten die Hauszustellung zu erbringen.
12. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
PostCom-D-7A253501/3 5/8 Eine wie von den Gesuchstellern eventualiter beantragte Ausnahmebewilligung aufgrund der be- sonderen baulichen uns sicherheitstechnischen Verhältnisse ist rechtlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
13. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendete Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der Post- Com 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2 und Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Ja- nuar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück des Gesuchstellers, befindet sich der korrekte, den Verordnungsbestimmungen ent- sprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zugängli- che Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. August 2016).
14. Zwischen dem Grundstück der Gesuchsteller und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links von der Eingangstreppe oder rechts auf dem Rasenstück neben dem Parkplatz) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft «Ystrasse 0, xxxx Z____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle der Gesuchsteller. Der aktuell an der Hausfassade, ca. 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkas- ten, entspricht nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Die beiden von der Post vorgeschlagenen Briefkasten- standorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind somit verordnungskonform.
15. Die Gesuchsteller wenden gegen die Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze in erster Linie ein, es sei für sie ein Sicherheitsrisiko, wenn sie täglich die Treppe nutzen müssten, um den Brief- kasten zu leeren, wenn er gemäss Standortvorschlag der Post an der Grundstücksgrenze montiert wäre. Das sei für sie nicht zumutbar. Es liegt jedoch klar in der Verantwortung der Gesuchsteller als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkastens auch bei nasser Witterung, namentlich im Winter und die si- chere Begehbarkeit des Grundstücks (inklusive Eingangstreppe) zu sorgen. Die Eingangstreppe verfügt über ein Geländer, was deren sichere Begehung erlauben dürfte, wenn die erforderliche Vorsicht aufgewendet und wenn die Treppe von Schnee und Eis geräumt wird. Die Notwendigkeit, die Treppe von Schnee und Eis zu räumen bzw. bei der Begehung der vierstufigen Eingangstreppe zwecks Leerung des Briefkastens Vorsicht walten zu lassen, kann nicht zu Lasten der Post berück- sichtigt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchsteller das Haus nicht nur zur Lee- rung des Briefkastens, sondern auch aus anderen Gründen verlassen.
16. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ferner ein, der Brief- kasten sei am aktuellen Standort vor der Witterung geschützt. Ein witterungsgeschützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Briefkastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nutzung der Zu- gangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.
17. Die Gesuchsteller argumentieren, dass der Zustellbote Pakete ohnehin direkt zur Haustüre bringe. Für die Zustellung bedeute ein Briefkastenstandort gemäss Vorschlägen der Post deshalb keinen
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PostCom-D-7A253501/3 6/8 Vorteil. Es sei zudem ihr Risiko, wenn Pakete verschwinden würden, die vor der Haustür deponiert worden seien. Ferner geben sie an, dass der Zustellbote den Briefkasten auch von der Strasse aus befüllen könne, also für die Zustellung der Briefsendungen nicht die Treppe hinaufsteigen müsse. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Briefe und ablagefachfähige Pakete in einem normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort direkt im Briefkasten an der Grundstücksgrenze deponiert werden können, ohne dass der Mehrweg von 5 Metern jedes Mal zurückgelegt werden muss. Aus der von den Gesuchstellern mit E-Mail vom 6. September 2025 eingereichten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass vor dem an der Hauswand montierten Brief- kasten ein Auto parkiert ist. In diesem Fall kann der Zustellbote den Briefkasten nicht von der Strasse aus befüllen, weil das parkierte Auto den Zugang zum Briefkasten versperrt, sondern muss Briefsendungen von der Treppe aus in den Briefkasten einwerfen. Die Befürchtung der Ge- suchsteller, dass nicht ablagefachfähige Pakete bei einem Briefkastenstandort an der Grund- stücksgrenze nicht mehr vor der Haustüre deponiert würden, ist unbegründet: Durch die Erteilung einer offiziellen Zustellermächtigung können sie den Ablageort für nicht ablagefachfähige Pakete selbst bestimmen.
18. Die Gesuchsteller wenden ein, dass ein Briefkasten bei der Eingangstreppe die Nutzung des priva- ten Parkplatzes wesentlich einschränken würde. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14).
19. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Stand- ort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 5 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Treppe hinaufzusteigen, wenn der Zugang zum Briefkasten durch ein par- kiertes Fahrzeug verstellt wird. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall be- scheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehal- tung des Briefkastens am aktuellen Standort. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Ver- setzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.
20. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom
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PostCom-D-7A253501/3 7/8 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall begründen die oben aufgeführten Ar- gumente der Gesuchsteller jedoch keine besonderen Umstände, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustellen.
21. Schliesslich wenden die Gesuchsteller ein, dass die Zustellung in den Briefkasten am bisherigen Standort bisher bestens geklappt habe. Aus der Duldung eines verordnungswidrigen Zustands können die Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom). Zudem hat die Post den Standort neben der Haustür und an der Hauswand lediglich unter dem Vorbehalt akzeptiert, dass es sich um ein Provisorium handelt.
22. Die Gesuchsteller beantragten in den Schlussbemerkungen vom 26. November 2025 subeventua- liter die Rückweisung an die Post zur vollständigen Sachverhaltsabklärung inkl. Ortsbegehung, da wesentliche Umstände bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dieser Antrag der Gesuchsteller bezieht sich bezüglich nicht berücksichtigter Umstände auf deren Argumente für die Beibehaltung des bisherigen Briefkastenstandorts, welche die PostCom in den oben aufgeführten Erwägungen geprüft hat. Man kann den Antrag der Gesuchsteller um eine Ortsbegehung zusätz- lich als Antrag um Durchführung eines Augenscheins verstehen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- weismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisab- nahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen wer- den, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für ge- nügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bert- schi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumenta- tion der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sach- verhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augen- scheins bzw. Rückweisung an die Post abgelehnt.
23. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von An- hang 1 zur VPG und nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Ge- suchstellern frei, entweder einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.
24. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
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III. Entscheid
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Ystrasse 0, xxxx Z____. Die Lie- genschaft ist über einen schmalen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Eine von einem Geländer gesäumte Treppe mit vier Treppenstufen führt zum Hauseingang. Der Hausbrief- kasten ist neben der Eingangstür an der Hauswand montiert. An dieser Stelle befindet er sich ca. 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
E. 2 Die Post CH AG (im Folgenden Post) informierte nach den Angaben in der Stellungnahme vom 3. November 2025 das zuständige Architekturbüro am 14. August 2023 mit einem Informations- schreiben über die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Standort des Hausbriefkastens. Sie schlug dem Architekturbüro einen gemeinsamen zentralen Standort für die drei an der Ystrasse 0a-0c errichteten Neubauten vor. Am 1. Februar 2024 zogen nach den Angaben der Post die ers- ten Bewohner in die noch im Bau befindlichen Häuser ein. Die Post erlaubte den Gesuchstellern an der Ystrasse 0 einen provisorischen Briefkastenstandort auf dem Boden neben der Eingangs- tür. Aus der von der Post eingereichten Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2024 geht hervor, dass dieses Provisorium bis Juli 2024 befristet war und dass den Eigentümern das Factsheet HBK (also das Faktenblatt zum Hausbriefkasten) übergeben worden ist.
E. 3 Im Juni 2024 montierten die Gesuchsteller einen Hausbriefkasten, der über kein Ablagefach für Pakete verfügt, direkt an der Hauswand neben der Eingangstür. Die Zustellboten stellten nach den Angaben der Post die Sendungen für die Gesuchsteller in diesen Briefkasten zu, da sie da- von ausgegangen seien, der Briefkasten würde bis Juli 2024 an die Grundstücksgrenze versetzt, wie dies in der Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2024 vorgesehen gewesen sei.
E. 4 Mit den Schreiben vom 13. September 2024, vom 23. Mai 2025 und vom 14. August 2025 ge- langte die Post an die Gesuchsteller und forderte diese auf, einen Hausbriefkasten mit einem aus- reichend grossen Brief- und Ablagefach an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit dem ersten Schreiben vom 13. September 2024 stellte die Post den Gesuchstellern eine Kopie des Schrei- bens vom 14. August 2023 zu, mit dem sie das zuständige Architekturbüro über den verordnungs- konformen Briefkastenstandort informiert hatte. Den beiden folgenden Schreiben legte die Post das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» bei. Mit dem letzten Schreiben vom 14. Au- gust 2025 setzte die Post den Gesuchstellern Frist für die Versetzung eines normkonformen Brief- kastens an die Grundstücksgrenze bis spätestens 30. September 2025 unter Androhung der Ein- stellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. Die Post machte den Gesuchstellern zwei Vorschläge für den Briefkastenstandort, und zwar erstens auf der linken Seite der Ein- gangstreppe. Nach dem Vorschlag der Post wäre der Pfosten des Briefkastens montiert auf der ersten Treppenstufe, so dass der Briefkasten vom Strassenrand leicht zurückversetzt ist, wohl aber noch vom Zustellfahrzeug aus bedient werden kann. Ein zweiter Standortvorschlag der Post befindet sich auf der rechten Seite des Vorplatzes am äusseren Rand eines kleinen Rasenstücks direkt an der Grundstücksgrenze.
E. 5 Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch 16. August 2025 (eingegangen am 26. August 2025) an die PostCom und beantragten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führten sie aus, dass man den flachen Briefkasten, der an der Hauswand montiert sei, aufklappen und die Briefe hineinlegen könne. Die Post könne die Pakete vor der Haustüre de- ponieren. Für einen Verlust von Paketen würden die Gesuchsteller aufkommen. Der Vorschlag der Post für einen Briefkastenstandort komme für die Gesuchsteller nicht in Frage. Mit E-Mail vom
E. 6 Bei den Gesuchstellern stellte die Post die Hauszustellung zu Beginn des Verfahrens versehent- lich ein. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 bestätigte die Post, dass die Hauszustellung wieder auf- genommen und diese bei den Gesuchstellern während der Dauer des Verfahrens gewährleistet sei. Die Post beantragt in der Stellungnahme vom 3. November 2025 die Abweisung des Gesuchs und wiederholte ihre Standortvorschläge. In der Stellungnahme führt sie aus, dass mehrere Standorte als verordnungskonform zu betrachten wären. Diese lägen primär links neben dem all- gemeinen Zugang zur Liegenschaft, da sich auf der rechten Seite ein Parkplatz befinde. Aus der als Beilage eingereichten Fotodokumentation geht hervor, dass die Post jedenfalls an beiden, bis- her vorgeschlagenen, möglichen Standorten festhält. Zur Begründung ihres Antrags brachte die Post in der Stellungnahme vom 3. November 2025 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liege und über einige Stufen er- reichbar sei. Die sich unmittelbar vor dem Briefkasten befindliche Fläche werde als Aussenpark- platz verwendet. Deshalb müsse der Zustellbote für die Zustellung die Treppe hinaufsteigen. Das verursache der Post einen Zusatzaufwand, den zu tragen sie nicht bereit sei. Zudem liege keine offizielle Zustellermächtigung für das Deponieren von Paketen beim Hauseingang vor. Bei einem verordnungskonformen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze würde die zusätzliche Wegstrecke entfallen und die Sturzgefahr auf der Treppe könne eliminiert werden. Zusätzlich könne der Zustellbote die Zustellung der Sendungen direkt ab Fahrzeug vornehmen. Ferner be- mängelte die Post, dass der Briefkasten neben der Haustür über kein Ablagefach verfüge.
E. 7 Die Gesuchsteller hielten in den Schlussbemerkungen vom 26. November 2025 an ihrem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts und des aktuellen Briefkastenmodells fest. Zur Begründung führten sie aus, dass der aktuelle Standort aufgrund der baulichen Situation, der täglichen Nutzbarkeit und der rechtlichen Vorgaben der einzig sichere und verhältnismässige Standort sei. Der Zugang zur Grundstücksgrenze erfolge über mehrere Stufen. Bei Nässe, Schnee und Eis bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko von Rutsch- und Sturzunfällen. Es sei für sie als Empfänger unzumutbar, diese Stufen täglich zu nutzen, um die Post zu holen. Der Zustellbote bringe Pakete ohnehin direkt zur Haustüre, unabhängig vom Standort des Hausbriefkastens. Für den Zustellboten entstünden somit keinerlei Vorteile. Der aktuelle Standort an der Hauswand sei für den Zustellboten sicher und ohne Stufen erreichbar, witterungsgeschützt und jederzeit prob- lemlos zugänglich. Die Zustellung von Briefen und Paketen würde seit zwei Jahren problemlos am bestehenden Standort funktionieren. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips begrün- deten die Gesuchsteller damit, dass im vorliegenden Fall die Massnahme nicht geeignet sei, weil die Zustellung nicht verbessert werde, die Massnahme nicht erforderlich sei, weil der aktuelle Standort problemlos funktioniere und dass die Massnahme nicht zumutbar sei, weil sie dadurch einem unnötigen Sicherheitsrisiko ausgesetzt würden. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und einen Ermessensfehler sehen die Gesuchsteller darin, dass der Entscheid der Post dem tägli- chen Weg der Bewohner, der erhöhten Sturzgefahr auf den Stufen bei winterlichen Bedingungen und der einwandfreien Zustellpraxis am bestehenden Standort sowie dem Umstand, dass Pakete weiterhin vor die Haustüre zu liefern seien, nicht Rechnung trage. Die Gesuchsteller beantragen in den Schlussbemerkungen die dauerhafte Bewilligung des aktuellen Briefkastenstandorts an der Hauswand, eventualiter die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund der besonderen bauli- chen uns sicherheitstechnischen Verhältnisse sowie subeventualiter die Rückweisung zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung inkl. Ortsbegehung, da wesentliche Umstände bisher nicht aus- reichend berücksichtigt worden seien.
E. 8 Die Post teilte mit E-Mail vom 9. Februar 2026 mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichte.
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
PostCom-D-7A253501/3 4/8
II. Erwägungen
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 11 Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (lie- gend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügungen Nrn. 1/2023 vom 2. Februar 2023 und 1/2025 vom 30. Januar 2025). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gän- gige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicher- weise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witte- rungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in Anhang 1 der Postverordnung als zenti- metergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügungen Nrn. 12/2018 vom 30. August 2018 und 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vorgaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die PostCom etwa entschieden, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfügung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkasten in Form einer liegenden «Milchkanne», eines Briefkastens in Form eines Schulranzens, da diese Briefkästen über kein separates Brief- und Ab- lagefach verfügen (Verfügungen Nrn. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und 1/2025 vom 30. Januar
2025) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Briefkasten, der nur über einen Innen- raum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024; vgl. ferner Verfügung 11/2025 vom 9. Mai 2025). Der Briefkasten der Gesuchsteller verfügt nur über ein Brieffach, also über kein Ablagefach und entspricht somit nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG. Die Post ist nicht verpflichtet, in diesen Briefkasten die Hauszustellung zu erbringen.
E. 12 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
PostCom-D-7A253501/3 5/8 Eine wie von den Gesuchstellern eventualiter beantragte Ausnahmebewilligung aufgrund der be- sonderen baulichen uns sicherheitstechnischen Verhältnisse ist rechtlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
E. 13 Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendete Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der Post- Com 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2 und Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Ja- nuar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück des Gesuchstellers, befindet sich der korrekte, den Verordnungsbestimmungen ent- sprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zugängli- che Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. August 2016).
E. 14 Zwischen dem Grundstück der Gesuchsteller und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links von der Eingangstreppe oder rechts auf dem Rasenstück neben dem Parkplatz) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft «Ystrasse 0, xxxx Z____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle der Gesuchsteller. Der aktuell an der Hausfassade, ca. 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkas- ten, entspricht nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Die beiden von der Post vorgeschlagenen Briefkasten- standorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind somit verordnungskonform.
E. 15 Die Gesuchsteller wenden gegen die Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze in erster Linie ein, es sei für sie ein Sicherheitsrisiko, wenn sie täglich die Treppe nutzen müssten, um den Brief- kasten zu leeren, wenn er gemäss Standortvorschlag der Post an der Grundstücksgrenze montiert wäre. Das sei für sie nicht zumutbar. Es liegt jedoch klar in der Verantwortung der Gesuchsteller als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkastens auch bei nasser Witterung, namentlich im Winter und die si- chere Begehbarkeit des Grundstücks (inklusive Eingangstreppe) zu sorgen. Die Eingangstreppe verfügt über ein Geländer, was deren sichere Begehung erlauben dürfte, wenn die erforderliche Vorsicht aufgewendet und wenn die Treppe von Schnee und Eis geräumt wird. Die Notwendigkeit, die Treppe von Schnee und Eis zu räumen bzw. bei der Begehung der vierstufigen Eingangstreppe zwecks Leerung des Briefkastens Vorsicht walten zu lassen, kann nicht zu Lasten der Post berück- sichtigt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchsteller das Haus nicht nur zur Lee- rung des Briefkastens, sondern auch aus anderen Gründen verlassen.
E. 16 Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ferner ein, der Brief- kasten sei am aktuellen Standort vor der Witterung geschützt. Ein witterungsgeschützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Briefkastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nutzung der Zu- gangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.
E. 17 Die Gesuchsteller argumentieren, dass der Zustellbote Pakete ohnehin direkt zur Haustüre bringe. Für die Zustellung bedeute ein Briefkastenstandort gemäss Vorschlägen der Post deshalb keinen
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
PostCom-D-7A253501/3 6/8 Vorteil. Es sei zudem ihr Risiko, wenn Pakete verschwinden würden, die vor der Haustür deponiert worden seien. Ferner geben sie an, dass der Zustellbote den Briefkasten auch von der Strasse aus befüllen könne, also für die Zustellung der Briefsendungen nicht die Treppe hinaufsteigen müsse. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Briefe und ablagefachfähige Pakete in einem normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort direkt im Briefkasten an der Grundstücksgrenze deponiert werden können, ohne dass der Mehrweg von 5 Metern jedes Mal zurückgelegt werden muss. Aus der von den Gesuchstellern mit E-Mail vom 6. September 2025 eingereichten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass vor dem an der Hauswand montierten Brief- kasten ein Auto parkiert ist. In diesem Fall kann der Zustellbote den Briefkasten nicht von der Strasse aus befüllen, weil das parkierte Auto den Zugang zum Briefkasten versperrt, sondern muss Briefsendungen von der Treppe aus in den Briefkasten einwerfen. Die Befürchtung der Ge- suchsteller, dass nicht ablagefachfähige Pakete bei einem Briefkastenstandort an der Grund- stücksgrenze nicht mehr vor der Haustüre deponiert würden, ist unbegründet: Durch die Erteilung einer offiziellen Zustellermächtigung können sie den Ablageort für nicht ablagefachfähige Pakete selbst bestimmen.
E. 18 Die Gesuchsteller wenden ein, dass ein Briefkasten bei der Eingangstreppe die Nutzung des priva- ten Parkplatzes wesentlich einschränken würde. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14).
E. 19 Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Stand- ort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 5 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Treppe hinaufzusteigen, wenn der Zugang zum Briefkasten durch ein par- kiertes Fahrzeug verstellt wird. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall be- scheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehal- tung des Briefkastens am aktuellen Standort. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Ver- setzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.
E. 20 Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
PostCom-D-7A253501/3 7/8 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall begründen die oben aufgeführten Ar- gumente der Gesuchsteller jedoch keine besonderen Umstände, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustellen.
E. 21 Schliesslich wenden die Gesuchsteller ein, dass die Zustellung in den Briefkasten am bisherigen Standort bisher bestens geklappt habe. Aus der Duldung eines verordnungswidrigen Zustands können die Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom). Zudem hat die Post den Standort neben der Haustür und an der Hauswand lediglich unter dem Vorbehalt akzeptiert, dass es sich um ein Provisorium handelt.
E. 22 Die Gesuchsteller beantragten in den Schlussbemerkungen vom 26. November 2025 subeventua- liter die Rückweisung an die Post zur vollständigen Sachverhaltsabklärung inkl. Ortsbegehung, da wesentliche Umstände bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dieser Antrag der Gesuchsteller bezieht sich bezüglich nicht berücksichtigter Umstände auf deren Argumente für die Beibehaltung des bisherigen Briefkastenstandorts, welche die PostCom in den oben aufgeführten Erwägungen geprüft hat. Man kann den Antrag der Gesuchsteller um eine Ortsbegehung zusätz- lich als Antrag um Durchführung eines Augenscheins verstehen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- weismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisab- nahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen wer- den, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für ge- nügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bert- schi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumenta- tion der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sach- verhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augen- scheins bzw. Rückweisung an die Post abgelehnt.
E. 23 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von An- hang 1 zur VPG und nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Ge- suchstellern frei, entweder einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.
E. 24 Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
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III. Entscheid
Dispositiv
- Die Anträge der Gesuchsteller werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijou 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-7A253501/3
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 3/2026 vom 12. März 2026 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A.____ Gesuchsteller Ystrasse 0, xxxx Z_____ gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort und Masse des Hausbriefkastens
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/9
PostCom-D-7A253501/3 2/8 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Ystrasse 0, xxxx Z____. Die Lie- genschaft ist über einen schmalen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Eine von einem Geländer gesäumte Treppe mit vier Treppenstufen führt zum Hauseingang. Der Hausbrief- kasten ist neben der Eingangstür an der Hauswand montiert. An dieser Stelle befindet er sich ca. 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) informierte nach den Angaben in der Stellungnahme vom 3. November 2025 das zuständige Architekturbüro am 14. August 2023 mit einem Informations- schreiben über die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Standort des Hausbriefkastens. Sie schlug dem Architekturbüro einen gemeinsamen zentralen Standort für die drei an der Ystrasse 0a-0c errichteten Neubauten vor. Am 1. Februar 2024 zogen nach den Angaben der Post die ers- ten Bewohner in die noch im Bau befindlichen Häuser ein. Die Post erlaubte den Gesuchstellern an der Ystrasse 0 einen provisorischen Briefkastenstandort auf dem Boden neben der Eingangs- tür. Aus der von der Post eingereichten Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2024 geht hervor, dass dieses Provisorium bis Juli 2024 befristet war und dass den Eigentümern das Factsheet HBK (also das Faktenblatt zum Hausbriefkasten) übergeben worden ist. 3. Im Juni 2024 montierten die Gesuchsteller einen Hausbriefkasten, der über kein Ablagefach für Pakete verfügt, direkt an der Hauswand neben der Eingangstür. Die Zustellboten stellten nach den Angaben der Post die Sendungen für die Gesuchsteller in diesen Briefkasten zu, da sie da- von ausgegangen seien, der Briefkasten würde bis Juli 2024 an die Grundstücksgrenze versetzt, wie dies in der Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2024 vorgesehen gewesen sei. 4. Mit den Schreiben vom 13. September 2024, vom 23. Mai 2025 und vom 14. August 2025 ge- langte die Post an die Gesuchsteller und forderte diese auf, einen Hausbriefkasten mit einem aus- reichend grossen Brief- und Ablagefach an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit dem ersten Schreiben vom 13. September 2024 stellte die Post den Gesuchstellern eine Kopie des Schrei- bens vom 14. August 2023 zu, mit dem sie das zuständige Architekturbüro über den verordnungs- konformen Briefkastenstandort informiert hatte. Den beiden folgenden Schreiben legte die Post das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» bei. Mit dem letzten Schreiben vom 14. Au- gust 2025 setzte die Post den Gesuchstellern Frist für die Versetzung eines normkonformen Brief- kastens an die Grundstücksgrenze bis spätestens 30. September 2025 unter Androhung der Ein- stellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. Die Post machte den Gesuchstellern zwei Vorschläge für den Briefkastenstandort, und zwar erstens auf der linken Seite der Ein- gangstreppe. Nach dem Vorschlag der Post wäre der Pfosten des Briefkastens montiert auf der ersten Treppenstufe, so dass der Briefkasten vom Strassenrand leicht zurückversetzt ist, wohl aber noch vom Zustellfahrzeug aus bedient werden kann. Ein zweiter Standortvorschlag der Post befindet sich auf der rechten Seite des Vorplatzes am äusseren Rand eines kleinen Rasenstücks direkt an der Grundstücksgrenze. 5. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch 16. August 2025 (eingegangen am 26. August 2025) an die PostCom und beantragten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führten sie aus, dass man den flachen Briefkasten, der an der Hauswand montiert sei, aufklappen und die Briefe hineinlegen könne. Die Post könne die Pakete vor der Haustüre de- ponieren. Für einen Verlust von Paketen würden die Gesuchsteller aufkommen. Der Vorschlag der Post für einen Briefkastenstandort komme für die Gesuchsteller nicht in Frage. Mit E-Mail vom
6. September 2025 begründeten die Gesuchsteller, dass durch einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze bei der Eingangstreppe die Nutzung des Parkplatzes wesentlich erschwert würde, was eine unverhältnismässige Beeinträchtigung darstelle. Sie belegten dies mit einer Fotodoku- mentation, aus der hervorgeht, dass sich bei der Eingangstreppe ein Parkplatz befindet. Bei ei- nem Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze bestehe ferner die Gefahr, dass Pakete nicht mehr vor der Haustüre, sondern gegenüber dem Briefkastenstandort deponiert würden. Das be- einträchtige die Sicherheit der Sendungen und erschwere den Zugang insbesondere bei schwe- ren Paketen. Die Distanz des aktuellen Briefkastenstandorts betrage nur ca. 2 Meter, vom Stand- ort, den die Post fordere. Für die Zustellboten ergebe sich deshalb kaum ein Mehraufwand.
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PostCom-D-7A253501/3 3/8 Schliesslich argumentieren die Gesuchsteller mit der Praktikabilität. Der aktuelle Briefkastenstand- ort sei praxisnah, sicher und für alle Beteiligten zweckmässig. Die Gesuchsteller reichten eine Fo- todokumentation ein. 6. Bei den Gesuchstellern stellte die Post die Hauszustellung zu Beginn des Verfahrens versehent- lich ein. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 bestätigte die Post, dass die Hauszustellung wieder auf- genommen und diese bei den Gesuchstellern während der Dauer des Verfahrens gewährleistet sei. Die Post beantragt in der Stellungnahme vom 3. November 2025 die Abweisung des Gesuchs und wiederholte ihre Standortvorschläge. In der Stellungnahme führt sie aus, dass mehrere Standorte als verordnungskonform zu betrachten wären. Diese lägen primär links neben dem all- gemeinen Zugang zur Liegenschaft, da sich auf der rechten Seite ein Parkplatz befinde. Aus der als Beilage eingereichten Fotodokumentation geht hervor, dass die Post jedenfalls an beiden, bis- her vorgeschlagenen, möglichen Standorten festhält. Zur Begründung ihres Antrags brachte die Post in der Stellungnahme vom 3. November 2025 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liege und über einige Stufen er- reichbar sei. Die sich unmittelbar vor dem Briefkasten befindliche Fläche werde als Aussenpark- platz verwendet. Deshalb müsse der Zustellbote für die Zustellung die Treppe hinaufsteigen. Das verursache der Post einen Zusatzaufwand, den zu tragen sie nicht bereit sei. Zudem liege keine offizielle Zustellermächtigung für das Deponieren von Paketen beim Hauseingang vor. Bei einem verordnungskonformen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze würde die zusätzliche Wegstrecke entfallen und die Sturzgefahr auf der Treppe könne eliminiert werden. Zusätzlich könne der Zustellbote die Zustellung der Sendungen direkt ab Fahrzeug vornehmen. Ferner be- mängelte die Post, dass der Briefkasten neben der Haustür über kein Ablagefach verfüge. 7. Die Gesuchsteller hielten in den Schlussbemerkungen vom 26. November 2025 an ihrem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts und des aktuellen Briefkastenmodells fest. Zur Begründung führten sie aus, dass der aktuelle Standort aufgrund der baulichen Situation, der täglichen Nutzbarkeit und der rechtlichen Vorgaben der einzig sichere und verhältnismässige Standort sei. Der Zugang zur Grundstücksgrenze erfolge über mehrere Stufen. Bei Nässe, Schnee und Eis bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko von Rutsch- und Sturzunfällen. Es sei für sie als Empfänger unzumutbar, diese Stufen täglich zu nutzen, um die Post zu holen. Der Zustellbote bringe Pakete ohnehin direkt zur Haustüre, unabhängig vom Standort des Hausbriefkastens. Für den Zustellboten entstünden somit keinerlei Vorteile. Der aktuelle Standort an der Hauswand sei für den Zustellboten sicher und ohne Stufen erreichbar, witterungsgeschützt und jederzeit prob- lemlos zugänglich. Die Zustellung von Briefen und Paketen würde seit zwei Jahren problemlos am bestehenden Standort funktionieren. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips begrün- deten die Gesuchsteller damit, dass im vorliegenden Fall die Massnahme nicht geeignet sei, weil die Zustellung nicht verbessert werde, die Massnahme nicht erforderlich sei, weil der aktuelle Standort problemlos funktioniere und dass die Massnahme nicht zumutbar sei, weil sie dadurch einem unnötigen Sicherheitsrisiko ausgesetzt würden. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und einen Ermessensfehler sehen die Gesuchsteller darin, dass der Entscheid der Post dem tägli- chen Weg der Bewohner, der erhöhten Sturzgefahr auf den Stufen bei winterlichen Bedingungen und der einwandfreien Zustellpraxis am bestehenden Standort sowie dem Umstand, dass Pakete weiterhin vor die Haustüre zu liefern seien, nicht Rechnung trage. Die Gesuchsteller beantragen in den Schlussbemerkungen die dauerhafte Bewilligung des aktuellen Briefkastenstandorts an der Hauswand, eventualiter die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund der besonderen bauli- chen uns sicherheitstechnischen Verhältnisse sowie subeventualiter die Rückweisung zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung inkl. Ortsbegehung, da wesentliche Umstände bisher nicht aus- reichend berücksichtigt worden seien. 8. Die Post teilte mit E-Mail vom 9. Februar 2026 mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichte.
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II. Erwägungen 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
11. Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (lie- gend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügungen Nrn. 1/2023 vom 2. Februar 2023 und 1/2025 vom 30. Januar 2025). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gän- gige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicher- weise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witte- rungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in Anhang 1 der Postverordnung als zenti- metergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügungen Nrn. 12/2018 vom 30. August 2018 und 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vorgaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die PostCom etwa entschieden, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfügung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkasten in Form einer liegenden «Milchkanne», eines Briefkastens in Form eines Schulranzens, da diese Briefkästen über kein separates Brief- und Ab- lagefach verfügen (Verfügungen Nrn. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und 1/2025 vom 30. Januar
2025) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Briefkasten, der nur über einen Innen- raum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024; vgl. ferner Verfügung 11/2025 vom 9. Mai 2025). Der Briefkasten der Gesuchsteller verfügt nur über ein Brieffach, also über kein Ablagefach und entspricht somit nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG. Die Post ist nicht verpflichtet, in diesen Briefkasten die Hauszustellung zu erbringen.
12. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
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PostCom-D-7A253501/3 5/8 Eine wie von den Gesuchstellern eventualiter beantragte Ausnahmebewilligung aufgrund der be- sonderen baulichen uns sicherheitstechnischen Verhältnisse ist rechtlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
13. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendete Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der Post- Com 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2 und Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Ja- nuar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück des Gesuchstellers, befindet sich der korrekte, den Verordnungsbestimmungen ent- sprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zugängli- che Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. August 2016).
14. Zwischen dem Grundstück der Gesuchsteller und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links von der Eingangstreppe oder rechts auf dem Rasenstück neben dem Parkplatz) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft «Ystrasse 0, xxxx Z____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle der Gesuchsteller. Der aktuell an der Hausfassade, ca. 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkas- ten, entspricht nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Die beiden von der Post vorgeschlagenen Briefkasten- standorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind somit verordnungskonform.
15. Die Gesuchsteller wenden gegen die Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze in erster Linie ein, es sei für sie ein Sicherheitsrisiko, wenn sie täglich die Treppe nutzen müssten, um den Brief- kasten zu leeren, wenn er gemäss Standortvorschlag der Post an der Grundstücksgrenze montiert wäre. Das sei für sie nicht zumutbar. Es liegt jedoch klar in der Verantwortung der Gesuchsteller als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkastens auch bei nasser Witterung, namentlich im Winter und die si- chere Begehbarkeit des Grundstücks (inklusive Eingangstreppe) zu sorgen. Die Eingangstreppe verfügt über ein Geländer, was deren sichere Begehung erlauben dürfte, wenn die erforderliche Vorsicht aufgewendet und wenn die Treppe von Schnee und Eis geräumt wird. Die Notwendigkeit, die Treppe von Schnee und Eis zu räumen bzw. bei der Begehung der vierstufigen Eingangstreppe zwecks Leerung des Briefkastens Vorsicht walten zu lassen, kann nicht zu Lasten der Post berück- sichtigt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchsteller das Haus nicht nur zur Lee- rung des Briefkastens, sondern auch aus anderen Gründen verlassen.
16. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ferner ein, der Brief- kasten sei am aktuellen Standort vor der Witterung geschützt. Ein witterungsgeschützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Briefkastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nutzung der Zu- gangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.
17. Die Gesuchsteller argumentieren, dass der Zustellbote Pakete ohnehin direkt zur Haustüre bringe. Für die Zustellung bedeute ein Briefkastenstandort gemäss Vorschlägen der Post deshalb keinen
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PostCom-D-7A253501/3 6/8 Vorteil. Es sei zudem ihr Risiko, wenn Pakete verschwinden würden, die vor der Haustür deponiert worden seien. Ferner geben sie an, dass der Zustellbote den Briefkasten auch von der Strasse aus befüllen könne, also für die Zustellung der Briefsendungen nicht die Treppe hinaufsteigen müsse. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Briefe und ablagefachfähige Pakete in einem normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort direkt im Briefkasten an der Grundstücksgrenze deponiert werden können, ohne dass der Mehrweg von 5 Metern jedes Mal zurückgelegt werden muss. Aus der von den Gesuchstellern mit E-Mail vom 6. September 2025 eingereichten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass vor dem an der Hauswand montierten Brief- kasten ein Auto parkiert ist. In diesem Fall kann der Zustellbote den Briefkasten nicht von der Strasse aus befüllen, weil das parkierte Auto den Zugang zum Briefkasten versperrt, sondern muss Briefsendungen von der Treppe aus in den Briefkasten einwerfen. Die Befürchtung der Ge- suchsteller, dass nicht ablagefachfähige Pakete bei einem Briefkastenstandort an der Grund- stücksgrenze nicht mehr vor der Haustüre deponiert würden, ist unbegründet: Durch die Erteilung einer offiziellen Zustellermächtigung können sie den Ablageort für nicht ablagefachfähige Pakete selbst bestimmen.
18. Die Gesuchsteller wenden ein, dass ein Briefkasten bei der Eingangstreppe die Nutzung des priva- ten Parkplatzes wesentlich einschränken würde. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14).
19. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Stand- ort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 5 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Treppe hinaufzusteigen, wenn der Zugang zum Briefkasten durch ein par- kiertes Fahrzeug verstellt wird. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall be- scheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehal- tung des Briefkastens am aktuellen Standort. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Ver- setzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.
20. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom
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PostCom-D-7A253501/3 7/8 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall begründen die oben aufgeführten Ar- gumente der Gesuchsteller jedoch keine besonderen Umstände, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustellen.
21. Schliesslich wenden die Gesuchsteller ein, dass die Zustellung in den Briefkasten am bisherigen Standort bisher bestens geklappt habe. Aus der Duldung eines verordnungswidrigen Zustands können die Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom). Zudem hat die Post den Standort neben der Haustür und an der Hauswand lediglich unter dem Vorbehalt akzeptiert, dass es sich um ein Provisorium handelt.
22. Die Gesuchsteller beantragten in den Schlussbemerkungen vom 26. November 2025 subeventua- liter die Rückweisung an die Post zur vollständigen Sachverhaltsabklärung inkl. Ortsbegehung, da wesentliche Umstände bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dieser Antrag der Gesuchsteller bezieht sich bezüglich nicht berücksichtigter Umstände auf deren Argumente für die Beibehaltung des bisherigen Briefkastenstandorts, welche die PostCom in den oben aufgeführten Erwägungen geprüft hat. Man kann den Antrag der Gesuchsteller um eine Ortsbegehung zusätz- lich als Antrag um Durchführung eines Augenscheins verstehen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- weismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisab- nahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen wer- den, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für ge- nügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bert- schi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumenta- tion der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sach- verhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augen- scheins bzw. Rückweisung an die Post abgelehnt.
23. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von An- hang 1 zur VPG und nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Ge- suchstellern frei, entweder einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.
24. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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III. Entscheid 1. Die Anträge der Gesuchsteller werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: