Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus steht. Vor des- sen Hauseingang und Garage liegt ein befestigter Vorplatz, der bis zur Erschliessungsstrasse reicht. Der Briefkasten steht in einer Rabatte vor dem Hauseingang rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
2. Der Gesuchsteller wurde von der Post am 20. Oktober 2016, am 6. Dezember 2016 und am
27. Februar 2017 schriftlich aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Gesuch vom 5. April 2017 beantragte er der PostCom, seinen Briefkasten unverändert dort stehen zu lassen, wo er seit dem Bau des Hauses im Jahr 1989 stehe. Zur Begründung seines Antrags brachte er vor, der damalige Eigentümer habe im Jahr 2004 den Briefkasten an der glei- chen Stelle durch einen neuen ersetzt und dafür die mündliche Genehmigung der Poststelle Auw erhalten. Eine reibungslose Zustellung sei überdies garantiert, da der Briefträger mit seinem Mo- torrad direkt zum Briefkasten fahren könne. Die Kosten für eine Versetzung des Briefkastens von Fr. 1'000.- könnten nicht im Interesse der Post an einer guten Kundenbeziehung liegen.
3. Am 27. April 2017 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch auf Einladung des Fachsekretariats hin mit zusätzlichen Fotos und einem Situationsplan.
4. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Juni 2017 innert erstreckter Frist die Abweisung des Ge- suchs. Sie brachte vor, die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung seien bei einem Ab- stand von 5,5 m von der Grenze klar nicht erfüllt und die Zustellsituation sei dadurch mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2017 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Er machte geltend, der Briefkasten sei bestens zugänglich und der Vor- platz sei fast nie durch Fahrzeuge besetzt. Die Forderung nach einer Versetzung des Briefkastens sei angesichts der anfallenden Kosten und dessen guter Zugänglichkeit unverhältnismässig.
6. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 31. August 2017 auf Schlussbemerkungen.
7. Am 5. September 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
8. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfah- ren auf Erlass einer Verfügung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
3/4
10. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
11. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkas- ten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in einer Rabatte vor dem Hauseingang steht. Wie die Post in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, führen solche Zustellsituationen zu ei- nem beträchtlichen Mehraufwand bei der Zustellung für alle Anbieterinnen von Postdiensten.
12. Der Gesuchsteller bringt gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ei- nerseits vor, der jetzige Standort sei seit dem Bau der Liegenschaft im Jahr 1989 von der Post to- leriert und im Jahr 2004 nochmals mündlich bestätigt worden. Dazu ist mit Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Umsetzung der Postverordnung schrittweise erfolgen kann und sich auch aus einer langjährigen Duldung des rechtswidrigen Zu- stands keine Rechte auf den Bestand dieses nicht der Postverordnung entsprechenden Standorts ableiten lassen (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.).
13. Nach der Praxis der PostCom entspricht die Distanz des Briefkastens von fünf Metern zur Grund- stücksgrenze klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG und erschwert somit die Zustellung von Postsendungen (vgl. Verfügung 17/2017 der PostCom vom 5. Oktober 2017, Erw. 9 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bereits zitierten Entscheiden ebenfalls festgehalten, dass die effiziente Zustellung von Postsendungen durch die Nutzung eines privaten Vorplatzes als Park- platz etc. derart erschwert werden kann, dass von einem unverhältnismässigen Zustellaufwand ausgegangen werden muss. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe gegen eine Verset- zung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sind deshalb unerheblich. Solange der Gesuch- steller den Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzt, ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen.
14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
4/4
III. Entscheid
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus steht. Vor des- sen Hauseingang und Garage liegt ein befestigter Vorplatz, der bis zur Erschliessungsstrasse reicht. Der Briefkasten steht in einer Rabatte vor dem Hauseingang rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
E. 2 Der Gesuchsteller wurde von der Post am 20. Oktober 2016, am 6. Dezember 2016 und am
27. Februar 2017 schriftlich aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Gesuch vom 5. April 2017 beantragte er der PostCom, seinen Briefkasten unverändert dort stehen zu lassen, wo er seit dem Bau des Hauses im Jahr 1989 stehe. Zur Begründung seines Antrags brachte er vor, der damalige Eigentümer habe im Jahr 2004 den Briefkasten an der glei- chen Stelle durch einen neuen ersetzt und dafür die mündliche Genehmigung der Poststelle Auw erhalten. Eine reibungslose Zustellung sei überdies garantiert, da der Briefträger mit seinem Mo- torrad direkt zum Briefkasten fahren könne. Die Kosten für eine Versetzung des Briefkastens von Fr. 1'000.- könnten nicht im Interesse der Post an einer guten Kundenbeziehung liegen.
E. 3 Am 27. April 2017 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch auf Einladung des Fachsekretariats hin mit zusätzlichen Fotos und einem Situationsplan.
E. 4 Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Juni 2017 innert erstreckter Frist die Abweisung des Ge- suchs. Sie brachte vor, die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung seien bei einem Ab- stand von 5,5 m von der Grenze klar nicht erfüllt und die Zustellsituation sei dadurch mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
E. 4.1 f.).
E. 5 In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2017 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Er machte geltend, der Briefkasten sei bestens zugänglich und der Vor- platz sei fast nie durch Fahrzeuge besetzt. Die Forderung nach einer Versetzung des Briefkastens sei angesichts der anfallenden Kosten und dessen guter Zugänglichkeit unverhältnismässig.
E. 6 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 31. August 2017 auf Schlussbemerkungen.
E. 7 Am 5. September 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
E. 8 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfah- ren auf Erlass einer Verfügung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
3/4
E. 10 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
E. 11 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkas- ten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in einer Rabatte vor dem Hauseingang steht. Wie die Post in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, führen solche Zustellsituationen zu ei- nem beträchtlichen Mehraufwand bei der Zustellung für alle Anbieterinnen von Postdiensten.
E. 12 Der Gesuchsteller bringt gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ei- nerseits vor, der jetzige Standort sei seit dem Bau der Liegenschaft im Jahr 1989 von der Post to- leriert und im Jahr 2004 nochmals mündlich bestätigt worden. Dazu ist mit Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Umsetzung der Postverordnung schrittweise erfolgen kann und sich auch aus einer langjährigen Duldung des rechtswidrigen Zu- stands keine Rechte auf den Bestand dieses nicht der Postverordnung entsprechenden Standorts ableiten lassen (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw.
E. 13 Nach der Praxis der PostCom entspricht die Distanz des Briefkastens von fünf Metern zur Grund- stücksgrenze klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG und erschwert somit die Zustellung von Postsendungen (vgl. Verfügung 17/2017 der PostCom vom 5. Oktober 2017, Erw. 9 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bereits zitierten Entscheiden ebenfalls festgehalten, dass die effiziente Zustellung von Postsendungen durch die Nutzung eines privaten Vorplatzes als Park- platz etc. derart erschwert werden kann, dass von einem unverhältnismässigen Zustellaufwand ausgegangen werden muss. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe gegen eine Verset- zung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sind deshalb unerheblich. Solange der Gesuch- steller den Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzt, ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen.
E. 14 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
4/4
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.44784
Verfügung Nr. 3/2018 vom 25. Januar 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 11 01 2018
in Sachen
R._______, Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/4
I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus steht. Vor des- sen Hauseingang und Garage liegt ein befestigter Vorplatz, der bis zur Erschliessungsstrasse reicht. Der Briefkasten steht in einer Rabatte vor dem Hauseingang rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
2. Der Gesuchsteller wurde von der Post am 20. Oktober 2016, am 6. Dezember 2016 und am
27. Februar 2017 schriftlich aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Gesuch vom 5. April 2017 beantragte er der PostCom, seinen Briefkasten unverändert dort stehen zu lassen, wo er seit dem Bau des Hauses im Jahr 1989 stehe. Zur Begründung seines Antrags brachte er vor, der damalige Eigentümer habe im Jahr 2004 den Briefkasten an der glei- chen Stelle durch einen neuen ersetzt und dafür die mündliche Genehmigung der Poststelle Auw erhalten. Eine reibungslose Zustellung sei überdies garantiert, da der Briefträger mit seinem Mo- torrad direkt zum Briefkasten fahren könne. Die Kosten für eine Versetzung des Briefkastens von Fr. 1'000.- könnten nicht im Interesse der Post an einer guten Kundenbeziehung liegen.
3. Am 27. April 2017 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch auf Einladung des Fachsekretariats hin mit zusätzlichen Fotos und einem Situationsplan.
4. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Juni 2017 innert erstreckter Frist die Abweisung des Ge- suchs. Sie brachte vor, die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung seien bei einem Ab- stand von 5,5 m von der Grenze klar nicht erfüllt und die Zustellsituation sei dadurch mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2017 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Er machte geltend, der Briefkasten sei bestens zugänglich und der Vor- platz sei fast nie durch Fahrzeuge besetzt. Die Forderung nach einer Versetzung des Briefkastens sei angesichts der anfallenden Kosten und dessen guter Zugänglichkeit unverhältnismässig.
6. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 31. August 2017 auf Schlussbemerkungen.
7. Am 5. September 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
8. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfah- ren auf Erlass einer Verfügung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
3/4
10. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
11. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkas- ten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in einer Rabatte vor dem Hauseingang steht. Wie die Post in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, führen solche Zustellsituationen zu ei- nem beträchtlichen Mehraufwand bei der Zustellung für alle Anbieterinnen von Postdiensten.
12. Der Gesuchsteller bringt gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ei- nerseits vor, der jetzige Standort sei seit dem Bau der Liegenschaft im Jahr 1989 von der Post to- leriert und im Jahr 2004 nochmals mündlich bestätigt worden. Dazu ist mit Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Umsetzung der Postverordnung schrittweise erfolgen kann und sich auch aus einer langjährigen Duldung des rechtswidrigen Zu- stands keine Rechte auf den Bestand dieses nicht der Postverordnung entsprechenden Standorts ableiten lassen (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.).
13. Nach der Praxis der PostCom entspricht die Distanz des Briefkastens von fünf Metern zur Grund- stücksgrenze klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG und erschwert somit die Zustellung von Postsendungen (vgl. Verfügung 17/2017 der PostCom vom 5. Oktober 2017, Erw. 9 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bereits zitierten Entscheiden ebenfalls festgehalten, dass die effiziente Zustellung von Postsendungen durch die Nutzung eines privaten Vorplatzes als Park- platz etc. derart erschwert werden kann, dass von einem unverhältnismässigen Zustellaufwand ausgegangen werden muss. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe gegen eine Verset- zung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sind deshalb unerheblich. Solange der Gesuch- steller den Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzt, ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen.
14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
4/4
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.