Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 23 in Y_____ (Parzelle Nr. ___0). Das Haus steht an einer verkehrsberuhigten Quartierstrasse (Tempo-30- Zone), die nach wenigen hundert Metern in einer Sackgasse endet. Zwischen dem Haus im Sü- den und der Strasse im Norden erstreckt sich ein ca. 25 m breiter Vorplatz, dessen östliche Hälfte asphaltiert ist, während die westliche Hälfte mit Verbundsteinen ausgelegt ist. Das östliche Ende des Vorplatzes befindet sich bereits auf der Nachbarparzelle (Nr. ___1), wird jedoch von dieser mit baulichen Massnahmen (Böschung, Geländer) abgegrenzt. Im Osten des Hauses ist eine Doppelgarage angebaut, deren strassenseitige Fassade knapp 2 m von derjenigen des Wohn- hauses zurückversetzt ist. Der Hauseingang befindet auf der Ostseite des Hauses, wo die Ga- rage auf das Haus trifft. Der Briefkasten ist am östlichen Ende der Garagenfront montiert. Seine Entfernung zur Grundstücksgrenze bzw. Strasse beträgt 5,4 m, zur Haustüre rund 6 m.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Dezem- ber 2015 und 9. Februar 2016 auf, den Hausbriefkasten an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Am 17. Februar 2016 fand vor Ort ein Gespräch zwischen einem Vertreter der Post und dem Gesuchsteller statt, das jedoch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 2. April 2016 drohte die Post deshalb an, die Hauszustellung nach dem 18. Mai 2016 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 31. März 2016 an die PostCom. Er beantragt die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts und bringt im Gesuch sowie in seiner Stel- lungnahme vom 28. April 2016 im Wesentlichen vor, dass dieser aus verkehrstechnischer Sicht für die Zustellung günstiger sei. Zudem befinde sich der von der Post vorgeschlagene Standort nicht beim allgemein benutzten Zugang zu Haus.
4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 25. April und 30. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie schlägt die Versetzung des Briefkastens an das westliche Ende des Vorplatzes vor.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und
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Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).
9. Der Gesuchsteller bringt vor, dass in seiner Wohnliegenschaft ein Unternehmen domiziliert sei und belegt dies mit einem Auszug aus dem Handelsregister. Sinngemäss macht er damit geltend, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG handle. Ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvo- lumen sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung voraus. Handelt es sich um eine gemischt genutzte Liegenschaft, muss diese zumindest zu einem grossen Teil gewerbli- chen Zwecken dienen, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von untergeordneter Bedeutung sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, A-2021/2016, Erw. 6.4.6). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, in welchem Umfang seine Liegenschaft gewerblich genutzt wird. Eine mehrheitlich gewerbliche bzw. eine untergeord- nete wohnliche Nutzung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Liegenschaft als Einfamilien- haus zu gelten hat, bei dem der Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu platzieren ist.
10. Der Hausbriefkasten befindet sich an der Frontseite der Garage, 5,4 m von der Grundstücks- grenze bzw. von der Strasse entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und ent- spricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Daran ändert auch der Hinweis des Ge- suchstellers auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (2C_827/2012) nichts. Die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse lassen sich nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag (Briefkasten 2 m von der Strasse entfernt und in einem leichten Bogen anfahrbar), vergleichen. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
11. Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt an der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (vgl. Urteil A-3895/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012, E. 4.1.5.). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der Post- Com vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch).
12. Der von der Post vorgeschlagene Ersatzstandort am westlichen Ende des Vorplatzes befindet sich bei der nordwestlichen Ecke des Hauses und ist rund 16-17 m von der Haustüre entfernt. Ob dieser Standort noch als beim allgemein benutzten Zugang im Sinne der Praxis der PostCom gel- ten kann, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal der Briefkasten auch näher bei der Haustüre platziert werden kann. Wie auf der Fotodokumentation des Gesuchstellers ersichtlich, besteht zwischen der asphaltierten und der mit Verbundsteinen ausgelegten Hälfte des Vorplat- zes ein kleiner Absatz. Ein dort an der Strasse montierter Briefkasten würde die Nutzung des Vorplatzes insbesondere als Parkplatz kaum beeinträchtigen und wäre mit rund 7 m nur unwe- sentlich weiter von der Haustüre entfernt als der bestehende Briefkasten.
13. Eine weitere Alternative für den Briefkastenstandort sieht die PostCom am östlichen Ende des Vorplatzes, 11-12 m von der Haustüre entfernt. Obwohl dieser Standort bereits auf dem Nachbar- grundstück (Parzelle Nr. ___1) liegt, kann dieser Teil des Vorplatzes aufgrund der bestehenden baulichen Massnahmen (Geländer, Böschung, Asphaltierung) zum privaten Bereich des Gesuch- stellers zugeordnet werden. Mit der Dienstbarkeit ______ („Recht auf Bestand einer Böschung laut Plan“) zu Lasten der Parzelle Nr. ___1 besteht eine rechtliche Absicherung dieses Teilstücks. Vorbehältlich allfälliger zivilrechtlicher Einreden des Eigentümers der Parzelle Nr. ___1, ist vorlie- gend aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ausnahmsweise auch ein Briefkas- tenstandort ausserhalb des eigenen Grundstücks als verordnungskonform zu betrachten.
14. Letztlich ist der Gesuchsteller frei, im Rahmen der Vorgaben der Postverordnung den für ihn ge- eignetsten Standort für den Hausbriefkasten zu wählen. Er hat er bei der Gestaltung und Nutzung seines Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten. Will er den Vorplatz in seiner gesamten Breite namentlich als Parkplatz oder Zufahrt
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benutzen, so kann dies nicht zum Nachteil der Post und der übrigen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. In diesem Fall muss der Eigentümer Abstriche bei der Bequemlichkeit des Briefkastenstandorts in Kauf nehmen.
15. Der Gesuchsteller bringt vor, dass wegen den verkehrsberuhigenden Massnahmen vor seinem Grundstück (Verengung der Strasse, Kandelaber) die Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu einer Behinderung des Strassenverkehrs und zu gefährlichen Situationen führen könnte. Solche Situationen sind jedoch wenig wahrscheinlich, zumal es sich vorliegend um eine Sackgasse (Tempo-30-Zone) handelt, die keinen Durchgangsverkehr aufweist. Darüber hinaus hat das Zustellpersonal, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrs- recht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden.
16. Weiter ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass ein Standort an der Grundstücksgrenze keine Zeitersparnis für den Postboten zur Folge hätte. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standort- vorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessen- abwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der ande- ren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs ab- hängig gemacht werden. Die Post ist zudem nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzu- setzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet.
17. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der heutige Briefkastenstandort aufgrund der Entfer- nung von der Grundstücksgrenze (5,4 m) einen Mehrweg zur Folge hat und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grund- versorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung des bestehenden Standorts. Die Versetzung des Brief- kastens ist somit verhältnismässig.
18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.
19. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 23 in Y_____ (Parzelle Nr. ___0). Das Haus steht an einer verkehrsberuhigten Quartierstrasse (Tempo-30- Zone), die nach wenigen hundert Metern in einer Sackgasse endet. Zwischen dem Haus im Sü- den und der Strasse im Norden erstreckt sich ein ca. 25 m breiter Vorplatz, dessen östliche Hälfte asphaltiert ist, während die westliche Hälfte mit Verbundsteinen ausgelegt ist. Das östliche Ende des Vorplatzes befindet sich bereits auf der Nachbarparzelle (Nr. ___1), wird jedoch von dieser mit baulichen Massnahmen (Böschung, Geländer) abgegrenzt. Im Osten des Hauses ist eine Doppelgarage angebaut, deren strassenseitige Fassade knapp 2 m von derjenigen des Wohn- hauses zurückversetzt ist. Der Hauseingang befindet auf der Ostseite des Hauses, wo die Ga- rage auf das Haus trifft. Der Briefkasten ist am östlichen Ende der Garagenfront montiert. Seine Entfernung zur Grundstücksgrenze bzw. Strasse beträgt 5,4 m, zur Haustüre rund 6 m.
E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Dezem- ber 2015 und 9. Februar 2016 auf, den Hausbriefkasten an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Am 17. Februar 2016 fand vor Ort ein Gespräch zwischen einem Vertreter der Post und dem Gesuchsteller statt, das jedoch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 2. April 2016 drohte die Post deshalb an, die Hauszustellung nach dem 18. Mai 2016 einzustellen.
E. 3 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 31. März 2016 an die PostCom. Er beantragt die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts und bringt im Gesuch sowie in seiner Stel- lungnahme vom 28. April 2016 im Wesentlichen vor, dass dieser aus verkehrstechnischer Sicht für die Zustellung günstiger sei. Zudem befinde sich der von der Post vorgeschlagene Standort nicht beim allgemein benutzten Zugang zu Haus.
E. 4 Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 25. April und 30. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie schlägt die Versetzung des Briefkastens an das westliche Ende des Vorplatzes vor.
E. 5 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 7 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und
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Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).
E. 9 Der Gesuchsteller bringt vor, dass in seiner Wohnliegenschaft ein Unternehmen domiziliert sei und belegt dies mit einem Auszug aus dem Handelsregister. Sinngemäss macht er damit geltend, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG handle. Ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvo- lumen sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung voraus. Handelt es sich um eine gemischt genutzte Liegenschaft, muss diese zumindest zu einem grossen Teil gewerbli- chen Zwecken dienen, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von untergeordneter Bedeutung sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, A-2021/2016, Erw. 6.4.6). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, in welchem Umfang seine Liegenschaft gewerblich genutzt wird. Eine mehrheitlich gewerbliche bzw. eine untergeord- nete wohnliche Nutzung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Liegenschaft als Einfamilien- haus zu gelten hat, bei dem der Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu platzieren ist.
E. 10 Der Hausbriefkasten befindet sich an der Frontseite der Garage, 5,4 m von der Grundstücks- grenze bzw. von der Strasse entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und ent- spricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Daran ändert auch der Hinweis des Ge- suchstellers auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (2C_827/2012) nichts. Die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse lassen sich nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag (Briefkasten 2 m von der Strasse entfernt und in einem leichten Bogen anfahrbar), vergleichen. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
E. 11 Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt an der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (vgl. Urteil A-3895/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012, E. 4.1.5.). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der Post- Com vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch).
E. 12 Der von der Post vorgeschlagene Ersatzstandort am westlichen Ende des Vorplatzes befindet sich bei der nordwestlichen Ecke des Hauses und ist rund 16-17 m von der Haustüre entfernt. Ob dieser Standort noch als beim allgemein benutzten Zugang im Sinne der Praxis der PostCom gel- ten kann, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal der Briefkasten auch näher bei der Haustüre platziert werden kann. Wie auf der Fotodokumentation des Gesuchstellers ersichtlich, besteht zwischen der asphaltierten und der mit Verbundsteinen ausgelegten Hälfte des Vorplat- zes ein kleiner Absatz. Ein dort an der Strasse montierter Briefkasten würde die Nutzung des Vorplatzes insbesondere als Parkplatz kaum beeinträchtigen und wäre mit rund 7 m nur unwe- sentlich weiter von der Haustüre entfernt als der bestehende Briefkasten.
E. 13 Eine weitere Alternative für den Briefkastenstandort sieht die PostCom am östlichen Ende des Vorplatzes, 11-12 m von der Haustüre entfernt. Obwohl dieser Standort bereits auf dem Nachbar- grundstück (Parzelle Nr. ___1) liegt, kann dieser Teil des Vorplatzes aufgrund der bestehenden baulichen Massnahmen (Geländer, Böschung, Asphaltierung) zum privaten Bereich des Gesuch- stellers zugeordnet werden. Mit der Dienstbarkeit ______ („Recht auf Bestand einer Böschung laut Plan“) zu Lasten der Parzelle Nr. ___1 besteht eine rechtliche Absicherung dieses Teilstücks. Vorbehältlich allfälliger zivilrechtlicher Einreden des Eigentümers der Parzelle Nr. ___1, ist vorlie- gend aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ausnahmsweise auch ein Briefkas- tenstandort ausserhalb des eigenen Grundstücks als verordnungskonform zu betrachten.
E. 14 Letztlich ist der Gesuchsteller frei, im Rahmen der Vorgaben der Postverordnung den für ihn ge- eignetsten Standort für den Hausbriefkasten zu wählen. Er hat er bei der Gestaltung und Nutzung seines Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten. Will er den Vorplatz in seiner gesamten Breite namentlich als Parkplatz oder Zufahrt
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benutzen, so kann dies nicht zum Nachteil der Post und der übrigen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. In diesem Fall muss der Eigentümer Abstriche bei der Bequemlichkeit des Briefkastenstandorts in Kauf nehmen.
E. 15 Der Gesuchsteller bringt vor, dass wegen den verkehrsberuhigenden Massnahmen vor seinem Grundstück (Verengung der Strasse, Kandelaber) die Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu einer Behinderung des Strassenverkehrs und zu gefährlichen Situationen führen könnte. Solche Situationen sind jedoch wenig wahrscheinlich, zumal es sich vorliegend um eine Sackgasse (Tempo-30-Zone) handelt, die keinen Durchgangsverkehr aufweist. Darüber hinaus hat das Zustellpersonal, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrs- recht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden.
E. 16 Weiter ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass ein Standort an der Grundstücksgrenze keine Zeitersparnis für den Postboten zur Folge hätte. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standort- vorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessen- abwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der ande- ren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs ab- hängig gemacht werden. Die Post ist zudem nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzu- setzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet.
E. 17 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der heutige Briefkastenstandort aufgrund der Entfer- nung von der Grundstücksgrenze (5,4 m) einen Mehrweg zur Folge hat und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grund- versorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung des bestehenden Standorts. Die Versetzung des Brief- kastens ist somit verhältnismässig.
E. 18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.
E. 19 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.24854
Verfügung Nr. 3/2017
vom 24.01.2017
der Eidgenössischen Postkommission PostCom 13 01 2017
in Sachen
A_____, Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 23 in Y_____ (Parzelle Nr. ___0). Das Haus steht an einer verkehrsberuhigten Quartierstrasse (Tempo-30- Zone), die nach wenigen hundert Metern in einer Sackgasse endet. Zwischen dem Haus im Sü- den und der Strasse im Norden erstreckt sich ein ca. 25 m breiter Vorplatz, dessen östliche Hälfte asphaltiert ist, während die westliche Hälfte mit Verbundsteinen ausgelegt ist. Das östliche Ende des Vorplatzes befindet sich bereits auf der Nachbarparzelle (Nr. ___1), wird jedoch von dieser mit baulichen Massnahmen (Böschung, Geländer) abgegrenzt. Im Osten des Hauses ist eine Doppelgarage angebaut, deren strassenseitige Fassade knapp 2 m von derjenigen des Wohn- hauses zurückversetzt ist. Der Hauseingang befindet auf der Ostseite des Hauses, wo die Ga- rage auf das Haus trifft. Der Briefkasten ist am östlichen Ende der Garagenfront montiert. Seine Entfernung zur Grundstücksgrenze bzw. Strasse beträgt 5,4 m, zur Haustüre rund 6 m.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Dezem- ber 2015 und 9. Februar 2016 auf, den Hausbriefkasten an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Am 17. Februar 2016 fand vor Ort ein Gespräch zwischen einem Vertreter der Post und dem Gesuchsteller statt, das jedoch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 2. April 2016 drohte die Post deshalb an, die Hauszustellung nach dem 18. Mai 2016 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 31. März 2016 an die PostCom. Er beantragt die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts und bringt im Gesuch sowie in seiner Stel- lungnahme vom 28. April 2016 im Wesentlichen vor, dass dieser aus verkehrstechnischer Sicht für die Zustellung günstiger sei. Zudem befinde sich der von der Post vorgeschlagene Standort nicht beim allgemein benutzten Zugang zu Haus.
4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 25. April und 30. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie schlägt die Versetzung des Briefkastens an das westliche Ende des Vorplatzes vor.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und
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Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).
9. Der Gesuchsteller bringt vor, dass in seiner Wohnliegenschaft ein Unternehmen domiziliert sei und belegt dies mit einem Auszug aus dem Handelsregister. Sinngemäss macht er damit geltend, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG handle. Ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvo- lumen sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung voraus. Handelt es sich um eine gemischt genutzte Liegenschaft, muss diese zumindest zu einem grossen Teil gewerbli- chen Zwecken dienen, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von untergeordneter Bedeutung sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, A-2021/2016, Erw. 6.4.6). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, in welchem Umfang seine Liegenschaft gewerblich genutzt wird. Eine mehrheitlich gewerbliche bzw. eine untergeord- nete wohnliche Nutzung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Liegenschaft als Einfamilien- haus zu gelten hat, bei dem der Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu platzieren ist.
10. Der Hausbriefkasten befindet sich an der Frontseite der Garage, 5,4 m von der Grundstücks- grenze bzw. von der Strasse entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und ent- spricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Daran ändert auch der Hinweis des Ge- suchstellers auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (2C_827/2012) nichts. Die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse lassen sich nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag (Briefkasten 2 m von der Strasse entfernt und in einem leichten Bogen anfahrbar), vergleichen. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
11. Als verordnungskonformer Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG gilt der Schnittpunkt an der Grund- stücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses (vgl. Urteil A-3895/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012, E. 4.1.5.). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 1/2016 der Post- Com vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; www.postcom.admin.ch).
12. Der von der Post vorgeschlagene Ersatzstandort am westlichen Ende des Vorplatzes befindet sich bei der nordwestlichen Ecke des Hauses und ist rund 16-17 m von der Haustüre entfernt. Ob dieser Standort noch als beim allgemein benutzten Zugang im Sinne der Praxis der PostCom gel- ten kann, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal der Briefkasten auch näher bei der Haustüre platziert werden kann. Wie auf der Fotodokumentation des Gesuchstellers ersichtlich, besteht zwischen der asphaltierten und der mit Verbundsteinen ausgelegten Hälfte des Vorplat- zes ein kleiner Absatz. Ein dort an der Strasse montierter Briefkasten würde die Nutzung des Vorplatzes insbesondere als Parkplatz kaum beeinträchtigen und wäre mit rund 7 m nur unwe- sentlich weiter von der Haustüre entfernt als der bestehende Briefkasten.
13. Eine weitere Alternative für den Briefkastenstandort sieht die PostCom am östlichen Ende des Vorplatzes, 11-12 m von der Haustüre entfernt. Obwohl dieser Standort bereits auf dem Nachbar- grundstück (Parzelle Nr. ___1) liegt, kann dieser Teil des Vorplatzes aufgrund der bestehenden baulichen Massnahmen (Geländer, Böschung, Asphaltierung) zum privaten Bereich des Gesuch- stellers zugeordnet werden. Mit der Dienstbarkeit ______ („Recht auf Bestand einer Böschung laut Plan“) zu Lasten der Parzelle Nr. ___1 besteht eine rechtliche Absicherung dieses Teilstücks. Vorbehältlich allfälliger zivilrechtlicher Einreden des Eigentümers der Parzelle Nr. ___1, ist vorlie- gend aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ausnahmsweise auch ein Briefkas- tenstandort ausserhalb des eigenen Grundstücks als verordnungskonform zu betrachten.
14. Letztlich ist der Gesuchsteller frei, im Rahmen der Vorgaben der Postverordnung den für ihn ge- eignetsten Standort für den Hausbriefkasten zu wählen. Er hat er bei der Gestaltung und Nutzung seines Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten. Will er den Vorplatz in seiner gesamten Breite namentlich als Parkplatz oder Zufahrt
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benutzen, so kann dies nicht zum Nachteil der Post und der übrigen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. In diesem Fall muss der Eigentümer Abstriche bei der Bequemlichkeit des Briefkastenstandorts in Kauf nehmen.
15. Der Gesuchsteller bringt vor, dass wegen den verkehrsberuhigenden Massnahmen vor seinem Grundstück (Verengung der Strasse, Kandelaber) die Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu einer Behinderung des Strassenverkehrs und zu gefährlichen Situationen führen könnte. Solche Situationen sind jedoch wenig wahrscheinlich, zumal es sich vorliegend um eine Sackgasse (Tempo-30-Zone) handelt, die keinen Durchgangsverkehr aufweist. Darüber hinaus hat das Zustellpersonal, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrs- recht einzuhalten. Die Verkehrssicherheit kann damit nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze geltend gemacht werden.
16. Weiter ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass ein Standort an der Grundstücksgrenze keine Zeitersparnis für den Postboten zur Folge hätte. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standort- vorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessen- abwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der ande- ren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs ab- hängig gemacht werden. Die Post ist zudem nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzu- setzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet.
17. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der heutige Briefkastenstandort aufgrund der Entfer- nung von der Grundstücksgrenze (5,4 m) einen Mehrweg zur Folge hat und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grund- versorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung des bestehenden Standorts. Die Versetzung des Brief- kastens ist somit verhältnismässig.
18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.
19. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.