Erwägungen (5 Absätze)
E. 6 Gegenstand dieser Verfügung ist, ob die von B.______ mit den Subunternehmerinnen abge- schlossenen Vereinbarungen als Nachweis für die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedin- gungen genügen oder nicht. Gemäss Art. 5 Abs. 3 VPG müssen die Anbieterinnen mit ihren Sub- unternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die letztere schriftlich vereinbaren. Dies, soweit die beauftragten Firmen mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und unabhängig davon, ob sie von einer oder mehreren verschiedenen Anbieterinnen beauftragt werden. Da die Subunternehmerinnen nicht der Melde- pflicht unterliegen und somit nicht direkt von der PostCom beaufsichtigt werden, muss die Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen auf andere Weise sichergestellt werden (vgl. Er- läuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 6 f. zu Art. 5 VPG; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Damit soll verhindert werden, dass Anbieterinnen Subunternehmerinnen beauftragen, ohne dass letztere die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
E. 7 Der von der Firma im Rahmen des Verfahrens übermittelte Rahmenvertrag sieht eine allgemein formulierte Pflicht zu Einhaltung der rechtlichen Vorgaben vor. Nicht explizit erwähnt ist hingegen die Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im postalischen Be- reich nach Art. 5 Abs. 3 VPG. Ein allgemeiner Verweis zur Einhaltung von rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Auftragserledigung genügt dieser Anforderung nicht. Nur durch einen klaren und expliziten Verweis auf die Pflicht zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmerin kommt eine Anbieterin der Verpflichtung gemäss Art. 5 Abs. 3 VPG nach. Die PostCom stellt somit fest, dass die B.________ den Nachweis zur Einhaltung der branchen- üblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2022 nicht erbracht hat.
3/3 PostCom-D-F3623401/13
Aktenzeichen: PostCom-322-19/1
E. 8 Die von der B.________ in Aussicht gestellte Anpassung des Rahmenvertrages, nach welcher die Subunternehmerinnen mit Verweis auf die Mindeststandards zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen verpflichtet werden, würde hingegen die Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 VPG er- füllen.
E. 9 Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, kann sie von der für die Verletzung verantwortli- chen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu tref- fen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG). Gestützt auf die getroffe- nen Abklärungen und daraus gezogenen Feststellungen beschliesst die PostCom untenstehende Aufsichtsmassnahmen.
E. 10 Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen, die einer be- stimmten Anbieterin zugeordnet werden können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 PG; Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG). Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben und richten sich nach Art. 3 des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf 500 Franken festgesetzt und der B.________ auferlegt.
C. Entscheid 1. Die B.________ wird von der PostCom aufgefordert, bis spätestens am 31. März 2023 die mit ihren Subunternehmerinnen abgeschlossenen Rahmenverträge so anzupassen, dass die Anfor- derungen zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen entsprechend Art. 5 Abs. 3 VPG erfüllt sind. Dies, soweit die beauftragten Firmen mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Postdiensten generieren. 2. Den Nachweis zur Anpassung der schriftlichen Vereinbarungen hat die B.________ gestützt auf Art 22 Abs. 3 PG ebenfalls spätestens bis zum 31. März 2023 der PostCom einzureichen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf 500 Franken festgesetzt und der B.________ auferlegt. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 https://www.postcom.admin.ch PostCom-D-F3623401/13
Eidgenössische Postkommission PostCom
3003 Bern POST CH AG PostCom; àEin Sehr geehrter Herr H.________ Die Eidgenössische Postkommission PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Insbesondere ist sie dafür zuständig zu prüfen, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste von den meldepflich- tigen Anbieterinnen eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG). A. Ausgangslage 1. Die B.________ GmbH hat sich im {…} bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin gemäss Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) registriert. Wer der ordentlichen Meldepflicht untersteht, hat jährlich den Nachweis zur Einhaltung der branchenübli- chen Arbeitsbedingungen zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 VPG). Zieht eine Anbieterin für die Erbrin- gung der Postdienste Subunternehmerinnen bei, muss sie mit Subunternehmerinnen, die mehr als die Hälfte ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich vereinbaren, dass diese die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 5 Abs. 3 VPG). Gemäss An- gaben der B.________ an die PostCom im Rahmen des jährlichen Reporting nach Art. 59 Abs. 2 Bst. g VPG arbeitet die B.________ mit {…} Subunternehmerinnen zusammen. Diese Subunter- nehmerinnen erzielen alle über die Hälfte ihres Umsatzes im postalischen Bereich. 2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 verlangte das Fachsekretariat der PostCom den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die B.________ und ersuchte die Firma, die entsprechenden Informationen und Nachweise bis am 22. Juli 2022 zu retournieren. Zudem wurden Kopien der nach Art. 5 Abs. 3 VPG erforderlichen schriftlichen Vereinbarung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmerinnen, die mehr als 50 % ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, eingefordert.
Verfügung i.S. B._______GmbH betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingun- gen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz Aktenzeichen: PostCom-412-8/7 Bern, 15. Dezember 2022 Einschreiben {…}
2/3 PostCom-D-F3623401/13
Aktenzeichen: PostCom-322-19/1
3. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 erteilte die B.________ dem Fachsekretariat Auskunft zu ihren Ar- beitsbedingungen. So beschäftige die Firma neben dem Geschäftsführer {…} Mitarbeiter {…} und habe keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen. Als Mindeststundenlohn gab die Firma {…} Franken an. Als höchste wöchentliche Normalarbeitszeit wurden {…} Stunden angegeben. 4. Gemäss dem Rahmenvertrag zur Zusammenarbeit mit den Subunternehmerinnen verpflichten sich die Frachtführerin sowie die von ihr zur Auftragserfüllung eingesetzten Personen gegenüber der B.________, sämtliche für den Transportauftrag relevante gesetzliche Vorschriften (insbeson- dere Strassenverkehrsbestimmungen, wie Arbeits- und Ruhezeitregelungen, arbeitsrechtliche Vorgaben betreffend Arbeitssicherheit von allfälligen Arbeitsnehmenden oder Suva-Richtlinien) uneingeschränkt einzuhalten (vergl. Ziff. {…} Rahmenvertrages). 5. In Ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 vertrat die B.________ die Auffassung, dass sie ihre Subunternehmerinnen bereits mit der allgemein formulierten Verpflichtung zur Einhaltung al- ler relevanten gesetzlichen Vorschriften (vgl. Ziff. {…} des Rahmenvertrages) zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen verpflichtet habe. Da dies nach Ansicht der PostCom of- fenbar explizit zu erwähnen sei und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen auch der Firma ein grosses Anliegen sei, habe sie mit gleichem Schreiben eine entsprechende Anpassung der Rah- menverträge in Aussicht gestellt. Sie beabsichtige, den Wortlaut des Rahmenvertrages unter Ziff. {…} mit folgendem Zusatz zu ergänzen: «[...] Darunter fällt im Speziellen die Verpflichtung der Frachtführerin zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im postalischen Bereich gemäss Art. 5 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sowie gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom
30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2)». B. Erwägungen 6. Gegenstand dieser Verfügung ist, ob die von B.______ mit den Subunternehmerinnen abge- schlossenen Vereinbarungen als Nachweis für die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedin- gungen genügen oder nicht. Gemäss Art. 5 Abs. 3 VPG müssen die Anbieterinnen mit ihren Sub- unternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die letztere schriftlich vereinbaren. Dies, soweit die beauftragten Firmen mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und unabhängig davon, ob sie von einer oder mehreren verschiedenen Anbieterinnen beauftragt werden. Da die Subunternehmerinnen nicht der Melde- pflicht unterliegen und somit nicht direkt von der PostCom beaufsichtigt werden, muss die Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen auf andere Weise sichergestellt werden (vgl. Er- läuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 6 f. zu Art. 5 VPG; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Damit soll verhindert werden, dass Anbieterinnen Subunternehmerinnen beauftragen, ohne dass letztere die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. 7. Der von der Firma im Rahmen des Verfahrens übermittelte Rahmenvertrag sieht eine allgemein formulierte Pflicht zu Einhaltung der rechtlichen Vorgaben vor. Nicht explizit erwähnt ist hingegen die Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im postalischen Be- reich nach Art. 5 Abs. 3 VPG. Ein allgemeiner Verweis zur Einhaltung von rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Auftragserledigung genügt dieser Anforderung nicht. Nur durch einen klaren und expliziten Verweis auf die Pflicht zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmerin kommt eine Anbieterin der Verpflichtung gemäss Art. 5 Abs. 3 VPG nach. Die PostCom stellt somit fest, dass die B.________ den Nachweis zur Einhaltung der branchen- üblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2022 nicht erbracht hat.
3/3 PostCom-D-F3623401/13
Aktenzeichen: PostCom-322-19/1 8. Die von der B.________ in Aussicht gestellte Anpassung des Rahmenvertrages, nach welcher die Subunternehmerinnen mit Verweis auf die Mindeststandards zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen verpflichtet werden, würde hingegen die Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 VPG er- füllen. 9. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, kann sie von der für die Verletzung verantwortli- chen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu tref- fen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG). Gestützt auf die getroffe- nen Abklärungen und daraus gezogenen Feststellungen beschliesst die PostCom untenstehende Aufsichtsmassnahmen.
10. Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen, die einer be- stimmten Anbieterin zugeordnet werden können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 PG; Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG). Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben und richten sich nach Art. 3 des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf 500 Franken festgesetzt und der B.________ auferlegt.
C. Entscheid 1. Die B.________ wird von der PostCom aufgefordert, bis spätestens am 31. März 2023 die mit ihren Subunternehmerinnen abgeschlossenen Rahmenverträge so anzupassen, dass die Anfor- derungen zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen entsprechend Art. 5 Abs. 3 VPG erfüllt sind. Dies, soweit die beauftragten Firmen mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Postdiensten generieren. 2. Den Nachweis zur Anpassung der schriftlichen Vereinbarungen hat die B.________ gestützt auf Art 22 Abs. 3 PG ebenfalls spätestens bis zum 31. März 2023 der PostCom einzureichen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf 500 Franken festgesetzt und der B.________ auferlegt. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
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