Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus, das am Ende einer Sackgasse liegt. Der Hausbriefkasten befindet sich linkerhand des Hauseingangs. Er ist in die Hauswand eingelassen und lässt sich im Hausinnern leeren. Der Briefkasten hat eine Einwurf- öffnung von 24,3 cm. Das Ablagefach kann mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden. Die kür- zeste Strecke zwischen dem Briefkasten in der Hauswand und der Grundstücksgrenze beträgt 6,6 m (gemessen ab dem Grundbuchplan). Der Weg zum Briefkasten führt durch einen Vorgarten und ist mit Steinplatten ausgelegt. Links und rechts des Weges befinden sich Blumentöpfe, Steine und Dekorationen. Das Haus verfügt über einen Vorplatz, der als Autoabstellplatz dient und mit vielen Steinen und nicht mehr gebrauchten Sachen belegt ist. Am Strassenende hat es keinen Wende- platz, zum Wenden muss das Grundstück der Gesuchstellerin oder das Nachbargrundstück be- fahren werden.
2. Mit Schreiben vom 22. Februar, vom 19. April und vom 7. Juni 2017 forderte die Post CH AG die Gesuchstellerin auf, ihren Hausbriefkasten durch ein verordnungskonformes Modell zu ersetzen und ihn an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Dafür setzte sie ihr eine Frist bis zum 23. Juli 2017 an und drohte ihr im letzten Schreiben an, widrigenfalls die Hauszustellung einzustellen.
3. Die Gesuchstellerin wandte sich am 18. Juli 2017 schriftlich an die Poststelle H._______ und an die Briefzustellregion K._______ und ersuchte beidenorts darum, den bisherigen Briefkasten- standort in der Hausmauer neben der Haustür beizubehalten. Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte ihr die Briefzustellregion K._______, dass die Frist für die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ein letztes Mal bis zum 30. November 2017 verlängert werde. Andernfalls werde die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin ohne weitere Mitteilung eingestellt.
4. Mit Gesuch vom 28. November 2017 beantragte die Gesuchstellerin bei der PostCom, der bishe- rige Standort und das jetzige Briefkastenmodell seien ihr zumindest vorläufig aus Altersgründen weiterhin zuzugestehen. Wenn der Briefträger sein Fahrzeug auf dem Vorplatz abstellen könne, verkürze sich der Weg zum Briefkasten auf 6,40 m. Da ihnen und ihren Nachbarn schon Pakete gestohlen worden seien, sei der Standort in der Hausmauer sicherer als derjenige an der Grund- stücksgrenze auf dem Hausvorplatz.
5. Am 4. Dezember 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zu einer schriftlichen Stel- lungnahme zum Gesuch bis zum 19. Januar 2018 ein. Gleichzeitig forderte es die Gesuchstellerin auf, bis zum 20. Dezember 2017 die geltend gemachten Härten aus gesundheitlichen Gründen näher zu belegen sowie Fotos des aktuellen Standorts und einen massstabsgetreuen Grund- stücksplan einzureichen.
6. Am 4. Dezember 2017 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Postzustel- lung bei der Gesuchstellerin während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde.
7. Die Gesuchstellerin reichte dem Fachsekretariat am 17. Dezember 2017 die Fotos und die ver- langten Angaben zu den Massen des Briefkastens und dessen Entfernung von der Grundstücks- grenze ein.
8. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 10. Januar 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie machte geltend, der Postbote müsse das Ablagefach jedes Mal mit einem Vierkantschlüssel öffnen und der freie Zugang zum Briefkasten sei wegen vieler kleiner Objekte auf dem Zugangsweg durch den Garten nicht gewährleistet. Der Strecke von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten be- trage 6,4 m. Sowohl die Ausgestaltung des Briefkastens wie auch dessen Standort erlaubten keine effiziente Zustellung der Postsendungen.
9. In ihren Schlussbemerkungen vom 31. Januar 2018 hielt die Gesuchstellerin fest, der Weg bis zum Briefkasten sei nicht mehr unzumutbar, da er grösstenteils freigeräumt worden sei. Ebenso wenig stimme es, dass der Ablagekasten mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden müsse,
3/5
denn das Ablagefach sei nur angelehnt, seit sich die Post vor Jahren darüber beklagt habe, dass es verschlossen sei. Weiter könne der Postbote sein Fahrzeug auf dem Vorplatz abstellen, was die Zustellung der Sendungen nochmals erleichtere.
10. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 16. Februar 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 10. Januar 2018.
11. Am 27. Februar 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
12. Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren auf Erlass ei- ner Verfügung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
13. Der Bundesrat hat in den Art. 73 - 75 VPG und im Anhang 1 zur Postverordnung gestützt auf Art. 10 PG die Bestimmungen für Hausbriefkästen erlassen. Art. 73 legt fest, dass die Eigentümer ei- ner Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten haben (Abs. 1) Der Briefkasten muss aus einem Brieffach mit einer Ein- wurföffnung und einem Ablagefach bestehen, welche die Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG einhalten (Abs. 2).
14. Art 74 Abs. 1 VGP legt fest, dass der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen ist. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfän- gern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Laut des Erläuterungsbe- richts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem In- teresse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32, abrufbar unter www.postcom.admin.ch->Dokumenta- tion->Gesetzgebung). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standort- vorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interes- senabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbie- terinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfü- gung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, abrufbar unter www.postcom.ad- min.ch->Dokumentation->Verfügungen). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesver- waltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A- 6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
15. Von der Standortbestimmung nach Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn deren Umset- zung für die Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik füh- ren würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). In solchen Fällen ist die Abweichung vom verord- nungskonformen Standort in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin zu regeln; andere Anbieterinnen, die die Hauszustellung im gleichen Gebiet anbieten, sind vor- gängig anzuhören (Art 75 Abs. 2 VPG). Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c nicht zur
4/5
Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen nach den Art. 73 - 75 nicht eingehalten sind.
16. Im vorliegenden Fall sind zwischen der Post und der Gesuchstellerin sowohl die Masse und die Beschaffenheit des Briefkastens als auch dessen Standort in der Hauswand seitlich des Hausein- gangs umstritten. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, der Hausbriefkasten befinde sich seit jeher an dieser Stelle und könne die Postsendungen ohne weiteres aufnehmen. Sie sei dazu bereit, die Einwurföffnung um 0,7 cm zu verbreitern, damit sie dem Anhang 1 der Verord- nung entspreche. Der Ablagekasten sei immer offen, sodass es keinen Vierkantschlüssel brau- che. Es könne auch aussen ein Griff montiert werden. Da in ihrer Strasse viel gestohlen worden sei, wolle sie den Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen. Den Weg zum Briefka- sten habe sie freigeräumt und auch der Vorplatz könne noch weiter geräumt werden, sodass der Briefträger sein Fahrzeug auf dem Vorplatz parkieren könne. Es sei somit nicht zutreffend, dass ihr Briefkasten nicht frei zugänglich sei. Aus Alters- und Krankheitsgründen sei ihr der jetzige Ort weiter zuzugestehen, solange sie und ihr Ehemann in ihrem Haus lebten.
17. Demgegenüber bringt die Post vor, der Zustellaufwand sei weit übermässig, da der Postbote durch Blumentöpfe und Weiteres auf seinem Weg zur Haustür und zum Briefkasten behindert werde. Ebenso entspreche das Briefkastenmodell nicht den Anforderungen für eine effiziente Zu- stellung.
18. Trotz der weitschweifigen Argumente der Gesuchstellerin über die Zugänglichkeit des Briefka- stens und die Notwendigkeit, aus Gründen der Sicherheit den Briefkasten in der Hauswand zu be- lassen, ist mit Blick auf die ständige Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom festzustellen, dass eine Distanz des Briefkastens von 6,6 m von der Grund- stücksgrenze nicht verordnungskonform ist (vgl. z.B. Urteil A-8126/2010 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 28. April 2011 m. H. auf die frühere Praxis, Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 ff.; Verfügung 14/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 19
m. H.). Eine solche Distanz führt immer zur einem übermässigen Zustellaufwand, der praxisge- mäss hochgerechnet werden darf auf weitere vergleichbare Fälle. Die Gesuchstellerin hat deshalb den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post weiterhin zur Hauszustel- lung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VPG).
19. Mit der Feststellung, dass der bisherige Standort nicht rechtmässig ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen zur Zulässigkeit des bisherigen Milchkastens in der Hausmauer oder zu den Sicher- heitsüberlegungen der Gesuchstellerin betreffend Diebstahl. Ebenso macht die Gesuchstellerin keine konkreten gesundheitlichen Gründe geltend und belegt auch nicht, dass diese einen abwei- chenden Standort aus unzumutbarer Härte rechtfertigen würden. Weder aus dem Gleichbehand- lungsgebot, noch aus dem langen Untätigsein der Post bei der Durchsetzung des rechtmässigen Standort kann die Gesuchstellerin etwas zu Ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2021/2016, Erw. 4.1 ff sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5 f.). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
20. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Gesuchstellerin aufzuer- legen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
5/5
III. Entscheid
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus, das am Ende einer Sackgasse liegt. Der Hausbriefkasten befindet sich linkerhand des Hauseingangs. Er ist in die Hauswand eingelassen und lässt sich im Hausinnern leeren. Der Briefkasten hat eine Einwurf- öffnung von 24,3 cm. Das Ablagefach kann mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden. Die kür- zeste Strecke zwischen dem Briefkasten in der Hauswand und der Grundstücksgrenze beträgt 6,6 m (gemessen ab dem Grundbuchplan). Der Weg zum Briefkasten führt durch einen Vorgarten und ist mit Steinplatten ausgelegt. Links und rechts des Weges befinden sich Blumentöpfe, Steine und Dekorationen. Das Haus verfügt über einen Vorplatz, der als Autoabstellplatz dient und mit vielen Steinen und nicht mehr gebrauchten Sachen belegt ist. Am Strassenende hat es keinen Wende- platz, zum Wenden muss das Grundstück der Gesuchstellerin oder das Nachbargrundstück be- fahren werden.
E. 2 Mit Schreiben vom 22. Februar, vom 19. April und vom 7. Juni 2017 forderte die Post CH AG die Gesuchstellerin auf, ihren Hausbriefkasten durch ein verordnungskonformes Modell zu ersetzen und ihn an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Dafür setzte sie ihr eine Frist bis zum 23. Juli 2017 an und drohte ihr im letzten Schreiben an, widrigenfalls die Hauszustellung einzustellen.
E. 3 Die Gesuchstellerin wandte sich am 18. Juli 2017 schriftlich an die Poststelle H._______ und an die Briefzustellregion K._______ und ersuchte beidenorts darum, den bisherigen Briefkasten- standort in der Hausmauer neben der Haustür beizubehalten. Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte ihr die Briefzustellregion K._______, dass die Frist für die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ein letztes Mal bis zum 30. November 2017 verlängert werde. Andernfalls werde die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin ohne weitere Mitteilung eingestellt.
E. 4 Mit Gesuch vom 28. November 2017 beantragte die Gesuchstellerin bei der PostCom, der bishe- rige Standort und das jetzige Briefkastenmodell seien ihr zumindest vorläufig aus Altersgründen weiterhin zuzugestehen. Wenn der Briefträger sein Fahrzeug auf dem Vorplatz abstellen könne, verkürze sich der Weg zum Briefkasten auf 6,40 m. Da ihnen und ihren Nachbarn schon Pakete gestohlen worden seien, sei der Standort in der Hausmauer sicherer als derjenige an der Grund- stücksgrenze auf dem Hausvorplatz.
E. 5 Am 4. Dezember 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zu einer schriftlichen Stel- lungnahme zum Gesuch bis zum 19. Januar 2018 ein. Gleichzeitig forderte es die Gesuchstellerin auf, bis zum 20. Dezember 2017 die geltend gemachten Härten aus gesundheitlichen Gründen näher zu belegen sowie Fotos des aktuellen Standorts und einen massstabsgetreuen Grund- stücksplan einzureichen.
E. 6 Am 4. Dezember 2017 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Postzustel- lung bei der Gesuchstellerin während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde.
E. 7 Die Gesuchstellerin reichte dem Fachsekretariat am 17. Dezember 2017 die Fotos und die ver- langten Angaben zu den Massen des Briefkastens und dessen Entfernung von der Grundstücks- grenze ein.
E. 8 Die Gesuchsgegnerin beantragte am 10. Januar 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie machte geltend, der Postbote müsse das Ablagefach jedes Mal mit einem Vierkantschlüssel öffnen und der freie Zugang zum Briefkasten sei wegen vieler kleiner Objekte auf dem Zugangsweg durch den Garten nicht gewährleistet. Der Strecke von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten be- trage 6,4 m. Sowohl die Ausgestaltung des Briefkastens wie auch dessen Standort erlaubten keine effiziente Zustellung der Postsendungen.
E. 9 In ihren Schlussbemerkungen vom 31. Januar 2018 hielt die Gesuchstellerin fest, der Weg bis zum Briefkasten sei nicht mehr unzumutbar, da er grösstenteils freigeräumt worden sei. Ebenso wenig stimme es, dass der Ablagekasten mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden müsse,
3/5
denn das Ablagefach sei nur angelehnt, seit sich die Post vor Jahren darüber beklagt habe, dass es verschlossen sei. Weiter könne der Postbote sein Fahrzeug auf dem Vorplatz abstellen, was die Zustellung der Sendungen nochmals erleichtere.
E. 10 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 16. Februar 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 10. Januar 2018.
E. 11 Am 27. Februar 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
E. 12 Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren auf Erlass ei- ner Verfügung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
E. 13 Der Bundesrat hat in den Art. 73 - 75 VPG und im Anhang 1 zur Postverordnung gestützt auf Art. 10 PG die Bestimmungen für Hausbriefkästen erlassen. Art. 73 legt fest, dass die Eigentümer ei- ner Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten haben (Abs. 1) Der Briefkasten muss aus einem Brieffach mit einer Ein- wurföffnung und einem Ablagefach bestehen, welche die Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG einhalten (Abs. 2).
E. 14 Art 74 Abs. 1 VGP legt fest, dass der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen ist. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfän- gern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Laut des Erläuterungsbe- richts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem In- teresse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32, abrufbar unter www.postcom.admin.ch->Dokumenta- tion->Gesetzgebung). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standort- vorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interes- senabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbie- terinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfü- gung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, abrufbar unter www.postcom.ad- min.ch->Dokumentation->Verfügungen). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesver- waltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A- 6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
E. 15 Von der Standortbestimmung nach Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn deren Umset- zung für die Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik füh- ren würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). In solchen Fällen ist die Abweichung vom verord- nungskonformen Standort in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin zu regeln; andere Anbieterinnen, die die Hauszustellung im gleichen Gebiet anbieten, sind vor- gängig anzuhören (Art 75 Abs. 2 VPG). Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c nicht zur
4/5
Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen nach den Art. 73 - 75 nicht eingehalten sind.
E. 16 Im vorliegenden Fall sind zwischen der Post und der Gesuchstellerin sowohl die Masse und die Beschaffenheit des Briefkastens als auch dessen Standort in der Hauswand seitlich des Hausein- gangs umstritten. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, der Hausbriefkasten befinde sich seit jeher an dieser Stelle und könne die Postsendungen ohne weiteres aufnehmen. Sie sei dazu bereit, die Einwurföffnung um 0,7 cm zu verbreitern, damit sie dem Anhang 1 der Verord- nung entspreche. Der Ablagekasten sei immer offen, sodass es keinen Vierkantschlüssel brau- che. Es könne auch aussen ein Griff montiert werden. Da in ihrer Strasse viel gestohlen worden sei, wolle sie den Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen. Den Weg zum Briefka- sten habe sie freigeräumt und auch der Vorplatz könne noch weiter geräumt werden, sodass der Briefträger sein Fahrzeug auf dem Vorplatz parkieren könne. Es sei somit nicht zutreffend, dass ihr Briefkasten nicht frei zugänglich sei. Aus Alters- und Krankheitsgründen sei ihr der jetzige Ort weiter zuzugestehen, solange sie und ihr Ehemann in ihrem Haus lebten.
E. 17 Demgegenüber bringt die Post vor, der Zustellaufwand sei weit übermässig, da der Postbote durch Blumentöpfe und Weiteres auf seinem Weg zur Haustür und zum Briefkasten behindert werde. Ebenso entspreche das Briefkastenmodell nicht den Anforderungen für eine effiziente Zu- stellung.
E. 18 Trotz der weitschweifigen Argumente der Gesuchstellerin über die Zugänglichkeit des Briefka- stens und die Notwendigkeit, aus Gründen der Sicherheit den Briefkasten in der Hauswand zu be- lassen, ist mit Blick auf die ständige Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom festzustellen, dass eine Distanz des Briefkastens von 6,6 m von der Grund- stücksgrenze nicht verordnungskonform ist (vgl. z.B. Urteil A-8126/2010 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 28. April 2011 m. H. auf die frühere Praxis, Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 ff.; Verfügung 14/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 19
m. H.). Eine solche Distanz führt immer zur einem übermässigen Zustellaufwand, der praxisge- mäss hochgerechnet werden darf auf weitere vergleichbare Fälle. Die Gesuchstellerin hat deshalb den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post weiterhin zur Hauszustel- lung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VPG).
E. 19 Mit der Feststellung, dass der bisherige Standort nicht rechtmässig ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen zur Zulässigkeit des bisherigen Milchkastens in der Hausmauer oder zu den Sicher- heitsüberlegungen der Gesuchstellerin betreffend Diebstahl. Ebenso macht die Gesuchstellerin keine konkreten gesundheitlichen Gründe geltend und belegt auch nicht, dass diese einen abwei- chenden Standort aus unzumutbarer Härte rechtfertigen würden. Weder aus dem Gleichbehand- lungsgebot, noch aus dem langen Untätigsein der Post bei der Durchsetzung des rechtmässigen Standort kann die Gesuchstellerin etwas zu Ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2021/2016, Erw. 4.1 ff sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5 f.). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
E. 20 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Gesuchstellerin aufzuer- legen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
5/5
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.59857
Verfügung Nr. 22/2018
vom 6. Dezember 2018
der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
B._______
Gesuchstellerin
gegen
Post CH AG, Corporate Center Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/5
I. Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus, das am Ende einer Sackgasse liegt. Der Hausbriefkasten befindet sich linkerhand des Hauseingangs. Er ist in die Hauswand eingelassen und lässt sich im Hausinnern leeren. Der Briefkasten hat eine Einwurf- öffnung von 24,3 cm. Das Ablagefach kann mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden. Die kür- zeste Strecke zwischen dem Briefkasten in der Hauswand und der Grundstücksgrenze beträgt 6,6 m (gemessen ab dem Grundbuchplan). Der Weg zum Briefkasten führt durch einen Vorgarten und ist mit Steinplatten ausgelegt. Links und rechts des Weges befinden sich Blumentöpfe, Steine und Dekorationen. Das Haus verfügt über einen Vorplatz, der als Autoabstellplatz dient und mit vielen Steinen und nicht mehr gebrauchten Sachen belegt ist. Am Strassenende hat es keinen Wende- platz, zum Wenden muss das Grundstück der Gesuchstellerin oder das Nachbargrundstück be- fahren werden.
2. Mit Schreiben vom 22. Februar, vom 19. April und vom 7. Juni 2017 forderte die Post CH AG die Gesuchstellerin auf, ihren Hausbriefkasten durch ein verordnungskonformes Modell zu ersetzen und ihn an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Dafür setzte sie ihr eine Frist bis zum 23. Juli 2017 an und drohte ihr im letzten Schreiben an, widrigenfalls die Hauszustellung einzustellen.
3. Die Gesuchstellerin wandte sich am 18. Juli 2017 schriftlich an die Poststelle H._______ und an die Briefzustellregion K._______ und ersuchte beidenorts darum, den bisherigen Briefkasten- standort in der Hausmauer neben der Haustür beizubehalten. Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte ihr die Briefzustellregion K._______, dass die Frist für die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ein letztes Mal bis zum 30. November 2017 verlängert werde. Andernfalls werde die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin ohne weitere Mitteilung eingestellt.
4. Mit Gesuch vom 28. November 2017 beantragte die Gesuchstellerin bei der PostCom, der bishe- rige Standort und das jetzige Briefkastenmodell seien ihr zumindest vorläufig aus Altersgründen weiterhin zuzugestehen. Wenn der Briefträger sein Fahrzeug auf dem Vorplatz abstellen könne, verkürze sich der Weg zum Briefkasten auf 6,40 m. Da ihnen und ihren Nachbarn schon Pakete gestohlen worden seien, sei der Standort in der Hausmauer sicherer als derjenige an der Grund- stücksgrenze auf dem Hausvorplatz.
5. Am 4. Dezember 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zu einer schriftlichen Stel- lungnahme zum Gesuch bis zum 19. Januar 2018 ein. Gleichzeitig forderte es die Gesuchstellerin auf, bis zum 20. Dezember 2017 die geltend gemachten Härten aus gesundheitlichen Gründen näher zu belegen sowie Fotos des aktuellen Standorts und einen massstabsgetreuen Grund- stücksplan einzureichen.
6. Am 4. Dezember 2017 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Postzustel- lung bei der Gesuchstellerin während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde.
7. Die Gesuchstellerin reichte dem Fachsekretariat am 17. Dezember 2017 die Fotos und die ver- langten Angaben zu den Massen des Briefkastens und dessen Entfernung von der Grundstücks- grenze ein.
8. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 10. Januar 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie machte geltend, der Postbote müsse das Ablagefach jedes Mal mit einem Vierkantschlüssel öffnen und der freie Zugang zum Briefkasten sei wegen vieler kleiner Objekte auf dem Zugangsweg durch den Garten nicht gewährleistet. Der Strecke von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten be- trage 6,4 m. Sowohl die Ausgestaltung des Briefkastens wie auch dessen Standort erlaubten keine effiziente Zustellung der Postsendungen.
9. In ihren Schlussbemerkungen vom 31. Januar 2018 hielt die Gesuchstellerin fest, der Weg bis zum Briefkasten sei nicht mehr unzumutbar, da er grösstenteils freigeräumt worden sei. Ebenso wenig stimme es, dass der Ablagekasten mit einem Vierkantschlüssel geöffnet werden müsse,
3/5
denn das Ablagefach sei nur angelehnt, seit sich die Post vor Jahren darüber beklagt habe, dass es verschlossen sei. Weiter könne der Postbote sein Fahrzeug auf dem Vorplatz abstellen, was die Zustellung der Sendungen nochmals erleichtere.
10. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 16. Februar 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 10. Januar 2018.
11. Am 27. Februar 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
12. Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren auf Erlass ei- ner Verfügung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
13. Der Bundesrat hat in den Art. 73 - 75 VPG und im Anhang 1 zur Postverordnung gestützt auf Art. 10 PG die Bestimmungen für Hausbriefkästen erlassen. Art. 73 legt fest, dass die Eigentümer ei- ner Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten haben (Abs. 1) Der Briefkasten muss aus einem Brieffach mit einer Ein- wurföffnung und einem Ablagefach bestehen, welche die Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG einhalten (Abs. 2).
14. Art 74 Abs. 1 VGP legt fest, dass der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen ist. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfän- gern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Laut des Erläuterungsbe- richts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem In- teresse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32, abrufbar unter www.postcom.admin.ch->Dokumenta- tion->Gesetzgebung). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standort- vorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interes- senabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbie- terinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfü- gung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, abrufbar unter www.postcom.ad- min.ch->Dokumentation->Verfügungen). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesver- waltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A- 6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
15. Von der Standortbestimmung nach Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn deren Umset- zung für die Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik füh- ren würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). In solchen Fällen ist die Abweichung vom verord- nungskonformen Standort in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin zu regeln; andere Anbieterinnen, die die Hauszustellung im gleichen Gebiet anbieten, sind vor- gängig anzuhören (Art 75 Abs. 2 VPG). Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c nicht zur
4/5
Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen nach den Art. 73 - 75 nicht eingehalten sind.
16. Im vorliegenden Fall sind zwischen der Post und der Gesuchstellerin sowohl die Masse und die Beschaffenheit des Briefkastens als auch dessen Standort in der Hauswand seitlich des Hausein- gangs umstritten. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, der Hausbriefkasten befinde sich seit jeher an dieser Stelle und könne die Postsendungen ohne weiteres aufnehmen. Sie sei dazu bereit, die Einwurföffnung um 0,7 cm zu verbreitern, damit sie dem Anhang 1 der Verord- nung entspreche. Der Ablagekasten sei immer offen, sodass es keinen Vierkantschlüssel brau- che. Es könne auch aussen ein Griff montiert werden. Da in ihrer Strasse viel gestohlen worden sei, wolle sie den Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen. Den Weg zum Briefka- sten habe sie freigeräumt und auch der Vorplatz könne noch weiter geräumt werden, sodass der Briefträger sein Fahrzeug auf dem Vorplatz parkieren könne. Es sei somit nicht zutreffend, dass ihr Briefkasten nicht frei zugänglich sei. Aus Alters- und Krankheitsgründen sei ihr der jetzige Ort weiter zuzugestehen, solange sie und ihr Ehemann in ihrem Haus lebten.
17. Demgegenüber bringt die Post vor, der Zustellaufwand sei weit übermässig, da der Postbote durch Blumentöpfe und Weiteres auf seinem Weg zur Haustür und zum Briefkasten behindert werde. Ebenso entspreche das Briefkastenmodell nicht den Anforderungen für eine effiziente Zu- stellung.
18. Trotz der weitschweifigen Argumente der Gesuchstellerin über die Zugänglichkeit des Briefka- stens und die Notwendigkeit, aus Gründen der Sicherheit den Briefkasten in der Hauswand zu be- lassen, ist mit Blick auf die ständige Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom festzustellen, dass eine Distanz des Briefkastens von 6,6 m von der Grund- stücksgrenze nicht verordnungskonform ist (vgl. z.B. Urteil A-8126/2010 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 28. April 2011 m. H. auf die frühere Praxis, Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 ff.; Verfügung 14/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 19
m. H.). Eine solche Distanz führt immer zur einem übermässigen Zustellaufwand, der praxisge- mäss hochgerechnet werden darf auf weitere vergleichbare Fälle. Die Gesuchstellerin hat deshalb den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post weiterhin zur Hauszustel- lung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VPG).
19. Mit der Feststellung, dass der bisherige Standort nicht rechtmässig ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen zur Zulässigkeit des bisherigen Milchkastens in der Hausmauer oder zu den Sicher- heitsüberlegungen der Gesuchstellerin betreffend Diebstahl. Ebenso macht die Gesuchstellerin keine konkreten gesundheitlichen Gründe geltend und belegt auch nicht, dass diese einen abwei- chenden Standort aus unzumutbarer Härte rechtfertigen würden. Weder aus dem Gleichbehand- lungsgebot, noch aus dem langen Untätigsein der Post bei der Durchsetzung des rechtmässigen Standort kann die Gesuchstellerin etwas zu Ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2021/2016, Erw. 4.1 ff sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5 f.). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
20. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Gesuchstellerin aufzuer- legen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
5/5
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.