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VFG-21-2022

Verfügung 21/2022 betreffend Hauszustellung

Postcom · 2022-10-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller bewohnen seit Februar 2020 mit ihrer 6-köpfigen Familie eine Liegenschaft auf dem breiten Rücken einer Jurahöhe auf 1138 m.ü.M (_____) und betreiben dort einen land- wirtschaftlichen Betrieb. Teilweise wohnen auch Mitarbeiter auf dem Hof. Das Zustellvolumen alleine bei der Familie der Gesuchsteller beträgt monatlich ca. 60 Briefe und 20 Pakete. Im Haus nebenan wohnt eine weitere Familie, die ebenfalls nicht über Hauszustellung verfügt. Die Zustel- lung wird in ein Postfach im 6,5 km entfernten Z_____ erbracht; dort werden auch die avisierten Sendungen abgeholt. Das nächstgelegene ganzjährig bewohnte Haus mit ordentlicher Hauszu- stellung inkl. Hausservice ist je nach Messpunkt 750 – 850 m entfernt (X_____ 1). Die schmale, asphaltierte Strasse steigt von dort leicht an und weist keine engen Kurven auf. Die Gemeinde erbringt im Winter die Schneeräumung bis zur Liegenschaft der Gesuchsteller. 2. Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 an die Post ersuchten die Gesuchsteller um die Aufnahme der Hauszustellung, dies angesichts der Teilrevision der Postverordnung im Bereich der Vorgaben zur Hauszustellung. Das Ersuchen wurde von der Post mit Schreiben vom 21. Januar 2021 ab- schlägig beantwortet. 3. Mit Gesuch vom 25. Februar 2021 und Gesuchsergänzung vom 6. März 2021 gelangten die Ge- suchsteller an die PostCom und beantragten die Aufnahme der Hauszustellung bei ihnen und beim gleich nebenan liegenden Haus. Sie begründeten dies mit dem geringen Mehraufwand im Vergleich zur erbrachten Hauszustellung in den umliegenden Höfen und den ganzjährig be- wohnten Häusern des Hochplateaus. Zudem gingen sie nur unregelmässig ins Tal, um das Post- fach zu leeren. 4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 die Abweisung der Anträge, eventualiter sei nicht auf das Gesuch einzutreten. Zudem sei den Gesuchstellern keine Parteiei- genschaft zuzuerkennen, und das Verfahren sei bis Ende Mai zu sistieren. Mit letzterem Antrag beabsichtigte die Post, mit den Gesuchstellern das Gespräch über eine alternative Ersatzlösung zu suchen. Sie schlug diesbezüglich vor, dass die Gesuchsteller einen Briefkasten bei einem Nachbarn mit Hauszustellung oder auf dem Weg des Zustellboten installieren könnten. Weiter führte die Post aus, die Gesuchsteller seien bei ihrem Zuzug darüber informiert worden, dass unter ihrer neuen Adresse keine Hauszustellung vorgenommen werde. Die Gesuchsteller hätten sich mit der vorgeschlagenen Ersatzlösung, der Zustellung in ein Postfach in Z_____, einver- standen erklärt. Es sei jedoch keine Korrespondenz darüber geführt worden. 5. In ihren Schlussbemerkungen vom 24. Mai 2022 gingen die Gesuchsteller nicht auf das Ge- sprächsangebot der Post ein. Sie betonten, dass sie beim Zuzug nicht über die erbrachte Haus- zustellung an anderen Adressen auf dem Plateau informiert worden seien. Sie seien davon aus- gegangen, dass auch die anderen Liegenschaften nicht über Hauszustellung verfügten. Von ei- ner Einverständniserklärung ihrerseits könne nicht gesprochen werden. Weiter wiesen die Ge- suchsteller zur Frage der Verhältnismässigkeit darauf hin, dass die Hauszustellung für die Post einen Mehraufwand von lediglich zweimal 700 m auf einer Strasse mit Winterdienst darstelle, während dieser für sie zur die Abholung ihrer Sendungen zweimal 6,5 km betragen würde. Als Landwirtschaftsbetrieb mit Hofkäserei seien sie auf eine tägliche Zustellung angewiesen. Die per Post verschickten Käsereikulturen dürften nicht lange ungekühlt sein. Zudem wünschten die Be- wohner des Nachbarhauses ebenfalls eine Hauszustellung. 6. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 7. Juni 2021 auf die Eingabe von Schlussbemerkungen.

3/5 PostCom-D-F28B3401/3 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1

II.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 7 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 8 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle.

E. 9 Die Gesuchsteller sind als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbrin- gen, stärker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustel- lung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstel- lern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückli- che Feststellung im Dispositiv.

E. 10 Keine Parteistellung haben die Bewohnerinnen und Bewohner der Nachbarsliegenschaft Y_____ 3, die nach Auskunft der Gesuchsteller ebenfalls die Hauszustellung wünschen würden. Sie haben sich jedoch nicht am Verfahren beteiligt.

E. 11 Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreich- bar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG geregelt. Seit 1. Januar 2021 gelten dazu neue Rechtsgrundlagen.

E. 12 Neu ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenver- hältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

E. 13 Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur

4/5 PostCom-D-F28B3401/3 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1

Hauszustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht. »

E. 14 Die Gesuchsteller bestreiten das Vorliegen einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG. Diese Bestimmung besagt, dass die Post bei fehlender Verpflichtung zur Hauszustellung den Empfän- gern eine Ersatzlösung anzubieten hat. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören.

E. 15 Die Post bringt in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 vor, dass sie sich mit den Gesuchstel- lern im Februar 2020 auf eine Ersatzlösung (Postfach) geeinigt habe, da sie bei deren Liegen- schaft bis zum 31. Dezember 2020 gestützt auf die damals geltenden Rechtsgrundlagen nicht zur Hauszustellung verpflichtet gewesen sei. Die Post kann diese Einigung jedoch nicht belegen, da keine Korrespondenz dazu geführt wurde. Dies ist ungewöhnlich, sieht doch die Post bei der Verweigerung der Aufnahme der Hauszustellung in ihrem internen Prozess vor, dass die Bewoh- nerinnen und Bewohner schriftlich über die vorgeschlagene Ersatzlösung informiert und dazu angehört werden. Sind die betroffenen Personen mit dieser Massnahme nicht einverstanden, werden sie in einem weiteren Schreiben auf die Möglichkeit hingewiesen, die PostCom anzuru- fen. Zudem wird, wenn die Post ein Postfach zur Verfügung stellt, gewöhnlich auch eine Verein- barung unterschrieben. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar alles nicht geschehen. Damit ist aber auch nicht erstellt, dass eine Anhörung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG stattgefunden hat. Eine solche ist zwingende Voraussetzung bei der Umsetzung der Ersatzlösung.

E. 16 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine Ersatzlösung im Sinne Art. 31 Abs. 3 VPG zu- stande gekommen ist. Demzufolge kann sich die Post auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 83a VPG berufen. Die Verpflichtung zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern richtet sich somit nach Art. 31 in der Fassung vom 18. September 2020, wonach die Post zur Hauszu- stellung in allen ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet ist. Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Abs. 2 Bst. a oder Abs. 2bis ist nicht ersichtlich. Das nächstgelegene Haus mit or- dentlicher Hauszustellung, X_____ 1, liegt 750-850 m entfernt; von dort ist die Liegenschaft der Gesuchsteller über eine asphaltierte Strasse hindernisfrei erreichbar. Es liegen somit weder un- verhältnismässige Schwierigkeiten, noch eine Gefährdung des Zustellpersonals, unverhältnis- mässige Kosten oder unverhältnismässiger Aufwand vor. Die Post ist somit zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet.

E. 17 Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Entscheid- gebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission).

5/5 PostCom-D-F28B3401/3 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstel- lern zu erbringen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-F28B3401/3

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 21/2022 vom 6. Oktober 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ Gesuchsteller Y_____ 1, xxxx Z_____ NE gegen Post CH AG Stab CEO Legal Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Gesuch um Aufnahme der Hauszustellung

2/5 PostCom-D-F28B3401/3 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller bewohnen seit Februar 2020 mit ihrer 6-köpfigen Familie eine Liegenschaft auf dem breiten Rücken einer Jurahöhe auf 1138 m.ü.M (_____) und betreiben dort einen land- wirtschaftlichen Betrieb. Teilweise wohnen auch Mitarbeiter auf dem Hof. Das Zustellvolumen alleine bei der Familie der Gesuchsteller beträgt monatlich ca. 60 Briefe und 20 Pakete. Im Haus nebenan wohnt eine weitere Familie, die ebenfalls nicht über Hauszustellung verfügt. Die Zustel- lung wird in ein Postfach im 6,5 km entfernten Z_____ erbracht; dort werden auch die avisierten Sendungen abgeholt. Das nächstgelegene ganzjährig bewohnte Haus mit ordentlicher Hauszu- stellung inkl. Hausservice ist je nach Messpunkt 750 – 850 m entfernt (X_____ 1). Die schmale, asphaltierte Strasse steigt von dort leicht an und weist keine engen Kurven auf. Die Gemeinde erbringt im Winter die Schneeräumung bis zur Liegenschaft der Gesuchsteller. 2. Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 an die Post ersuchten die Gesuchsteller um die Aufnahme der Hauszustellung, dies angesichts der Teilrevision der Postverordnung im Bereich der Vorgaben zur Hauszustellung. Das Ersuchen wurde von der Post mit Schreiben vom 21. Januar 2021 ab- schlägig beantwortet. 3. Mit Gesuch vom 25. Februar 2021 und Gesuchsergänzung vom 6. März 2021 gelangten die Ge- suchsteller an die PostCom und beantragten die Aufnahme der Hauszustellung bei ihnen und beim gleich nebenan liegenden Haus. Sie begründeten dies mit dem geringen Mehraufwand im Vergleich zur erbrachten Hauszustellung in den umliegenden Höfen und den ganzjährig be- wohnten Häusern des Hochplateaus. Zudem gingen sie nur unregelmässig ins Tal, um das Post- fach zu leeren. 4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 die Abweisung der Anträge, eventualiter sei nicht auf das Gesuch einzutreten. Zudem sei den Gesuchstellern keine Parteiei- genschaft zuzuerkennen, und das Verfahren sei bis Ende Mai zu sistieren. Mit letzterem Antrag beabsichtigte die Post, mit den Gesuchstellern das Gespräch über eine alternative Ersatzlösung zu suchen. Sie schlug diesbezüglich vor, dass die Gesuchsteller einen Briefkasten bei einem Nachbarn mit Hauszustellung oder auf dem Weg des Zustellboten installieren könnten. Weiter führte die Post aus, die Gesuchsteller seien bei ihrem Zuzug darüber informiert worden, dass unter ihrer neuen Adresse keine Hauszustellung vorgenommen werde. Die Gesuchsteller hätten sich mit der vorgeschlagenen Ersatzlösung, der Zustellung in ein Postfach in Z_____, einver- standen erklärt. Es sei jedoch keine Korrespondenz darüber geführt worden. 5. In ihren Schlussbemerkungen vom 24. Mai 2022 gingen die Gesuchsteller nicht auf das Ge- sprächsangebot der Post ein. Sie betonten, dass sie beim Zuzug nicht über die erbrachte Haus- zustellung an anderen Adressen auf dem Plateau informiert worden seien. Sie seien davon aus- gegangen, dass auch die anderen Liegenschaften nicht über Hauszustellung verfügten. Von ei- ner Einverständniserklärung ihrerseits könne nicht gesprochen werden. Weiter wiesen die Ge- suchsteller zur Frage der Verhältnismässigkeit darauf hin, dass die Hauszustellung für die Post einen Mehraufwand von lediglich zweimal 700 m auf einer Strasse mit Winterdienst darstelle, während dieser für sie zur die Abholung ihrer Sendungen zweimal 6,5 km betragen würde. Als Landwirtschaftsbetrieb mit Hofkäserei seien sie auf eine tägliche Zustellung angewiesen. Die per Post verschickten Käsereikulturen dürften nicht lange ungekühlt sein. Zudem wünschten die Be- wohner des Nachbarhauses ebenfalls eine Hauszustellung. 6. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 7. Juni 2021 auf die Eingabe von Schlussbemerkungen.

3/5 PostCom-D-F28B3401/3 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1

II. Erwägung 7. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. 9. Die Gesuchsteller sind als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbrin- gen, stärker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustel- lung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstel- lern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückli- che Feststellung im Dispositiv. 10. Keine Parteistellung haben die Bewohnerinnen und Bewohner der Nachbarsliegenschaft Y_____ 3, die nach Auskunft der Gesuchsteller ebenfalls die Hauszustellung wünschen würden. Sie haben sich jedoch nicht am Verfahren beteiligt. 11. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreich- bar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG geregelt. Seit 1. Januar 2021 gelten dazu neue Rechtsgrundlagen. 12. Neu ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenver- hältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. 13. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur

4/5 PostCom-D-F28B3401/3 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1

Hauszustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht. » 14. Die Gesuchsteller bestreiten das Vorliegen einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG. Diese Bestimmung besagt, dass die Post bei fehlender Verpflichtung zur Hauszustellung den Empfän- gern eine Ersatzlösung anzubieten hat. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören. 15. Die Post bringt in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 vor, dass sie sich mit den Gesuchstel- lern im Februar 2020 auf eine Ersatzlösung (Postfach) geeinigt habe, da sie bei deren Liegen- schaft bis zum 31. Dezember 2020 gestützt auf die damals geltenden Rechtsgrundlagen nicht zur Hauszustellung verpflichtet gewesen sei. Die Post kann diese Einigung jedoch nicht belegen, da keine Korrespondenz dazu geführt wurde. Dies ist ungewöhnlich, sieht doch die Post bei der Verweigerung der Aufnahme der Hauszustellung in ihrem internen Prozess vor, dass die Bewoh- nerinnen und Bewohner schriftlich über die vorgeschlagene Ersatzlösung informiert und dazu angehört werden. Sind die betroffenen Personen mit dieser Massnahme nicht einverstanden, werden sie in einem weiteren Schreiben auf die Möglichkeit hingewiesen, die PostCom anzuru- fen. Zudem wird, wenn die Post ein Postfach zur Verfügung stellt, gewöhnlich auch eine Verein- barung unterschrieben. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar alles nicht geschehen. Damit ist aber auch nicht erstellt, dass eine Anhörung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG stattgefunden hat. Eine solche ist zwingende Voraussetzung bei der Umsetzung der Ersatzlösung. 16. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine Ersatzlösung im Sinne Art. 31 Abs. 3 VPG zu- stande gekommen ist. Demzufolge kann sich die Post auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 83a VPG berufen. Die Verpflichtung zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern richtet sich somit nach Art. 31 in der Fassung vom 18. September 2020, wonach die Post zur Hauszu- stellung in allen ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet ist. Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Abs. 2 Bst. a oder Abs. 2bis ist nicht ersichtlich. Das nächstgelegene Haus mit or- dentlicher Hauszustellung, X_____ 1, liegt 750-850 m entfernt; von dort ist die Liegenschaft der Gesuchsteller über eine asphaltierte Strasse hindernisfrei erreichbar. Es liegen somit weder un- verhältnismässige Schwierigkeiten, noch eine Gefährdung des Zustellpersonals, unverhältnis- mässige Kosten oder unverhältnismässiger Aufwand vor. Die Post ist somit zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet. 17. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Entscheid- gebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission).

5/5 PostCom-D-F28B3401/3 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstel- lern zu erbringen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt

Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: