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VFG-21-2018

Verfügung 21/2018 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2018-12-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Am 29. September 2017 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller letztmals auf, ihren Hausbriefkasten an der M._______strasse in O._______ an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie drohte ihnen an, andernfalls die Hauszustellung am 19. November 2017 einzustellen und die Postsendungen auf der Poststelle K._______ für sie zur Abholung bereit zu halten.

2. Am 20. November 2018 stellte die Post CH AG die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein. Darauf reichten diese am 28. November 2017 ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Sie machten geltend, der Briefkasten befinde sich seit über 40 Jahren an derselben Stelle und es habe nie Schwierigkeiten bei der Zustellung gegeben. Bisher habe der Briefkasten ohne besondere Manöver vom Zustellpersonal bedient werden können. Ein Versetzen des Briefkastens sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, da das Personal neu absteigen oder zuerst vorwärts und dann wieder zurückfahren müsse, bevor es die Postsendun- gen in den Briefkasten einwerfen könne.

3. Am 4. Dezember 2017 teilte die Post CH AG, Corporate Center, Bern, dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie nicht bereit sei, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahren vor der PostCom wieder aufzunehmen. Dieses Vorgehen entspreche der ständigen Praxis der Post in den Fällen, in denen die Liegenschaftseigentümer die Frist der angedrohten Einstellung der Zustellung verstreichen liessen, bevor sie sich an die PostCom wendeten, und erst nach der Einstellung der Hauszustellung ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts einreichten. Im konkreten Fall lägen keine Gründe dafür vor, von dieser Praxis abzuweichen.

4. Am 5. Dezember 2017 forderte das Fachsekretariat die Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2017 einen massstabgetreuen Grundstücksplan und Fotos vom Hausbriefkasten einzureichen, die die Distanz des Briefkastens von der Grundstücksgrenze und dessen freie Zugänglichkeit aufzeig- ten. Am 18. Dezember 2017 reichten die Gesuchsteller diese Unterlagen ihrem Gesuch nach.

5. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs. Sie führt aus, die Post habe nach einem kurzen, ergebnislosen Gespräch mit den Gesuch- stellern diese mit Schreiben vom 19. Mai 2017 erstmals ersucht, den Briefkasten zu versetzen, und ihrem Schreiben das Faktenblatt "Hausbriefkasten und Paketboxen" beigelegt. Am 3. August 2017 seien das zweite und am 29. September 2017 das dritte Schreiben mit der gleichen Auffor- derung verschickt worden. Der Briefkasten stehe etwa zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem Hausvorplatz neben der Garage. Nach Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom

29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei er aber beim allgemein benutzen Zugang zum Haus aufzu- stellen. Der Briefkasten entspreche überdies nicht den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung. Aus beiden Gründen sei die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung zu erbringen.

6. Am 1. Februar 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post zu und lud sie zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis zum 26. Februar 2018 ein. Da innert der Frist keine Schlussbemerkungen eingingen, schloss das Fachsekretariat den Schriftenwech- sel am 20. März 2018 ab. II. Erwägungen

7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

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8. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefka- sten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Eigen- tümer ihres Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

9. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit ebenfalls Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

10. Im vorliegenden Fall ist einerseits streitig, ob das Brief- und das Ablagefach des Hausbriefkastens die Mindestmasse gemäss Anhang 1 der Postverordnung einhält und andererseits, ob der Briefka- stenstandort den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigen- tümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ab- lagefach. Die Mindestmasse von Briefkästen sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Abs. 2). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Brief- kastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/ Gesetz- gebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

12. Die Gesuchsteller machen sinngemäss geltend, Art. 74 Abs. 1 VGP enthalte einen Beurteilungs- spielraum, der bei der Rechtsanwendung und -durchsetzung zu respektieren sei. Namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei auf die Durchsetzung der Standortbestimmung zu verzich- ten, wenn ein kürzerer Weg zum Briefkasten für die Zustellung nur eine minimale Zeitersparnis mit sich bringe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger ist, die Postsendun- gen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustel- lung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S.32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1

m. H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- rücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochge- rechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als über- mässig anzusehen ist (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post bei der Zustellung der Postsendungen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Die Mindest- masse für das Brief- und das Ablagefach (Höhe, Breite, Tiefe sowie Einwurföffnung) dienen eben- falls dazu, die Zustellung der Sendungen effizient zu gestalten. Mit den Mindestmassen können übliche Sendungen und kleine Pakete einfach zugestellt werden (vgl. Urteil A-2021/216 vom 8. November 2016, Erw. 5; Verfügung Nr. 12/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 10 ff.).

13. Der Briefkasten der Gesuchsteller sieht aus wie eine liegende "Milchkanne", die auf einem Stän- der in der Höhe von etwa 60 cm befestigt ist. Der Briefkasten verfügt – nach der Abbildung und

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den Ausführungen der Post zu schliessen – über kein separates Brief- und Ablagefach. Es er- scheint damit leicht nachvollziehbar, dass die effiziente Zustellung je nach Sendungsart gar nicht möglich ist und damit zusätzlicher Aufwand für die Avisierung solcher Sendungen anfällt.

14. Der selbst gebaute Briefkasten der Gesuchsteller steht neben der Garage und ist 9,36 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Er ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Der allgemeine Zu- gang zum Haus im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VPG verläuft über den Garagenvorplatz zur Haustür. Der Abstand zur östlichen, dazu rechtwinklig verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 5,92 m, dort befindet sich aber kein Zugang zur Liegenschaft, sondern ein kleines Bord, das zur Strasse hin abfällt. In Anbetracht der Wegstrecke von fast 20 m von der Erschliessungsstrasse bis zum Briefkasten und wieder zurück ist klar ersichtlich, dass der Standort des Briefkastens zu einem Mehraufwand bei der Postzustellung führt, der durch eine Versetzung des Briefkastens an den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze wegfallen würde.

15. Da der Briefkasten weder von seinen Massen noch von seinem Standort her der Postverordnung entspricht, ist die Post nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die Gesuchsteller haben den Briefkasten deshalb durch ein Modell, das den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung entspricht, zu ersetzen und ihn links oder rechts des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post verpflich- tet ist, die Hauszustellung zu erbringen.

16. Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, der Briefkasten befände sich seit über 40 Jahren an diesem Standort. Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzei- tig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, können die Gesuchsteller daraus, dass die Post sie erst im Jahr 2017 aufgefordert hat, ihren Briefkasten zu versetzen, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die schrittweise Umsetzung der Postverordnung vom 29. August 2012 zulässig; auch aus dem jahrelangen Dulden eines nicht rechtmässigen Standorts durch die Post kann kein Anspruch auf Beibehaltung des Briefkasten- standorts abgeleitet werden (Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2. ff.).

17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Am 29. September 2017 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller letztmals auf, ihren Hausbriefkasten an der M._______strasse in O._______ an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie drohte ihnen an, andernfalls die Hauszustellung am 19. November 2017 einzustellen und die Postsendungen auf der Poststelle K._______ für sie zur Abholung bereit zu halten.

E. 2 Am 20. November 2018 stellte die Post CH AG die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein. Darauf reichten diese am 28. November 2017 ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Sie machten geltend, der Briefkasten befinde sich seit über 40 Jahren an derselben Stelle und es habe nie Schwierigkeiten bei der Zustellung gegeben. Bisher habe der Briefkasten ohne besondere Manöver vom Zustellpersonal bedient werden können. Ein Versetzen des Briefkastens sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, da das Personal neu absteigen oder zuerst vorwärts und dann wieder zurückfahren müsse, bevor es die Postsendun- gen in den Briefkasten einwerfen könne.

E. 3 Am 4. Dezember 2017 teilte die Post CH AG, Corporate Center, Bern, dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie nicht bereit sei, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahren vor der PostCom wieder aufzunehmen. Dieses Vorgehen entspreche der ständigen Praxis der Post in den Fällen, in denen die Liegenschaftseigentümer die Frist der angedrohten Einstellung der Zustellung verstreichen liessen, bevor sie sich an die PostCom wendeten, und erst nach der Einstellung der Hauszustellung ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts einreichten. Im konkreten Fall lägen keine Gründe dafür vor, von dieser Praxis abzuweichen.

E. 4 Am 5. Dezember 2017 forderte das Fachsekretariat die Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2017 einen massstabgetreuen Grundstücksplan und Fotos vom Hausbriefkasten einzureichen, die die Distanz des Briefkastens von der Grundstücksgrenze und dessen freie Zugänglichkeit aufzeig- ten. Am 18. Dezember 2017 reichten die Gesuchsteller diese Unterlagen ihrem Gesuch nach.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs. Sie führt aus, die Post habe nach einem kurzen, ergebnislosen Gespräch mit den Gesuch- stellern diese mit Schreiben vom 19. Mai 2017 erstmals ersucht, den Briefkasten zu versetzen, und ihrem Schreiben das Faktenblatt "Hausbriefkasten und Paketboxen" beigelegt. Am 3. August 2017 seien das zweite und am 29. September 2017 das dritte Schreiben mit der gleichen Auffor- derung verschickt worden. Der Briefkasten stehe etwa zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem Hausvorplatz neben der Garage. Nach Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom

29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei er aber beim allgemein benutzen Zugang zum Haus aufzu- stellen. Der Briefkasten entspreche überdies nicht den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung. Aus beiden Gründen sei die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung zu erbringen.

E. 6 Am 1. Februar 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post zu und lud sie zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis zum 26. Februar 2018 ein. Da innert der Frist keine Schlussbemerkungen eingingen, schloss das Fachsekretariat den Schriftenwech- sel am 20. März 2018 ab. II. Erwägungen

E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

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E. 8 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefka- sten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Eigen- tümer ihres Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 9 Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit ebenfalls Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 10 Im vorliegenden Fall ist einerseits streitig, ob das Brief- und das Ablagefach des Hausbriefkastens die Mindestmasse gemäss Anhang 1 der Postverordnung einhält und andererseits, ob der Briefka- stenstandort den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.

E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigen- tümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ab- lagefach. Die Mindestmasse von Briefkästen sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Abs. 2). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Brief- kastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/ Gesetz- gebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

E. 12 Die Gesuchsteller machen sinngemäss geltend, Art. 74 Abs. 1 VGP enthalte einen Beurteilungs- spielraum, der bei der Rechtsanwendung und -durchsetzung zu respektieren sei. Namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei auf die Durchsetzung der Standortbestimmung zu verzich- ten, wenn ein kürzerer Weg zum Briefkasten für die Zustellung nur eine minimale Zeitersparnis mit sich bringe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger ist, die Postsendun- gen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustel- lung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S.32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1

m. H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- rücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochge- rechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als über- mässig anzusehen ist (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post bei der Zustellung der Postsendungen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Die Mindest- masse für das Brief- und das Ablagefach (Höhe, Breite, Tiefe sowie Einwurföffnung) dienen eben- falls dazu, die Zustellung der Sendungen effizient zu gestalten. Mit den Mindestmassen können übliche Sendungen und kleine Pakete einfach zugestellt werden (vgl. Urteil A-2021/216 vom 8. November 2016, Erw. 5; Verfügung Nr. 12/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 10 ff.).

E. 13 Der Briefkasten der Gesuchsteller sieht aus wie eine liegende "Milchkanne", die auf einem Stän- der in der Höhe von etwa 60 cm befestigt ist. Der Briefkasten verfügt – nach der Abbildung und

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den Ausführungen der Post zu schliessen – über kein separates Brief- und Ablagefach. Es er- scheint damit leicht nachvollziehbar, dass die effiziente Zustellung je nach Sendungsart gar nicht möglich ist und damit zusätzlicher Aufwand für die Avisierung solcher Sendungen anfällt.

E. 14 Der selbst gebaute Briefkasten der Gesuchsteller steht neben der Garage und ist 9,36 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Er ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Der allgemeine Zu- gang zum Haus im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VPG verläuft über den Garagenvorplatz zur Haustür. Der Abstand zur östlichen, dazu rechtwinklig verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 5,92 m, dort befindet sich aber kein Zugang zur Liegenschaft, sondern ein kleines Bord, das zur Strasse hin abfällt. In Anbetracht der Wegstrecke von fast 20 m von der Erschliessungsstrasse bis zum Briefkasten und wieder zurück ist klar ersichtlich, dass der Standort des Briefkastens zu einem Mehraufwand bei der Postzustellung führt, der durch eine Versetzung des Briefkastens an den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze wegfallen würde.

E. 15 Da der Briefkasten weder von seinen Massen noch von seinem Standort her der Postverordnung entspricht, ist die Post nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die Gesuchsteller haben den Briefkasten deshalb durch ein Modell, das den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung entspricht, zu ersetzen und ihn links oder rechts des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post verpflich- tet ist, die Hauszustellung zu erbringen.

E. 16 Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, der Briefkasten befände sich seit über 40 Jahren an diesem Standort. Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzei- tig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, können die Gesuchsteller daraus, dass die Post sie erst im Jahr 2017 aufgefordert hat, ihren Briefkasten zu versetzen, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die schrittweise Umsetzung der Postverordnung vom 29. August 2012 zulässig; auch aus dem jahrelangen Dulden eines nicht rechtmässigen Standorts durch die Post kann kein Anspruch auf Beibehaltung des Briefkasten- standorts abgeleitet werden (Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2. ff.).

E. 17 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositiv
  1. Am 29. September 2017 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller letztmals auf, ihren Hausbriefkasten an der M._______strasse in O._______ an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie drohte ihnen an, andernfalls die Hauszustellung am 19. November 2017 einzustellen und die Postsendungen auf der Poststelle K._______ für sie zur Abholung bereit zu halten.
  2. Am 20. November 2018 stellte die Post CH AG die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein. Darauf reichten diese am 28. November 2017 ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Sie machten geltend, der Briefkasten befinde sich seit über 40 Jahren an derselben Stelle und es habe nie Schwierigkeiten bei der Zustellung gegeben. Bisher habe der Briefkasten ohne besondere Manöver vom Zustellpersonal bedient werden können. Ein Versetzen des Briefkastens sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, da das Personal neu absteigen oder zuerst vorwärts und dann wieder zurückfahren müsse, bevor es die Postsendun- gen in den Briefkasten einwerfen könne.
  3. Am 4. Dezember 2017 teilte die Post CH AG, Corporate Center, Bern, dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie nicht bereit sei, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahren vor der PostCom wieder aufzunehmen. Dieses Vorgehen entspreche der ständigen Praxis der Post in den Fällen, in denen die Liegenschaftseigentümer die Frist der angedrohten Einstellung der Zustellung verstreichen liessen, bevor sie sich an die PostCom wendeten, und erst nach der Einstellung der Hauszustellung ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts einreichten. Im konkreten Fall lägen keine Gründe dafür vor, von dieser Praxis abzuweichen.
  4. Am 5. Dezember 2017 forderte das Fachsekretariat die Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2017 einen massstabgetreuen Grundstücksplan und Fotos vom Hausbriefkasten einzureichen, die die Distanz des Briefkastens von der Grundstücksgrenze und dessen freie Zugänglichkeit aufzeig- ten. Am 18. Dezember 2017 reichten die Gesuchsteller diese Unterlagen ihrem Gesuch nach.
  5. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs. Sie führt aus, die Post habe nach einem kurzen, ergebnislosen Gespräch mit den Gesuch- stellern diese mit Schreiben vom 19. Mai 2017 erstmals ersucht, den Briefkasten zu versetzen, und ihrem Schreiben das Faktenblatt "Hausbriefkasten und Paketboxen" beigelegt. Am 3. August 2017 seien das zweite und am 29. September 2017 das dritte Schreiben mit der gleichen Auffor- derung verschickt worden. Der Briefkasten stehe etwa zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem Hausvorplatz neben der Garage. Nach Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom
  6. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei er aber beim allgemein benutzen Zugang zum Haus aufzu- stellen. Der Briefkasten entspreche überdies nicht den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung. Aus beiden Gründen sei die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung zu erbringen.
  7. Am 1. Februar 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post zu und lud sie zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis zum 26. Februar 2018 ein. Da innert der Frist keine Schlussbemerkungen eingingen, schloss das Fachsekretariat den Schriftenwech- sel am 20. März 2018 ab. II. Erwägungen
  8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). 3/4
  9. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefka- sten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Eigen- tümer ihres Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.
  10. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit ebenfalls Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.
  11. Im vorliegenden Fall ist einerseits streitig, ob das Brief- und das Ablagefach des Hausbriefkastens die Mindestmasse gemäss Anhang 1 der Postverordnung einhält und andererseits, ob der Briefka- stenstandort den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
  12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigen- tümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ab- lagefach. Die Mindestmasse von Briefkästen sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Abs. 2). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Brief- kastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/ Gesetz- gebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
  13. Die Gesuchsteller machen sinngemäss geltend, Art. 74 Abs. 1 VGP enthalte einen Beurteilungs- spielraum, der bei der Rechtsanwendung und -durchsetzung zu respektieren sei. Namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei auf die Durchsetzung der Standortbestimmung zu verzich- ten, wenn ein kürzerer Weg zum Briefkasten für die Zustellung nur eine minimale Zeitersparnis mit sich bringe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger ist, die Postsendun- gen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustel- lung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S.32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- rücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochge- rechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als über- mässig anzusehen ist (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post bei der Zustellung der Postsendungen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Die Mindest- masse für das Brief- und das Ablagefach (Höhe, Breite, Tiefe sowie Einwurföffnung) dienen eben- falls dazu, die Zustellung der Sendungen effizient zu gestalten. Mit den Mindestmassen können übliche Sendungen und kleine Pakete einfach zugestellt werden (vgl. Urteil A-2021/216 vom 8. November 2016, Erw. 5; Verfügung Nr. 12/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 10 ff.).
  14. Der Briefkasten der Gesuchsteller sieht aus wie eine liegende "Milchkanne", die auf einem Stän- der in der Höhe von etwa 60 cm befestigt ist. Der Briefkasten verfügt – nach der Abbildung und 4/4 den Ausführungen der Post zu schliessen – über kein separates Brief- und Ablagefach. Es er- scheint damit leicht nachvollziehbar, dass die effiziente Zustellung je nach Sendungsart gar nicht möglich ist und damit zusätzlicher Aufwand für die Avisierung solcher Sendungen anfällt.
  15. Der selbst gebaute Briefkasten der Gesuchsteller steht neben der Garage und ist 9,36 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Er ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Der allgemeine Zu- gang zum Haus im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VPG verläuft über den Garagenvorplatz zur Haustür. Der Abstand zur östlichen, dazu rechtwinklig verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 5,92 m, dort befindet sich aber kein Zugang zur Liegenschaft, sondern ein kleines Bord, das zur Strasse hin abfällt. In Anbetracht der Wegstrecke von fast 20 m von der Erschliessungsstrasse bis zum Briefkasten und wieder zurück ist klar ersichtlich, dass der Standort des Briefkastens zu einem Mehraufwand bei der Postzustellung führt, der durch eine Versetzung des Briefkastens an den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze wegfallen würde.
  16. Da der Briefkasten weder von seinen Massen noch von seinem Standort her der Postverordnung entspricht, ist die Post nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die Gesuchsteller haben den Briefkasten deshalb durch ein Modell, das den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung entspricht, zu ersetzen und ihn links oder rechts des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post verpflich- tet ist, die Hauszustellung zu erbringen.
  17. Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, der Briefkasten befände sich seit über 40 Jahren an diesem Standort. Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzei- tig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, können die Gesuchsteller daraus, dass die Post sie erst im Jahr 2017 aufgefordert hat, ihren Briefkasten zu versetzen, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die schrittweise Umsetzung der Postverordnung vom 29. August 2012 zulässig; auch aus dem jahrelangen Dulden eines nicht rechtmässigen Standorts durch die Post kann kein Anspruch auf Beibehaltung des Briefkasten- standorts abgeleitet werden (Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2. ff.).
  18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid
  19. Das Gesuch wird abgewiesen.
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.59861

Verfügung Nr. 21/2018

vom 6. Dezember 2018

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 10 12 2018

in Sachen

E._______ und A._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Hausbriefkasten

2/4

I. Sachverhalt

1. Am 29. September 2017 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller letztmals auf, ihren Hausbriefkasten an der M._______strasse in O._______ an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie drohte ihnen an, andernfalls die Hauszustellung am 19. November 2017 einzustellen und die Postsendungen auf der Poststelle K._______ für sie zur Abholung bereit zu halten.

2. Am 20. November 2018 stellte die Post CH AG die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein. Darauf reichten diese am 28. November 2017 ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Sie machten geltend, der Briefkasten befinde sich seit über 40 Jahren an derselben Stelle und es habe nie Schwierigkeiten bei der Zustellung gegeben. Bisher habe der Briefkasten ohne besondere Manöver vom Zustellpersonal bedient werden können. Ein Versetzen des Briefkastens sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, da das Personal neu absteigen oder zuerst vorwärts und dann wieder zurückfahren müsse, bevor es die Postsendun- gen in den Briefkasten einwerfen könne.

3. Am 4. Dezember 2017 teilte die Post CH AG, Corporate Center, Bern, dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie nicht bereit sei, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahren vor der PostCom wieder aufzunehmen. Dieses Vorgehen entspreche der ständigen Praxis der Post in den Fällen, in denen die Liegenschaftseigentümer die Frist der angedrohten Einstellung der Zustellung verstreichen liessen, bevor sie sich an die PostCom wendeten, und erst nach der Einstellung der Hauszustellung ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts einreichten. Im konkreten Fall lägen keine Gründe dafür vor, von dieser Praxis abzuweichen.

4. Am 5. Dezember 2017 forderte das Fachsekretariat die Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2017 einen massstabgetreuen Grundstücksplan und Fotos vom Hausbriefkasten einzureichen, die die Distanz des Briefkastens von der Grundstücksgrenze und dessen freie Zugänglichkeit aufzeig- ten. Am 18. Dezember 2017 reichten die Gesuchsteller diese Unterlagen ihrem Gesuch nach.

5. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs. Sie führt aus, die Post habe nach einem kurzen, ergebnislosen Gespräch mit den Gesuch- stellern diese mit Schreiben vom 19. Mai 2017 erstmals ersucht, den Briefkasten zu versetzen, und ihrem Schreiben das Faktenblatt "Hausbriefkasten und Paketboxen" beigelegt. Am 3. August 2017 seien das zweite und am 29. September 2017 das dritte Schreiben mit der gleichen Auffor- derung verschickt worden. Der Briefkasten stehe etwa zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem Hausvorplatz neben der Garage. Nach Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom

29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei er aber beim allgemein benutzen Zugang zum Haus aufzu- stellen. Der Briefkasten entspreche überdies nicht den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung. Aus beiden Gründen sei die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung zu erbringen.

6. Am 1. Februar 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post zu und lud sie zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis zum 26. Februar 2018 ein. Da innert der Frist keine Schlussbemerkungen eingingen, schloss das Fachsekretariat den Schriftenwech- sel am 20. März 2018 ab. II. Erwägungen

7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

3/4

8. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefka- sten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Eigen- tümer ihres Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

9. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit ebenfalls Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

10. Im vorliegenden Fall ist einerseits streitig, ob das Brief- und das Ablagefach des Hausbriefkastens die Mindestmasse gemäss Anhang 1 der Postverordnung einhält und andererseits, ob der Briefka- stenstandort den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigen- tümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ab- lagefach. Die Mindestmasse von Briefkästen sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Abs. 2). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Brief- kastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/ Gesetz- gebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

12. Die Gesuchsteller machen sinngemäss geltend, Art. 74 Abs. 1 VGP enthalte einen Beurteilungs- spielraum, der bei der Rechtsanwendung und -durchsetzung zu respektieren sei. Namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei auf die Durchsetzung der Standortbestimmung zu verzich- ten, wenn ein kürzerer Weg zum Briefkasten für die Zustellung nur eine minimale Zeitersparnis mit sich bringe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger ist, die Postsendun- gen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustel- lung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S.32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1

m. H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- rücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochge- rechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als über- mässig anzusehen ist (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post bei der Zustellung der Postsendungen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Die Mindest- masse für das Brief- und das Ablagefach (Höhe, Breite, Tiefe sowie Einwurföffnung) dienen eben- falls dazu, die Zustellung der Sendungen effizient zu gestalten. Mit den Mindestmassen können übliche Sendungen und kleine Pakete einfach zugestellt werden (vgl. Urteil A-2021/216 vom 8. November 2016, Erw. 5; Verfügung Nr. 12/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 10 ff.).

13. Der Briefkasten der Gesuchsteller sieht aus wie eine liegende "Milchkanne", die auf einem Stän- der in der Höhe von etwa 60 cm befestigt ist. Der Briefkasten verfügt – nach der Abbildung und

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den Ausführungen der Post zu schliessen – über kein separates Brief- und Ablagefach. Es er- scheint damit leicht nachvollziehbar, dass die effiziente Zustellung je nach Sendungsart gar nicht möglich ist und damit zusätzlicher Aufwand für die Avisierung solcher Sendungen anfällt.

14. Der selbst gebaute Briefkasten der Gesuchsteller steht neben der Garage und ist 9,36 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Er ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Der allgemeine Zu- gang zum Haus im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VPG verläuft über den Garagenvorplatz zur Haustür. Der Abstand zur östlichen, dazu rechtwinklig verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 5,92 m, dort befindet sich aber kein Zugang zur Liegenschaft, sondern ein kleines Bord, das zur Strasse hin abfällt. In Anbetracht der Wegstrecke von fast 20 m von der Erschliessungsstrasse bis zum Briefkasten und wieder zurück ist klar ersichtlich, dass der Standort des Briefkastens zu einem Mehraufwand bei der Postzustellung führt, der durch eine Versetzung des Briefkastens an den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze wegfallen würde.

15. Da der Briefkasten weder von seinen Massen noch von seinem Standort her der Postverordnung entspricht, ist die Post nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die Gesuchsteller haben den Briefkasten deshalb durch ein Modell, das den Mindestmassen gemäss Anhang 1 zur Postverordnung entspricht, zu ersetzen und ihn links oder rechts des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post verpflich- tet ist, die Hauszustellung zu erbringen.

16. Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, der Briefkasten befände sich seit über 40 Jahren an diesem Standort. Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzei- tig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, können die Gesuchsteller daraus, dass die Post sie erst im Jahr 2017 aufgefordert hat, ihren Briefkasten zu versetzen, nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die schrittweise Umsetzung der Postverordnung vom 29. August 2012 zulässig; auch aus dem jahrelangen Dulden eines nicht rechtmässigen Standorts durch die Post kann kein Anspruch auf Beibehaltung des Briefkasten- standorts abgeleitet werden (Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2. ff.).

17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.