Sachverhalt
1. Die C.________ GmbH mit Sitz in D.________ bezweckt insbesondere {…}. Die Firma ist seit {…} als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Post- kommission PostCom (nachfolgend PostCom) registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Neben dem Geschäftsführer, welcher zugleich einziger Gesell- schafter ist, beschäftigte sie im Mai 2022 {…} Mitarbeiter (vgl. E-Mail vom 23. Juni 2022). 2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 forderte das Fachsekretariat der PostCom die C.________ auf, den Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen betreffend Mai 2022 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 22. Juli 2022 zu retournieren. 3. Per E-Mail vom 23. Juni 2022 übermittelte die Firma erste Angaben bezüglich ihrer Arbeitsbedin- gungen. Demnach sei hauptsächlich der Geschäftsführer für die Firma tätig. Mit Ausnahme des Geschäftsführers habe es in der Firma keine Festangestellte. Um Spitzen an Aufträgen abfan- gen zu können, würden bei Bedarf zusätzlich zwei Personen auf Abruf unregelmässig und auf freiwilliger Basis Fahrten für die Firma erledigen. Die Aushilfsmitarbeiter hätten keinerlei Ver- pflichtung, die vorgeschlagenen Fahrten durchzuführen. Weiter präzisierte die Firma, dass die von den Aushilfemitarbeitern durchgeführten Fahrten Einwegfahrten seien, weshalb die Rück- fahrten keine Arbeitszeit seien. Als praktisches Beispiel erwähnte die Firma insbesondere eine Fahrt von {…} nach {…} (ca. {…} km), für die der Fahrer Fr. {…} brutto erhalten würde. Für sämt- liche Fahrten kämen Firmenfahrzeuge zum Einsatz. Treibstoff und Unterhaltskosten seien durch die C.________ getragen. Bei einem Angestellte handle es sich um einen Rentner und der zweite stehe auch kurz vor der Pensionierung. Selbstverständlich würde die Firma Sozialversi- cherungs- und Unfallversicherungsbeiträge abrechnen. 4. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 verlangte das Fachsekretariat weitere Angaben und Nach- weise zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen bis zum 4. November 2022. Erfragt wurden insbe- sondere, a) wie die Einhaltung des Mindeststundenlohnes bei Vergütungen mit den Provisions- Löhnen sichergestellt sei und welche Lohnbestandteile sowie Spesen in der Vergütung inbegrif- fen seien, b) an welchen Standorten die Arbeit der Fahrer beginnen und beendet würde, c) ob Nacht- oder Sonntagsarbeit geleitstet werde, d) wie die Arbeitszeit der Aushilfsmitarbeiter erfasst sei und schliesslich e) ob Subunternehmerinnen zur Erbringung von Postdiensten beauftragt würden. Weiter wurde die Firma aufgefordert, ihrer Antwort entsprechende Nachweise und Un- terlagen beizulegen. 5. Am 24. Oktober 2022 erhielt das Fachsekretariat folgende Unterlagen von der C.________:
• Vereinbarung zwischen C.________ und einem Vertragspartner. Gemäss dieser Vereinba- rung vom 1. Oktober 2022 war der Vertragspartner als selbständiger, nationaler Personenwa- gen-Kurierfahrer auf Abruf beauftragt. Als Einsatzzeiten auf Abruf wurden Montag bis Freitag zwischen {…}h bis {…}h vereinbart. Die Entlohnung war ausschliesslich durch Provision si- chergestellt und betrug {…} % der Tarifliste der C.________. Bezüglich Ferien wurde verein- bart, dass der Vertragspartner diese in Absprache mit dem Auftraggeber beziehen könne. Demzufolge galten möglicherweise während des Kontrollmonats Mai 2022 andere Bedingun- gen.
• Lohnabrechnung von Mai 2022. Gemäss diesem Dokument wurde dem Mitarbeiter im Mai 2022 ein Bruttomonatslohn von Fr. {…} für seine Tätigkeit entrichtet. Auf dieser Entlöhnung wurden die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend einem Einkommen aus unselbständi- ger Tätigkeit zulasten des Arbeitnehmers erhoben.
• Rapporte der Kurieraufträge im Mai 2022. Auf den Rapporten sind die Abhol- und Lieferad- ressen, die Fahrkilometerangaben sowie die Lohnbeträge des Fahrers nach Aufträgen aufge-
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führt. Als Fahrkilometer wurde die Distanz von der Abhol- bis zur Zustelladresse (Hinfahrt) erfasst. Sowohl die Strecke vom Arbeitsplatz bzw. vom Domizil des Fahrers bis zum Absen- der als auch die gesamte Rückfahrt sind dabei nicht angegeben. 6. Die im Schreiben vom 12. Oktober 2022 vom Fachsekretariat gestellten Fragen beantwortete die Firma mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2022 nicht näher. 7. Mit Schreiben vom 13. März 2023 informierte das Fachsekretariat die Firma, dass gegen sie ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der Vorgaben zur Einhaltung der branchenübli- chen Arbeitsbedingungen eingeleitet worden sei. Mit gleichem Schreiben wurde die C.________ aufgefordert, weitere Fragen bezüglich ihrer Arbeitsbedingungen zu beantworten und mit ent- sprechenden Unterlagen nachzuweisen. Insbesondere wurde die Firma ersucht, dem Fachsek- retariat eine Kopie der früheren Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu übermitteln, die im Mai 2022 in Kraft war. 8. Mit Schreiben vom 13. April 2023 beantwortete die C.________ die Fragen des Fachsekretari- ats. Zur Einhaltung des Mindestlohns im Mai 2022 gab die Firma an, dass sie diese nach Fahrki- lometern abrechne und nicht nach Stunden. Bei Fahrten sei nur die Distanz erfasst und für die Lohnberechnung relevant, die Arbeitszeit als solche hingegen nicht. Obwohl die Kilometeranga- ben nur die Fahrten zur Lieferadresse enthielten, würde der Vergütungstarif zu Gunsten des Fahrers die Rückfahrt berücksichtigen. Auch die Staustunden seien in der Entschädigung ent- halten. Zum besseren Verständnis hat die Firma zusätzlich zu den Rapporten Angaben zur Ar- beitszeit eines Vertragspartners im Oktober 2022 ihrer Antwort beigelegt. Im Dokument sind die täglichen Zeiten der Arbeitsaufnahme und -beendigung aufgeführt sowie der Nettoarbeitszeit nach Abzug der Mittagszeit. Gemäss dieser Aufstellung arbeitete der Fahrer {…} Stunden im Oktober 2022 und erhielt dafür einen Bruttomonatslohn von Fr. {…}. Daraus sei nach Meinung der Firma unmissverständlich zu entnehmen, dass die C.________ den Mindestlohn bei weitem übertreffe. Nach der Durchsicht der übermittelten Informationen stellte das Fachsekretariat die Plausibilität der erhaltenen Angaben zur Arbeitszeit des Fahrers in Frage. Dies betraf insbeson- dere Tage, an welchen der Fahrer nur vormittags oder nachmittags arbeitete und dennoch eine «Mittagszeit» von der Bruttoarbeitszeit abgezogen wurde (insgesamt 6 Tage im Oktober 2022). 9. Zur Frage, ob gewisse Verpflichtungen zur Leistung von Fahrten bestehen würden, bekräftigte die C.________ nochmals, dass die Fahrten auf freiwilliger Basis erfolgen würden. Die angefrag- ten Fahrer hätten jederzeit und ohne jegliche Konsequenz die Möglichkeit, eine Tour abzu- lehnen. Um eine gewisse Planungssicherheit zu haben, sei es gewünscht, dass die Vertrags- partner ihre Ferienplanung im Vorfeld bekannt geben würden. Da der Vertragspartner zu keinem Einsatz verpflichtet sei, gelte die Einsatzzeit von Montag bis Freitag zwischen {…}h und {…}h nicht als Bereitschaftsdienst. 10. Im Vergleich zu den früheren Verträgen sei mit der Vereinbarung ab 1. Oktober 2022 nichts ge- ändert worden. Ab November 2022 seien aber die Tarife erhöht worden, wovon die Chauffeure auch direkt profitieren würden. 11. Zur Frage, wie die Ferien im Betrieb geregelt seien, weisst die Firma darauf hin, dass die Beauf- tragten ihre Ferientage nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber beziehen können. In der Lohn- abrechnung sind keine Lohnzuschläge für die Ferien ersichtlich und in der Vereinbarung werden dem Vertragspartner auch keine bezahlten Ferien zugesprochen.
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12. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 gewährte das Fachsekretariat der C.________ die Möglichkeit, sich bis zum 30. Juni 2023 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Weiter ersuchte es die Firma um Angaben zu ihrer Finanzlage in den letzten drei Jahren als Grundlage für die Bemessung einer allfälligen Verwaltungssanktion nach Art. 25 PG. 13. Ihre Stellungnahme zum Sachverhalt übermittelte die C.________ mit Schreiben vom 22. Juni
2023. Die vereinfacht meldepflichtige Firma habe in der Vergangenheit der PostCom die Daten zum Beschrieb der Dienstleitungen und zum jährlicher Umsatzerlös stets fristgerecht geliefert und ihre Pflicht wahrheitsgemäss erfüllt. Im vorliegenden Verfahren habe die Firma in mehreren Korrespondenzen erläutert, wie die Aushilfsfahrer für ihre Einsätze entschädigt würden. Für eine Fahrt von {…} nach {…} von ca. {…}km würde der Fahrer Fr. {…} erhalten. Selbst bei der Be- rücksichtigung der leeren Rückfahrt geht die Firma von einer Einsatzzeit von {…} Stunden aus. Dies würde einem Stundenlohn von {…} Franken entsprechen. Dieses Modell sei seit Beginn der Tätigkeit im Jahr {…} praktiziert worden. Die Firma sei sich absolut keinerlei Verfehlungen oder Schuld bewusst, irgendwelche branchenüblichen Arbeitsbedingungen verletzt zu haben. Im Ge- genteil sei sie dezidiert der Ansicht, die Aushilfsfahrer mit der «{…}% des Tarifs-Lösung» sogar besser zu entschädigen, insbesondere da das Fahrzeug sowie die Betriebsmittel vom Arbeitge- ber bereitgestellt seien. Bezüglich der Ferien könne der Aushilfefahrer so viel Ferien machen wie er möchte. Es seien keine bezahlten Urlaubstage vereinbart worden. Die vor Oktober 2022 gel- tende Vereinbarung mit dem Fahrer sei im Jahr 2016 abgeschlossen worden. Damals wurde der Aushilfsfahrer als selbständig Erwerbender (Einzelfirma), sozusagen als Subunternehmer beauf- tragt. Eine Kopie dieser Vereinbarung legte die Firma ihrer Antwort bei. Auch übermittelte sie In- formationen zu ihrer finanziellen Lage. Schliesslich äusserte sie die Meinung, dass das vom Fachsekretariat der PostCom geführte Verfahren angesichts ihrer Grösse unverhältnismässig sei («mit Kanonen auf Spatzen schiessen»). II.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 14 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom Entscheide und erlässt Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).
E. 15 Die C.________ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG.
E. 16 Das Fachsekretariat hat der C.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2023 Gelegenheit zur Stel- lungnahme zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen gegeben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit hinreichend Rechnung getragen worden.
E. 17 Ebenso hat die C.________ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Indem sie die vom Fachsekretariat verlangten Unterlagen eingereicht und die geforderten Auskünfte erteilt hat, ist sie ihrer verfah- rensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.
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III. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
E. 18 Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG legt fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen im Sinne von Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflich- tige Anbieterinnen im Sinne von Art. 8 VPG sind zwar von der jährlichen Nachweispflicht befreit (Art. 9 Bst. a VPG), aber dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzu- halten. Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abge- schlossen, gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten wer- den (Art. 5 Abs. 2 VPG). Hat sie keinen GAV abgeschlossen, muss sie als vereinfacht melde- pflichtige Anbieterin in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) auf Verlangen der PostCom den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards nach Art. 2 VMAP einhält.
E. 19 Die C.________ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert und damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste einzu- halten. Die Firma hat keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen. Somit muss sie nachweisen, dass sie die Mindeststandards gemäss der VMAP einhält.
E. 20 Aus den von der Firma übermittelten Unterlagen (vgl. Lohnabrechnung Mai 2022, Mitarbeiter mit Personal-Nr. 29) geht hervor, dass die Fahrtätigkeit des Aushilfsmitarbeiters in Form von unselb- ständiger Arbeit erledigt wird. Damit sind auf das Arbeitsverhältnis mit Tätigkeit im Bereich der Postdienste gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VMAP die Mindeststandards der PostCom anwendbar.
E. 21 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die provisionsbasierte Entlöhnung des Fahrers sowie das Verzichten auf eine Erfassung der Arbeitszeit und die vereinbarte Ferienregelung den Min- deststandards nach VMAP genügen. Als Mindeststandards gelten nach Art. 2 VMAP insbeson- dere die Einhaltung eines Mindeststundenlohnes von Fr. 18.27 (Fr. 19.00 seit dem 1. Juli 2023) sowie einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche.
E. 22 Bezüglich der Einhaltung des Mindestlohns schreiben die Mindeststandards der PostCom kein spezifisches Lohnmodel vor, es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen zum Einzelarbeits- vertrag nach OR. Unabhängig von der Entlohnungsform ist aber die Einhaltung der Mindeststun- denlohns nach Art. 2 Abs. 1 VMAP durch die meldepflichtige Anbieterin zu gewährleisten. Bei der von C.________ mit dem Aushilfefahrer vereinbarten Provision handelt es sich um eine Ent- schädigung für die ausgeführte Arbeit nach dem Geschäftsabschluss mit den Kunden und nicht um eine Vermittlungs- oder Abschlussprovision. Somit besteht ein direkter Zusammenhang zwi- schen der bezahlten Provision und den vom Mitarbeiter ausgeführten Fahrten. Ebenfalls leistet der Aushilfefahrer keinen Bereitschaftsdienst, der vom Arbeitgeber zu vergüten wäre, da der Mit- arbeiter die vorgeschlagenen Einsätze jederzeit und ohne Begründung ablehnen kann (BGE Ur- teil 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.3).
E. 23 Sofern die Entlöhnung nicht in Form eines Zeitlohns vereinbart wurde, hat die PostCom in ihren Erläuterungen vom 30. August 2018 zur VMAP präzisiert, dass es der Firma obliegt, die Einhal- tung des Mindestlohns nachzuweisen (S. 2). Die von C.________ mit Schreiben vom 13. April 2023 übermittelten Zusatzinformationen zur Arbeitszeit im Oktober 2022 suggerieren, dass der Aushilfefahrer einen Stundenlohn weit über dem Mindestlohn nach VMAP erhalten habe. Dabei sei nach Meinung der Firma unmissverständlich zu entnehmen, dass der Mindestlohn somit bei weitem übertroffen wäre. Nach Durchsicht der Angaben hinterfragte jedoch das Fachsekretariat die Plausibilität der Daten (vgl. Schreiben vom 8. Juni 2023). Dies betraf insbesondere Tage, an welchen der Fahrer nur vormittags oder nachmittags arbeitete und dennoch eine «Mittagszeit»
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von der Bruttoarbeitszeit abgezogen wurde (6 Tage im Oktober 2022). Wegen diesen Inkonsis- tenzen, zu denen die C.________ in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 keine weiteren An- gaben machte, sind die übermittelten Angaben zur Arbeitszeit für die abschliessende Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes ungeeignet. Aufgrund der Höhe der Provision ist jedoch da- von auszugehen, dass der Mindestlohn von der C.________ im Mai 2022 in der Regel eingehal- ten war, dies jedoch unter der Bedingung, dass die vom Arbeitnehmer durchgeführten Fahrten zum Beispiel wegen Verkehrsbehinderungen nicht unüblich lange dauerten. Für die Prüfung der Einhaltung des Mindeststundenlohnes sind detaillierte Angaben zur Arbeitszeit der Angestellte unerlässlich. Die C.________ war infolge der fehlenden Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitar- beiter im Mai 2022 nicht im Stand, solche Angaben der PostCom vorzulegen.
E. 24 Die im Bereich der Postdienste von der PostCom erlassenen Mindeststandards enthalten zu- sätzlich zum Mindestlohn verschiedene Vorgaben bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von höchstens 44 Stunden nach Art. 2 Abs. 2 VMAP sowie der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, ins- besondere zu den Überstunden, zur Überzeit sowie zur täglichen Ruhezeit. Da die C.________ keine systematischen sowie nachvollziehbaren Unterlagen zur geleistete Arbeitszeit dem Fach- sekretariat übermittelte und nach eigenen Angaben die Arbeitszeit gar nicht aufzeichnet, war keine abschliessende Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben möglich. Indessen ist zu bean- standen, dass die Firma die individuell geleistete Arbeitszeit nicht dokumentiert und demnach den Nachweis zur Einhaltung der entsprechenden Mindeststandards erst gar nicht erbringen konnte. Insbesondere bei unregelmässigen Arbeitszeiten wie im Fall von Arbeit auf Abruf, ist eine Erfassung der Arbeitszeit für eine Kontrolle der Arbeitsbedingung im Bereich der Post- dienste unerlässlich. Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit ergibt sich aus Art. 46 des Bundes- gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArG 1, SR 822.111), wonach der Arbeitgeber über Unterlagen zur geleisteten Arbeitszeit verfügen muss und auf Aufforderung der Kontrollbehörden auch vorlegen muss.
E. 25 Weiter als Mindeststandard im Bereich der Postdiente gilt der Anspruch auf Ferien. Die Post- Com hat diesbezüglich keine Branchenvorgaben erlassen, es gelten die allgemeine Bestimmun- gen nach OR. Gemäss Angabe der Firma wurde mit dem Fahrer vereinbart, dass er diese bezie- hen könne, wann er wolle. Weitere Ferienregelungen wie zum Beispiel zur Feriendauer oder zum Ferienlohn wurden nicht getroffen. Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Insbesondere darf gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (BGE 136 III 283 E. 2.3.5 S. 287). Im Fall von Arbeit auf Abruf gilt die Zeit ohne Arbeit keineswegs als Ferien, da der Arbeitnehmer für diese Zeit auch keinen Lohn erhält. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass diese Rechtsprechung auch bei Lohn auf Provi- sionsbasis gelte (BGE 129 III 664 E. 7.3). Hier ist der Ferienlohn grundsätzlich aufgrund der durchschnittlichen Einkünfte einer geeigneten Zeitperiode zu berechnen. Soweit unüberwind- bare Schwierigkeiten vorliegen, die eine Auszahlung während der Ferien als praktisch nicht durchführbar erscheinen lassen, kann der Ferienlohn ausnahmeweise auch laufend mit dem Lohn ausgerichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023, E. 2.2.3). In diesem Fall muss aber der Ferienlohn auf jeder periodischen Lohnabrechnung oder Lohnquittung betragsmässig ausgewiesen werden. Wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abge- schlossen, muss zudem die Vereinbarung über die laufende Ferienlohnabgeltung in diesem Rahmen schriftlich festgehalten werden (BGE 129 III 493 E. 3.3). Die C.________ hat den Aus- hilfefahrern keinen Ferienlohn bezahlt. Damit hat sie gegen die Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste verstossen.
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IV. Aufsichtsmassnahmen
E. 26 Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu be- heben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.63).
E. 27 Die PostCom verpflichtet die C.________ hiermit gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG, so bald als möglich und bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung alle Massnah- men zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen. Ausgehend vom obigen Sachverhalt wird die C.________ verpflichtet, künftig über die erforderlichen Unterlagen zur Prü- fung der tatsächlichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen. Ebenfalls wird die Firma verpflichtet, sämtlichen Angestellten einen Ferienlohn zu gewährleisten und, so- fern die Voraussetzungen für die laufende Zahlung erfüllt sind, den Betrag in den periodischen Lohnabrechnungen separat auszuweisen. Über die getroffenen Massnahmen muss die Firma das Fachsekretariat bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung informie- ren. V. Verwaltungssanktionen
E. 28 Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die Sanktionen werden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 PG insbesondere nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Ver- hältnissen der Anbieterin bemessen.
E. 29 Die C.________ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen missachtet. Im vorliegenden Fall wurde die Ferienvorgabe nicht eingehalten. Weiter konnte die Firma wegen fehlender Erfassung der Arbeitszeit die Nachweise zur Einhaltung des Mindestloh- nes sowie der Vorgaben zu Arbeits- und Ruhezeiten nicht erbringen. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist zu berücksichtigen, dass die Anbieterin von kleiner Grösse ist und nur sehr wenige Mitarbeiter beschäftigt, was sich mildernd auf die Schwere der Verstösse aus- wirkt. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postgesetzgebung von mittlerer Schwere ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt werden muss.
E. 30 Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen mit Postdiensten für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu berücksichtigen. In den letzten drei Ge- schäftsjahren hat die C.________ mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2020); {…} Franken (2021); {…} Franken (2022). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2020 – 2022 ent- spricht.
E. 31 Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt sie mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.
E. 32 Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma {…} ist. Da- mit ist {…} erforderlich.
E. 33 Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von vier Jahren auszuge- hen, was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu berücksichtigen ist.
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E. 34 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die C.________ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwe- renden Umstände miteinbezogen werden.
E. 35 In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beheben, insbesondere vor der Er- öffnung eines Aufsichtsverfahrens. Die C.________ hat keine Massnahmen zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes angegeben. Aus diesem Grund werden keine mildernden Umstände berücksichtigt.
E. 36 Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie der nicht vorhandenen mildernden und erschwerenden Umstände ist die Verwaltungsbusse auf 5 000 Franken festzusetzen.
E. 37 Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen, die einer be- stimmten Anbieterin zugeordnet werden können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 PG; Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG). Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben und richten sich nach den An- sätzen von Art. 3 des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Gebührenreglements auf 2 500 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt, da sie die aufsichtsrechtliche Untersuchung verursacht und die vorliegende Verfügung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; SR 172.041.1).
9/9 PostCom-D-A5B23401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-10/7
VI. Entscheid 1. C.________ wird verpflichtet, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung die mit den Angestellten vereinbarte Ferienregelung so anzupassen, dass künftig den Angestell- ten ein Ferienlohn ausgerichtet wird. 2. Ebenso wird die C.________ verpflichtet, die von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Ar- beitszeit zu erfassen und entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorgaben zu dokumentieren. 3. Über die zur Einhaltung der Mindeststandards getroffenen Massnahmen hat sie das Fachsekre- tariat bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung zu informieren. 4. C.________ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 5 000 Franken auferlegt. 5. Die Verfahrenskosten werden auf 2 500 Franken festgesetzt und C.________ auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom Georges Champoud Vizepräsident
Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-A5B23401/1
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 20/23 vom 19. Oktober 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen C_______GmbH
betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz
2/9 PostCom-D-A5B23401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-10/7
I. Sachverhalt 1. Die C.________ GmbH mit Sitz in D.________ bezweckt insbesondere {…}. Die Firma ist seit {…} als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Post- kommission PostCom (nachfolgend PostCom) registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Neben dem Geschäftsführer, welcher zugleich einziger Gesell- schafter ist, beschäftigte sie im Mai 2022 {…} Mitarbeiter (vgl. E-Mail vom 23. Juni 2022). 2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 forderte das Fachsekretariat der PostCom die C.________ auf, den Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen betreffend Mai 2022 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 22. Juli 2022 zu retournieren. 3. Per E-Mail vom 23. Juni 2022 übermittelte die Firma erste Angaben bezüglich ihrer Arbeitsbedin- gungen. Demnach sei hauptsächlich der Geschäftsführer für die Firma tätig. Mit Ausnahme des Geschäftsführers habe es in der Firma keine Festangestellte. Um Spitzen an Aufträgen abfan- gen zu können, würden bei Bedarf zusätzlich zwei Personen auf Abruf unregelmässig und auf freiwilliger Basis Fahrten für die Firma erledigen. Die Aushilfsmitarbeiter hätten keinerlei Ver- pflichtung, die vorgeschlagenen Fahrten durchzuführen. Weiter präzisierte die Firma, dass die von den Aushilfemitarbeitern durchgeführten Fahrten Einwegfahrten seien, weshalb die Rück- fahrten keine Arbeitszeit seien. Als praktisches Beispiel erwähnte die Firma insbesondere eine Fahrt von {…} nach {…} (ca. {…} km), für die der Fahrer Fr. {…} brutto erhalten würde. Für sämt- liche Fahrten kämen Firmenfahrzeuge zum Einsatz. Treibstoff und Unterhaltskosten seien durch die C.________ getragen. Bei einem Angestellte handle es sich um einen Rentner und der zweite stehe auch kurz vor der Pensionierung. Selbstverständlich würde die Firma Sozialversi- cherungs- und Unfallversicherungsbeiträge abrechnen. 4. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 verlangte das Fachsekretariat weitere Angaben und Nach- weise zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen bis zum 4. November 2022. Erfragt wurden insbe- sondere, a) wie die Einhaltung des Mindeststundenlohnes bei Vergütungen mit den Provisions- Löhnen sichergestellt sei und welche Lohnbestandteile sowie Spesen in der Vergütung inbegrif- fen seien, b) an welchen Standorten die Arbeit der Fahrer beginnen und beendet würde, c) ob Nacht- oder Sonntagsarbeit geleitstet werde, d) wie die Arbeitszeit der Aushilfsmitarbeiter erfasst sei und schliesslich e) ob Subunternehmerinnen zur Erbringung von Postdiensten beauftragt würden. Weiter wurde die Firma aufgefordert, ihrer Antwort entsprechende Nachweise und Un- terlagen beizulegen. 5. Am 24. Oktober 2022 erhielt das Fachsekretariat folgende Unterlagen von der C.________:
• Vereinbarung zwischen C.________ und einem Vertragspartner. Gemäss dieser Vereinba- rung vom 1. Oktober 2022 war der Vertragspartner als selbständiger, nationaler Personenwa- gen-Kurierfahrer auf Abruf beauftragt. Als Einsatzzeiten auf Abruf wurden Montag bis Freitag zwischen {…}h bis {…}h vereinbart. Die Entlohnung war ausschliesslich durch Provision si- chergestellt und betrug {…} % der Tarifliste der C.________. Bezüglich Ferien wurde verein- bart, dass der Vertragspartner diese in Absprache mit dem Auftraggeber beziehen könne. Demzufolge galten möglicherweise während des Kontrollmonats Mai 2022 andere Bedingun- gen.
• Lohnabrechnung von Mai 2022. Gemäss diesem Dokument wurde dem Mitarbeiter im Mai 2022 ein Bruttomonatslohn von Fr. {…} für seine Tätigkeit entrichtet. Auf dieser Entlöhnung wurden die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend einem Einkommen aus unselbständi- ger Tätigkeit zulasten des Arbeitnehmers erhoben.
• Rapporte der Kurieraufträge im Mai 2022. Auf den Rapporten sind die Abhol- und Lieferad- ressen, die Fahrkilometerangaben sowie die Lohnbeträge des Fahrers nach Aufträgen aufge-
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führt. Als Fahrkilometer wurde die Distanz von der Abhol- bis zur Zustelladresse (Hinfahrt) erfasst. Sowohl die Strecke vom Arbeitsplatz bzw. vom Domizil des Fahrers bis zum Absen- der als auch die gesamte Rückfahrt sind dabei nicht angegeben. 6. Die im Schreiben vom 12. Oktober 2022 vom Fachsekretariat gestellten Fragen beantwortete die Firma mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2022 nicht näher. 7. Mit Schreiben vom 13. März 2023 informierte das Fachsekretariat die Firma, dass gegen sie ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der Vorgaben zur Einhaltung der branchenübli- chen Arbeitsbedingungen eingeleitet worden sei. Mit gleichem Schreiben wurde die C.________ aufgefordert, weitere Fragen bezüglich ihrer Arbeitsbedingungen zu beantworten und mit ent- sprechenden Unterlagen nachzuweisen. Insbesondere wurde die Firma ersucht, dem Fachsek- retariat eine Kopie der früheren Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu übermitteln, die im Mai 2022 in Kraft war. 8. Mit Schreiben vom 13. April 2023 beantwortete die C.________ die Fragen des Fachsekretari- ats. Zur Einhaltung des Mindestlohns im Mai 2022 gab die Firma an, dass sie diese nach Fahrki- lometern abrechne und nicht nach Stunden. Bei Fahrten sei nur die Distanz erfasst und für die Lohnberechnung relevant, die Arbeitszeit als solche hingegen nicht. Obwohl die Kilometeranga- ben nur die Fahrten zur Lieferadresse enthielten, würde der Vergütungstarif zu Gunsten des Fahrers die Rückfahrt berücksichtigen. Auch die Staustunden seien in der Entschädigung ent- halten. Zum besseren Verständnis hat die Firma zusätzlich zu den Rapporten Angaben zur Ar- beitszeit eines Vertragspartners im Oktober 2022 ihrer Antwort beigelegt. Im Dokument sind die täglichen Zeiten der Arbeitsaufnahme und -beendigung aufgeführt sowie der Nettoarbeitszeit nach Abzug der Mittagszeit. Gemäss dieser Aufstellung arbeitete der Fahrer {…} Stunden im Oktober 2022 und erhielt dafür einen Bruttomonatslohn von Fr. {…}. Daraus sei nach Meinung der Firma unmissverständlich zu entnehmen, dass die C.________ den Mindestlohn bei weitem übertreffe. Nach der Durchsicht der übermittelten Informationen stellte das Fachsekretariat die Plausibilität der erhaltenen Angaben zur Arbeitszeit des Fahrers in Frage. Dies betraf insbeson- dere Tage, an welchen der Fahrer nur vormittags oder nachmittags arbeitete und dennoch eine «Mittagszeit» von der Bruttoarbeitszeit abgezogen wurde (insgesamt 6 Tage im Oktober 2022). 9. Zur Frage, ob gewisse Verpflichtungen zur Leistung von Fahrten bestehen würden, bekräftigte die C.________ nochmals, dass die Fahrten auf freiwilliger Basis erfolgen würden. Die angefrag- ten Fahrer hätten jederzeit und ohne jegliche Konsequenz die Möglichkeit, eine Tour abzu- lehnen. Um eine gewisse Planungssicherheit zu haben, sei es gewünscht, dass die Vertrags- partner ihre Ferienplanung im Vorfeld bekannt geben würden. Da der Vertragspartner zu keinem Einsatz verpflichtet sei, gelte die Einsatzzeit von Montag bis Freitag zwischen {…}h und {…}h nicht als Bereitschaftsdienst. 10. Im Vergleich zu den früheren Verträgen sei mit der Vereinbarung ab 1. Oktober 2022 nichts ge- ändert worden. Ab November 2022 seien aber die Tarife erhöht worden, wovon die Chauffeure auch direkt profitieren würden. 11. Zur Frage, wie die Ferien im Betrieb geregelt seien, weisst die Firma darauf hin, dass die Beauf- tragten ihre Ferientage nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber beziehen können. In der Lohn- abrechnung sind keine Lohnzuschläge für die Ferien ersichtlich und in der Vereinbarung werden dem Vertragspartner auch keine bezahlten Ferien zugesprochen.
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12. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 gewährte das Fachsekretariat der C.________ die Möglichkeit, sich bis zum 30. Juni 2023 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Weiter ersuchte es die Firma um Angaben zu ihrer Finanzlage in den letzten drei Jahren als Grundlage für die Bemessung einer allfälligen Verwaltungssanktion nach Art. 25 PG. 13. Ihre Stellungnahme zum Sachverhalt übermittelte die C.________ mit Schreiben vom 22. Juni
2023. Die vereinfacht meldepflichtige Firma habe in der Vergangenheit der PostCom die Daten zum Beschrieb der Dienstleitungen und zum jährlicher Umsatzerlös stets fristgerecht geliefert und ihre Pflicht wahrheitsgemäss erfüllt. Im vorliegenden Verfahren habe die Firma in mehreren Korrespondenzen erläutert, wie die Aushilfsfahrer für ihre Einsätze entschädigt würden. Für eine Fahrt von {…} nach {…} von ca. {…}km würde der Fahrer Fr. {…} erhalten. Selbst bei der Be- rücksichtigung der leeren Rückfahrt geht die Firma von einer Einsatzzeit von {…} Stunden aus. Dies würde einem Stundenlohn von {…} Franken entsprechen. Dieses Modell sei seit Beginn der Tätigkeit im Jahr {…} praktiziert worden. Die Firma sei sich absolut keinerlei Verfehlungen oder Schuld bewusst, irgendwelche branchenüblichen Arbeitsbedingungen verletzt zu haben. Im Ge- genteil sei sie dezidiert der Ansicht, die Aushilfsfahrer mit der «{…}% des Tarifs-Lösung» sogar besser zu entschädigen, insbesondere da das Fahrzeug sowie die Betriebsmittel vom Arbeitge- ber bereitgestellt seien. Bezüglich der Ferien könne der Aushilfefahrer so viel Ferien machen wie er möchte. Es seien keine bezahlten Urlaubstage vereinbart worden. Die vor Oktober 2022 gel- tende Vereinbarung mit dem Fahrer sei im Jahr 2016 abgeschlossen worden. Damals wurde der Aushilfsfahrer als selbständig Erwerbender (Einzelfirma), sozusagen als Subunternehmer beauf- tragt. Eine Kopie dieser Vereinbarung legte die Firma ihrer Antwort bei. Auch übermittelte sie In- formationen zu ihrer finanziellen Lage. Schliesslich äusserte sie die Meinung, dass das vom Fachsekretariat der PostCom geführte Verfahren angesichts ihrer Grösse unverhältnismässig sei («mit Kanonen auf Spatzen schiessen»). II. Erwägung 14. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom Entscheide und erlässt Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). 15. Die C.________ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. 16. Das Fachsekretariat hat der C.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2023 Gelegenheit zur Stel- lungnahme zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen gegeben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit hinreichend Rechnung getragen worden. 17. Ebenso hat die C.________ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Indem sie die vom Fachsekretariat verlangten Unterlagen eingereicht und die geforderten Auskünfte erteilt hat, ist sie ihrer verfah- rensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.
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III. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen 18. Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG legt fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen im Sinne von Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflich- tige Anbieterinnen im Sinne von Art. 8 VPG sind zwar von der jährlichen Nachweispflicht befreit (Art. 9 Bst. a VPG), aber dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzu- halten. Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abge- schlossen, gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten wer- den (Art. 5 Abs. 2 VPG). Hat sie keinen GAV abgeschlossen, muss sie als vereinfacht melde- pflichtige Anbieterin in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) auf Verlangen der PostCom den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards nach Art. 2 VMAP einhält. 19. Die C.________ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert und damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste einzu- halten. Die Firma hat keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen. Somit muss sie nachweisen, dass sie die Mindeststandards gemäss der VMAP einhält. 20. Aus den von der Firma übermittelten Unterlagen (vgl. Lohnabrechnung Mai 2022, Mitarbeiter mit Personal-Nr. 29) geht hervor, dass die Fahrtätigkeit des Aushilfsmitarbeiters in Form von unselb- ständiger Arbeit erledigt wird. Damit sind auf das Arbeitsverhältnis mit Tätigkeit im Bereich der Postdienste gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VMAP die Mindeststandards der PostCom anwendbar. 21. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die provisionsbasierte Entlöhnung des Fahrers sowie das Verzichten auf eine Erfassung der Arbeitszeit und die vereinbarte Ferienregelung den Min- deststandards nach VMAP genügen. Als Mindeststandards gelten nach Art. 2 VMAP insbeson- dere die Einhaltung eines Mindeststundenlohnes von Fr. 18.27 (Fr. 19.00 seit dem 1. Juli 2023) sowie einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche. 22. Bezüglich der Einhaltung des Mindestlohns schreiben die Mindeststandards der PostCom kein spezifisches Lohnmodel vor, es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen zum Einzelarbeits- vertrag nach OR. Unabhängig von der Entlohnungsform ist aber die Einhaltung der Mindeststun- denlohns nach Art. 2 Abs. 1 VMAP durch die meldepflichtige Anbieterin zu gewährleisten. Bei der von C.________ mit dem Aushilfefahrer vereinbarten Provision handelt es sich um eine Ent- schädigung für die ausgeführte Arbeit nach dem Geschäftsabschluss mit den Kunden und nicht um eine Vermittlungs- oder Abschlussprovision. Somit besteht ein direkter Zusammenhang zwi- schen der bezahlten Provision und den vom Mitarbeiter ausgeführten Fahrten. Ebenfalls leistet der Aushilfefahrer keinen Bereitschaftsdienst, der vom Arbeitgeber zu vergüten wäre, da der Mit- arbeiter die vorgeschlagenen Einsätze jederzeit und ohne Begründung ablehnen kann (BGE Ur- teil 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.3). 23. Sofern die Entlöhnung nicht in Form eines Zeitlohns vereinbart wurde, hat die PostCom in ihren Erläuterungen vom 30. August 2018 zur VMAP präzisiert, dass es der Firma obliegt, die Einhal- tung des Mindestlohns nachzuweisen (S. 2). Die von C.________ mit Schreiben vom 13. April 2023 übermittelten Zusatzinformationen zur Arbeitszeit im Oktober 2022 suggerieren, dass der Aushilfefahrer einen Stundenlohn weit über dem Mindestlohn nach VMAP erhalten habe. Dabei sei nach Meinung der Firma unmissverständlich zu entnehmen, dass der Mindestlohn somit bei weitem übertroffen wäre. Nach Durchsicht der Angaben hinterfragte jedoch das Fachsekretariat die Plausibilität der Daten (vgl. Schreiben vom 8. Juni 2023). Dies betraf insbesondere Tage, an welchen der Fahrer nur vormittags oder nachmittags arbeitete und dennoch eine «Mittagszeit»
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von der Bruttoarbeitszeit abgezogen wurde (6 Tage im Oktober 2022). Wegen diesen Inkonsis- tenzen, zu denen die C.________ in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 keine weiteren An- gaben machte, sind die übermittelten Angaben zur Arbeitszeit für die abschliessende Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes ungeeignet. Aufgrund der Höhe der Provision ist jedoch da- von auszugehen, dass der Mindestlohn von der C.________ im Mai 2022 in der Regel eingehal- ten war, dies jedoch unter der Bedingung, dass die vom Arbeitnehmer durchgeführten Fahrten zum Beispiel wegen Verkehrsbehinderungen nicht unüblich lange dauerten. Für die Prüfung der Einhaltung des Mindeststundenlohnes sind detaillierte Angaben zur Arbeitszeit der Angestellte unerlässlich. Die C.________ war infolge der fehlenden Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitar- beiter im Mai 2022 nicht im Stand, solche Angaben der PostCom vorzulegen. 24. Die im Bereich der Postdienste von der PostCom erlassenen Mindeststandards enthalten zu- sätzlich zum Mindestlohn verschiedene Vorgaben bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von höchstens 44 Stunden nach Art. 2 Abs. 2 VMAP sowie der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, ins- besondere zu den Überstunden, zur Überzeit sowie zur täglichen Ruhezeit. Da die C.________ keine systematischen sowie nachvollziehbaren Unterlagen zur geleistete Arbeitszeit dem Fach- sekretariat übermittelte und nach eigenen Angaben die Arbeitszeit gar nicht aufzeichnet, war keine abschliessende Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben möglich. Indessen ist zu bean- standen, dass die Firma die individuell geleistete Arbeitszeit nicht dokumentiert und demnach den Nachweis zur Einhaltung der entsprechenden Mindeststandards erst gar nicht erbringen konnte. Insbesondere bei unregelmässigen Arbeitszeiten wie im Fall von Arbeit auf Abruf, ist eine Erfassung der Arbeitszeit für eine Kontrolle der Arbeitsbedingung im Bereich der Post- dienste unerlässlich. Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit ergibt sich aus Art. 46 des Bundes- gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArG 1, SR 822.111), wonach der Arbeitgeber über Unterlagen zur geleisteten Arbeitszeit verfügen muss und auf Aufforderung der Kontrollbehörden auch vorlegen muss. 25. Weiter als Mindeststandard im Bereich der Postdiente gilt der Anspruch auf Ferien. Die Post- Com hat diesbezüglich keine Branchenvorgaben erlassen, es gelten die allgemeine Bestimmun- gen nach OR. Gemäss Angabe der Firma wurde mit dem Fahrer vereinbart, dass er diese bezie- hen könne, wann er wolle. Weitere Ferienregelungen wie zum Beispiel zur Feriendauer oder zum Ferienlohn wurden nicht getroffen. Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Insbesondere darf gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (BGE 136 III 283 E. 2.3.5 S. 287). Im Fall von Arbeit auf Abruf gilt die Zeit ohne Arbeit keineswegs als Ferien, da der Arbeitnehmer für diese Zeit auch keinen Lohn erhält. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass diese Rechtsprechung auch bei Lohn auf Provi- sionsbasis gelte (BGE 129 III 664 E. 7.3). Hier ist der Ferienlohn grundsätzlich aufgrund der durchschnittlichen Einkünfte einer geeigneten Zeitperiode zu berechnen. Soweit unüberwind- bare Schwierigkeiten vorliegen, die eine Auszahlung während der Ferien als praktisch nicht durchführbar erscheinen lassen, kann der Ferienlohn ausnahmeweise auch laufend mit dem Lohn ausgerichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023, E. 2.2.3). In diesem Fall muss aber der Ferienlohn auf jeder periodischen Lohnabrechnung oder Lohnquittung betragsmässig ausgewiesen werden. Wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abge- schlossen, muss zudem die Vereinbarung über die laufende Ferienlohnabgeltung in diesem Rahmen schriftlich festgehalten werden (BGE 129 III 493 E. 3.3). Die C.________ hat den Aus- hilfefahrern keinen Ferienlohn bezahlt. Damit hat sie gegen die Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste verstossen.
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IV. Aufsichtsmassnahmen 26. Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu be- heben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.63). 27. Die PostCom verpflichtet die C.________ hiermit gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG, so bald als möglich und bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung alle Massnah- men zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen. Ausgehend vom obigen Sachverhalt wird die C.________ verpflichtet, künftig über die erforderlichen Unterlagen zur Prü- fung der tatsächlichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen. Ebenfalls wird die Firma verpflichtet, sämtlichen Angestellten einen Ferienlohn zu gewährleisten und, so- fern die Voraussetzungen für die laufende Zahlung erfüllt sind, den Betrag in den periodischen Lohnabrechnungen separat auszuweisen. Über die getroffenen Massnahmen muss die Firma das Fachsekretariat bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung informie- ren. V. Verwaltungssanktionen 28. Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die Sanktionen werden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 PG insbesondere nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Ver- hältnissen der Anbieterin bemessen. 29. Die C.________ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen missachtet. Im vorliegenden Fall wurde die Ferienvorgabe nicht eingehalten. Weiter konnte die Firma wegen fehlender Erfassung der Arbeitszeit die Nachweise zur Einhaltung des Mindestloh- nes sowie der Vorgaben zu Arbeits- und Ruhezeiten nicht erbringen. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist zu berücksichtigen, dass die Anbieterin von kleiner Grösse ist und nur sehr wenige Mitarbeiter beschäftigt, was sich mildernd auf die Schwere der Verstösse aus- wirkt. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postgesetzgebung von mittlerer Schwere ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt werden muss. 30. Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen mit Postdiensten für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu berücksichtigen. In den letzten drei Ge- schäftsjahren hat die C.________ mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2020); {…} Franken (2021); {…} Franken (2022). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2020 – 2022 ent- spricht. 31. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt sie mögliche erschwerende oder mildernde Umstände. 32. Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma {…} ist. Da- mit ist {…} erforderlich. 33. Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von vier Jahren auszuge- hen, was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu berücksichtigen ist.
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34. Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die C.________ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwe- renden Umstände miteinbezogen werden. 35. In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beheben, insbesondere vor der Er- öffnung eines Aufsichtsverfahrens. Die C.________ hat keine Massnahmen zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes angegeben. Aus diesem Grund werden keine mildernden Umstände berücksichtigt. 36. Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie der nicht vorhandenen mildernden und erschwerenden Umstände ist die Verwaltungsbusse auf 5 000 Franken festzusetzen. 37. Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen, die einer be- stimmten Anbieterin zugeordnet werden können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 PG; Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG). Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben und richten sich nach den An- sätzen von Art. 3 des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Gebührenreglements auf 2 500 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt, da sie die aufsichtsrechtliche Untersuchung verursacht und die vorliegende Verfügung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; SR 172.041.1).
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VI. Entscheid 1. C.________ wird verpflichtet, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung die mit den Angestellten vereinbarte Ferienregelung so anzupassen, dass künftig den Angestell- ten ein Ferienlohn ausgerichtet wird. 2. Ebenso wird die C.________ verpflichtet, die von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Ar- beitszeit zu erfassen und entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorgaben zu dokumentieren. 3. Über die zur Einhaltung der Mindeststandards getroffenen Massnahmen hat sie das Fachsekre- tariat bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung zu informieren. 4. C.________ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 5 000 Franken auferlegt. 5. Die Verfahrenskosten werden auf 2 500 Franken festgesetzt und C.________ auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom Georges Champoud Vizepräsident
Michel Noguet Leiter Fachsekretariat