Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller bewohnen drei ganzjährig bewohnte Häuser im Z_____tal, das sich von Y_____ in Richtung Süden erstreckt (Gemeinde Z_____ VS). Die Häuser befinden sich an der ins Tal hinaufführenden Kantonsstrasse, einer einspurigen Strasse, die jedoch ganzjährig unter- halten wird und in einer Sackgasse endet. Die Zustellung erfolgt seit der Einstellung der Hauszu- stellung 2014 in eine von der Gemeinde Z_____ zur Verfügung gestellte Briefkastenanlage beim Gemeindehaus von Y______. Die nächstgelegene Poststelle befindet sich in X_____, 10,2 km vom Gemeindehaus in Y_____ entfernt. Die Distanz bzw. der Höhenunterschied vom Siedlungs- rand von Y_____ zum ersten der drei Häuser (Gesuchstellerin 2) beträgt 1,2 km bzw. 140 Hö- henmeter, von Siedlungsrand bis zum hintersten Haus von Gesuchsteller 3 3,6 km bzw. 360 Hö- henmeter. 2. Die Gesuchsteller gelangten einzeln mit gleichlautenden Schreiben vom 24. Mai 2021 an die Post und forderten die Wiederaufnahme der Hauszustellung mit Verweis auf neue Vorgaben zur Hauszustellung. Diese lehnte die Wiederaufnahme der Hauszustellung mit Schreiben vom 28. Mai 2021 mit Verweis auf die Übergangsbestimmung ab. Zuvor war auch die Gemeinde Z_____ mit Schreiben vom 16. April 2021 an die Post gelangt und hatte sich für die Aufnahme der Haus- zustellung eingesetzt. Die Gemeinde teilte zudem mit, dass die für die drei Bewohner bereitge- stellte Briefkastenanlage nur eine provisorische Lösung gewesen sei, die voraussichtlich nicht länger aufrechterhalten werden könne. 3. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 20. Juni 2021 gelangten die Gesuchsteller an die Post- Com und beantragten die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Sie begründeten dies mit der Revision der Postverordnung, gemäss welcher die Post in allen ganzjährig bewohnten Häusern zur Hauszustellung verpflichtet sei. Da die Distanz zwischen dem Dorf Y______ und dem hin- tersten der drei Häuser ca. 3,5 km betrage, entstünden keine unverhältnismässigen Kosten oder Aufwände durch die Hauszustellung. Die Strasse werde ganzjährig gut unterhalten und könne ohne Gefahr befahren werden. Zudem sei keine Ersatzlösung über den Zustellort vereinbart worden; die Post habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass die Hauszustellung eingestellt werde. Wei- ter befürchteten die Gesuchsteller eine Schliessung der Poststelle in X_____. In diesem Fall wäre die nächstgelegene Poststelle in W_____ 45 km entfernt. 4. Die PostCom leitete in der Folge mit Schreiben vom 7. Juli 2021 ein Verfahren ein. 5. Die Post nahm mit Schreiben vom 2. August 2021 zum Gesuch Stellung und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs. Zudem beantragte sie, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zu- komme; eventualiter sei auf das Gesuch nicht einzutreten. In der Sache brachte die Post vor, dass im Z_____tal einzig die drei Wohnhäuser der Gesuchsteller ganzjährig bewohnt seien. Bis August 2014 sei bei den Bewohnern die Hauszustellung im Sinne einer Ersatzlösung dreimal wöchentlich erbracht worden. Seit September 2014 erfolge die Zustellung täglich in die Briefkäs- ten beim Eingang ins Gemeindehaus Y_____, die avisierten Sendungen werden in der Post- stelle in X_____ zur Abholung bereitgestellt. Als Gründe für die damalige Einstellung der einge- schränkten Hauszustellung nannte die Post unter anderem die Strassenverhältnisse ins Z_____tal. Die Strasse sei nur einspurig befahrbar und im ersten Teil sehr steil und kurvig. Zu- dem sei die Strasse wegen Murgang / Steinschlägen und wegen Lawinengefahr zeitweise ge- sperrt gewesen. 6. In ihren Schlussbemerkungen hob die Gesuchstellerin 2 hervor, dass die Gemeinde zur Siche- rung der Strasse ins Z_____tal in der Zwischenzeit Steinschlagschutzdämme errichtet habe. Zu- dem hielt sie daran fest, dass die Einstellung der Hauszustellung einseitig angeordnet worden sei. Auch stellte sie die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Abrede. Sie wies darauf hin, dass sie als Rentnerin nicht mehr so mobil sei und der Gesuchsteller 3, der einen Landwirt- schaftsbetrieb führe, grösstenteils Selbstversorger sei. Sie legte ihrem Schreiben zwei Artikel des Walliser Boten bei, aus denen hervorgeht, dass die Poststelle in X_____ voraussichtlich
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in eine Postagentur umgewandelt werde. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 23. September auf die Eingabe von Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 2. August 2021.
II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 7 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle.
E. 9 Die Gesuchsteller sind als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbrin- gen, stärker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustel- lung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstel- lern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückli- che Feststellung im Dispositiv.
E. 10 Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreich- bar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG geregelt. Seit 1. Januar 2021 gelten dazu neue Rechtsgrundlagen.
E. 11 Neu ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenver- hältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
E. 12 Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch
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wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis grei- fen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht. »
E. 13 Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Post ihnen 2014 keine Ersatzlösung angeboten habe. Die Post habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie die Hauszustellung nicht mehr erbringen werde. Die Gemeinde Z_____ habe daraufhin eine Briefkastenanlage beim Gemeindehaus in Y_____ zur Verfügung gestellt. Die Post informierte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2021, dass aus dieser Zeit nur ein Schreiben vom 21. August 2014 an die Gesuchstellerin 2 dokumen- tiert sei. In diesem Schreiben wird die Gesuchstellerin 2 darüber informiert, dass die Post die Zu- stellung ab dem 1. September 2014 täglich in die Briefkästen der Gemeinde erbringe. Unter- zeichnete Vereinbarungen zwischen der Post und den Gesuchstellern 1-3 über die Ersatzlösung bzw. die Änderung der Ersatzlösung kann die Post nicht vorlegen. Demzufolge kann die Post auch nicht nachweisen, dass vor der Umsetzung der Ersatzlösung eine Anhörung der Gesuch- steller im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG stattfand. Dass die Gesuchsteller jedoch erst mit Schrei- ben an die Post vom 24. Mai 2021, mithin nahezu sieben Jahre nach der Umsetzung, beanstan- deten, mit der Ersatzlösung nicht einverstanden gewesen zu sein, lässt diesen Einwand im Lichte des allgemeinen und auch für Privatpersonen geltenden Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) als unzulässig erscheinen. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller be- reits vor der Einstellung der Hauszustellung 2014 lediglich über eine eingeschränkte Hauszustel- lung (dreimal wöchentlich) im Sinne einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG verfügten. Es musste ihnen daher bereits zuvor bekannt gewesen sein, dass die die Post die ordentliche Hauszustellung mangels entsprechender Verpflichtung nicht erbrachte.
E. 14 In solchen Fällen sieht Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83a VPG die Anwendung des bishe- rigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Die Gesuchsteller leben weder in einer ganzjährig bewohnten Siedlung, noch sind ihre Wohnhäuser von einer solchen innert zwei Minu- ten Wegzeit hin und zurück erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Es war auch nicht der Wille des Gesetzgebers in der letzten Totalrevision des geltenden Postge- setzes vom 17. Dezember 2010, abgelegenen, einzelnstehenden Häuser einen Anspruch auf Hauszustellung zu gewähren (vgl. Verfügung 19/2017 vom 5. Oktober 2015, Ziff. 23 und 27). Gestützt darauf ist die Post auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Hauszustellung bei den Wohnhäusern der Gesuchsteller verpflichtet.
E. 15 Die Gesuchstellerin 2 stellt die Verhältnismässigkeit der Massnahme, mithin der verweigerten Hauszustellung an ihrem Wohnort, in Frage. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat in Art. 14 Abs. 3 PG erlaubte, für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässi- gen Schwierigkeiten erreichbar sind, Ausnahmen von der Hauszustellung vorzusehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfügung Nr. 20/2018 vom 4. Oktober 2018) ist die Distanz vom maximal 3,5 km (für den Gesuchsteller 3) als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustellung anzusehen. Sendungen, die gegen Unter- schrift ausgehändigt werden, werden von der Post mit einem Abholschein avisiert und können auf der Poststelle in X_____, 10,2 km von den Briefkästen der Gesuchsteller entfernt, abgeholt werden. Die seit September 2014 geltende Ersatzlösung ist somit auch im Lichte der neuen Rechtsgrundlagen als verhältnismässig zu bezeichnen. Dies gilt auch, wenn die Poststelle in X_____ wie geplant durch eine Postagentur ersetzt wird. Avisierte Sendungen können auch künftig in X_____ abgeholt werden. Ausgenommen davon sind Spezialsendungen, wie Betrei- bungsurkunden, die in einer Poststelle (vorliegend in W_____) abgeholt werden müssen. Ob im Falle einer Schliessung auch der Postagentur in X_____ die Ersatzlösung noch verhältnismässig
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wäre, wenn die Gesuchsteller avisierte Sendungen in W_____ abzuholen hätten, muss vorlie- gend nicht geprüft werden.
E. 16 Die Gemeinde Z_____ informierte mit Brief vom 16. April 2021 die Post, dass die von ihr beim Gemeindehaus zur Verfügung gestellten Briefkästen für die Gesuchsteller nur eine provisorische Lösung gewesen sei, die voraussichtlich nicht länger aufrechterhalten werden könne. Sollte die Gemeinde diese Drohung umsetzen, müsste die Ersatzlösung angepasst werden. Denkbar wäre die Errichtung von Briefkästen am Ortsrand von Y____. Unabhängig davon können die Gesuch- steller keine weitergehenden Rechte aus diesem Schreiben ableiten.
E. 17 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern in solidarischer Haftung auf- erlegt. Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − B_____ − C_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-EB8B3401/6
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 20/2022 vom 6. Oktober 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ Gesuchstellerin 1 Z_____strasse, xxxx Z_____ B_____ Gesuchstellerin 2 Z_____strasse, xxxx Z_____ C_____ Gesuchsteller 3 Z_____strasse, xxxx Z_____ gegen Post CH AG, Stab CEO, Legal Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Gesuch um Aufnahme der Hauszustellung
2/5 PostCom-D-EB8B3401/6 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1
I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller bewohnen drei ganzjährig bewohnte Häuser im Z_____tal, das sich von Y_____ in Richtung Süden erstreckt (Gemeinde Z_____ VS). Die Häuser befinden sich an der ins Tal hinaufführenden Kantonsstrasse, einer einspurigen Strasse, die jedoch ganzjährig unter- halten wird und in einer Sackgasse endet. Die Zustellung erfolgt seit der Einstellung der Hauszu- stellung 2014 in eine von der Gemeinde Z_____ zur Verfügung gestellte Briefkastenanlage beim Gemeindehaus von Y______. Die nächstgelegene Poststelle befindet sich in X_____, 10,2 km vom Gemeindehaus in Y_____ entfernt. Die Distanz bzw. der Höhenunterschied vom Siedlungs- rand von Y_____ zum ersten der drei Häuser (Gesuchstellerin 2) beträgt 1,2 km bzw. 140 Hö- henmeter, von Siedlungsrand bis zum hintersten Haus von Gesuchsteller 3 3,6 km bzw. 360 Hö- henmeter. 2. Die Gesuchsteller gelangten einzeln mit gleichlautenden Schreiben vom 24. Mai 2021 an die Post und forderten die Wiederaufnahme der Hauszustellung mit Verweis auf neue Vorgaben zur Hauszustellung. Diese lehnte die Wiederaufnahme der Hauszustellung mit Schreiben vom 28. Mai 2021 mit Verweis auf die Übergangsbestimmung ab. Zuvor war auch die Gemeinde Z_____ mit Schreiben vom 16. April 2021 an die Post gelangt und hatte sich für die Aufnahme der Haus- zustellung eingesetzt. Die Gemeinde teilte zudem mit, dass die für die drei Bewohner bereitge- stellte Briefkastenanlage nur eine provisorische Lösung gewesen sei, die voraussichtlich nicht länger aufrechterhalten werden könne. 3. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 20. Juni 2021 gelangten die Gesuchsteller an die Post- Com und beantragten die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Sie begründeten dies mit der Revision der Postverordnung, gemäss welcher die Post in allen ganzjährig bewohnten Häusern zur Hauszustellung verpflichtet sei. Da die Distanz zwischen dem Dorf Y______ und dem hin- tersten der drei Häuser ca. 3,5 km betrage, entstünden keine unverhältnismässigen Kosten oder Aufwände durch die Hauszustellung. Die Strasse werde ganzjährig gut unterhalten und könne ohne Gefahr befahren werden. Zudem sei keine Ersatzlösung über den Zustellort vereinbart worden; die Post habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass die Hauszustellung eingestellt werde. Wei- ter befürchteten die Gesuchsteller eine Schliessung der Poststelle in X_____. In diesem Fall wäre die nächstgelegene Poststelle in W_____ 45 km entfernt. 4. Die PostCom leitete in der Folge mit Schreiben vom 7. Juli 2021 ein Verfahren ein. 5. Die Post nahm mit Schreiben vom 2. August 2021 zum Gesuch Stellung und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs. Zudem beantragte sie, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zu- komme; eventualiter sei auf das Gesuch nicht einzutreten. In der Sache brachte die Post vor, dass im Z_____tal einzig die drei Wohnhäuser der Gesuchsteller ganzjährig bewohnt seien. Bis August 2014 sei bei den Bewohnern die Hauszustellung im Sinne einer Ersatzlösung dreimal wöchentlich erbracht worden. Seit September 2014 erfolge die Zustellung täglich in die Briefkäs- ten beim Eingang ins Gemeindehaus Y_____, die avisierten Sendungen werden in der Post- stelle in X_____ zur Abholung bereitgestellt. Als Gründe für die damalige Einstellung der einge- schränkten Hauszustellung nannte die Post unter anderem die Strassenverhältnisse ins Z_____tal. Die Strasse sei nur einspurig befahrbar und im ersten Teil sehr steil und kurvig. Zu- dem sei die Strasse wegen Murgang / Steinschlägen und wegen Lawinengefahr zeitweise ge- sperrt gewesen. 6. In ihren Schlussbemerkungen hob die Gesuchstellerin 2 hervor, dass die Gemeinde zur Siche- rung der Strasse ins Z_____tal in der Zwischenzeit Steinschlagschutzdämme errichtet habe. Zu- dem hielt sie daran fest, dass die Einstellung der Hauszustellung einseitig angeordnet worden sei. Auch stellte sie die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Abrede. Sie wies darauf hin, dass sie als Rentnerin nicht mehr so mobil sei und der Gesuchsteller 3, der einen Landwirt- schaftsbetrieb führe, grösstenteils Selbstversorger sei. Sie legte ihrem Schreiben zwei Artikel des Walliser Boten bei, aus denen hervorgeht, dass die Poststelle in X_____ voraussichtlich
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in eine Postagentur umgewandelt werde. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 23. September auf die Eingabe von Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 2. August 2021.
II. Erwägung 7. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. 9. Die Gesuchsteller sind als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbrin- gen, stärker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustel- lung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstel- lern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückli- che Feststellung im Dispositiv. 10. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreich- bar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG geregelt. Seit 1. Januar 2021 gelten dazu neue Rechtsgrundlagen. 11. Neu ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenver- hältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. 12. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch
4/5 PostCom-D-EB8B3401/6 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1
wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis grei- fen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht. » 13. Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Post ihnen 2014 keine Ersatzlösung angeboten habe. Die Post habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie die Hauszustellung nicht mehr erbringen werde. Die Gemeinde Z_____ habe daraufhin eine Briefkastenanlage beim Gemeindehaus in Y_____ zur Verfügung gestellt. Die Post informierte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2021, dass aus dieser Zeit nur ein Schreiben vom 21. August 2014 an die Gesuchstellerin 2 dokumen- tiert sei. In diesem Schreiben wird die Gesuchstellerin 2 darüber informiert, dass die Post die Zu- stellung ab dem 1. September 2014 täglich in die Briefkästen der Gemeinde erbringe. Unter- zeichnete Vereinbarungen zwischen der Post und den Gesuchstellern 1-3 über die Ersatzlösung bzw. die Änderung der Ersatzlösung kann die Post nicht vorlegen. Demzufolge kann die Post auch nicht nachweisen, dass vor der Umsetzung der Ersatzlösung eine Anhörung der Gesuch- steller im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG stattfand. Dass die Gesuchsteller jedoch erst mit Schrei- ben an die Post vom 24. Mai 2021, mithin nahezu sieben Jahre nach der Umsetzung, beanstan- deten, mit der Ersatzlösung nicht einverstanden gewesen zu sein, lässt diesen Einwand im Lichte des allgemeinen und auch für Privatpersonen geltenden Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) als unzulässig erscheinen. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller be- reits vor der Einstellung der Hauszustellung 2014 lediglich über eine eingeschränkte Hauszustel- lung (dreimal wöchentlich) im Sinne einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG verfügten. Es musste ihnen daher bereits zuvor bekannt gewesen sein, dass die die Post die ordentliche Hauszustellung mangels entsprechender Verpflichtung nicht erbrachte. 14. In solchen Fällen sieht Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83a VPG die Anwendung des bishe- rigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Die Gesuchsteller leben weder in einer ganzjährig bewohnten Siedlung, noch sind ihre Wohnhäuser von einer solchen innert zwei Minu- ten Wegzeit hin und zurück erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Es war auch nicht der Wille des Gesetzgebers in der letzten Totalrevision des geltenden Postge- setzes vom 17. Dezember 2010, abgelegenen, einzelnstehenden Häuser einen Anspruch auf Hauszustellung zu gewähren (vgl. Verfügung 19/2017 vom 5. Oktober 2015, Ziff. 23 und 27). Gestützt darauf ist die Post auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Hauszustellung bei den Wohnhäusern der Gesuchsteller verpflichtet. 15. Die Gesuchstellerin 2 stellt die Verhältnismässigkeit der Massnahme, mithin der verweigerten Hauszustellung an ihrem Wohnort, in Frage. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat in Art. 14 Abs. 3 PG erlaubte, für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässi- gen Schwierigkeiten erreichbar sind, Ausnahmen von der Hauszustellung vorzusehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfügung Nr. 20/2018 vom 4. Oktober 2018) ist die Distanz vom maximal 3,5 km (für den Gesuchsteller 3) als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustellung anzusehen. Sendungen, die gegen Unter- schrift ausgehändigt werden, werden von der Post mit einem Abholschein avisiert und können auf der Poststelle in X_____, 10,2 km von den Briefkästen der Gesuchsteller entfernt, abgeholt werden. Die seit September 2014 geltende Ersatzlösung ist somit auch im Lichte der neuen Rechtsgrundlagen als verhältnismässig zu bezeichnen. Dies gilt auch, wenn die Poststelle in X_____ wie geplant durch eine Postagentur ersetzt wird. Avisierte Sendungen können auch künftig in X_____ abgeholt werden. Ausgenommen davon sind Spezialsendungen, wie Betrei- bungsurkunden, die in einer Poststelle (vorliegend in W_____) abgeholt werden müssen. Ob im Falle einer Schliessung auch der Postagentur in X_____ die Ersatzlösung noch verhältnismässig
5/5 PostCom-D-EB8B3401/6 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/1
wäre, wenn die Gesuchsteller avisierte Sendungen in W_____ abzuholen hätten, muss vorlie- gend nicht geprüft werden. 16. Die Gemeinde Z_____ informierte mit Brief vom 16. April 2021 die Post, dass die von ihr beim Gemeindehaus zur Verfügung gestellten Briefkästen für die Gesuchsteller nur eine provisorische Lösung gewesen sei, die voraussichtlich nicht länger aufrechterhalten werden könne. Sollte die Gemeinde diese Drohung umsetzen, müsste die Ersatzlösung angepasst werden. Denkbar wäre die Errichtung von Briefkästen am Ortsrand von Y____. Unabhängig davon können die Gesuch- steller keine weitergehenden Rechte aus diesem Schreiben ableiten. 17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern in solidarischer Haftung auf- erlegt.
Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − B_____ − C_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: