Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die PostCom genehmigt die nachstehend in den Rechtsbegehren 2 und 3 beschriebenen Anpassungen der Methodikdokumente zur Laufzeitmessung beim Brief und beim Paket.
E. 2 Das Methodikdokument Brief sei dahingehend zu ergänzen, dass in der Laufzeitmessung
E. 2.1 beim Brief E+1 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet und
E. 2.2 beim Brief E+3 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet.
Laufzeiten im inländischen Postverkehr: Harmonisierung der Messmethoden Brief und Paket: Vorsorgliche Genehmigung Zwischenverfügung Nr. 2/2023 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12 Bern, 6. Februar 2023 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs a.i. Wankdorfallee 4 3030 Bern
2/3 PostCom-D-638C3401/9 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12
E. 3 Das Methodikdokument Paket sei dahingehend anzupassen, dass beim Paket E+3 in der Laufzeitmessung E+3 berücksichtigt wird.
E. 4 Das Methodikdokument Brief und das Methodikdokument Paket seien dahingehend zu er- gänzen resp. zu präzisieren, dass die Jahreswerte dem arithmetischen Mittel aus dem Zu- sammenzug der zwölf Monatsergebnisse entsprechen («Addition der 12 Monatswerte ge- teilt durch 12»).
E. 5 Die Genehmigung sei bis zum Vorliegen der Akkreditierung der angepassten Methodik Paket durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) resp. der Zertifizierung der angepassten Methodik Brief durch die Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Ma- nagementsysteme (SQS) unter Vorbehalt auszusprechen.
E. 6 Die Zwischenverfügung wird in anonymisierter Form veröffentlicht.
Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe
Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Dispositiv
- Die PostCom genehmigt die nachstehend in den Rechtsbegehren 2 und 3 beschriebenen Anpassungen der Methodikdokumente zur Laufzeitmessung beim Brief und beim Paket.
- Das Methodikdokument Brief sei dahingehend zu ergänzen, dass in der Laufzeitmessung 2.1. beim Brief E+1 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet und 2.2. beim Brief E+3 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet. Laufzeiten im inländischen Postverkehr: Harmonisierung der Messmethoden Brief und Paket: Vorsorgliche Genehmigung Zwischenverfügung Nr. 2/2023 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12 Bern, 6. Februar 2023 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs a.i. Wankdorfallee 4 3030 Bern 2/3 PostCom-D-638C3401/9 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12
- Das Methodikdokument Paket sei dahingehend anzupassen, dass beim Paket E+3 in der Laufzeitmessung E+3 berücksichtigt wird.
- Das Methodikdokument Brief und das Methodikdokument Paket seien dahingehend zu er- gänzen resp. zu präzisieren, dass die Jahreswerte dem arithmetischen Mittel aus dem Zu- sammenzug der zwölf Monatsergebnisse entsprechen («Addition der 12 Monatswerte ge- teilt durch 12»).
- Die Genehmigung sei bis zum Vorliegen der Akkreditierung der angepassten Methodik Paket durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) resp. der Zertifizierung der angepassten Methodik Brief durch die Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Ma- nagementsysteme (SQS) unter Vorbehalt auszusprechen.
- Die Anpassungen seien bei der Laufzeitmessung ab dem 1. Januar 2023 zu berücksichti- gen. Die PostCom beschloss am 7. Dezember 2022, dass sie grundsätzlich diejenigen Harmoni- sierungsbestrebungen unterstütze, welche aus der Postgesetzgebung abzuleiten sind. Dies betrifft die Rechtsbegehren 2 und 3. Das Rechtsbegehren 4 ist jedoch nicht aus der Postver- ordnung abzuleiten. (vgl. 4. Das Methodikdokument Brief und das Methodikdokument Paket seien dahingehend zu ergänzen resp. zu präzisieren, dass die Jahreswerte dem arithmeti- schen Mittel aus dem Zusammenzug der zwölf Monatsergebnisse entsprechen («Addition der 12 Monatswerte geteilt durch 12»). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde die Post informiert und ihr wurde das rechtliche Gehör gewährt. Die Post gab eine Stellungnahme per 20. Dezember 2022 ab. Sie hält vollumfänglich an ih- rem Antrag vom 14. November 2022 fest. Die Post vertritt die Auffassung, dass der Jahres- wert dem mittleren Erfüllungsgrad im zeitlichen Ablauf entsprechen müsse. Bei dieser Be- rechnung seien alle Monate gleich zu gewichten. Die Monate mit wenig Sendungen seien gleich zu gewichten, wie diejenigen mit vielen Sendungen. Eine nach Sendungsmengen ge- wichteten Zusammenzug der Monatswerte entspreche aller Voraussicht nach eher zufälliger- weise der Realität, da die Sendungen im Jahresvergleich ständig schwanken. Die Post hat gemäss Art. 32 Abs. 1 VPG die Laufzeiten von Postsendungen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG (Briefe und Pakete als Einzelsendungen im Inland) bei Briefen zu 97 Pro- zent und bei Paketen zu 95 Prozent einzuhalten. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sind die Laufzeiten von Einzelsendungen zu messen. Ein nach Sendungsmengen gewichte- ter Durchschnitt der monatlichen Laufzeiten misst die durchschnittliche Laufzeit der Einzel- sendungen während des Kalenderjahres genauer als das ungewichtete Mittel der monatli- chen Laufzeitwerte. Aus diesem Grund entspricht das gewichtete arithmetische Mittel der monatlichen Laufzeitwerte besser dem Auftrag gemäss Postverordnung als das ungewich- tete arithmetische Mittel. Aus regulatorischer Optik ist Sorge zu tragen, dass ein möglichst objektives Bild der tatsächlichen Lage vermittelt wird. Aufgrund dessen wird das Rechtsbe- gehren 4 abgewiesen. Die Anpassungen gemäss den Rechtsbegehren 2 und 3 erfordern eine Zertifizierung, res- pektive eine Akkreditierung. Zurzeit liegen diese noch nicht vor und der Erfüllungsgrad ist noch offen. Infolgedessen werden mit vorliegender Zwischenverfügung die angepassten Messmethoden vorsorglich genehmigt. Die vorsorgliche Genehmigung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2023 und ist befristet bis 31. Dezember 2023. Die definitive Genehmigung wird nach dem Vorliegen der Zertifizierung durch SQS, respektive der Akkreditierung durch SAS, ge- prüft. Die Verfahrenskosten für die vorsorgliche Genehmigung werden im Rahmen des Endent- scheids erhoben und der Post auferlegt. 3/3 PostCom-D-638C3401/9 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12 Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
- Die Anpassungen und Ergänzungen in den Messmethoden gemäss Rechtsbegehren 1, 2, 2.1, 2.2 und 3 vom 14. November 2022 werden vorsorglich genehmigt.
- Das Rechtsbegehren 4 vom 14. November 2022 wird abgewiesen.
- Die Berechnung des Jahreswertes hat wie bis anhin aufgrund des gewichteten Zusam- menzugs der Monatswerte zu erfolgen.
- Die Post hat die Akkreditierung resp. die Zertifizierung der Messmethoden bis spätes- tens Ende 2023 der PostCom vorzulegen.
- Die vorsorgliche Genehmigung gilt rückwirkend vom 1. Januar 2023 und ist befristet bis
- Dezember 2023.
- Die Zwischenverfügung wird in anonymisierter Form veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-638C3401/9
Eidgenössische Postkommission PostCom
POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern
Sehr geehrter Herr _____ Sehr geehrte Damen und Herren Die PostCom ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben zur postalischen Grund- versorgung zuständig. Die Genehmigung der Methode und der Messinstrumente zur Mes- sung der Laufzeiten der Briefe und Pakete gehören dazu (Art. 32 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01)).
Die PostCom genehmigte letztmals die Messmethode der Briefe am 29. August 2022 (Verfü- gung 11/2022). Die Messmethode der Pakete wurde am 23. Juni 2020 (Verfügung 9/2020) letztmals genehmigt.
Mit Schreiben vom 14. November 2022 reichte die Post ein Gesuch um Erlass einer Verfü- gung betreffend Harmonisierung der Messmethoden für Brief und Paket mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die PostCom genehmigt die nachstehend in den Rechtsbegehren 2 und 3 beschriebenen Anpassungen der Methodikdokumente zur Laufzeitmessung beim Brief und beim Paket.
2. Das Methodikdokument Brief sei dahingehend zu ergänzen, dass in der Laufzeitmessung 2.1. beim Brief E+1 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet und 2.2. beim Brief E+3 der Samstag weder als Annahmetag noch als Zustelltag Berücksichtigung findet.
Laufzeiten im inländischen Postverkehr: Harmonisierung der Messmethoden Brief und Paket: Vorsorgliche Genehmigung Zwischenverfügung Nr. 2/2023 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12 Bern, 6. Februar 2023 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs a.i. Wankdorfallee 4 3030 Bern
2/3 PostCom-D-638C3401/9 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12
3. Das Methodikdokument Paket sei dahingehend anzupassen, dass beim Paket E+3 in der Laufzeitmessung E+3 berücksichtigt wird.
4. Das Methodikdokument Brief und das Methodikdokument Paket seien dahingehend zu er- gänzen resp. zu präzisieren, dass die Jahreswerte dem arithmetischen Mittel aus dem Zu- sammenzug der zwölf Monatsergebnisse entsprechen («Addition der 12 Monatswerte ge- teilt durch 12»).
5. Die Genehmigung sei bis zum Vorliegen der Akkreditierung der angepassten Methodik Paket durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) resp. der Zertifizierung der angepassten Methodik Brief durch die Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Ma- nagementsysteme (SQS) unter Vorbehalt auszusprechen.
6. Die Anpassungen seien bei der Laufzeitmessung ab dem 1. Januar 2023 zu berücksichti- gen.
Die PostCom beschloss am 7. Dezember 2022, dass sie grundsätzlich diejenigen Harmoni- sierungsbestrebungen unterstütze, welche aus der Postgesetzgebung abzuleiten sind. Dies betrifft die Rechtsbegehren 2 und 3. Das Rechtsbegehren 4 ist jedoch nicht aus der Postver- ordnung abzuleiten. (vgl. 4. Das Methodikdokument Brief und das Methodikdokument Paket seien dahingehend zu ergänzen resp. zu präzisieren, dass die Jahreswerte dem arithmeti- schen Mittel aus dem Zusammenzug der zwölf Monatsergebnisse entsprechen («Addition der 12 Monatswerte geteilt durch 12»). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde die Post informiert und ihr wurde das rechtliche Gehör gewährt. Die Post gab eine Stellungnahme per 20. Dezember 2022 ab. Sie hält vollumfänglich an ih- rem Antrag vom 14. November 2022 fest. Die Post vertritt die Auffassung, dass der Jahres- wert dem mittleren Erfüllungsgrad im zeitlichen Ablauf entsprechen müsse. Bei dieser Be- rechnung seien alle Monate gleich zu gewichten. Die Monate mit wenig Sendungen seien gleich zu gewichten, wie diejenigen mit vielen Sendungen. Eine nach Sendungsmengen ge- wichteten Zusammenzug der Monatswerte entspreche aller Voraussicht nach eher zufälliger- weise der Realität, da die Sendungen im Jahresvergleich ständig schwanken. Die Post hat gemäss Art. 32 Abs. 1 VPG die Laufzeiten von Postsendungen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG (Briefe und Pakete als Einzelsendungen im Inland) bei Briefen zu 97 Pro- zent und bei Paketen zu 95 Prozent einzuhalten. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sind die Laufzeiten von Einzelsendungen zu messen. Ein nach Sendungsmengen gewichte- ter Durchschnitt der monatlichen Laufzeiten misst die durchschnittliche Laufzeit der Einzel- sendungen während des Kalenderjahres genauer als das ungewichtete Mittel der monatli- chen Laufzeitwerte. Aus diesem Grund entspricht das gewichtete arithmetische Mittel der monatlichen Laufzeitwerte besser dem Auftrag gemäss Postverordnung als das ungewich- tete arithmetische Mittel. Aus regulatorischer Optik ist Sorge zu tragen, dass ein möglichst objektives Bild der tatsächlichen Lage vermittelt wird. Aufgrund dessen wird das Rechtsbe- gehren 4 abgewiesen. Die Anpassungen gemäss den Rechtsbegehren 2 und 3 erfordern eine Zertifizierung, res- pektive eine Akkreditierung. Zurzeit liegen diese noch nicht vor und der Erfüllungsgrad ist noch offen. Infolgedessen werden mit vorliegender Zwischenverfügung die angepassten Messmethoden vorsorglich genehmigt. Die vorsorgliche Genehmigung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2023 und ist befristet bis 31. Dezember 2023. Die definitive Genehmigung wird nach dem Vorliegen der Zertifizierung durch SQS, respektive der Akkreditierung durch SAS, ge- prüft.
Die Verfahrenskosten für die vorsorgliche Genehmigung werden im Rahmen des Endent- scheids erhoben und der Post auferlegt.
3/3 PostCom-D-638C3401/9 Aktenzeichen: PostCom-221.1-221.1.1/12
Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom: 1. Die Anpassungen und Ergänzungen in den Messmethoden gemäss Rechtsbegehren 1, 2, 2.1, 2.2 und 3 vom 14. November 2022 werden vorsorglich genehmigt. 2. Das Rechtsbegehren 4 vom 14. November 2022 wird abgewiesen. 3. Die Berechnung des Jahreswertes hat wie bis anhin aufgrund des gewichteten Zusam- menzugs der Monatswerte zu erfolgen. 4. Die Post hat die Akkreditierung resp. die Zertifizierung der Messmethoden bis spätes- tens Ende 2023 der PostCom vorzulegen. 5. Die vorsorgliche Genehmigung gilt rückwirkend vom 1. Januar 2023 und ist befristet bis
31. Dezember 2023. 6. Die Zwischenverfügung wird in anonymisierter Form veröffentlicht.
Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe
Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.