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VFG-19-2018

Verfügung 19/2018 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2018-10-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des neu erbauten Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 9, xxxx Y_____ (Parzelle Nr. ____). Die Liegenschaft steht an einer von zwei schmalen Trottoirs gesäumten Quartierstrasse. Eine gepflasterte und von Stützmauern aus Natursteinen umfasste Zufahrtsrampe (Breite ca. 8 m, inkl. Treppenstufen am linken Rand; gemessen ab Umgebungs- plan) führt zu einem Vorplatz des Hauses. Der Hausbriefkasten befindet sich beim Übergang der Rampe zum Vorplatz in einem freistehenden Betonelement. Er ist knapp 9 m von der Grund- stücksgrenze entfernt.

2. Nach Publikation des Baugesuchs informierte die Post CH AG (nachfolgend: Post) mit Schreiben vom 8. März 2017 die mit dem Projekt befasste C_____ GmbH, _____, über die geltenden Best- immungen zu den Hausbriefkästen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die Post der C_____ GmbH mit, die Hauszustellung mangels verordnungskonformen Hausbriefkastens nicht aufzunehmen.

3. Mit Gesuch vom 13. Februar 2018 gelangte das Architekturbüro B_____, an die PostCom und be- antragte die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte es vor, dass das Haus «in einem Quartier von schönen grosszügig angelegten Villen» stehe und dass die Briefkastensituation andernorts im Quartier zu sehen und keine Ausnahme sei. Das Ar- chitekturbüro reichte namentlich eine Fotodokumentation ein. Mit Schreiben vom 8. März 2018 reichte es einen detaillierten Umgebungsplan nach. Am 3. April 2018 schickte es eine Vollmacht und einen Grundbuchauszug zu, welche die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse aufzeigen.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 die Abweisung des Gesuchs und zeigte auf einem Situationsplan zwei mögliche Briefkastenstandorte an der Grundstücksgrenze links und rechts der Zufahrt auf. Die Gesuchstellerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

II. Erwägungen

5. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

6. Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft durch die Verweigerung der Hauszustel- lung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

7. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl.

3/4

Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

8. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten knapp neun Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernis- sen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann die Ästhetik nur bei be- hördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten gemäss Bst. b bei der Standortwahl in Betracht gezogen werden. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten ästhetischen Gründe können daher nicht berücksichtigt werden.

9. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze auf, links und rechts der Zufahrtsrampe. Die Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG.

10. Art 74 Abs. 1 VPG geht davon aus, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustel- lung im vorliegenden Fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom

23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens be- trächtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchstellerin an der Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist daher verhältnismässig.

11. Indem die Gesuchstellerin auf ähnliche Briefkastensituationen im Quartier verweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Mül- ler, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzt. Insbesondere bei Neu- und Umbauten verlangt sie, die Brief- kastensituation verordnungskonform anzupassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmäs- sig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2). Darüber hinaus ist auf der Fotodokumentation der Gesuchstellerin erkennbar, dass zumindest beim Nachbarhaus der Briefkasten an der Grundstücksgrenze steht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung ist zu vernei- nen.

12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin einen verordnungskonformen Briefkasten einrichtet.

13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

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III. Entscheid

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des neu erbauten Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 9, xxxx Y_____ (Parzelle Nr. ____). Die Liegenschaft steht an einer von zwei schmalen Trottoirs gesäumten Quartierstrasse. Eine gepflasterte und von Stützmauern aus Natursteinen umfasste Zufahrtsrampe (Breite ca. 8 m, inkl. Treppenstufen am linken Rand; gemessen ab Umgebungs- plan) führt zu einem Vorplatz des Hauses. Der Hausbriefkasten befindet sich beim Übergang der Rampe zum Vorplatz in einem freistehenden Betonelement. Er ist knapp 9 m von der Grund- stücksgrenze entfernt.

E. 2 Nach Publikation des Baugesuchs informierte die Post CH AG (nachfolgend: Post) mit Schreiben vom 8. März 2017 die mit dem Projekt befasste C_____ GmbH, _____, über die geltenden Best- immungen zu den Hausbriefkästen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die Post der C_____ GmbH mit, die Hauszustellung mangels verordnungskonformen Hausbriefkastens nicht aufzunehmen.

E. 3 Mit Gesuch vom 13. Februar 2018 gelangte das Architekturbüro B_____, an die PostCom und be- antragte die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte es vor, dass das Haus «in einem Quartier von schönen grosszügig angelegten Villen» stehe und dass die Briefkastensituation andernorts im Quartier zu sehen und keine Ausnahme sei. Das Ar- chitekturbüro reichte namentlich eine Fotodokumentation ein. Mit Schreiben vom 8. März 2018 reichte es einen detaillierten Umgebungsplan nach. Am 3. April 2018 schickte es eine Vollmacht und einen Grundbuchauszug zu, welche die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse aufzeigen.

E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 die Abweisung des Gesuchs und zeigte auf einem Situationsplan zwei mögliche Briefkastenstandorte an der Grundstücksgrenze links und rechts der Zufahrt auf. Die Gesuchstellerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

II. Erwägungen

E. 5 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 6 Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft durch die Verweigerung der Hauszustel- lung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

E. 7 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl.

3/4

Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

E. 8 Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten knapp neun Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernis- sen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann die Ästhetik nur bei be- hördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten gemäss Bst. b bei der Standortwahl in Betracht gezogen werden. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten ästhetischen Gründe können daher nicht berücksichtigt werden.

E. 9 Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze auf, links und rechts der Zufahrtsrampe. Die Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG.

E. 10 Art 74 Abs. 1 VPG geht davon aus, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustel- lung im vorliegenden Fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom

23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens be- trächtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchstellerin an der Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist daher verhältnismässig.

E. 11 Indem die Gesuchstellerin auf ähnliche Briefkastensituationen im Quartier verweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Mül- ler, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzt. Insbesondere bei Neu- und Umbauten verlangt sie, die Brief- kastensituation verordnungskonform anzupassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmäs- sig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2). Darüber hinaus ist auf der Fotodokumentation der Gesuchstellerin erkennbar, dass zumindest beim Nachbarhaus der Briefkasten an der Grundstücksgrenze steht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung ist zu vernei- nen.

E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin einen verordnungskonformen Briefkasten einrichtet.

E. 13 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

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III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____, vertreten durch B_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 213.2 \ COO.2207.109.3.56238

Verfügung Nr. 19/2018 vom 4. Oktober 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

A_____, vertreten durch B_____ Gesuchstellerin

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Standort Hausbriefkasten Z_____ 9, xxxx Y_____

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I. Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des neu erbauten Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 9, xxxx Y_____ (Parzelle Nr. ____). Die Liegenschaft steht an einer von zwei schmalen Trottoirs gesäumten Quartierstrasse. Eine gepflasterte und von Stützmauern aus Natursteinen umfasste Zufahrtsrampe (Breite ca. 8 m, inkl. Treppenstufen am linken Rand; gemessen ab Umgebungs- plan) führt zu einem Vorplatz des Hauses. Der Hausbriefkasten befindet sich beim Übergang der Rampe zum Vorplatz in einem freistehenden Betonelement. Er ist knapp 9 m von der Grund- stücksgrenze entfernt.

2. Nach Publikation des Baugesuchs informierte die Post CH AG (nachfolgend: Post) mit Schreiben vom 8. März 2017 die mit dem Projekt befasste C_____ GmbH, _____, über die geltenden Best- immungen zu den Hausbriefkästen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die Post der C_____ GmbH mit, die Hauszustellung mangels verordnungskonformen Hausbriefkastens nicht aufzunehmen.

3. Mit Gesuch vom 13. Februar 2018 gelangte das Architekturbüro B_____, an die PostCom und be- antragte die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte es vor, dass das Haus «in einem Quartier von schönen grosszügig angelegten Villen» stehe und dass die Briefkastensituation andernorts im Quartier zu sehen und keine Ausnahme sei. Das Ar- chitekturbüro reichte namentlich eine Fotodokumentation ein. Mit Schreiben vom 8. März 2018 reichte es einen detaillierten Umgebungsplan nach. Am 3. April 2018 schickte es eine Vollmacht und einen Grundbuchauszug zu, welche die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse aufzeigen.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 die Abweisung des Gesuchs und zeigte auf einem Situationsplan zwei mögliche Briefkastenstandorte an der Grundstücksgrenze links und rechts der Zufahrt auf. Die Gesuchstellerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

II. Erwägungen

5. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

6. Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft durch die Verweigerung der Hauszustel- lung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

7. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl.

3/4

Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

8. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten knapp neun Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernis- sen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann die Ästhetik nur bei be- hördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten gemäss Bst. b bei der Standortwahl in Betracht gezogen werden. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten ästhetischen Gründe können daher nicht berücksichtigt werden.

9. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze auf, links und rechts der Zufahrtsrampe. Die Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG.

10. Art 74 Abs. 1 VPG geht davon aus, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustel- lung im vorliegenden Fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom

23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens be- trächtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchstellerin an der Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist daher verhältnismässig.

11. Indem die Gesuchstellerin auf ähnliche Briefkastensituationen im Quartier verweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Mül- ler, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzt. Insbesondere bei Neu- und Umbauten verlangt sie, die Brief- kastensituation verordnungskonform anzupassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmäs- sig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2). Darüber hinaus ist auf der Fotodokumentation der Gesuchstellerin erkennbar, dass zumindest beim Nachbarhaus der Briefkasten an der Grundstücksgrenze steht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung ist zu vernei- nen.

12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin einen verordnungskonformen Briefkasten einrichtet.

13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

4/4

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____, vertreten durch B_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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