Sachverhalt
1. Am 10. Januar 2018 machte die Post S._______ den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass sein Hausbriefkasten nicht an der Grundstückgrenze stehe, die erforderlichen Mindestmasse nicht einhalte und über kein Ablagefach verfüge. Sie forderte ihn auf, bis zum 25. Februar 2018 einen Briefkasten aufzustellen, der all diese Anforderungen erfülle. Der Gesuchsteller antwortete der Post S._______ am 24. Februar 2018, dass er seinen Ochsnerkübel, der ihm als Briefkasten diene, beibehalten werde.
2. Am 5. März 2018 erhielt der Gesuchsteller einen zweiten Brief von der Post L._______ mit der Aufforderung, den jetzigen "Briefkasten" durch ein gängiges Modell zu ersetzen und bis am
21. April 2018 an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Ein möglicher korrekter Standort befinde sich rechts von der Zufahrt zur Liegenschaft. Am 13. März 2018 wiederholte die Post diese Auf- forderung und teilte dem Gesuchsteller auf seine Frage hin, woher die Fotos seines Hauses stammten, mit, dass diese online auf Google Street View abgerufen worden seien. Am 20. April 2018 bot der Gesuchsteller der Post an, eine jährliche Entschädigung von Fr. 20.- für die Beibe- haltung des bisherigen Briefkastenstandorts zu bezahlen. Am 30. April 2018 teilte die Post Lenz- burg dem Gesuchsteller mit, dass sie auf dieses Angebot der Abgeltung der Mehrkosten nicht eingehen könne. Am 1. Mai 2018 lud der Gesuchsteller die Post per Mail ein, die Angelegenheit mit ihm vor Ort zu besprechen.
3. Am 9. Mai 2018 forderte die Post L._______ den Gesuchsteller zum letzten Mal auf, bis spätes- tens am 30. Juni 2018 einen Hausbriefkasten einzurichten, der den Vorgaben der Postverord- nung entspreche, und drohte ihm widrigenfalls die Einstellung der Hauszustellung an. Sie wies ihn darauf hin, dass er, falls er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, bei der Eidgenössi- schen Postkommission PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Hausbriefkastens einreichen könne.
4. Am 15. Mai 2018 beantragte der Gesuchsteller der PostCom die Prüfung des Problems und reichte die bisherigen Schreiben zwischen ihm und der Post ein. Er brachte vor, die PostCom sei nun mindestens die vierte Person, die sich mit ihm auseinandersetzen müsse. Er wünsche den Besuch eines Chefbeamten, da er mit diesem verschiedene Unklarheiten besprechen wolle.
5. Am 22. Mai 2018 schickte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller die Bestimmun- gen der Postverordnung über den Hausbriefkasten und lud ihn ein, bis zum 4. Juni 2018 einen klaren Antrag mit einer Begründung einzureichen. Für die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die ein Abweichen vom ordentlichen Briefkastenstandort möglich machten, habe er ein Arztzeugnis einzureichen oder diese auf eine andere geeignete Weise zu belegen. Augen- scheine würden in der Regel nicht durchgeführt, solange sich die PostCom für die Sachverhalts- feststellung auf Fotos und Pläne abstützen könne. Es ersuchte den Gesuchsteller, Bilder einzu- reichen, aus denen die freie Zugänglichkeit des Briefkastens und dessen Abstand von der Grundstücksgrenze ersichtlich seien.
6. Am 24. Mai 2018 machte der Gesuchsteller geltend, der Abstand des Briefkastens auf der obersten Treppenstufe von der Grundstücksgrenze betrage 380 cm. Der Vorplatz könne befah- ren und darauf könne problemlos gewendet werden. Er besuche wegen Knieproblemen seit län- gerer Zeit einen Biotherapeuten und lege deshalb die Liste anstehender Termine bei. Die heu- tige Lösung mit einem Ochsnerkübel als Briefkasten sei ihm vor längerer Zeit vom früheren Posthalter von Seengen und einem Chef der Post Aarau zugesichert worden.
7. Am 8. Juni 2018 teilte die Post dem Fachsekretariat mit, dass die Hauszustellung beim Gesuch- steller während des Verfahrens sichergestellt sei. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2018 bean- tragte sie der PostCom die Abweisung des Gesuchs und machte geltend, der als Briefkasten ge- nutzte Ochsnerkübel lasse keine effiziente Postzustellung zu und entspreche nicht den Vorga- ben der Postverordnung zu den Mindestmassen und dem vom Brieffach getrennten Ablagefach. Er befinde sich auf der dritten Treppenstufe beim Hauseingang rund vier Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt. Dieser Standort lasse kein Wendemanöver auf dem Vorplatz zu und führe zu einer zusätzlich zurückzulegenden Distanz bei der Zustellung der Postsendungen.
8. Am 26. Juni 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen ein. Er verfasste diese am 27. Juni 2018 und schickte sie der Gesuchsgegnerin, welche sie an das
3/6 PostCom-D-B43A3401/6 Fachsekretariat weiterleitete. Der Gesuchsteller bestritt die von der Post festgestellten vier Meter Abstand von der Grundstücksgrenze und wiederholte, dass der Ochsnerkübel als Briefkasten von einem höheren Postmitarbeiter abgesegnet worden sei. Der Briefträger könne sein Mofa auf dem Vorplatz wenden und mit seinem Vorschlag, für den Mehraufwand eine Entschädigung zu bezahlen, habe sich die Post nicht auseinandergesetzt.
9. Das Fachsekretariat lud am 18. September 2018 die Gesuchsgegnerin zu Schlussbemerkungen bis zum 8. Oktober 2018 ein. Am 8. Oktober 2018 stellte es fest, dass keine eingegangen seien, und schloss den Schriftenwechsel ab.
10. Am 9. Oktober 2018 schrieb der Gesuchsteller an das Fachsekretariat, die Post habe seine Schreiben nicht gelesen oder vermutlich andere Briefe beantwortet. Er fühle sich nicht Ernst ge- nommen. Er bat das Fachsekretariat, seine Begründung nochmals zu lesen.
11. Am. 11. Oktober 2018 stellte das Fachsekretariat das Schreiben des Gesuchstellers vom 9. Ok- tober 2018 der Post zur Kenntnis zu.
12. Am 6. August 2019 nahm eine Mitarbeiterin des Fachsekretariats mit dem Gesuchsteller telefo- nisch Kontakt auf. Es sei seit 1974 geregelt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei und ein Abstand von vier Metern von der Grenze sei nach ständiger Praxis zu viel. Sie schlug dem Gesuchsteller vor, einen verordnungskonformen Briefkasten rechts der Ein- fahrt aufzustellen, und teilte ihm mit, dass in diesem Fall das Verfahren ohne Kostenfolge zu- folge Einigung abgeschrieben werde. Das Fachsekretariat lud den Gesuchsteller anschliessend per E-Mail ein, bis zum 19. August 2019 mitzuteilen, ob er einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufgestellt habe oder ob er einen Entscheid der PostCom über sein Gesuch wolle.
13. Mit E-Mail vom 13. August 2019 verwies der Gesuchsteller auf anstehende Arzttermine und machte im Wesentlichen geltend, in seinem Fall solle Gewohnheitsrecht angewendet werden. Darauf setzte ihm das Fachsekretariat eine Frist bis zum 30. September 2019 zum Aufstellen eines Briefkastens an der Grundstückgrenze an. Andernfalls solle der Gesuchsteller innert die- ser Frist mitteilen, dass er eine Verfügung der PostCom über den Briefkastenstandort wolle und durch ein Arztzeugnis belegen, dass der Standort an der Grundstückgrenze für ihn aus gesund- heitlichen Gründen nicht zumutbar sei.
14. Am 23. September 2019 teilte der Gesuchsteller mit, dass er am 30. September 2019 aus Pro- test einen Normbriefkasten aufstellen werde und die Post dies ab dem 1. Oktober 2019 kontrol- lieren könne.
15. Am 8. Oktober 2019 bat das Fachsekretariat die Post um Mitteilung, ob der neue Briefkasten nach der Auffassung der Post den Anforderungen entspreche und ob sie die Zustellung in die- sen aufgenommen habe.
16. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 teilte die Post dem Fachsekretariat mit, der Gesuchsteller habe zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt einen Normbriefkasten auf den Boden gestellt. Die Post sei bereit, diesen Standort zu akzeptieren, falls der Briefkasten in einer normalen Höhe aufgestellt werde, nicht aber, wenn es sich dabei lediglich um einen provisorischen Standort handle.
17. Am 15. Oktober 2019 setzte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis zum 31.Oktober 2019 an, in welcher er den Briefkasten auf einer üblichen Höhe aufstellen müsse, um der Gesuchsgegnerin und den anderen Anbieterinnen von Postdiensten eine effiziente Zu- stellung der Postsendungen zu ermöglichen. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde es Antrag an die PostCom auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs stellen.
18. Am 17. Oktober 2019 teilte der Gesuchsteller mit einer handschriftlichen Notiz mit, dass er den Briefkasten nicht 2 m, sondern ca. 5 cm von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt habe. Er könne den Briefkasten aus Sicherheitsgründen nicht einen Meter über Boden aufstellen. Der Briefkasten würde sonst die Ausfahrt auf die Strasse erschweren.
4/6 PostCom-D-B43A3401/6 II.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 19 Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 PG und Art. 76 VPG). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
E. 20 Der Gesuchsteller beantragt, der von ihm seit Jahren als Briefkasten verwendete Ochsnerkübel auf der dritten Stufe der Treppe zu seinem Hauseingang sei zu genehmigen, da er ihm vor vie- len Jahren von zwei Postangestellten erlaubt worden sei. Demgegenüber macht die Gesuchs- gegnerin geltend, der Abfallkübel als Briefkasten und dessen Standort beim Hauseingang vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt seien verordnungswidrig und erschwerten eine effizi- ente Zustellung.
E. 21 Die Post ist im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten zur Hauszustel- lung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Hauszustellung im allgemeinen (Art. 14 Abs. 3 PG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VPG) und die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenan- lagen gemäss Art. 73-75 VPG im besonderen eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die vom Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen sehen vor, dass der Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten ein- richtet (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföff- nung und einem Ablagefach. Dessen Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung fest- gelegt (Abs. 2).
E. 22 Aus den Akten geht hervor, dass der "Briefkasten" des Gesuchstellers etwa vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt auf der obersten Treppenstufe beim Hauseingang steht. Es handelt sich um einen Ochsnerkübel, der mit "Briefkasten" angeschrieben ist. Damit handelt es sich ein- deutig nicht um einen Briefkasten im Rechtssinn, wie ihn Art. 73 Abs. 2 VPG und der Anhang der Postverordnung umschreiben. Es bestehen aufgrund der Fotos auch erhebliche Zweifel, dass der Briefkasten mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift des Liegenschaftseigentümers angeschrieben ist, wie dies in Art. 73 Abs. 3 VPG vorgegeben ist. Aufgrund der fehlenden Eigen- schaften des Briefkastens – dem Ablagefach, dem separaten Brieffach mit Einwurföffnung, den Mindestmassen, der korrekten Anschrift und der klaren Erkennbarkeit als Briefkasten – ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Zustellung von Postsendungen verpflichtet. Daran ändert nichts, dass sie nach den Aussagen des Gesuchstellers offenbar über Jahre die Zustellung der Postsendungen in den Ochsnerkübel auf der obersten Treppenstufe vorgenom- men hat.
E. 23 Nachdem der Gesuchsteller im September 2019 akzeptiert hat, seinen bisherigen "Briefkasten" durch einen verordnungskonformen zu ersetzen, hat er Ende September einen Normbriefkasten angeschafft und diesen auf dem Boden nahe der Grundstücksgrenze platziert. Nun steht der Briefkasten auf einem Holzbrett in der mit Efeu bepflanzten Rabatte rechts neben dem Hauszu- gang etwa zehn Zentimeter über Boden. Die Post erklärt sich bereit, die Zustellung in diesen Briefkasten aufzunehmen, sofern er fest verankert und auf einer üblichen Höhe aufgestellt wird.
E. 24 Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbe- richt des UVEK zur Postverordnung sollen die Standortvorschriften für Briefkästen und Briefkas- tenanlagen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 24, Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, und zwar dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind.
E. 25 Ebenso wie der Standort an der Grundstücksgrenze sind die fixe Höhe und Befestigung des Briefkastens Voraussetzungen für die effiziente Zustellung und das bequeme Leeren des Brief- kastens. So spricht Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG ausdrücklich von "aufstellen", und nicht
5/6 PostCom-D-B43A3401/6 etwa von hin- oder auf den Boden stellen des Briefkastens. Es kann vom Zustellpersonal nicht verlangt werden, dass es auf den Boden kniet, um die Postsendungen einzuwerfen oder Pakete ins Ablagefach des Briefkastens zu legen. Dafür und auch für das Wiederaufstehen ist unter Umständen der Einsatz von einer oder gar von zwei Händen nötig, die der Zustellbote nicht frei hat, wenn er die Postsendungen in der Hand hält oder die Tür des Ablagefachs öffnen muss. Eine rationelle Postzustellung ist somit klar nicht möglich. Daraus folgt, dass die Post nicht zur Zustellung verpflichtet ist, solange der Gesuchsteller seinen Briefkasten nicht auf einer normalen Höhe aufstellt. Seine gegen die übliche Höhe vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind für die PostCom nicht erkennbar, weder angesichts der Lage des Vorplatzes, die eine sichere Ausfahrt auf die Strasse zulässt, noch aufgrund der Strassen- oder der Strassenverkehrsgesetzgebung.
E. 26 Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG kann vom Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze abgewichen werden, wenn gesundheitliche Gründe bei den Bewohnern oder Liegenschaftsei- gentümern zu unzumutbaren Härten führen würden. Obschon der Gesuchsteller dreimal aufge- fordert worden ist, die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Gründe zu belegen, hat er dies bis jetzt nicht getan. Die vorgebrachten Knieprobleme lassen sich kaum mit einem Briefkasten- standort nahe vom Boden vereinbaren. Gesundheitliche Gründe, die zu einer unzumutbaren Härte führen könnten, sind damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
E. 27 Schliesslich bringt der Gesuchsteller in jedem seiner Schreiben vor, zwei hohe Postbeamte hät- ten ihm vor Jahren den Standort auf der Zugangstreppe und den Ochsnerkübel als Briefkasten erlaubt, weshalb es sich um ein "hausgemachtes" Problem bei der Post handle. Dazu ist festzu- stellen, dass die Bestimmungen zum Aufstellen eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze seit mehr als vierzig Jahren gelten und der Gesuchsteller nichts vorbringt, was auf eine vertrau- enswürdige behördliche Zusage oder gar auf eine Ausnahmebewilligung der Post schliessen liesse. Auf sein Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da sich daraus keine Rechtsansprüche ableiten lassen (vgl. zum Ganzen Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. November 2016, Erw. 4).
E. 28 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013; SR 783.018).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat 6/6 PostCom-D-B43A3401/6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. Au- gust; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
PostCom-D-B43A3401/6 Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch Verfügung Nr. 18/2019 vom 5. Dezember 2019 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen R._______ Gesuchsteller
gegen Post CH AG, Corporate Center Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Hausbriefkasten
2/6 PostCom-D-B43A3401/6 I. Sachverhalt 1. Am 10. Januar 2018 machte die Post S._______ den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass sein Hausbriefkasten nicht an der Grundstückgrenze stehe, die erforderlichen Mindestmasse nicht einhalte und über kein Ablagefach verfüge. Sie forderte ihn auf, bis zum 25. Februar 2018 einen Briefkasten aufzustellen, der all diese Anforderungen erfülle. Der Gesuchsteller antwortete der Post S._______ am 24. Februar 2018, dass er seinen Ochsnerkübel, der ihm als Briefkasten diene, beibehalten werde.
2. Am 5. März 2018 erhielt der Gesuchsteller einen zweiten Brief von der Post L._______ mit der Aufforderung, den jetzigen "Briefkasten" durch ein gängiges Modell zu ersetzen und bis am
21. April 2018 an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Ein möglicher korrekter Standort befinde sich rechts von der Zufahrt zur Liegenschaft. Am 13. März 2018 wiederholte die Post diese Auf- forderung und teilte dem Gesuchsteller auf seine Frage hin, woher die Fotos seines Hauses stammten, mit, dass diese online auf Google Street View abgerufen worden seien. Am 20. April 2018 bot der Gesuchsteller der Post an, eine jährliche Entschädigung von Fr. 20.- für die Beibe- haltung des bisherigen Briefkastenstandorts zu bezahlen. Am 30. April 2018 teilte die Post Lenz- burg dem Gesuchsteller mit, dass sie auf dieses Angebot der Abgeltung der Mehrkosten nicht eingehen könne. Am 1. Mai 2018 lud der Gesuchsteller die Post per Mail ein, die Angelegenheit mit ihm vor Ort zu besprechen.
3. Am 9. Mai 2018 forderte die Post L._______ den Gesuchsteller zum letzten Mal auf, bis spätes- tens am 30. Juni 2018 einen Hausbriefkasten einzurichten, der den Vorgaben der Postverord- nung entspreche, und drohte ihm widrigenfalls die Einstellung der Hauszustellung an. Sie wies ihn darauf hin, dass er, falls er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, bei der Eidgenössi- schen Postkommission PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Hausbriefkastens einreichen könne.
4. Am 15. Mai 2018 beantragte der Gesuchsteller der PostCom die Prüfung des Problems und reichte die bisherigen Schreiben zwischen ihm und der Post ein. Er brachte vor, die PostCom sei nun mindestens die vierte Person, die sich mit ihm auseinandersetzen müsse. Er wünsche den Besuch eines Chefbeamten, da er mit diesem verschiedene Unklarheiten besprechen wolle.
5. Am 22. Mai 2018 schickte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller die Bestimmun- gen der Postverordnung über den Hausbriefkasten und lud ihn ein, bis zum 4. Juni 2018 einen klaren Antrag mit einer Begründung einzureichen. Für die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die ein Abweichen vom ordentlichen Briefkastenstandort möglich machten, habe er ein Arztzeugnis einzureichen oder diese auf eine andere geeignete Weise zu belegen. Augen- scheine würden in der Regel nicht durchgeführt, solange sich die PostCom für die Sachverhalts- feststellung auf Fotos und Pläne abstützen könne. Es ersuchte den Gesuchsteller, Bilder einzu- reichen, aus denen die freie Zugänglichkeit des Briefkastens und dessen Abstand von der Grundstücksgrenze ersichtlich seien.
6. Am 24. Mai 2018 machte der Gesuchsteller geltend, der Abstand des Briefkastens auf der obersten Treppenstufe von der Grundstücksgrenze betrage 380 cm. Der Vorplatz könne befah- ren und darauf könne problemlos gewendet werden. Er besuche wegen Knieproblemen seit län- gerer Zeit einen Biotherapeuten und lege deshalb die Liste anstehender Termine bei. Die heu- tige Lösung mit einem Ochsnerkübel als Briefkasten sei ihm vor längerer Zeit vom früheren Posthalter von Seengen und einem Chef der Post Aarau zugesichert worden.
7. Am 8. Juni 2018 teilte die Post dem Fachsekretariat mit, dass die Hauszustellung beim Gesuch- steller während des Verfahrens sichergestellt sei. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2018 bean- tragte sie der PostCom die Abweisung des Gesuchs und machte geltend, der als Briefkasten ge- nutzte Ochsnerkübel lasse keine effiziente Postzustellung zu und entspreche nicht den Vorga- ben der Postverordnung zu den Mindestmassen und dem vom Brieffach getrennten Ablagefach. Er befinde sich auf der dritten Treppenstufe beim Hauseingang rund vier Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt. Dieser Standort lasse kein Wendemanöver auf dem Vorplatz zu und führe zu einer zusätzlich zurückzulegenden Distanz bei der Zustellung der Postsendungen.
8. Am 26. Juni 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen ein. Er verfasste diese am 27. Juni 2018 und schickte sie der Gesuchsgegnerin, welche sie an das
3/6 PostCom-D-B43A3401/6 Fachsekretariat weiterleitete. Der Gesuchsteller bestritt die von der Post festgestellten vier Meter Abstand von der Grundstücksgrenze und wiederholte, dass der Ochsnerkübel als Briefkasten von einem höheren Postmitarbeiter abgesegnet worden sei. Der Briefträger könne sein Mofa auf dem Vorplatz wenden und mit seinem Vorschlag, für den Mehraufwand eine Entschädigung zu bezahlen, habe sich die Post nicht auseinandergesetzt.
9. Das Fachsekretariat lud am 18. September 2018 die Gesuchsgegnerin zu Schlussbemerkungen bis zum 8. Oktober 2018 ein. Am 8. Oktober 2018 stellte es fest, dass keine eingegangen seien, und schloss den Schriftenwechsel ab.
10. Am 9. Oktober 2018 schrieb der Gesuchsteller an das Fachsekretariat, die Post habe seine Schreiben nicht gelesen oder vermutlich andere Briefe beantwortet. Er fühle sich nicht Ernst ge- nommen. Er bat das Fachsekretariat, seine Begründung nochmals zu lesen.
11. Am. 11. Oktober 2018 stellte das Fachsekretariat das Schreiben des Gesuchstellers vom 9. Ok- tober 2018 der Post zur Kenntnis zu.
12. Am 6. August 2019 nahm eine Mitarbeiterin des Fachsekretariats mit dem Gesuchsteller telefo- nisch Kontakt auf. Es sei seit 1974 geregelt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei und ein Abstand von vier Metern von der Grenze sei nach ständiger Praxis zu viel. Sie schlug dem Gesuchsteller vor, einen verordnungskonformen Briefkasten rechts der Ein- fahrt aufzustellen, und teilte ihm mit, dass in diesem Fall das Verfahren ohne Kostenfolge zu- folge Einigung abgeschrieben werde. Das Fachsekretariat lud den Gesuchsteller anschliessend per E-Mail ein, bis zum 19. August 2019 mitzuteilen, ob er einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufgestellt habe oder ob er einen Entscheid der PostCom über sein Gesuch wolle.
13. Mit E-Mail vom 13. August 2019 verwies der Gesuchsteller auf anstehende Arzttermine und machte im Wesentlichen geltend, in seinem Fall solle Gewohnheitsrecht angewendet werden. Darauf setzte ihm das Fachsekretariat eine Frist bis zum 30. September 2019 zum Aufstellen eines Briefkastens an der Grundstückgrenze an. Andernfalls solle der Gesuchsteller innert die- ser Frist mitteilen, dass er eine Verfügung der PostCom über den Briefkastenstandort wolle und durch ein Arztzeugnis belegen, dass der Standort an der Grundstückgrenze für ihn aus gesund- heitlichen Gründen nicht zumutbar sei.
14. Am 23. September 2019 teilte der Gesuchsteller mit, dass er am 30. September 2019 aus Pro- test einen Normbriefkasten aufstellen werde und die Post dies ab dem 1. Oktober 2019 kontrol- lieren könne.
15. Am 8. Oktober 2019 bat das Fachsekretariat die Post um Mitteilung, ob der neue Briefkasten nach der Auffassung der Post den Anforderungen entspreche und ob sie die Zustellung in die- sen aufgenommen habe.
16. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 teilte die Post dem Fachsekretariat mit, der Gesuchsteller habe zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt einen Normbriefkasten auf den Boden gestellt. Die Post sei bereit, diesen Standort zu akzeptieren, falls der Briefkasten in einer normalen Höhe aufgestellt werde, nicht aber, wenn es sich dabei lediglich um einen provisorischen Standort handle.
17. Am 15. Oktober 2019 setzte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis zum 31.Oktober 2019 an, in welcher er den Briefkasten auf einer üblichen Höhe aufstellen müsse, um der Gesuchsgegnerin und den anderen Anbieterinnen von Postdiensten eine effiziente Zu- stellung der Postsendungen zu ermöglichen. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde es Antrag an die PostCom auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs stellen.
18. Am 17. Oktober 2019 teilte der Gesuchsteller mit einer handschriftlichen Notiz mit, dass er den Briefkasten nicht 2 m, sondern ca. 5 cm von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt habe. Er könne den Briefkasten aus Sicherheitsgründen nicht einen Meter über Boden aufstellen. Der Briefkasten würde sonst die Ausfahrt auf die Strasse erschweren.
4/6 PostCom-D-B43A3401/6 II. Erwägungen 19. Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 PG und Art. 76 VPG). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
20. Der Gesuchsteller beantragt, der von ihm seit Jahren als Briefkasten verwendete Ochsnerkübel auf der dritten Stufe der Treppe zu seinem Hauseingang sei zu genehmigen, da er ihm vor vie- len Jahren von zwei Postangestellten erlaubt worden sei. Demgegenüber macht die Gesuchs- gegnerin geltend, der Abfallkübel als Briefkasten und dessen Standort beim Hauseingang vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt seien verordnungswidrig und erschwerten eine effizi- ente Zustellung.
21. Die Post ist im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten zur Hauszustel- lung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Hauszustellung im allgemeinen (Art. 14 Abs. 3 PG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VPG) und die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenan- lagen gemäss Art. 73-75 VPG im besonderen eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die vom Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen sehen vor, dass der Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten ein- richtet (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföff- nung und einem Ablagefach. Dessen Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung fest- gelegt (Abs. 2).
22. Aus den Akten geht hervor, dass der "Briefkasten" des Gesuchstellers etwa vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt auf der obersten Treppenstufe beim Hauseingang steht. Es handelt sich um einen Ochsnerkübel, der mit "Briefkasten" angeschrieben ist. Damit handelt es sich ein- deutig nicht um einen Briefkasten im Rechtssinn, wie ihn Art. 73 Abs. 2 VPG und der Anhang der Postverordnung umschreiben. Es bestehen aufgrund der Fotos auch erhebliche Zweifel, dass der Briefkasten mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift des Liegenschaftseigentümers angeschrieben ist, wie dies in Art. 73 Abs. 3 VPG vorgegeben ist. Aufgrund der fehlenden Eigen- schaften des Briefkastens – dem Ablagefach, dem separaten Brieffach mit Einwurföffnung, den Mindestmassen, der korrekten Anschrift und der klaren Erkennbarkeit als Briefkasten – ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Zustellung von Postsendungen verpflichtet. Daran ändert nichts, dass sie nach den Aussagen des Gesuchstellers offenbar über Jahre die Zustellung der Postsendungen in den Ochsnerkübel auf der obersten Treppenstufe vorgenom- men hat.
23. Nachdem der Gesuchsteller im September 2019 akzeptiert hat, seinen bisherigen "Briefkasten" durch einen verordnungskonformen zu ersetzen, hat er Ende September einen Normbriefkasten angeschafft und diesen auf dem Boden nahe der Grundstücksgrenze platziert. Nun steht der Briefkasten auf einem Holzbrett in der mit Efeu bepflanzten Rabatte rechts neben dem Hauszu- gang etwa zehn Zentimeter über Boden. Die Post erklärt sich bereit, die Zustellung in diesen Briefkasten aufzunehmen, sofern er fest verankert und auf einer üblichen Höhe aufgestellt wird.
24. Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbe- richt des UVEK zur Postverordnung sollen die Standortvorschriften für Briefkästen und Briefkas- tenanlagen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 24, Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, und zwar dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind.
25. Ebenso wie der Standort an der Grundstücksgrenze sind die fixe Höhe und Befestigung des Briefkastens Voraussetzungen für die effiziente Zustellung und das bequeme Leeren des Brief- kastens. So spricht Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG ausdrücklich von "aufstellen", und nicht
5/6 PostCom-D-B43A3401/6 etwa von hin- oder auf den Boden stellen des Briefkastens. Es kann vom Zustellpersonal nicht verlangt werden, dass es auf den Boden kniet, um die Postsendungen einzuwerfen oder Pakete ins Ablagefach des Briefkastens zu legen. Dafür und auch für das Wiederaufstehen ist unter Umständen der Einsatz von einer oder gar von zwei Händen nötig, die der Zustellbote nicht frei hat, wenn er die Postsendungen in der Hand hält oder die Tür des Ablagefachs öffnen muss. Eine rationelle Postzustellung ist somit klar nicht möglich. Daraus folgt, dass die Post nicht zur Zustellung verpflichtet ist, solange der Gesuchsteller seinen Briefkasten nicht auf einer normalen Höhe aufstellt. Seine gegen die übliche Höhe vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind für die PostCom nicht erkennbar, weder angesichts der Lage des Vorplatzes, die eine sichere Ausfahrt auf die Strasse zulässt, noch aufgrund der Strassen- oder der Strassenverkehrsgesetzgebung.
26. Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG kann vom Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze abgewichen werden, wenn gesundheitliche Gründe bei den Bewohnern oder Liegenschaftsei- gentümern zu unzumutbaren Härten führen würden. Obschon der Gesuchsteller dreimal aufge- fordert worden ist, die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Gründe zu belegen, hat er dies bis jetzt nicht getan. Die vorgebrachten Knieprobleme lassen sich kaum mit einem Briefkasten- standort nahe vom Boden vereinbaren. Gesundheitliche Gründe, die zu einer unzumutbaren Härte führen könnten, sind damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
27. Schliesslich bringt der Gesuchsteller in jedem seiner Schreiben vor, zwei hohe Postbeamte hät- ten ihm vor Jahren den Standort auf der Zugangstreppe und den Ochsnerkübel als Briefkasten erlaubt, weshalb es sich um ein "hausgemachtes" Problem bei der Post handle. Dazu ist festzu- stellen, dass die Bestimmungen zum Aufstellen eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze seit mehr als vierzig Jahren gelten und der Gesuchsteller nichts vorbringt, was auf eine vertrau- enswürdige behördliche Zusage oder gar auf eine Ausnahmebewilligung der Post schliessen liesse. Auf sein Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da sich daraus keine Rechtsansprüche ableiten lassen (vgl. zum Ganzen Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. November 2016, Erw. 4).
28. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013; SR 783.018).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident
Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
6/6 PostCom-D-B43A3401/6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. Au- gust; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: