Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des rund zwanzigjährigen Hauses an der Y_____ 11, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxx9), welches sich in der Gewerbezone befindet und eine von ihm be- wohnte Zweieinhalbzimmerwohnung sowie Geschäftsräume seines Beratungsunternehmens um- fasst. Eine gemeinsame schmale und ansteigende Zufahrtsstrasse auf der westlichen Parzellen- grenze erschliesst sein Grundstück sowie die nachbarschaftliche Parzelle Nr. xxx0. Von diesem Strässchen zweigt die Zufahrt ab, die über das Grundstück des Gesuchstellers zu seinem Vor- platz führt. Der Hauseingang an der Westfassade im ersten Stock wird über eine Treppe vom Vor- platz her erreicht. Der Briefkasten ist an der Frontfassade rechts der beiden Garagen eingemauert und befindet sich 11,5 Meter von der Grundstücksgrenze bei der gemeinsamen Zufahrtsstrasse entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 22. August 2022 an den Ge- suchsteller und bat ihn, einen Briefkasten, der den Mindestnormen der Postverordnung entspricht, an der Grundstücksgrenze zu errichten. Das zuvor versendete Schreiben der Post vom 5. Juli 2022 kam beim Gesuchsteller nicht an. Der Gesuchsteller wies die Post mit Schreiben vom 5. Ok- tober 2022 darauf hin, dass seine Liegenschaft in der Gewerbezone stehe und ein Gewerbehaus mit einer Wohnung darstelle. Die Post teilte dem Gesuchsteller darauf mit einer schriftlichen «Ge- sprächsnotiz» vom 10. Oktober mit, dass sie die Liegenschaft als Einfamilienhaus betrachte, und hielt an ihrer Forderung der Versetzung des Hausbriefkastens fest. Mit Einschreiben vom 6. Ja- nuar 2023 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 2. März 2023 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 27. Februar sowie Gesuchsergänzung vom 14. März 2023 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Hausbrief- kastens. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Liegenschaft in der Gewer- bezone stehe und hauptsächlich gewerblich genutzt werde; eine hauptsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei in der Gewerbezone unzulässig. Der Gesuchsteller beschrieb die Nutzung der Liegenschaft wie folgt: Im Erdgeschoss würden sich Garagen und eine vom Gesuchsteller betrie- bene Werkstatt für Unterhalt und Reparatur von Oldtimerfahrzeugen befinden, das erste Oberge- schoss umfasse ein Entrée und vier Büroräume, die von der «A_____ Unternehmensberatung» genutzt würden, welche an dieser Adresse auch ihren Firmensitz habe. Im 2. Obergeschoss be- finde sich weiter eine Zweieinhalbzimmerwohnung. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, dass der bestehende Standort der Post erlaube, die Zustellung zu erbringen, ohne vom Zustellfahrzeug ab- zusteigen. Zudem habe er beim Bau zugunsten der Post nur einen gemeinsamen Sammelbrief- kasten für Gewerbe, Büro und Wohnen eingerichtet und darauf verzichtet, diesen beim Hausein- gang im ersten Obergeschoss aufzustellen. Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch die Korres- pondenz mit der Post sowie ein Foto der Front- und Westfassade sowie einen Zonenplan bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 28. Februar 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens weiterzuführen.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte das Zustellvolumen vom März 2023 für die beiden Bewohner sowie für das Unternehmen auf und bestritt eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft und somit das Vorliegen eines Geschäftshauses. Im Wesentlichen brachte die Post vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte an der gemeinsamen Zufahrts- strasse, links oder rechts des davon abzweigenden Zugangs zum Haus. Die Post legte nament- lich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan bei.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2023 hielt der Gesuchsteller daran fest, dass seine Liegenschaft ein Gewerbehaus mit Wohnung darstelle und legte je einen Auszug der Baubewilli-
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PostCom-D-63B33401/3 3/6 gung vom 3. Dezember 2001 sowie des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements der Ge- meinde _____ bei. Zudem brachte er vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Briefkasten- standorte aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie der Nutzung als Wendefläche nicht umsetz- bar seien. Die gemeinsame Zufahrtsstrasse zu den Parzellen Nrn. xxx0 und xxx9 werde täglich mehrfach von Lieferwagen und Fahrzeugen mit Anhängern als einzige vorhandene Wendemög- lichkeit verwendet. Der Gesuchsteller ergänzte seine Anträge um eine durch die Post auszurich- tende angemessene Entschädigung für seine Umtriebe.
6. In ihren Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2023 bestritt die Post eine Beeinträchtigung der Ma- növriermöglichkeiten sowie eine Sichteinschränkung durch einen Briefkasten an der Grundstücks- grenze. Sie zeigte zudem das Zustellvolumen der Liegenschaft für die Monate April bis Juni 2023 auf und bezeichnete es als moderat.
II.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanla- gen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, ande- rerseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläute- rungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Doku- mentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsge- ber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdienstean- bieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 10 Der Gesuchsteller bringt vor, dass seine Liegenschaft in der Gewerbezone G stehe und somit ein Geschäftshaus darstelle. Der bestehende Briefkastenstandort richte sich deshalb nach Art. 74 Abs. 3 VPG und sei verordnungskonform.
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E. 11 Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Er- läuterungsbericht vom 29. August 2012 zur Postverordnung, ad Art. 74, S. 32). Das Bundesver- waltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshau- ses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Ge- schäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegenschaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Brief- kastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien, wie Kundenparkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe, könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016 vom 8. No- vember 2016, Erw. 6.4.6). Die Liegenschaft des Gesuchstellers umfasst im ersten Obergeschoss Büroräumlichkeiten seines Beratungsunternehmens (Einzelunternehmen), das an der vorliegenden Adresse sein Domizil hat. Zeichnungsberechtigt mit Einzelunterschrift sind der Gesuchsteller und seine Mitbewohnerin. Ex- terne Mitarbeitende weist der Gesuchsteller nicht aus. Im 2. Obergeschoss befindet sich eine Zweieinhalbzimmerwohnung, die von ihm und seiner Mitbewohnerin bewohnt wird. Zu den sich im Erdgeschoss befindlichen zwei Garagen sowie der Werkstatt für Unterhalt und Reparatur von Old- timerfahrzeugen weist der Gesuchsteller keine gewerbliche Nutzung aus, weshalb nicht von einer solchen ausgegangen werden kann. Das von der Post ausgewiesene Zustellvolumen für die ge- samte Liegenschaft (Einzelunternehmen und zwei Bewohner) betrug im April 27 Sendungen (Durchschnitt Sendungen pro Tag 1,17 Sendungen), im Mai 38 Sendungen (Tagesdurchschnitt 1,52 Sendungen) und im Juni 30 Sendungen (Tagesdurchschnitt 1,2 Sendungen). Damit wird die Liegenschaft weder überwiegend gewerblich genutzt, noch liegt ein erhöhtes Zustellvolumen vor. Das Haus gilt somit nicht als Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG (vgl. auch die Ver- fügungen der PostCom Nr. 28/2022 vom 7. Dezember 2022, Ziff. 14; Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 11; und Nr. 12/2022 vom 25. August 2022, Ziff. 14 und 15).
E. 12 Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass seine Liegenschaft bereits aufgrund der Lage in der Gewerbezone G als Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG zu betrachten sei, zumal eine hauptsächliche Nutzung zu Wohnzwecken dort nicht erlaubt sei. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde _____ ist die Gewerbezone für Gewerbebetriebe bestimmt, die nur mässig stören. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass bau- und planungsrechtliche Vorschriften im Post- recht nicht zwingend anwendbar sind, insbesondere wenn sich der Sinn und Zweck der Bestim- mungen unterscheidet. Die Standortvorgaben für die Hausbriefkästen in Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessensabwägung, die grundsätzlich auf dem Zustellvolumen beruht. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass das Zustellvolumen umso höher ausfällt, je mehr Parteien in einem Gebäude wohnen oder ein Gewerbe betreiben. Entsprechend ist für Mehrfamilien- und Geschäfts- häuser ein Standort beim Hauszugang vorgesehen, fallen da doch potentiell grössere Zustellmen- gen an (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4). Bau- und planungsrechtliche Vorschriften berücksichtigen diese Interessensabwägung je- doch nicht und können deshalb vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist somit in Bezug auf den Briefkastenstandort als Ein- oder Zweifamilienhaus ge- mäss Art. 74 Abs. 1 VPG zu betrachten.
E. 13 Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom
6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16), ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Der verordnungskonforme Standort befindet sich, wie von
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PostCom-D-63B33401/3 5/6 der Post vorgeschlagen, links oder rechts der Zufahrt zum Haus bei der Abzweigung von der ge- meinsamen Zufahrtsstrasse. Der aktuelle Standort an der Frontfassade neben der rechten Ga- rage in 11,5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze entspricht diesen Vorgaben klar nicht.
E. 14 Der Gesuchsteller wendet gegen die verordnungskonformen Standorte ein, dass diese nicht um- setzbar seien. Der linke, talseitige Rasenbereich neben der Zufahrt zum Grundstück sei mit Ra- sengittersteinen versehen und werde aufgrund der engen Platzverhältnisse von grösseren Fahr- zeugen als Fahrbereich verwendet. Der rechte Standort würde die Sicht auf die ansteigende Zu- fahrtsstrasse zu stark einschränken und gefährde die Verkehrssicherheit. Die gemeinsame Zu- fahrtsstrasse zu den Parzellen Nr. xxx0 und xxx9 werde täglich mehrfach von Lieferwagen und Fahrzeugen mit Anhängern als einzige vorhandene Wendemöglichkeit und als Zufahrt zur ge- werblich genutzten Nachbarliegenschaft benutzt. Die engen Platzverhältnisse führten dazu, dass diese Fahrzeuge regelmässig Schäden an der Grundstücksgrenze anrichteten. Die Montage des Briefkastens entlang der Zufahrtsstrasse hätte deshalb zur Folge, dass dieser an- oder umgefah- ren würde. Dem ist entgegen zu halten, dass ein Briefkasten bei der Hecke rechts der Zufahrt die Sicht auf die Zufahrtsstrasse kaum in relevanter Weise einschränken sollte. Jedoch steht es dem Gesuch- steller ohnehin frei, den aus Sicht des Verkehrs und der Sicherheit am besten geeigneten Stand- ort zu wählen. Der Eigentümer hat bei der Gestaltung und Nutzung seines Grundstücks grund- sätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn er die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Insbesondere kann die Umge- bungsgestaltung an der Grundstücksgrenze nicht zum Nachteil der Post und der übrigen Post- diensteanbieterinnen berücksichtigt werden (vgl. Verfügung der PostCom 24/2018 vom 6. Dezem- ber 2018 Ziff. 16).
E. 15 Der bestehende Briefkastenstandort verursacht der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbie- terinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 23 Metern. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtli- chen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Ge- suchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der Versetzung des Hausbriefkastens gegeben.
E. 16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen verordnungs- konformen Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszu- stellung von Postsendungen zu verzichten.
E. 17 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
E. 18 Zum Antrag des Gesuchstellers auf die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung ist festzuhal- ten, dass die Regelung der Parteientschädigung von Art. 64 VwVG auf das erstinstanzliche Ver- waltungsverfahren nicht anwendbar ist. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstin- stanzlichen Verfahren ist weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch in der Postgesetzgebung vorgesehen (vgl. BGE 132 II 47, E. 5.2 m. H. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 3318/2007 vom 6. März 2008, E. 8.2.2 f. m.H.). Die Parteikosten des Gesuchstellers sind deshalb von diesem selbst zu tragen, umso mehr als der Antrag in der Hauptsache abgewiesen wird.
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PostCom-D-63B33401/3 6/6 III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ − Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-63B33401/3
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 17/2023 vom 19. Oktober 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____strasse 11, xxxx Z_____, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort des Hausbriefkastens
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/8
PostCom-D-63B33401/3 2/6 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des rund zwanzigjährigen Hauses an der Y_____ 11, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxx9), welches sich in der Gewerbezone befindet und eine von ihm be- wohnte Zweieinhalbzimmerwohnung sowie Geschäftsräume seines Beratungsunternehmens um- fasst. Eine gemeinsame schmale und ansteigende Zufahrtsstrasse auf der westlichen Parzellen- grenze erschliesst sein Grundstück sowie die nachbarschaftliche Parzelle Nr. xxx0. Von diesem Strässchen zweigt die Zufahrt ab, die über das Grundstück des Gesuchstellers zu seinem Vor- platz führt. Der Hauseingang an der Westfassade im ersten Stock wird über eine Treppe vom Vor- platz her erreicht. Der Briefkasten ist an der Frontfassade rechts der beiden Garagen eingemauert und befindet sich 11,5 Meter von der Grundstücksgrenze bei der gemeinsamen Zufahrtsstrasse entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 22. August 2022 an den Ge- suchsteller und bat ihn, einen Briefkasten, der den Mindestnormen der Postverordnung entspricht, an der Grundstücksgrenze zu errichten. Das zuvor versendete Schreiben der Post vom 5. Juli 2022 kam beim Gesuchsteller nicht an. Der Gesuchsteller wies die Post mit Schreiben vom 5. Ok- tober 2022 darauf hin, dass seine Liegenschaft in der Gewerbezone stehe und ein Gewerbehaus mit einer Wohnung darstelle. Die Post teilte dem Gesuchsteller darauf mit einer schriftlichen «Ge- sprächsnotiz» vom 10. Oktober mit, dass sie die Liegenschaft als Einfamilienhaus betrachte, und hielt an ihrer Forderung der Versetzung des Hausbriefkastens fest. Mit Einschreiben vom 6. Ja- nuar 2023 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 2. März 2023 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 27. Februar sowie Gesuchsergänzung vom 14. März 2023 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Hausbrief- kastens. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Liegenschaft in der Gewer- bezone stehe und hauptsächlich gewerblich genutzt werde; eine hauptsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei in der Gewerbezone unzulässig. Der Gesuchsteller beschrieb die Nutzung der Liegenschaft wie folgt: Im Erdgeschoss würden sich Garagen und eine vom Gesuchsteller betrie- bene Werkstatt für Unterhalt und Reparatur von Oldtimerfahrzeugen befinden, das erste Oberge- schoss umfasse ein Entrée und vier Büroräume, die von der «A_____ Unternehmensberatung» genutzt würden, welche an dieser Adresse auch ihren Firmensitz habe. Im 2. Obergeschoss be- finde sich weiter eine Zweieinhalbzimmerwohnung. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, dass der bestehende Standort der Post erlaube, die Zustellung zu erbringen, ohne vom Zustellfahrzeug ab- zusteigen. Zudem habe er beim Bau zugunsten der Post nur einen gemeinsamen Sammelbrief- kasten für Gewerbe, Büro und Wohnen eingerichtet und darauf verzichtet, diesen beim Hausein- gang im ersten Obergeschoss aufzustellen. Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch die Korres- pondenz mit der Post sowie ein Foto der Front- und Westfassade sowie einen Zonenplan bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 28. Februar 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens weiterzuführen.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte das Zustellvolumen vom März 2023 für die beiden Bewohner sowie für das Unternehmen auf und bestritt eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft und somit das Vorliegen eines Geschäftshauses. Im Wesentlichen brachte die Post vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte an der gemeinsamen Zufahrts- strasse, links oder rechts des davon abzweigenden Zugangs zum Haus. Die Post legte nament- lich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan bei.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2023 hielt der Gesuchsteller daran fest, dass seine Liegenschaft ein Gewerbehaus mit Wohnung darstelle und legte je einen Auszug der Baubewilli-
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/8
PostCom-D-63B33401/3 3/6 gung vom 3. Dezember 2001 sowie des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements der Ge- meinde _____ bei. Zudem brachte er vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Briefkasten- standorte aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie der Nutzung als Wendefläche nicht umsetz- bar seien. Die gemeinsame Zufahrtsstrasse zu den Parzellen Nrn. xxx0 und xxx9 werde täglich mehrfach von Lieferwagen und Fahrzeugen mit Anhängern als einzige vorhandene Wendemög- lichkeit verwendet. Der Gesuchsteller ergänzte seine Anträge um eine durch die Post auszurich- tende angemessene Entschädigung für seine Umtriebe.
6. In ihren Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2023 bestritt die Post eine Beeinträchtigung der Ma- növriermöglichkeiten sowie eine Sichteinschränkung durch einen Briefkasten an der Grundstücks- grenze. Sie zeigte zudem das Zustellvolumen der Liegenschaft für die Monate April bis Juni 2023 auf und bezeichnete es als moderat.
II. Erwägung 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanla- gen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, ande- rerseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläute- rungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Doku- mentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsge- ber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdienstean- bieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Der Gesuchsteller bringt vor, dass seine Liegenschaft in der Gewerbezone G stehe und somit ein Geschäftshaus darstelle. Der bestehende Briefkastenstandort richte sich deshalb nach Art. 74 Abs. 3 VPG und sei verordnungskonform.
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/8
PostCom-D-63B33401/3 4/6
11. Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Er- läuterungsbericht vom 29. August 2012 zur Postverordnung, ad Art. 74, S. 32). Das Bundesver- waltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshau- ses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Ge- schäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegenschaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Brief- kastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien, wie Kundenparkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe, könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016 vom 8. No- vember 2016, Erw. 6.4.6). Die Liegenschaft des Gesuchstellers umfasst im ersten Obergeschoss Büroräumlichkeiten seines Beratungsunternehmens (Einzelunternehmen), das an der vorliegenden Adresse sein Domizil hat. Zeichnungsberechtigt mit Einzelunterschrift sind der Gesuchsteller und seine Mitbewohnerin. Ex- terne Mitarbeitende weist der Gesuchsteller nicht aus. Im 2. Obergeschoss befindet sich eine Zweieinhalbzimmerwohnung, die von ihm und seiner Mitbewohnerin bewohnt wird. Zu den sich im Erdgeschoss befindlichen zwei Garagen sowie der Werkstatt für Unterhalt und Reparatur von Old- timerfahrzeugen weist der Gesuchsteller keine gewerbliche Nutzung aus, weshalb nicht von einer solchen ausgegangen werden kann. Das von der Post ausgewiesene Zustellvolumen für die ge- samte Liegenschaft (Einzelunternehmen und zwei Bewohner) betrug im April 27 Sendungen (Durchschnitt Sendungen pro Tag 1,17 Sendungen), im Mai 38 Sendungen (Tagesdurchschnitt 1,52 Sendungen) und im Juni 30 Sendungen (Tagesdurchschnitt 1,2 Sendungen). Damit wird die Liegenschaft weder überwiegend gewerblich genutzt, noch liegt ein erhöhtes Zustellvolumen vor. Das Haus gilt somit nicht als Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG (vgl. auch die Ver- fügungen der PostCom Nr. 28/2022 vom 7. Dezember 2022, Ziff. 14; Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 11; und Nr. 12/2022 vom 25. August 2022, Ziff. 14 und 15).
12. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass seine Liegenschaft bereits aufgrund der Lage in der Gewerbezone G als Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG zu betrachten sei, zumal eine hauptsächliche Nutzung zu Wohnzwecken dort nicht erlaubt sei. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde _____ ist die Gewerbezone für Gewerbebetriebe bestimmt, die nur mässig stören. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass bau- und planungsrechtliche Vorschriften im Post- recht nicht zwingend anwendbar sind, insbesondere wenn sich der Sinn und Zweck der Bestim- mungen unterscheidet. Die Standortvorgaben für die Hausbriefkästen in Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessensabwägung, die grundsätzlich auf dem Zustellvolumen beruht. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass das Zustellvolumen umso höher ausfällt, je mehr Parteien in einem Gebäude wohnen oder ein Gewerbe betreiben. Entsprechend ist für Mehrfamilien- und Geschäfts- häuser ein Standort beim Hauszugang vorgesehen, fallen da doch potentiell grössere Zustellmen- gen an (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4). Bau- und planungsrechtliche Vorschriften berücksichtigen diese Interessensabwägung je- doch nicht und können deshalb vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist somit in Bezug auf den Briefkastenstandort als Ein- oder Zweifamilienhaus ge- mäss Art. 74 Abs. 1 VPG zu betrachten.
13. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom
6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16), ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Der verordnungskonforme Standort befindet sich, wie von
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PostCom-D-63B33401/3 5/6 der Post vorgeschlagen, links oder rechts der Zufahrt zum Haus bei der Abzweigung von der ge- meinsamen Zufahrtsstrasse. Der aktuelle Standort an der Frontfassade neben der rechten Ga- rage in 11,5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze entspricht diesen Vorgaben klar nicht.
14. Der Gesuchsteller wendet gegen die verordnungskonformen Standorte ein, dass diese nicht um- setzbar seien. Der linke, talseitige Rasenbereich neben der Zufahrt zum Grundstück sei mit Ra- sengittersteinen versehen und werde aufgrund der engen Platzverhältnisse von grösseren Fahr- zeugen als Fahrbereich verwendet. Der rechte Standort würde die Sicht auf die ansteigende Zu- fahrtsstrasse zu stark einschränken und gefährde die Verkehrssicherheit. Die gemeinsame Zu- fahrtsstrasse zu den Parzellen Nr. xxx0 und xxx9 werde täglich mehrfach von Lieferwagen und Fahrzeugen mit Anhängern als einzige vorhandene Wendemöglichkeit und als Zufahrt zur ge- werblich genutzten Nachbarliegenschaft benutzt. Die engen Platzverhältnisse führten dazu, dass diese Fahrzeuge regelmässig Schäden an der Grundstücksgrenze anrichteten. Die Montage des Briefkastens entlang der Zufahrtsstrasse hätte deshalb zur Folge, dass dieser an- oder umgefah- ren würde. Dem ist entgegen zu halten, dass ein Briefkasten bei der Hecke rechts der Zufahrt die Sicht auf die Zufahrtsstrasse kaum in relevanter Weise einschränken sollte. Jedoch steht es dem Gesuch- steller ohnehin frei, den aus Sicht des Verkehrs und der Sicherheit am besten geeigneten Stand- ort zu wählen. Der Eigentümer hat bei der Gestaltung und Nutzung seines Grundstücks grund- sätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn er die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Insbesondere kann die Umge- bungsgestaltung an der Grundstücksgrenze nicht zum Nachteil der Post und der übrigen Post- diensteanbieterinnen berücksichtigt werden (vgl. Verfügung der PostCom 24/2018 vom 6. Dezem- ber 2018 Ziff. 16).
15. Der bestehende Briefkastenstandort verursacht der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbie- terinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 23 Metern. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtli- chen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Ge- suchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der Versetzung des Hausbriefkastens gegeben.
16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen verordnungs- konformen Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszu- stellung von Postsendungen zu verzichten.
17. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
18. Zum Antrag des Gesuchstellers auf die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung ist festzuhal- ten, dass die Regelung der Parteientschädigung von Art. 64 VwVG auf das erstinstanzliche Ver- waltungsverfahren nicht anwendbar ist. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstin- stanzlichen Verfahren ist weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch in der Postgesetzgebung vorgesehen (vgl. BGE 132 II 47, E. 5.2 m. H. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 3318/2007 vom 6. März 2008, E. 8.2.2 f. m.H.). Die Parteikosten des Gesuchstellers sind deshalb von diesem selbst zu tragen, umso mehr als der Antrag in der Hauptsache abgewiesen wird.
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PostCom-D-63B33401/3 6/6 III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ − Post CH AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: