Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses an der Y_____strasse 69, xxxx Z_____ (Parzelle Grundbuch _____ Nr. xxxx). Der Gesuchsteller bewohnt mit seiner drei- köpfigen Familie das Obergeschoss, während sein Vater das Erdgeschoss belegt. Zudem befinden sich Büroräumlichkeiten im Dachgeschoss der Liegenschaft. An derselben Adresse werden auch Sendungen für die dort domizilierte B_____ AG zugestellt. Das Haus befindet sich etwas oberhalb der Strasse und ist über ein kurzes, abparzelliertes Strässchen erschlossen, von welchem links der Zugang zum Haus über einen Vorplatz abbiegt. Der Hausbriefkasten befindet sich rechts der Haustüre in einer Stützmauer eingebaut und ist ca. zwölf Meter von der Grundstücksgrenze zum Erschliessungssträsschen entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 7. April und 8. Juni 2021 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 16. September 2021 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkas- tens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 4. November 2021 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch, eingegangen am 27. September 2021, sowie Gesuchser- gänzung, eingegangen am 3. November 2021, an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er vor, dass an der Grundstücksgrenze zur Strasse ein Briefkasten schwerlich installiert werden könne und bauliche Massnahmen erfordere. Im Winter seien mögliche Stellen wegen Schneewällen infolge Schnee- räumung nicht oder nur mühsam zu erreichen. Der Garagenvorplatz sei hingegen frei befahrbar und werde im Winter geräumt. Zudem führte er nebst den zwei Haushalten auch drei an der Ad- resse domizilierte Firmen auf. Der Gesuchsteller legte namentlich Fotos der Zufahrt und des Vor- platzes bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom
21. Oktober 2021, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahren zu gewährleisten.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte das Zustellvolumen für den Gesuchsteller und die übrigen Bewohner sowie für die B_____ AG im Oktober und November 2021 auf und bestritt, dass es sich beim Haus um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus handle. Sie brachte vor, dass der Vorplatz zeitweise belegt und dessen Befahrbarkeit nicht gewährleistet sei. Der bestehende Standort führe zu einem Mehrauf- wand sowie zu einem Zeitverlust für die Post. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts des Übergangs vom Vorplatz zum Er- schliessungssträsschen. Der Gesuchsteller liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 7 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
3/5 PostCom-D-F98B3401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/6
E. 8 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang neh- men zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermög- lichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 9 Indem der Gesuchsteller in seiner Gesuchsergänzung drei Unternehmen aufführt, die nebst den Privatpersonen an seiner Adresse domiziliert sein sollen, bringt er sinngemäss vor, dass dieses ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus darstelle, bei dem sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 3 VPG richten würde.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nut- zung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kundenpark- plätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.6).
E. 11 Das Zustellvolumen für die B_____ AG belief sich im Oktober und November 2021 je im einstelli- gen Bereich. Die anderen beiden Geschäfte, die der Gesuchsteller aufführt, haben entweder ihre Geschäftsstelle in X_____ (Praxis der Partnerin des Gesuchstellers, vgl. www.______; letztmals besichtigt am 22.09.2022) oder es finden sich für die vorliegende Adresse keine Einträge (A_____ Architektur des 80jährigen Vaters). Zum Ausmass der gewerblichen Nutzung der Liegenschaft macht er keine Angaben und erwähnt lediglich, dass sich das Büro für die B_____ AG im Dachge- schoss befinde. Somit liegt hier weder ein erhöhtes Zustellvolumen infolge geschäftlicher Korres- pondenz vor, noch wird die Liegenschaft zu einem grossen Teil gewerblich genutzt. Auch liegen keine sonstigen Merkmale für ein Geschäftshaus vor. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt, sondern vielmehr um ein Ein- oder Zweifamilienhaus.
E. 12 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzu- stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen).
4/5 PostCom-D-F98B3401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/6
Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verordnungskonforme Standorte befinden sich, wie von der Post aufge- zeigt, beim Übergang des Vorplatzes zum Erschliessungssträsschen.
E. 13 Der Gesuchsteller beanstandet, dass die von der Post aufgezeigten Standorte nicht tauglich seien, weil im Winter dort der Schnee von der Schneeräumung deponiert wird. Dazu ist festzuhalten, dass es in der Verantwortung der Liegenschaftseigentümerschaft liegt, darauf zu achten, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Ja- nuar 2016, Ziff. 10; www.postcom.admin.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht.
E. 14 Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern von der Grundstücksgrenze verur- sacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehal- tung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Dass eine Versetzung des Hausbriefkas- tens bauliche Massnahmen erfordert, wie vom Gesuchsteller moniert, kann nicht berücksichtigt werden. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.
E. 15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
5/5 PostCom-D-F98B3401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/6
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-F98B3401/22
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ Gesuchsteller Y______strasse 69, xxxx Z_____ gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten
2/5 PostCom-D-F98B3401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/6
I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses an der Y_____strasse 69, xxxx Z_____ (Parzelle Grundbuch _____ Nr. xxxx). Der Gesuchsteller bewohnt mit seiner drei- köpfigen Familie das Obergeschoss, während sein Vater das Erdgeschoss belegt. Zudem befinden sich Büroräumlichkeiten im Dachgeschoss der Liegenschaft. An derselben Adresse werden auch Sendungen für die dort domizilierte B_____ AG zugestellt. Das Haus befindet sich etwas oberhalb der Strasse und ist über ein kurzes, abparzelliertes Strässchen erschlossen, von welchem links der Zugang zum Haus über einen Vorplatz abbiegt. Der Hausbriefkasten befindet sich rechts der Haustüre in einer Stützmauer eingebaut und ist ca. zwölf Meter von der Grundstücksgrenze zum Erschliessungssträsschen entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 7. April und 8. Juni 2021 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 16. September 2021 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkas- tens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 4. November 2021 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch, eingegangen am 27. September 2021, sowie Gesuchser- gänzung, eingegangen am 3. November 2021, an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er vor, dass an der Grundstücksgrenze zur Strasse ein Briefkasten schwerlich installiert werden könne und bauliche Massnahmen erfordere. Im Winter seien mögliche Stellen wegen Schneewällen infolge Schnee- räumung nicht oder nur mühsam zu erreichen. Der Garagenvorplatz sei hingegen frei befahrbar und werde im Winter geräumt. Zudem führte er nebst den zwei Haushalten auch drei an der Ad- resse domizilierte Firmen auf. Der Gesuchsteller legte namentlich Fotos der Zufahrt und des Vor- platzes bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom
21. Oktober 2021, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahren zu gewährleisten.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte das Zustellvolumen für den Gesuchsteller und die übrigen Bewohner sowie für die B_____ AG im Oktober und November 2021 auf und bestritt, dass es sich beim Haus um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus handle. Sie brachte vor, dass der Vorplatz zeitweise belegt und dessen Befahrbarkeit nicht gewährleistet sei. Der bestehende Standort führe zu einem Mehrauf- wand sowie zu einem Zeitverlust für die Post. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts des Übergangs vom Vorplatz zum Er- schliessungssträsschen. Der Gesuchsteller liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägung
6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
3/5 PostCom-D-F98B3401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/6
8. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang neh- men zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermög- lichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.ad- min.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Ver- ordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
9. Indem der Gesuchsteller in seiner Gesuchsergänzung drei Unternehmen aufführt, die nebst den Privatpersonen an seiner Adresse domiziliert sein sollen, bringt er sinngemäss vor, dass dieses ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus darstelle, bei dem sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 3 VPG richten würde.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nut- zung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kundenpark- plätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.6).
11. Das Zustellvolumen für die B_____ AG belief sich im Oktober und November 2021 je im einstelli- gen Bereich. Die anderen beiden Geschäfte, die der Gesuchsteller aufführt, haben entweder ihre Geschäftsstelle in X_____ (Praxis der Partnerin des Gesuchstellers, vgl. www.______; letztmals besichtigt am 22.09.2022) oder es finden sich für die vorliegende Adresse keine Einträge (A_____ Architektur des 80jährigen Vaters). Zum Ausmass der gewerblichen Nutzung der Liegenschaft macht er keine Angaben und erwähnt lediglich, dass sich das Büro für die B_____ AG im Dachge- schoss befinde. Somit liegt hier weder ein erhöhtes Zustellvolumen infolge geschäftlicher Korres- pondenz vor, noch wird die Liegenschaft zu einem grossen Teil gewerblich genutzt. Auch liegen keine sonstigen Merkmale für ein Geschäftshaus vor. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt, sondern vielmehr um ein Ein- oder Zweifamilienhaus.
12. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzu- stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen).
4/5 PostCom-D-F98B3401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/6
Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verordnungskonforme Standorte befinden sich, wie von der Post aufge- zeigt, beim Übergang des Vorplatzes zum Erschliessungssträsschen.
13. Der Gesuchsteller beanstandet, dass die von der Post aufgezeigten Standorte nicht tauglich seien, weil im Winter dort der Schnee von der Schneeräumung deponiert wird. Dazu ist festzuhalten, dass es in der Verantwortung der Liegenschaftseigentümerschaft liegt, darauf zu achten, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Ja- nuar 2016, Ziff. 10; www.postcom.admin.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht.
14. Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern von der Grundstücksgrenze verur- sacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehal- tung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Dass eine Versetzung des Hausbriefkas- tens bauliche Massnahmen erfordert, wie vom Gesuchsteller moniert, kann nicht berücksichtigt werden. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.
15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
5/5 PostCom-D-F98B3401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-13/14/6
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: