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VFG-17-2019

Verfügung 17/2019 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2019-10-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse Y_____weg x4 in xxxx Z_____ mit einer Wohneinheit, die er mit seiner Ehefrau bewohnt. An derselben Adresse haben ausser- dem zwei Unternehmen ihren Sitz, die B_____ AG und die C_____ AG. Das Haus liegt an einer Quartierstrasse in der Wohnzone W2. Der Hausbriefkasten befindet sich in der hinteren, rechten Ecke des Vorplatzes und ist in der Mauer rechts der Garagen eingebaut. Die Distanz zur Grund- stücksgrenze bzw. zur Strasse beträgt ca. acht Meter. Der Hauseingang ist an der nördlichen Sei- tenfassade und wird über einen Fussweg erreicht.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 12. Februar und 9. April 2018 an den Gesuchsteller und seine Ehefrau und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 informierte der Gesuchsteller die Post, dass sein Haus ein Wohn- und Geschäftshaus sei. Die Post antwortete ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2018, dass die Liegenschaft als Einfamilienhaus geführt werde und hielt an ihrer Forderung, dass der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt wird, fest. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 kündigte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 21. Juli 2018 einzustellen.

3. Der Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 10. Juli 2018 an die PostCom und beantragte die Feststellung, dass der Briefkastenstandort den Vorschriften entspreche. Zur Begründung brachte er vor, dass der Briefkasten bereits seit Mai 1990 am gleichen Ort stehe und die Zustellung seither tadellos funktioniere. Zudem handle es sich bei der Liegenschaft um ein Wohn- und Geschäfts- haus, bei dem der Hausbriefkasten im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden dürfe. Der Gesuchsteller erklärte sich unpräjudiziell bereit, die bisherige Lösung beizubehalten und den Brief- kasten nicht zum Hauseingang zu versetzen. Der Gesuchsteller reichte einen Grundstücksplan, Korrespondenz mit der Post sowie diverse Schriftstücke ein. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 19. Juli 2018, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahren zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 8. September 2018 teilte der Gesuch- steller mit, dass das Obergeschoss des Hauses für geschäftliche Zwecke verwendet werde, das Erdgeschoss werde von zwei Personen bewohnt. Das Zustellvolumen für beide Unternehmen be- trage mehr als 50 %. Weiter machte er ein Gewohnheitsrecht in Bezug auf die Zustellung in den bestehenden Briefkasten geltend. Der Gesuchsteller reichte zudem zwei Fotos zur Briefkastensi- tuation sowie einen weiteren Grundstücksplan nach.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie verneinte das Vorliegen eines erhöhten Zustellvolumens und lehnte die Bezeichnung der Lie- genschaft als Geschäftshaus ab. Der bestehende Standort führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt zum Haus.

5. Im Schreiben vom 31. Dezember 2018 gab der Gesuchsteller bekannt, dass die Bezeichnung der Liegenschaft im Grundbuch auf «Wohn- und Geschäftshaus» geändert worden sei, bemängelte, von der Post nicht angehört worden zu sein und regte ein Gespräch mit der Post an.

6. Die Post wies mit Schreiben vom 20. Februar 2019 die Anzahl maschinensortierter Sendungen für den Gesuchsteller und seine Frau sowie für die beiden Unternehmen für August, November und Dezember 2018 sowie Januar und einen Teil des Februars 2019 aus. Sie hielt fest, dass das Ehe- paar im relevanten Zeitraum ungefähr doppelt so viele Sendungen wie die beiden Unternehmen zusammen erhalten habe.

7. Der Gesuchsteller wies in seinem Schreiben vom 18. März 2019 darauf hin, dass zahlreiche Briefe an ihn oder seine Frau adressiert seien, deren Empfänger jedoch eines der beiden Unter- nehmen sei. Die Post hielt im Schreiben vom 9. April 2019 an ihrem Standpunkt fest.

8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

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II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

12. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Briefkastenstandort bei seiner Lie- genschaft nach Art. 74 Abs. 3 VPG richte. Er beruft sich auf die die Bestätigung der Gemeinde Z_____ mit E-Mail vom 21. Juni 2018 sowie die Police der Gebäudeversicherung, in denen die Liegenschaft als Wohn- und Geschäftshaus bezeichnet wird. Auch weist er darauf hin, dass das Haus im Grundbuch ebenfalls so bezeichnet werde. Die Liegenschaft steht in der Zone W2, in welcher nicht störendes Gewerbe zugelassen ist. Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers werde das Erdgeschoss zu Wohnzwecken, das Obergeschoss geschäftlich genutzt. Weiter macht er geltend, dass eindeutig mehr als die Hälfte des Zustellvolumens geschäftlicher Natur sei.

Die Post weist das Zustellvolumen (Anzahl maschinensortierter Briefe) für die Liegenschaft mit Brief vom 20. Februar wie folgt aus:

Privat Geschäftlich Total August 2018 47 27 74 November 2018 70 34 104 Dezember 2018 46 34 80 Januar 2019 80 35 115 1.-20. Februar 2019 35 20 55

Hinzu kommen grossformatige Sendungen und Sendungen aus der Handsortierung, welche nicht maschinell erfasst werden und in den obigen Zahlen nicht abgebildet sind. Die Anzahl dieser Sen- dungen ist nicht bekannt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass

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ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kunden- parkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten eben- falls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6). Eine Bezeichnung im Grundbuch als Wohn- und Geschäftshaus bedeutet nicht zwin- gend, dass die Liegenschaft auch als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG zu gelten hat, da der Sinn und Zweck der beiden Bereiche verschieden ist.

14. In der vorliegenden Liegenschaft liegt flächenmässig keine überwiegende bzw. mehrheitliche ge- werbliche Nutzung vor. In Bezug auf das Zustellvolumen zeigt der Gesuchsteller nachvollziehbar auf, dass ein Teil der direkt an ihn oder seine Ehefrau adressierten Sendungen geschäftlichen Charakter haben. Allerdings ist das Verhältnis zwischen privaten und geschäftlichen Sendungen hier unerheblich, weil insgesamt nicht von einem erhöhten Zustellvolumen gesprochen werden kann. So wurden im beobachteten Zeitraum durchschnittlich lediglich 2,8 bis 4,6 Briefsendungen pro Tag zugestellt (total monatliches Zustellvolumen aus der Maschinensortierung dividiert durch Anzahl Zustelltage). Dass grossformatige Sendungen sowie Sendungen aus der Handsortierung in diesen Zahlen nicht einberechnet sind, vermag das Ergebnis nicht umzustossen, zumal es un- wahrscheinlich ist, dass sie die durchschnittliche tägliche Zustellmenge relevant erhöhen, und der Gesuchsteller seine Behauptung, regelmässig solche Sendungen zu erhalten, weder belegt noch genauer ausführt. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Ge- schäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt. Daran würde auch die Errichtung von zwei weiteren Briefkästen für die beiden Unternehmen nichts ändern.

15. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss Praxis der Post- Com ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in sei- ner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfü- gungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der verord- nungskonforme Standort befindet sich somit an der Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse, rechts oder links des Vorplatzes, wie es die Post in Beilage 4 zum Schreiben vom 12. Oktober 2018 aufzeigt.

16. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Post Pakete häufig beim gedeckten Sitzplatz deponiere, wobei der Weg von der Grundstücksgrenze dorthin ein Vielfaches der Distanz zum Briefkasten betrage. Zudem hätten andere Zustellorganisationen bisher keine Probleme mit dem bestehenden Briefkastenstandort gehabt. Diese Vorbringen ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. acht Metern von der Grundstücksgrenze nicht ver- ordnungskonform platziert ist und der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand verursacht. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt.

17. Der Gesuchsteller beruft sich auf Gewohnheitsrecht, da die Post seit 28 Jahren die Zustellung in den Hausbriefkasten erbringe. Dazu ist festzuhalten, dass im öffentlichen Recht ein derogieren-

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des, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ausgeschlossen ist. Mit den Bestimmun- gen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort (und die Masse) von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7.4, mit weiteren Hinweisen).

18. Der Gesuchsteller bemängelt weiter, dass die Post nicht das Gespräch mit ihm gesucht und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe. Im Brief vom 14. Mai 2018 an PostMail Basel erwähnt der Gesuchsteller allerdings eine mündliche und eine schriftliche Mitteilung an den Postboten. Min- destens ein mündlicher Austausch zwischen dem Gesuchsteller und einem Postmitarbeitenden muss daher stattgefunden haben. Zudem hatte der Gesuchsteller bei der Überprüfung des Brief- kastenstandorts durch die Post genügend Gelegenheit, seine Sichtweise einzubringen, was er auch getan hat. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör rechts- genüglich erteilt, weshalb diese Beanstandung nicht greift.

19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Strasse zu verset- zen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

21. Das Gesuch wird abgewiesen

22. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

Versand:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse Y_____weg x4 in xxxx Z_____ mit einer Wohneinheit, die er mit seiner Ehefrau bewohnt. An derselben Adresse haben ausser- dem zwei Unternehmen ihren Sitz, die B_____ AG und die C_____ AG. Das Haus liegt an einer Quartierstrasse in der Wohnzone W2. Der Hausbriefkasten befindet sich in der hinteren, rechten Ecke des Vorplatzes und ist in der Mauer rechts der Garagen eingebaut. Die Distanz zur Grund- stücksgrenze bzw. zur Strasse beträgt ca. acht Meter. Der Hauseingang ist an der nördlichen Sei- tenfassade und wird über einen Fussweg erreicht.

E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 12. Februar und 9. April 2018 an den Gesuchsteller und seine Ehefrau und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 informierte der Gesuchsteller die Post, dass sein Haus ein Wohn- und Geschäftshaus sei. Die Post antwortete ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2018, dass die Liegenschaft als Einfamilienhaus geführt werde und hielt an ihrer Forderung, dass der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt wird, fest. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 kündigte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 21. Juli 2018 einzustellen.

E. 3 Der Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 10. Juli 2018 an die PostCom und beantragte die Feststellung, dass der Briefkastenstandort den Vorschriften entspreche. Zur Begründung brachte er vor, dass der Briefkasten bereits seit Mai 1990 am gleichen Ort stehe und die Zustellung seither tadellos funktioniere. Zudem handle es sich bei der Liegenschaft um ein Wohn- und Geschäfts- haus, bei dem der Hausbriefkasten im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden dürfe. Der Gesuchsteller erklärte sich unpräjudiziell bereit, die bisherige Lösung beizubehalten und den Brief- kasten nicht zum Hauseingang zu versetzen. Der Gesuchsteller reichte einen Grundstücksplan, Korrespondenz mit der Post sowie diverse Schriftstücke ein. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 19. Juli 2018, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahren zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 8. September 2018 teilte der Gesuch- steller mit, dass das Obergeschoss des Hauses für geschäftliche Zwecke verwendet werde, das Erdgeschoss werde von zwei Personen bewohnt. Das Zustellvolumen für beide Unternehmen be- trage mehr als 50 %. Weiter machte er ein Gewohnheitsrecht in Bezug auf die Zustellung in den bestehenden Briefkasten geltend. Der Gesuchsteller reichte zudem zwei Fotos zur Briefkastensi- tuation sowie einen weiteren Grundstücksplan nach.

E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie verneinte das Vorliegen eines erhöhten Zustellvolumens und lehnte die Bezeichnung der Lie- genschaft als Geschäftshaus ab. Der bestehende Standort führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt zum Haus.

E. 5 Im Schreiben vom 31. Dezember 2018 gab der Gesuchsteller bekannt, dass die Bezeichnung der Liegenschaft im Grundbuch auf «Wohn- und Geschäftshaus» geändert worden sei, bemängelte, von der Post nicht angehört worden zu sein und regte ein Gespräch mit der Post an.

E. 6 Die Post wies mit Schreiben vom 20. Februar 2019 die Anzahl maschinensortierter Sendungen für den Gesuchsteller und seine Frau sowie für die beiden Unternehmen für August, November und Dezember 2018 sowie Januar und einen Teil des Februars 2019 aus. Sie hielt fest, dass das Ehe- paar im relevanten Zeitraum ungefähr doppelt so viele Sendungen wie die beiden Unternehmen zusammen erhalten habe.

E. 7 Der Gesuchsteller wies in seinem Schreiben vom 18. März 2019 darauf hin, dass zahlreiche Briefe an ihn oder seine Frau adressiert seien, deren Empfänger jedoch eines der beiden Unter- nehmen sei. Die Post hielt im Schreiben vom 9. April 2019 an ihrem Standpunkt fest.

E. 8 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

3/5

II. Erwägungen

E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 10 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 12 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Briefkastenstandort bei seiner Lie- genschaft nach Art. 74 Abs. 3 VPG richte. Er beruft sich auf die die Bestätigung der Gemeinde Z_____ mit E-Mail vom 21. Juni 2018 sowie die Police der Gebäudeversicherung, in denen die Liegenschaft als Wohn- und Geschäftshaus bezeichnet wird. Auch weist er darauf hin, dass das Haus im Grundbuch ebenfalls so bezeichnet werde. Die Liegenschaft steht in der Zone W2, in welcher nicht störendes Gewerbe zugelassen ist. Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers werde das Erdgeschoss zu Wohnzwecken, das Obergeschoss geschäftlich genutzt. Weiter macht er geltend, dass eindeutig mehr als die Hälfte des Zustellvolumens geschäftlicher Natur sei.

Die Post weist das Zustellvolumen (Anzahl maschinensortierter Briefe) für die Liegenschaft mit Brief vom 20. Februar wie folgt aus:

Privat Geschäftlich Total August 2018 47 27 74 November 2018 70 34 104 Dezember 2018 46 34 80 Januar 2019 80 35 115 1.-20. Februar 2019 35 20 55

Hinzu kommen grossformatige Sendungen und Sendungen aus der Handsortierung, welche nicht maschinell erfasst werden und in den obigen Zahlen nicht abgebildet sind. Die Anzahl dieser Sen- dungen ist nicht bekannt.

E. 13 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass

4/5

ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kunden- parkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten eben- falls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6). Eine Bezeichnung im Grundbuch als Wohn- und Geschäftshaus bedeutet nicht zwin- gend, dass die Liegenschaft auch als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG zu gelten hat, da der Sinn und Zweck der beiden Bereiche verschieden ist.

E. 14 In der vorliegenden Liegenschaft liegt flächenmässig keine überwiegende bzw. mehrheitliche ge- werbliche Nutzung vor. In Bezug auf das Zustellvolumen zeigt der Gesuchsteller nachvollziehbar auf, dass ein Teil der direkt an ihn oder seine Ehefrau adressierten Sendungen geschäftlichen Charakter haben. Allerdings ist das Verhältnis zwischen privaten und geschäftlichen Sendungen hier unerheblich, weil insgesamt nicht von einem erhöhten Zustellvolumen gesprochen werden kann. So wurden im beobachteten Zeitraum durchschnittlich lediglich 2,8 bis 4,6 Briefsendungen pro Tag zugestellt (total monatliches Zustellvolumen aus der Maschinensortierung dividiert durch Anzahl Zustelltage). Dass grossformatige Sendungen sowie Sendungen aus der Handsortierung in diesen Zahlen nicht einberechnet sind, vermag das Ergebnis nicht umzustossen, zumal es un- wahrscheinlich ist, dass sie die durchschnittliche tägliche Zustellmenge relevant erhöhen, und der Gesuchsteller seine Behauptung, regelmässig solche Sendungen zu erhalten, weder belegt noch genauer ausführt. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Ge- schäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt. Daran würde auch die Errichtung von zwei weiteren Briefkästen für die beiden Unternehmen nichts ändern.

E. 15 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss Praxis der Post- Com ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in sei- ner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfü- gungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der verord- nungskonforme Standort befindet sich somit an der Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse, rechts oder links des Vorplatzes, wie es die Post in Beilage 4 zum Schreiben vom 12. Oktober 2018 aufzeigt.

E. 16 Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Post Pakete häufig beim gedeckten Sitzplatz deponiere, wobei der Weg von der Grundstücksgrenze dorthin ein Vielfaches der Distanz zum Briefkasten betrage. Zudem hätten andere Zustellorganisationen bisher keine Probleme mit dem bestehenden Briefkastenstandort gehabt. Diese Vorbringen ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. acht Metern von der Grundstücksgrenze nicht ver- ordnungskonform platziert ist und der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand verursacht. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt.

E. 17 Der Gesuchsteller beruft sich auf Gewohnheitsrecht, da die Post seit 28 Jahren die Zustellung in den Hausbriefkasten erbringe. Dazu ist festzuhalten, dass im öffentlichen Recht ein derogieren-

5/5

des, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ausgeschlossen ist. Mit den Bestimmun- gen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort (und die Masse) von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7.4, mit weiteren Hinweisen).

E. 18 Der Gesuchsteller bemängelt weiter, dass die Post nicht das Gespräch mit ihm gesucht und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe. Im Brief vom 14. Mai 2018 an PostMail Basel erwähnt der Gesuchsteller allerdings eine mündliche und eine schriftliche Mitteilung an den Postboten. Min- destens ein mündlicher Austausch zwischen dem Gesuchsteller und einem Postmitarbeitenden muss daher stattgefunden haben. Zudem hatte der Gesuchsteller bei der Überprüfung des Brief- kastenstandorts durch die Post genügend Gelegenheit, seine Sichtweise einzubringen, was er auch getan hat. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör rechts- genüglich erteilt, weshalb diese Beanstandung nicht greift.

E. 19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Strasse zu verset- zen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 20 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

E. 21 Das Gesuch wird abgewiesen

E. 22 Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.64566

Verfügung Nr. 17/2019

vom 3. Oktober 2019

der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

A_____ Y_____weg x4, xxxx Z_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Standort Hausbriefkasten

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I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse Y_____weg x4 in xxxx Z_____ mit einer Wohneinheit, die er mit seiner Ehefrau bewohnt. An derselben Adresse haben ausser- dem zwei Unternehmen ihren Sitz, die B_____ AG und die C_____ AG. Das Haus liegt an einer Quartierstrasse in der Wohnzone W2. Der Hausbriefkasten befindet sich in der hinteren, rechten Ecke des Vorplatzes und ist in der Mauer rechts der Garagen eingebaut. Die Distanz zur Grund- stücksgrenze bzw. zur Strasse beträgt ca. acht Meter. Der Hauseingang ist an der nördlichen Sei- tenfassade und wird über einen Fussweg erreicht.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 12. Februar und 9. April 2018 an den Gesuchsteller und seine Ehefrau und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 informierte der Gesuchsteller die Post, dass sein Haus ein Wohn- und Geschäftshaus sei. Die Post antwortete ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2018, dass die Liegenschaft als Einfamilienhaus geführt werde und hielt an ihrer Forderung, dass der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt wird, fest. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 kündigte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 21. Juli 2018 einzustellen.

3. Der Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 10. Juli 2018 an die PostCom und beantragte die Feststellung, dass der Briefkastenstandort den Vorschriften entspreche. Zur Begründung brachte er vor, dass der Briefkasten bereits seit Mai 1990 am gleichen Ort stehe und die Zustellung seither tadellos funktioniere. Zudem handle es sich bei der Liegenschaft um ein Wohn- und Geschäfts- haus, bei dem der Hausbriefkasten im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden dürfe. Der Gesuchsteller erklärte sich unpräjudiziell bereit, die bisherige Lösung beizubehalten und den Brief- kasten nicht zum Hauseingang zu versetzen. Der Gesuchsteller reichte einen Grundstücksplan, Korrespondenz mit der Post sowie diverse Schriftstücke ein. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 19. Juli 2018, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahren zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 8. September 2018 teilte der Gesuch- steller mit, dass das Obergeschoss des Hauses für geschäftliche Zwecke verwendet werde, das Erdgeschoss werde von zwei Personen bewohnt. Das Zustellvolumen für beide Unternehmen be- trage mehr als 50 %. Weiter machte er ein Gewohnheitsrecht in Bezug auf die Zustellung in den bestehenden Briefkasten geltend. Der Gesuchsteller reichte zudem zwei Fotos zur Briefkastensi- tuation sowie einen weiteren Grundstücksplan nach.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie verneinte das Vorliegen eines erhöhten Zustellvolumens und lehnte die Bezeichnung der Lie- genschaft als Geschäftshaus ab. Der bestehende Standort führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt zum Haus.

5. Im Schreiben vom 31. Dezember 2018 gab der Gesuchsteller bekannt, dass die Bezeichnung der Liegenschaft im Grundbuch auf «Wohn- und Geschäftshaus» geändert worden sei, bemängelte, von der Post nicht angehört worden zu sein und regte ein Gespräch mit der Post an.

6. Die Post wies mit Schreiben vom 20. Februar 2019 die Anzahl maschinensortierter Sendungen für den Gesuchsteller und seine Frau sowie für die beiden Unternehmen für August, November und Dezember 2018 sowie Januar und einen Teil des Februars 2019 aus. Sie hielt fest, dass das Ehe- paar im relevanten Zeitraum ungefähr doppelt so viele Sendungen wie die beiden Unternehmen zusammen erhalten habe.

7. Der Gesuchsteller wies in seinem Schreiben vom 18. März 2019 darauf hin, dass zahlreiche Briefe an ihn oder seine Frau adressiert seien, deren Empfänger jedoch eines der beiden Unter- nehmen sei. Die Post hielt im Schreiben vom 9. April 2019 an ihrem Standpunkt fest.

8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

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II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

12. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Briefkastenstandort bei seiner Lie- genschaft nach Art. 74 Abs. 3 VPG richte. Er beruft sich auf die die Bestätigung der Gemeinde Z_____ mit E-Mail vom 21. Juni 2018 sowie die Police der Gebäudeversicherung, in denen die Liegenschaft als Wohn- und Geschäftshaus bezeichnet wird. Auch weist er darauf hin, dass das Haus im Grundbuch ebenfalls so bezeichnet werde. Die Liegenschaft steht in der Zone W2, in welcher nicht störendes Gewerbe zugelassen ist. Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers werde das Erdgeschoss zu Wohnzwecken, das Obergeschoss geschäftlich genutzt. Weiter macht er geltend, dass eindeutig mehr als die Hälfte des Zustellvolumens geschäftlicher Natur sei.

Die Post weist das Zustellvolumen (Anzahl maschinensortierter Briefe) für die Liegenschaft mit Brief vom 20. Februar wie folgt aus:

Privat Geschäftlich Total August 2018 47 27 74 November 2018 70 34 104 Dezember 2018 46 34 80 Januar 2019 80 35 115 1.-20. Februar 2019 35 20 55

Hinzu kommen grossformatige Sendungen und Sendungen aus der Handsortierung, welche nicht maschinell erfasst werden und in den obigen Zahlen nicht abgebildet sind. Die Anzahl dieser Sen- dungen ist nicht bekannt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass

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ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kunden- parkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten eben- falls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6). Eine Bezeichnung im Grundbuch als Wohn- und Geschäftshaus bedeutet nicht zwin- gend, dass die Liegenschaft auch als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG zu gelten hat, da der Sinn und Zweck der beiden Bereiche verschieden ist.

14. In der vorliegenden Liegenschaft liegt flächenmässig keine überwiegende bzw. mehrheitliche ge- werbliche Nutzung vor. In Bezug auf das Zustellvolumen zeigt der Gesuchsteller nachvollziehbar auf, dass ein Teil der direkt an ihn oder seine Ehefrau adressierten Sendungen geschäftlichen Charakter haben. Allerdings ist das Verhältnis zwischen privaten und geschäftlichen Sendungen hier unerheblich, weil insgesamt nicht von einem erhöhten Zustellvolumen gesprochen werden kann. So wurden im beobachteten Zeitraum durchschnittlich lediglich 2,8 bis 4,6 Briefsendungen pro Tag zugestellt (total monatliches Zustellvolumen aus der Maschinensortierung dividiert durch Anzahl Zustelltage). Dass grossformatige Sendungen sowie Sendungen aus der Handsortierung in diesen Zahlen nicht einberechnet sind, vermag das Ergebnis nicht umzustossen, zumal es un- wahrscheinlich ist, dass sie die durchschnittliche tägliche Zustellmenge relevant erhöhen, und der Gesuchsteller seine Behauptung, regelmässig solche Sendungen zu erhalten, weder belegt noch genauer ausführt. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Ge- schäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt. Daran würde auch die Errichtung von zwei weiteren Briefkästen für die beiden Unternehmen nichts ändern.

15. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss Praxis der Post- Com ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in sei- ner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfü- gungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der verord- nungskonforme Standort befindet sich somit an der Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse, rechts oder links des Vorplatzes, wie es die Post in Beilage 4 zum Schreiben vom 12. Oktober 2018 aufzeigt.

16. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Post Pakete häufig beim gedeckten Sitzplatz deponiere, wobei der Weg von der Grundstücksgrenze dorthin ein Vielfaches der Distanz zum Briefkasten betrage. Zudem hätten andere Zustellorganisationen bisher keine Probleme mit dem bestehenden Briefkastenstandort gehabt. Diese Vorbringen ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. acht Metern von der Grundstücksgrenze nicht ver- ordnungskonform platziert ist und der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand verursacht. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt.

17. Der Gesuchsteller beruft sich auf Gewohnheitsrecht, da die Post seit 28 Jahren die Zustellung in den Hausbriefkasten erbringe. Dazu ist festzuhalten, dass im öffentlichen Recht ein derogieren-

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des, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ausgeschlossen ist. Mit den Bestimmun- gen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort (und die Masse) von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7.4, mit weiteren Hinweisen).

18. Der Gesuchsteller bemängelt weiter, dass die Post nicht das Gespräch mit ihm gesucht und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe. Im Brief vom 14. Mai 2018 an PostMail Basel erwähnt der Gesuchsteller allerdings eine mündliche und eine schriftliche Mitteilung an den Postboten. Min- destens ein mündlicher Austausch zwischen dem Gesuchsteller und einem Postmitarbeitenden muss daher stattgefunden haben. Zudem hatte der Gesuchsteller bei der Überprüfung des Brief- kastenstandorts durch die Post genügend Gelegenheit, seine Sichtweise einzubringen, was er auch getan hat. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör rechts- genüglich erteilt, weshalb diese Beanstandung nicht greift.

19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Strasse zu verset- zen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

21. Das Gesuch wird abgewiesen

22. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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