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VFG-17-2017

Verfügung 17/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-10-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse 10 in Z_____ (Parzelle Nr. __8). Auf der gleichen Parzelle befindet sich ein Gewerbegebäude mit der Hausnum- mer 10a, in dem die Schreinerei A_____ untergebracht ist. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über ein abparzelliertes, geteertes Landwirtschafts- und Forststrässchen (X_____weg), das von der Y_____strasse abzweigt. Der gemeinsame Hausbriefkasten für die Privatadresse und die Schreinerei befindet sich an der Frontseite des Gewerbegebäudes, mindestens vier Meter von der Fahrbahn des X_____wegs entfernt. Er ist über einen asphaltierten, direkt an die Fahrbahn an- grenzenden Vorplatz erreichbar.

2. Die Post forderte den Gesuchsteller anlässlich einer Besprechung vor Ort am 23. August 2016 und in der anschliessenden Gesprächsnotiz auf, einen normkonformen Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Zu diesem Zeit- punkt befand sich der Hausbriefkasten in der Seitenfassade des Wohnhauses eingebaut, gut zehn Meter von der Fahrbahn des X_____wegs entfernt. In ihren Schreiben vom 7. November und

27. Dezember 2016 bekräftigte die Post ihre Forderung. Der Gesuchsteller montierte am 24. No- vember 2016 einen Hausbriefkasten am aktuellen Standort und teilte dies mit Fax von Ende De- zember 2016 der Post mit. Am 4. Januar 2017 fand eine weitere Begehung vor Ort statt, die je- doch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 drohte die Post deshalb dem Gesuchsteller an, die Hauszustellung nach dem 1. April 2017 einzustellen.

3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 21. Februar und 9. März 2017 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts an der Hausfassade des Gewerbehauses (Nr. 10a). Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Bedienung eines Briefkas- tens an der Grundstücksgrenze den Verkehrsfluss behindern würde und sich der aktuelle Brief- kastenstandort wettergeschützt unter einem Vordach befinde. Zudem müsse das Zustellpersonal den Vorplatz ohnehin zum Wenden des Fahrzeuges befahren. In seinen Schlussbemerkungen vom 4. Mai 2017 weist der Gesuchsteller weiter darauf hin, dass der X_____weg von grossen und breiten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werde. Ein Briefkasten an der Strasse im Winter würde zudem unter einem Schneehaufen verschwinden. Der Gesuchsteller reicht na- mentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan ein.

4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Briefkastenstandorte links und rechts der Zufahrt zum Wohnhaus auf. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 verzichtet sie auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

II. Erwägungen

6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die

3/4

Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derje- nige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten mindestens vier Meter von der Grund- stücksgrenze und der Fahrbahn entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Geschäftshaus liegt nicht vor, zu- mal die Schreinerei kein erhöhtes Zustellvolumen aufweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.2 f), wie dies auch vom Gesuchsteller be- kräftigt wird. Ohnehin informiert der Gesuchsteller, dass die Schreinerei seit 15 Jahren nicht mehr produziere. Es ist deshalb trotz des bestehenden Firmenschildes fraglich, inwieweit der Gewerbe- betrieb noch tätig ist. Die Bestimmung von Art. 74 Abs. 3 VPG ist damit vorliegend nicht anwend- bar. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

10. Im Folgenden ist zu prüfen, wo der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zum Einfamilien- haus ist. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist also insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Aufgrund dessen ist der Hausbriefkasten im vorliegenden Fall, wie von der Post aufgezeigt, an der Grundstücksgrenze, links oder rechts der Zufahrt zum Einfamilienhaus aufzustellen. Um eine Be- schädigung durch den Schneepflug oder breite land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu ver- hindern, kann er um einen halben bis einen Meter nach hinten versetzt werden. Die Bedienung des Hausbriefkastens durch das Zustellpersonal darf dadurch jedoch nicht erschwert werden.

11. Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Liegenschaften beanstandet, kann auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dem- nach ist das Vorgehen der Post, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen, angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).

12. Der heutige Briefkastenstandort verursacht aufgrund der Entfernung zur Grundstücksgrenze (min- destens vier Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand. Zwar mag der Mehraufwand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungs- verpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäu- ser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an dessen Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

4/4

13. Die weiteren vom Gesuchsteller gegen die Versetzung des Hausbriefkastens vorgebrachten Argu- mente sind nicht stichhaltig. So ist eine Behinderung des Verkehrsflusses oder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern angesichts des fehlenden Durchgangsverkehrs und der Übersichtlichkeit der Situation wenig wahrscheinlich. Die Schneeräumung auf privatem Grund obliegt in der Regel der Eigentümerschaft. Es liegt in der Verantwortung des Gesuchstellers, bei der Räumung der Zu- fahrt und des Vorplatzes darauf zu achten, dass sein Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016, Ziff. 10; www.postcom.ad- min.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich Komfort und Witterung ist festzuhalten, dass diese keine Standortkriterien gemäss Postverordnung darstellen und auch bezüglich Zweckmäs- sigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant sind.

14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung wei- terzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse 10 in Z_____ (Parzelle Nr. __8). Auf der gleichen Parzelle befindet sich ein Gewerbegebäude mit der Hausnum- mer 10a, in dem die Schreinerei A_____ untergebracht ist. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über ein abparzelliertes, geteertes Landwirtschafts- und Forststrässchen (X_____weg), das von der Y_____strasse abzweigt. Der gemeinsame Hausbriefkasten für die Privatadresse und die Schreinerei befindet sich an der Frontseite des Gewerbegebäudes, mindestens vier Meter von der Fahrbahn des X_____wegs entfernt. Er ist über einen asphaltierten, direkt an die Fahrbahn an- grenzenden Vorplatz erreichbar.

E. 2 Die Post forderte den Gesuchsteller anlässlich einer Besprechung vor Ort am 23. August 2016 und in der anschliessenden Gesprächsnotiz auf, einen normkonformen Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Zu diesem Zeit- punkt befand sich der Hausbriefkasten in der Seitenfassade des Wohnhauses eingebaut, gut zehn Meter von der Fahrbahn des X_____wegs entfernt. In ihren Schreiben vom 7. November und

27. Dezember 2016 bekräftigte die Post ihre Forderung. Der Gesuchsteller montierte am 24. No- vember 2016 einen Hausbriefkasten am aktuellen Standort und teilte dies mit Fax von Ende De- zember 2016 der Post mit. Am 4. Januar 2017 fand eine weitere Begehung vor Ort statt, die je- doch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 drohte die Post deshalb dem Gesuchsteller an, die Hauszustellung nach dem 1. April 2017 einzustellen.

E. 3 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 21. Februar und 9. März 2017 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts an der Hausfassade des Gewerbehauses (Nr. 10a). Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Bedienung eines Briefkas- tens an der Grundstücksgrenze den Verkehrsfluss behindern würde und sich der aktuelle Brief- kastenstandort wettergeschützt unter einem Vordach befinde. Zudem müsse das Zustellpersonal den Vorplatz ohnehin zum Wenden des Fahrzeuges befahren. In seinen Schlussbemerkungen vom 4. Mai 2017 weist der Gesuchsteller weiter darauf hin, dass der X_____weg von grossen und breiten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werde. Ein Briefkasten an der Strasse im Winter würde zudem unter einem Schneehaufen verschwinden. Der Gesuchsteller reicht na- mentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan ein.

E. 4 Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Briefkastenstandorte links und rechts der Zufahrt zum Wohnhaus auf. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 verzichtet sie auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

E. 5 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 7 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die

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Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derje- nige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten mindestens vier Meter von der Grund- stücksgrenze und der Fahrbahn entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Geschäftshaus liegt nicht vor, zu- mal die Schreinerei kein erhöhtes Zustellvolumen aufweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.2 f), wie dies auch vom Gesuchsteller be- kräftigt wird. Ohnehin informiert der Gesuchsteller, dass die Schreinerei seit 15 Jahren nicht mehr produziere. Es ist deshalb trotz des bestehenden Firmenschildes fraglich, inwieweit der Gewerbe- betrieb noch tätig ist. Die Bestimmung von Art. 74 Abs. 3 VPG ist damit vorliegend nicht anwend- bar. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

E. 10 Im Folgenden ist zu prüfen, wo der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zum Einfamilien- haus ist. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist also insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Aufgrund dessen ist der Hausbriefkasten im vorliegenden Fall, wie von der Post aufgezeigt, an der Grundstücksgrenze, links oder rechts der Zufahrt zum Einfamilienhaus aufzustellen. Um eine Be- schädigung durch den Schneepflug oder breite land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu ver- hindern, kann er um einen halben bis einen Meter nach hinten versetzt werden. Die Bedienung des Hausbriefkastens durch das Zustellpersonal darf dadurch jedoch nicht erschwert werden.

E. 11 Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Liegenschaften beanstandet, kann auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dem- nach ist das Vorgehen der Post, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen, angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).

E. 12 Der heutige Briefkastenstandort verursacht aufgrund der Entfernung zur Grundstücksgrenze (min- destens vier Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand. Zwar mag der Mehraufwand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungs- verpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäu- ser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an dessen Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

4/4

E. 13 Die weiteren vom Gesuchsteller gegen die Versetzung des Hausbriefkastens vorgebrachten Argu- mente sind nicht stichhaltig. So ist eine Behinderung des Verkehrsflusses oder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern angesichts des fehlenden Durchgangsverkehrs und der Übersichtlichkeit der Situation wenig wahrscheinlich. Die Schneeräumung auf privatem Grund obliegt in der Regel der Eigentümerschaft. Es liegt in der Verantwortung des Gesuchstellers, bei der Räumung der Zu- fahrt und des Vorplatzes darauf zu achten, dass sein Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016, Ziff. 10; www.postcom.ad- min.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich Komfort und Witterung ist festzuhalten, dass diese keine Standortkriterien gemäss Postverordnung darstellen und auch bezüglich Zweckmäs- sigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant sind.

E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung wei- terzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

E. 15 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): - A_____ - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.37567

Verfügung Nr. 17/2017

vom 5. Oktober 2017

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 15 09 2017

in Sachen

A_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Standort Hausbriefkasten

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I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse 10 in Z_____ (Parzelle Nr. __8). Auf der gleichen Parzelle befindet sich ein Gewerbegebäude mit der Hausnum- mer 10a, in dem die Schreinerei A_____ untergebracht ist. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über ein abparzelliertes, geteertes Landwirtschafts- und Forststrässchen (X_____weg), das von der Y_____strasse abzweigt. Der gemeinsame Hausbriefkasten für die Privatadresse und die Schreinerei befindet sich an der Frontseite des Gewerbegebäudes, mindestens vier Meter von der Fahrbahn des X_____wegs entfernt. Er ist über einen asphaltierten, direkt an die Fahrbahn an- grenzenden Vorplatz erreichbar.

2. Die Post forderte den Gesuchsteller anlässlich einer Besprechung vor Ort am 23. August 2016 und in der anschliessenden Gesprächsnotiz auf, einen normkonformen Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Zu diesem Zeit- punkt befand sich der Hausbriefkasten in der Seitenfassade des Wohnhauses eingebaut, gut zehn Meter von der Fahrbahn des X_____wegs entfernt. In ihren Schreiben vom 7. November und

27. Dezember 2016 bekräftigte die Post ihre Forderung. Der Gesuchsteller montierte am 24. No- vember 2016 einen Hausbriefkasten am aktuellen Standort und teilte dies mit Fax von Ende De- zember 2016 der Post mit. Am 4. Januar 2017 fand eine weitere Begehung vor Ort statt, die je- doch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 drohte die Post deshalb dem Gesuchsteller an, die Hauszustellung nach dem 1. April 2017 einzustellen.

3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 21. Februar und 9. März 2017 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts an der Hausfassade des Gewerbehauses (Nr. 10a). Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Bedienung eines Briefkas- tens an der Grundstücksgrenze den Verkehrsfluss behindern würde und sich der aktuelle Brief- kastenstandort wettergeschützt unter einem Vordach befinde. Zudem müsse das Zustellpersonal den Vorplatz ohnehin zum Wenden des Fahrzeuges befahren. In seinen Schlussbemerkungen vom 4. Mai 2017 weist der Gesuchsteller weiter darauf hin, dass der X_____weg von grossen und breiten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werde. Ein Briefkasten an der Strasse im Winter würde zudem unter einem Schneehaufen verschwinden. Der Gesuchsteller reicht na- mentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan ein.

4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Briefkastenstandorte links und rechts der Zufahrt zum Wohnhaus auf. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 verzichtet sie auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.

II. Erwägungen

6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die

3/4

Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derje- nige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten mindestens vier Meter von der Grund- stücksgrenze und der Fahrbahn entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Geschäftshaus liegt nicht vor, zu- mal die Schreinerei kein erhöhtes Zustellvolumen aufweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.2 f), wie dies auch vom Gesuchsteller be- kräftigt wird. Ohnehin informiert der Gesuchsteller, dass die Schreinerei seit 15 Jahren nicht mehr produziere. Es ist deshalb trotz des bestehenden Firmenschildes fraglich, inwieweit der Gewerbe- betrieb noch tätig ist. Die Bestimmung von Art. 74 Abs. 3 VPG ist damit vorliegend nicht anwend- bar. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

10. Im Folgenden ist zu prüfen, wo der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zum Einfamilien- haus ist. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist also insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Aufgrund dessen ist der Hausbriefkasten im vorliegenden Fall, wie von der Post aufgezeigt, an der Grundstücksgrenze, links oder rechts der Zufahrt zum Einfamilienhaus aufzustellen. Um eine Be- schädigung durch den Schneepflug oder breite land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu ver- hindern, kann er um einen halben bis einen Meter nach hinten versetzt werden. Die Bedienung des Hausbriefkastens durch das Zustellpersonal darf dadurch jedoch nicht erschwert werden.

11. Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Liegenschaften beanstandet, kann auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dem- nach ist das Vorgehen der Post, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen, angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).

12. Der heutige Briefkastenstandort verursacht aufgrund der Entfernung zur Grundstücksgrenze (min- destens vier Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand. Zwar mag der Mehraufwand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungs- verpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäu- ser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an dessen Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

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13. Die weiteren vom Gesuchsteller gegen die Versetzung des Hausbriefkastens vorgebrachten Argu- mente sind nicht stichhaltig. So ist eine Behinderung des Verkehrsflusses oder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern angesichts des fehlenden Durchgangsverkehrs und der Übersichtlichkeit der Situation wenig wahrscheinlich. Die Schneeräumung auf privatem Grund obliegt in der Regel der Eigentümerschaft. Es liegt in der Verantwortung des Gesuchstellers, bei der Räumung der Zu- fahrt und des Vorplatzes darauf zu achten, dass sein Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016, Ziff. 10; www.postcom.ad- min.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich Komfort und Witterung ist festzuhalten, dass diese keine Standortkriterien gemäss Postverordnung darstellen und auch bezüglich Zweckmäs- sigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant sind.

14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung wei- terzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): - A_____ - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.