Sachverhalt
1. Die schweizerische Post, PostMail Aarau, forderte die Gesuchsteller mit drei Schreiben vom
8. November 2017, 23. Januar 2018 und 4. April 2018 auf, ihren Briefkasten vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Im letzten Schreiben drohte sie ihnen die Einstellung der Hauszustellung an, falls sie nicht bis spätestens am 21. Mai 2018 einen Hausbriefkasten aufstel- len würden, der den Vorgaben entspreche. Weiter teilte sie ihnen mit, sie könnten bei der Post- Com die Überprüfung dieses Entscheids und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen, falls sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden seien.
2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Postaufgabe) ersuchten die Gesuchsteller die Postkommission PostCom um eine Überprüfung des Entscheids der Post vom 4. April 2018 und den Erlass einer Verfügung. Zum Verfahren beantragten sie die Weiterführung der Postzustellung bis zum definiti- ven Entscheid. Sie machten geltend, ihr Briefkasten entspreche den Vorschriften und der in vielen Fällen von der Post tolerierten Praxis.
3. Mit E-Mail vom 23. Mai 2018 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung wäh- rend des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe. Sie beantragte am 18. Juni 2018 die Ab- weisung des Gesuchs mit der Begründung, die Zustellung der Postsendungen werde dadurch er- heblich erschwert, dass sich der Hausbriefkasten rund sechs Meter von der Grundstückgrenze entfernt an der Hauswand beim Hauseingang befinde und über zwei Treppenstufen erreichbar sei.
4. Mit Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2018 brachten die Gesuchsteller vor, der Hauseingang und der Briefkasten befänden sich am G._______weg und nicht an der G._______strasse. Sie bestritten das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, der jetzige Briefkastenstandort führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung. Es gehe ihnen um eine Anwendung der Bestimmungen mit Augenmass. So gesehen entspreche es nicht der Realität, dass zwei Treppenstufen und der Weg über den Vorplatz die Zustellung wesentlich erschwerten.
5. Am 2. August 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf Schlussbemerkungen. Sie verwies auf ihre Stellungnahme vom 18. Juni 2018.
II. Erwägungen
6. Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V. m. Art. 76 Postverord- nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).
7. Die vorliegende Verfügung berührt die Rechte und Pflichten der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegnerin. Sie sind deshalb Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen erlassen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustel- len (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung beim Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Grün- den zu unzumutbaren Härten führen würde oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und
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andere Postanbieter sind davor anzuhören (Art. 75 VPG). Die Aufzählung dieser Ausnahmen ge- mäss Art. 75 Abs. 1 ist abschliessend (vgl. dazu auch Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation).
9. Der Briefkastenstandort für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze ist das Ergeb- nis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32 oder Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H. auf frühere Urteile). Bei dieser Interessenabwägung darf auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zu- stellung in einen nicht verordnungskonformen Briefkasten nicht nur im Einzelfall, sondern auch hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz berücksichtig werden darf, damit die Post ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag effizient erfüllen kann (vgl. dazu u.a. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Briefkasten der Gesuchsteller den Bestimmungen und der Auslegung der Postverordnung entspricht.
11. Die Gesuchsteller bringen zum Tatsächlichen vor, vor dem Haus befinde sich ein offener Vorplatz, danach komme die Treppe mit zwei Stufen zur Haustüre, links davon befinde sich der Briefkasten. Die Distanz von der Treppe bis zur Strasse betrage 4,8 m, diejenige von der Treppe zum Brief- kasten 1,5 m. Die Zustellbeamten könnten mit dem Elektromobil den Vorplatz bis vor die Treppe befahren, von dort zum Briefkasten sei es lediglich ein Katzensprung. Da der Vorplatz gegen die Strasse hin auf seiner ganzen Länge offen sei, gebe es entlang der Grundstückgrenze keinen an- deren geeigneten Standort, an den der Briefkasten versetzt werden könnte. Ein Wendemanöver auf dem Vorplatz sei ohnehin notwendig, wenn anschliessend auch der Nachbarbriefkasten be- dient werde.
12. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, der Briefkasten befinde sich rund 6,5 m von der Grund- stücksgrenze entfernt und sei über zwei Treppenstufen erreichbar. Dies führe für die Post zu ei- nem Mehraufwand bei der täglichen Zustellung, der nach der Praxis der PostCom und der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als übermässig anzusehen sei.
13. Der Standort des Briefkastens in 6,5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ist bereits vom Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG her nicht als " an der Grundstücksgrenze" gelegen anzusehen. Diese Strecke, die hin und zurück zusätzlich zurückzulegen ist, führt unweigerlich zu einem zeit- lichen Mehraufwand, egal ob für den Zustellvorgang der Vorplatz der Gesuchsteller befahren wer- den kann oder nicht.
14. Die Gesuchsteller machen gegen diese wörtliche Auslegung der Bestimmung geltend, die Bestim- mung enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Behörde wahrzunehmen habe. Die enge Auslegung der Verordnung führe zu einer bürokratischen Betrachtungsweise und die Behörde nehme auf diese Weise den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht wahr. Da ein rund sechs Meter von der Grundstückgrenze entfernter Briefkastenstandort auch in anderen Fäl- len von der Post toleriert werde, liege auch eine Ungleichbehandlung zu den anderen Grund- eigentümern vor.
15. Zu diesem Argument hat das Bundesgericht ausgeführt, dass zwar bekannt sei, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Briefkästen nicht immer an der Grundstücksgrenze aufgestellt wer- den könnten, und dass die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrneh- men müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungs- weg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012,
4/4
Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Bei der vorliegen- den Distanz von rund sechs Metern kann indessen nicht mehr von einem Abstand innerhalb des Beurteilungsspielraums gesprochen werden, der die Zustellung nur unwesentlich erschwert. Auch wenn die Gesuchsteller geltend machen, sie benutzten den Vorplatz nicht als Parkplatz, ist der zurückzulegende Weg über den Vorplatz und den Treppenabsatz bis zur Haustüre als die Zustel- lung unverhältnismässig erschwerend einzuordnen. Dies umso mehr, als vorliegend eine Verset- zung des Briefkastens in eine Ecke des Vorplatzes direkt an die Erschliessungsstrasse ohne Wei- teres möglich wäre, auch wenn die Gesuchsteller gestalterische Einwände dagegen vorbringen.
16. Zum Einwand der Gesuchsteller, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor, ist abschliessend anzumerken, dass es Pflicht der Eigentümer ist, einen verordnungskonformen Briefkasten aufzu- stellen. Die Post bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle unzähligen, nicht verordnungs- konformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung des rechtswidrigen Zustands können die Ge- suchsteller daher kein Recht auf die Beibehaltung des Standorts neben dem Hauseingang ab- leiten (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; sowie Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.).
17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu er- bringen, wenn die Gesuchsteller keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufstellen.
18. Da sie unterliegen, haben die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- zu tragen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die schweizerische Post, PostMail Aarau, forderte die Gesuchsteller mit drei Schreiben vom
8. November 2017, 23. Januar 2018 und 4. April 2018 auf, ihren Briefkasten vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Im letzten Schreiben drohte sie ihnen die Einstellung der Hauszustellung an, falls sie nicht bis spätestens am 21. Mai 2018 einen Hausbriefkasten aufstel- len würden, der den Vorgaben entspreche. Weiter teilte sie ihnen mit, sie könnten bei der Post- Com die Überprüfung dieses Entscheids und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen, falls sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden seien.
E. 2 Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Postaufgabe) ersuchten die Gesuchsteller die Postkommission PostCom um eine Überprüfung des Entscheids der Post vom 4. April 2018 und den Erlass einer Verfügung. Zum Verfahren beantragten sie die Weiterführung der Postzustellung bis zum definiti- ven Entscheid. Sie machten geltend, ihr Briefkasten entspreche den Vorschriften und der in vielen Fällen von der Post tolerierten Praxis.
E. 3 Mit E-Mail vom 23. Mai 2018 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung wäh- rend des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe. Sie beantragte am 18. Juni 2018 die Ab- weisung des Gesuchs mit der Begründung, die Zustellung der Postsendungen werde dadurch er- heblich erschwert, dass sich der Hausbriefkasten rund sechs Meter von der Grundstückgrenze entfernt an der Hauswand beim Hauseingang befinde und über zwei Treppenstufen erreichbar sei.
E. 4 Mit Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2018 brachten die Gesuchsteller vor, der Hauseingang und der Briefkasten befänden sich am G._______weg und nicht an der G._______strasse. Sie bestritten das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, der jetzige Briefkastenstandort führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung. Es gehe ihnen um eine Anwendung der Bestimmungen mit Augenmass. So gesehen entspreche es nicht der Realität, dass zwei Treppenstufen und der Weg über den Vorplatz die Zustellung wesentlich erschwerten.
E. 5 Am 2. August 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf Schlussbemerkungen. Sie verwies auf ihre Stellungnahme vom 18. Juni 2018.
II. Erwägungen
E. 6 Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V. m. Art. 76 Postverord- nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).
E. 7 Die vorliegende Verfügung berührt die Rechte und Pflichten der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegnerin. Sie sind deshalb Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen erlassen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustel- len (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung beim Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Grün- den zu unzumutbaren Härten führen würde oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und
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andere Postanbieter sind davor anzuhören (Art. 75 VPG). Die Aufzählung dieser Ausnahmen ge- mäss Art. 75 Abs. 1 ist abschliessend (vgl. dazu auch Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation).
E. 9 Der Briefkastenstandort für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze ist das Ergeb- nis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32 oder Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H. auf frühere Urteile). Bei dieser Interessenabwägung darf auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zu- stellung in einen nicht verordnungskonformen Briefkasten nicht nur im Einzelfall, sondern auch hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz berücksichtig werden darf, damit die Post ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag effizient erfüllen kann (vgl. dazu u.a. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 10 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Briefkasten der Gesuchsteller den Bestimmungen und der Auslegung der Postverordnung entspricht.
E. 11 Die Gesuchsteller bringen zum Tatsächlichen vor, vor dem Haus befinde sich ein offener Vorplatz, danach komme die Treppe mit zwei Stufen zur Haustüre, links davon befinde sich der Briefkasten. Die Distanz von der Treppe bis zur Strasse betrage 4,8 m, diejenige von der Treppe zum Brief- kasten 1,5 m. Die Zustellbeamten könnten mit dem Elektromobil den Vorplatz bis vor die Treppe befahren, von dort zum Briefkasten sei es lediglich ein Katzensprung. Da der Vorplatz gegen die Strasse hin auf seiner ganzen Länge offen sei, gebe es entlang der Grundstückgrenze keinen an- deren geeigneten Standort, an den der Briefkasten versetzt werden könnte. Ein Wendemanöver auf dem Vorplatz sei ohnehin notwendig, wenn anschliessend auch der Nachbarbriefkasten be- dient werde.
E. 12 Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, der Briefkasten befinde sich rund 6,5 m von der Grund- stücksgrenze entfernt und sei über zwei Treppenstufen erreichbar. Dies führe für die Post zu ei- nem Mehraufwand bei der täglichen Zustellung, der nach der Praxis der PostCom und der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als übermässig anzusehen sei.
E. 13 Der Standort des Briefkastens in 6,5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ist bereits vom Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG her nicht als " an der Grundstücksgrenze" gelegen anzusehen. Diese Strecke, die hin und zurück zusätzlich zurückzulegen ist, führt unweigerlich zu einem zeit- lichen Mehraufwand, egal ob für den Zustellvorgang der Vorplatz der Gesuchsteller befahren wer- den kann oder nicht.
E. 14 Die Gesuchsteller machen gegen diese wörtliche Auslegung der Bestimmung geltend, die Bestim- mung enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Behörde wahrzunehmen habe. Die enge Auslegung der Verordnung führe zu einer bürokratischen Betrachtungsweise und die Behörde nehme auf diese Weise den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht wahr. Da ein rund sechs Meter von der Grundstückgrenze entfernter Briefkastenstandort auch in anderen Fäl- len von der Post toleriert werde, liege auch eine Ungleichbehandlung zu den anderen Grund- eigentümern vor.
E. 15 Zu diesem Argument hat das Bundesgericht ausgeführt, dass zwar bekannt sei, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Briefkästen nicht immer an der Grundstücksgrenze aufgestellt wer- den könnten, und dass die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrneh- men müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungs- weg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012,
4/4
Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Bei der vorliegen- den Distanz von rund sechs Metern kann indessen nicht mehr von einem Abstand innerhalb des Beurteilungsspielraums gesprochen werden, der die Zustellung nur unwesentlich erschwert. Auch wenn die Gesuchsteller geltend machen, sie benutzten den Vorplatz nicht als Parkplatz, ist der zurückzulegende Weg über den Vorplatz und den Treppenabsatz bis zur Haustüre als die Zustel- lung unverhältnismässig erschwerend einzuordnen. Dies umso mehr, als vorliegend eine Verset- zung des Briefkastens in eine Ecke des Vorplatzes direkt an die Erschliessungsstrasse ohne Wei- teres möglich wäre, auch wenn die Gesuchsteller gestalterische Einwände dagegen vorbringen.
E. 16 Zum Einwand der Gesuchsteller, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor, ist abschliessend anzumerken, dass es Pflicht der Eigentümer ist, einen verordnungskonformen Briefkasten aufzu- stellen. Die Post bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle unzähligen, nicht verordnungs- konformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung des rechtswidrigen Zustands können die Ge- suchsteller daher kein Recht auf die Beibehaltung des Standorts neben dem Hauseingang ab- leiten (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; sowie Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.).
E. 17 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu er- bringen, wenn die Gesuchsteller keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufstellen.
E. 18 Da sie unterliegen, haben die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- zu tragen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.63478
Verfügung Nr. 16/2019 vom 29. August 2019 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
P._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/4
I. Sachverhalt
1. Die schweizerische Post, PostMail Aarau, forderte die Gesuchsteller mit drei Schreiben vom
8. November 2017, 23. Januar 2018 und 4. April 2018 auf, ihren Briefkasten vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Im letzten Schreiben drohte sie ihnen die Einstellung der Hauszustellung an, falls sie nicht bis spätestens am 21. Mai 2018 einen Hausbriefkasten aufstel- len würden, der den Vorgaben entspreche. Weiter teilte sie ihnen mit, sie könnten bei der Post- Com die Überprüfung dieses Entscheids und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen, falls sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden seien.
2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Postaufgabe) ersuchten die Gesuchsteller die Postkommission PostCom um eine Überprüfung des Entscheids der Post vom 4. April 2018 und den Erlass einer Verfügung. Zum Verfahren beantragten sie die Weiterführung der Postzustellung bis zum definiti- ven Entscheid. Sie machten geltend, ihr Briefkasten entspreche den Vorschriften und der in vielen Fällen von der Post tolerierten Praxis.
3. Mit E-Mail vom 23. Mai 2018 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung wäh- rend des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe. Sie beantragte am 18. Juni 2018 die Ab- weisung des Gesuchs mit der Begründung, die Zustellung der Postsendungen werde dadurch er- heblich erschwert, dass sich der Hausbriefkasten rund sechs Meter von der Grundstückgrenze entfernt an der Hauswand beim Hauseingang befinde und über zwei Treppenstufen erreichbar sei.
4. Mit Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2018 brachten die Gesuchsteller vor, der Hauseingang und der Briefkasten befänden sich am G._______weg und nicht an der G._______strasse. Sie bestritten das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, der jetzige Briefkastenstandort führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung. Es gehe ihnen um eine Anwendung der Bestimmungen mit Augenmass. So gesehen entspreche es nicht der Realität, dass zwei Treppenstufen und der Weg über den Vorplatz die Zustellung wesentlich erschwerten.
5. Am 2. August 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf Schlussbemerkungen. Sie verwies auf ihre Stellungnahme vom 18. Juni 2018.
II. Erwägungen
6. Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V. m. Art. 76 Postverord- nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).
7. Die vorliegende Verfügung berührt die Rechte und Pflichten der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegnerin. Sie sind deshalb Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen erlassen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustel- len (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung beim Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Grün- den zu unzumutbaren Härten führen würde oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und
3/4
andere Postanbieter sind davor anzuhören (Art. 75 VPG). Die Aufzählung dieser Ausnahmen ge- mäss Art. 75 Abs. 1 ist abschliessend (vgl. dazu auch Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation).
9. Der Briefkastenstandort für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze ist das Ergeb- nis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32 oder Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H. auf frühere Urteile). Bei dieser Interessenabwägung darf auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zu- stellung in einen nicht verordnungskonformen Briefkasten nicht nur im Einzelfall, sondern auch hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz berücksichtig werden darf, damit die Post ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag effizient erfüllen kann (vgl. dazu u.a. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Briefkasten der Gesuchsteller den Bestimmungen und der Auslegung der Postverordnung entspricht.
11. Die Gesuchsteller bringen zum Tatsächlichen vor, vor dem Haus befinde sich ein offener Vorplatz, danach komme die Treppe mit zwei Stufen zur Haustüre, links davon befinde sich der Briefkasten. Die Distanz von der Treppe bis zur Strasse betrage 4,8 m, diejenige von der Treppe zum Brief- kasten 1,5 m. Die Zustellbeamten könnten mit dem Elektromobil den Vorplatz bis vor die Treppe befahren, von dort zum Briefkasten sei es lediglich ein Katzensprung. Da der Vorplatz gegen die Strasse hin auf seiner ganzen Länge offen sei, gebe es entlang der Grundstückgrenze keinen an- deren geeigneten Standort, an den der Briefkasten versetzt werden könnte. Ein Wendemanöver auf dem Vorplatz sei ohnehin notwendig, wenn anschliessend auch der Nachbarbriefkasten be- dient werde.
12. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, der Briefkasten befinde sich rund 6,5 m von der Grund- stücksgrenze entfernt und sei über zwei Treppenstufen erreichbar. Dies führe für die Post zu ei- nem Mehraufwand bei der täglichen Zustellung, der nach der Praxis der PostCom und der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als übermässig anzusehen sei.
13. Der Standort des Briefkastens in 6,5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ist bereits vom Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG her nicht als " an der Grundstücksgrenze" gelegen anzusehen. Diese Strecke, die hin und zurück zusätzlich zurückzulegen ist, führt unweigerlich zu einem zeit- lichen Mehraufwand, egal ob für den Zustellvorgang der Vorplatz der Gesuchsteller befahren wer- den kann oder nicht.
14. Die Gesuchsteller machen gegen diese wörtliche Auslegung der Bestimmung geltend, die Bestim- mung enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Behörde wahrzunehmen habe. Die enge Auslegung der Verordnung führe zu einer bürokratischen Betrachtungsweise und die Behörde nehme auf diese Weise den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht wahr. Da ein rund sechs Meter von der Grundstückgrenze entfernter Briefkastenstandort auch in anderen Fäl- len von der Post toleriert werde, liege auch eine Ungleichbehandlung zu den anderen Grund- eigentümern vor.
15. Zu diesem Argument hat das Bundesgericht ausgeführt, dass zwar bekannt sei, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Briefkästen nicht immer an der Grundstücksgrenze aufgestellt wer- den könnten, und dass die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrneh- men müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungs- weg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012,
4/4
Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Bei der vorliegen- den Distanz von rund sechs Metern kann indessen nicht mehr von einem Abstand innerhalb des Beurteilungsspielraums gesprochen werden, der die Zustellung nur unwesentlich erschwert. Auch wenn die Gesuchsteller geltend machen, sie benutzten den Vorplatz nicht als Parkplatz, ist der zurückzulegende Weg über den Vorplatz und den Treppenabsatz bis zur Haustüre als die Zustel- lung unverhältnismässig erschwerend einzuordnen. Dies umso mehr, als vorliegend eine Verset- zung des Briefkastens in eine Ecke des Vorplatzes direkt an die Erschliessungsstrasse ohne Wei- teres möglich wäre, auch wenn die Gesuchsteller gestalterische Einwände dagegen vorbringen.
16. Zum Einwand der Gesuchsteller, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor, ist abschliessend anzumerken, dass es Pflicht der Eigentümer ist, einen verordnungskonformen Briefkasten aufzu- stellen. Die Post bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle unzähligen, nicht verordnungs- konformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung des rechtswidrigen Zustands können die Ge- suchsteller daher kein Recht auf die Beibehaltung des Standorts neben dem Hauseingang ab- leiten (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7; sowie Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.).
17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu er- bringen, wenn die Gesuchsteller keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufstellen.
18. Da sie unterliegen, haben die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- zu tragen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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