opencaselaw.ch

VFG-15-2017

Verfügung 15/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-08-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Am 16. Januar 2017 teilte die Post CH AG, PostMail, Rheinach, dem Gesuchsteller mit, dass sein Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe, und bat ihn, bis 2. März 2017 einen Haus- briefkasten einzurichten, der den Vorgaben der Postverordnung entspreche und eine reibungs- lose Zustellung der Postsendungen ermögliche. Sie wies ihn darauf hin, dass sie sonst die Haus- zustellung der Postsendungen einstelle und die an ihn adressierten Postsendungen auf der Postagentur in Witterswil zur Abholung bereit halte. Ebenso wies sie ihn darauf hin, dass er bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort beantragen könne, wenn er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei.

2. Am 24. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Er zeigte sich erstaunt, dass sie Post nicht auf seine Argumentation vom 3. November 2016 eingegangen sei, und bat um Auskunft darüber, weshalb in der nahen Umgebung und im gleichen Dorf zahlreiche nicht rechtskonforme Briefkastenstandorte toleriert würden. Ebenso wies er darauf hin, dass entlang der Erschliessungsstrasse parkierte Autos eine reibungslose Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze erschweren würden, während die Zustellung in den Briefkasten beim Hauseingang über den Vorplatz problemlos mög- lich sei.

3. Am 30. Januar 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, sein Gesuch mit Fotos und einem massstabgetreuen Plan, auf welchem die Grundstücksgrenze und der jet- zige Briefkastenstandort ersichtlich seien, zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchstel- ler am 15. Februar 2017 nach. Er wies die PostCom darauf hin, dass mehr als 200 Briefkastenan- lagen an seinem Wohnort in mancherlei Hinsicht nicht den heutigen Bestimmungen entsprächen. Er finde es störend, dass in diesem Kalenderjahr von der Post zwanzig "Sünder" angeschrieben und aufgefordert worden seien, ihren Briefkasten zu versetzen. Er habe in den Jahren 1971/1972 beim Bau seines Hauses den Briefkastenstandort mit dem damaligen Posthalter abgesprochen. Anfang der Neunzigerjahre sei der Standort nach einem Gespräch und einem Augenschein vor Ort von der damals zuständigen Basler Poststelle als in Ordnung bezeichnet worden.

4. Am 16. Februar 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch ein.

5. Am 13. März 2017 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauszustellung von Postsendungen beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.

6. Am 20. März 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs.

7. Der Gesuchsteller hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 13. April 2017 an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

8. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 8. Mai 2017 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und hielt an ihren Ausführungen fest.

9. Am 9. Mai 2017 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

II. Erwägungen

10. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August

3/5

2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach diesen Bestimmungen hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewi- chen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Diese Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Gesetzgebung). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Haus- zustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

12. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Laut des Erläute- rungsberichts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustel- lung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben für Briefkästen sind so- mit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der übrigen Anbieterinnen von Postdiensten Rech- nung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumenta- tion<Verfügungen). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen).

13. Der Gesuchsteller wohnt in einem Einfamilienhaus mit einem knapp sieben Meter tiefen Vorplatz vor den Garagen gegen die Erschliessungsstrasse hin. Der Hauseingang befindet sich neben den Garagen, und der Hausbriefkasten unter dem Vordach des Hauseingangs ist 7,25 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht der Standort nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht gehen in ihrer ständigen Praxis in sol- chen Fällen davon aus, dass die Zustellung durch die zusätzlich zurückzulegende Distanz von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten erschwert wird und die Post daher nicht zur Zustel- lung der Postsendungen in diese Briefkästen verpflichtet ist (vgl. dazu Urteile A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.3 ff., sowie A-2021/2016 vom 8. No- vember 2016, Erw. 6 ff.; Verfügungen Nr. 10/2017 der PostCom vom 4. Mai 2017, Erw. 18 m.H., sowie Nr. 2/2017 vom 24. Januar 2017, Erw. 14 ff.).

14. Der Gesuchsteller bringt gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze hauptsächlich vor, er habe im Jahr 1972 beim Bau seines Hauses und in den 1990er-Jahren von den damals zuständigen Postämtern die Zusage für den bisherigen Briefkastenstandort erhalten.

4/5

Der Standort sei bis im Jahr 2016 seitens der Post nie bemängelt worden. Er beruft sich damit sinngemäss auf Gewohnheitsrecht.

15. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 73 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sowie deren Anhang 1, welche am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 84 VPG). Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) aufgehoben (Art. 82 i.V.m. An- hang 2 I Ziff. 1 VPG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK zur Postverord- nung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 2 von den Standortbe- stimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Der Gesuchsteller macht indessen nicht geltend, über eine sol- che altrechtliche Ausnahmebewilligung zu verfügen.

16. Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestim- mung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung enthält der heute geltende Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Aus dem Fehlen einer solchen Übergangsbestimmung betreffend altrechtliche Briefkästen und Briefkastenanlagen ist zu schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 keine bisherige Regelung für altrechtliche Briefkastenstandorte mehr ins neue Recht über- führen wollte. Es wäre damit rechtswidrig, in der Rechtsanwendung eine solche in der Verord- nung nicht vorhandene Übergangsregelung zu schaffen. Wie auch vom Bundesverwaltungsge- richt in seiner Rechtsprechung festgestellt, sollen auch bisher über lange Jahre akzeptierte Standorte von Briefkästen überprüft werden können. Aus der langen Duldung seitens der Post kann der Gesuchsteller daher kein wohlerworbenes Recht ableiten (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.3 ff., und Urteil A-5165/2016 vom

23. Januar 2017, Erw. 7 f.).

17. Schliesslich mach der Gesuchsteller geltend, er fände es störend, dass etwa zwanzig Fälle in die- sem Jahr in seiner Wohngemeinde von der Post aufgegriffen worden seien, während hunderte noch nicht den rechtlichen Vorgaben entsprächen. Auch dazu ist festzuhalten, dass es sowohl das Bundesverwaltungsgerichts wie auch die PostCom in ihrer Praxis für zulässig erachten, dass die Post bei der Überprüfung der Briefkastenstandorte schrittweise vorgeht (vgl. dazu Urteil A- 152/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, Erw. 4.2 m. H. sowie Verfügung Nr. 1/2017 der PostCom vom 24. Januar 2017, Erw. 18). Somit verletzt das schrittweise Vorge- hen der Post bei der Durchsetzung der Vorschriften über den Briefkastenstandort auch nicht das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, E. 6).

18. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Postsendungen des Gesuchstellers weiterhin in den Briefkasten am Hausein- gang zuzustellen, bevor dieser den Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 16. Januar 2017 teilte die Post CH AG, PostMail, Rheinach, dem Gesuchsteller mit, dass sein Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe, und bat ihn, bis 2. März 2017 einen Haus- briefkasten einzurichten, der den Vorgaben der Postverordnung entspreche und eine reibungs- lose Zustellung der Postsendungen ermögliche. Sie wies ihn darauf hin, dass sie sonst die Haus- zustellung der Postsendungen einstelle und die an ihn adressierten Postsendungen auf der Postagentur in Witterswil zur Abholung bereit halte. Ebenso wies sie ihn darauf hin, dass er bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort beantragen könne, wenn er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei.

E. 2 Am 24. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Er zeigte sich erstaunt, dass sie Post nicht auf seine Argumentation vom 3. November 2016 eingegangen sei, und bat um Auskunft darüber, weshalb in der nahen Umgebung und im gleichen Dorf zahlreiche nicht rechtskonforme Briefkastenstandorte toleriert würden. Ebenso wies er darauf hin, dass entlang der Erschliessungsstrasse parkierte Autos eine reibungslose Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze erschweren würden, während die Zustellung in den Briefkasten beim Hauseingang über den Vorplatz problemlos mög- lich sei.

E. 3 Am 30. Januar 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, sein Gesuch mit Fotos und einem massstabgetreuen Plan, auf welchem die Grundstücksgrenze und der jet- zige Briefkastenstandort ersichtlich seien, zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchstel- ler am 15. Februar 2017 nach. Er wies die PostCom darauf hin, dass mehr als 200 Briefkastenan- lagen an seinem Wohnort in mancherlei Hinsicht nicht den heutigen Bestimmungen entsprächen. Er finde es störend, dass in diesem Kalenderjahr von der Post zwanzig "Sünder" angeschrieben und aufgefordert worden seien, ihren Briefkasten zu versetzen. Er habe in den Jahren 1971/1972 beim Bau seines Hauses den Briefkastenstandort mit dem damaligen Posthalter abgesprochen. Anfang der Neunzigerjahre sei der Standort nach einem Gespräch und einem Augenschein vor Ort von der damals zuständigen Basler Poststelle als in Ordnung bezeichnet worden.

E. 4 Am 16. Februar 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch ein.

E. 5 Am 13. März 2017 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauszustellung von Postsendungen beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.

E. 6 Am 20. März 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs.

E. 7 Der Gesuchsteller hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 13. April 2017 an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

E. 8 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 8. Mai 2017 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und hielt an ihren Ausführungen fest.

E. 9 Am 9. Mai 2017 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

II. Erwägungen

E. 10 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August

3/5

2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach diesen Bestimmungen hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewi- chen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Diese Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Gesetzgebung). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Haus- zustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 12 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Laut des Erläute- rungsberichts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustel- lung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben für Briefkästen sind so- mit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der übrigen Anbieterinnen von Postdiensten Rech- nung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumenta- tion<Verfügungen). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen).

E. 13 Der Gesuchsteller wohnt in einem Einfamilienhaus mit einem knapp sieben Meter tiefen Vorplatz vor den Garagen gegen die Erschliessungsstrasse hin. Der Hauseingang befindet sich neben den Garagen, und der Hausbriefkasten unter dem Vordach des Hauseingangs ist 7,25 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht der Standort nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht gehen in ihrer ständigen Praxis in sol- chen Fällen davon aus, dass die Zustellung durch die zusätzlich zurückzulegende Distanz von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten erschwert wird und die Post daher nicht zur Zustel- lung der Postsendungen in diese Briefkästen verpflichtet ist (vgl. dazu Urteile A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.3 ff., sowie A-2021/2016 vom 8. No- vember 2016, Erw. 6 ff.; Verfügungen Nr. 10/2017 der PostCom vom 4. Mai 2017, Erw. 18 m.H., sowie Nr. 2/2017 vom 24. Januar 2017, Erw. 14 ff.).

E. 14 Der Gesuchsteller bringt gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze hauptsächlich vor, er habe im Jahr 1972 beim Bau seines Hauses und in den 1990er-Jahren von den damals zuständigen Postämtern die Zusage für den bisherigen Briefkastenstandort erhalten.

4/5

Der Standort sei bis im Jahr 2016 seitens der Post nie bemängelt worden. Er beruft sich damit sinngemäss auf Gewohnheitsrecht.

E. 15 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 73 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sowie deren Anhang 1, welche am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 84 VPG). Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) aufgehoben (Art. 82 i.V.m. An- hang 2 I Ziff. 1 VPG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK zur Postverord- nung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 2 von den Standortbe- stimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Der Gesuchsteller macht indessen nicht geltend, über eine sol- che altrechtliche Ausnahmebewilligung zu verfügen.

E. 16 Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestim- mung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung enthält der heute geltende Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Aus dem Fehlen einer solchen Übergangsbestimmung betreffend altrechtliche Briefkästen und Briefkastenanlagen ist zu schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 keine bisherige Regelung für altrechtliche Briefkastenstandorte mehr ins neue Recht über- führen wollte. Es wäre damit rechtswidrig, in der Rechtsanwendung eine solche in der Verord- nung nicht vorhandene Übergangsregelung zu schaffen. Wie auch vom Bundesverwaltungsge- richt in seiner Rechtsprechung festgestellt, sollen auch bisher über lange Jahre akzeptierte Standorte von Briefkästen überprüft werden können. Aus der langen Duldung seitens der Post kann der Gesuchsteller daher kein wohlerworbenes Recht ableiten (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.3 ff., und Urteil A-5165/2016 vom

23. Januar 2017, Erw. 7 f.).

E. 17 Schliesslich mach der Gesuchsteller geltend, er fände es störend, dass etwa zwanzig Fälle in die- sem Jahr in seiner Wohngemeinde von der Post aufgegriffen worden seien, während hunderte noch nicht den rechtlichen Vorgaben entsprächen. Auch dazu ist festzuhalten, dass es sowohl das Bundesverwaltungsgerichts wie auch die PostCom in ihrer Praxis für zulässig erachten, dass die Post bei der Überprüfung der Briefkastenstandorte schrittweise vorgeht (vgl. dazu Urteil A- 152/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, Erw. 4.2 m. H. sowie Verfügung Nr. 1/2017 der PostCom vom 24. Januar 2017, Erw. 18). Somit verletzt das schrittweise Vorge- hen der Post bei der Durchsetzung der Vorschriften über den Briefkastenstandort auch nicht das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, E. 6).

E. 18 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Postsendungen des Gesuchstellers weiterhin in den Briefkasten am Hausein- gang zuzustellen, bevor dieser den Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

E. 19 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen. 5/5
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.37522

Verfügung Nr. 15/2017 vom 24. August 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 08 2017

in Sachen

J._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

2/5

I. Sachverhalt 1. Am 16. Januar 2017 teilte die Post CH AG, PostMail, Rheinach, dem Gesuchsteller mit, dass sein Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe, und bat ihn, bis 2. März 2017 einen Haus- briefkasten einzurichten, der den Vorgaben der Postverordnung entspreche und eine reibungs- lose Zustellung der Postsendungen ermögliche. Sie wies ihn darauf hin, dass sie sonst die Haus- zustellung der Postsendungen einstelle und die an ihn adressierten Postsendungen auf der Postagentur in Witterswil zur Abholung bereit halte. Ebenso wies sie ihn darauf hin, dass er bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort beantragen könne, wenn er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei.

2. Am 24. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Er zeigte sich erstaunt, dass sie Post nicht auf seine Argumentation vom 3. November 2016 eingegangen sei, und bat um Auskunft darüber, weshalb in der nahen Umgebung und im gleichen Dorf zahlreiche nicht rechtskonforme Briefkastenstandorte toleriert würden. Ebenso wies er darauf hin, dass entlang der Erschliessungsstrasse parkierte Autos eine reibungslose Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze erschweren würden, während die Zustellung in den Briefkasten beim Hauseingang über den Vorplatz problemlos mög- lich sei.

3. Am 30. Januar 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, sein Gesuch mit Fotos und einem massstabgetreuen Plan, auf welchem die Grundstücksgrenze und der jet- zige Briefkastenstandort ersichtlich seien, zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchstel- ler am 15. Februar 2017 nach. Er wies die PostCom darauf hin, dass mehr als 200 Briefkastenan- lagen an seinem Wohnort in mancherlei Hinsicht nicht den heutigen Bestimmungen entsprächen. Er finde es störend, dass in diesem Kalenderjahr von der Post zwanzig "Sünder" angeschrieben und aufgefordert worden seien, ihren Briefkasten zu versetzen. Er habe in den Jahren 1971/1972 beim Bau seines Hauses den Briefkastenstandort mit dem damaligen Posthalter abgesprochen. Anfang der Neunzigerjahre sei der Standort nach einem Gespräch und einem Augenschein vor Ort von der damals zuständigen Basler Poststelle als in Ordnung bezeichnet worden.

4. Am 16. Februar 2017 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch ein.

5. Am 13. März 2017 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauszustellung von Postsendungen beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.

6. Am 20. März 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs.

7. Der Gesuchsteller hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 13. April 2017 an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

8. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 8. Mai 2017 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und hielt an ihren Ausführungen fest.

9. Am 9. Mai 2017 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

II. Erwägungen

10. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August

3/5

2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach diesen Bestimmungen hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewi- chen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Diese Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Gesetzgebung). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Haus- zustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

12. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Laut des Erläute- rungsberichts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustel- lung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben für Briefkästen sind so- mit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der übrigen Anbieterinnen von Postdiensten Rech- nung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumenta- tion<Verfügungen). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, Erw. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen).

13. Der Gesuchsteller wohnt in einem Einfamilienhaus mit einem knapp sieben Meter tiefen Vorplatz vor den Garagen gegen die Erschliessungsstrasse hin. Der Hauseingang befindet sich neben den Garagen, und der Hausbriefkasten unter dem Vordach des Hauseingangs ist 7,25 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht der Standort nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht gehen in ihrer ständigen Praxis in sol- chen Fällen davon aus, dass die Zustellung durch die zusätzlich zurückzulegende Distanz von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten erschwert wird und die Post daher nicht zur Zustel- lung der Postsendungen in diese Briefkästen verpflichtet ist (vgl. dazu Urteile A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.3 ff., sowie A-2021/2016 vom 8. No- vember 2016, Erw. 6 ff.; Verfügungen Nr. 10/2017 der PostCom vom 4. Mai 2017, Erw. 18 m.H., sowie Nr. 2/2017 vom 24. Januar 2017, Erw. 14 ff.).

14. Der Gesuchsteller bringt gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze hauptsächlich vor, er habe im Jahr 1972 beim Bau seines Hauses und in den 1990er-Jahren von den damals zuständigen Postämtern die Zusage für den bisherigen Briefkastenstandort erhalten.

4/5

Der Standort sei bis im Jahr 2016 seitens der Post nie bemängelt worden. Er beruft sich damit sinngemäss auf Gewohnheitsrecht.

15. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 73 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sowie deren Anhang 1, welche am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 84 VPG). Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) aufgehoben (Art. 82 i.V.m. An- hang 2 I Ziff. 1 VPG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK zur Postverord- nung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 2 von den Standortbe- stimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Der Gesuchsteller macht indessen nicht geltend, über eine sol- che altrechtliche Ausnahmebewilligung zu verfügen.

16. Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestim- mung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung enthält der heute geltende Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Aus dem Fehlen einer solchen Übergangsbestimmung betreffend altrechtliche Briefkästen und Briefkastenanlagen ist zu schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 keine bisherige Regelung für altrechtliche Briefkastenstandorte mehr ins neue Recht über- führen wollte. Es wäre damit rechtswidrig, in der Rechtsanwendung eine solche in der Verord- nung nicht vorhandene Übergangsregelung zu schaffen. Wie auch vom Bundesverwaltungsge- richt in seiner Rechtsprechung festgestellt, sollen auch bisher über lange Jahre akzeptierte Standorte von Briefkästen überprüft werden können. Aus der langen Duldung seitens der Post kann der Gesuchsteller daher kein wohlerworbenes Recht ableiten (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.3 ff., und Urteil A-5165/2016 vom

23. Januar 2017, Erw. 7 f.).

17. Schliesslich mach der Gesuchsteller geltend, er fände es störend, dass etwa zwanzig Fälle in die- sem Jahr in seiner Wohngemeinde von der Post aufgegriffen worden seien, während hunderte noch nicht den rechtlichen Vorgaben entsprächen. Auch dazu ist festzuhalten, dass es sowohl das Bundesverwaltungsgerichts wie auch die PostCom in ihrer Praxis für zulässig erachten, dass die Post bei der Überprüfung der Briefkastenstandorte schrittweise vorgeht (vgl. dazu Urteil A- 152/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, Erw. 4.2 m. H. sowie Verfügung Nr. 1/2017 der PostCom vom 24. Januar 2017, Erw. 18). Somit verletzt das schrittweise Vorge- hen der Post bei der Durchsetzung der Vorschriften über den Briefkastenstandort auch nicht das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, E. 6).

18. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Postsendungen des Gesuchstellers weiterhin in den Briefkasten am Hausein- gang zuzustellen, bevor dieser den Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

5/5

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.