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VFG-14-2023

Verfügung 14 2023 betreffend Briefkastenstandort - rechtskräftig rechtskräftig

Postcom · 2023-08-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y___ 10 in xxxx Z___. Der Hausbriefkasten der Liegenschaft befindet sich ca. 21 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, unter einem kleinen Vordach beim Hauseingang. Über eine asphaltierte Zufahrtstrasse gelangt man zum Hausbriefkasten. Ein paar Meter weiter der Zufahrt entlang befindet sich ein Carport, wo der Zustellbote ein Wendemanöver ausführen kann.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 14. Januar 2022 an die Gesuchsteller und bat sie, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Dieses Schreiben bleib unbeantwortet. Mit Schreiben vom 15. März 2022, 20. Mai 2022 und 2. Juni 2022 forderte die Post die Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, andernfalls die Hauszustellung nach dem 18. Juli 2022 einzustellen.

3. Am 16. Juni 2022 wandten sich die Gesuchsteller telefonisch an die Post und teilten mit, dass sie den Hausbriefkasten nicht versetzen und, dass sie die Post auf der Filiale mit Partner Volg in Z___ nicht abholen würden. Die Hauszustellung wurde daraufhin per 19. Juli 2022 eingestellt.

4. Am 29. Dezember 2022 wandten sich die Gesuchsteller an die PostCom und ersuchten um die Wiederaufnahme der Hauszustellung.

5. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 leitete die PostCom ein Verfahren ein und bat die Gesuchsteller weitere Informationen wie eine Fotodokumentation der Situation aus verschiedenen Blickwinkeln, Grundstückspläne und die bisherige Korrespondenz mit der Post einzureichen.

6. Am 29. Januar 2023 teilten die Gesuchsteller mit, dass die Hauszustellung der Sendungen seit längerem eingestellt hat.

7. Bei dieser Ausgangslage war die Post nicht bereit, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens wieder aufzunehmen. Die Hauszustellung blieb somit eingestellt.

8. Nach einem Telefonanruf der PostCom vom 6. Februar 2023 reichten die Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2023 eine Dokumentation mit Fotos der Zufahrt und einem Lageplan sowie folgende Informationen ein:

- Seit 18 Jahren funktioniert die Postzustellung an der Y___ 10 problemlos, effizient und ohne Zeitverlust;

- Die Postbotin kann den Briefkasten reibungslos bedienen;

- Die Zufahrt sei ideal, breit und es gebe immer eine freie Zufahrt;

- Es gebe einen grosszügigen Wendeplatz vor dem Carport;

- Oft müssten die Postboten nicht ab vom «Posttöffli» steigen, um die Briefpost in den Kasten zu werfen.

Schließlich forderten die Gesuchsteller die PostCom zu einem Augenschein vor Ort auf.

9. In Ihrer Stellungnahme vom 5. April 2023 beantragte die Post die Abweisung des Gesuches. Die Gesuchsteller liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

10. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 11 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 12 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die erfolgte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 13 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 14 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. 21 Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verordnungskonforme Standorte befinden sich beim Übergang des Vorplatzes zur Strasse.

E. 15 Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden durch die Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

E. 16 Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. 21 Metern von der Grundstücksgrenze verursacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob es einen Wendeplatz vor dem Carport gibt oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es an der Liegenschaftseigentümerschaft, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.

E. 17 Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Dokumentation der Parteien mit Aufnahmen und Plänen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann.

E. 18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder weiterhin auf die Erbringung der Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung aufzunehmen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

E. 19 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A._______ und B._______, Y___ 10, xxxx Z − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem
  3. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung Nr. 14/2023 vom 24. August 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A._______ und B._______ Gesuchsteller Y___ 10, xxxx Z___

gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten

I. Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y___ 10 in xxxx Z___. Der Hausbriefkasten der Liegenschaft befindet sich ca. 21 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, unter einem kleinen Vordach beim Hauseingang. Über eine asphaltierte Zufahrtstrasse gelangt man zum Hausbriefkasten. Ein paar Meter weiter der Zufahrt entlang befindet sich ein Carport, wo der Zustellbote ein Wendemanöver ausführen kann.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 14. Januar 2022 an die Gesuchsteller und bat sie, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Dieses Schreiben bleib unbeantwortet. Mit Schreiben vom 15. März 2022, 20. Mai 2022 und 2. Juni 2022 forderte die Post die Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, andernfalls die Hauszustellung nach dem 18. Juli 2022 einzustellen.

3. Am 16. Juni 2022 wandten sich die Gesuchsteller telefonisch an die Post und teilten mit, dass sie den Hausbriefkasten nicht versetzen und, dass sie die Post auf der Filiale mit Partner Volg in Z___ nicht abholen würden. Die Hauszustellung wurde daraufhin per 19. Juli 2022 eingestellt.

4. Am 29. Dezember 2022 wandten sich die Gesuchsteller an die PostCom und ersuchten um die Wiederaufnahme der Hauszustellung.

5. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 leitete die PostCom ein Verfahren ein und bat die Gesuchsteller weitere Informationen wie eine Fotodokumentation der Situation aus verschiedenen Blickwinkeln, Grundstückspläne und die bisherige Korrespondenz mit der Post einzureichen.

6. Am 29. Januar 2023 teilten die Gesuchsteller mit, dass die Hauszustellung der Sendungen seit längerem eingestellt hat.

7. Bei dieser Ausgangslage war die Post nicht bereit, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens wieder aufzunehmen. Die Hauszustellung blieb somit eingestellt.

8. Nach einem Telefonanruf der PostCom vom 6. Februar 2023 reichten die Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2023 eine Dokumentation mit Fotos der Zufahrt und einem Lageplan sowie folgende Informationen ein:

- Seit 18 Jahren funktioniert die Postzustellung an der Y___ 10 problemlos, effizient und ohne Zeitverlust;

- Die Postbotin kann den Briefkasten reibungslos bedienen;

- Die Zufahrt sei ideal, breit und es gebe immer eine freie Zufahrt;

- Es gebe einen grosszügigen Wendeplatz vor dem Carport;

- Oft müssten die Postboten nicht ab vom «Posttöffli» steigen, um die Briefpost in den Kasten zu werfen.

Schließlich forderten die Gesuchsteller die PostCom zu einem Augenschein vor Ort auf.

9. In Ihrer Stellungnahme vom 5. April 2023 beantragte die Post die Abweisung des Gesuches. Die Gesuchsteller liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

10. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

11. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

12. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die erfolgte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

13. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

14. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. 21 Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verordnungskonforme Standorte befinden sich beim Übergang des Vorplatzes zur Strasse.

15. Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden durch die Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

16. Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. 21 Metern von der Grundstücksgrenze verursacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob es einen Wendeplatz vor dem Carport gibt oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es an der Liegenschaftseigentümerschaft, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.

17. Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Dokumentation der Parteien mit Aufnahmen und Plänen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann.

18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder weiterhin auf die Erbringung der Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung aufzunehmen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

19. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A._______ und B._______, Y___ 10, xxxx Z − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem

15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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