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VFG-14-2019

Verfügung 14/2019 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2019-08-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Am 22. März 2018 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller auf, bis spätestens am 13. Mai 2018 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihnen widrigen- falls die Eistellung der Hauszustellung an.

2. Am 9. April 2018 reichten die Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch bei der PostCom ein und machten geltend, der Briefkasten befinde sich lediglich zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Zustellung könne ohne Hindernisse und Probleme mit dem Auto vorgenommen wer- den. Der Standort sei von der Post abgenommen und genehmigt worden, für sie sei nicht ver- ständlich, dass nachträglich bestimmt werde, der Briefkasten sei am falschen Ort aufgestellt wor- den. Sie beantragten daher eine Beibehaltung des aktuellen Standorts neben der Aussentreppe, die zum Hauseingang führe.

3. Am 9. April 2018 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsteller ein, bis zum 20. April 2019 die bisherige Korrespondenz mit der Post, einen Eigentümernachweis für die Liegenschaft sowie Fotos des Briefkastenstandorts einzureichen.

4. Am 25. April 2018 stellte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat die bei ihr eingegangene Ge- suchsergänzung zu.

5. Am 14. Mai 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Stellungnahme bis zum 8. Juni 2018, welche ihr das Fachsekretariat am 15. Mai 2019 erteilte.

6. Am 4. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Briefkastenstandort entspreche nicht der Postverordnung. Bei der Zustellung entstehe zusätz- licher Aufwand, da der Postbote die 2,8 m von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen müsse. Für die Post sei nicht ersichtlich, weshalb der Briefkasten nicht neben der Strassenlaterne an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könne.

7. Am 5. Juni 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom

4. Juni 2018 zu und gab Ihnen Gelegenheit zu Schlussbemerkungen bis zum 27. Juni 2018. Es schloss den Schriftenwechsel am 18. September 2018 ab, nachdem keine Schlussbemerkungen eingereicht worden waren.

8. Am 4. Juli 2019 erkundigte sich das Fachsekretariat, ob alle Angaben im Gesuch noch aktuell seien.

II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. (Art. 74 Abs. 1

3/4

VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Lie- genschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmal- schutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

12. Vorliegend ist umstritten, ob die Post zur Hauszustellung der Postsendungen in den bestehenden Briefkasten verpflichtet ist. Der Briefkasten befindet sich nach den Angaben der Gesuchsteller und gemessen ab Grundbuchplan zwei Meter von der Grundstücksgrenze und dem Trottoirrand ent- fernt. Er steht rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang in einer Blumenrabatte, die stras- senseitig bis zur Grundstückgrenze reicht. Der Treppenaufgang zweigt vom Garagenvorplatz ab. Der Briefkasten ist mit der Öffnung gegen das Haus ausgerichtet, zum Einwerfen der Post muss zwei bis drei (von vier) Treppenstufen hinaufgestiegen werden. In der Rabatte befinden sich ein Wegweiser und eine Strassenlaterne. Der Wegweiser steht in der Ecke der Rabatte, die Strassen- laterne in einer Entfernung von ca. drei Metern davon vor dem Hauseingang. Die Post geht von einem Abstand von rund drei Metern von der Grundstücksgrenze aus und macht in ihrer Stellung- nahme geltend, der Vorplatz diene ebenfalls als Abstellplatz für Fahrzeuge, weshalb der Brief- kasten nicht immer zugänglich sei und der Zustellaufwand im Gegensatz zu einem Standort am Trottoirrand rechts der Einfahrt auf den Vorplatz erschwert sei.

13. Der Briefkasten soll an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, damit die Postsendungen mög- lichst vom öffentlichen Bereich her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch bei der Zustellung zu Fuss von allen An- bietern von Postdiensten effizient durchgeführt werden können. Gleichzeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post ist, die Zustellung der Postsendungen so effi- zient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).

14. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).

15. Im konkret vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde ein Standort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden könne und dadurch die Zustellung nicht wesentlich erschwert werde. Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn obwohl der Briefkasten nur rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht, muss der Vorplatz und der Treppenaufgang für die Zustellung der Postsendungen benutzt werden, während bei einer Platzierung in der Ecke der Rabatte die Zustellung von Trottoir aus vorgenommen werden könnte. Obwohl dieser Unterschied im Einzelfall nicht gross erscheinen mag, darf nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- rücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hoch- gerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Deshalb kann im vorliegenden Fall sehr wohl festgestellt werden, dass der Zustellaufwand um einiges geringer ausfallen würde, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wäre.

4/4

16. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, die Post haben diesen Standort einmal genehmigt und die Post jahrelang zugestellt. Art.15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung (AS 1998

1609) sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstell- ten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwi- schen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt. Im Gegensatz zur altrecht- lichen Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung mehr betreffend den Brief- kastenstandort, womit davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber altrechtliche Ausnah- men aus der Zeit vor 1974 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Da die Gesuchsteller ihren Hinweis auf eine früher erteilte Bewilligung auch nicht belegen, können sie selbst aus der langjährigen Praxis der Duldung des nicht rechtskonformen Standorts durch die Post keinen An- spruch auf Beibehaltung ihres jetzigen Briefkastenstandorts ableiten. Somit ist die Gesuchsgegne- rin nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen, wenn die Gesuchsteller ihren Brief- kasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

17. Wie die Post in ihrer Stellungnahme darlegt, kann der Briefkasten in der Rabatte neben der Ein- fahrt auf den Vorplatz aufgestellt werden, ohne dass er die Sicht bei der Ausfahrt aus dem Vor- platz oder dessen Nutzung als Parkplatz behindert.

18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 22. März 2018 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller auf, bis spätestens am 13. Mai 2018 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihnen widrigen- falls die Eistellung der Hauszustellung an.

E. 2 Am 9. April 2018 reichten die Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch bei der PostCom ein und machten geltend, der Briefkasten befinde sich lediglich zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Zustellung könne ohne Hindernisse und Probleme mit dem Auto vorgenommen wer- den. Der Standort sei von der Post abgenommen und genehmigt worden, für sie sei nicht ver- ständlich, dass nachträglich bestimmt werde, der Briefkasten sei am falschen Ort aufgestellt wor- den. Sie beantragten daher eine Beibehaltung des aktuellen Standorts neben der Aussentreppe, die zum Hauseingang führe.

E. 3 Am 9. April 2018 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsteller ein, bis zum 20. April 2019 die bisherige Korrespondenz mit der Post, einen Eigentümernachweis für die Liegenschaft sowie Fotos des Briefkastenstandorts einzureichen.

E. 4 Am 25. April 2018 stellte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat die bei ihr eingegangene Ge- suchsergänzung zu.

E. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).

E. 5 Am 14. Mai 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Stellungnahme bis zum 8. Juni 2018, welche ihr das Fachsekretariat am 15. Mai 2019 erteilte.

E. 6 Am 4. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Briefkastenstandort entspreche nicht der Postverordnung. Bei der Zustellung entstehe zusätz- licher Aufwand, da der Postbote die 2,8 m von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen müsse. Für die Post sei nicht ersichtlich, weshalb der Briefkasten nicht neben der Strassenlaterne an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könne.

E. 7 Am 5. Juni 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom

4. Juni 2018 zu und gab Ihnen Gelegenheit zu Schlussbemerkungen bis zum 27. Juni 2018. Es schloss den Schriftenwechsel am 18. September 2018 ab, nachdem keine Schlussbemerkungen eingereicht worden waren.

E. 8 Am 4. Juli 2019 erkundigte sich das Fachsekretariat, ob alle Angaben im Gesuch noch aktuell seien.

II. Erwägungen

E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 10 Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. (Art. 74 Abs. 1

3/4

VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Lie- genschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmal- schutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

E. 12 Vorliegend ist umstritten, ob die Post zur Hauszustellung der Postsendungen in den bestehenden Briefkasten verpflichtet ist. Der Briefkasten befindet sich nach den Angaben der Gesuchsteller und gemessen ab Grundbuchplan zwei Meter von der Grundstücksgrenze und dem Trottoirrand ent- fernt. Er steht rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang in einer Blumenrabatte, die stras- senseitig bis zur Grundstückgrenze reicht. Der Treppenaufgang zweigt vom Garagenvorplatz ab. Der Briefkasten ist mit der Öffnung gegen das Haus ausgerichtet, zum Einwerfen der Post muss zwei bis drei (von vier) Treppenstufen hinaufgestiegen werden. In der Rabatte befinden sich ein Wegweiser und eine Strassenlaterne. Der Wegweiser steht in der Ecke der Rabatte, die Strassen- laterne in einer Entfernung von ca. drei Metern davon vor dem Hauseingang. Die Post geht von einem Abstand von rund drei Metern von der Grundstücksgrenze aus und macht in ihrer Stellung- nahme geltend, der Vorplatz diene ebenfalls als Abstellplatz für Fahrzeuge, weshalb der Brief- kasten nicht immer zugänglich sei und der Zustellaufwand im Gegensatz zu einem Standort am Trottoirrand rechts der Einfahrt auf den Vorplatz erschwert sei.

E. 13 Der Briefkasten soll an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, damit die Postsendungen mög- lichst vom öffentlichen Bereich her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch bei der Zustellung zu Fuss von allen An- bietern von Postdiensten effizient durchgeführt werden können. Gleichzeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post ist, die Zustellung der Postsendungen so effi- zient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).

E. 14 Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw.

E. 15 Im konkret vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde ein Standort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden könne und dadurch die Zustellung nicht wesentlich erschwert werde. Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn obwohl der Briefkasten nur rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht, muss der Vorplatz und der Treppenaufgang für die Zustellung der Postsendungen benutzt werden, während bei einer Platzierung in der Ecke der Rabatte die Zustellung von Trottoir aus vorgenommen werden könnte. Obwohl dieser Unterschied im Einzelfall nicht gross erscheinen mag, darf nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- rücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hoch- gerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Deshalb kann im vorliegenden Fall sehr wohl festgestellt werden, dass der Zustellaufwand um einiges geringer ausfallen würde, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wäre.

4/4

E. 16 Die Gesuchsteller machen weiter geltend, die Post haben diesen Standort einmal genehmigt und die Post jahrelang zugestellt. Art.15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung (AS 1998

1609) sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstell- ten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwi- schen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt. Im Gegensatz zur altrecht- lichen Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung mehr betreffend den Brief- kastenstandort, womit davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber altrechtliche Ausnah- men aus der Zeit vor 1974 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Da die Gesuchsteller ihren Hinweis auf eine früher erteilte Bewilligung auch nicht belegen, können sie selbst aus der langjährigen Praxis der Duldung des nicht rechtskonformen Standorts durch die Post keinen An- spruch auf Beibehaltung ihres jetzigen Briefkastenstandorts ableiten. Somit ist die Gesuchsgegne- rin nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen, wenn die Gesuchsteller ihren Brief- kasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

E. 17 Wie die Post in ihrer Stellungnahme darlegt, kann der Briefkasten in der Rabatte neben der Ein- fahrt auf den Vorplatz aufgestellt werden, ohne dass er die Sicht bei der Ausfahrt aus dem Vor- platz oder dessen Nutzung als Parkplatz behindert.

E. 18 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.63452

Verfügung Nr. 14/2019 vom 29. August 2019 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

G._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

2/4

I. Sachverhalt

1. Am 22. März 2018 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller auf, bis spätestens am 13. Mai 2018 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihnen widrigen- falls die Eistellung der Hauszustellung an.

2. Am 9. April 2018 reichten die Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch bei der PostCom ein und machten geltend, der Briefkasten befinde sich lediglich zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Zustellung könne ohne Hindernisse und Probleme mit dem Auto vorgenommen wer- den. Der Standort sei von der Post abgenommen und genehmigt worden, für sie sei nicht ver- ständlich, dass nachträglich bestimmt werde, der Briefkasten sei am falschen Ort aufgestellt wor- den. Sie beantragten daher eine Beibehaltung des aktuellen Standorts neben der Aussentreppe, die zum Hauseingang führe.

3. Am 9. April 2018 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsteller ein, bis zum 20. April 2019 die bisherige Korrespondenz mit der Post, einen Eigentümernachweis für die Liegenschaft sowie Fotos des Briefkastenstandorts einzureichen.

4. Am 25. April 2018 stellte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat die bei ihr eingegangene Ge- suchsergänzung zu.

5. Am 14. Mai 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Stellungnahme bis zum 8. Juni 2018, welche ihr das Fachsekretariat am 15. Mai 2019 erteilte.

6. Am 4. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Briefkastenstandort entspreche nicht der Postverordnung. Bei der Zustellung entstehe zusätz- licher Aufwand, da der Postbote die 2,8 m von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen müsse. Für die Post sei nicht ersichtlich, weshalb der Briefkasten nicht neben der Strassenlaterne an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könne.

7. Am 5. Juni 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom

4. Juni 2018 zu und gab Ihnen Gelegenheit zu Schlussbemerkungen bis zum 27. Juni 2018. Es schloss den Schriftenwechsel am 18. September 2018 ab, nachdem keine Schlussbemerkungen eingereicht worden waren.

8. Am 4. Juli 2019 erkundigte sich das Fachsekretariat, ob alle Angaben im Gesuch noch aktuell seien.

II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. (Art. 74 Abs. 1

3/4

VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Lie- genschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmal- schutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

12. Vorliegend ist umstritten, ob die Post zur Hauszustellung der Postsendungen in den bestehenden Briefkasten verpflichtet ist. Der Briefkasten befindet sich nach den Angaben der Gesuchsteller und gemessen ab Grundbuchplan zwei Meter von der Grundstücksgrenze und dem Trottoirrand ent- fernt. Er steht rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang in einer Blumenrabatte, die stras- senseitig bis zur Grundstückgrenze reicht. Der Treppenaufgang zweigt vom Garagenvorplatz ab. Der Briefkasten ist mit der Öffnung gegen das Haus ausgerichtet, zum Einwerfen der Post muss zwei bis drei (von vier) Treppenstufen hinaufgestiegen werden. In der Rabatte befinden sich ein Wegweiser und eine Strassenlaterne. Der Wegweiser steht in der Ecke der Rabatte, die Strassen- laterne in einer Entfernung von ca. drei Metern davon vor dem Hauseingang. Die Post geht von einem Abstand von rund drei Metern von der Grundstücksgrenze aus und macht in ihrer Stellung- nahme geltend, der Vorplatz diene ebenfalls als Abstellplatz für Fahrzeuge, weshalb der Brief- kasten nicht immer zugänglich sei und der Zustellaufwand im Gegensatz zu einem Standort am Trottoirrand rechts der Einfahrt auf den Vorplatz erschwert sei.

13. Der Briefkasten soll an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, damit die Postsendungen mög- lichst vom öffentlichen Bereich her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch bei der Zustellung zu Fuss von allen An- bietern von Postdiensten effizient durchgeführt werden können. Gleichzeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post ist, die Zustellung der Postsendungen so effi- zient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).

14. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).

15. Im konkret vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde ein Standort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden könne und dadurch die Zustellung nicht wesentlich erschwert werde. Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn obwohl der Briefkasten nur rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht, muss der Vorplatz und der Treppenaufgang für die Zustellung der Postsendungen benutzt werden, während bei einer Platzierung in der Ecke der Rabatte die Zustellung von Trottoir aus vorgenommen werden könnte. Obwohl dieser Unterschied im Einzelfall nicht gross erscheinen mag, darf nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- rücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hoch- gerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Deshalb kann im vorliegenden Fall sehr wohl festgestellt werden, dass der Zustellaufwand um einiges geringer ausfallen würde, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wäre.

4/4

16. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, die Post haben diesen Standort einmal genehmigt und die Post jahrelang zugestellt. Art.15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung (AS 1998

1609) sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstell- ten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwi- schen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt. Im Gegensatz zur altrecht- lichen Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung mehr betreffend den Brief- kastenstandort, womit davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber altrechtliche Ausnah- men aus der Zeit vor 1974 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Da die Gesuchsteller ihren Hinweis auf eine früher erteilte Bewilligung auch nicht belegen, können sie selbst aus der langjährigen Praxis der Duldung des nicht rechtskonformen Standorts durch die Post keinen An- spruch auf Beibehaltung ihres jetzigen Briefkastenstandorts ableiten. Somit ist die Gesuchsgegne- rin nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen, wenn die Gesuchsteller ihren Brief- kasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

17. Wie die Post in ihrer Stellungnahme darlegt, kann der Briefkasten in der Rabatte neben der Ein- fahrt auf den Vorplatz aufgestellt werden, ohne dass er die Sicht bei der Ausfahrt aus dem Vor- platz oder dessen Nutzung als Parkplatz behindert.

18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat.

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