opencaselaw.ch

VFG-14-2016

Verfügung 14/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2016-05-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit Gesuch vom 31. August 2015 gelangten die Gesuchsteller, vertreten durch X._______ Archi- tekten AG, S._______, an die PostCom und beantragten die Überprüfung des Briefkastenstand- orts sowie sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung durch die Post. Zur Begründung ihres Gesuchs bringen sie im Wesentlichen vor, der von der Post vorgeschlagene Standort sei inak- zeptabel und der Briefkasten solle in einer Sichtschutzmauer 2,7 m von der Strasse entfernt plat- ziert werden. Die Fläche vor dem Briefkasten, welche für die Zustellung befahren werden müsse, sei eine befestigte Fläche. Das Wenden allein auf der Erschliessungsstrasse sei für den Briefträ- ger nicht möglich, weshalb dafür ihr Grundstück befahren werden müsse. Sie erlaubten der Post ein Wenden auf ihrem Vorplatz, sofern die Post den vorgesehenen Briefkastenstandort akzep- tiere. Die Gesuchsteller reichten einen Plan im Massstab 1:50 sowie ein Schreiben der Post CH AG, PostMail, S._______, vom 11. August 2015 ein, welches festhält, dass die Post der Gesuch- steller ab 1. September 2015 bei der lokalen Poststelle zur Abholung bereitgehalten werde, bis die nötige Anpassung des Briefkastenstandorts erfolgt sei.

2. Am 3. September 2016 reichten die Gesuchsteller dem Fachsekretariat wie verlangt eine schriftli- che Vertretungsvollmacht sowie ein Foto und einige Modellbilder, aus denen der Briefkasten- standort ersichtlich ist, nach.

3. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2015 eröffnete das Fachsekretariat der PostCom ein Verwaltungsverfahren und legte der Post CH AG (nachfolgend: Post) das Gesuch vom 31. Au- gust 2015 mit Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 6. Oktober 2015 vor. Das Fach- sekretariat machte die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um vorsorgliche Auf- nahme der Hauszustellung während des Verfahrens begründet und im Doppel einzureichen sei.

4. Am 1. Oktober 2015 erstreckte das Fachsekretariat der Post die Frist zur Einreichung der Stel- lungnahme bis zum 27. Oktober 2015. Am 8. Oktober 2015 leitete das Fachsekretariat die Mittei- lung der Post an die Gesuchsteller weiter, dass diese bei Neubauten die Hauszustellung praxis- gemäss nicht aufnehme, solange der Briefkastenstandort nach Auffassung der Post nicht der Postverordnung entspreche, und deshalb die Postsendungen während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin für die Gesuchsteller bei der Poststelle in S._______ zur Abholung bereitge- halten würden.

5. In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 beantragt die Post der PostCom, den Antrag der Gesuchsteller auf Erbringung der Hauszustellung abzuweisen. Zur Begründung macht sie gel- tend, im Rahmen der Bauplanung sei bereits mit dem Architekturbüro Kontakt wegen des Brief- kastenstandorts aufgenommen worden. Nach einem fruchtlos verlaufenen Gespräch vor Ort habe sie dem Architekturbüro am 11. August 2015 per Brief mitgeteilt, dass aufgrund des nicht korrek- ten Briefkastenstandorts die Hauszustellung nicht aufgenommen werde und die Postsendungen bei der Poststelle Sursee zur Abholung bereitgehalten würden. Zu den Vorbringen der Gesuch- steller sei anzumerken, dass es sehr wohl möglich sei, mit dem DXP-Roller auf der Erschlies- sungsstrasse zu wenden, ohne das Grundstück der Gesuchsteller zu befahren, denn die Strasse sei 4,5 m breit. Im vorliegenden Fall befinde sich der Briefkasten 2,7 m von der Grundstücks- grenze entfernt und sei in eine Sichtschutzmauer eingelassen, womit die Standortvorgabe ge- mäss Postverordnung klar nicht erfüllt und die Post somit auch nicht zur Erbringung der Hauszu- stellung verpflichtet sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die geplante Überbauung mehrere Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser umfasse, weshalb davon auszugehen sei, dass für alle Lie- genschaften, die noch gebaut würden, einheitliche Briefkastenstandorte vorgesehen seien. Bei der Umsetzung der Postverordnung und der damit verbundenen Überprüfung der Briefkasten- standorte gehe die Post schrittweise vor. In der Summe sei der zusätzliche Aufwand, welcher durch vergleichbare Briefkastenstandorte verursacht werde, als unverhältnismässig anzusehen, weshalb es gerechtfertigt sei, den Mehraufwand im Einzelfall auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz hochzurechnen.

3/6

6. Am 10. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein. Sie brachten vor, der Briefkasten sei frei zugänglich und der Standort liege am nächsten an der vom Zustell- dienst befahrenen Strasse. Der Standort an der Grundstücksgrenze sei relativ zu verstehen. Zur Stellungnahme der Post sei anzumerken, dass nie ein Gespräch vor Ort oder eine telefonischer Kontakt mit der Post stattgefunden habe und ihnen von der Post auch keine Standorte aufgezeigt worden seien. Die Post habe erst am 7. August 2015 mit dem Architekturbüro telefonisch Kontakt aufgenommen, als die Sichtschutzmauer mit der Nische für den Briefkasten bereits fertig gestellt gewesen. Die Ausführungen der Post zeigten, dass diese die Situation vor Ort nie besichtigt habe. Mit den vorgeschlagenen Positionen links oder rechts des Gehwegs, den es so gar nicht gebe, käme der Briefkasten mitten in der Garageneinfahrt zu stehen.

7. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Post auf ergänzende Ausführungen zu den Schlussbemerkungen der Gesuchsteller vom 10. November 2015.

8. Am 29. Januar 2016 reichten die Gesuchsteller nach telefonischer Aufforderung vom 19. Januar 2016 durch das Fachsekretariat ergänzende Akten, wie Fotos des fertiggestellten Vorplatzes, den Grundbuchauszug der Liegenschaft, sowie den Mutationsplan der Überbauung X._______, den Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften sowie den Dienstbarkeitsplan und die notarielle Begründung der Dienstbarkeiten ein. Das Fachsekretariat legte die Unterlagen am 2. Februar 2016 der Post zur freiwilligen Stellungnahme bis zum 24. Februar 2016 vor.

9. Am 9. Februar 2016 nahm die Post zu den Unterlagen Stellung und machte geltend, die Postver- ordnung des Bundes gehe kommunalen Vorgaben, wie Gestaltungsplänen oder Sonderbauvor- schriften, auf jeden Fall vor. Sie halte daher daran fest, dass der Hausbriefkasten – eingelassen in der Betonmauer und in einer Distanz von 2,7 m von der Grundstücksgrenze – der Postverord- nung nicht entspreche.

10. Am 17. Februar 2016 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Schlussbemerkungen 2 der Post vom 9. Februar 2016 zur Kenntnis zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

II. Erwägungen 1. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegen- den Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

2. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Grundstücks Grundbuch (GB) X._______ Nr. 1072 und bewohnen die darauf stehende Liegenschaft seit September 2015. Als Eigentümer der Liegen- schaft haben sie die Pflicht, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Damit sind sie durch die vorliegende Angelegenheit in ihren Rechten und Pflichten berührt und Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie sind nach Art. 11 Abs. 2 VwVG rechtsgültig vertreten. Auf ihr Gesuch ist damit einzutreten.

3. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen eingehalten sind. Ihr kommt damit im vorliegenden Verfahren ebenfalls Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG zu.

4/6

4. Art 10 PG delegiert die Regelung der Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers an den Bundesrat. Die Bestimmungen über Brief- kästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustel- lung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zu- gängliche Briefkastenanlage aufstellen. Bezüglich des Standorts hält Art. 74 Abs. 1 VPG fest, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläute- rungsbericht des UVEK zur Postverordnung einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortsvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsen- dungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13).

5. Im vorliegenden Fall geht die PostCom gestützt auf die Parteivorbringen und die Aktenlage vom folgenden Sachverhalt aus: Das Einfamilienhaus der Gesuchsteller liegt an einer Hanglage ober- halb des Sempachersees und wurde als erstes von sechs Einfamilienhäusern in der unteren Reihe einer zweireihigen Neubausiedlung erstellt. Die Neubausiedung auf einem Areal von rund 14‘800 m2 besteht nach Angaben der Vertreter der Gesuchsteller aus insgesamt 21 Wohneinhei- ten (9 Einfamilienhäuser und 12 Stockwerkeigentumswohnungen). Das Grundstück der Gesuch- steller umfasst 871 m2 und wird von oben erschlossen. Die private Erschliessungsstrasse ist ab- parzelliert (GB X._______ Nr. 1'080) und vor der Liegenschaft 4,5 m breit. Die Erschliessungs- strasse endet beim Grundstück der Gesuchsteller in einem rechten Winkel. Sie umfasst eine Restparzelle von 24 m2, welche – wie das Grundstück der Gesuchsteller – an die Landwirt- schaftszone grenzt (vgl. Grundbuchplan Nr. 18 der Gemeinde X._______ vom 4. Februar 2014, Mutation Nr. xxx). Das Einfamilienhaus der Gesuchsteller weist strassenseitig einen befestigten Garagenvorplatz sowie einen Vorgarten auf, der mit zwei rechtwinklig zueinander verlaufenden Sichtschutzwänden aus Beton gegen die Strasse hin abgeschirmt wird. Für diese Sichtschutz- wände besteht ein Näherbaurecht zur Strassenparzelle hin (vgl. Dienstbarkeitsbegründung vom

6. Juni 2014, Ziff. 5.17). Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus. Er liegt 2,7 m vom näheren Strassenrand der Erschliessungstrasse ent- fernt und ist in die entlang der Strasse verlaufende Sichtschutzmauer eingelassen.

6. In rechtlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob der Briefkasten in einer Distanz von 2,7 m von der Strasse noch "an der Grundstücksgrenze" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG liegt. Die Gesuchstel- ler bringen zu diesem Punkt vor, der Begriff "an der Grundstücksgrenze" sei relativ und ein Wen- demanöver auf der Erschliessungstrasse ohne Benutzung des Vorplatzes der Liegenschaft der Gesuchsteller sei gar nicht möglich. Die Post entgegnet darauf, eine Distanz von 2,7 m entspre- che klar nicht dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG und sei deshalb unzulässig. Ein Wenden auf der Erschliessungsstrasse sei mit den Zustellfahrzeugen DXP der Post ohne weiteres möglich, da diese dafür nur 3,15 m benötigten. Es sei zu berücksichtigen, dass bei allen sechs Einfamili- enhäusern der unteren Reihe für die Briefkästen ein Abstand von 2,7 m von der Grundstücks- grenze vorgesehen sei, weshalb in der Summe ein erheblicher Mehraufwand bei der Zustellung resultiere.

5/6

7. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.). Das Bun- desgericht hat im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Post in der Vernehmlassung zu je- nem Fall geforderte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte, enge Auslegung der Verord- nungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze an- zubringen seien, trage diesem Umstand keine Rechnung und schliesse jegliches Ermessen aus. Diese restriktive Auslegung führe zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungs- geber nicht gewollt gewesen sei und Bundesrecht verletze. Das Bundesgericht hob das ange- fochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deshalb auf und entschied im konkreten Fall, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verord- nungsbestimmung anzusehen und damit rechtskonform sei (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).

8. Die Würdigung der vorliegend herrschenden Verhältnisse führt zu folgenden Feststellungen: Wie bereits festgehalten, ist für die Beurteilung, ob die Zustellung von Postsendungen effizient vorge- nommen werden kann, nicht von Bedeutung, welches Zustellfahrzeug dafür eingesetzt wird (vgl. E. 4 vorne). Aufgrund der massstabgetreuen Pläne bei den Akten ist davon auszugehen, dass motorisierte Zustellfahrzeuge, wie Lieferwagen oder Autos, welche von Postdiensteanbieterinnen üblicherweise verwendet werden, am Ende der Erschliessungsstrasse nur unter der Benutzung des Vorplatzes der Gesuchsteller sicher wenden können. Der Briefkasten der Gesuchsteller kann somit am Anfang oder am Ende des Wendemanövers, und je nach Fahrzeugtyp selbst vom Fahr- zeug aus, effizient bedient werden. In Bezug auf die etwa 40 cm hohe Mauer der Rabatte, welche an den befestigten Vorplatz angrenzt, ist festzustellen, dass selbst das Verlassen des Fahrzeugs für die Zustellung der Sendungen in den Briefkasten der Gesuchsteller oder ein kurzes Rück- wärtsfahren von weniger als einem Meter nach der Bedienung des Briefkastens vom Fahrzeug aus höchstens zu einem als vernachlässigbar anzusehenden Effizienzverlust führt. Diese von der Post vorgebrachte, rein technische Auslegung der Standortbestimmung "an der Grundstücks- grenze" in Art. 74 Abs. 1 VPG käme wiederum einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten und vom Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung gerügten Ermessensunterschreitung in der Rechtsanwendung gleich. Der Briefkastenstandort ist deshalb als mit der Vorgabe "an der Grund- stückgrenze" gemäss Art. 74 Abs. 1 VGP vereinbar anzusehen. Daraus folgt, dass die Post ge- stützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Das Ge- such ist somit gutzuheissen und die Post ist aufzufordern, die Hauszustellung bei den Gesuch- stellern innert 10 Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.

9. Die Rechtsvertreter der Gesuchsteller und die Post weisen in ihren Rechtsschriften darauf hin, dass bei den noch nicht erstellten und den sich im Bau befindenden Einfamilienhäusern der Brief- kastenstandort ebenfalls in einem Abstand von 2,7 m von der Grundstücksgrenze vorgesehen ist, und beantragen sinngemäss einen Entscheid der PostCom betreffend jene Standorte. In Bezug auf jene Fälle fehlt indessen den Rechtsvertretern der Gesuchsteller die Legitimation, an die PostCom zu gelangen, da sie weder Eigentümer jener Liegenschaften sind, noch jene Eigentü- mer in einem Gesuchsverfahren vertreten. Soweit für die PostCom ersichtlich, sind die postinter- nen Prozesse betreffend den Briefkastenstandort in jenen Fällen noch nicht ausgeschöpft. Die PostCom kann sich daher zu jenen Fällen nicht äussern. Im Sinne einer allgemeinen Bemerkung ist indes anzumerken, dass bei jenen Liegenschaften, die entlang der Erschliessungstrasse lie- gen, keine Wendemanöver der Zustellfahrzeuge notwendig sind und deshalb der Zustellaufwand anders als im vorliegenden Fall zu beurteilen ist. Den Rechtsvertretern der Gesuchsteller wird empfohlen, betreffend den Standort jeder Briefkästen rechtzeitig mit der Post Kontakt aufzuneh- men.

6/6

10. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Gesuch vom 31. August 2015 gelangten die Gesuchsteller, vertreten durch X._______ Archi- tekten AG, S._______, an die PostCom und beantragten die Überprüfung des Briefkastenstand- orts sowie sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung durch die Post. Zur Begründung ihres Gesuchs bringen sie im Wesentlichen vor, der von der Post vorgeschlagene Standort sei inak- zeptabel und der Briefkasten solle in einer Sichtschutzmauer 2,7 m von der Strasse entfernt plat- ziert werden. Die Fläche vor dem Briefkasten, welche für die Zustellung befahren werden müsse, sei eine befestigte Fläche. Das Wenden allein auf der Erschliessungsstrasse sei für den Briefträ- ger nicht möglich, weshalb dafür ihr Grundstück befahren werden müsse. Sie erlaubten der Post ein Wenden auf ihrem Vorplatz, sofern die Post den vorgesehenen Briefkastenstandort akzep- tiere. Die Gesuchsteller reichten einen Plan im Massstab 1:50 sowie ein Schreiben der Post CH AG, PostMail, S._______, vom 11. August 2015 ein, welches festhält, dass die Post der Gesuch- steller ab 1. September 2015 bei der lokalen Poststelle zur Abholung bereitgehalten werde, bis die nötige Anpassung des Briefkastenstandorts erfolgt sei.

E. 2 Am 3. September 2016 reichten die Gesuchsteller dem Fachsekretariat wie verlangt eine schriftli- che Vertretungsvollmacht sowie ein Foto und einige Modellbilder, aus denen der Briefkasten- standort ersichtlich ist, nach.

E. 3 Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2015 eröffnete das Fachsekretariat der PostCom ein Verwaltungsverfahren und legte der Post CH AG (nachfolgend: Post) das Gesuch vom 31. Au- gust 2015 mit Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 6. Oktober 2015 vor. Das Fach- sekretariat machte die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um vorsorgliche Auf- nahme der Hauszustellung während des Verfahrens begründet und im Doppel einzureichen sei.

E. 4 Am 1. Oktober 2015 erstreckte das Fachsekretariat der Post die Frist zur Einreichung der Stel- lungnahme bis zum 27. Oktober 2015. Am 8. Oktober 2015 leitete das Fachsekretariat die Mittei- lung der Post an die Gesuchsteller weiter, dass diese bei Neubauten die Hauszustellung praxis- gemäss nicht aufnehme, solange der Briefkastenstandort nach Auffassung der Post nicht der Postverordnung entspreche, und deshalb die Postsendungen während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin für die Gesuchsteller bei der Poststelle in S._______ zur Abholung bereitge- halten würden.

E. 5 In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 beantragt die Post der PostCom, den Antrag der Gesuchsteller auf Erbringung der Hauszustellung abzuweisen. Zur Begründung macht sie gel- tend, im Rahmen der Bauplanung sei bereits mit dem Architekturbüro Kontakt wegen des Brief- kastenstandorts aufgenommen worden. Nach einem fruchtlos verlaufenen Gespräch vor Ort habe sie dem Architekturbüro am 11. August 2015 per Brief mitgeteilt, dass aufgrund des nicht korrek- ten Briefkastenstandorts die Hauszustellung nicht aufgenommen werde und die Postsendungen bei der Poststelle Sursee zur Abholung bereitgehalten würden. Zu den Vorbringen der Gesuch- steller sei anzumerken, dass es sehr wohl möglich sei, mit dem DXP-Roller auf der Erschlies- sungsstrasse zu wenden, ohne das Grundstück der Gesuchsteller zu befahren, denn die Strasse sei 4,5 m breit. Im vorliegenden Fall befinde sich der Briefkasten 2,7 m von der Grundstücks- grenze entfernt und sei in eine Sichtschutzmauer eingelassen, womit die Standortvorgabe ge- mäss Postverordnung klar nicht erfüllt und die Post somit auch nicht zur Erbringung der Hauszu- stellung verpflichtet sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die geplante Überbauung mehrere Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser umfasse, weshalb davon auszugehen sei, dass für alle Lie- genschaften, die noch gebaut würden, einheitliche Briefkastenstandorte vorgesehen seien. Bei der Umsetzung der Postverordnung und der damit verbundenen Überprüfung der Briefkasten- standorte gehe die Post schrittweise vor. In der Summe sei der zusätzliche Aufwand, welcher durch vergleichbare Briefkastenstandorte verursacht werde, als unverhältnismässig anzusehen, weshalb es gerechtfertigt sei, den Mehraufwand im Einzelfall auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz hochzurechnen.

3/6

E. 6 Am 10. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein. Sie brachten vor, der Briefkasten sei frei zugänglich und der Standort liege am nächsten an der vom Zustell- dienst befahrenen Strasse. Der Standort an der Grundstücksgrenze sei relativ zu verstehen. Zur Stellungnahme der Post sei anzumerken, dass nie ein Gespräch vor Ort oder eine telefonischer Kontakt mit der Post stattgefunden habe und ihnen von der Post auch keine Standorte aufgezeigt worden seien. Die Post habe erst am 7. August 2015 mit dem Architekturbüro telefonisch Kontakt aufgenommen, als die Sichtschutzmauer mit der Nische für den Briefkasten bereits fertig gestellt gewesen. Die Ausführungen der Post zeigten, dass diese die Situation vor Ort nie besichtigt habe. Mit den vorgeschlagenen Positionen links oder rechts des Gehwegs, den es so gar nicht gebe, käme der Briefkasten mitten in der Garageneinfahrt zu stehen.

E. 7 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Post auf ergänzende Ausführungen zu den Schlussbemerkungen der Gesuchsteller vom 10. November 2015.

E. 8 Am 29. Januar 2016 reichten die Gesuchsteller nach telefonischer Aufforderung vom 19. Januar 2016 durch das Fachsekretariat ergänzende Akten, wie Fotos des fertiggestellten Vorplatzes, den Grundbuchauszug der Liegenschaft, sowie den Mutationsplan der Überbauung X._______, den Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften sowie den Dienstbarkeitsplan und die notarielle Begründung der Dienstbarkeiten ein. Das Fachsekretariat legte die Unterlagen am 2. Februar 2016 der Post zur freiwilligen Stellungnahme bis zum 24. Februar 2016 vor.

E. 9 Am 9. Februar 2016 nahm die Post zu den Unterlagen Stellung und machte geltend, die Postver- ordnung des Bundes gehe kommunalen Vorgaben, wie Gestaltungsplänen oder Sonderbauvor- schriften, auf jeden Fall vor. Sie halte daher daran fest, dass der Hausbriefkasten – eingelassen in der Betonmauer und in einer Distanz von 2,7 m von der Grundstücksgrenze – der Postverord- nung nicht entspreche.

E. 10 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern innert 10 Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an Versand
  3. Mai 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.17355

Verfügung Nr. 14/2016 vom 6. Mai 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 12 04 2016

in Sachen

M._______, vertreten durch X._______ Architekten AG, S._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Überprüfung des Briefkastenstandorts und Aufnahme der Hauszustellung

2/6

I. Sachverhalt 1. Mit Gesuch vom 31. August 2015 gelangten die Gesuchsteller, vertreten durch X._______ Archi- tekten AG, S._______, an die PostCom und beantragten die Überprüfung des Briefkastenstand- orts sowie sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung durch die Post. Zur Begründung ihres Gesuchs bringen sie im Wesentlichen vor, der von der Post vorgeschlagene Standort sei inak- zeptabel und der Briefkasten solle in einer Sichtschutzmauer 2,7 m von der Strasse entfernt plat- ziert werden. Die Fläche vor dem Briefkasten, welche für die Zustellung befahren werden müsse, sei eine befestigte Fläche. Das Wenden allein auf der Erschliessungsstrasse sei für den Briefträ- ger nicht möglich, weshalb dafür ihr Grundstück befahren werden müsse. Sie erlaubten der Post ein Wenden auf ihrem Vorplatz, sofern die Post den vorgesehenen Briefkastenstandort akzep- tiere. Die Gesuchsteller reichten einen Plan im Massstab 1:50 sowie ein Schreiben der Post CH AG, PostMail, S._______, vom 11. August 2015 ein, welches festhält, dass die Post der Gesuch- steller ab 1. September 2015 bei der lokalen Poststelle zur Abholung bereitgehalten werde, bis die nötige Anpassung des Briefkastenstandorts erfolgt sei.

2. Am 3. September 2016 reichten die Gesuchsteller dem Fachsekretariat wie verlangt eine schriftli- che Vertretungsvollmacht sowie ein Foto und einige Modellbilder, aus denen der Briefkasten- standort ersichtlich ist, nach.

3. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2015 eröffnete das Fachsekretariat der PostCom ein Verwaltungsverfahren und legte der Post CH AG (nachfolgend: Post) das Gesuch vom 31. Au- gust 2015 mit Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 6. Oktober 2015 vor. Das Fach- sekretariat machte die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um vorsorgliche Auf- nahme der Hauszustellung während des Verfahrens begründet und im Doppel einzureichen sei.

4. Am 1. Oktober 2015 erstreckte das Fachsekretariat der Post die Frist zur Einreichung der Stel- lungnahme bis zum 27. Oktober 2015. Am 8. Oktober 2015 leitete das Fachsekretariat die Mittei- lung der Post an die Gesuchsteller weiter, dass diese bei Neubauten die Hauszustellung praxis- gemäss nicht aufnehme, solange der Briefkastenstandort nach Auffassung der Post nicht der Postverordnung entspreche, und deshalb die Postsendungen während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin für die Gesuchsteller bei der Poststelle in S._______ zur Abholung bereitge- halten würden.

5. In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 beantragt die Post der PostCom, den Antrag der Gesuchsteller auf Erbringung der Hauszustellung abzuweisen. Zur Begründung macht sie gel- tend, im Rahmen der Bauplanung sei bereits mit dem Architekturbüro Kontakt wegen des Brief- kastenstandorts aufgenommen worden. Nach einem fruchtlos verlaufenen Gespräch vor Ort habe sie dem Architekturbüro am 11. August 2015 per Brief mitgeteilt, dass aufgrund des nicht korrek- ten Briefkastenstandorts die Hauszustellung nicht aufgenommen werde und die Postsendungen bei der Poststelle Sursee zur Abholung bereitgehalten würden. Zu den Vorbringen der Gesuch- steller sei anzumerken, dass es sehr wohl möglich sei, mit dem DXP-Roller auf der Erschlies- sungsstrasse zu wenden, ohne das Grundstück der Gesuchsteller zu befahren, denn die Strasse sei 4,5 m breit. Im vorliegenden Fall befinde sich der Briefkasten 2,7 m von der Grundstücks- grenze entfernt und sei in eine Sichtschutzmauer eingelassen, womit die Standortvorgabe ge- mäss Postverordnung klar nicht erfüllt und die Post somit auch nicht zur Erbringung der Hauszu- stellung verpflichtet sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die geplante Überbauung mehrere Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser umfasse, weshalb davon auszugehen sei, dass für alle Lie- genschaften, die noch gebaut würden, einheitliche Briefkastenstandorte vorgesehen seien. Bei der Umsetzung der Postverordnung und der damit verbundenen Überprüfung der Briefkasten- standorte gehe die Post schrittweise vor. In der Summe sei der zusätzliche Aufwand, welcher durch vergleichbare Briefkastenstandorte verursacht werde, als unverhältnismässig anzusehen, weshalb es gerechtfertigt sei, den Mehraufwand im Einzelfall auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz hochzurechnen.

3/6

6. Am 10. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein. Sie brachten vor, der Briefkasten sei frei zugänglich und der Standort liege am nächsten an der vom Zustell- dienst befahrenen Strasse. Der Standort an der Grundstücksgrenze sei relativ zu verstehen. Zur Stellungnahme der Post sei anzumerken, dass nie ein Gespräch vor Ort oder eine telefonischer Kontakt mit der Post stattgefunden habe und ihnen von der Post auch keine Standorte aufgezeigt worden seien. Die Post habe erst am 7. August 2015 mit dem Architekturbüro telefonisch Kontakt aufgenommen, als die Sichtschutzmauer mit der Nische für den Briefkasten bereits fertig gestellt gewesen. Die Ausführungen der Post zeigten, dass diese die Situation vor Ort nie besichtigt habe. Mit den vorgeschlagenen Positionen links oder rechts des Gehwegs, den es so gar nicht gebe, käme der Briefkasten mitten in der Garageneinfahrt zu stehen.

7. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Post auf ergänzende Ausführungen zu den Schlussbemerkungen der Gesuchsteller vom 10. November 2015.

8. Am 29. Januar 2016 reichten die Gesuchsteller nach telefonischer Aufforderung vom 19. Januar 2016 durch das Fachsekretariat ergänzende Akten, wie Fotos des fertiggestellten Vorplatzes, den Grundbuchauszug der Liegenschaft, sowie den Mutationsplan der Überbauung X._______, den Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften sowie den Dienstbarkeitsplan und die notarielle Begründung der Dienstbarkeiten ein. Das Fachsekretariat legte die Unterlagen am 2. Februar 2016 der Post zur freiwilligen Stellungnahme bis zum 24. Februar 2016 vor.

9. Am 9. Februar 2016 nahm die Post zu den Unterlagen Stellung und machte geltend, die Postver- ordnung des Bundes gehe kommunalen Vorgaben, wie Gestaltungsplänen oder Sonderbauvor- schriften, auf jeden Fall vor. Sie halte daher daran fest, dass der Hausbriefkasten – eingelassen in der Betonmauer und in einer Distanz von 2,7 m von der Grundstücksgrenze – der Postverord- nung nicht entspreche.

10. Am 17. Februar 2016 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Schlussbemerkungen 2 der Post vom 9. Februar 2016 zur Kenntnis zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

II. Erwägungen 1. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegen- den Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

2. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Grundstücks Grundbuch (GB) X._______ Nr. 1072 und bewohnen die darauf stehende Liegenschaft seit September 2015. Als Eigentümer der Liegen- schaft haben sie die Pflicht, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Damit sind sie durch die vorliegende Angelegenheit in ihren Rechten und Pflichten berührt und Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie sind nach Art. 11 Abs. 2 VwVG rechtsgültig vertreten. Auf ihr Gesuch ist damit einzutreten.

3. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen eingehalten sind. Ihr kommt damit im vorliegenden Verfahren ebenfalls Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG zu.

4/6

4. Art 10 PG delegiert die Regelung der Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers an den Bundesrat. Die Bestimmungen über Brief- kästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustel- lung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zu- gängliche Briefkastenanlage aufstellen. Bezüglich des Standorts hält Art. 74 Abs. 1 VPG fest, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläute- rungsbericht des UVEK zur Postverordnung einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortsvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsen- dungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13).

5. Im vorliegenden Fall geht die PostCom gestützt auf die Parteivorbringen und die Aktenlage vom folgenden Sachverhalt aus: Das Einfamilienhaus der Gesuchsteller liegt an einer Hanglage ober- halb des Sempachersees und wurde als erstes von sechs Einfamilienhäusern in der unteren Reihe einer zweireihigen Neubausiedlung erstellt. Die Neubausiedung auf einem Areal von rund 14‘800 m2 besteht nach Angaben der Vertreter der Gesuchsteller aus insgesamt 21 Wohneinhei- ten (9 Einfamilienhäuser und 12 Stockwerkeigentumswohnungen). Das Grundstück der Gesuch- steller umfasst 871 m2 und wird von oben erschlossen. Die private Erschliessungsstrasse ist ab- parzelliert (GB X._______ Nr. 1'080) und vor der Liegenschaft 4,5 m breit. Die Erschliessungs- strasse endet beim Grundstück der Gesuchsteller in einem rechten Winkel. Sie umfasst eine Restparzelle von 24 m2, welche – wie das Grundstück der Gesuchsteller – an die Landwirt- schaftszone grenzt (vgl. Grundbuchplan Nr. 18 der Gemeinde X._______ vom 4. Februar 2014, Mutation Nr. xxx). Das Einfamilienhaus der Gesuchsteller weist strassenseitig einen befestigten Garagenvorplatz sowie einen Vorgarten auf, der mit zwei rechtwinklig zueinander verlaufenden Sichtschutzwänden aus Beton gegen die Strasse hin abgeschirmt wird. Für diese Sichtschutz- wände besteht ein Näherbaurecht zur Strassenparzelle hin (vgl. Dienstbarkeitsbegründung vom

6. Juni 2014, Ziff. 5.17). Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus. Er liegt 2,7 m vom näheren Strassenrand der Erschliessungstrasse ent- fernt und ist in die entlang der Strasse verlaufende Sichtschutzmauer eingelassen.

6. In rechtlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob der Briefkasten in einer Distanz von 2,7 m von der Strasse noch "an der Grundstücksgrenze" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG liegt. Die Gesuchstel- ler bringen zu diesem Punkt vor, der Begriff "an der Grundstücksgrenze" sei relativ und ein Wen- demanöver auf der Erschliessungstrasse ohne Benutzung des Vorplatzes der Liegenschaft der Gesuchsteller sei gar nicht möglich. Die Post entgegnet darauf, eine Distanz von 2,7 m entspre- che klar nicht dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG und sei deshalb unzulässig. Ein Wenden auf der Erschliessungsstrasse sei mit den Zustellfahrzeugen DXP der Post ohne weiteres möglich, da diese dafür nur 3,15 m benötigten. Es sei zu berücksichtigen, dass bei allen sechs Einfamili- enhäusern der unteren Reihe für die Briefkästen ein Abstand von 2,7 m von der Grundstücks- grenze vorgesehen sei, weshalb in der Summe ein erheblicher Mehraufwand bei der Zustellung resultiere.

5/6

7. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.). Das Bun- desgericht hat im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Post in der Vernehmlassung zu je- nem Fall geforderte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte, enge Auslegung der Verord- nungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze an- zubringen seien, trage diesem Umstand keine Rechnung und schliesse jegliches Ermessen aus. Diese restriktive Auslegung führe zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungs- geber nicht gewollt gewesen sei und Bundesrecht verletze. Das Bundesgericht hob das ange- fochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deshalb auf und entschied im konkreten Fall, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verord- nungsbestimmung anzusehen und damit rechtskonform sei (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).

8. Die Würdigung der vorliegend herrschenden Verhältnisse führt zu folgenden Feststellungen: Wie bereits festgehalten, ist für die Beurteilung, ob die Zustellung von Postsendungen effizient vorge- nommen werden kann, nicht von Bedeutung, welches Zustellfahrzeug dafür eingesetzt wird (vgl. E. 4 vorne). Aufgrund der massstabgetreuen Pläne bei den Akten ist davon auszugehen, dass motorisierte Zustellfahrzeuge, wie Lieferwagen oder Autos, welche von Postdiensteanbieterinnen üblicherweise verwendet werden, am Ende der Erschliessungsstrasse nur unter der Benutzung des Vorplatzes der Gesuchsteller sicher wenden können. Der Briefkasten der Gesuchsteller kann somit am Anfang oder am Ende des Wendemanövers, und je nach Fahrzeugtyp selbst vom Fahr- zeug aus, effizient bedient werden. In Bezug auf die etwa 40 cm hohe Mauer der Rabatte, welche an den befestigten Vorplatz angrenzt, ist festzustellen, dass selbst das Verlassen des Fahrzeugs für die Zustellung der Sendungen in den Briefkasten der Gesuchsteller oder ein kurzes Rück- wärtsfahren von weniger als einem Meter nach der Bedienung des Briefkastens vom Fahrzeug aus höchstens zu einem als vernachlässigbar anzusehenden Effizienzverlust führt. Diese von der Post vorgebrachte, rein technische Auslegung der Standortbestimmung "an der Grundstücks- grenze" in Art. 74 Abs. 1 VPG käme wiederum einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten und vom Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung gerügten Ermessensunterschreitung in der Rechtsanwendung gleich. Der Briefkastenstandort ist deshalb als mit der Vorgabe "an der Grund- stückgrenze" gemäss Art. 74 Abs. 1 VGP vereinbar anzusehen. Daraus folgt, dass die Post ge- stützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Das Ge- such ist somit gutzuheissen und die Post ist aufzufordern, die Hauszustellung bei den Gesuch- stellern innert 10 Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.

9. Die Rechtsvertreter der Gesuchsteller und die Post weisen in ihren Rechtsschriften darauf hin, dass bei den noch nicht erstellten und den sich im Bau befindenden Einfamilienhäusern der Brief- kastenstandort ebenfalls in einem Abstand von 2,7 m von der Grundstücksgrenze vorgesehen ist, und beantragen sinngemäss einen Entscheid der PostCom betreffend jene Standorte. In Bezug auf jene Fälle fehlt indessen den Rechtsvertretern der Gesuchsteller die Legitimation, an die PostCom zu gelangen, da sie weder Eigentümer jener Liegenschaften sind, noch jene Eigentü- mer in einem Gesuchsverfahren vertreten. Soweit für die PostCom ersichtlich, sind die postinter- nen Prozesse betreffend den Briefkastenstandort in jenen Fällen noch nicht ausgeschöpft. Die PostCom kann sich daher zu jenen Fällen nicht äussern. Im Sinne einer allgemeinen Bemerkung ist indes anzumerken, dass bei jenen Liegenschaften, die entlang der Erschliessungstrasse lie- gen, keine Wendemanöver der Zustellfahrzeuge notwendig sind und deshalb der Zustellaufwand anders als im vorliegenden Fall zu beurteilen ist. Den Rechtsvertretern der Gesuchsteller wird empfohlen, betreffend den Standort jeder Briefkästen rechtzeitig mit der Post Kontakt aufzuneh- men.

6/6

10. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern innert 10 Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an

Versand

10. Mai 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.