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VFG-13-2018

Verfügung 13/2018 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2018-08-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit drei Schreiben vom 27. Juni, 16. August und 19. Oktober 2017 forderte die Post CH AG die Gesuchsteller auf, ihren Briefkasten von der Hauswand beim Hauseingang an die Grundstück- grenze zu versetzen. Sie machte ihnen Vorschläge für zwei Ersatzstandorte links oder rechts des Zugangswegs zur Haustür und drohte ihnen im dritten Schreiben die Einstellung der Hauszustel- lung nach dem 4. Dezember 2017 an, falls der Briefkasten nicht versetzt werde.

2. Am 12. November 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Entscheids der Post ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, Art. 74 Abs. 1 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sehe einen Beurteilungsspielraum vor. Das Verset- zen des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sei in ihrem Fall wegen der Verkehrssicherheit und der Strassenlinien nicht möglich, und es würde immer ein Abstand zur Grundstücksgrenze bleiben. Diese restliche Distanz von drei Metern zwischen dem höchstens zulässigen und dem heutigen Briefkastenstandort sei in wenigen Schritten zurückgelegt. Die geforderte Versetzung des Briefkastens sei auch aus Kostengründen unverhältnismässig, da das jetzige Modell zum Auf- hängen an der Wand vorgesehen sei, während ein freistehendes im Boden verankert werden müsse. Falls eine Versetzung wirklich notwendig sei, werde beantragt, eine angemessene Ent- schädigung durch die Post festzulegen.

3. Am 20. November 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu einer schriftlichen Stel- lungnahme ein. Es ersuchte diese um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens garantiert sei, was die Post am 30. November 2018 bestätigte.

4. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Standort an der Hausmauer entspreche nicht den rechtlichen Vor- gaben und die Post sei deshalb nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Die zusätzliche Wegstrecke, die der Zustellbote zurückzulegen habe, verursache einen Mehraufwand, der praxisgemäss auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden dürfe. Die von den Ge- suchstellern geltend gemachten Gründe der Verkehrssicherheit und der erschwerten Schneeräu- mung änderten nichts daran, dass der Briefkasten wie vorgeschlagen links oder rechts des Weges zur Haustür an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnte, damit die Zustellung effizienter werde.

5. Die Gesuchsteller hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2018 am bisherigen Brief- kastenstandort und an ihrer Forderung, die Post habe sich angemessen an den Versetzungskos- ten zu beteiligen, fest. Es treffe nicht zu, dass der Briefkasten schwierig und nur mit übermässi- gem Aufwand zu erreichen sei. Vielmehr stehe er beim offiziellen Hauszugang und könne von der flachen, ersten Treppenstufe aus erreicht werden.

6. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 8. Februar 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs fest. Sie wies darauf hin, dass es keine Gleichbehandlung im Un- recht gebe und die Gesuchsteller aus vergleichbaren Zustellsituationen nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.

7. Am 12. Februar 2018 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen

8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren auf Erlass der Verfügung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

3/4

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbriefkäs- ten am Domizil der Empfänger von Postsendungen in den Art. 73 ff. VPG geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zu- stellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzli- chen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung nach Art. 14 Abs. 3 PG im Ein- zelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10. Sowohl die Gesuchsteller als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, wie auch die Gesuchs- gegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Die Gesuchsteller beantragen der PostCom die Beibehaltung des bisherigen Standorts und die Festsetzung einer Entschädigung für die Versetzungskosten durch die Post.

12. Art. 74 Abs. 1 VPG hält fest, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus aufzustellen ist. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenan- lage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/ Gesetz- gebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

13. Vorliegend handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkastenstandort in Art. 74 Abs. 1VPG geregelt ist. Eine Ausnahme von diesem Standort aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 75 VPG wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch nicht weiter zu prüfen.

14. Die Gesuchsteller machen geltend, die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 VGP mit dem Wortlaut "an der Grundstücksgrenze" enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Be- hörde wahrzunehmen habe. Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festge- halten und dazu ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmoti- vierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Gleichzeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkasten- standort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post ist, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m.H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als übermässig anzusehen ist (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.)

15. Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Hausmauer rechts des Hauseingangs in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze. Diese verläuft entlang des Fahrbahnrands der Kantons- strasse. Entlang dieses Strassenrands verläuft auf der Parzelle des Gesuchstellers eine niedrige Stützmauer, die gemäss den Angaben des Gesuchsteller vor Ausscheiden der Baulinien entlang

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der Strasse errichtet worden ist. Die Stützmauer endet beim Zugang zum Haus. Dieser ist mit Platten ausgelegt und steigt leicht an, bevor er vor der Haustüre auf ein Podest führt, das mit einer Treppenstufe erreicht wird. Wie der Gesuchsteller vorbringt, wird der Briefkasten von diesem Po- dest aus bedient. Der Briefkasten ist ebenfalls vom Vorplatz der Gesuchsteller her erreichbar, wo- bei dieser Weg länger als 4 m ist. Damit liegt der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze und folglich verlängert sich der für die Zustellung zurückzulegende Weg um diese Distanz. Eine Ver- setzung des Briefkastens aus Effizienzgründen für die Zustellung kann indessen nur gefordert werden, wenn es näher an der Grundstückgrenze einen geeigneten, die Verkehrssicherheit und die Leerung des Briefkastens nicht behindernden Standort gibt. So kann z.B. nicht verlangt wer- den, dass der Briefkasten im Bereich der Baulinien aufgestellt wird oder dass für dessen Leerung der Strassenraum betreten werden muss. Es ist aber auch unter Berücksichtigung des einzuhal- tenden Strassenabstands, den Briefkasten links oder rechts des Zugangswegs um 2 bis 3 m nä- her an die Grundstücksgrenze zur Strasse hin zu versetzen. Ein solcher Standort würde im Ge- gensatz zum jetzigen die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllen.

16. Schliesslich fordern die Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung der Versetzungkosten durch die Post. Nach Art. 73 VPG ist der Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustel- lung auf seine Kosten einen Briefkasten aufzustellen. Damit ist eine Entschädigung für entste- hende Versetzungskosten in der Postverordnung nicht vorgesehen und kann somit auch nicht ver- fügt werden.

17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Zustellung weiterhin in den Briefkasten an der Hauswand zu erbringen, und die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten links oder rechts des Zugangswegs – soweit nach den Baulinien erlaubt – näher an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist.

18. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit drei Schreiben vom 27. Juni, 16. August und 19. Oktober 2017 forderte die Post CH AG die Gesuchsteller auf, ihren Briefkasten von der Hauswand beim Hauseingang an die Grundstück- grenze zu versetzen. Sie machte ihnen Vorschläge für zwei Ersatzstandorte links oder rechts des Zugangswegs zur Haustür und drohte ihnen im dritten Schreiben die Einstellung der Hauszustel- lung nach dem 4. Dezember 2017 an, falls der Briefkasten nicht versetzt werde.

E. 2 Am 12. November 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Entscheids der Post ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, Art. 74 Abs. 1 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sehe einen Beurteilungsspielraum vor. Das Verset- zen des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sei in ihrem Fall wegen der Verkehrssicherheit und der Strassenlinien nicht möglich, und es würde immer ein Abstand zur Grundstücksgrenze bleiben. Diese restliche Distanz von drei Metern zwischen dem höchstens zulässigen und dem heutigen Briefkastenstandort sei in wenigen Schritten zurückgelegt. Die geforderte Versetzung des Briefkastens sei auch aus Kostengründen unverhältnismässig, da das jetzige Modell zum Auf- hängen an der Wand vorgesehen sei, während ein freistehendes im Boden verankert werden müsse. Falls eine Versetzung wirklich notwendig sei, werde beantragt, eine angemessene Ent- schädigung durch die Post festzulegen.

E. 3 Am 20. November 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu einer schriftlichen Stel- lungnahme ein. Es ersuchte diese um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens garantiert sei, was die Post am 30. November 2018 bestätigte.

E. 4 Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Standort an der Hausmauer entspreche nicht den rechtlichen Vor- gaben und die Post sei deshalb nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Die zusätzliche Wegstrecke, die der Zustellbote zurückzulegen habe, verursache einen Mehraufwand, der praxisgemäss auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden dürfe. Die von den Ge- suchstellern geltend gemachten Gründe der Verkehrssicherheit und der erschwerten Schneeräu- mung änderten nichts daran, dass der Briefkasten wie vorgeschlagen links oder rechts des Weges zur Haustür an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnte, damit die Zustellung effizienter werde.

E. 5 Die Gesuchsteller hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2018 am bisherigen Brief- kastenstandort und an ihrer Forderung, die Post habe sich angemessen an den Versetzungskos- ten zu beteiligen, fest. Es treffe nicht zu, dass der Briefkasten schwierig und nur mit übermässi- gem Aufwand zu erreichen sei. Vielmehr stehe er beim offiziellen Hauszugang und könne von der flachen, ersten Treppenstufe aus erreicht werden.

E. 6 Die Gesuchsgegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 8. Februar 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs fest. Sie wies darauf hin, dass es keine Gleichbehandlung im Un- recht gebe und die Gesuchsteller aus vergleichbaren Zustellsituationen nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.

E. 7 Am 12. Februar 2018 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren auf Erlass der Verfügung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

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E. 8.2 m. H.)

E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbriefkäs- ten am Domizil der Empfänger von Postsendungen in den Art. 73 ff. VPG geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zu- stellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzli- chen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung nach Art. 14 Abs. 3 PG im Ein- zelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 10 Sowohl die Gesuchsteller als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, wie auch die Gesuchs- gegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 11 Die Gesuchsteller beantragen der PostCom die Beibehaltung des bisherigen Standorts und die Festsetzung einer Entschädigung für die Versetzungskosten durch die Post.

E. 12 Art. 74 Abs. 1 VPG hält fest, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus aufzustellen ist. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenan- lage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/ Gesetz- gebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

E. 13 Vorliegend handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkastenstandort in Art. 74 Abs. 1VPG geregelt ist. Eine Ausnahme von diesem Standort aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 75 VPG wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch nicht weiter zu prüfen.

E. 14 Die Gesuchsteller machen geltend, die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 VGP mit dem Wortlaut "an der Grundstücksgrenze" enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Be- hörde wahrzunehmen habe. Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festge- halten und dazu ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmoti- vierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Gleichzeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkasten- standort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post ist, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m.H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als übermässig anzusehen ist (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw.

E. 15 Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Hausmauer rechts des Hauseingangs in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze. Diese verläuft entlang des Fahrbahnrands der Kantons- strasse. Entlang dieses Strassenrands verläuft auf der Parzelle des Gesuchstellers eine niedrige Stützmauer, die gemäss den Angaben des Gesuchsteller vor Ausscheiden der Baulinien entlang

4/4

der Strasse errichtet worden ist. Die Stützmauer endet beim Zugang zum Haus. Dieser ist mit Platten ausgelegt und steigt leicht an, bevor er vor der Haustüre auf ein Podest führt, das mit einer Treppenstufe erreicht wird. Wie der Gesuchsteller vorbringt, wird der Briefkasten von diesem Po- dest aus bedient. Der Briefkasten ist ebenfalls vom Vorplatz der Gesuchsteller her erreichbar, wo- bei dieser Weg länger als 4 m ist. Damit liegt der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze und folglich verlängert sich der für die Zustellung zurückzulegende Weg um diese Distanz. Eine Ver- setzung des Briefkastens aus Effizienzgründen für die Zustellung kann indessen nur gefordert werden, wenn es näher an der Grundstückgrenze einen geeigneten, die Verkehrssicherheit und die Leerung des Briefkastens nicht behindernden Standort gibt. So kann z.B. nicht verlangt wer- den, dass der Briefkasten im Bereich der Baulinien aufgestellt wird oder dass für dessen Leerung der Strassenraum betreten werden muss. Es ist aber auch unter Berücksichtigung des einzuhal- tenden Strassenabstands, den Briefkasten links oder rechts des Zugangswegs um 2 bis 3 m nä- her an die Grundstücksgrenze zur Strasse hin zu versetzen. Ein solcher Standort würde im Ge- gensatz zum jetzigen die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllen.

E. 16 Schliesslich fordern die Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung der Versetzungkosten durch die Post. Nach Art. 73 VPG ist der Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustel- lung auf seine Kosten einen Briefkasten aufzustellen. Damit ist eine Entschädigung für entste- hende Versetzungskosten in der Postverordnung nicht vorgesehen und kann somit auch nicht ver- fügt werden.

E. 17 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Zustellung weiterhin in den Briefkasten an der Hauswand zu erbringen, und die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten links oder rechts des Zugangswegs – soweit nach den Baulinien erlaubt – näher an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist.

E. 18 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.56830

Verfügung Nr. 13/2018 vom 30. August 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 10 07 2018

in Sachen

M._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

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I. Sachverhalt

1. Mit drei Schreiben vom 27. Juni, 16. August und 19. Oktober 2017 forderte die Post CH AG die Gesuchsteller auf, ihren Briefkasten von der Hauswand beim Hauseingang an die Grundstück- grenze zu versetzen. Sie machte ihnen Vorschläge für zwei Ersatzstandorte links oder rechts des Zugangswegs zur Haustür und drohte ihnen im dritten Schreiben die Einstellung der Hauszustel- lung nach dem 4. Dezember 2017 an, falls der Briefkasten nicht versetzt werde.

2. Am 12. November 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Entscheids der Post ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, Art. 74 Abs. 1 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sehe einen Beurteilungsspielraum vor. Das Verset- zen des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sei in ihrem Fall wegen der Verkehrssicherheit und der Strassenlinien nicht möglich, und es würde immer ein Abstand zur Grundstücksgrenze bleiben. Diese restliche Distanz von drei Metern zwischen dem höchstens zulässigen und dem heutigen Briefkastenstandort sei in wenigen Schritten zurückgelegt. Die geforderte Versetzung des Briefkastens sei auch aus Kostengründen unverhältnismässig, da das jetzige Modell zum Auf- hängen an der Wand vorgesehen sei, während ein freistehendes im Boden verankert werden müsse. Falls eine Versetzung wirklich notwendig sei, werde beantragt, eine angemessene Ent- schädigung durch die Post festzulegen.

3. Am 20. November 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu einer schriftlichen Stel- lungnahme ein. Es ersuchte diese um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens garantiert sei, was die Post am 30. November 2018 bestätigte.

4. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Standort an der Hausmauer entspreche nicht den rechtlichen Vor- gaben und die Post sei deshalb nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Die zusätzliche Wegstrecke, die der Zustellbote zurückzulegen habe, verursache einen Mehraufwand, der praxisgemäss auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden dürfe. Die von den Ge- suchstellern geltend gemachten Gründe der Verkehrssicherheit und der erschwerten Schneeräu- mung änderten nichts daran, dass der Briefkasten wie vorgeschlagen links oder rechts des Weges zur Haustür an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnte, damit die Zustellung effizienter werde.

5. Die Gesuchsteller hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2018 am bisherigen Brief- kastenstandort und an ihrer Forderung, die Post habe sich angemessen an den Versetzungskos- ten zu beteiligen, fest. Es treffe nicht zu, dass der Briefkasten schwierig und nur mit übermässi- gem Aufwand zu erreichen sei. Vielmehr stehe er beim offiziellen Hauszugang und könne von der flachen, ersten Treppenstufe aus erreicht werden.

6. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 8. Februar 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs fest. Sie wies darauf hin, dass es keine Gleichbehandlung im Un- recht gebe und die Gesuchsteller aus vergleichbaren Zustellsituationen nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.

7. Am 12. Februar 2018 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen

8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren auf Erlass der Verfügung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

3/4

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbriefkäs- ten am Domizil der Empfänger von Postsendungen in den Art. 73 ff. VPG geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zu- stellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzli- chen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung nach Art. 14 Abs. 3 PG im Ein- zelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10. Sowohl die Gesuchsteller als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, wie auch die Gesuchs- gegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Die Gesuchsteller beantragen der PostCom die Beibehaltung des bisherigen Standorts und die Festsetzung einer Entschädigung für die Versetzungskosten durch die Post.

12. Art. 74 Abs. 1 VPG hält fest, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus aufzustellen ist. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenan- lage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/ Gesetz- gebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

13. Vorliegend handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkastenstandort in Art. 74 Abs. 1VPG geregelt ist. Eine Ausnahme von diesem Standort aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 75 VPG wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch nicht weiter zu prüfen.

14. Die Gesuchsteller machen geltend, die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 VGP mit dem Wortlaut "an der Grundstücksgrenze" enthalte einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsanwendende Be- hörde wahrzunehmen habe. Dies hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festge- halten und dazu ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmoti- vierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Gleichzeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkasten- standort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post ist, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m.H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als übermässig anzusehen ist (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.)

15. Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Hausmauer rechts des Hauseingangs in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze. Diese verläuft entlang des Fahrbahnrands der Kantons- strasse. Entlang dieses Strassenrands verläuft auf der Parzelle des Gesuchstellers eine niedrige Stützmauer, die gemäss den Angaben des Gesuchsteller vor Ausscheiden der Baulinien entlang

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der Strasse errichtet worden ist. Die Stützmauer endet beim Zugang zum Haus. Dieser ist mit Platten ausgelegt und steigt leicht an, bevor er vor der Haustüre auf ein Podest führt, das mit einer Treppenstufe erreicht wird. Wie der Gesuchsteller vorbringt, wird der Briefkasten von diesem Po- dest aus bedient. Der Briefkasten ist ebenfalls vom Vorplatz der Gesuchsteller her erreichbar, wo- bei dieser Weg länger als 4 m ist. Damit liegt der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze und folglich verlängert sich der für die Zustellung zurückzulegende Weg um diese Distanz. Eine Ver- setzung des Briefkastens aus Effizienzgründen für die Zustellung kann indessen nur gefordert werden, wenn es näher an der Grundstückgrenze einen geeigneten, die Verkehrssicherheit und die Leerung des Briefkastens nicht behindernden Standort gibt. So kann z.B. nicht verlangt wer- den, dass der Briefkasten im Bereich der Baulinien aufgestellt wird oder dass für dessen Leerung der Strassenraum betreten werden muss. Es ist aber auch unter Berücksichtigung des einzuhal- tenden Strassenabstands, den Briefkasten links oder rechts des Zugangswegs um 2 bis 3 m nä- her an die Grundstücksgrenze zur Strasse hin zu versetzen. Ein solcher Standort würde im Ge- gensatz zum jetzigen die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllen.

16. Schliesslich fordern die Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung der Versetzungkosten durch die Post. Nach Art. 73 VPG ist der Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustel- lung auf seine Kosten einen Briefkasten aufzustellen. Damit ist eine Entschädigung für entste- hende Versetzungskosten in der Postverordnung nicht vorgesehen und kann somit auch nicht ver- fügt werden.

17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Zustellung weiterhin in den Briefkasten an der Hauswand zu erbringen, und die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten links oder rechts des Zugangswegs – soweit nach den Baulinien erlaubt – näher an der Grundstücksgrenze aufzustellen, damit die Post zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist.

18. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.