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VFG-12-2024

Verfügung 12 2024 betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

Postcom · 2024-12-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte das Fachsekretariat der PostCom die C._______ GmbH auf, den Fragebogen zur «Einhaltung der Mindeststandards für die Ar- beitsbedingungen» betreffend Oktober 2023 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 15. Dezember 2023 zu retournieren.

2. Die C._______ GmbH übermittelte der PostCom die Angaben per 18. Dezember 2023. Es wurden die Lohnabrechnungen aller Mitarbeiter unter Aufführung der geleisteten Arbeits- stunden eingereicht. Als niedrigsten vom Unternehmen ausbezahlten Stundenlohn meldete die Firma einen Stundenlohn von {…} Franken. Aus den aufgelegten Lohnabrechnungen ist indessen ersichtlich, dass darin die Ferienentschädigung in der Höhe von {…} Franken ent- halten ist. Wird diese in Abzug gebracht, so beträgt der niedrigste Bruttostundenlohn effek- tiv {…} Franken. Damit entspricht die Ferienentschädigung etwas mehr als 8.33 % des Brut- tostundenlohns.

2.1 Basierend auf den Berechnungen des Fachsekretariats erhielten im Oktober 2023 {…} Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stundenlöhne, die unter dem Mindeststundenlohn von 19.00 Franken gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung der Postkommission über die Mindest- standards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) lagen.

2.2 Die Firma gab eine wöchentliche Regelarbeitszeit von {…} Stunden an. Aus den aufge- legten Lohnabrechnungen war ersichtlich, dass der Mitarbeiter mit dem meisten Arbeits- stunden im Oktober 2023 {…} Stunden leistete.

2.3 Den Kurieren wurde für die Verwendung des eigenen Fahrrads für die Arbeit {…} Fran- ken pro Kilometer sowie für die Verwendung des eigenen PWs für die Arbeit {…} Franken pro Kilometer entschädigt.

3. Am 25. Juli 2024 eröffnete das Fachsekretariat ein Aufsichtsverfahren gegen die C._______ GmbH wegen möglicher Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. In diesem Rahmen wurde die Firma aufgefordert, bis am 26. August 2024 Angaben zur Vereinbarung der höchstzulässigen wöchentlichen Regelarbeitszeit von 44 Stunden nach Art. 2 Abs. 2 VMAP zu machen und Arbeitsverträge von zwei Mitarbeitern aufzulegen.

4. Mit E-Mail vom 24. August 2024 reichte die C._______ GmbH die weiteren Informationen und Unterlagen ein. Demnach hätten Mitarbeiter, die dies explizit wünschen würden, sowie die beim Sozialamt gemeldeten Mitarbeiter Teilzeitarbeitsverträge. Alle anderen hätten ei- nen mündlichen Vertrag. Die maximale Arbeitszeit pro Woche betrage {…} Stunden. Zudem wurde betont, dass keine Absicht vorgelegen sei, die Mitarbeiter zu betrügen. Vielmehr sei das kleine Unternehmen auf zuverlässige, vertrauenswürdige und mit einer gesunden Por- tion Idealismus arbeitende Personen angewiesen. Seit ein paar Jahren würde jeweils Ende des Jahres eine ausserordentliche Gratifikation in der Höhe von {…} bis {…} Franken be- zahlt.

4.1 Als erste Sofortmassnahme würden die Stundenlöhne ab August 2024 für alle Mitarbei- ter auf {…} Franken brutto erhöht. Auch würde ihnen per Ende Jahr rückwirkend auf Anfang 2024 die entstandene Differenz bezahlt.

5. Der im Rahmen der E-Mail vom 24. August 2024 aufgelegte Arbeitsvertrag enthielt keine schriftliche Vereinbarung betreffend eine höchstzulässige wöchentliche Regelarbeitszeit von 44 Stunden.

6. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 gab das Fachsekretariat der C._______ GmbH im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

Aktenzeichen: PostCom-412-13/3

PostCom-D-D7DA3401/23 3/7 SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 4. November 2024 zum Sachverhalt und zu allfälli- gen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) schriftlich zu äussern.

7. Am 2. November 2024 nahm die C._______ GmbH per E-Mail Stellung und führte unter Beilage der geforderten Unterlagen aus, dass im Betrieb in zwei Schichten gearbeitet werde. Die Morgenschicht beginne um 07:30 Uhr und ende um 11:30 Uhr. Die Nachmit- tagsschicht beginne um 14:00 Uhr und ende um 17:30 Uhr. Es würde jeweils von Montag bis Freitag gearbeitet. Da alle Fahrerinnen im Teilzeitpensum angestellt seien und zum Teil nur eine Schicht pro Woche fahren würden, komme niemand auch nur annährend auf 44 Stunden pro Woche. Daher existiere keine weitere Vereinbarung mit den Angestellten be- treffend die wöchentliche Arbeitszeit.

7.1 Es sei nun entschieden worden, sich so rasch als möglich dem Gesamtarbeitsvertrag {…} anzuschliessen. II.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 8 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom Entscheide und erlässt Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 9 Die C._______ GmbH ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Ver- fügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den An- spruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung nach Art. 29 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG.

E. 9.1 Das Fachsekretariat hat der C._______ GmbH mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 Ge- legenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt und die Mög- lichkeit zur Äusserung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen ge- geben. Mit E-Mail vom 2. November 2024 hat die Firma zum rechtserheblichen Sachverhalt Stellung genommen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit hinreichend Rechnung getragen worden.

E. 10 Ebenso hat die C._______ GmbH als Adressatin der zu erlassenden Verfügung in Ergän- zung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art.

E. 12 Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Ar- beitsbedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststan- dards soll verhindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kos- ten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Post- gesetz, BBl 2009 5206).

E. 13 Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Bruttolohn für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer von mindestens 18.27 Franken pro Stunde (Abs. 1) und eine vertrag- lich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2) festgelegt. Seit 1. Juli 2023 beträgt der Bruttolohn mindestens 19.00 Franken (vgl. Verordnungsänderung vom

6. Oktober 2022, AS 2022 739). Die Verordnung legt die Mindeststandards für die Arbeitsbe- dingungen im Postmarkt fest, die von allen Anbieterinnen eingehalten werden müssen (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur VMAP, Seite 2 f.). Wie vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Beschwerdeentscheiden vom 3. Mai 2023 bestätigt, sind diese Mindeststandards kumulativ zu erfüllen, denn nur durch die kumulative Einhaltung der Mindeststandards kann sichergestellt werden, dass die Arbeitsverhältnisse die im Postge- setz für den Postmarkt vorgesehenen und von der PostCom in der VMAP umgesetzten re- gulatorischen Erfordernisse erfüllen (vgl. dazu Urteile A-3646/2021 und A-4383/2021 vom 3. Mai 2023, Erw. 6.4.4. und Erw. 7.3.).

E. 14 Die C._______ GmbH ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom regis- triert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie auf Nachfrage der PostCom bzw. des Fachsekretariates hin nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen respektiert - insbesondere den Mindestlohn und die Obergrenze der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 VMAP.

E. 15 Als niedrigsten vom Unternehmen ausbezahlten Stundenlohn meldete die C._______ GmbH einen Stundenlohn von {…} Franken. Aus der bezüglichen Lohnabrechnung ist indessen er- sichtlich, dass darin die Ferienentschädigung in der Höhe von {…} Franken enthalten ist. So- mit beträgt der effektive Bruttostundenlohn {…} Franken und liegt damit unter dem Mindest- stundenlohn der VMAP von 19.00 Franken.

E. 15.1 Anhand der eingereichten Nachweise, mithin der Lohnabrechnungen und unter Abzug der jeweiligen Ferienentschädigung ist erstellt, dass im Oktober 2023 bei {…} Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der C._______ GmbH unter dem Mindeststundenlohn der VMAP lie- gende Stundenlöhne von {…} Franken bezahlt wurden.

E. 16 Somit steht fest, dass die C._______ GmbH die branchenüblichen Arbeitsbedingungen nicht eingehalten und damit gegen Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG verstossen hat. B. Aufsichtsmassnahmen

E. 17 Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG führt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die Post- Com bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverlet- zungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen

Aktenzeichen: PostCom-412-13/3

PostCom-D-D7DA3401/23 5/7 Zustands (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.63).

E. 18 Die PostCom verpflichtet die C._______ GmbH deshalb, so bald als möglich alle Massnah- men zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen. Ausgehend vom obi- gen Sachverhalt sind für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands folgende Mass- nahmen mit den folgenden Fristen erforderlich:

E. 18.1 Die C._______ GmbH hat ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Löhne derje- nigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzupassen, welche bisher unter dem Mindeststun- denlohn von 19.00 Franken lagen - sofern dies nicht bereits umgesetzt wurde. Diese Anpas- sung muss spätestens innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung erfolgen und ist innert gleicher Frist durch geeignete Beweismittel der PostCom bekannt zu geben (zum Bespiel Monatslohnabrechnung des tiefsten bezahlten Lohns sowie Aufstellung sämtli- cher in einem Monat bezahlten Löhne).

E. 18.2 Ebenso hat die C._______ GmbH rückwirkend bis zum 1. Juli 2023, mithin dem Inkraft- treten des Bruttolohns von mindestens 19.00 Franken, die Löhne der Mitarbeitenden so nachzuzahlen, dass die Differenz der Unterschreitung des Mindeststundenlohns von 19.00 Franken für diesen Zeitraum kompensiert bzw. ausgeglichen wird. Diese Nachzahlungen müssen spätestens innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung erfolgen und sind innert gleicher Frist durch geeignete Nachweise der PostCom mitzuteilen. C. Verwaltungssanktionen

E. 19 Neben den sichernden und wiederherstellenden Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG sieht Art. 25 PG Verwaltungssanktionen gegen Anbieterinnen von Postdiensten vor (sog. Verwal- tungsbussen). Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestim- mungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durch- schnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden.

E. 20 Die C._______ GmbH hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedin- gungen - mithin die Mindeststandards nach VMAP - missachtet. Diese Verpflichtung ist ne- ben der Pflicht, Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag zu führen, die wesent- lichste Voraussetzung, um zu verhindern, dass sich der Wettbewerb im Postmarkt zu Lasten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (BBI 2009 5206). Damit lie- gen die Voraussetzungen für eine Sanktion nach Art. 25 Abs. 1 PG vor.

E. 21 Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzah- len für die Jahre 2021, 2022 und 2023 massgebend. In diesen Geschäftsjahren hat die C._______ GmbH mit Postdiensten im eigenen Namen folgende Umsätze im postalischen Bereich erzielt: {…} Franken (2021); {…} Franken (2022); {…} Franken (2023). Folglich be- trägt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2021 bis 2023 entspricht. Für die Festlegung der Sanktion im Einzel- fall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finan- zielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Zudem werden für die Bemessung der Sanktion mögliche erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt.

E. 21.1 Im vorliegenden Fall lag im Oktober 2023 bei {…} Angestellten der niedrigste Stunden- lohn unter dem Mindestlohn von 19.00 Franken nach Art. 2 Abs. 1 VMAP. Dadurch konnte die Firma ihre Betriebskosten mindern und sich einen finanziellen Vorteil schaffen.

Aktenzeichen: PostCom-412-13/3

PostCom-D-D7DA3401/23 6/7

E. 21.2 Wegen der kleinen Grösse der Firma ist nicht von einer spürbaren Marktstörung auszu- gehen, was sich mildernd auf die Schwere des Verstosses auswirkt. All diese Elemente zei- gen auf, dass der Verstoss gegen die VMAP als mittelschwer zu qualifizieren ist und bei der Festsetzung der Busse als solcher zu berücksichtigen ist.

E. 21.3 Bei der Festlegung der Sanktion ist gemäss Art. 25 Abs. 3 PG neben der Schwere des Verschuldens die finanzielle Lage der C._______ GmbH zu berücksichtigen. Gemäss den der PostCom vorliegenden Daten ist die finanzielle Lage der Firma als {…} zu bezeichnen. Angesicht dieser finanziellen Situation ist eine {…} des Basisbetrags erforderlich.

E. 21.4 Der Mindeststundenlohn von 19.00 Franken gemäss VMAP ist seit 1. Juli 2023 gültig. Es ist somit von einem Verstoss von {…} Dauer auszugehen, was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu berücksichtigen ist. Betreffend den vor dem 1. Juli 2023 gül- tigen Mindeststundenlohn von 18.27 Franken wird davon ausgegangen, dass die Stunden- löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der C._______ GmbH {…} Franken betrugen und damit korrekt waren.

E. 21.5 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zu- sammenarbeit. Die C._______ GmbH hat während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informationen vorgelegt, daher müssen keine erschwe- renden Umstände bei der Bemessung der Sanktion einbezogen werden.

E. 21.6 In Bezug auf die mildernden Umstände werden insbesondere Massnahmen berück- sichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen. In die- sem Sinne hat die C._______ GmbH bereits ab August 2024 die Stundenlöhne auf {…} Franken erhöht. Wird davon ausgegangen, dass auch darin die Ferienentschädigung von 8.33 % enthalten ist, so beträgt der effektive Mindeststundenlohn {…} Franken und liegt nun über demjenigen der VMAP von 19.00 Franken. Die C._______ GmbH hat diesen rechts- widrigen Umstand somit bereits beseitigt, was strafmildernd zu berücksichtigen ist.

E. 22 Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie des Vorliegens mildernder Umstände ist eine Verwaltungssanktion von 4 000 Franken ange- messen. D. Kosten

E. 23 Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand er- hoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenregle- ment der PostCom vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Verfahrenskosten werden auf 1 300 Franken festgesetzt.

Aktenzeichen: PostCom-412-13/3

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III. Dispositiv 1. Die C._______ GmbH wird verpflichtet, innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfü- gung die Löhne aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuheben, so dass sie dem Bruttostun- denlohn von 19.00 Franken entsprechen - sofern dies nicht bereits umgesetzt wurde. 2. Über die zur Einhaltung der Mindeststandards getroffenen Massnahmen hat sie das Fachsekre- tariat innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung zu informieren. 3. Die C._______ GmbH wird verpflichtet, rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 sämtliche Löhne, die bisher unter dem Mindeststundenlohn von 19.00 Franken lagen, auf diesen Betrag zu erhöhen und die Lohndifferenz nachzuzahlen. Diese Anpassung muss spätestens innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung erfolgen. 4. Das Fachsekretariat ist über die rückwirkende Nachzahlung der Löhne innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung zu informieren. 5. Die C._______ GmbH wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 4 000 Franken auferlegt. 6. Die Verfahrenskosten von 1 300 Franken werden C._______ GmbH auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter des Fachsekretariats

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-D7DA3401/23

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 12/2024 vom 12. Dezember 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen

C._______ GmbH

betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Postgesetzes

Aktenzeichen: PostCom-412-13/3

PostCom-D-D7DA3401/23 2/7 I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte das Fachsekretariat der PostCom die C._______ GmbH auf, den Fragebogen zur «Einhaltung der Mindeststandards für die Ar- beitsbedingungen» betreffend Oktober 2023 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 15. Dezember 2023 zu retournieren.

2. Die C._______ GmbH übermittelte der PostCom die Angaben per 18. Dezember 2023. Es wurden die Lohnabrechnungen aller Mitarbeiter unter Aufführung der geleisteten Arbeits- stunden eingereicht. Als niedrigsten vom Unternehmen ausbezahlten Stundenlohn meldete die Firma einen Stundenlohn von {…} Franken. Aus den aufgelegten Lohnabrechnungen ist indessen ersichtlich, dass darin die Ferienentschädigung in der Höhe von {…} Franken ent- halten ist. Wird diese in Abzug gebracht, so beträgt der niedrigste Bruttostundenlohn effek- tiv {…} Franken. Damit entspricht die Ferienentschädigung etwas mehr als 8.33 % des Brut- tostundenlohns.

2.1 Basierend auf den Berechnungen des Fachsekretariats erhielten im Oktober 2023 {…} Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stundenlöhne, die unter dem Mindeststundenlohn von 19.00 Franken gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung der Postkommission über die Mindest- standards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) lagen.

2.2 Die Firma gab eine wöchentliche Regelarbeitszeit von {…} Stunden an. Aus den aufge- legten Lohnabrechnungen war ersichtlich, dass der Mitarbeiter mit dem meisten Arbeits- stunden im Oktober 2023 {…} Stunden leistete.

2.3 Den Kurieren wurde für die Verwendung des eigenen Fahrrads für die Arbeit {…} Fran- ken pro Kilometer sowie für die Verwendung des eigenen PWs für die Arbeit {…} Franken pro Kilometer entschädigt.

3. Am 25. Juli 2024 eröffnete das Fachsekretariat ein Aufsichtsverfahren gegen die C._______ GmbH wegen möglicher Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. In diesem Rahmen wurde die Firma aufgefordert, bis am 26. August 2024 Angaben zur Vereinbarung der höchstzulässigen wöchentlichen Regelarbeitszeit von 44 Stunden nach Art. 2 Abs. 2 VMAP zu machen und Arbeitsverträge von zwei Mitarbeitern aufzulegen.

4. Mit E-Mail vom 24. August 2024 reichte die C._______ GmbH die weiteren Informationen und Unterlagen ein. Demnach hätten Mitarbeiter, die dies explizit wünschen würden, sowie die beim Sozialamt gemeldeten Mitarbeiter Teilzeitarbeitsverträge. Alle anderen hätten ei- nen mündlichen Vertrag. Die maximale Arbeitszeit pro Woche betrage {…} Stunden. Zudem wurde betont, dass keine Absicht vorgelegen sei, die Mitarbeiter zu betrügen. Vielmehr sei das kleine Unternehmen auf zuverlässige, vertrauenswürdige und mit einer gesunden Por- tion Idealismus arbeitende Personen angewiesen. Seit ein paar Jahren würde jeweils Ende des Jahres eine ausserordentliche Gratifikation in der Höhe von {…} bis {…} Franken be- zahlt.

4.1 Als erste Sofortmassnahme würden die Stundenlöhne ab August 2024 für alle Mitarbei- ter auf {…} Franken brutto erhöht. Auch würde ihnen per Ende Jahr rückwirkend auf Anfang 2024 die entstandene Differenz bezahlt.

5. Der im Rahmen der E-Mail vom 24. August 2024 aufgelegte Arbeitsvertrag enthielt keine schriftliche Vereinbarung betreffend eine höchstzulässige wöchentliche Regelarbeitszeit von 44 Stunden.

6. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 gab das Fachsekretariat der C._______ GmbH im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

Aktenzeichen: PostCom-412-13/3

PostCom-D-D7DA3401/23 3/7 SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 4. November 2024 zum Sachverhalt und zu allfälli- gen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) schriftlich zu äussern.

7. Am 2. November 2024 nahm die C._______ GmbH per E-Mail Stellung und führte unter Beilage der geforderten Unterlagen aus, dass im Betrieb in zwei Schichten gearbeitet werde. Die Morgenschicht beginne um 07:30 Uhr und ende um 11:30 Uhr. Die Nachmit- tagsschicht beginne um 14:00 Uhr und ende um 17:30 Uhr. Es würde jeweils von Montag bis Freitag gearbeitet. Da alle Fahrerinnen im Teilzeitpensum angestellt seien und zum Teil nur eine Schicht pro Woche fahren würden, komme niemand auch nur annährend auf 44 Stunden pro Woche. Daher existiere keine weitere Vereinbarung mit den Angestellten be- treffend die wöchentliche Arbeitszeit.

7.1 Es sei nun entschieden worden, sich so rasch als möglich dem Gesamtarbeitsvertrag {…} anzuschliessen. II. Erwägungen

8. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom Entscheide und erlässt Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

9. Die C._______ GmbH ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Ver- fügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den An- spruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung nach Art. 29 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG.

9.1 Das Fachsekretariat hat der C._______ GmbH mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 Ge- legenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt und die Mög- lichkeit zur Äusserung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen ge- geben. Mit E-Mail vom 2. November 2024 hat die Firma zum rechtserheblichen Sachverhalt Stellung genommen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit hinreichend Rechnung getragen worden.

10. Ebenso hat die C._______ GmbH als Adressatin der zu erlassenden Verfügung in Ergän- zung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG) eine verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG. Indem sie die vom Fachsekretariat verlangten Unterlagen eingereicht und die geforderten Auskünfte erteilt hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen. A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

11. Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich meldepflichtige Anbieterinnen nach Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Ar- beitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflichtige Anbieterinnen nach Art. 8 VPG sind gemäss Art. 9 Bst. d VPG von der jährli- chen Nachweispflicht der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 59

Aktenzeichen: PostCom-412-13/3

PostCom-D-D7DA3401/23 4/7 Abs. 2 Bst. e VPG befreit. Diese sind dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG einzuhalten. Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss VMAP einhält (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 18).

12. Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Ar- beitsbedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststan- dards soll verhindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kos- ten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Post- gesetz, BBl 2009 5206).

13. Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Bruttolohn für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer von mindestens 18.27 Franken pro Stunde (Abs. 1) und eine vertrag- lich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2) festgelegt. Seit 1. Juli 2023 beträgt der Bruttolohn mindestens 19.00 Franken (vgl. Verordnungsänderung vom

6. Oktober 2022, AS 2022 739). Die Verordnung legt die Mindeststandards für die Arbeitsbe- dingungen im Postmarkt fest, die von allen Anbieterinnen eingehalten werden müssen (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur VMAP, Seite 2 f.). Wie vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Beschwerdeentscheiden vom 3. Mai 2023 bestätigt, sind diese Mindeststandards kumulativ zu erfüllen, denn nur durch die kumulative Einhaltung der Mindeststandards kann sichergestellt werden, dass die Arbeitsverhältnisse die im Postge- setz für den Postmarkt vorgesehenen und von der PostCom in der VMAP umgesetzten re- gulatorischen Erfordernisse erfüllen (vgl. dazu Urteile A-3646/2021 und A-4383/2021 vom 3. Mai 2023, Erw. 6.4.4. und Erw. 7.3.).

14. Die C._______ GmbH ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom regis- triert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie auf Nachfrage der PostCom bzw. des Fachsekretariates hin nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen respektiert - insbesondere den Mindestlohn und die Obergrenze der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 VMAP.

15. Als niedrigsten vom Unternehmen ausbezahlten Stundenlohn meldete die C._______ GmbH einen Stundenlohn von {…} Franken. Aus der bezüglichen Lohnabrechnung ist indessen er- sichtlich, dass darin die Ferienentschädigung in der Höhe von {…} Franken enthalten ist. So- mit beträgt der effektive Bruttostundenlohn {…} Franken und liegt damit unter dem Mindest- stundenlohn der VMAP von 19.00 Franken.

15.1 Anhand der eingereichten Nachweise, mithin der Lohnabrechnungen und unter Abzug der jeweiligen Ferienentschädigung ist erstellt, dass im Oktober 2023 bei {…} Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der C._______ GmbH unter dem Mindeststundenlohn der VMAP lie- gende Stundenlöhne von {…} Franken bezahlt wurden.

16. Somit steht fest, dass die C._______ GmbH die branchenüblichen Arbeitsbedingungen nicht eingehalten und damit gegen Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG verstossen hat. B. Aufsichtsmassnahmen

17. Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG führt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die Post- Com bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverlet- zungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen

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PostCom-D-D7DA3401/23 5/7 Zustands (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.63).

18. Die PostCom verpflichtet die C._______ GmbH deshalb, so bald als möglich alle Massnah- men zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen. Ausgehend vom obi- gen Sachverhalt sind für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands folgende Mass- nahmen mit den folgenden Fristen erforderlich:

18.1 Die C._______ GmbH hat ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Löhne derje- nigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzupassen, welche bisher unter dem Mindeststun- denlohn von 19.00 Franken lagen - sofern dies nicht bereits umgesetzt wurde. Diese Anpas- sung muss spätestens innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung erfolgen und ist innert gleicher Frist durch geeignete Beweismittel der PostCom bekannt zu geben (zum Bespiel Monatslohnabrechnung des tiefsten bezahlten Lohns sowie Aufstellung sämtli- cher in einem Monat bezahlten Löhne).

18.2 Ebenso hat die C._______ GmbH rückwirkend bis zum 1. Juli 2023, mithin dem Inkraft- treten des Bruttolohns von mindestens 19.00 Franken, die Löhne der Mitarbeitenden so nachzuzahlen, dass die Differenz der Unterschreitung des Mindeststundenlohns von 19.00 Franken für diesen Zeitraum kompensiert bzw. ausgeglichen wird. Diese Nachzahlungen müssen spätestens innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung erfolgen und sind innert gleicher Frist durch geeignete Nachweise der PostCom mitzuteilen. C. Verwaltungssanktionen

19. Neben den sichernden und wiederherstellenden Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG sieht Art. 25 PG Verwaltungssanktionen gegen Anbieterinnen von Postdiensten vor (sog. Verwal- tungsbussen). Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestim- mungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durch- schnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden.

20. Die C._______ GmbH hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedin- gungen - mithin die Mindeststandards nach VMAP - missachtet. Diese Verpflichtung ist ne- ben der Pflicht, Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag zu führen, die wesent- lichste Voraussetzung, um zu verhindern, dass sich der Wettbewerb im Postmarkt zu Lasten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (BBI 2009 5206). Damit lie- gen die Voraussetzungen für eine Sanktion nach Art. 25 Abs. 1 PG vor.

21. Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzah- len für die Jahre 2021, 2022 und 2023 massgebend. In diesen Geschäftsjahren hat die C._______ GmbH mit Postdiensten im eigenen Namen folgende Umsätze im postalischen Bereich erzielt: {…} Franken (2021); {…} Franken (2022); {…} Franken (2023). Folglich be- trägt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2021 bis 2023 entspricht. Für die Festlegung der Sanktion im Einzel- fall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finan- zielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Zudem werden für die Bemessung der Sanktion mögliche erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt.

21.1 Im vorliegenden Fall lag im Oktober 2023 bei {…} Angestellten der niedrigste Stunden- lohn unter dem Mindestlohn von 19.00 Franken nach Art. 2 Abs. 1 VMAP. Dadurch konnte die Firma ihre Betriebskosten mindern und sich einen finanziellen Vorteil schaffen.

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PostCom-D-D7DA3401/23 6/7 21.2 Wegen der kleinen Grösse der Firma ist nicht von einer spürbaren Marktstörung auszu- gehen, was sich mildernd auf die Schwere des Verstosses auswirkt. All diese Elemente zei- gen auf, dass der Verstoss gegen die VMAP als mittelschwer zu qualifizieren ist und bei der Festsetzung der Busse als solcher zu berücksichtigen ist.

21.3 Bei der Festlegung der Sanktion ist gemäss Art. 25 Abs. 3 PG neben der Schwere des Verschuldens die finanzielle Lage der C._______ GmbH zu berücksichtigen. Gemäss den der PostCom vorliegenden Daten ist die finanzielle Lage der Firma als {…} zu bezeichnen. Angesicht dieser finanziellen Situation ist eine {…} des Basisbetrags erforderlich.

21.4 Der Mindeststundenlohn von 19.00 Franken gemäss VMAP ist seit 1. Juli 2023 gültig. Es ist somit von einem Verstoss von {…} Dauer auszugehen, was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu berücksichtigen ist. Betreffend den vor dem 1. Juli 2023 gül- tigen Mindeststundenlohn von 18.27 Franken wird davon ausgegangen, dass die Stunden- löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der C._______ GmbH {…} Franken betrugen und damit korrekt waren.

21.5 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zu- sammenarbeit. Die C._______ GmbH hat während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informationen vorgelegt, daher müssen keine erschwe- renden Umstände bei der Bemessung der Sanktion einbezogen werden.

21.6 In Bezug auf die mildernden Umstände werden insbesondere Massnahmen berück- sichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen. In die- sem Sinne hat die C._______ GmbH bereits ab August 2024 die Stundenlöhne auf {…} Franken erhöht. Wird davon ausgegangen, dass auch darin die Ferienentschädigung von 8.33 % enthalten ist, so beträgt der effektive Mindeststundenlohn {…} Franken und liegt nun über demjenigen der VMAP von 19.00 Franken. Die C._______ GmbH hat diesen rechts- widrigen Umstand somit bereits beseitigt, was strafmildernd zu berücksichtigen ist.

22. Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie des Vorliegens mildernder Umstände ist eine Verwaltungssanktion von 4 000 Franken ange- messen. D. Kosten

23. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand er- hoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenregle- ment der PostCom vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Verfahrenskosten werden auf 1 300 Franken festgesetzt.

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III. Dispositiv 1. Die C._______ GmbH wird verpflichtet, innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfü- gung die Löhne aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuheben, so dass sie dem Bruttostun- denlohn von 19.00 Franken entsprechen - sofern dies nicht bereits umgesetzt wurde. 2. Über die zur Einhaltung der Mindeststandards getroffenen Massnahmen hat sie das Fachsekre- tariat innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung zu informieren. 3. Die C._______ GmbH wird verpflichtet, rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 sämtliche Löhne, die bisher unter dem Mindeststundenlohn von 19.00 Franken lagen, auf diesen Betrag zu erhöhen und die Lohndifferenz nachzuzahlen. Diese Anpassung muss spätestens innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung erfolgen. 4. Das Fachsekretariat ist über die rückwirkende Nachzahlung der Löhne innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung zu informieren. 5. Die C._______ GmbH wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 4 000 Franken auferlegt. 6. Die Verfahrenskosten von 1 300 Franken werden C._______ GmbH auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter des Fachsekretariats