Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Y____strasse 37, xxxx Z_____, die er mit seiner vierköpfigen Familie bewohnt. An derselben Adresse werden zudem Sendungen für drei Unternehmen im Bereich des Getränkehandels zugestellt. Das Haus befindet sich in Hanglage, etwas unterhalb der Strasse. Der Zugang erfolgt über ein Erschliessungssträsschen, das über die Parzelle der Nachbarliegenschaft führt und in den Vorplatz des Gesuchstellers mündet. Das Haus befindet sich am Ende des rund sechs Meter breiten und zwölf Meter tiefen, asphaltierten Vorplat- zes (Distanzen gemessen im Geoportal RegioGIS Berner Oberland; letztmals besichtigt am 18.08.2022). Der Hausbriefkasten ist an der Hausfassade in der linken Ecke des Hauses montiert und ist umgeben von Pflanzentöpfen, wie auf den Fotodokumentationen des Gesuchstellers und der Post ersichtlich ist. Die Distanz zur Grundstücksgrenze bei der Einmündung des Erschlies- sungssträsschens beträgt rund 12-14 Meter. Rechts des Vorplatzes befindet sich, in den Hang ge- baut, ein Carport sowie der Eingang zum Weinkeller. Linkerhand fällt das Gelände ab.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 29. März und 11. Juni 2019 an den Gesuchsteller und forderte ihn auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In dieser Zeit fand ein Gespräch vor Ort zwischen dem Gesuchsteller und der Post statt, anlässlich welchem Standortmöglichkeiten zur Versetzung des Hausbriefkastens besprochen wurden. Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte die Post dem Gesuchsteller mit, den postinternen Pro- zess zur Überprüfung der Briefkastensituation bis auf Weiteres auszusetzen. Mit Schreiben vom
27. Mai 2021 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 12. Juli 2021 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 28. Juni 2021 sowie Gesuchsergänzung vom 20. Juni 2021 an die PostCom und beantragte die die Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung verwies er auf die Begehung mit der Post vor Ort, anlässlich derer die Post einge- räumt habe, dass eine Versetzung des Briefkastens nicht praktikabel sei und beantragte die Edi- tion des damals verfassten Protokolls. Er brachte vor, dass an der Adresse auch drei Unterneh- men ihr Domizil hätten; in der Liegenschaft befänden sich Büroräumlichkeiten, in denen die Kor- respondenzen bearbeitet würden. Weiter sei der Briefkasten am bestehenden Ort witterungsge- schützt, und die übrigen Standorte seien wegen projektierter baulicher Massnahmen unverhältnis- mässig. Das Zustellpersonal befahre den Vorplatz zudem täglich zum Wenden. Der Gesuchsteller drohte an, ein richterliches Verbot zur Befahrung des Vorplatzes zu veranlassen, sollte er den Briefkasten versetzen müssen. Der Gesuchsteller legte seinen Schreiben namentlich eine Fotodo- kumentation sowie Pläne des Grundstücks bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 21. Juli 2021, die Hauszustellung während der Dauer des Ver- fahren zu gewährleisten.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2021 die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte das Zustellvolumen des Gesuchstellers sowie der Unternehmen für Juli sowie einen Teil des Augusts 2021 auf, bestritt eine überwiegende gewerbliche Nutzung der Liegenschaft und lehnte deren Bezeichnung als Geschäftshaus ab. Der bestehende Standort führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Stand- orte bei der Einmündung des Erschliessungssträsschens links oder rechts des Vorplatzes. Zudem erklärte sich die Post bereit, den Standort beim Eingang zum Weinkeller zu bedienen, obwohl sich dieser nicht an der Grundstücksgrenze befinde, unter der Voraussetzung, dass die freie Zugäng- lichkeit gewährleistet sei. Gemäss Auskunft der Post sei zur Begehung vor Ort im Jahr 2019 keine schriftliche Gesprächsnotiz erstellt worden.
5. Im Schreiben vom 11. Oktober 2021 äusserte sich Gesuchsteller namentlich zur gewerblichen Nut- zung in seiner Liegenschaft und brachte vor, dass ein gemischtgenutzter Charakter der Liegen- schaft sich aus dem erhöhten Zustellvolumen und der gewerblich genutzten Räume (Nebenge- bäude mit Lagerräumlichkeiten, Wein- und Getränkekeller, Vorplatz, etc.) ergebe, auch wenn er keinen Kundenkontakt vor Ort habe.
3/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
6. Die Post wies mit Schreiben 10. November 2021 das Zustellvolumen für die Monate August, Sep- tember und Oktober 2021 für den Gesuchsteller und seine Familie sowie für die drei Unternehmen aus. Sie reichte zudem einen Zonenplan der Gemeinde ein, aus dem hervorgeht, dass die Liegen- schaft des Gesuchstellers sich in der Wohnzone W1 befindet.
7. Mit Schreiben vom 24. November 2021 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass der überwiegende Teil des Zustellvolumens an seine Unternehmen gerichtet sei. Die Post liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 11 Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetz- gebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zu- stellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht ein- gehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 12 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Liegenschaft ein Wohn- und Ge- schäftshaus darstelle, und sich der Briefkastenstandort daher nach Art. 74 Abs. 3 VPG richte. Er macht geltend, dass der überwiegende Teil des Zustellvolumens geschäftlicher Natur sei, da die Korrespondenz für drei Unternehmen (B_____ AG, C_____ GmbH und D____ AG) an dieser Ad- resse zugestellt werde. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass seine Liegenschaft gewerblich genutzt werde, indem die Korrespondenz dort erledigt werde sich im Nebengebäude Lagerräum- lichkeiten, Wein- und Getränkekeller befinden würden.
4/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
E. 13 Die Post wies mit Brief vom 10. November 2021 das Zustellvolumen für die einzelnen Bewohnerin- nen und Bewohner der Liegenschaft sowie die drei Unternehmen aus. Zusammengefasst beträgt das Zustellvolumen für August bis Oktober 2021:
Privat Geschäftlich Total Anz. / Tag August 2021 (26 Tage) 24 102 126 4,8 September 2021 (26 Tage) 35 126 161 6,2 Oktober 2021 (26 Tage) 42 106 148 5,7
E. 14 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nut- zung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kundenpark- plätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2022, Erw. 6.4.6).
E. 15 Im vorliegenden Fall kann von einem leicht erhöhten Zustellvolumen infolge geschäftlicher Korres- pondenz ausgegangen werden. Auch konnte der Gesuchsteller glaubhaft aufzeigen, dass die Lie- genschaft auch gewerblich genutzt wird, indem in Büroräumlichkeiten die Korrespondenz für drei Unternehmen erledigt wird. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass sich im Nebengebäude ein Teil des Getränkelagers befindet. Hingegen ergab eine Internetrecherche (letztmals besichtigt am 18. August 2022), dass sich die Geschäftsstellen dieser Unternehmen anderswo befinden: - Für die B____ AG mit Sitz an der vorliegenden Adresse ist auf der Website ______ eine Geschäftsstelle mit Öffnungszeiten von Montag bis Samstag an der ________strasse xx in X_____ angegeben. - Für die C_____ GmbH mit Sitz in W____ wird auf der Website _____ als Korrespondenz- adresse zwar die vorliegende Adresse aufgeführt, als Lieferadresse mit Angabe von Büro- zeiten jedoch die Adresse am _____weg xx in V_____. - Die D_____ AG ist nicht im Handelsregister verzeichnet und wird laut dem Gesuchsteller zurzeit als Einzelunternehmen geführt. Die Internetrecherche nach einer Website des Unter- nehmens verlief erfolglos. Unabhängig davon ist das Zustellvolumen für dieses Unterneh- men vernachlässigbar. Abgesehen von der Korrespondenzadresse liegen somit keine Merkmale eines Geschäftshauses im Sinne der Postgesetzgebung vor. Insbesondere kann nicht von einer überwiegenden gewerbli- chen Nutzung der Liegenschaft gesprochen werden. Ebenso fehlen weitere Hinweise auf eine Ge- schäftsstelle wie Schilder, Kundenparkplätze etc. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt.
E. 16 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzu- stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hin- weis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Brief- kasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern von der Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Der verordnungskonforme Standort befindet sich vielmehr bei der Einmündung des Er- schliessungssträsschens in den Vorplatz. Der von der Post ebenfalls aufgezeigte Standort bei der Türe zum Weinkeller ist hingegen mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und somit grundsätzlich als verordnungswidrig zu bezeichnen, zumal ein näherer Standort problemlos
5/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
umsetzbar ist. Auch wenn der Gesuchsteller an der Front rechts des Vorplatzes bauliche Änderun- gen vorhat, so ist immer noch der Standort auf der linken Seite möglich.
E. 17 Der Gesuchsteller bezeichnet die geforderte Versetzung des Briefkastens als unverhältnismässig. Dazu ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern von der Grundstücksgrenze der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand verursacht. Dar- über hinaus wird der Zustellvorgang durch die auf den Fotodokumentationen ersichtlichen Pflan- zentöpfe zusätzlich erschwert. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall beschei- den erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehal- tung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben.
E. 18 Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich des Witterungsschutzes am bestehenden Stand- ort ist festzuhalten, dass dieser kein Standortkriterium gemäss Postverordnung darstellt und auch bezüglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant ist. Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich. Auch das vom Gesuchsteller angedrohte richterlichen Verbot gegen die Post, den Vorplatz zu befahren, kann nicht berücksichtigt werden, zumal der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen ist.
E. 19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 20 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
6/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-938B3401/4
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 12/2022 vom 25. August 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A____, Gesuchsteller Y_____strasse 37, xxxx Z_____ gegen Post CH AG, Stab CEO, Legal Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten
2/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Y____strasse 37, xxxx Z_____, die er mit seiner vierköpfigen Familie bewohnt. An derselben Adresse werden zudem Sendungen für drei Unternehmen im Bereich des Getränkehandels zugestellt. Das Haus befindet sich in Hanglage, etwas unterhalb der Strasse. Der Zugang erfolgt über ein Erschliessungssträsschen, das über die Parzelle der Nachbarliegenschaft führt und in den Vorplatz des Gesuchstellers mündet. Das Haus befindet sich am Ende des rund sechs Meter breiten und zwölf Meter tiefen, asphaltierten Vorplat- zes (Distanzen gemessen im Geoportal RegioGIS Berner Oberland; letztmals besichtigt am 18.08.2022). Der Hausbriefkasten ist an der Hausfassade in der linken Ecke des Hauses montiert und ist umgeben von Pflanzentöpfen, wie auf den Fotodokumentationen des Gesuchstellers und der Post ersichtlich ist. Die Distanz zur Grundstücksgrenze bei der Einmündung des Erschlies- sungssträsschens beträgt rund 12-14 Meter. Rechts des Vorplatzes befindet sich, in den Hang ge- baut, ein Carport sowie der Eingang zum Weinkeller. Linkerhand fällt das Gelände ab.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 29. März und 11. Juni 2019 an den Gesuchsteller und forderte ihn auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In dieser Zeit fand ein Gespräch vor Ort zwischen dem Gesuchsteller und der Post statt, anlässlich welchem Standortmöglichkeiten zur Versetzung des Hausbriefkastens besprochen wurden. Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte die Post dem Gesuchsteller mit, den postinternen Pro- zess zur Überprüfung der Briefkastensituation bis auf Weiteres auszusetzen. Mit Schreiben vom
27. Mai 2021 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 12. Juli 2021 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 28. Juni 2021 sowie Gesuchsergänzung vom 20. Juni 2021 an die PostCom und beantragte die die Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung verwies er auf die Begehung mit der Post vor Ort, anlässlich derer die Post einge- räumt habe, dass eine Versetzung des Briefkastens nicht praktikabel sei und beantragte die Edi- tion des damals verfassten Protokolls. Er brachte vor, dass an der Adresse auch drei Unterneh- men ihr Domizil hätten; in der Liegenschaft befänden sich Büroräumlichkeiten, in denen die Kor- respondenzen bearbeitet würden. Weiter sei der Briefkasten am bestehenden Ort witterungsge- schützt, und die übrigen Standorte seien wegen projektierter baulicher Massnahmen unverhältnis- mässig. Das Zustellpersonal befahre den Vorplatz zudem täglich zum Wenden. Der Gesuchsteller drohte an, ein richterliches Verbot zur Befahrung des Vorplatzes zu veranlassen, sollte er den Briefkasten versetzen müssen. Der Gesuchsteller legte seinen Schreiben namentlich eine Fotodo- kumentation sowie Pläne des Grundstücks bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 21. Juli 2021, die Hauszustellung während der Dauer des Ver- fahren zu gewährleisten.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2021 die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte das Zustellvolumen des Gesuchstellers sowie der Unternehmen für Juli sowie einen Teil des Augusts 2021 auf, bestritt eine überwiegende gewerbliche Nutzung der Liegenschaft und lehnte deren Bezeichnung als Geschäftshaus ab. Der bestehende Standort führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Stand- orte bei der Einmündung des Erschliessungssträsschens links oder rechts des Vorplatzes. Zudem erklärte sich die Post bereit, den Standort beim Eingang zum Weinkeller zu bedienen, obwohl sich dieser nicht an der Grundstücksgrenze befinde, unter der Voraussetzung, dass die freie Zugäng- lichkeit gewährleistet sei. Gemäss Auskunft der Post sei zur Begehung vor Ort im Jahr 2019 keine schriftliche Gesprächsnotiz erstellt worden.
5. Im Schreiben vom 11. Oktober 2021 äusserte sich Gesuchsteller namentlich zur gewerblichen Nut- zung in seiner Liegenschaft und brachte vor, dass ein gemischtgenutzter Charakter der Liegen- schaft sich aus dem erhöhten Zustellvolumen und der gewerblich genutzten Räume (Nebenge- bäude mit Lagerräumlichkeiten, Wein- und Getränkekeller, Vorplatz, etc.) ergebe, auch wenn er keinen Kundenkontakt vor Ort habe.
3/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
6. Die Post wies mit Schreiben 10. November 2021 das Zustellvolumen für die Monate August, Sep- tember und Oktober 2021 für den Gesuchsteller und seine Familie sowie für die drei Unternehmen aus. Sie reichte zudem einen Zonenplan der Gemeinde ein, aus dem hervorgeht, dass die Liegen- schaft des Gesuchstellers sich in der Wohnzone W1 befindet.
7. Mit Schreiben vom 24. November 2021 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass der überwiegende Teil des Zustellvolumens an seine Unternehmen gerichtet sei. Die Post liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
11. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetz- gebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zu- stellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht ein- gehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
12. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Liegenschaft ein Wohn- und Ge- schäftshaus darstelle, und sich der Briefkastenstandort daher nach Art. 74 Abs. 3 VPG richte. Er macht geltend, dass der überwiegende Teil des Zustellvolumens geschäftlicher Natur sei, da die Korrespondenz für drei Unternehmen (B_____ AG, C_____ GmbH und D____ AG) an dieser Ad- resse zugestellt werde. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass seine Liegenschaft gewerblich genutzt werde, indem die Korrespondenz dort erledigt werde sich im Nebengebäude Lagerräum- lichkeiten, Wein- und Getränkekeller befinden würden.
4/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
13. Die Post wies mit Brief vom 10. November 2021 das Zustellvolumen für die einzelnen Bewohnerin- nen und Bewohner der Liegenschaft sowie die drei Unternehmen aus. Zusammengefasst beträgt das Zustellvolumen für August bis Oktober 2021:
Privat Geschäftlich Total Anz. / Tag August 2021 (26 Tage) 24 102 126 4,8 September 2021 (26 Tage) 35 126 161 6,2 Oktober 2021 (26 Tage) 42 106 148 5,7
14. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt genutzten Liegen- schaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nut- zung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Kriterien wie Kundenpark- plätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebetriebe könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen (vgl. Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2022, Erw. 6.4.6).
15. Im vorliegenden Fall kann von einem leicht erhöhten Zustellvolumen infolge geschäftlicher Korres- pondenz ausgegangen werden. Auch konnte der Gesuchsteller glaubhaft aufzeigen, dass die Lie- genschaft auch gewerblich genutzt wird, indem in Büroräumlichkeiten die Korrespondenz für drei Unternehmen erledigt wird. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass sich im Nebengebäude ein Teil des Getränkelagers befindet. Hingegen ergab eine Internetrecherche (letztmals besichtigt am 18. August 2022), dass sich die Geschäftsstellen dieser Unternehmen anderswo befinden: - Für die B____ AG mit Sitz an der vorliegenden Adresse ist auf der Website ______ eine Geschäftsstelle mit Öffnungszeiten von Montag bis Samstag an der ________strasse xx in X_____ angegeben. - Für die C_____ GmbH mit Sitz in W____ wird auf der Website _____ als Korrespondenz- adresse zwar die vorliegende Adresse aufgeführt, als Lieferadresse mit Angabe von Büro- zeiten jedoch die Adresse am _____weg xx in V_____. - Die D_____ AG ist nicht im Handelsregister verzeichnet und wird laut dem Gesuchsteller zurzeit als Einzelunternehmen geführt. Die Internetrecherche nach einer Website des Unter- nehmens verlief erfolglos. Unabhängig davon ist das Zustellvolumen für dieses Unterneh- men vernachlässigbar. Abgesehen von der Korrespondenzadresse liegen somit keine Merkmale eines Geschäftshauses im Sinne der Postgesetzgebung vor. Insbesondere kann nicht von einer überwiegenden gewerbli- chen Nutzung der Liegenschaft gesprochen werden. Ebenso fehlen weitere Hinweise auf eine Ge- schäftsstelle wie Schilder, Kundenparkplätze etc. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt.
16. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzu- stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hin- weis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Brief- kasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern von der Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Der verordnungskonforme Standort befindet sich vielmehr bei der Einmündung des Er- schliessungssträsschens in den Vorplatz. Der von der Post ebenfalls aufgezeigte Standort bei der Türe zum Weinkeller ist hingegen mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und somit grundsätzlich als verordnungswidrig zu bezeichnen, zumal ein näherer Standort problemlos
5/6 PostCom-D-938B3401/4 Aktenzeichen: PostCom-033-13/12/18
umsetzbar ist. Auch wenn der Gesuchsteller an der Front rechts des Vorplatzes bauliche Änderun- gen vorhat, so ist immer noch der Standort auf der linken Seite möglich.
17. Der Gesuchsteller bezeichnet die geforderte Versetzung des Briefkastens als unverhältnismässig. Dazu ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. zwölf Metern von der Grundstücksgrenze der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand verursacht. Dar- über hinaus wird der Zustellvorgang durch die auf den Fotodokumentationen ersichtlichen Pflan- zentöpfe zusätzlich erschwert. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall beschei- den erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehal- tung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben.
18. Zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich des Witterungsschutzes am bestehenden Stand- ort ist festzuhalten, dass dieser kein Standortkriterium gemäss Postverordnung darstellt und auch bezüglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant ist. Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich. Auch das vom Gesuchsteller angedrohte richterlichen Verbot gegen die Post, den Vorplatz zu befahren, kann nicht berücksichtigt werden, zumal der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen ist.
19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: