opencaselaw.ch

VFG-12-2018

Verfügung 12/2018 betreffend Masse der Briefkastenanlage

Postcom · 2018-08-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. In drei Schreiben vom 14. Juni, 16. August und 6. Oktober 2017 forderte die Post CH AG, Post- Mail, A._______, den Gesuchsteller auf, seine Briefkastenanlage, bestehend aus drei Briefkästen, den vorgegebenen Mindestmassen anzupassen. Im dritten Schreiben drohte sie ihm die Einstel- lung der Hauszustellung an, sofern er die Briefkästen nicht ersetze. Am 12. Juli sowie am 28. Au- gust 2017 brachte der Gesuchsteller gegenüber der Post vor, die Anlage bestehe seit über 40 Jahren und sei in die Aussenfassade eingemauert. Einzig die Brieffächer würden nicht den Min- destmassen der Postverordnung entsprechen, da sie nur sechs anstatt zehn cm tief seien. Wenn Zeitungen konsequent ins Ablagefach zugestellt würden, könne vermieden werden, dass das Brieffach überfüllt werde. Seines Erachtens liege kein triftiger Grund für eine Erneuerung der Briefkastenanlage vor.

2. Am 24. Oktober 2017 beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch seine Tochter, bei der Post- Com den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er liess vorbringen, die Zustellung sei während der letzten 40 Jahre problemlos möglich gewesen, obwohl die Tiefe der Brieffächer nicht dem Min- destmass entspreche. Da die Briefkästen in die Hausmauer eingelassen seien, sei eine Erneue- rung mit enormen Kosten verbunden und unverhältnismässig.

3. Am 23. November 2017 beantragte die Post (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte in ihrer Stellungnahme an die PostCom drei Varianten für einen den Vorga- ben der Postverordnung entsprechenden Ersatz der Briefkastenanlage auf.

4. In den Schlussbemerkungen vom 5. Januar 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag auf Beibehaltung der bestehenden Briefkastenanlage fest. Zu den von der Gesuchsgegnerin vorge- schlagenen Varianten führte er aus, die ersten zwei Briefkastenanlagen würden vermutlich wegen deren geringer Höhe zu Reklamationen des Zustellpersonals führen, während die dritte – der komplette Ersatz der bestehenden Anlage – mit enormen Kosten verbunden und deshalb unver- hältnismässig sei.

5. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 29. Januar 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

II. Erwägungen

6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

7. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer des Mehrfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Er ist durch seine Tochter rechtsgültig vertreten (Art. 11 Abs. 1 VwVG).

8. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit durch die zu erlassende Verfügung ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

3/4

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation nach Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegen- schaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im An- hang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 1 und 2 VPG).

10. Streitig und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Brieffächer der Briefkas- tenanlage genügend tief sind oder nicht, und ob die die Post zur Zustellung von Postsendungen verpflichtet ist, wenn die Briefkästen die Mindestmasse nicht aufweisen.

Der Gesuchsteller führt aus, es sei unverhältnismässig, die 40-jährige Briefkastenanlage nur we- gen der fehlenden Zentimeter zu ersetzen, da der Ersatz mit hohen Kosten verbunden sei. Die Zu- stellung habe immer gut funktioniert, und wenn die Zeitungen ins Ablagefach anstatt ins Brieffach eingeworfen würden, sei die Zustellung problemlos möglich, ohne dass die Briefkästen überfüllt würden.

Im Gegensatz dazu macht die Post geltend, bei einer Unterschreitung der Mindestmasse sei die Zustellung der verschiedenen Sendungen, wie Briefe, Zeitschriften, Zeitungen und Pakete, nur unter Einbusse in der Effizienz möglich. Auch wenn der zusätzliche Aufwand dem Gesuchsteller im Einzelfall vertretbar scheine, resultiere daraus schweizweit hochgerechnet ein erheblicher Mehraufwand. Eine solche Hochrechnung sei zulässig, da die Post die Kosten für die Erbringung der Grundversorgung, und damit auch für die Zustellung, aus den Erträgen aus dem Briefmarkt decken müsse.

11. Angesichts der Vorbringen des Gesuchstellers, ein Anpassen der gesamten Briefkastenanlage wegen der fehlenden vier cm sei unverhältnismässig, stellt sich die Frage, ob die Postverordnung für die rechtsanwendende Behörde einen Beurteilungsspielraum vorsieht. Ein solcher ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und Praxis der PostCom wahrzunehmen, wenn zu beurteilen ist, ob der Briefkasten laut Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze steht oder nicht (vgl. Ur- teil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H.; Verfügung Nr. 9/2018 der PostCom vom 14. Juni 2018, Erw. 12 m.H.).

12. Bei den in Anhang 1 zur Postverordnung angegebenen Massen handelt es sich um Mindest- masse, die zentimetergenau für alle Abmessungen des Brief- und des Ablagefachs (Breite, Höhe und Tiefe) angegeben sind. Bei Mindestmassen handelt es sich nach eindeutigem Sprachge- brauch um Masse, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Norm nennt keine Spannweite, die unterschiedliche Abmessungen zulässt, oder eine offene Umschreibung für die Abmessungen von Briefkästen. Diese Bestimmung sieht deshalb keinen Beurteilungsspielraum vor, der von der rechtsanwendenden Behörde einzelfallbezogen wahrgenommen wird (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 427 ff.). Damit besteht auch kein Ermessensspielraum in der Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse auf- weist oder nicht.

13. Die Briefkastenanlage der Liegenschaft des Gesuchstellers besteht aus drei nebeneinander ange- ordneten Briefkästen. Die Briefkästen sind in die Hausmauer eingemauert und werden von vorne geleert. Zur Leerung des Brieffachs ist das Ablagefach zu öffnen. Es handelt sich damit um ein kombiniertes Brief-/Ablagefach, welches gemäss Anhang 1 der Postverordnung eine Tiefe von mindestens 8 cm aufweisen muss. Da die Brieffächer der umstrittenen Briefkastenanlage lediglich eine Tiefe von 6 cm aufweisen, entsprechen sie nicht den Mindestmasse und erfüllen somit die Vorgaben der Postverordnung nicht.

14. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Zweck einer einfachen und effizienten Organisation der Zustellung von Postsendungen nur erfüllt ist, wenn durch das er- schwerte Einwerfen der Sendungen – wie etwa durch Knicken oder Falten – kein unzumutbarer

4/4

Mehraufwand entsteht. Dieser Mehraufwand mag zwar im Einzelfall als vernachlässigbar erschei- nen, er ist aber hochgerechnet auf die vergleichbaren Fälle in der ganzen Schweiz als unverhält- nismässig anzusehen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.3 ff. m. H.).

15. Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, seine Briefkästen bestünden seit mehr als 40 Jah- ren und eine Versetzung sei auch aus diesem Grund unverhältnismässig. Sowohl das Postgesetz als auch die Postverordnung traten am 1. Oktober 2012 in Kraft. Es besteht eine ausdrückliche übergangsrechtliche Bestimmung, welche für die am 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren das neue Recht als massgebend erklärt. Dies muss erst recht für jene Verfahren gelten, die nach die- sem Zeitpunkt eröffnet wurden. Entsprechend findet auf den vorliegenden Fall die neue Postver- ordnung Anwendung. Diese enthält keine Bestimmung, welche die Masse oder den Standort von Briefkästen bei vorbestehenden, alten Bauten regelt. In Bezug auf den Briefkastenstandort hielt Art. 15 Vo UVEK noch fest, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte. Da diese übergangsrechtliche Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin anzuwenden. Vielmehr finden die Regeln der Postverordnung auf sämtliche Bauten und unbesehen deren Erstellungsdatums Anwendung (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2). Der Gesuchsteller kann damit auch aus dem lan- gen Dulden der bestehenden Anlage durch die Post oder aus Gewohnheitsrecht nichts zu seinen Gunsten ableiten.

16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013, SR 783.018).

III. Entscheid

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 In drei Schreiben vom 14. Juni, 16. August und 6. Oktober 2017 forderte die Post CH AG, Post- Mail, A._______, den Gesuchsteller auf, seine Briefkastenanlage, bestehend aus drei Briefkästen, den vorgegebenen Mindestmassen anzupassen. Im dritten Schreiben drohte sie ihm die Einstel- lung der Hauszustellung an, sofern er die Briefkästen nicht ersetze. Am 12. Juli sowie am 28. Au- gust 2017 brachte der Gesuchsteller gegenüber der Post vor, die Anlage bestehe seit über 40 Jahren und sei in die Aussenfassade eingemauert. Einzig die Brieffächer würden nicht den Min- destmassen der Postverordnung entsprechen, da sie nur sechs anstatt zehn cm tief seien. Wenn Zeitungen konsequent ins Ablagefach zugestellt würden, könne vermieden werden, dass das Brieffach überfüllt werde. Seines Erachtens liege kein triftiger Grund für eine Erneuerung der Briefkastenanlage vor.

E. 2 Am 24. Oktober 2017 beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch seine Tochter, bei der Post- Com den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er liess vorbringen, die Zustellung sei während der letzten 40 Jahre problemlos möglich gewesen, obwohl die Tiefe der Brieffächer nicht dem Min- destmass entspreche. Da die Briefkästen in die Hausmauer eingelassen seien, sei eine Erneue- rung mit enormen Kosten verbunden und unverhältnismässig.

E. 3 Am 23. November 2017 beantragte die Post (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte in ihrer Stellungnahme an die PostCom drei Varianten für einen den Vorga- ben der Postverordnung entsprechenden Ersatz der Briefkastenanlage auf.

E. 4 In den Schlussbemerkungen vom 5. Januar 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag auf Beibehaltung der bestehenden Briefkastenanlage fest. Zu den von der Gesuchsgegnerin vorge- schlagenen Varianten führte er aus, die ersten zwei Briefkastenanlagen würden vermutlich wegen deren geringer Höhe zu Reklamationen des Zustellpersonals führen, während die dritte – der komplette Ersatz der bestehenden Anlage – mit enormen Kosten verbunden und deshalb unver- hältnismässig sei.

E. 5 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 29. Januar 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

II. Erwägungen

E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 7 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer des Mehrfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Er ist durch seine Tochter rechtsgültig vertreten (Art. 11 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit durch die zu erlassende Verfügung ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

3/4

E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation nach Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegen- schaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im An- hang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 1 und 2 VPG).

E. 10 Streitig und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Brieffächer der Briefkas- tenanlage genügend tief sind oder nicht, und ob die die Post zur Zustellung von Postsendungen verpflichtet ist, wenn die Briefkästen die Mindestmasse nicht aufweisen.

Der Gesuchsteller führt aus, es sei unverhältnismässig, die 40-jährige Briefkastenanlage nur we- gen der fehlenden Zentimeter zu ersetzen, da der Ersatz mit hohen Kosten verbunden sei. Die Zu- stellung habe immer gut funktioniert, und wenn die Zeitungen ins Ablagefach anstatt ins Brieffach eingeworfen würden, sei die Zustellung problemlos möglich, ohne dass die Briefkästen überfüllt würden.

Im Gegensatz dazu macht die Post geltend, bei einer Unterschreitung der Mindestmasse sei die Zustellung der verschiedenen Sendungen, wie Briefe, Zeitschriften, Zeitungen und Pakete, nur unter Einbusse in der Effizienz möglich. Auch wenn der zusätzliche Aufwand dem Gesuchsteller im Einzelfall vertretbar scheine, resultiere daraus schweizweit hochgerechnet ein erheblicher Mehraufwand. Eine solche Hochrechnung sei zulässig, da die Post die Kosten für die Erbringung der Grundversorgung, und damit auch für die Zustellung, aus den Erträgen aus dem Briefmarkt decken müsse.

E. 11 Angesichts der Vorbringen des Gesuchstellers, ein Anpassen der gesamten Briefkastenanlage wegen der fehlenden vier cm sei unverhältnismässig, stellt sich die Frage, ob die Postverordnung für die rechtsanwendende Behörde einen Beurteilungsspielraum vorsieht. Ein solcher ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und Praxis der PostCom wahrzunehmen, wenn zu beurteilen ist, ob der Briefkasten laut Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze steht oder nicht (vgl. Ur- teil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H.; Verfügung Nr. 9/2018 der PostCom vom 14. Juni 2018, Erw. 12 m.H.).

E. 12 Bei den in Anhang 1 zur Postverordnung angegebenen Massen handelt es sich um Mindest- masse, die zentimetergenau für alle Abmessungen des Brief- und des Ablagefachs (Breite, Höhe und Tiefe) angegeben sind. Bei Mindestmassen handelt es sich nach eindeutigem Sprachge- brauch um Masse, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Norm nennt keine Spannweite, die unterschiedliche Abmessungen zulässt, oder eine offene Umschreibung für die Abmessungen von Briefkästen. Diese Bestimmung sieht deshalb keinen Beurteilungsspielraum vor, der von der rechtsanwendenden Behörde einzelfallbezogen wahrgenommen wird (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 427 ff.). Damit besteht auch kein Ermessensspielraum in der Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse auf- weist oder nicht.

E. 13 Die Briefkastenanlage der Liegenschaft des Gesuchstellers besteht aus drei nebeneinander ange- ordneten Briefkästen. Die Briefkästen sind in die Hausmauer eingemauert und werden von vorne geleert. Zur Leerung des Brieffachs ist das Ablagefach zu öffnen. Es handelt sich damit um ein kombiniertes Brief-/Ablagefach, welches gemäss Anhang 1 der Postverordnung eine Tiefe von mindestens 8 cm aufweisen muss. Da die Brieffächer der umstrittenen Briefkastenanlage lediglich eine Tiefe von 6 cm aufweisen, entsprechen sie nicht den Mindestmasse und erfüllen somit die Vorgaben der Postverordnung nicht.

E. 14 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Zweck einer einfachen und effizienten Organisation der Zustellung von Postsendungen nur erfüllt ist, wenn durch das er- schwerte Einwerfen der Sendungen – wie etwa durch Knicken oder Falten – kein unzumutbarer

4/4

Mehraufwand entsteht. Dieser Mehraufwand mag zwar im Einzelfall als vernachlässigbar erschei- nen, er ist aber hochgerechnet auf die vergleichbaren Fälle in der ganzen Schweiz als unverhält- nismässig anzusehen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.3 ff. m. H.).

E. 15 Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, seine Briefkästen bestünden seit mehr als 40 Jah- ren und eine Versetzung sei auch aus diesem Grund unverhältnismässig. Sowohl das Postgesetz als auch die Postverordnung traten am 1. Oktober 2012 in Kraft. Es besteht eine ausdrückliche übergangsrechtliche Bestimmung, welche für die am 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren das neue Recht als massgebend erklärt. Dies muss erst recht für jene Verfahren gelten, die nach die- sem Zeitpunkt eröffnet wurden. Entsprechend findet auf den vorliegenden Fall die neue Postver- ordnung Anwendung. Diese enthält keine Bestimmung, welche die Masse oder den Standort von Briefkästen bei vorbestehenden, alten Bauten regelt. In Bezug auf den Briefkastenstandort hielt Art. 15 Vo UVEK noch fest, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte. Da diese übergangsrechtliche Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin anzuwenden. Vielmehr finden die Regeln der Postverordnung auf sämtliche Bauten und unbesehen deren Erstellungsdatums Anwendung (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2). Der Gesuchsteller kann damit auch aus dem lan- gen Dulden der bestehenden Anlage durch die Post oder aus Gewohnheitsrecht nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013, SR 783.018).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.56821

Verfügung Nr. 12/2018 vom 30. August 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 18 10 2018

in Sachen

H._______ vertreten durch S._______,, Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend Masse der Briefkastenanlage

2/4

I. Sachverhalt

1. In drei Schreiben vom 14. Juni, 16. August und 6. Oktober 2017 forderte die Post CH AG, Post- Mail, A._______, den Gesuchsteller auf, seine Briefkastenanlage, bestehend aus drei Briefkästen, den vorgegebenen Mindestmassen anzupassen. Im dritten Schreiben drohte sie ihm die Einstel- lung der Hauszustellung an, sofern er die Briefkästen nicht ersetze. Am 12. Juli sowie am 28. Au- gust 2017 brachte der Gesuchsteller gegenüber der Post vor, die Anlage bestehe seit über 40 Jahren und sei in die Aussenfassade eingemauert. Einzig die Brieffächer würden nicht den Min- destmassen der Postverordnung entsprechen, da sie nur sechs anstatt zehn cm tief seien. Wenn Zeitungen konsequent ins Ablagefach zugestellt würden, könne vermieden werden, dass das Brieffach überfüllt werde. Seines Erachtens liege kein triftiger Grund für eine Erneuerung der Briefkastenanlage vor.

2. Am 24. Oktober 2017 beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch seine Tochter, bei der Post- Com den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er liess vorbringen, die Zustellung sei während der letzten 40 Jahre problemlos möglich gewesen, obwohl die Tiefe der Brieffächer nicht dem Min- destmass entspreche. Da die Briefkästen in die Hausmauer eingelassen seien, sei eine Erneue- rung mit enormen Kosten verbunden und unverhältnismässig.

3. Am 23. November 2017 beantragte die Post (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigte in ihrer Stellungnahme an die PostCom drei Varianten für einen den Vorga- ben der Postverordnung entsprechenden Ersatz der Briefkastenanlage auf.

4. In den Schlussbemerkungen vom 5. Januar 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag auf Beibehaltung der bestehenden Briefkastenanlage fest. Zu den von der Gesuchsgegnerin vorge- schlagenen Varianten führte er aus, die ersten zwei Briefkastenanlagen würden vermutlich wegen deren geringer Höhe zu Reklamationen des Zustellpersonals führen, während die dritte – der komplette Ersatz der bestehenden Anlage – mit enormen Kosten verbunden und deshalb unver- hältnismässig sei.

5. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 29. Januar 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

II. Erwägungen

6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

7. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer des Mehrfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Er ist durch seine Tochter rechtsgültig vertreten (Art. 11 Abs. 1 VwVG).

8. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit durch die zu erlassende Verfügung ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

3/4

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation nach Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegen- schaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im An- hang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 1 und 2 VPG).

10. Streitig und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Brieffächer der Briefkas- tenanlage genügend tief sind oder nicht, und ob die die Post zur Zustellung von Postsendungen verpflichtet ist, wenn die Briefkästen die Mindestmasse nicht aufweisen.

Der Gesuchsteller führt aus, es sei unverhältnismässig, die 40-jährige Briefkastenanlage nur we- gen der fehlenden Zentimeter zu ersetzen, da der Ersatz mit hohen Kosten verbunden sei. Die Zu- stellung habe immer gut funktioniert, und wenn die Zeitungen ins Ablagefach anstatt ins Brieffach eingeworfen würden, sei die Zustellung problemlos möglich, ohne dass die Briefkästen überfüllt würden.

Im Gegensatz dazu macht die Post geltend, bei einer Unterschreitung der Mindestmasse sei die Zustellung der verschiedenen Sendungen, wie Briefe, Zeitschriften, Zeitungen und Pakete, nur unter Einbusse in der Effizienz möglich. Auch wenn der zusätzliche Aufwand dem Gesuchsteller im Einzelfall vertretbar scheine, resultiere daraus schweizweit hochgerechnet ein erheblicher Mehraufwand. Eine solche Hochrechnung sei zulässig, da die Post die Kosten für die Erbringung der Grundversorgung, und damit auch für die Zustellung, aus den Erträgen aus dem Briefmarkt decken müsse.

11. Angesichts der Vorbringen des Gesuchstellers, ein Anpassen der gesamten Briefkastenanlage wegen der fehlenden vier cm sei unverhältnismässig, stellt sich die Frage, ob die Postverordnung für die rechtsanwendende Behörde einen Beurteilungsspielraum vorsieht. Ein solcher ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und Praxis der PostCom wahrzunehmen, wenn zu beurteilen ist, ob der Briefkasten laut Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze steht oder nicht (vgl. Ur- teil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H.; Verfügung Nr. 9/2018 der PostCom vom 14. Juni 2018, Erw. 12 m.H.).

12. Bei den in Anhang 1 zur Postverordnung angegebenen Massen handelt es sich um Mindest- masse, die zentimetergenau für alle Abmessungen des Brief- und des Ablagefachs (Breite, Höhe und Tiefe) angegeben sind. Bei Mindestmassen handelt es sich nach eindeutigem Sprachge- brauch um Masse, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Norm nennt keine Spannweite, die unterschiedliche Abmessungen zulässt, oder eine offene Umschreibung für die Abmessungen von Briefkästen. Diese Bestimmung sieht deshalb keinen Beurteilungsspielraum vor, der von der rechtsanwendenden Behörde einzelfallbezogen wahrgenommen wird (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 427 ff.). Damit besteht auch kein Ermessensspielraum in der Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse auf- weist oder nicht.

13. Die Briefkastenanlage der Liegenschaft des Gesuchstellers besteht aus drei nebeneinander ange- ordneten Briefkästen. Die Briefkästen sind in die Hausmauer eingemauert und werden von vorne geleert. Zur Leerung des Brieffachs ist das Ablagefach zu öffnen. Es handelt sich damit um ein kombiniertes Brief-/Ablagefach, welches gemäss Anhang 1 der Postverordnung eine Tiefe von mindestens 8 cm aufweisen muss. Da die Brieffächer der umstrittenen Briefkastenanlage lediglich eine Tiefe von 6 cm aufweisen, entsprechen sie nicht den Mindestmasse und erfüllen somit die Vorgaben der Postverordnung nicht.

14. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Zweck einer einfachen und effizienten Organisation der Zustellung von Postsendungen nur erfüllt ist, wenn durch das er- schwerte Einwerfen der Sendungen – wie etwa durch Knicken oder Falten – kein unzumutbarer

4/4

Mehraufwand entsteht. Dieser Mehraufwand mag zwar im Einzelfall als vernachlässigbar erschei- nen, er ist aber hochgerechnet auf die vergleichbaren Fälle in der ganzen Schweiz als unverhält- nismässig anzusehen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.3 ff. m. H.).

15. Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, seine Briefkästen bestünden seit mehr als 40 Jah- ren und eine Versetzung sei auch aus diesem Grund unverhältnismässig. Sowohl das Postgesetz als auch die Postverordnung traten am 1. Oktober 2012 in Kraft. Es besteht eine ausdrückliche übergangsrechtliche Bestimmung, welche für die am 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren das neue Recht als massgebend erklärt. Dies muss erst recht für jene Verfahren gelten, die nach die- sem Zeitpunkt eröffnet wurden. Entsprechend findet auf den vorliegenden Fall die neue Postver- ordnung Anwendung. Diese enthält keine Bestimmung, welche die Masse oder den Standort von Briefkästen bei vorbestehenden, alten Bauten regelt. In Bezug auf den Briefkastenstandort hielt Art. 15 Vo UVEK noch fest, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte. Da diese übergangsrechtliche Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin anzuwenden. Vielmehr finden die Regeln der Postverordnung auf sämtliche Bauten und unbesehen deren Erstellungsdatums Anwendung (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2). Der Gesuchsteller kann damit auch aus dem lan- gen Dulden der bestehenden Anlage durch die Post oder aus Gewohnheitsrecht nichts zu seinen Gunsten ableiten.

16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013, SR 783.018).

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.