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VFG-11-2026

Verfügung 11/2026 betreffend Standort des Hausbriefkastens anonymisiert - rechtkräftig

Postcom · 2026-08-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Alleineigentümer des Einfamilienhauses an der Ystrasse 0, xxxx Z. Der all- gemeine Zugang zum Haus verläuft über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz. Rechts von der Eingangstür (frontal betrachtet) befindet sich eine Garage mit einem Abstellplatz für ein Fahrzeug davor. Der Hausbriefkasten war zunächst oberhalb der Eingangstreppe rechts vom Hauseingang unter dem Vordach montiert (nach den Angaben der Post ca. 5.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt). Später wurde – während dem laufenden Überprüfungsprozess durch die Post – am Fuss der Eingangstreppe links vom Hauseingang ein zweiter Briefkasten un- ter dem Vordach montiert. Dieser Briefkasten befindet sich nach den Angaben der Post ca. 5.2 Meter bzw. nach den Angaben des Gesuchstellers 4.52 Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 3. Juni 2025 an den Gesuch- steller und forderte diesen auf, den Hausbriefkasten bis am 12. Juli 2025 an die Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 setzte die Post dem Gesuchsteller eine zweite Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 6. September 2025. Nach unbenutztem Fristablauf nahm ein Mitarbeiter der Post am 21. Oktober 2025 telefonischen Kontakt mit dem Gesuchsteller auf und teilte diesem nach der Tele- fonnotiz vom gleichen Tag mit, dass dieser den Briefkasten an die Grundstücksgrenze verlegen müsse. Da auch der telefonische Kontakt nicht zur Versetzung des Hausbriefkastens führte, setzte die Post dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 eine letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze bis spätestens am 31. Dezember 2025 an unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. Allen drei Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Am 14. Novem- ber 2025 stellte ein Mitarbeitender der Post fest, dass unterhalb der Treppe ein neuer Briefkasten montiert war. Der ursprüngliche Briefkasten oberhalb der Treppe war in der Folge nicht mehr be- schriftet. Die Post nahm gleichentags mit dem Gesuchsteller Kontakt auf, um ihn darauf hinzuwei- sen, dass der neue Briefkasten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Im Rahmen des Gesprächs konnte keine Lösung gefunden werden. Die Post teilte dem Gesuchsteller am 19. November 2025 schriftlich mit, dass die Zustellung eingestellt werde und er seine Sendungen auf der nächstgelegenen Postagentur abholen könne. Zur Begründung gab die Post an, dass der alte Briefkasten nicht mehr beschriftet sei und der neue (beschriftete) Briefkasten sich nicht an der Grundstücksgrenze befinde. Am 21. November 2025 meldete der Gesuchsteller der Post, dass der ursprüngliche Hausbriefkasten oberhalb der Treppe wieder angeschrieben sei. Die Post nahm daraufhin die Hauszustellung in diesen Hausbriefkasten wieder auf. 3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 12. Dezember 2025 an die PostCom. Seine Anträge zielten zusammengefasst auf die Beibehaltung des Hausbriefkastens am Standort am Fuss der Treppe unter dem Vordach. Am 16. Dezember 2025 leitete die PostCom ein Verfahren ein und forderte den Gesuchsteller zur Gesuchsverbesserung bis am 8. Januar 2026 auf. Namentlich wurde der Gesuchsteller zum Einreichen einer Fotodokumentation, der bisherigen Korrespondenz mit der Post sowie der Angabe der Distanz zwischen Hausbriefkasten und Grundstücksgrenze aufgefordert. Nachdem innert der gesetzten Frist keine Gesuchsverbesserung eingereicht worden war, wurde dem Gesuchsteller unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) am 15. Januar 2026 eine Nach- frist bis am 2. Februar 2026 eingeräumt. Aufgrund einer Rückmeldung des Gesuchstellers mit E- Mail vom 16. Januar 2026 stellte sich heraus, dass der Gesuchsteller aufgrund einer erneuten Kontaktaufnahme durch die Post davon ausgegangen war, dass er keine Gesuchsverbesserung einreichen müsse, weil die Post mit ihm bei einer Vor-Ort-Besichtigung eine einvernehmliche Lö- sung suchen wolle. Die Nachfrist wurde daraufhin per E-Mail vom 16. Januar 2026 ausgesetzt. Auf eine formelle Sistierung wurde angesichts der Kurzfristigkeit der Terminplanung für das Ge- spräch zwischen Post und Gesuchsteller verzichtet. Nachdem zwischen den Parteien keine Eini- gung zustande kam, führte die PostCom das Verfahren fort und setzte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. März 2026 eine Frist zur Gesuchsverbesserung bis 14. April 2026. Die Ge-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/14

PostCom-D-5E273501/22 3/8 suchsverbesserung vom 25. März 2026 ging am 13. April 2026 bei der PostCom ein. Der Gesuch- steller reichte die gewünschte Dokumentation zur Ergänzung des Gesuchs ein. Zur Begründung seines Antrags auf Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er habe den Briefkasten auf ausdrückliche Aufforderung der Post an den neuen Standort unterhalb der Treppe versetzt. Er habe damit den sicherheitsrelevanten Bedenken der Post bezüglich Stolpergefahr auf der Treppe Rechnung getragen. Der neue Briefkasten be- finde sich auf dem Vorplatz vor dem Hauseingang. Dort sei er unter dem Vordach vor der Witte- rung geschützt und befinde sich in der Nähe der Sonnerie und der Beleuchtung. Der Zugang sei hindernisfrei und sei jederzeit gewährleistet. Das Zustellfahrzeug halte seit Jahren direkt auf sei- nem Vorplatz. Von da aus betrage die Distanz zum neuen Hausbriefkasten rund 2 Meter. Ab die- sem Haltepunkt bediene der Zustellbote zwei weitere Standorte. Gegen die von der Post ver- langte Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze wendete der Gesuchsteller ein, diese sei aus baulichen und funktionalen Gründen (Schneeräumung, Garagenzufahrt, Bauli- nien) nicht umsetzbar und führe zu einer objektiven Verschlechterung der Zustellsituation. Die er- neute Versetzung des Briefkastens sei nicht verhältnismässig. Zahlreiche vergleichbare Briefkas- tenstandorte im Dorf seien von der Post nicht bemängelt worden. Er habe Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung. Das Verhalten der Post sei widersprüchlich, da diese die Verlegung verlangt habe, den neuen Standort aber trotzdem bemängele, die Zustellung zwischenzeitlich eingestellt habe und der Zustellbote nach den Angaben des Gesuchstellers ihm andere Rückmeldungen habe zukommen lassen. Die Begehung vor Ort am 18. Februar 2026 habe seinen Standpunkt im wesentlich bestätigt. Die von der Post vorgeschlagenen Alternativstandorte würden Nachteile auf- weisen: Die Zustellung werde aufgrund der Schräglage des Vorplatzes erschwert. Ein Haupt- stamm der Grünabdeckung der Betonmauer (Efeu) müsste für einen Standort links bei der Beton- mauer entfernt werden. Auch die Schneeräumung durch die Gemeinde, die fehlende Beleuchtung und der Witterungsschutz stünden einer Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze entgegen. Zudem bestünde kein freier Zugang zum Briefkasten, wenn ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt sei. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 23. Dezember 2025, während der Dauer des laufenden Ver- fahrens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in der Stellung- nahme vom 18. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs und bestätigte drei Standortvorschläge für den Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze, und zwar links und rechts vom Vorplatz und ei- nen dritten Standort an der Grundstücksgrenze auf einer Linie zur linken Seite der Eingangstür. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Post in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 im Wesent- lichen vor, dass die beiden Briefkästen ca. 5.5 Meter (oberhalb der Eingangstreppe) bzw. ca. 5.2 Meter (unterhalb der Eingangstreppe) von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Auch der Standort, der näher an der Grundstücksgrenze liege, bedeute für die Post einen wesentlichen Zu- satzaufwand bei der Zustellung. Insbesondere wenn sich ein Fahrzeug auf dem Vorplatz befinde, könne der Zustellbote die Zustellung der Sendungen nicht direkt ab Fahrzeug vornehmen und die Zustelltour umgehend fortsetzen, was möglich wäre, wenn sich der Hausbriefkasten direkt an der Grundstücksgrenze befinden würde. 5. Der Gesuchsteller hielt in den Schlussbemerkungen vom 17. Juni 2026 an seinem Antrag auf Bei- behaltung des aktuellen Briefkastenstandorts fest und bestätigte im Wesentlichen seine bisherige Argumentation. Nach seiner Messung betrage die Distanz zwischen dem neuen Briefkasten unter- halb der Eingangstreppe und der Grundstücksgrenze nur rund 4.52 Meter und nicht wie von der Post angegeben 5.2 Meter. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass vom bestehenden Halteort die Sendungen in mehrere Haushalte zugestellt würden. Ferner wies der Gesuchsteller noch ein- mal darauf hin, dass die Schneeräumung entlang der Strasse, mögliche Schneeablagerungen im Grenzbereich, die Parkplatzsituation, die fehlende Beleuchtung am Alternativstandort, der feh- lende Witterungsschutz sowie die topographischen Verhältnisse von der Post nicht berücksichtigt worden seien. 6. Die Post teilte mit E-Mail vom 29. Juni 2026 mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichtet und verwies auf ihre Stellungnahme vom 18. Mai 2026.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/14

PostCom-D-5E273501/22 4/8 II.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 8 Der Gesuchsteller ist als Alleineigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 9 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 10 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2, sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügun- gen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustel- len. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Ver- fügungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Verordnungskonforme Briefkastenstandorte befinden sich also nicht, wie vom Gesuchsteller ange- nommen, auf dem gesamten Vorplatz, sondern – wie oben dargelegt - entlang dem Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendete Weg zum Ein- gang des Hauses. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann – anders als der Gesuchsteller anzunehmen scheint – nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden. Die beiden Begriffe wer- den in der Verordnung unterschiedlich geregelt. Zu verweisen ist auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2: «Unter dem Hauszugang ist insbeson- dere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls – wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft – dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht.»

E. 11 Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens somit entlang der Grundstücksgrenze links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft unmittelbar beim Betreten der Parzelle des Gesuchstellers. Der ursprüngliche Briefkasten oberhalb der Ein- gangstreppe befindet sich ca. 5.50 Meter und der neue Briefkasten unterhalb der Eingangstreppe unter dem Vordach nach den Angaben der Post ca. 5.20 Meter und nach den Angaben des Ge-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/14

PostCom-D-5E273501/22 5/8 suchstellers ca. 4.52 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Beide auf der Parzelle des Ge- suchstellers vorhandenen Briefkästen entsprechen damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die drei von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze, zwei davon vom Fahrbahnrand leicht zurück- versetzt und sind somit verordnungskonform. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.

E. 12 Der Gesuchsteller wendet gegen einen Standortvorschlag der Post ein, dass dort im Winter der Schnee deponiert werde. Er belegt diesen Umstand mit einem Foto. Gemäss Praxis der PostCom stellen jedoch auch grössere Schneemengen und Schneedepots kei- nen Hinderungsgrund für einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze dar. Dem Gesuch- steller steht es frei, einen im Hinblick auf die Schneeräumung bzw. Schneedeponierung besser ge- eigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu wählen. Sodann liegt es in der Verant- wortung des Gesuchstellers als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkas- tens auch im Winter und die sichere Begehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung zu sorgen, wenn er die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Die bisherige Deponie- rung des Schnees an einer bestimmten Stelle des Grundstücks kann nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Verfügung der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff.16 mit weiteren Hinweisen).

E. 13 Der Gesuchsteller legt dar, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze weniger vor der Witte- rung geschützt sei als am bestehenden Standort unter dem Vordach. Ein witterungsgeschützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Briefkasten- standorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nutzung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.

E. 14 Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass einem Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze die Baulinien entgegenstehen. Er hat die Baulinien von Hand auf einem von ihm eingereichten Foto des Eingangsbereichs eingezeichnet, ohne jedoch die Geltung der eingezeichneten Bauli- nien zu belegen. In der Verfügung 13/2018 vom 13. August 2018 hielt die PostCom in Ziff. 15 fest, dass nicht verlangt werden könne, dass der Briefkasten im Bereich der Baulinien aufgestellt werde. Die PostCom hielt in dieser Verfügung jedoch auch fest, dass der entsprechende Briefkas- ten trotzdem näher an die Grundstücksgrenze versetzt werden könne und an einem Standort nä- her an der Grundstücksgrenze die Vorgaben von Art. 74 Abs. 4 VPG erfülle. Auch im vorliegen- den Fall kann der Gesuchsteller den Briefkasten so weit an die Grundstücksgrenze versetzen, dass er nicht auf der Baulinie, sondern etwas hinter der Baulinie platziert ist. Der Gesuchsteller müsste in diesem Fall den Verlauf der Baulinien gegenüber der Post belegen.

E. 15 Aus Sicht des Gesuchstellers spricht ferner gegen die drei von der Post vorgeschlagenen Stand- orte an der Grundstücksgrenze, dass ein Briefkasten dort die Zufahrt zur Garage beeinträchtige, dass für einen Standort links bei der Betonmauer ein Hauptstamm der Grünabdeckung (Efeu) ent- fernt werden müsste und dass es an der Grundstücksgrenze keine genügende Beleuchtung gebe. Ferner würde den topographischen Verhältnissen auf dem Vorplatz (schräg abfallender Vorplatz) nicht Rechnung getragen. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestal- tung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Ver- fügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14). Wie weit der schräg abfallende Vorplatz einen Einfluss auf den Briefkastenstandort bzw. die Zustellung haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt.

E. 16 Der Gesuchsteller führt aus, das Zustellfahrzeug halte direkt auf seinem Vorplatz. Von da aus be- trage die Distanz zum neuen Hausbriefkasten rund 2 Meter und es würden zwei weitere Standorte von diesem Halteort aus bedient. Nach der Praxis der PostCom ist der Briefkastenstandort jedoch unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/14

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E. 17 Der Gesuchsteller ist der Meinung, die formale Erfüllung der Vorgabe für den Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG bringe keinen Gewinn in der Sache. Die geforderte Versetzung des Haus- briefkastens an die Grundstücksgrenze sei nicht verhältnismässig, weil der neue Standort viele Nachteile habe, die nicht durch entsprechende Vorteile für die Zustellung aufgewogen würden. Die Zeitersparnis für die Zustellung betrage weniger als 1 Sekunde. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterin- nen bei der Zustellung einen Mehrweg von 9-10 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts unter dem Vordach (unterhalb der Eingangstreppe) überwiegt das Interesse des Ge- suchstellers an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.

E. 18 Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Mass- nahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, einen von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen anderen, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein be- nutzten Zugang zum Haus zu wählen.

E. 19 Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass zahlreiche vergleichbare Briefkastenstandorte im Dorf von der Post nicht bemängelt worden seien und macht sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht geltend. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleich- zeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).

E. 20 Der Gesuchsteller bringt vor, dass er den Briefkasten auf Verlangen der Post an den neuen Standort am Fuss der Eingangstreppe unter dem Vordach verlegt habe. Es sei widersprüchlich, dass die Post die erneute Versetzung verlange. Die Post hat in allen drei Schreiben an den Gesuchsteller (das heisst im Schreiben vom 3. Juni 2025, vom 22. Juli 2025 und vom 27. Oktober 2025) explizit darauf hingewiesen, dass der Haus- briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe und deshalb nicht den Vorgaben entspreche. Sie hat allen drei Schreiben das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt und den Gesuchsteller somit über den korrekten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze infor- miert. Die Post hat sich nicht widersprüchlich verhalten.

E. 21 Der Gesuchsteller bemängelt, dass die Post die Zustellung zwischenzeitlich eingestellt habe. Die Post erklärt die Einstellung der Zustellung damit, dass der Hausbriefkasten oberhalb der Treppe nach Errichtung des neuen Hausbriefkastens am Fuss der Treppe nicht mehr mit dem Namen des Gesuchstellers angeschrieben (also nicht mehr beschriftet) gewesen sei. Nur der neue Hausbrief- kasten unterhalb der Treppe sei beschriftet gewesen. Da der neue Hausbriefkasten jedoch nicht

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/14

PostCom-D-5E273501/22 7/8 den rechtlichen Vorgaben entsprochen habe, habe die Post dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. November 2025 mitgeteilt, dass die Zustellung eingestellt werde und er seine Sendungen auf der nächstgelegenen Postagentur abholen könne. Am 21. November meldete der Gesuchstel- ler der Post, dass der Hausbriefkasten oberhalb der Treppe wieder beschriftet sei. Die Post nahm die Zustellung daraufhin sofort wieder auf. Es ist Praxis der Post während des internen Überprüfungsprozesses eines Hausbriefkastens die Sendungen weiterhin in den Hausbriefkasten zuzustellen, der überprüft wird. Hingegen nimmt die Post nicht die Zustellung in einen neuen Hausbriefkasten auf, wenn dieser nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Es ist davon auszugehen, dass ein Hausbriefkasten, der nicht mehr angeschrieben ist, vom Emp- fänger nicht mehr geleert wird. Der Empfang der Sendungen wäre bei Einwurf in einen unbeschrif- teten Briefkasten nicht gewährleistet. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Post Postsendungen nicht in einen unbeschrifteten Briefkasten zustellt, selbst wenn dieser mutmasslich dem Empfän- ger dieser Sendungen gehört. Da im Übrigen die vorübergehende Einstellung der Hauszustellung beim Gesuchsteller keinen Einfluss auf den Standort des Hausbriefkastens hat, braucht auf die kurzzeitige Einstellung der Hauszustellung nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 22 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Briefkästen, der Briefkasten oberhalb der Ein- gangstreppe und der Briefkasten am Fuss der Eingangstreppe unter dem Vordach nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen normkonformen Briefkasten, der den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht, an einem ver- ordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen, an der Grundstücksgrenze – soweit nach den Baulinien erlaubt - zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendun- gen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.

E. 23 Damit sind die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A____, (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG Logistik-Services, Kompetenzcenter Zustellung & Infrastruktur, Wankdorfallee 4, 3030
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-5E273501/22

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 11/2026 vom 28. August 2026 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A. Gesuchsteller Ystrasse 0, xxxx Z gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Logistik-Services, Kompetenzcenter Zustellung & Infrastruktur, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort des Hausbriefkastens

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/14

PostCom-D-5E273501/22 2/8 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Alleineigentümer des Einfamilienhauses an der Ystrasse 0, xxxx Z. Der all- gemeine Zugang zum Haus verläuft über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz. Rechts von der Eingangstür (frontal betrachtet) befindet sich eine Garage mit einem Abstellplatz für ein Fahrzeug davor. Der Hausbriefkasten war zunächst oberhalb der Eingangstreppe rechts vom Hauseingang unter dem Vordach montiert (nach den Angaben der Post ca. 5.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt). Später wurde – während dem laufenden Überprüfungsprozess durch die Post – am Fuss der Eingangstreppe links vom Hauseingang ein zweiter Briefkasten un- ter dem Vordach montiert. Dieser Briefkasten befindet sich nach den Angaben der Post ca. 5.2 Meter bzw. nach den Angaben des Gesuchstellers 4.52 Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 3. Juni 2025 an den Gesuch- steller und forderte diesen auf, den Hausbriefkasten bis am 12. Juli 2025 an die Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 setzte die Post dem Gesuchsteller eine zweite Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 6. September 2025. Nach unbenutztem Fristablauf nahm ein Mitarbeiter der Post am 21. Oktober 2025 telefonischen Kontakt mit dem Gesuchsteller auf und teilte diesem nach der Tele- fonnotiz vom gleichen Tag mit, dass dieser den Briefkasten an die Grundstücksgrenze verlegen müsse. Da auch der telefonische Kontakt nicht zur Versetzung des Hausbriefkastens führte, setzte die Post dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 eine letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze bis spätestens am 31. Dezember 2025 an unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. Allen drei Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Am 14. Novem- ber 2025 stellte ein Mitarbeitender der Post fest, dass unterhalb der Treppe ein neuer Briefkasten montiert war. Der ursprüngliche Briefkasten oberhalb der Treppe war in der Folge nicht mehr be- schriftet. Die Post nahm gleichentags mit dem Gesuchsteller Kontakt auf, um ihn darauf hinzuwei- sen, dass der neue Briefkasten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Im Rahmen des Gesprächs konnte keine Lösung gefunden werden. Die Post teilte dem Gesuchsteller am 19. November 2025 schriftlich mit, dass die Zustellung eingestellt werde und er seine Sendungen auf der nächstgelegenen Postagentur abholen könne. Zur Begründung gab die Post an, dass der alte Briefkasten nicht mehr beschriftet sei und der neue (beschriftete) Briefkasten sich nicht an der Grundstücksgrenze befinde. Am 21. November 2025 meldete der Gesuchsteller der Post, dass der ursprüngliche Hausbriefkasten oberhalb der Treppe wieder angeschrieben sei. Die Post nahm daraufhin die Hauszustellung in diesen Hausbriefkasten wieder auf. 3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 12. Dezember 2025 an die PostCom. Seine Anträge zielten zusammengefasst auf die Beibehaltung des Hausbriefkastens am Standort am Fuss der Treppe unter dem Vordach. Am 16. Dezember 2025 leitete die PostCom ein Verfahren ein und forderte den Gesuchsteller zur Gesuchsverbesserung bis am 8. Januar 2026 auf. Namentlich wurde der Gesuchsteller zum Einreichen einer Fotodokumentation, der bisherigen Korrespondenz mit der Post sowie der Angabe der Distanz zwischen Hausbriefkasten und Grundstücksgrenze aufgefordert. Nachdem innert der gesetzten Frist keine Gesuchsverbesserung eingereicht worden war, wurde dem Gesuchsteller unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) am 15. Januar 2026 eine Nach- frist bis am 2. Februar 2026 eingeräumt. Aufgrund einer Rückmeldung des Gesuchstellers mit E- Mail vom 16. Januar 2026 stellte sich heraus, dass der Gesuchsteller aufgrund einer erneuten Kontaktaufnahme durch die Post davon ausgegangen war, dass er keine Gesuchsverbesserung einreichen müsse, weil die Post mit ihm bei einer Vor-Ort-Besichtigung eine einvernehmliche Lö- sung suchen wolle. Die Nachfrist wurde daraufhin per E-Mail vom 16. Januar 2026 ausgesetzt. Auf eine formelle Sistierung wurde angesichts der Kurzfristigkeit der Terminplanung für das Ge- spräch zwischen Post und Gesuchsteller verzichtet. Nachdem zwischen den Parteien keine Eini- gung zustande kam, führte die PostCom das Verfahren fort und setzte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. März 2026 eine Frist zur Gesuchsverbesserung bis 14. April 2026. Die Ge-

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PostCom-D-5E273501/22 3/8 suchsverbesserung vom 25. März 2026 ging am 13. April 2026 bei der PostCom ein. Der Gesuch- steller reichte die gewünschte Dokumentation zur Ergänzung des Gesuchs ein. Zur Begründung seines Antrags auf Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er habe den Briefkasten auf ausdrückliche Aufforderung der Post an den neuen Standort unterhalb der Treppe versetzt. Er habe damit den sicherheitsrelevanten Bedenken der Post bezüglich Stolpergefahr auf der Treppe Rechnung getragen. Der neue Briefkasten be- finde sich auf dem Vorplatz vor dem Hauseingang. Dort sei er unter dem Vordach vor der Witte- rung geschützt und befinde sich in der Nähe der Sonnerie und der Beleuchtung. Der Zugang sei hindernisfrei und sei jederzeit gewährleistet. Das Zustellfahrzeug halte seit Jahren direkt auf sei- nem Vorplatz. Von da aus betrage die Distanz zum neuen Hausbriefkasten rund 2 Meter. Ab die- sem Haltepunkt bediene der Zustellbote zwei weitere Standorte. Gegen die von der Post ver- langte Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze wendete der Gesuchsteller ein, diese sei aus baulichen und funktionalen Gründen (Schneeräumung, Garagenzufahrt, Bauli- nien) nicht umsetzbar und führe zu einer objektiven Verschlechterung der Zustellsituation. Die er- neute Versetzung des Briefkastens sei nicht verhältnismässig. Zahlreiche vergleichbare Briefkas- tenstandorte im Dorf seien von der Post nicht bemängelt worden. Er habe Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung. Das Verhalten der Post sei widersprüchlich, da diese die Verlegung verlangt habe, den neuen Standort aber trotzdem bemängele, die Zustellung zwischenzeitlich eingestellt habe und der Zustellbote nach den Angaben des Gesuchstellers ihm andere Rückmeldungen habe zukommen lassen. Die Begehung vor Ort am 18. Februar 2026 habe seinen Standpunkt im wesentlich bestätigt. Die von der Post vorgeschlagenen Alternativstandorte würden Nachteile auf- weisen: Die Zustellung werde aufgrund der Schräglage des Vorplatzes erschwert. Ein Haupt- stamm der Grünabdeckung der Betonmauer (Efeu) müsste für einen Standort links bei der Beton- mauer entfernt werden. Auch die Schneeräumung durch die Gemeinde, die fehlende Beleuchtung und der Witterungsschutz stünden einer Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze entgegen. Zudem bestünde kein freier Zugang zum Briefkasten, wenn ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt sei. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 23. Dezember 2025, während der Dauer des laufenden Ver- fahrens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in der Stellung- nahme vom 18. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs und bestätigte drei Standortvorschläge für den Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze, und zwar links und rechts vom Vorplatz und ei- nen dritten Standort an der Grundstücksgrenze auf einer Linie zur linken Seite der Eingangstür. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Post in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 im Wesent- lichen vor, dass die beiden Briefkästen ca. 5.5 Meter (oberhalb der Eingangstreppe) bzw. ca. 5.2 Meter (unterhalb der Eingangstreppe) von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Auch der Standort, der näher an der Grundstücksgrenze liege, bedeute für die Post einen wesentlichen Zu- satzaufwand bei der Zustellung. Insbesondere wenn sich ein Fahrzeug auf dem Vorplatz befinde, könne der Zustellbote die Zustellung der Sendungen nicht direkt ab Fahrzeug vornehmen und die Zustelltour umgehend fortsetzen, was möglich wäre, wenn sich der Hausbriefkasten direkt an der Grundstücksgrenze befinden würde. 5. Der Gesuchsteller hielt in den Schlussbemerkungen vom 17. Juni 2026 an seinem Antrag auf Bei- behaltung des aktuellen Briefkastenstandorts fest und bestätigte im Wesentlichen seine bisherige Argumentation. Nach seiner Messung betrage die Distanz zwischen dem neuen Briefkasten unter- halb der Eingangstreppe und der Grundstücksgrenze nur rund 4.52 Meter und nicht wie von der Post angegeben 5.2 Meter. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass vom bestehenden Halteort die Sendungen in mehrere Haushalte zugestellt würden. Ferner wies der Gesuchsteller noch ein- mal darauf hin, dass die Schneeräumung entlang der Strasse, mögliche Schneeablagerungen im Grenzbereich, die Parkplatzsituation, die fehlende Beleuchtung am Alternativstandort, der feh- lende Witterungsschutz sowie die topographischen Verhältnisse von der Post nicht berücksichtigt worden seien. 6. Die Post teilte mit E-Mail vom 29. Juni 2026 mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichtet und verwies auf ihre Stellungnahme vom 18. Mai 2026.

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PostCom-D-5E273501/22 4/8 II. Erwägungen 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Der Gesuchsteller ist als Alleineigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. 9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2, sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügun- gen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustel- len. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Ver- fügungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Verordnungskonforme Briefkastenstandorte befinden sich also nicht, wie vom Gesuchsteller ange- nommen, auf dem gesamten Vorplatz, sondern – wie oben dargelegt - entlang dem Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendete Weg zum Ein- gang des Hauses. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann – anders als der Gesuchsteller anzunehmen scheint – nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden. Die beiden Begriffe wer- den in der Verordnung unterschiedlich geregelt. Zu verweisen ist auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2: «Unter dem Hauszugang ist insbeson- dere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls – wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft – dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht.»

11. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens somit entlang der Grundstücksgrenze links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft unmittelbar beim Betreten der Parzelle des Gesuchstellers. Der ursprüngliche Briefkasten oberhalb der Ein- gangstreppe befindet sich ca. 5.50 Meter und der neue Briefkasten unterhalb der Eingangstreppe unter dem Vordach nach den Angaben der Post ca. 5.20 Meter und nach den Angaben des Ge-

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PostCom-D-5E273501/22 5/8 suchstellers ca. 4.52 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Beide auf der Parzelle des Ge- suchstellers vorhandenen Briefkästen entsprechen damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die drei von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze, zwei davon vom Fahrbahnrand leicht zurück- versetzt und sind somit verordnungskonform. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.

12. Der Gesuchsteller wendet gegen einen Standortvorschlag der Post ein, dass dort im Winter der Schnee deponiert werde. Er belegt diesen Umstand mit einem Foto. Gemäss Praxis der PostCom stellen jedoch auch grössere Schneemengen und Schneedepots kei- nen Hinderungsgrund für einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze dar. Dem Gesuch- steller steht es frei, einen im Hinblick auf die Schneeräumung bzw. Schneedeponierung besser ge- eigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu wählen. Sodann liegt es in der Verant- wortung des Gesuchstellers als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkas- tens auch im Winter und die sichere Begehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung zu sorgen, wenn er die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Die bisherige Deponie- rung des Schnees an einer bestimmten Stelle des Grundstücks kann nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Verfügung der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff.16 mit weiteren Hinweisen).

13. Der Gesuchsteller legt dar, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze weniger vor der Witte- rung geschützt sei als am bestehenden Standort unter dem Vordach. Ein witterungsgeschützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Briefkasten- standorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nutzung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.

14. Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass einem Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze die Baulinien entgegenstehen. Er hat die Baulinien von Hand auf einem von ihm eingereichten Foto des Eingangsbereichs eingezeichnet, ohne jedoch die Geltung der eingezeichneten Bauli- nien zu belegen. In der Verfügung 13/2018 vom 13. August 2018 hielt die PostCom in Ziff. 15 fest, dass nicht verlangt werden könne, dass der Briefkasten im Bereich der Baulinien aufgestellt werde. Die PostCom hielt in dieser Verfügung jedoch auch fest, dass der entsprechende Briefkas- ten trotzdem näher an die Grundstücksgrenze versetzt werden könne und an einem Standort nä- her an der Grundstücksgrenze die Vorgaben von Art. 74 Abs. 4 VPG erfülle. Auch im vorliegen- den Fall kann der Gesuchsteller den Briefkasten so weit an die Grundstücksgrenze versetzen, dass er nicht auf der Baulinie, sondern etwas hinter der Baulinie platziert ist. Der Gesuchsteller müsste in diesem Fall den Verlauf der Baulinien gegenüber der Post belegen.

15. Aus Sicht des Gesuchstellers spricht ferner gegen die drei von der Post vorgeschlagenen Stand- orte an der Grundstücksgrenze, dass ein Briefkasten dort die Zufahrt zur Garage beeinträchtige, dass für einen Standort links bei der Betonmauer ein Hauptstamm der Grünabdeckung (Efeu) ent- fernt werden müsste und dass es an der Grundstücksgrenze keine genügende Beleuchtung gebe. Ferner würde den topographischen Verhältnissen auf dem Vorplatz (schräg abfallender Vorplatz) nicht Rechnung getragen. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestal- tung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Ver- fügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14). Wie weit der schräg abfallende Vorplatz einen Einfluss auf den Briefkastenstandort bzw. die Zustellung haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt.

16. Der Gesuchsteller führt aus, das Zustellfahrzeug halte direkt auf seinem Vorplatz. Von da aus be- trage die Distanz zum neuen Hausbriefkasten rund 2 Meter und es würden zwei weitere Standorte von diesem Halteort aus bedient. Nach der Praxis der PostCom ist der Briefkastenstandort jedoch unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022).

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17. Der Gesuchsteller ist der Meinung, die formale Erfüllung der Vorgabe für den Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG bringe keinen Gewinn in der Sache. Die geforderte Versetzung des Haus- briefkastens an die Grundstücksgrenze sei nicht verhältnismässig, weil der neue Standort viele Nachteile habe, die nicht durch entsprechende Vorteile für die Zustellung aufgewogen würden. Die Zeitersparnis für die Zustellung betrage weniger als 1 Sekunde. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterin- nen bei der Zustellung einen Mehrweg von 9-10 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts unter dem Vordach (unterhalb der Eingangstreppe) überwiegt das Interesse des Ge- suchstellers an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.

18. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Mass- nahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, einen von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen anderen, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein be- nutzten Zugang zum Haus zu wählen.

19. Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass zahlreiche vergleichbare Briefkastenstandorte im Dorf von der Post nicht bemängelt worden seien und macht sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht geltend. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleich- zeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).

20. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er den Briefkasten auf Verlangen der Post an den neuen Standort am Fuss der Eingangstreppe unter dem Vordach verlegt habe. Es sei widersprüchlich, dass die Post die erneute Versetzung verlange. Die Post hat in allen drei Schreiben an den Gesuchsteller (das heisst im Schreiben vom 3. Juni 2025, vom 22. Juli 2025 und vom 27. Oktober 2025) explizit darauf hingewiesen, dass der Haus- briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe und deshalb nicht den Vorgaben entspreche. Sie hat allen drei Schreiben das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt und den Gesuchsteller somit über den korrekten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze infor- miert. Die Post hat sich nicht widersprüchlich verhalten.

21. Der Gesuchsteller bemängelt, dass die Post die Zustellung zwischenzeitlich eingestellt habe. Die Post erklärt die Einstellung der Zustellung damit, dass der Hausbriefkasten oberhalb der Treppe nach Errichtung des neuen Hausbriefkastens am Fuss der Treppe nicht mehr mit dem Namen des Gesuchstellers angeschrieben (also nicht mehr beschriftet) gewesen sei. Nur der neue Hausbrief- kasten unterhalb der Treppe sei beschriftet gewesen. Da der neue Hausbriefkasten jedoch nicht

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PostCom-D-5E273501/22 7/8 den rechtlichen Vorgaben entsprochen habe, habe die Post dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. November 2025 mitgeteilt, dass die Zustellung eingestellt werde und er seine Sendungen auf der nächstgelegenen Postagentur abholen könne. Am 21. November meldete der Gesuchstel- ler der Post, dass der Hausbriefkasten oberhalb der Treppe wieder beschriftet sei. Die Post nahm die Zustellung daraufhin sofort wieder auf. Es ist Praxis der Post während des internen Überprüfungsprozesses eines Hausbriefkastens die Sendungen weiterhin in den Hausbriefkasten zuzustellen, der überprüft wird. Hingegen nimmt die Post nicht die Zustellung in einen neuen Hausbriefkasten auf, wenn dieser nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Es ist davon auszugehen, dass ein Hausbriefkasten, der nicht mehr angeschrieben ist, vom Emp- fänger nicht mehr geleert wird. Der Empfang der Sendungen wäre bei Einwurf in einen unbeschrif- teten Briefkasten nicht gewährleistet. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Post Postsendungen nicht in einen unbeschrifteten Briefkasten zustellt, selbst wenn dieser mutmasslich dem Empfän- ger dieser Sendungen gehört. Da im Übrigen die vorübergehende Einstellung der Hauszustellung beim Gesuchsteller keinen Einfluss auf den Standort des Hausbriefkastens hat, braucht auf die kurzzeitige Einstellung der Hauszustellung nicht weiter eingegangen zu werden.

22. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Briefkästen, der Briefkasten oberhalb der Ein- gangstreppe und der Briefkasten am Fuss der Eingangstreppe unter dem Vordach nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen normkonformen Briefkasten, der den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht, an einem ver- ordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen, an der Grundstücksgrenze – soweit nach den Baulinien erlaubt - zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendun- gen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.

23. Damit sind die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid 1. Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A____, (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG Logistik-Services, Kompetenzcenter Zustellung & Infrastruktur, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)

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PostCom-D-5E273501/22 8/8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: 31. August 2026