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VFG-11-2018

Verfügung 11/2018 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete - Genehmigung der Methode und der Messinstrumente

Postcom · 2018-06-25 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.47919

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben mit Rückschein Die Schweizerische Post AG A_____ A_____ Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 25. Juni 2018

Verfügung 11 / 2018 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete Genehmigung der Methode und der Messinstrumente

Sehr geehrter Herr A_____

Gestützt auf Art. 32 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), genehmigt die PostCom die Methode und die Messinstrumente zur Laufzeitmessung der inländischen Pakete der Post.

Am 9. April 2018 reichte die Post einen Antrag auf Erlass einer diesbezüglichen Verfügung ein. Wir teilen Ihnen mit, dass die PostCom am 14. Juni 2018 wie folgt verfügt hat:

Die aktuelle Messmethode und die Messinstrumente werden für ein Jahr genehmigt. Um die Konti- nuität der Laufzeitmessung zu gewährleisten, kann die aktuelle Messmethode bis Ende 2019 ange- wendet werden. Somit gilt die Genehmigung für die Messjahre 2018 und 2019.

Für die Verfügung wird eine Gebühr in Höhe von CHF festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein

Dr. Michel Noguet Präsident

Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung

033 \ COO.2207.109.3.47919 2/2

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.