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VFG-10-2025

Verfügung 10 2025 betreffend Hauszustellung

Postcom · 2025-04-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Z_____ ist ein autofreies Dorf, das durch die Z_____bahn (Standseilbahn) erschlossen ist und knapp 150 ganzjährig bewohnte Haushalte sowie knapp 300 Ferienhäuser bzw. -wohnungen umfasst. Es handelt sich um eine Streusiedlung mit einem Dorfzentrum bei der Bergstation der Standseilbahn. Der Güter- und Personentransport in Z______ wird durch zwei Transportunter- nehmen erbracht, die Postzustellung erfolgt durch die Post mit einem E-Quad. Der Gesuchsteller ist Eigentümer einer Ferienwohnung in Z_____, welche sich in einem Mehrfa- milienhaus mit 16 Wohneinheiten, wovon zwei ganzjährig bewohnt sind, befindet. Die Distanz von der Bergstation zu dieser Liegenschaft beträgt rund 500 m bei einem Gefälle von ca. 60 m. Der Weg ist bis unmittelbar zur Briefkastenanlage ganzjährig befahrbar. Die Hauszustellung zu den ganzjährig bewohnten Haushalten in Z______ erfolgt uneinge- schränkt. Zu Ferienhäusern und -wohnungen erbringt die Post nur die Hauszustellung von Brie- fen. Dies ist auch beim Gesuchsteller der Fall. Pakete und eingeschriebene Briefe für Ferien- wohnungen und -häuser können an die My Post Service-Stelle ___________ gegenüber der Bergstation adressiert werden; alternativ werden diese Sendungen zur Abholung in der Posta- gentur X_____ avisiert, welche rund 1,2 km von der Talstation der Z_____bahn entfernt liegt. 2. Bis März 2020 erfolgte die Hauszustellung der gesamten Postsendungen in Z_____ auch in Fe- rienhäuser und Ferienwohnungen. Im April 2020 wurde die Poststelle Z_____ geschlossen und der Hausservice eingeführt. Ab Frühling 2020 teilte die Post den Bewohnenden von Ferienhäu- sern und Ferienwohnungen mit, die Hauszustellung von Paketen per sofort einzustellen; der Ge- suchsteller wurde anfangs August 2020 darüber informiert. Als Ersatzlösung für die Zustellung von Paketen und eingeschriebenen Briefen gab die Post zunächst die Postagentur in X_____ an. Im November 2021 richtete sie eine My Post Service-Stelle __________ ein. 3. Mit Gesuch vom 28. Dezember 2021 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und bean- tragte die Aufnahme der Hauszustellung von Paketen und eingeschriebenen Briefen an seinem Feriendomizil. Er begründete dies mit der Zustellverpflichtung der Post in ganzjährig bewohnte Häuser und bestritt, mit der Post einen anderen Zustellort oder einen andere Zustellform verein- bart zu haben. Des Weiteren würden sich in unmittelbarer Nähe weitere ganzjährig bewohnte Liegenschaften befinden, so die W_____. Der Gesuchsteller wies darauf hin, dass er rund zwei- mal jährlich Lebensmittel bei Le Shop oder Coop@home an das Feriendomizil liefern lasse. Er brachte vor, dass es in einem autofreien Dorf nicht zumutbar sei, eine Lieferung von 5-6 Boxen à 5-10 kg zum Wohnhaus zu tragen, und erachtete die Paketzustellung zu seiner Ferienwohnung für die Post als zumutbar. Der Gesuchsteller fügte seinem Gesuch einen Situationsplan sowie eine Fotodokumentation bei. 4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Anträge, eventualiter sei nicht auf das Gesuch einzutreten. Zudem sei dem Gesuchsteller keine Parteiei- genschaft zuzuerkennen. Sie bestritt eine Zustellverpflichtung zur Ferienwohnung des Gesuch- stellers und bezeichnete die Ersatzlösung als verhältnismässig. Zum Zustellprozess wies die Post darauf hin, dass die Sendungen mit der Standseilbahn nach Z______ transportiert werden müssten. Sofern nicht alle Sendungen in das Transportabteil passen würden, könnten einige Sendungen erst mit der nächsten Fahrt 30 Minuten später transportiert werden. Ein grosses Pa- ketaufkommen sei besonders zur Ferienzeit festzustellen und bestehe dann primär aus online bestellten Foodboxen. Die Zustellung der Briefsendungen für alle Haushalte sowie die Paketsen- dungen für die ganzjährig bewohnten Haushaltungen erfolge mit einem Elektro-Quad, dessen Ladekapazität beschränkt sei. Unter Umständen müsse das Zustellpersonal mehrmals zur Berg- station zurückfahren und das Fahrzeug neu beladen. Die Strassenverhältnisse seien eng, zum Teil unbefestigt und würden ein starkes Gefälle aufweisen. Nach Abschluss des Zustellgangs würden die avisierten Sendungen in X_____ zur Postfiliale gebracht. Des Weiteren sei die Zu- stellung an die Adressen in Z_____ für die Post äusserst aufwendig und wegen der Strassenver- hältnisse und der Naturgefahren vor allem im Winter zum Teil risikobehaftet. Der Transport der

Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9

PostCom-D-DBFE3401/18 3/6 Sendungen mittels Standseilbahn und die Zustellung ab Bergstation Z_____ mittels Quads ver- ursache der Post hohe Zustellkosten. Die Post legte ihrer Stellungnahme Situationspläne, eine Fotodokumentation, Informationsflyer und -Schreiben an die Bewohnenden von Feriendomizilen sowie einen E-Mailaustausch mit dem Gesuchsteller bei. 5. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. Februar 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag fest. Er brachte namentlich vor, dass das Haus bzw. seine Wohnung ganzjährig bewohnt und problemlos erreichbar sei. Seine Ferienwohnung werde zudem ganzjährig als Zweitwohnsitz be- nutzt, häufig am Wochenende, ab und zu auch für Homeoffice. Weiter beanstandete er eine Un- gleichbehandlung zu den Bewohnern mit Erstwohnsitz, bei welchen die Post die Hauszustellung von Paketen vornehme. Zu den Vorbringen der Post entgegnete der Gesuchsteller, dass der Transport von Gepäck, Waren, Baumaterial und Brennstoffen einfach sei und die Prozesse ein- gespielt seien. Im Anhängerwagen der Z_____bahn mit einer Kapazität von 1,5 Tonnen könne eine grössere Menge Transportboxen transportiert werden. Des Weiteren liege das Haus mit seiner Ferienwohnung in unmittelbarer Nähe zum Dorfzentrum, auf dem Weg von der Bergsta- tion zur W_____, die eine tägliche Hauszustellung habe. Die Fahrt von der Bergstation zur Lie- genschaft dauere weniger als zwei Minuten. Die Strasse sei asphaltiert und weise kein ausser- gewöhnlich starkes Gefälle auf. Der Fahrweg von der Grundstücksgrenze zur Briefkastenanlage sei mit Rasensteinen ausgelegt. Die Strasse und der Fahrweg würden jeweils vom Schnee ge- räumt und zu jeder Jahreszeit von der Post sowie den beiden Transportdienstleistern in Z_____ befahren. Der Gesuchsteller fügte seinem Schreiben ein Foto der Überbauung bei. 6. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. März 2025 an ihren Anträgen fest, bestritt die Vorbringen des Gesuchstellers und verwies auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2022. Sie brachte vor, dass der gesamte Prozess für das Be- und Entladen der Sendungen mit dem Transport durch die Z_____bahn der Post einen Aufwand von mindestens 20 Minuten verursa- che. Zudem könne die Post nicht die gesamte Ladekapazität der Bahn für den Transport benut- zen, weshalb es saisonal vorkommen könne, dass der Transport in Etappen erfolgen müsse, zum Beispiel bei hoher Anzahl Migros Online- bzw. Coop-Sendungen mit Lebensmitteln. Die Post bestritt die Angaben des Gesuchstellers zur Fahrtdauer zum Haus mit seiner Ferienwoh- nung und bezeichnete sie als unerheblich, da dieser nie einen Anspruch auf Hauszustellung zur Ferienwohnung gehabt habe. Der Gesuchsteller habe seinen schriftenpolizeilichen Wohnsitz in ______; weitere, von ihm genutzt Domizile, seien als Ferienwohnungen oder -häuser zu qualifi- zieren, bei denen keine Pflicht zur Hauszustellung vorliege.

II.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 7 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 8 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Der Gesuchsteller ist als Inhaber der Ferienwohnung von der Weigerung der Post, die Hauszu- stellung von Paketen zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und weist deshalb eine be- sondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach

Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9

PostCom-D-DBFE3401/18 4/6 festgehalten, haben die Bewohner gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfrei- heit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schüt- zenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuch- steller parteiähnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom

E. 11 Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Zustellverpflichtung vorliegt. Die Post bringt mit Bezug auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals in Z_____ na- mentlich im Winter vor, ohne aber genauer auszuführen, worin diese Schwierigkeiten in Bezug auf den Weg zur betreffenden Liegenschaft bestehen. Sie beabsichtigt auch nicht, die Hauszu- stellung dorthin ganz einzustellen, weshalb die Vorbringen der Post im vorliegenden Fall nicht glaubwürdig erscheinen.

E. 12 Weiter bezieht sich die Post auf Art. 31 Abs. 2bis VPG, indem sie unverhältnismässige Kosten oder einen unverhältnismässigen Aufwand bei der Zustellung in Z_____ geltend macht. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn das Haus ausserhalb des Siedlungsbegriffs oder

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PostCom-D-DBFE3401/18 5/6 der 2-Minuten-Regelung in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung liegt. Gemäss Erläu- terungsbericht zur Teilrevision der Postverordnung soll der Post in Extremfällen ein gewisser Spielraum für Kosteneinsparungen gewährt werden. Von einer entsprechenden Unverhältnis- mässigkeit ist unter Umständen dann auszugehen, wenn die Zustellung nur zu Fuss oder nicht mehr mit posteigenen Zustellmitteln möglich ist, sondern dafür Bergbahnen, Schwebebahnen, Schiffe oder andere Beförderungsmittel Dritter beansprucht werden müssen. Ebenfalls als un- verhältnismässig gilt die Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug durch die Beschaffenheit des Geländes übermässig abgenutzt würde (Erläuterungsbericht zur VPG-Revision, Art. 31 Abs. 2bis, S. 6 f). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass alle Sendungen mit der Standseilbahn nach Z_____ transportiert werden; die dafür von der Post zu tragenden Kosten fallen daher un- abhängig von der Zustellart an. Die Unterscheidung bei der Zustellung erfolgt erst in Z_____, wofür jedoch ein posteigener Elektro-Quad eingesetzt wird, der auch für winterliche Verhältnisse geeignet ist. In Bezug auf die Paketzustellung zur Ferienwohnung des Gesuchstellers sind somit keine Verhältnisse ersichtlich, welche die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2bis VPG erlauben würden. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Liegenschaft in Anwendung des bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechts Anspruch auf Hauszustellung hätte.

E. 13 Des Weiteren ist die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung gemäss Art. 83a VPG zu prü- fen. Demnach gilt für Ersatzlösungen, die vor dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden, in Be- zug auf die Zustellverpflichtung der Post das bisherige Recht. Der Gesuchsteller bestreitet, mit der Post eine Vereinbarung über die Ersatzlösung gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG getroffen zu haben. Diese Bestimmung besagt, dass die Post bei fehlender Ver- pflichtung zur Hauszustellung den Empfängern eine Ersatzlösung anzubieten hat. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfän- ger sind vorgängig anzuhören. Eine solche Anhörung ist zwingende Voraussetzung bei der Um- setzung der Ersatzlösung (vgl. Verfügung der PostCom Nr. 21/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff.

E. 15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post im vorliegenden Fall verpflichtet ist, die or- dentliche Hauszustellung auch von Paketen und eingeschriebenen Briefen zur Ferienwohnung des Gesuchstellers zu erbringen.

E. 16 Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Entscheid- gebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung zur Ferienwohnung des Gesuchstellers vollumfänglich zu erbringen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ − Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem
  3. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-DBFE3401/18

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 10/2025 vom 14. April 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ Gesuchsteller

gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend Hauszustellung von Paketen an der Y_____strasse x, xxxx Z_____

Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9

PostCom-D-DBFE3401/18 2/6 I. Sachverhalt 1. Z_____ ist ein autofreies Dorf, das durch die Z_____bahn (Standseilbahn) erschlossen ist und knapp 150 ganzjährig bewohnte Haushalte sowie knapp 300 Ferienhäuser bzw. -wohnungen umfasst. Es handelt sich um eine Streusiedlung mit einem Dorfzentrum bei der Bergstation der Standseilbahn. Der Güter- und Personentransport in Z______ wird durch zwei Transportunter- nehmen erbracht, die Postzustellung erfolgt durch die Post mit einem E-Quad. Der Gesuchsteller ist Eigentümer einer Ferienwohnung in Z_____, welche sich in einem Mehrfa- milienhaus mit 16 Wohneinheiten, wovon zwei ganzjährig bewohnt sind, befindet. Die Distanz von der Bergstation zu dieser Liegenschaft beträgt rund 500 m bei einem Gefälle von ca. 60 m. Der Weg ist bis unmittelbar zur Briefkastenanlage ganzjährig befahrbar. Die Hauszustellung zu den ganzjährig bewohnten Haushalten in Z______ erfolgt uneinge- schränkt. Zu Ferienhäusern und -wohnungen erbringt die Post nur die Hauszustellung von Brie- fen. Dies ist auch beim Gesuchsteller der Fall. Pakete und eingeschriebene Briefe für Ferien- wohnungen und -häuser können an die My Post Service-Stelle ___________ gegenüber der Bergstation adressiert werden; alternativ werden diese Sendungen zur Abholung in der Posta- gentur X_____ avisiert, welche rund 1,2 km von der Talstation der Z_____bahn entfernt liegt. 2. Bis März 2020 erfolgte die Hauszustellung der gesamten Postsendungen in Z_____ auch in Fe- rienhäuser und Ferienwohnungen. Im April 2020 wurde die Poststelle Z_____ geschlossen und der Hausservice eingeführt. Ab Frühling 2020 teilte die Post den Bewohnenden von Ferienhäu- sern und Ferienwohnungen mit, die Hauszustellung von Paketen per sofort einzustellen; der Ge- suchsteller wurde anfangs August 2020 darüber informiert. Als Ersatzlösung für die Zustellung von Paketen und eingeschriebenen Briefen gab die Post zunächst die Postagentur in X_____ an. Im November 2021 richtete sie eine My Post Service-Stelle __________ ein. 3. Mit Gesuch vom 28. Dezember 2021 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und bean- tragte die Aufnahme der Hauszustellung von Paketen und eingeschriebenen Briefen an seinem Feriendomizil. Er begründete dies mit der Zustellverpflichtung der Post in ganzjährig bewohnte Häuser und bestritt, mit der Post einen anderen Zustellort oder einen andere Zustellform verein- bart zu haben. Des Weiteren würden sich in unmittelbarer Nähe weitere ganzjährig bewohnte Liegenschaften befinden, so die W_____. Der Gesuchsteller wies darauf hin, dass er rund zwei- mal jährlich Lebensmittel bei Le Shop oder Coop@home an das Feriendomizil liefern lasse. Er brachte vor, dass es in einem autofreien Dorf nicht zumutbar sei, eine Lieferung von 5-6 Boxen à 5-10 kg zum Wohnhaus zu tragen, und erachtete die Paketzustellung zu seiner Ferienwohnung für die Post als zumutbar. Der Gesuchsteller fügte seinem Gesuch einen Situationsplan sowie eine Fotodokumentation bei. 4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Anträge, eventualiter sei nicht auf das Gesuch einzutreten. Zudem sei dem Gesuchsteller keine Parteiei- genschaft zuzuerkennen. Sie bestritt eine Zustellverpflichtung zur Ferienwohnung des Gesuch- stellers und bezeichnete die Ersatzlösung als verhältnismässig. Zum Zustellprozess wies die Post darauf hin, dass die Sendungen mit der Standseilbahn nach Z______ transportiert werden müssten. Sofern nicht alle Sendungen in das Transportabteil passen würden, könnten einige Sendungen erst mit der nächsten Fahrt 30 Minuten später transportiert werden. Ein grosses Pa- ketaufkommen sei besonders zur Ferienzeit festzustellen und bestehe dann primär aus online bestellten Foodboxen. Die Zustellung der Briefsendungen für alle Haushalte sowie die Paketsen- dungen für die ganzjährig bewohnten Haushaltungen erfolge mit einem Elektro-Quad, dessen Ladekapazität beschränkt sei. Unter Umständen müsse das Zustellpersonal mehrmals zur Berg- station zurückfahren und das Fahrzeug neu beladen. Die Strassenverhältnisse seien eng, zum Teil unbefestigt und würden ein starkes Gefälle aufweisen. Nach Abschluss des Zustellgangs würden die avisierten Sendungen in X_____ zur Postfiliale gebracht. Des Weiteren sei die Zu- stellung an die Adressen in Z_____ für die Post äusserst aufwendig und wegen der Strassenver- hältnisse und der Naturgefahren vor allem im Winter zum Teil risikobehaftet. Der Transport der

Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9

PostCom-D-DBFE3401/18 3/6 Sendungen mittels Standseilbahn und die Zustellung ab Bergstation Z_____ mittels Quads ver- ursache der Post hohe Zustellkosten. Die Post legte ihrer Stellungnahme Situationspläne, eine Fotodokumentation, Informationsflyer und -Schreiben an die Bewohnenden von Feriendomizilen sowie einen E-Mailaustausch mit dem Gesuchsteller bei. 5. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. Februar 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag fest. Er brachte namentlich vor, dass das Haus bzw. seine Wohnung ganzjährig bewohnt und problemlos erreichbar sei. Seine Ferienwohnung werde zudem ganzjährig als Zweitwohnsitz be- nutzt, häufig am Wochenende, ab und zu auch für Homeoffice. Weiter beanstandete er eine Un- gleichbehandlung zu den Bewohnern mit Erstwohnsitz, bei welchen die Post die Hauszustellung von Paketen vornehme. Zu den Vorbringen der Post entgegnete der Gesuchsteller, dass der Transport von Gepäck, Waren, Baumaterial und Brennstoffen einfach sei und die Prozesse ein- gespielt seien. Im Anhängerwagen der Z_____bahn mit einer Kapazität von 1,5 Tonnen könne eine grössere Menge Transportboxen transportiert werden. Des Weiteren liege das Haus mit seiner Ferienwohnung in unmittelbarer Nähe zum Dorfzentrum, auf dem Weg von der Bergsta- tion zur W_____, die eine tägliche Hauszustellung habe. Die Fahrt von der Bergstation zur Lie- genschaft dauere weniger als zwei Minuten. Die Strasse sei asphaltiert und weise kein ausser- gewöhnlich starkes Gefälle auf. Der Fahrweg von der Grundstücksgrenze zur Briefkastenanlage sei mit Rasensteinen ausgelegt. Die Strasse und der Fahrweg würden jeweils vom Schnee ge- räumt und zu jeder Jahreszeit von der Post sowie den beiden Transportdienstleistern in Z_____ befahren. Der Gesuchsteller fügte seinem Schreiben ein Foto der Überbauung bei. 6. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. März 2025 an ihren Anträgen fest, bestritt die Vorbringen des Gesuchstellers und verwies auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2022. Sie brachte vor, dass der gesamte Prozess für das Be- und Entladen der Sendungen mit dem Transport durch die Z_____bahn der Post einen Aufwand von mindestens 20 Minuten verursa- che. Zudem könne die Post nicht die gesamte Ladekapazität der Bahn für den Transport benut- zen, weshalb es saisonal vorkommen könne, dass der Transport in Etappen erfolgen müsse, zum Beispiel bei hoher Anzahl Migros Online- bzw. Coop-Sendungen mit Lebensmitteln. Die Post bestritt die Angaben des Gesuchstellers zur Fahrtdauer zum Haus mit seiner Ferienwoh- nung und bezeichnete sie als unerheblich, da dieser nie einen Anspruch auf Hauszustellung zur Ferienwohnung gehabt habe. Der Gesuchsteller habe seinen schriftenpolizeilichen Wohnsitz in ______; weitere, von ihm genutzt Domizile, seien als Ferienwohnungen oder -häuser zu qualifi- zieren, bei denen keine Pflicht zur Hauszustellung vorliege.

II. Erwägung 7. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Der Gesuchsteller ist als Inhaber der Ferienwohnung von der Weigerung der Post, die Hauszu- stellung von Paketen zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und weist deshalb eine be- sondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach

Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9

PostCom-D-DBFE3401/18 4/6 festgehalten, haben die Bewohner gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfrei- heit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schüt- zenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuch- steller parteiähnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom

11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübri- gen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung des Gesuchstellers und deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv. 9. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohn- ten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten er- reichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG gere- gelt. Seit 1. Januar 2021 ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Ausnahmen davon bestehen gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post auch nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhält- nismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Gemäss der Über- gangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem

1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bishe- rige Recht. 10. Im vorliegenden Fall erbringt die Post in der betroffenen Liegenschaft die ordentliche Hauszu- stellung zu den ganzjährig bewohnten Haushalten und stellt diese auch nicht infrage. Sie be- streitet jedoch, zur Hauszustellung in die sich ebenfalls in diesem Haus befindende Ferienwoh- nung des Gesuchstellers verpflichtet zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass Art. 31 Abs. 1 VPG die Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser vorsieht. Ferien- und Wochenendhäuser fallen nicht unter diese Bestimmung (vgl. Erläu- terungsbericht vom 10. März 2020 zur Teilrevision der Postverordnung, Art. 31, S. 7). Diese Re- gelung stellt gemäss klarem Wortlaut bei der Abgrenzung der Begriffe ganzjährig oder nicht ganzjährig bewohnt auf die Liegenschaft und nicht die Wohneinheit ab. Handelt es sich bei der Liegenschaft um ein Ferienhaus ohne ganzjährig bewohnte Wohneinheit, liegt somit keine Zu- stellverpflichtung der Post vor. Anders ist es, wenn das betreffende Haus wie im vorliegenden Fall eine gemischte Nutzung als Erst- und Zweitwohnsitz aufweist. Sie gilt als ganzjährig be- wohnt, weshalb die ordentliche Hauszustellung zu allen Wohneinheiten der Liegenschaft zu er- bringen ist. 11. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Zustellverpflichtung vorliegt. Die Post bringt mit Bezug auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals in Z_____ na- mentlich im Winter vor, ohne aber genauer auszuführen, worin diese Schwierigkeiten in Bezug auf den Weg zur betreffenden Liegenschaft bestehen. Sie beabsichtigt auch nicht, die Hauszu- stellung dorthin ganz einzustellen, weshalb die Vorbringen der Post im vorliegenden Fall nicht glaubwürdig erscheinen. 12. Weiter bezieht sich die Post auf Art. 31 Abs. 2bis VPG, indem sie unverhältnismässige Kosten oder einen unverhältnismässigen Aufwand bei der Zustellung in Z_____ geltend macht. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn das Haus ausserhalb des Siedlungsbegriffs oder

Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9

PostCom-D-DBFE3401/18 5/6 der 2-Minuten-Regelung in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung liegt. Gemäss Erläu- terungsbericht zur Teilrevision der Postverordnung soll der Post in Extremfällen ein gewisser Spielraum für Kosteneinsparungen gewährt werden. Von einer entsprechenden Unverhältnis- mässigkeit ist unter Umständen dann auszugehen, wenn die Zustellung nur zu Fuss oder nicht mehr mit posteigenen Zustellmitteln möglich ist, sondern dafür Bergbahnen, Schwebebahnen, Schiffe oder andere Beförderungsmittel Dritter beansprucht werden müssen. Ebenfalls als un- verhältnismässig gilt die Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug durch die Beschaffenheit des Geländes übermässig abgenutzt würde (Erläuterungsbericht zur VPG-Revision, Art. 31 Abs. 2bis, S. 6 f). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass alle Sendungen mit der Standseilbahn nach Z_____ transportiert werden; die dafür von der Post zu tragenden Kosten fallen daher un- abhängig von der Zustellart an. Die Unterscheidung bei der Zustellung erfolgt erst in Z_____, wofür jedoch ein posteigener Elektro-Quad eingesetzt wird, der auch für winterliche Verhältnisse geeignet ist. In Bezug auf die Paketzustellung zur Ferienwohnung des Gesuchstellers sind somit keine Verhältnisse ersichtlich, welche die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2bis VPG erlauben würden. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Liegenschaft in Anwendung des bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechts Anspruch auf Hauszustellung hätte. 13. Des Weiteren ist die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung gemäss Art. 83a VPG zu prü- fen. Demnach gilt für Ersatzlösungen, die vor dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden, in Be- zug auf die Zustellverpflichtung der Post das bisherige Recht. Der Gesuchsteller bestreitet, mit der Post eine Vereinbarung über die Ersatzlösung gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG getroffen zu haben. Diese Bestimmung besagt, dass die Post bei fehlender Ver- pflichtung zur Hauszustellung den Empfängern eine Ersatzlösung anzubieten hat. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfän- ger sind vorgängig anzuhören. Eine solche Anhörung ist zwingende Voraussetzung bei der Um- setzung der Ersatzlösung (vgl. Verfügung der PostCom Nr. 21/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 15 f). Im vorliegenden Fall fand jedoch keine Anhörung statt. Vielmehr informierte die Post die Bewohnenden von Ferienhäusern und -wohnungen mittels eines nicht personalisierten und un- datierten Standardschreibens, dass sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei und dass die Paketzustellung per sofort eingestellt werde. Demzufolge kann sich die Post auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 83a VPG berufen. Die Verpflichtung zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern richtet sich somit nach Art. 31 in der Fassung vom 18. September 2020, wonach die Post zur Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet ist. 14. Die Post bestreitet des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Verpflichtung zur Hauszustellung in die Ferienhäuser und -wohnungen in Z_____. Ein grosses Paketaufkommen sei besonders zur Ferienzeit festzustellen und bestehe primär aus online bestellten Foodboxen. Sofern nicht alle Sendungen in das Transportabteil der Z_____bahn passen würden, könnten einige Sendun- gen erst mit der nächsten Fahrt 30 Minuten später transportiert werden. Zudem sei die Ladeka- pazität des Elektro-Quad beschränkt; unter Umständen müsse das Zustellpersonal mehrmals zur Bergstation zurückfahren und das Fahrzeug neu beladen. Es ist nachvollziehbar, dass das Zustellvolumen in einem Ferienort wie Z_____ grossen saiso- nalen Schwankungen untersteht. Den Vorbringen der Post ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese zeitweise auch schweizweit hohen Anstiege des Zustellvolumens zu bewältigen hat, insbe- sondere in der Vorweihnachtszeit. Solche Schwankungen alleine können deshalb nicht eine Un- verhältnismässigkeit der Hauszustellung zur Folge haben. Zu beachten ist zudem, dass vorlie- gend einzig die Hauszustellung zur Liegenschaft an der Y_____strasse x zu prüfen ist. Gene- relle Vorbringen der Post, wonach die Strassenverhältnisse in Z_____ eng sowie zum Teil unbe- festigt seien und ein starkes Gefälle aufwiesen, sind nicht in Betracht zu ziehen, da sie nicht auf den vorliegenden Einzelfall zutreffen. Für die Verhältnismässigkeit der Hauszustellung von Pa- keten zur Ferienwohnung des Gesuchstellers sprechen hingegen die Nähe der Liegenschaft zur Bergstation der Standseilbahn und damit zur Dorfkernzone, die ganzjährige Befahrbarkeit der

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PostCom-D-DBFE3401/18 6/6 Wegstrecke sowie die ohnehin in der Liegenschaft und der unmittelbaren Nachbarschaft zu er- bringende Hauszustellung. Aufgrund dieser Abwägungen ist die Verhältnismässigkeit zu beja- hen. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post im vorliegenden Fall verpflichtet ist, die or- dentliche Hauszustellung auch von Paketen und eingeschriebenen Briefen zur Ferienwohnung des Gesuchstellers zu erbringen. 16. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Entscheid- gebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission).

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung zur Ferienwohnung des Gesuchstellers vollumfänglich zu erbringen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A_____ − Post CH AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem

15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: