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VFG-10-2019

Verfügung 10/2019 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2019-06-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Liegenschaft an der B._______strasse. Die zwei Briefkästen der Liegenschaft befinden sich beim Hauseingang und sind über drei Treppenstufen zu erreichen. Sie sind 13 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

2. Am 28. September 2017, 16. November 2017 und 19. Januar 2018 forderte die Post CH AG, PostMail, Luzern, den Gesuchsteller und seine Frau auf, die Hausbriefkästen vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie drohte ihnen an, die Hauszustellung nach dem

10. März 2018 einzustellen, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkämen, und wies sie auf die Möglichkeit hin, bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort zu ver- langen.

3. Am 25. Januar 2018 beantragte der Gesuchsteller, den jetzigen Briefkastenstandort beim Hauseingang gutzuheissen und die Post anzuweisen, die Hauszustellung weiter zu erbringen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 forderte ihn das Fachsekretariat auf, sein Gesuch mit einem massstabgetreuen Grundstücksplan und Fotos zu ergänzen. Gleichzeitig lud es ihn ein zu präzisieren, wer Eigentümer der Liegenschaft sei und ob es sich bei den geltend gemachten drei Parteien um voneinander unabhängige Haushalte in abgetrennten Wohnungen handle.

4. Am 2. Februar 2018 teilte der Gesuchsteller dem Fachsekretariat mit, Eigentümer der Liegen- schaft seien R._______ und C._______. Im Haus wohnten bzw. seien getrennt untergebracht Familie F._______, Familie R._______, R._______ und Miteigentümer sowie die Büroräumlich- keiten der F._______ AG.

5. Mit Stellungnahme vom 8. März 2018 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. In der Liegenschaft der Gesuchsteller seien nach dem Wissen der Post nur zwei Haushalte angesie- delt. Falls es neben dem Gesuchsteller und seiner Frau noch weitere Eigentümer geben sollte, seien letztere nicht an dieser Adresse wohnhaft. Die Firma F._______ AG erhalte die Postsendun- gen an die Adresse H._______ und nicht an die Adresse B._______strasse. Ebensowenig befinde sich der Firmensitz an dieser Adresse. Damit sei kein erhöhtes Sendungsvolumen, wie etwa in einem Mehrfamilienhaus oder einem Geschäftshaus, nachgewiesen, das gemäss der Verordnung einen Briefkastenstandort beim Hauszugang rechtfertigen würde. Der jetzige Standort an der Haustür verursache der Post und allen übrigen Anbieterinnen von Postdiensten einen übermässi- gen Zustellaufwand.

6. Der Gesuchsteller hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 17. April 2018 fest, der aktuelle Brief- kastenstandort führe zu keinem Mehraufwand für die Post, denn die Zustellung entspreche den ortüblichen Gegebenheiten. Seit die Poststelle I._______ geschlossen sei und die Zustellung neu organisiert sei, lasse er sich die Postsendungen für sein Büro an die Adresse H._______ 1 liefern. Dort erfolge die Zustellung während des Vormittags. Er brauche die Pläne früh für die Arbeit auf den Baustellen. Die Geschäftspost werde aber anschliessend an der B._______strasse bearbei- tet. Dass es sich effektiv um ein Mehrfamilienhaus handle, könne vor Ort überprüft werden.

7. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Einreichen von Schluss- bemerkungen und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom verfügt in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs.1 und 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0 und Art. 76 Postverordnung vom

29. August 2012, VPG; SR 785.01). Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). So- wohl der Gesuchsteller wie auch die Gesuchsgegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in

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ihren Rechten und Pflichten berührt und damit im vorliegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt (Art. 73 ff. VPG). Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ist verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten (Art. 73 Abs. 1). Der Briefkasten ist an der Grund- stücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Die Post ist nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73- 75 VPG nicht eingehalten sind (Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10. Die Bestimmungen über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen bezweckt eine In- teressenabwägung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Anbieterinnen von Post- diensten, die Zustellung von Postsendungen möglichst rationell zu erbringen (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32). Dass die Briefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind, gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Unabhängig vom verwendeten Zustellfahrzeug kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von einer öffentlichen, frei zugänglichen Verkehrsfläche her erfolgt und deshalb die Zustellung nicht durch die Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigeneigentümer behindert oder erschwert werden kann.

11. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Haus- haltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (vgl. Urteil A- 3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7 m. H. sowie Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/ PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Urteil A-2021/2016 vom

8. November 2016, Erw. 6.2 f. sowie Verfügung Nr. 8/2017 der PostCom vom 4. Mai 2017, Erw. 21 ff.; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern geht die Bestimmung über den Briefkastenstandort davon aus, dass der Mehraufwand bei der Zustellung durch das höhere Sendungsvolumen für Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser wettgemacht wird und deswegen eine weitere zurückzulegende Strecke noch angemessen ist.

12. Vorliegend ist die Anzahl Haushalte in der Liegenschaft des Gesuchstellers sowie deren allfällige zusätzliche Nutzung als Geschäftshaus umstritten. Die PostCom stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, als Beweismittel dienen u. a. Auskünfte der Parteien (Art. 12 Bst. b VwVG). Die Par- teien sind verpflichtet, in einem Verfahren, dass sie durch eigene Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Bst. a VwVG). Die PostCom stützt sich für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts auf die Verfahrensakten und somit auf das Gesuch und die Stellungnahme der Post ab. Die PostCom verzichtet nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind als diejenigen, die sich bereits aus den Verfahrensakten (Pläne, Fotos) und den Vorbringen der Parteien ergeben (vgl. dazu Verfügung 6/2018 der PostCom vom 3. Mai 2018, Erw. 13 m. H. sowie CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in Auer/Müller/Schindler, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 18 zu Art. 12 VwVG).

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13. Der Gesuchsteller bringt vor, bei seiner Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus. Er macht ebenfalls geltend, das Haus werde noch als Geschäftsliegenschaft genutzt, da es die Büro- räumlichkeiten seiner Baufirma beherberge. Er weist indessen nicht glaubhaft nach, dass seine Baufirma oder die Miteigentümergemeinschaft effektiv Postsendungen an diese Adresse erhalten. Dem Handelsregisterauszug der Firma des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass sie an einer anderen Adresse ihren Geschäftssitz hat und noch eine Zweigniederlassung in einer anderen Ge- meinde verfügt. Mit dem Hinweis, die Firmenpost werde an der Wohnadresse verarbeitet, ist keine Zustellung von Postsendungen belegt. Der Gesuchsteller bleibt damit den Beweis eines höheren Sendungsvolumens als bei einem reinen Wohnhaus schuldig. Ebensowenig genügt der Hinweis auf eine dritte Zustelladresse "R._______ und Miteigentümer", da daraus nicht hervorgeht, ob es sich um eine Firma handelt oder mit diesem Hinweis weitere Personen gemeint sind, die an dieser Adresse Postsendungen entgegennehmen. Auch aus den Plänen zweier Stockwerke der Liegen- schaft geht nicht hervor, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Haushalten han- delt.

14. Demgegenüber macht die Post geltend, das Haus verfüge lediglich über zwei Haushalte, in denen insgesamt vier Personen wohnten, nämlich der Eigentümer und seine Ehefrau in einem Haushalt und zwei weitere Personen in einem anderen Haushalt. Sie bringt weiter vor, dass die Baufirma des Gesuchstellers keine Postsendungen an dieser Adresse empfange. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend um eine Liegenschaft mit zwei Haushalten handelt, deren Briefkästen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind.

15. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Der Gesuchsteller hat seinen Briefkasten an der Grundstücks- grenze aufzustellen, damit die Post weiterhin zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist.

16. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Liegenschaft an der B._______strasse. Die zwei Briefkästen der Liegenschaft befinden sich beim Hauseingang und sind über drei Treppenstufen zu erreichen. Sie sind 13 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

E. 2 Am 28. September 2017, 16. November 2017 und 19. Januar 2018 forderte die Post CH AG, PostMail, Luzern, den Gesuchsteller und seine Frau auf, die Hausbriefkästen vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie drohte ihnen an, die Hauszustellung nach dem

10. März 2018 einzustellen, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkämen, und wies sie auf die Möglichkeit hin, bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort zu ver- langen.

E. 3 Am 25. Januar 2018 beantragte der Gesuchsteller, den jetzigen Briefkastenstandort beim Hauseingang gutzuheissen und die Post anzuweisen, die Hauszustellung weiter zu erbringen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 forderte ihn das Fachsekretariat auf, sein Gesuch mit einem massstabgetreuen Grundstücksplan und Fotos zu ergänzen. Gleichzeitig lud es ihn ein zu präzisieren, wer Eigentümer der Liegenschaft sei und ob es sich bei den geltend gemachten drei Parteien um voneinander unabhängige Haushalte in abgetrennten Wohnungen handle.

E. 4 Am 2. Februar 2018 teilte der Gesuchsteller dem Fachsekretariat mit, Eigentümer der Liegen- schaft seien R._______ und C._______. Im Haus wohnten bzw. seien getrennt untergebracht Familie F._______, Familie R._______, R._______ und Miteigentümer sowie die Büroräumlich- keiten der F._______ AG.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 8. März 2018 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. In der Liegenschaft der Gesuchsteller seien nach dem Wissen der Post nur zwei Haushalte angesie- delt. Falls es neben dem Gesuchsteller und seiner Frau noch weitere Eigentümer geben sollte, seien letztere nicht an dieser Adresse wohnhaft. Die Firma F._______ AG erhalte die Postsendun- gen an die Adresse H._______ und nicht an die Adresse B._______strasse. Ebensowenig befinde sich der Firmensitz an dieser Adresse. Damit sei kein erhöhtes Sendungsvolumen, wie etwa in einem Mehrfamilienhaus oder einem Geschäftshaus, nachgewiesen, das gemäss der Verordnung einen Briefkastenstandort beim Hauszugang rechtfertigen würde. Der jetzige Standort an der Haustür verursache der Post und allen übrigen Anbieterinnen von Postdiensten einen übermässi- gen Zustellaufwand.

E. 6 Der Gesuchsteller hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 17. April 2018 fest, der aktuelle Brief- kastenstandort führe zu keinem Mehraufwand für die Post, denn die Zustellung entspreche den ortüblichen Gegebenheiten. Seit die Poststelle I._______ geschlossen sei und die Zustellung neu organisiert sei, lasse er sich die Postsendungen für sein Büro an die Adresse H._______ 1 liefern. Dort erfolge die Zustellung während des Vormittags. Er brauche die Pläne früh für die Arbeit auf den Baustellen. Die Geschäftspost werde aber anschliessend an der B._______strasse bearbei- tet. Dass es sich effektiv um ein Mehrfamilienhaus handle, könne vor Ort überprüft werden.

E. 7 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Einreichen von Schluss- bemerkungen und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom verfügt in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs.1 und 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0 und Art. 76 Postverordnung vom

29. August 2012, VPG; SR 785.01). Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). So- wohl der Gesuchsteller wie auch die Gesuchsgegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in

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ihren Rechten und Pflichten berührt und damit im vorliegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt (Art. 73 ff. VPG). Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ist verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten (Art. 73 Abs. 1). Der Briefkasten ist an der Grund- stücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Die Post ist nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73- 75 VPG nicht eingehalten sind (Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 10 Die Bestimmungen über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen bezweckt eine In- teressenabwägung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Anbieterinnen von Post- diensten, die Zustellung von Postsendungen möglichst rationell zu erbringen (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32). Dass die Briefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind, gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Unabhängig vom verwendeten Zustellfahrzeug kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von einer öffentlichen, frei zugänglichen Verkehrsfläche her erfolgt und deshalb die Zustellung nicht durch die Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigeneigentümer behindert oder erschwert werden kann.

E. 11 Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Haus- haltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (vgl. Urteil A- 3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7 m. H. sowie Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/ PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Urteil A-2021/2016 vom

8. November 2016, Erw. 6.2 f. sowie Verfügung Nr. 8/2017 der PostCom vom 4. Mai 2017, Erw. 21 ff.; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern geht die Bestimmung über den Briefkastenstandort davon aus, dass der Mehraufwand bei der Zustellung durch das höhere Sendungsvolumen für Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser wettgemacht wird und deswegen eine weitere zurückzulegende Strecke noch angemessen ist.

E. 12 Vorliegend ist die Anzahl Haushalte in der Liegenschaft des Gesuchstellers sowie deren allfällige zusätzliche Nutzung als Geschäftshaus umstritten. Die PostCom stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, als Beweismittel dienen u. a. Auskünfte der Parteien (Art. 12 Bst. b VwVG). Die Par- teien sind verpflichtet, in einem Verfahren, dass sie durch eigene Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Bst. a VwVG). Die PostCom stützt sich für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts auf die Verfahrensakten und somit auf das Gesuch und die Stellungnahme der Post ab. Die PostCom verzichtet nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind als diejenigen, die sich bereits aus den Verfahrensakten (Pläne, Fotos) und den Vorbringen der Parteien ergeben (vgl. dazu Verfügung 6/2018 der PostCom vom 3. Mai 2018, Erw. 13 m. H. sowie CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in Auer/Müller/Schindler, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 18 zu Art. 12 VwVG).

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E. 13 Der Gesuchsteller bringt vor, bei seiner Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus. Er macht ebenfalls geltend, das Haus werde noch als Geschäftsliegenschaft genutzt, da es die Büro- räumlichkeiten seiner Baufirma beherberge. Er weist indessen nicht glaubhaft nach, dass seine Baufirma oder die Miteigentümergemeinschaft effektiv Postsendungen an diese Adresse erhalten. Dem Handelsregisterauszug der Firma des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass sie an einer anderen Adresse ihren Geschäftssitz hat und noch eine Zweigniederlassung in einer anderen Ge- meinde verfügt. Mit dem Hinweis, die Firmenpost werde an der Wohnadresse verarbeitet, ist keine Zustellung von Postsendungen belegt. Der Gesuchsteller bleibt damit den Beweis eines höheren Sendungsvolumens als bei einem reinen Wohnhaus schuldig. Ebensowenig genügt der Hinweis auf eine dritte Zustelladresse "R._______ und Miteigentümer", da daraus nicht hervorgeht, ob es sich um eine Firma handelt oder mit diesem Hinweis weitere Personen gemeint sind, die an dieser Adresse Postsendungen entgegennehmen. Auch aus den Plänen zweier Stockwerke der Liegen- schaft geht nicht hervor, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Haushalten han- delt.

E. 14 Demgegenüber macht die Post geltend, das Haus verfüge lediglich über zwei Haushalte, in denen insgesamt vier Personen wohnten, nämlich der Eigentümer und seine Ehefrau in einem Haushalt und zwei weitere Personen in einem anderen Haushalt. Sie bringt weiter vor, dass die Baufirma des Gesuchstellers keine Postsendungen an dieser Adresse empfange. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend um eine Liegenschaft mit zwei Haushalten handelt, deren Briefkästen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind.

E. 15 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Der Gesuchsteller hat seinen Briefkasten an der Grundstücks- grenze aufzustellen, damit die Post weiterhin zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist.

E. 16 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.63778

Verfügung Nr. 10/2019

vom 13. Juni 2019

der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

R._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Hausbriefkasten

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I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Liegenschaft an der B._______strasse. Die zwei Briefkästen der Liegenschaft befinden sich beim Hauseingang und sind über drei Treppenstufen zu erreichen. Sie sind 13 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

2. Am 28. September 2017, 16. November 2017 und 19. Januar 2018 forderte die Post CH AG, PostMail, Luzern, den Gesuchsteller und seine Frau auf, die Hausbriefkästen vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie drohte ihnen an, die Hauszustellung nach dem

10. März 2018 einzustellen, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkämen, und wies sie auf die Möglichkeit hin, bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort zu ver- langen.

3. Am 25. Januar 2018 beantragte der Gesuchsteller, den jetzigen Briefkastenstandort beim Hauseingang gutzuheissen und die Post anzuweisen, die Hauszustellung weiter zu erbringen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 forderte ihn das Fachsekretariat auf, sein Gesuch mit einem massstabgetreuen Grundstücksplan und Fotos zu ergänzen. Gleichzeitig lud es ihn ein zu präzisieren, wer Eigentümer der Liegenschaft sei und ob es sich bei den geltend gemachten drei Parteien um voneinander unabhängige Haushalte in abgetrennten Wohnungen handle.

4. Am 2. Februar 2018 teilte der Gesuchsteller dem Fachsekretariat mit, Eigentümer der Liegen- schaft seien R._______ und C._______. Im Haus wohnten bzw. seien getrennt untergebracht Familie F._______, Familie R._______, R._______ und Miteigentümer sowie die Büroräumlich- keiten der F._______ AG.

5. Mit Stellungnahme vom 8. März 2018 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. In der Liegenschaft der Gesuchsteller seien nach dem Wissen der Post nur zwei Haushalte angesie- delt. Falls es neben dem Gesuchsteller und seiner Frau noch weitere Eigentümer geben sollte, seien letztere nicht an dieser Adresse wohnhaft. Die Firma F._______ AG erhalte die Postsendun- gen an die Adresse H._______ und nicht an die Adresse B._______strasse. Ebensowenig befinde sich der Firmensitz an dieser Adresse. Damit sei kein erhöhtes Sendungsvolumen, wie etwa in einem Mehrfamilienhaus oder einem Geschäftshaus, nachgewiesen, das gemäss der Verordnung einen Briefkastenstandort beim Hauszugang rechtfertigen würde. Der jetzige Standort an der Haustür verursache der Post und allen übrigen Anbieterinnen von Postdiensten einen übermässi- gen Zustellaufwand.

6. Der Gesuchsteller hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 17. April 2018 fest, der aktuelle Brief- kastenstandort führe zu keinem Mehraufwand für die Post, denn die Zustellung entspreche den ortüblichen Gegebenheiten. Seit die Poststelle I._______ geschlossen sei und die Zustellung neu organisiert sei, lasse er sich die Postsendungen für sein Büro an die Adresse H._______ 1 liefern. Dort erfolge die Zustellung während des Vormittags. Er brauche die Pläne früh für die Arbeit auf den Baustellen. Die Geschäftspost werde aber anschliessend an der B._______strasse bearbei- tet. Dass es sich effektiv um ein Mehrfamilienhaus handle, könne vor Ort überprüft werden.

7. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Einreichen von Schluss- bemerkungen und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom verfügt in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs.1 und 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0 und Art. 76 Postverordnung vom

29. August 2012, VPG; SR 785.01). Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). So- wohl der Gesuchsteller wie auch die Gesuchsgegnerin sind durch die vorliegende Verfügung in

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ihren Rechten und Pflichten berührt und damit im vorliegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger von Postsendungen im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt (Art. 73 ff. VPG). Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ist verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten (Art. 73 Abs. 1). Der Briefkasten ist an der Grund- stücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Die Post ist nicht zur Hauszustel- lung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73- 75 VPG nicht eingehalten sind (Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10. Die Bestimmungen über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen bezweckt eine In- teressenabwägung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Anbieterinnen von Post- diensten, die Zustellung von Postsendungen möglichst rationell zu erbringen (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32). Dass die Briefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind, gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Unabhängig vom verwendeten Zustellfahrzeug kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von einer öffentlichen, frei zugänglichen Verkehrsfläche her erfolgt und deshalb die Zustellung nicht durch die Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigeneigentümer behindert oder erschwert werden kann.

11. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Haus- haltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (vgl. Urteil A- 3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7 m. H. sowie Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/ PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Urteil A-2021/2016 vom

8. November 2016, Erw. 6.2 f. sowie Verfügung Nr. 8/2017 der PostCom vom 4. Mai 2017, Erw. 21 ff.; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen). Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern geht die Bestimmung über den Briefkastenstandort davon aus, dass der Mehraufwand bei der Zustellung durch das höhere Sendungsvolumen für Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser wettgemacht wird und deswegen eine weitere zurückzulegende Strecke noch angemessen ist.

12. Vorliegend ist die Anzahl Haushalte in der Liegenschaft des Gesuchstellers sowie deren allfällige zusätzliche Nutzung als Geschäftshaus umstritten. Die PostCom stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, als Beweismittel dienen u. a. Auskünfte der Parteien (Art. 12 Bst. b VwVG). Die Par- teien sind verpflichtet, in einem Verfahren, dass sie durch eigene Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Bst. a VwVG). Die PostCom stützt sich für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts auf die Verfahrensakten und somit auf das Gesuch und die Stellungnahme der Post ab. Die PostCom verzichtet nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind als diejenigen, die sich bereits aus den Verfahrensakten (Pläne, Fotos) und den Vorbringen der Parteien ergeben (vgl. dazu Verfügung 6/2018 der PostCom vom 3. Mai 2018, Erw. 13 m. H. sowie CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in Auer/Müller/Schindler, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 18 zu Art. 12 VwVG).

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13. Der Gesuchsteller bringt vor, bei seiner Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus. Er macht ebenfalls geltend, das Haus werde noch als Geschäftsliegenschaft genutzt, da es die Büro- räumlichkeiten seiner Baufirma beherberge. Er weist indessen nicht glaubhaft nach, dass seine Baufirma oder die Miteigentümergemeinschaft effektiv Postsendungen an diese Adresse erhalten. Dem Handelsregisterauszug der Firma des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass sie an einer anderen Adresse ihren Geschäftssitz hat und noch eine Zweigniederlassung in einer anderen Ge- meinde verfügt. Mit dem Hinweis, die Firmenpost werde an der Wohnadresse verarbeitet, ist keine Zustellung von Postsendungen belegt. Der Gesuchsteller bleibt damit den Beweis eines höheren Sendungsvolumens als bei einem reinen Wohnhaus schuldig. Ebensowenig genügt der Hinweis auf eine dritte Zustelladresse "R._______ und Miteigentümer", da daraus nicht hervorgeht, ob es sich um eine Firma handelt oder mit diesem Hinweis weitere Personen gemeint sind, die an dieser Adresse Postsendungen entgegennehmen. Auch aus den Plänen zweier Stockwerke der Liegen- schaft geht nicht hervor, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Haushalten han- delt.

14. Demgegenüber macht die Post geltend, das Haus verfüge lediglich über zwei Haushalte, in denen insgesamt vier Personen wohnten, nämlich der Eigentümer und seine Ehefrau in einem Haushalt und zwei weitere Personen in einem anderen Haushalt. Sie bringt weiter vor, dass die Baufirma des Gesuchstellers keine Postsendungen an dieser Adresse empfange. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend um eine Liegenschaft mit zwei Haushalten handelt, deren Briefkästen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind.

15. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Der Gesuchsteller hat seinen Briefkasten an der Grundstücks- grenze aufzustellen, damit die Post weiterhin zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist.

16. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.