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VFG-10-2016

Verfügung 10/2016 betreffend Genehmigung des Szenarios ohne die Verpflichtung zur Grundversorgung (Art. 49 Abs. 2 VPG)

Postcom · 2016-05-12 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch

Eidgenössische Postkommission PostCom

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG Herr _________________ Corporate Center Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 12. Mai 2016

Verfügung 10 / 2016 betreffend Genehmigung des Szenarios ohne die Verpflich- tung zur Grundversorgung (Art. 49 Abs. 2 VPG)

Sehr geehrter Herr ___________

Nach Art. 49 Abs. 2 VPG genehmigt die Eidgenössische Postkommission PostCom das Sze- nario ohne die Verpflichtung zur Erbringung der Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten.

Wir teilen Ihnen mit, dass die PostCom im Rahmen dieser Genehmigung das Dokument „Hy- pothetisches Szenario ohne Grundversorgungsverpflichtung nach Art. 49 Abs. 2 VPG“, Fas- sung 3. Februar 2016 berücksichtigt hat und das betreffende kontrafaktische Szenario am 6. Mai 2016 genehmigt hat.

Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von Fr. ______ festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein

Dr. Michel Noguet Präsident

Leiter Fachsekretariat

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Mitteilung an Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.