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VFG-1-2023

Verfügung 1/2023 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2023-02-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin besitzt ein zweigeschossiges Zweifamilienhaus am B._______ 19 in C._______, welches sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn bewohnt. Soweit bekannt, wohnen die Gesuchstellerin und ihr Sohn im Obergeschoss und die Tochter im Erdgeschoss. Die zwei Haus- briefkästen, bestehend aus zwei Milchkästen linkerhand und zwei Briefschlitzen rechterhand der Haustür, befinden sich rund 15 m von der Parzellengrenze und der Erschliessungstrasse ent- fernt. Durch den Garten bis zum Hauseingang führt ein ebener, mit Granitplatten ausgelegter Fussweg. 2. Am 18. Juli 2022 forderte die Post CH AG, Logistik-Services, Bern, den Sohn der Gesuchstelle- rin auf, spätestens bis zum 1. September 2022 einen Hausbriefkasten einzurichten, der an der Grundstücksgrenze stehe und die vorgegebenen Mindestmasse aufweise und damit die Voraus- setzung für eine reibungslose Hauszustellung erfülle. Sie wies überdies darauf hin, dass sie die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung einstellen werde, falls die Frist unbenutzt verstreiche. In diesem Fall wären die Postsendungen künftig auf der Poststelle C._______ abzuholen. 3. Am 31. August 2022 überbrachte der Sohn der Gesuchstellerin der Eidgenössischen Postkom- mission PostCom persönlich ein Gesuch, mit dem er das Schreiben der Post CH AG vom

18. Juli 2022 anfocht und geltend machte, seit den Siebzigerjahren sei bei der Post hinterlegt, dass die Briefkästen sich nicht vorne (ergänzt: an der Strasse) befänden. Dennoch habe er am

9. April 2022, am 2. Juni 2022 und am 18. Juli 2022 einen Brief von der Post erhalten, der eine Versetzung der Briefkästen fordere und ihnen die Einstellung der Hauszustellung androhe. Er wies darauf hin, dass seine Mutter über 90 Jahre alt sei und das Haus ihr gehöre. Es wohnten drei Parteien im Zweifamilienhaus und die Post könne ebenerdig zugestellt werden. Auch in ei- nem Haus in der Nachbarschaft seien die Postsendungen die Treppe hochgebracht worden, er und jene Eigentümer hätten aber dafür nie eine schriftliche Bestätigung der Post erhalten. We- der seiner Mutter, noch seiner Schwester sei die Einstellung der Hauszustellung angedroht wor- den. Nach Auskunft seiner Rechtsschutzversicherung hätte die Post die vollen Kosten zu tragen, wenn sie eine Versetzung der Briefkästen erzwingen würde. 4. Am 1. September 2022 leitete das Fachsekretariat der PostCom ein Verfahren zur Überprüfung der Hausbriefkästen der Gesuchstellerin ein und lud die Post CH AG ein, bis zum 3. Oktober 2022 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenfalls ersuchte es die Post um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde. Den Sohn der Gesuchstellerin forderte es auf, eine Vertretungsvollmacht seiner Mutter für das Ver- fahren vor der PostCom einzureichen. 5. Am 7. September 2022 überbrachte der Sohn der Gesuchstellerin dem Fachsekretariat die Voll- macht seiner Mutter. 6. Am 26. September 2022 ersuchte die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) um eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2022, welche das Fachsekretariat am 28. September 2022 bewilligte. 7. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Hausbriefkästen des Zweifamilienhauses nicht an der Grundstücksgrenze stünden, sondern die zwei Briefschlitze direkt in die Hausmauer eingelassen seien und die Strecke zu den Briefkästen 13 m betrage. Damit entsprächen die Briefkästen nicht der Postverordnung. Der Zustellaufwand sei viel grösser, wenn eine zusätzli- che Strecke hin und zurück von 26 m zurückzulegen sei und grossformatige Sendungen nicht zugestellt werden könnten. Das Wohnhaus habe zwei Haushaltungen: in einem Haushalt wohn- ten M._______ und seine Mutter R._______, im anderen die Familie S._______. Es handle sich somit nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne der Postverordnung, das mindestens drei Par- teien umfasse. Dass die Post in diesem Fall eine Zusage zum Weiterbestand der Briefein- würfe neben dem Hauseingang erteilt habe, werde bestritten, da die Briefeinwürfe eindeutig

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nicht der Postverordnung entsprächen. Vergleichbare Sachverhalte verursachten der Post im Rahmen der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand, der in der Summe als unverhältnismässig zu bezeichnen sei. Wenn die Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt würden, sei die angedrohte Einstellung der Hauszustellung rechtmässig. 8. Am 1. November 2022 stellte das Fachsekretariat dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 31. Oktober 2022 zu und lud ihn ein, bis zum 16. No- vember 2022 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Weiter machte es ihn darauf auf- merksam, dass er bis zum Entscheid der PostCom sein Gesuch ohne Kostenfolgen zurückzie- hen könne. 9. Mit Schreiben vom 14. November 2022 (überbracht) brachte die Gesuchstellerin vor, entgegen den Ausführungen der Post bestünden sehr wohl zwei Ablagefächer. Diese befänden sich links des Hauseingangs in der Wand, während sich die Briefschlitze rechts befänden. Neben den Fo- tos der zwei Milchkästen und Briefeinwürfe reichte die Gesuchstellerin zum Nachweis gesund- heitlicher Gründe ein selbst verfasstes und von ihrer Hausärztin visiertes Bestätigungsschreiben ein. Diesem ist zu entnehmen, dass es der Gesuchstellerin angesichts ihres Alters von über 90 Jahren, einer Gehbehinderung und zeitweisen Bettlägrigkeit nicht mehr möglich sei, den Brief- kasten an der Grundstücksgrenze zu leeren. 10. Am 15. November 2022 lud das Fachsekretariat die Gesuchgegnerin zur Stellungnahme zu den neuen Vorbringen der Gesuchstellerin bis zum 5. Dezember 2022 ein. Die Frist wurde am 6. De- zember 2022 antragsgemäss bis zum 2. Januar 2023 erstreckt. 11. Am 29. Dezember 2022 entschuldigte sich die Gesuchsgegnerin für die unvollständige Würdi- gung der Sachlage in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 betreffend Ablagefächer. Auch die vollständige Dokumentation der aktuellen Briefkästen, welche damit zu den Akten ge- reicht werde, zeige indessen auf, dass weder die Ablagefächer, noch die Briefkästen den vorge- gebenen Massen gemäss Anhang 1 der Postverordnung entsprechen würden. Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG sehe einen Ausnahmetatbestand für die Standortbestimmungen für Briefkästen vor, wenn gesundheitliche Gründe zu unzumutbaren Härten bei der Leerung des Briefkastens führ- ten. Solche könnten aber vorliegend angesichts des sehr allgemein gehaltenen und eigenstän- dig verfassten Zeugnisses nicht angenommen werden. Da die Postsendungen für den Sohn der Gesuchstellerin, der im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin lebe, in den selben Briefkas- ten zugestellt würden, könne dieser der Gesuchstellerin die Sendungen aushändigen, wenn er seinen Briefkasten leere. 12. Am 9. Januar 2023 stellte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin die ergänzende Stellung- nahme der Post vom 29. Dezember 2022 zu und lud sie zu Schlussbemerkungen ein. 13. Am 19. Januar 2023 (Schreiben überbracht) machte die Gesuchstellerin nochmals geltend, es bestehe eine Zustellpflicht der Post und es handle sich um Drohungen, wenn diese vorbringe, es bestünde keine Zustellpflicht in die Briefkästen beim Hauseingang. Die Ablagefächer seien trotz Gartenwerkzeuge und Katzenfutter sehr wohl frei zugänglich und andere Postdiensteanbieterin- nen hätten sich noch nie über die Zustellsituation beklagt. Der Vertreter führte nochmals aus, für seine Mutter sei es bereits sehr schwierig, vom ersten Stock ins Parterre zu gelangen und sie könne keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze leeren. Er müsse über Mittag nachhause kommen, um den Briefkasten für sie zu leeren. Im Nachbarhaus B._______ sei die Post bis ans Lebensende der Bewohner zugestellt worden. Es werde angesichts all dieser Gründe darum ge- beten, die Zustellung so zu belassen, wie sie sei. 14. Am 25. Januar 2023 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Ausführungen der Ge- suchstellerin vom 19. Januar 2023 zu und schloss das Instruktionsverfahren ab.

4/6 PostCom-D-3EB03401/24 Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/7

II.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 15 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). In Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen erlässt sie eine Verfügung (Art. 76 Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]).

E. 16 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14 – 17 PG (Art. 13 Abs. 1 PG). Zur Grundversorgung gehört die Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen, Zeitschriften) an mindestens fünf Wochentagen (Art. 14 Abs. 1 und 2 PG). Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. c VPG präzisieren, dass die Post zur Zustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet ist, dass sie aber unter anderem nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet ist, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nicht eingehalten sind.

E. 17 Die Vorgaben für Hausbriefkästen hat der Bundesrat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG sowie im Anhang 1 zur Postverordnung geregelt. Die Bestimmungen sind inhaltlich gleich geblieben wie die vorgängigen Art. 11 -17 der Verordnung des UVEK vom

E. 18 Art. 73 Abs. 1 VPG legt fest, dass die Eigentümerin einer Liegenschaft auf ihre Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder bei mehreren Wohnungen eine Briefkastenanlage einrichten muss. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablage- fach und hat den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung zu entsprechen (Art. 73 Abs. 2 VPG). Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkas- tenmodell (liegend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können. Auf den eingereichten Fotos ist klar ersichtlich, dass die bisherigen zwei separaten Milchkästen und die auf der anderen Seite der Haustür in die Wand eingelassenen Einwurföffnungen nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und dem Anhang 1 zur VPG entsprechen. Damit die Post weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist, hat die Gesuchstellerin somit auf ihre Kosten neue Briefkästen einzurichten, die den Mindestmassen für Briefkästen entsprechen.

E. 19 Zweitens ist zu beurteilen, ob die bestehenden Briefkästen am nach Art. 74 f. VPG vorgesehe- nen Ort stehen. Art. 74 Abs. 1 VPG bestimmt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entge- genzunehmen, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effizien- ten Zustellung. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern wird davon ausge-

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gangen, dass das Sendungsaufkommen höher ist als bei Ein- und Zweifamilienhäusern, was einen längeren Zustellweg rechtfertigt. (Erläuterungsbericht zu Art. 74 VPG, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Zweifamilienhaus. Damit sind die am Hauseingang angebrachten Briefkästen nicht am richtigen Standort und die Post ist nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchstellerin die Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt.

E. 20 Drittens sind die Einwände gegen eine Verssetzung der Briefkästen wegen gesundheitlicher Gründe zu prüfen. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei über 90-jährig und könne nicht bis zur Grundstücksgrenze gehen, um die Postsendungen zu holen. Nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG kann von der Umsetzung der Standortbestimmungen, dass der Briefkasten von Einfamilien- und Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze zu stehen hat, abgesehen werden, wenn dies zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen würde. Die PostCom hat sich bereits in mehreren Entscheiden mit dieser Frage befasst (vgl. u.a. die Verfügung 2/2022 vom

17. März 2022, Erw. 18; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen). Wie ebendort ausgeführt und auch von der Gesuchsgegnerin vorgebracht, handelt es sich bei solchen Härten indessen nicht um Altersbeschwerden im üblichen Sinne, sondern um gesund- heitliche Beschwerden, die ständig auftreten und es einer Bewohnerin oder einem Bewohner an sich unzumutbar machen, den Briefkasten selber zu leeren, wenn er am in Art. 74 VPG bezeich- neten Ort steht. Solche Abweichungen müssen überdies mit der Post schriftlich vereinbart wer- den und andere Anbieterinnen von Postdiensten, die die Hauszustellung erbringen, müssen da- vor angehört werden (Art. 75 Abs. 2 VPG). Es handelt sich damit nicht um eine Ausnahmebe- stimmung, die bei Bewohnern, die unter altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen lei- den, automatisch zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall gilt umso mehr, dass keine unzu- mutbaren Härten vorliegen, als die Gesuchstellerin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn und im gleichen Haus wie ihre Tochter wohnt. Beide können der Gesuchstellerin ange- sichts ihres hohen Alters behilflich sein. Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG vor und die Briefkästen sind gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücks- grenze aufzustellen.

E. 21 Schliesslich lässt die Gesuchstellerin vorbringen, andere Anbieterinnen von Postdiensten störten sich nicht am Standort oder der Beschaffenheit der Briefkästen. Dazu ist festzuhalten, dass, wie von der Post in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2022 ausgeführt, die Post eine Umset- zungsrolle bei der Durchsetzung der Standortvorschriften vornimmt, die allen Anbieterinnen von Postdiensten zugute kommt. Insbesondere Anbieterinnen, die die Zustellung zu Fuss vorneh- men, sind darauf angewiesen, dass die Zustellung so effizient wie möglich vorgenommen wer- den kann und sich die Briefkästen am in der Postverordnung vorgesehenen Standort befinden. Ebensowenig kann sich die Gesuchstellerin auf andere Fälle berufen, in denen die Postsendun- gen weiterhin in nicht verordnungskonforme Briefkästen zugestellt werden. Da es noch unzäh- lige Briefkästen gibt, deren Standort angepasst werden muss, muss die Post bei der Umsetzung der Postverordnung gezwungenermassen gestaffelt vorgehen. Wie die Gesuchstellerin ausführt, wurde sie offenbar bereits einmal in den Siebziger- oder Achtzigerjahren und ein weiteres Mal im Jahr 2021 von der Post angewiesen, den Briefkasten zu versetzen. Damit ist auch dieses Argu- ment gegen eine Umsetzung der Standortvorschriften, die seit dem Jahr 1974 gelten, nicht stich- haltig.

E. 22 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post CH AG ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchstellerin keine neuen Brief- kästen an der Grundstücksgrenze beim Zugang zum Haus einrichtet.

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E. 23 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuchstellerin hat die Briefkästen an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus aufzustellen, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflich- tet ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositiv
  1. Die Gesuchstellerin besitzt ein zweigeschossiges Zweifamilienhaus am B._______ 19 in C._______, welches sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn bewohnt. Soweit bekannt, wohnen die Gesuchstellerin und ihr Sohn im Obergeschoss und die Tochter im Erdgeschoss. Die zwei Haus- briefkästen, bestehend aus zwei Milchkästen linkerhand und zwei Briefschlitzen rechterhand der Haustür, befinden sich rund 15 m von der Parzellengrenze und der Erschliessungstrasse ent- fernt. Durch den Garten bis zum Hauseingang führt ein ebener, mit Granitplatten ausgelegter Fussweg.
  2. Am 18. Juli 2022 forderte die Post CH AG, Logistik-Services, Bern, den Sohn der Gesuchstelle- rin auf, spätestens bis zum 1. September 2022 einen Hausbriefkasten einzurichten, der an der Grundstücksgrenze stehe und die vorgegebenen Mindestmasse aufweise und damit die Voraus- setzung für eine reibungslose Hauszustellung erfülle. Sie wies überdies darauf hin, dass sie die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung einstellen werde, falls die Frist unbenutzt verstreiche. In diesem Fall wären die Postsendungen künftig auf der Poststelle C._______ abzuholen.
  3. Am 31. August 2022 überbrachte der Sohn der Gesuchstellerin der Eidgenössischen Postkom- mission PostCom persönlich ein Gesuch, mit dem er das Schreiben der Post CH AG vom
  4. Juli 2022 anfocht und geltend machte, seit den Siebzigerjahren sei bei der Post hinterlegt, dass die Briefkästen sich nicht vorne (ergänzt: an der Strasse) befänden. Dennoch habe er am
  5. April 2022, am 2. Juni 2022 und am 18. Juli 2022 einen Brief von der Post erhalten, der eine Versetzung der Briefkästen fordere und ihnen die Einstellung der Hauszustellung androhe. Er wies darauf hin, dass seine Mutter über 90 Jahre alt sei und das Haus ihr gehöre. Es wohnten drei Parteien im Zweifamilienhaus und die Post könne ebenerdig zugestellt werden. Auch in ei- nem Haus in der Nachbarschaft seien die Postsendungen die Treppe hochgebracht worden, er und jene Eigentümer hätten aber dafür nie eine schriftliche Bestätigung der Post erhalten. We- der seiner Mutter, noch seiner Schwester sei die Einstellung der Hauszustellung angedroht wor- den. Nach Auskunft seiner Rechtsschutzversicherung hätte die Post die vollen Kosten zu tragen, wenn sie eine Versetzung der Briefkästen erzwingen würde.
  6. Am 1. September 2022 leitete das Fachsekretariat der PostCom ein Verfahren zur Überprüfung der Hausbriefkästen der Gesuchstellerin ein und lud die Post CH AG ein, bis zum 3. Oktober 2022 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenfalls ersuchte es die Post um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde. Den Sohn der Gesuchstellerin forderte es auf, eine Vertretungsvollmacht seiner Mutter für das Ver- fahren vor der PostCom einzureichen.
  7. Am 7. September 2022 überbrachte der Sohn der Gesuchstellerin dem Fachsekretariat die Voll- macht seiner Mutter.
  8. Am 26. September 2022 ersuchte die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) um eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2022, welche das Fachsekretariat am 28. September 2022 bewilligte.
  9. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Hausbriefkästen des Zweifamilienhauses nicht an der Grundstücksgrenze stünden, sondern die zwei Briefschlitze direkt in die Hausmauer eingelassen seien und die Strecke zu den Briefkästen 13 m betrage. Damit entsprächen die Briefkästen nicht der Postverordnung. Der Zustellaufwand sei viel grösser, wenn eine zusätzli- che Strecke hin und zurück von 26 m zurückzulegen sei und grossformatige Sendungen nicht zugestellt werden könnten. Das Wohnhaus habe zwei Haushaltungen: in einem Haushalt wohn- ten M._______ und seine Mutter R._______, im anderen die Familie S._______. Es handle sich somit nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne der Postverordnung, das mindestens drei Par- teien umfasse. Dass die Post in diesem Fall eine Zusage zum Weiterbestand der Briefein- würfe neben dem Hauseingang erteilt habe, werde bestritten, da die Briefeinwürfe eindeutig 3/6 PostCom-D-3EB03401/24 Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/7 nicht der Postverordnung entsprächen. Vergleichbare Sachverhalte verursachten der Post im Rahmen der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand, der in der Summe als unverhältnismässig zu bezeichnen sei. Wenn die Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt würden, sei die angedrohte Einstellung der Hauszustellung rechtmässig.
  10. Am 1. November 2022 stellte das Fachsekretariat dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 31. Oktober 2022 zu und lud ihn ein, bis zum 16. No- vember 2022 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Weiter machte es ihn darauf auf- merksam, dass er bis zum Entscheid der PostCom sein Gesuch ohne Kostenfolgen zurückzie- hen könne.
  11. Mit Schreiben vom 14. November 2022 (überbracht) brachte die Gesuchstellerin vor, entgegen den Ausführungen der Post bestünden sehr wohl zwei Ablagefächer. Diese befänden sich links des Hauseingangs in der Wand, während sich die Briefschlitze rechts befänden. Neben den Fo- tos der zwei Milchkästen und Briefeinwürfe reichte die Gesuchstellerin zum Nachweis gesund- heitlicher Gründe ein selbst verfasstes und von ihrer Hausärztin visiertes Bestätigungsschreiben ein. Diesem ist zu entnehmen, dass es der Gesuchstellerin angesichts ihres Alters von über 90 Jahren, einer Gehbehinderung und zeitweisen Bettlägrigkeit nicht mehr möglich sei, den Brief- kasten an der Grundstücksgrenze zu leeren.
  12. Am 15. November 2022 lud das Fachsekretariat die Gesuchgegnerin zur Stellungnahme zu den neuen Vorbringen der Gesuchstellerin bis zum 5. Dezember 2022 ein. Die Frist wurde am 6. De- zember 2022 antragsgemäss bis zum 2. Januar 2023 erstreckt.
  13. Am 29. Dezember 2022 entschuldigte sich die Gesuchsgegnerin für die unvollständige Würdi- gung der Sachlage in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 betreffend Ablagefächer. Auch die vollständige Dokumentation der aktuellen Briefkästen, welche damit zu den Akten ge- reicht werde, zeige indessen auf, dass weder die Ablagefächer, noch die Briefkästen den vorge- gebenen Massen gemäss Anhang 1 der Postverordnung entsprechen würden. Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG sehe einen Ausnahmetatbestand für die Standortbestimmungen für Briefkästen vor, wenn gesundheitliche Gründe zu unzumutbaren Härten bei der Leerung des Briefkastens führ- ten. Solche könnten aber vorliegend angesichts des sehr allgemein gehaltenen und eigenstän- dig verfassten Zeugnisses nicht angenommen werden. Da die Postsendungen für den Sohn der Gesuchstellerin, der im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin lebe, in den selben Briefkas- ten zugestellt würden, könne dieser der Gesuchstellerin die Sendungen aushändigen, wenn er seinen Briefkasten leere.
  14. Am 9. Januar 2023 stellte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin die ergänzende Stellung- nahme der Post vom 29. Dezember 2022 zu und lud sie zu Schlussbemerkungen ein.
  15. Am 19. Januar 2023 (Schreiben überbracht) machte die Gesuchstellerin nochmals geltend, es bestehe eine Zustellpflicht der Post und es handle sich um Drohungen, wenn diese vorbringe, es bestünde keine Zustellpflicht in die Briefkästen beim Hauseingang. Die Ablagefächer seien trotz Gartenwerkzeuge und Katzenfutter sehr wohl frei zugänglich und andere Postdiensteanbieterin- nen hätten sich noch nie über die Zustellsituation beklagt. Der Vertreter führte nochmals aus, für seine Mutter sei es bereits sehr schwierig, vom ersten Stock ins Parterre zu gelangen und sie könne keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze leeren. Er müsse über Mittag nachhause kommen, um den Briefkasten für sie zu leeren. Im Nachbarhaus B._______ sei die Post bis ans Lebensende der Bewohner zugestellt worden. Es werde angesichts all dieser Gründe darum ge- beten, die Zustellung so zu belassen, wie sie sei.
  16. Am 25. Januar 2023 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Ausführungen der Ge- suchstellerin vom 19. Januar 2023 zu und schloss das Instruktionsverfahren ab. 4/6 PostCom-D-3EB03401/24 Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/7 II. Erwägung
  17. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). In Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen erlässt sie eine Verfügung (Art. 76 Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]).
  18. Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14 – 17 PG (Art. 13 Abs. 1 PG). Zur Grundversorgung gehört die Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen, Zeitschriften) an mindestens fünf Wochentagen (Art. 14 Abs. 1 und 2 PG). Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. c VPG präzisieren, dass die Post zur Zustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet ist, dass sie aber unter anderem nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet ist, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nicht eingehalten sind.
  19. Die Vorgaben für Hausbriefkästen hat der Bundesrat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG sowie im Anhang 1 zur Postverordnung geregelt. Die Bestimmungen sind inhaltlich gleich geblieben wie die vorgängigen Art. 11 -17 der Verordnung des UVEK vom
  20. März 1998 zur früheren Postverordnung [AS 1998 1609]). Sie gelten – abgesehen von einer mit der Inkraftsetzung der VPG am 1. Oktober 2012 aufgehobenen Übergangsbestimmung – un- verändert seit dem 1. Juni 1974. Gemäss dieser heute nicht mehr geltenden Übergangbestim- mung konnte für Briefkastenanlagen, die vor dem 1. Juni 1974 errichtet worden waren, bei der Post eine Ausnahmebewilligung erwirkt werden, sofern gewisse Kriterien erfüllt waren (Distanz, Überwindung von Treppen, Verhältnismässigkeit des zusätzlichen Aufwandes). Eine solche Aus- nahmebewilligung legt die Gesuchstellerin aber nicht vor und seit Inkrafttreten der VPG am
  21. Oktober 2012 gibt es keine altrechtlichen Ausnahmebewilligungen für Briefkästen aus der Zeit vor dem 1. Juni 1974 mehr. Die Gesuchstellerin kann sich damit nicht auf eine Ausnahmebewilli- gung berufen und der vorliegende Sachverhalt ist nach geltendem Recht zu beurteilen.
  22. Art. 73 Abs. 1 VPG legt fest, dass die Eigentümerin einer Liegenschaft auf ihre Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder bei mehreren Wohnungen eine Briefkastenanlage einrichten muss. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablage- fach und hat den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung zu entsprechen (Art. 73 Abs. 2 VPG). Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkas- tenmodell (liegend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können. Auf den eingereichten Fotos ist klar ersichtlich, dass die bisherigen zwei separaten Milchkästen und die auf der anderen Seite der Haustür in die Wand eingelassenen Einwurföffnungen nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und dem Anhang 1 zur VPG entsprechen. Damit die Post weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist, hat die Gesuchstellerin somit auf ihre Kosten neue Briefkästen einzurichten, die den Mindestmassen für Briefkästen entsprechen.
  23. Zweitens ist zu beurteilen, ob die bestehenden Briefkästen am nach Art. 74 f. VPG vorgesehe- nen Ort stehen. Art. 74 Abs. 1 VPG bestimmt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entge- genzunehmen, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effizien- ten Zustellung. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern wird davon ausge- 5/6 PostCom-D-3EB03401/24 Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/7 gangen, dass das Sendungsaufkommen höher ist als bei Ein- und Zweifamilienhäusern, was einen längeren Zustellweg rechtfertigt. (Erläuterungsbericht zu Art. 74 VPG, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Zweifamilienhaus. Damit sind die am Hauseingang angebrachten Briefkästen nicht am richtigen Standort und die Post ist nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchstellerin die Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt.
  24. Drittens sind die Einwände gegen eine Verssetzung der Briefkästen wegen gesundheitlicher Gründe zu prüfen. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei über 90-jährig und könne nicht bis zur Grundstücksgrenze gehen, um die Postsendungen zu holen. Nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG kann von der Umsetzung der Standortbestimmungen, dass der Briefkasten von Einfamilien- und Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze zu stehen hat, abgesehen werden, wenn dies zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen würde. Die PostCom hat sich bereits in mehreren Entscheiden mit dieser Frage befasst (vgl. u.a. die Verfügung 2/2022 vom
  25. März 2022, Erw. 18; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen). Wie ebendort ausgeführt und auch von der Gesuchsgegnerin vorgebracht, handelt es sich bei solchen Härten indessen nicht um Altersbeschwerden im üblichen Sinne, sondern um gesund- heitliche Beschwerden, die ständig auftreten und es einer Bewohnerin oder einem Bewohner an sich unzumutbar machen, den Briefkasten selber zu leeren, wenn er am in Art. 74 VPG bezeich- neten Ort steht. Solche Abweichungen müssen überdies mit der Post schriftlich vereinbart wer- den und andere Anbieterinnen von Postdiensten, die die Hauszustellung erbringen, müssen da- vor angehört werden (Art. 75 Abs. 2 VPG). Es handelt sich damit nicht um eine Ausnahmebe- stimmung, die bei Bewohnern, die unter altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen lei- den, automatisch zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall gilt umso mehr, dass keine unzu- mutbaren Härten vorliegen, als die Gesuchstellerin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn und im gleichen Haus wie ihre Tochter wohnt. Beide können der Gesuchstellerin ange- sichts ihres hohen Alters behilflich sein. Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG vor und die Briefkästen sind gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücks- grenze aufzustellen.
  26. Schliesslich lässt die Gesuchstellerin vorbringen, andere Anbieterinnen von Postdiensten störten sich nicht am Standort oder der Beschaffenheit der Briefkästen. Dazu ist festzuhalten, dass, wie von der Post in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2022 ausgeführt, die Post eine Umset- zungsrolle bei der Durchsetzung der Standortvorschriften vornimmt, die allen Anbieterinnen von Postdiensten zugute kommt. Insbesondere Anbieterinnen, die die Zustellung zu Fuss vorneh- men, sind darauf angewiesen, dass die Zustellung so effizient wie möglich vorgenommen wer- den kann und sich die Briefkästen am in der Postverordnung vorgesehenen Standort befinden. Ebensowenig kann sich die Gesuchstellerin auf andere Fälle berufen, in denen die Postsendun- gen weiterhin in nicht verordnungskonforme Briefkästen zugestellt werden. Da es noch unzäh- lige Briefkästen gibt, deren Standort angepasst werden muss, muss die Post bei der Umsetzung der Postverordnung gezwungenermassen gestaffelt vorgehen. Wie die Gesuchstellerin ausführt, wurde sie offenbar bereits einmal in den Siebziger- oder Achtzigerjahren und ein weiteres Mal im Jahr 2021 von der Post angewiesen, den Briefkasten zu versetzen. Damit ist auch dieses Argu- ment gegen eine Umsetzung der Standortvorschriften, die seit dem Jahr 1974 gelten, nicht stich- haltig.
  27. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post CH AG ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchstellerin keine neuen Brief- kästen an der Grundstücksgrenze beim Zugang zum Haus einrichtet. 6/6 PostCom-D-3EB03401/24 Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/7
  28. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid
  29. Das Gesuch wird abgewiesen.
  30. Die Gesuchstellerin hat die Briefkästen an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus aufzustellen, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflich- tet ist.
  31. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-3EB03401/24 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 1/2023 vom 2. Februar 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen R._______ Gesuchstellerin vertreten durch M._______ gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Legal, Stab CEO, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Hausbriefkasten

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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin besitzt ein zweigeschossiges Zweifamilienhaus am B._______ 19 in C._______, welches sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn bewohnt. Soweit bekannt, wohnen die Gesuchstellerin und ihr Sohn im Obergeschoss und die Tochter im Erdgeschoss. Die zwei Haus- briefkästen, bestehend aus zwei Milchkästen linkerhand und zwei Briefschlitzen rechterhand der Haustür, befinden sich rund 15 m von der Parzellengrenze und der Erschliessungstrasse ent- fernt. Durch den Garten bis zum Hauseingang führt ein ebener, mit Granitplatten ausgelegter Fussweg. 2. Am 18. Juli 2022 forderte die Post CH AG, Logistik-Services, Bern, den Sohn der Gesuchstelle- rin auf, spätestens bis zum 1. September 2022 einen Hausbriefkasten einzurichten, der an der Grundstücksgrenze stehe und die vorgegebenen Mindestmasse aufweise und damit die Voraus- setzung für eine reibungslose Hauszustellung erfülle. Sie wies überdies darauf hin, dass sie die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung einstellen werde, falls die Frist unbenutzt verstreiche. In diesem Fall wären die Postsendungen künftig auf der Poststelle C._______ abzuholen. 3. Am 31. August 2022 überbrachte der Sohn der Gesuchstellerin der Eidgenössischen Postkom- mission PostCom persönlich ein Gesuch, mit dem er das Schreiben der Post CH AG vom

18. Juli 2022 anfocht und geltend machte, seit den Siebzigerjahren sei bei der Post hinterlegt, dass die Briefkästen sich nicht vorne (ergänzt: an der Strasse) befänden. Dennoch habe er am

9. April 2022, am 2. Juni 2022 und am 18. Juli 2022 einen Brief von der Post erhalten, der eine Versetzung der Briefkästen fordere und ihnen die Einstellung der Hauszustellung androhe. Er wies darauf hin, dass seine Mutter über 90 Jahre alt sei und das Haus ihr gehöre. Es wohnten drei Parteien im Zweifamilienhaus und die Post könne ebenerdig zugestellt werden. Auch in ei- nem Haus in der Nachbarschaft seien die Postsendungen die Treppe hochgebracht worden, er und jene Eigentümer hätten aber dafür nie eine schriftliche Bestätigung der Post erhalten. We- der seiner Mutter, noch seiner Schwester sei die Einstellung der Hauszustellung angedroht wor- den. Nach Auskunft seiner Rechtsschutzversicherung hätte die Post die vollen Kosten zu tragen, wenn sie eine Versetzung der Briefkästen erzwingen würde. 4. Am 1. September 2022 leitete das Fachsekretariat der PostCom ein Verfahren zur Überprüfung der Hausbriefkästen der Gesuchstellerin ein und lud die Post CH AG ein, bis zum 3. Oktober 2022 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenfalls ersuchte es die Post um Mitteilung, ob die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbracht werde. Den Sohn der Gesuchstellerin forderte es auf, eine Vertretungsvollmacht seiner Mutter für das Ver- fahren vor der PostCom einzureichen. 5. Am 7. September 2022 überbrachte der Sohn der Gesuchstellerin dem Fachsekretariat die Voll- macht seiner Mutter. 6. Am 26. September 2022 ersuchte die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) um eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2022, welche das Fachsekretariat am 28. September 2022 bewilligte. 7. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Hausbriefkästen des Zweifamilienhauses nicht an der Grundstücksgrenze stünden, sondern die zwei Briefschlitze direkt in die Hausmauer eingelassen seien und die Strecke zu den Briefkästen 13 m betrage. Damit entsprächen die Briefkästen nicht der Postverordnung. Der Zustellaufwand sei viel grösser, wenn eine zusätzli- che Strecke hin und zurück von 26 m zurückzulegen sei und grossformatige Sendungen nicht zugestellt werden könnten. Das Wohnhaus habe zwei Haushaltungen: in einem Haushalt wohn- ten M._______ und seine Mutter R._______, im anderen die Familie S._______. Es handle sich somit nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne der Postverordnung, das mindestens drei Par- teien umfasse. Dass die Post in diesem Fall eine Zusage zum Weiterbestand der Briefein- würfe neben dem Hauseingang erteilt habe, werde bestritten, da die Briefeinwürfe eindeutig

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nicht der Postverordnung entsprächen. Vergleichbare Sachverhalte verursachten der Post im Rahmen der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand, der in der Summe als unverhältnismässig zu bezeichnen sei. Wenn die Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt würden, sei die angedrohte Einstellung der Hauszustellung rechtmässig. 8. Am 1. November 2022 stellte das Fachsekretariat dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 31. Oktober 2022 zu und lud ihn ein, bis zum 16. No- vember 2022 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Weiter machte es ihn darauf auf- merksam, dass er bis zum Entscheid der PostCom sein Gesuch ohne Kostenfolgen zurückzie- hen könne. 9. Mit Schreiben vom 14. November 2022 (überbracht) brachte die Gesuchstellerin vor, entgegen den Ausführungen der Post bestünden sehr wohl zwei Ablagefächer. Diese befänden sich links des Hauseingangs in der Wand, während sich die Briefschlitze rechts befänden. Neben den Fo- tos der zwei Milchkästen und Briefeinwürfe reichte die Gesuchstellerin zum Nachweis gesund- heitlicher Gründe ein selbst verfasstes und von ihrer Hausärztin visiertes Bestätigungsschreiben ein. Diesem ist zu entnehmen, dass es der Gesuchstellerin angesichts ihres Alters von über 90 Jahren, einer Gehbehinderung und zeitweisen Bettlägrigkeit nicht mehr möglich sei, den Brief- kasten an der Grundstücksgrenze zu leeren. 10. Am 15. November 2022 lud das Fachsekretariat die Gesuchgegnerin zur Stellungnahme zu den neuen Vorbringen der Gesuchstellerin bis zum 5. Dezember 2022 ein. Die Frist wurde am 6. De- zember 2022 antragsgemäss bis zum 2. Januar 2023 erstreckt. 11. Am 29. Dezember 2022 entschuldigte sich die Gesuchsgegnerin für die unvollständige Würdi- gung der Sachlage in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 betreffend Ablagefächer. Auch die vollständige Dokumentation der aktuellen Briefkästen, welche damit zu den Akten ge- reicht werde, zeige indessen auf, dass weder die Ablagefächer, noch die Briefkästen den vorge- gebenen Massen gemäss Anhang 1 der Postverordnung entsprechen würden. Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG sehe einen Ausnahmetatbestand für die Standortbestimmungen für Briefkästen vor, wenn gesundheitliche Gründe zu unzumutbaren Härten bei der Leerung des Briefkastens führ- ten. Solche könnten aber vorliegend angesichts des sehr allgemein gehaltenen und eigenstän- dig verfassten Zeugnisses nicht angenommen werden. Da die Postsendungen für den Sohn der Gesuchstellerin, der im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin lebe, in den selben Briefkas- ten zugestellt würden, könne dieser der Gesuchstellerin die Sendungen aushändigen, wenn er seinen Briefkasten leere. 12. Am 9. Januar 2023 stellte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin die ergänzende Stellung- nahme der Post vom 29. Dezember 2022 zu und lud sie zu Schlussbemerkungen ein. 13. Am 19. Januar 2023 (Schreiben überbracht) machte die Gesuchstellerin nochmals geltend, es bestehe eine Zustellpflicht der Post und es handle sich um Drohungen, wenn diese vorbringe, es bestünde keine Zustellpflicht in die Briefkästen beim Hauseingang. Die Ablagefächer seien trotz Gartenwerkzeuge und Katzenfutter sehr wohl frei zugänglich und andere Postdiensteanbieterin- nen hätten sich noch nie über die Zustellsituation beklagt. Der Vertreter führte nochmals aus, für seine Mutter sei es bereits sehr schwierig, vom ersten Stock ins Parterre zu gelangen und sie könne keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze leeren. Er müsse über Mittag nachhause kommen, um den Briefkasten für sie zu leeren. Im Nachbarhaus B._______ sei die Post bis ans Lebensende der Bewohner zugestellt worden. Es werde angesichts all dieser Gründe darum ge- beten, die Zustellung so zu belassen, wie sie sei. 14. Am 25. Januar 2023 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Ausführungen der Ge- suchstellerin vom 19. Januar 2023 zu und schloss das Instruktionsverfahren ab.

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II. Erwägung 15. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). In Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen erlässt sie eine Verfügung (Art. 76 Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]). 16. Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14 – 17 PG (Art. 13 Abs. 1 PG). Zur Grundversorgung gehört die Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen, Zeitschriften) an mindestens fünf Wochentagen (Art. 14 Abs. 1 und 2 PG). Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. c VPG präzisieren, dass die Post zur Zustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet ist, dass sie aber unter anderem nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet ist, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nicht eingehalten sind. 17. Die Vorgaben für Hausbriefkästen hat der Bundesrat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG sowie im Anhang 1 zur Postverordnung geregelt. Die Bestimmungen sind inhaltlich gleich geblieben wie die vorgängigen Art. 11 -17 der Verordnung des UVEK vom

18. März 1998 zur früheren Postverordnung [AS 1998 1609]). Sie gelten – abgesehen von einer mit der Inkraftsetzung der VPG am 1. Oktober 2012 aufgehobenen Übergangsbestimmung – un- verändert seit dem 1. Juni 1974. Gemäss dieser heute nicht mehr geltenden Übergangbestim- mung konnte für Briefkastenanlagen, die vor dem 1. Juni 1974 errichtet worden waren, bei der Post eine Ausnahmebewilligung erwirkt werden, sofern gewisse Kriterien erfüllt waren (Distanz, Überwindung von Treppen, Verhältnismässigkeit des zusätzlichen Aufwandes). Eine solche Aus- nahmebewilligung legt die Gesuchstellerin aber nicht vor und seit Inkrafttreten der VPG am

1. Oktober 2012 gibt es keine altrechtlichen Ausnahmebewilligungen für Briefkästen aus der Zeit vor dem 1. Juni 1974 mehr. Die Gesuchstellerin kann sich damit nicht auf eine Ausnahmebewilli- gung berufen und der vorliegende Sachverhalt ist nach geltendem Recht zu beurteilen. 18. Art. 73 Abs. 1 VPG legt fest, dass die Eigentümerin einer Liegenschaft auf ihre Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder bei mehreren Wohnungen eine Briefkastenanlage einrichten muss. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablage- fach und hat den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung zu entsprechen (Art. 73 Abs. 2 VPG). Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkas- tenmodell (liegend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können. Auf den eingereichten Fotos ist klar ersichtlich, dass die bisherigen zwei separaten Milchkästen und die auf der anderen Seite der Haustür in die Wand eingelassenen Einwurföffnungen nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und dem Anhang 1 zur VPG entsprechen. Damit die Post weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist, hat die Gesuchstellerin somit auf ihre Kosten neue Briefkästen einzurichten, die den Mindestmassen für Briefkästen entsprechen. 19. Zweitens ist zu beurteilen, ob die bestehenden Briefkästen am nach Art. 74 f. VPG vorgesehe- nen Ort stehen. Art. 74 Abs. 1 VPG bestimmt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postver- ordnung dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entge- genzunehmen, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effizien- ten Zustellung. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern wird davon ausge-

5/6 PostCom-D-3EB03401/24 Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/7

gangen, dass das Sendungsaufkommen höher ist als bei Ein- und Zweifamilienhäusern, was einen längeren Zustellweg rechtfertigt. (Erläuterungsbericht zu Art. 74 VPG, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Zweifamilienhaus. Damit sind die am Hauseingang angebrachten Briefkästen nicht am richtigen Standort und die Post ist nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchstellerin die Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt. 20. Drittens sind die Einwände gegen eine Verssetzung der Briefkästen wegen gesundheitlicher Gründe zu prüfen. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei über 90-jährig und könne nicht bis zur Grundstücksgrenze gehen, um die Postsendungen zu holen. Nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG kann von der Umsetzung der Standortbestimmungen, dass der Briefkasten von Einfamilien- und Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze zu stehen hat, abgesehen werden, wenn dies zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen würde. Die PostCom hat sich bereits in mehreren Entscheiden mit dieser Frage befasst (vgl. u.a. die Verfügung 2/2022 vom

17. März 2022, Erw. 18; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen). Wie ebendort ausgeführt und auch von der Gesuchsgegnerin vorgebracht, handelt es sich bei solchen Härten indessen nicht um Altersbeschwerden im üblichen Sinne, sondern um gesund- heitliche Beschwerden, die ständig auftreten und es einer Bewohnerin oder einem Bewohner an sich unzumutbar machen, den Briefkasten selber zu leeren, wenn er am in Art. 74 VPG bezeich- neten Ort steht. Solche Abweichungen müssen überdies mit der Post schriftlich vereinbart wer- den und andere Anbieterinnen von Postdiensten, die die Hauszustellung erbringen, müssen da- vor angehört werden (Art. 75 Abs. 2 VPG). Es handelt sich damit nicht um eine Ausnahmebe- stimmung, die bei Bewohnern, die unter altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen lei- den, automatisch zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall gilt umso mehr, dass keine unzu- mutbaren Härten vorliegen, als die Gesuchstellerin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn und im gleichen Haus wie ihre Tochter wohnt. Beide können der Gesuchstellerin ange- sichts ihres hohen Alters behilflich sein. Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG vor und die Briefkästen sind gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücks- grenze aufzustellen. 21. Schliesslich lässt die Gesuchstellerin vorbringen, andere Anbieterinnen von Postdiensten störten sich nicht am Standort oder der Beschaffenheit der Briefkästen. Dazu ist festzuhalten, dass, wie von der Post in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2022 ausgeführt, die Post eine Umset- zungsrolle bei der Durchsetzung der Standortvorschriften vornimmt, die allen Anbieterinnen von Postdiensten zugute kommt. Insbesondere Anbieterinnen, die die Zustellung zu Fuss vorneh- men, sind darauf angewiesen, dass die Zustellung so effizient wie möglich vorgenommen wer- den kann und sich die Briefkästen am in der Postverordnung vorgesehenen Standort befinden. Ebensowenig kann sich die Gesuchstellerin auf andere Fälle berufen, in denen die Postsendun- gen weiterhin in nicht verordnungskonforme Briefkästen zugestellt werden. Da es noch unzäh- lige Briefkästen gibt, deren Standort angepasst werden muss, muss die Post bei der Umsetzung der Postverordnung gezwungenermassen gestaffelt vorgehen. Wie die Gesuchstellerin ausführt, wurde sie offenbar bereits einmal in den Siebziger- oder Achtzigerjahren und ein weiteres Mal im Jahr 2021 von der Post angewiesen, den Briefkasten zu versetzen. Damit ist auch dieses Argu- ment gegen eine Umsetzung der Standortvorschriften, die seit dem Jahr 1974 gelten, nicht stich- haltig. 22. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post CH AG ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchstellerin keine neuen Brief- kästen an der Grundstücksgrenze beim Zugang zum Haus einrichtet.

6/6 PostCom-D-3EB03401/24 Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/7

23. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuchstellerin hat die Briefkästen an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus aufzustellen, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflich- tet ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.