Sachverhalt
1. E.____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Parzelle Grundbuch X.____. Das Haus liegt an einer Hanglage, und der Briefkasten befindet sich etwa 6.80 Meter von der Grundstückgrenze entfernt. Er ist fest im Garagentor eingebaut. Vor der Ga- rage liegt ein befestigter Vorplatz. Rechts von der Garage befindet sich der Treppenaufgang, der in zwei langen Treppen zum Hauseingang führt. Nach den Angaben des Gesuchstellers arbeiten der Gesuchsteller und seine Ehefrau oft von zuhause aus.
2. Mit Schreiben vom 12. Oktober, 4. Dezember 2017 sowie 26. Januar 2018 machte die Post CH AG (nachfolgend: Post oder Gesuchsgegnerin) die Liegenschaftsbesitzer darauf aufmerksam, dass ihr Hausbriefkasten nicht an der Grundstückgrenze stehe. Die Post forderte sie letztmals auf, bis zum 13. März 2018 einen Hausbriefkasten aufzustellen, der den Vorgaben der Postver- ordnung entspreche. Die Post stellte daraufhin die Hauszustellung am 14. März 2018 ein. Die Liegenschaftsbesitzer holen ihre Sendungen seitdem bei der Postfiliale S.____ ab.
3. E.____ gelangte mit Schreiben vom 7. August 2019 an die Eidgenössische Postkommission PostCom (nachfolgend: PostCom) und beantragte die Überprüfung des Entscheids der Post so- wie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Der Hausbriefkasten sei fest im Garagentor ein- gebaut und sehr gut zugänglich. Der Gesuchsteller sehe keinen Sinn darin, einen zweiten Brief- kasten aufzustellen. Zudem sei es bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern ebenfalls erlaubt, dass die Briefkastenanlage im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könne, sofern der Zugang von der Strasse her möglich sei. Der Zugang sei vorliegend sichergestellt.
4. Am 12. August 2019 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur Stellung- nahme bis zum 13. September 2019 ein. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 12. September 2019 sowie am 2. Oktober 2019 eine Fristerstreckung. Die PostCom gewährte der Gesuchsgeg- nerin die beantragten Fristverlängerungen bis zum 4. bzw. 18. Oktober 2019.
5. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sich der aktuelle Stand- ort des Hausbriefkastens in ca. 6.80 Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze befinde und dieser über den Vorplatz erreichbar sei. Der direkt im Garagentor integrierte Briefkasten erfülle die Vorgaben der Postverordnung nicht und führe zu einem Mehraufwand bei der täglichen Post- zustellung. Der Briefkasten sei deshalb gestützt auf Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG, SR 783.01) an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
6. Das Fachsekretariat der PostCom stellte die Stellungnahme der Post am 21. Oktober 2019 dem Gesuchsteller zu.
7. Der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegnerin verzichteten auf die Einreichung von Schlussbe- merkungen. Das Fachsekretariat der PostCom schloss das Instruktionsverfahren am 19. No- vember 2019 ab. II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2020 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 VPG bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
E. 9 Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
E. 10 Die Post ist laut Art. 14 Abs. 3 PG zur Hauszustellung verpflichtet, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 31 VPG eingehalten sind. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger erlas- sen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten
Aktenzeichen: PostCom-E-10.12.2019/3 3/4 PostCom-D-EA173401/10 oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Sind ver- schiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Be- reich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden, wenn deren Um- setzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesund- heitlichen Gründen führen würde oder bei als schutzwürdig bezeichneten Bauten die Ästhetik beeinträchtigt würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Die in der Postverordnung aufgezählten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstand- ort nicht eingehalten, ist die Post gestützt Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
E. 11 Der Gesuchsteller bringt vor, dass der im Garagentor eingebaute Briefkasten sehr gut zugäng- lich sei. Zudem hätten alle angesprochenen Briefträger und Briefträgerinnen bestätigt, dass eine Postzustellung einfach möglich sei, ohne dass sie vom Elektro-Dreirad absteigen müssen. Wei- ter wirft der Gesuchsteller die Frage auf, ab wann ein Haus als Geschäftshaus gelte, da er und seine Ehefrau oft von zu Hause aus arbeiten würden. Die Gesuchsgegnerin macht demgegen- über geltend, dass der Briefkasten die Vorgaben der Postverordnung nicht erfülle und der heu- tige Standort zu einem Mehraufwand bei der täglichen Postzustellung führe.
E. 12 Zunächst ist festzulegen, ob es sich bei der vorliegenden Liegenschaft um ein Geschäftshaus handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt ge- nutzten Liegenschaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Krite- rien wie Kundenparkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebe- triebe könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen. Eine Bezeichnung im Grundbuch als Wohn- und Geschäftshaus bedeutet nicht zwingend, dass die Liegenschaft auch als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG zu gelten hat, da der Sinn und Zweck der beiden Regelungsbereiche verschieden ist (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6).
E. 13 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers liegt flächenmässig keine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung vor. Auch ist keine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vor- handen oder ein erhöhtes Zustellvolumen bekannt. Damit handelt es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG.
E. 14 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach konstanter Rechtsprechung soll der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, damit die Postsendungen möglichst vom öffentlichen Raum her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch zu Fuss von allen Anbieterinnen von Postdiensten effizient durchgeführt werden können. Gleichzeitig ist, wie von der Post vorgebracht, der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung der Post- sendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).
E. 15 Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der all- gemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahr- nehmen müsse, damit sie nicht „durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Ausle- gungsweg” ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil
Aktenzeichen: PostCom-E-10.12.2019/3 4/4 PostCom-D-EA173401/10 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht einen Briefkastenstandort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert mit der Begründung, dass der Briefkasten in ei- nem leichten Bogen angefahren werden könne und die Zustellung dadurch nicht wesentlich er- schwert werde.
E. 16 Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall indessen klar nicht zu. Obwohl der Briefkasten mit dreirädrigen Zustellfahrzeugen via den Vorplatz direkt angefahren werden kann, wird die Zustell- zeit durch die zusätzliche Distanz von zweimal ca. 6.80 Metern, die bei der Zustellung zurückzu- legen ist, verlängert. Obwohl dieser Zeitunterscheid im Einzelfall unbedeutend erscheinen mag, darf berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb in Anbetracht des Interesses der Post an einer effizienten Erfüllung ihres gesetzlichen Grundver- sorgungsauftrags als unverhältnismässig anzusehen ist (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.).
E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Standort des Briefkastens angesichts des Ab- stands von ca. 6.80 Meter von der Grundstücksgrenze bereits vom Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG her nicht als „an der Grundstücksgrenze” gelegen anzusehen ist. Diese Strecke, die hin und zurück zusätzlich zurückzulegen ist, führt unweigerlich zu einem zeitlichen Mehraufwand, egal ob für den Zustellvorgang der Vorplatz des Gesuchstellers befahren werden kann oder nicht. Der verordnungskonforme Standort befindet sich somit an der Grundstücksgrenze in der rechten Ecke des Vorplatzes zur Strasse hin auf der Seite zum Hauszugang. Sofern die Liegen- schaftsbesitzer den Briefkasten nicht versetzen, ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet.
E. 18 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013; SR 783.018). III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: Eidgenössische Postkommission PostCom Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
PostCom-D-EA173401/10 Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch Verfügung Nr. 1/2020 vom 30. Januar 2020 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen E._____ Gesuchsteller
gegen Post CH AG, Corporate Center, Gesuchsgegner Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Briefkastenstandort
Aktenzeichen: PostCom-E-10.12.2019/3 2/4 PostCom-D-EA173401/10 I. Sachverhalt 1. E.____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Parzelle Grundbuch X.____. Das Haus liegt an einer Hanglage, und der Briefkasten befindet sich etwa 6.80 Meter von der Grundstückgrenze entfernt. Er ist fest im Garagentor eingebaut. Vor der Ga- rage liegt ein befestigter Vorplatz. Rechts von der Garage befindet sich der Treppenaufgang, der in zwei langen Treppen zum Hauseingang führt. Nach den Angaben des Gesuchstellers arbeiten der Gesuchsteller und seine Ehefrau oft von zuhause aus.
2. Mit Schreiben vom 12. Oktober, 4. Dezember 2017 sowie 26. Januar 2018 machte die Post CH AG (nachfolgend: Post oder Gesuchsgegnerin) die Liegenschaftsbesitzer darauf aufmerksam, dass ihr Hausbriefkasten nicht an der Grundstückgrenze stehe. Die Post forderte sie letztmals auf, bis zum 13. März 2018 einen Hausbriefkasten aufzustellen, der den Vorgaben der Postver- ordnung entspreche. Die Post stellte daraufhin die Hauszustellung am 14. März 2018 ein. Die Liegenschaftsbesitzer holen ihre Sendungen seitdem bei der Postfiliale S.____ ab.
3. E.____ gelangte mit Schreiben vom 7. August 2019 an die Eidgenössische Postkommission PostCom (nachfolgend: PostCom) und beantragte die Überprüfung des Entscheids der Post so- wie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Der Hausbriefkasten sei fest im Garagentor ein- gebaut und sehr gut zugänglich. Der Gesuchsteller sehe keinen Sinn darin, einen zweiten Brief- kasten aufzustellen. Zudem sei es bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern ebenfalls erlaubt, dass die Briefkastenanlage im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könne, sofern der Zugang von der Strasse her möglich sei. Der Zugang sei vorliegend sichergestellt.
4. Am 12. August 2019 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur Stellung- nahme bis zum 13. September 2019 ein. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 12. September 2019 sowie am 2. Oktober 2019 eine Fristerstreckung. Die PostCom gewährte der Gesuchsgeg- nerin die beantragten Fristverlängerungen bis zum 4. bzw. 18. Oktober 2019.
5. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sich der aktuelle Stand- ort des Hausbriefkastens in ca. 6.80 Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze befinde und dieser über den Vorplatz erreichbar sei. Der direkt im Garagentor integrierte Briefkasten erfülle die Vorgaben der Postverordnung nicht und führe zu einem Mehraufwand bei der täglichen Post- zustellung. Der Briefkasten sei deshalb gestützt auf Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG, SR 783.01) an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
6. Das Fachsekretariat der PostCom stellte die Stellungnahme der Post am 21. Oktober 2019 dem Gesuchsteller zu.
7. Der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegnerin verzichteten auf die Einreichung von Schlussbe- merkungen. Das Fachsekretariat der PostCom schloss das Instruktionsverfahren am 19. No- vember 2019 ab. II. Erwägung 8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2020 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 VPG bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
9. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
10. Die Post ist laut Art. 14 Abs. 3 PG zur Hauszustellung verpflichtet, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 31 VPG eingehalten sind. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger erlas- sen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten
Aktenzeichen: PostCom-E-10.12.2019/3 3/4 PostCom-D-EA173401/10 oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Sind ver- schiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Be- reich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden, wenn deren Um- setzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesund- heitlichen Gründen führen würde oder bei als schutzwürdig bezeichneten Bauten die Ästhetik beeinträchtigt würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Die in der Postverordnung aufgezählten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstand- ort nicht eingehalten, ist die Post gestützt Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
11. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der im Garagentor eingebaute Briefkasten sehr gut zugäng- lich sei. Zudem hätten alle angesprochenen Briefträger und Briefträgerinnen bestätigt, dass eine Postzustellung einfach möglich sei, ohne dass sie vom Elektro-Dreirad absteigen müssen. Wei- ter wirft der Gesuchsteller die Frage auf, ab wann ein Haus als Geschäftshaus gelte, da er und seine Ehefrau oft von zu Hause aus arbeiten würden. Die Gesuchsgegnerin macht demgegen- über geltend, dass der Briefkasten die Vorgaben der Postverordnung nicht erfülle und der heu- tige Standort zu einem Mehraufwand bei der täglichen Postzustellung führe.
12. Zunächst ist festzulegen, ob es sich bei der vorliegenden Liegenschaft um ein Geschäftshaus handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvolumen aufweist sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft voraussetzt. Bei einer gemischt ge- nutzten Liegenschaft muss diese zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, d.h. die anderweitige Nutzung, z.B. zu Wohnzwecken, darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überdies muss eine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vorhanden sein. Weitere Krite- rien wie Kundenparkplätze, Werbeflächen oder Namensschilder der ansässigen Gewerbebe- triebe könnten ebenfalls für eine Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus sprechen. Eine Bezeichnung im Grundbuch als Wohn- und Geschäftshaus bedeutet nicht zwingend, dass die Liegenschaft auch als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG zu gelten hat, da der Sinn und Zweck der beiden Regelungsbereiche verschieden ist (vgl. Urteil A-2021/2016, Erw. 6.4.6).
13. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers liegt flächenmässig keine überwiegende bzw. mehrheit- liche gewerbliche Nutzung vor. Auch ist keine Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen vor- handen oder ein erhöhtes Zustellvolumen bekannt. Damit handelt es sich vorliegend nicht um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG.
14. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach konstanter Rechtsprechung soll der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, damit die Postsendungen möglichst vom öffentlichen Raum her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch zu Fuss von allen Anbieterinnen von Postdiensten effizient durchgeführt werden können. Gleichzeitig ist, wie von der Post vorgebracht, der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung der Post- sendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).
15. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der all- gemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahr- nehmen müsse, damit sie nicht „durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Ausle- gungsweg” ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil
Aktenzeichen: PostCom-E-10.12.2019/3 4/4 PostCom-D-EA173401/10 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht einen Briefkastenstandort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert mit der Begründung, dass der Briefkasten in ei- nem leichten Bogen angefahren werden könne und die Zustellung dadurch nicht wesentlich er- schwert werde.
16. Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall indessen klar nicht zu. Obwohl der Briefkasten mit dreirädrigen Zustellfahrzeugen via den Vorplatz direkt angefahren werden kann, wird die Zustell- zeit durch die zusätzliche Distanz von zweimal ca. 6.80 Metern, die bei der Zustellung zurückzu- legen ist, verlängert. Obwohl dieser Zeitunterscheid im Einzelfall unbedeutend erscheinen mag, darf berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb in Anbetracht des Interesses der Post an einer effizienten Erfüllung ihres gesetzlichen Grundver- sorgungsauftrags als unverhältnismässig anzusehen ist (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.).
17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Standort des Briefkastens angesichts des Ab- stands von ca. 6.80 Meter von der Grundstücksgrenze bereits vom Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG her nicht als „an der Grundstücksgrenze” gelegen anzusehen ist. Diese Strecke, die hin und zurück zusätzlich zurückzulegen ist, führt unweigerlich zu einem zeitlichen Mehraufwand, egal ob für den Zustellvorgang der Vorplatz des Gesuchstellers befahren werden kann oder nicht. Der verordnungskonforme Standort befindet sich somit an der Grundstücksgrenze in der rechten Ecke des Vorplatzes zur Strasse hin auf der Seite zum Hauszugang. Sofern die Liegen- schaftsbesitzer den Briefkasten nicht versetzen, ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet.
18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013; SR 783.018). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: Eidgenössische Postkommission PostCom Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat