Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Einliegerwohnung. Er hat zwei Briefkästen, die rund vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in die Täferwand der Garagen eingelassen sind. Die Briefkästen sind über einen offenen Vorplatz erreichbar, der u.a. als Parkplatz dient. Der Gesuchsteller wurde von der Post, PostMail F._______ mit Schreiben vom 4. September, 23. Oktober und 14. Dezember 2017 aufgefordert, seine Briefkästen bis spä- testens am 29. Januar 2018 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Post drohte ihm an, die Hauszustellung von Postsendungen einzustellen, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme.
2. Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) teilte der Gesuchsteller der PostCom mit, die Post habe ihm vor acht Jahren den jetzigen Standort, ca. vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, als rich- tigen Standort zugesichert. Die beiden Briefkästen seien in die Täferwand eingelassen und be- leuchtet. Er sei nicht bereit, für die Versetzung an die Grundstücksgrenze und die Behebung des Schadens an der Täferwand Fr. 800.- bis Fr. 1'000.- zu bezahlen. Er hoffe auf eine gütliche Eini- gung in dieser Angelegenheit und schlage vor, nach dem 12. Februar 2018 einen Augenschein vor Ort durchzuführen.
3. Am 23. Januar 2018 erläuterte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller das Verfahren vor der PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort. Es machte ihn auf die Entscheidpraxis der PostCom aufmerksam und lud ihn ein, bis zum 5. Februar 2018 Fotos seines Vorplatzes mit dem jetzigen und den von der Post geforderten Briefkastenstandorten einzureichen. Es teilte ihm ebenfalls mit, dass die PostCom in der Regel den Sachverhalt gestützt auf die Akten erhebe und keine Augenscheine durchführe. Am 1. März 2018 setzte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller eine Nachfrist bis zum 12. März 2018 an.
4. Am 11. März 2018 reichte der Gesuchsteller die Beweismittel ein und brachte vor, die Post sei als staatliches Organ verpflichtet, im öffentlichen Interesse und unter Einhaltung des Gebots der Ver- hältnismässigkeit zu handeln. Ebenso sei sie an das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gebunden. Er berief sich auf Art. 5 der Bundesverfassung und machte geltend, sein Nachbar sei nicht zur Versetzung der Briefkästen aufgefordert worden.
5. Die Post nahm innert erstreckter Frist am 3. Mai 2018 zum Gesuch Stellung und beantragte des- sen Abweisung. Sie machte geltend, der jetzige Standort entspreche nicht der Postverordnung, was dazu führe, dass die Post bei der Zustellung einen Mehraufwand und einen Zeitverlust auf sich nehmen müsse, die sie hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz als übermässig erachte und die in keinem Verhältnis zur ihrer Zustellpflicht im Rahmen der Grundver- sorgung stünden.
6. Der Gesuchsteller hielt am 29. Mai 2018 an seinem Antrag auf Beibehaltung des jetzigen Stand- orts fest und machte nochmals geltend, dass der zusätzliche Weg zum Briefkasten nicht ins Ge- wicht falle, weil der Briefkasten frei angefahren werden könne und nicht wie von der Post vorge- bracht ein Wendemanöver oder Rückwärtsfahren notwendig sei.
7. Die Post verzichtete am 13. Juni 2018 auf weitere Ausführungen und hielt an ihrem Antrag auf Ab- weisung des Gesuchs fest.
8. Am 14. Juni 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
9. Die PostCom entscheidet bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen mittels Verfü- gung (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V.
m. Art. 76 Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]. Das Verfahren vor der Post- Com richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d. VwVG).
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10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten ein- zurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Darunter fallen unzumut- bare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und äs- thetische Gründe bei denkmalgeschützten Liegenschaften. Die in Art. 75 genannten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
11. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung und der ständigen Praxis der PostCom einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern dienen. Sie dienen einerseits dem Interesse der Kundschaft, Post- sendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang nehmen zu können, und ermöglichen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist aber nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zu- stellfahrzeug die Anbieterinnen von Postdiensten die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/ de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist.
12. Die rechtsanwendenden Behörden haben laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts den ihnen in der Postverordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum wahrzunehmen, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" eine Ermessensunter- schreitung und dadurch eine Rechtsverletzung begehen (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesge- richts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).
13. Die PostCom geht in ihrer ständigen Praxis davon aus, dass eine Distanz von vier Metern von der Grundstückgrenze nicht dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht, es sei denn, besondere Umstände würden einen näheren Standort an der Grundstücksgrenze verun- möglichen (vgl. Verfügung Nr. 2/2018 der PostCom vom 28. Januar 2018, Erw. 14, m. H. auf Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6). Die Strecke von acht Metern hin und zurück erfordert in jedem Fall einen Mehraufwand bei der Zustellung, der bei einem Standort an der Grundstücksgrenze nicht anfällt. Neben der zusätzlichen Strecke wird die Zustellung unter Umständen auch durch die Benutzung des Vorplatzes als Parkplatz erschwert. Dieser Aufwand ist angesichts weiterer vergleichbarer Fälle als übermässig zu betrachten. Der Gesuchsteller hat daher die Briefkästen an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Zustellung verpflichtet ist.
14. Der Gesuchsteller bringt vor, eine Versetzung sei unverhältnismässig, sowohl von den anfallen- den Kosten, als auch von der geringen Zeitersparnis her. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Stand- orte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochge- rechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der gan- zen Schweiz (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Briefkasten im Einzelfall mit geringem Aufwand zu erreichen ist, sondern es ist der Post erlaubt,
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im Gegenzug zu ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erbringung der Grundversorgung den Zustellauf- wand insgesamt möglichst gering zu halten. Aus diesem Interessenausgleich folgt, dass der Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, auch wenn die dadurch gewonnene Zeiterspar- nis bezogen auf den konkreten Einzelfall gering erscheinen mag.
15. Der Gesuchsteller macht gegen die Versetzung der Briefkästen weiter geltend, die Post habe vor acht Jahren den heutigen Briefkastenstandort genehmigt. Die heutigen Standortvorschriften galten bereits unter der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609), welche aber noch festhielt, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung ge- wisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte (Art. 15 Vo UVEK). Da diese altrechtliche Übergangsbestimmung nicht in die Postverordnung übernommen wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin anzuwenden (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2.1 sowie Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheiden festgehalten, dass die Duldung des nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorts durch die Post während einer bestimmten Zeit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, des Vertrauensschutzes oder des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben darstellt, da die Post bei der Aufforderung der Liegenschaftseigentümer, ihre Briefkästen zu versetzen, zeitlich gestaffelt vorgehen darf.
16. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort in der Ecke des Vorplatzes an der Grund- stücksgrenze bringt der Gesuchsteller vor, der Standort beeinträchtige den Parkplatz seines Mie- ters und erschwere die Schneeräumung. Dazu ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller über- lassen ist, die Briefkästen an der strassenseitigen Grundstücksgrenze dort aufzustellen, wo sie seines Erachtens am wenigsten stören. Die Briefkästen haben einzig frei zugänglich zu sein (vgl. Art. 73 Abs. 1 VPG).
17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Einliegerwohnung. Er hat zwei Briefkästen, die rund vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in die Täferwand der Garagen eingelassen sind. Die Briefkästen sind über einen offenen Vorplatz erreichbar, der u.a. als Parkplatz dient. Der Gesuchsteller wurde von der Post, PostMail F._______ mit Schreiben vom 4. September, 23. Oktober und 14. Dezember 2017 aufgefordert, seine Briefkästen bis spä- testens am 29. Januar 2018 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Post drohte ihm an, die Hauszustellung von Postsendungen einzustellen, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme.
E. 2 Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) teilte der Gesuchsteller der PostCom mit, die Post habe ihm vor acht Jahren den jetzigen Standort, ca. vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, als rich- tigen Standort zugesichert. Die beiden Briefkästen seien in die Täferwand eingelassen und be- leuchtet. Er sei nicht bereit, für die Versetzung an die Grundstücksgrenze und die Behebung des Schadens an der Täferwand Fr. 800.- bis Fr. 1'000.- zu bezahlen. Er hoffe auf eine gütliche Eini- gung in dieser Angelegenheit und schlage vor, nach dem 12. Februar 2018 einen Augenschein vor Ort durchzuführen.
E. 3 Am 23. Januar 2018 erläuterte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller das Verfahren vor der PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort. Es machte ihn auf die Entscheidpraxis der PostCom aufmerksam und lud ihn ein, bis zum 5. Februar 2018 Fotos seines Vorplatzes mit dem jetzigen und den von der Post geforderten Briefkastenstandorten einzureichen. Es teilte ihm ebenfalls mit, dass die PostCom in der Regel den Sachverhalt gestützt auf die Akten erhebe und keine Augenscheine durchführe. Am 1. März 2018 setzte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller eine Nachfrist bis zum 12. März 2018 an.
E. 4 Am 11. März 2018 reichte der Gesuchsteller die Beweismittel ein und brachte vor, die Post sei als staatliches Organ verpflichtet, im öffentlichen Interesse und unter Einhaltung des Gebots der Ver- hältnismässigkeit zu handeln. Ebenso sei sie an das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gebunden. Er berief sich auf Art. 5 der Bundesverfassung und machte geltend, sein Nachbar sei nicht zur Versetzung der Briefkästen aufgefordert worden.
E. 5 Die Post nahm innert erstreckter Frist am 3. Mai 2018 zum Gesuch Stellung und beantragte des- sen Abweisung. Sie machte geltend, der jetzige Standort entspreche nicht der Postverordnung, was dazu führe, dass die Post bei der Zustellung einen Mehraufwand und einen Zeitverlust auf sich nehmen müsse, die sie hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz als übermässig erachte und die in keinem Verhältnis zur ihrer Zustellpflicht im Rahmen der Grundver- sorgung stünden.
E. 6 Der Gesuchsteller hielt am 29. Mai 2018 an seinem Antrag auf Beibehaltung des jetzigen Stand- orts fest und machte nochmals geltend, dass der zusätzliche Weg zum Briefkasten nicht ins Ge- wicht falle, weil der Briefkasten frei angefahren werden könne und nicht wie von der Post vorge- bracht ein Wendemanöver oder Rückwärtsfahren notwendig sei.
E. 7 Die Post verzichtete am 13. Juni 2018 auf weitere Ausführungen und hielt an ihrem Antrag auf Ab- weisung des Gesuchs fest.
E. 8 Am 14. Juni 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
E. 9 Die PostCom entscheidet bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen mittels Verfü- gung (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V.
m. Art. 76 Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]. Das Verfahren vor der Post- Com richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d. VwVG).
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E. 10 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten ein- zurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Darunter fallen unzumut- bare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und äs- thetische Gründe bei denkmalgeschützten Liegenschaften. Die in Art. 75 genannten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 11 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung und der ständigen Praxis der PostCom einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern dienen. Sie dienen einerseits dem Interesse der Kundschaft, Post- sendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang nehmen zu können, und ermöglichen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist aber nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zu- stellfahrzeug die Anbieterinnen von Postdiensten die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/ de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist.
E. 12 Die rechtsanwendenden Behörden haben laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts den ihnen in der Postverordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum wahrzunehmen, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" eine Ermessensunter- schreitung und dadurch eine Rechtsverletzung begehen (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesge- richts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).
E. 13 Die PostCom geht in ihrer ständigen Praxis davon aus, dass eine Distanz von vier Metern von der Grundstückgrenze nicht dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht, es sei denn, besondere Umstände würden einen näheren Standort an der Grundstücksgrenze verun- möglichen (vgl. Verfügung Nr. 2/2018 der PostCom vom 28. Januar 2018, Erw. 14, m. H. auf Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6). Die Strecke von acht Metern hin und zurück erfordert in jedem Fall einen Mehraufwand bei der Zustellung, der bei einem Standort an der Grundstücksgrenze nicht anfällt. Neben der zusätzlichen Strecke wird die Zustellung unter Umständen auch durch die Benutzung des Vorplatzes als Parkplatz erschwert. Dieser Aufwand ist angesichts weiterer vergleichbarer Fälle als übermässig zu betrachten. Der Gesuchsteller hat daher die Briefkästen an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Zustellung verpflichtet ist.
E. 14 Der Gesuchsteller bringt vor, eine Versetzung sei unverhältnismässig, sowohl von den anfallen- den Kosten, als auch von der geringen Zeitersparnis her. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Stand- orte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochge- rechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der gan- zen Schweiz (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Briefkasten im Einzelfall mit geringem Aufwand zu erreichen ist, sondern es ist der Post erlaubt,
4/4
im Gegenzug zu ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erbringung der Grundversorgung den Zustellauf- wand insgesamt möglichst gering zu halten. Aus diesem Interessenausgleich folgt, dass der Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, auch wenn die dadurch gewonnene Zeiterspar- nis bezogen auf den konkreten Einzelfall gering erscheinen mag.
E. 15 Der Gesuchsteller macht gegen die Versetzung der Briefkästen weiter geltend, die Post habe vor acht Jahren den heutigen Briefkastenstandort genehmigt. Die heutigen Standortvorschriften galten bereits unter der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609), welche aber noch festhielt, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung ge- wisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte (Art. 15 Vo UVEK). Da diese altrechtliche Übergangsbestimmung nicht in die Postverordnung übernommen wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin anzuwenden (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2.1 sowie Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheiden festgehalten, dass die Duldung des nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorts durch die Post während einer bestimmten Zeit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, des Vertrauensschutzes oder des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben darstellt, da die Post bei der Aufforderung der Liegenschaftseigentümer, ihre Briefkästen zu versetzen, zeitlich gestaffelt vorgehen darf.
E. 16 Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort in der Ecke des Vorplatzes an der Grund- stücksgrenze bringt der Gesuchsteller vor, der Standort beeinträchtige den Parkplatz seines Mie- ters und erschwere die Schneeräumung. Dazu ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller über- lassen ist, die Briefkästen an der strassenseitigen Grundstücksgrenze dort aufzustellen, wo sie seines Erachtens am wenigsten stören. Die Briefkästen haben einzig frei zugänglich zu sein (vgl. Art. 73 Abs. 1 VPG).
E. 17 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.61235
Verfügung Nr. 1/2019 vom 24. Januar 2019 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 11 01 2019
in Sachen
W.________
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/4
I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Einliegerwohnung. Er hat zwei Briefkästen, die rund vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in die Täferwand der Garagen eingelassen sind. Die Briefkästen sind über einen offenen Vorplatz erreichbar, der u.a. als Parkplatz dient. Der Gesuchsteller wurde von der Post, PostMail F._______ mit Schreiben vom 4. September, 23. Oktober und 14. Dezember 2017 aufgefordert, seine Briefkästen bis spä- testens am 29. Januar 2018 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Post drohte ihm an, die Hauszustellung von Postsendungen einzustellen, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme.
2. Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) teilte der Gesuchsteller der PostCom mit, die Post habe ihm vor acht Jahren den jetzigen Standort, ca. vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, als rich- tigen Standort zugesichert. Die beiden Briefkästen seien in die Täferwand eingelassen und be- leuchtet. Er sei nicht bereit, für die Versetzung an die Grundstücksgrenze und die Behebung des Schadens an der Täferwand Fr. 800.- bis Fr. 1'000.- zu bezahlen. Er hoffe auf eine gütliche Eini- gung in dieser Angelegenheit und schlage vor, nach dem 12. Februar 2018 einen Augenschein vor Ort durchzuführen.
3. Am 23. Januar 2018 erläuterte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller das Verfahren vor der PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort. Es machte ihn auf die Entscheidpraxis der PostCom aufmerksam und lud ihn ein, bis zum 5. Februar 2018 Fotos seines Vorplatzes mit dem jetzigen und den von der Post geforderten Briefkastenstandorten einzureichen. Es teilte ihm ebenfalls mit, dass die PostCom in der Regel den Sachverhalt gestützt auf die Akten erhebe und keine Augenscheine durchführe. Am 1. März 2018 setzte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller eine Nachfrist bis zum 12. März 2018 an.
4. Am 11. März 2018 reichte der Gesuchsteller die Beweismittel ein und brachte vor, die Post sei als staatliches Organ verpflichtet, im öffentlichen Interesse und unter Einhaltung des Gebots der Ver- hältnismässigkeit zu handeln. Ebenso sei sie an das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gebunden. Er berief sich auf Art. 5 der Bundesverfassung und machte geltend, sein Nachbar sei nicht zur Versetzung der Briefkästen aufgefordert worden.
5. Die Post nahm innert erstreckter Frist am 3. Mai 2018 zum Gesuch Stellung und beantragte des- sen Abweisung. Sie machte geltend, der jetzige Standort entspreche nicht der Postverordnung, was dazu führe, dass die Post bei der Zustellung einen Mehraufwand und einen Zeitverlust auf sich nehmen müsse, die sie hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz als übermässig erachte und die in keinem Verhältnis zur ihrer Zustellpflicht im Rahmen der Grundver- sorgung stünden.
6. Der Gesuchsteller hielt am 29. Mai 2018 an seinem Antrag auf Beibehaltung des jetzigen Stand- orts fest und machte nochmals geltend, dass der zusätzliche Weg zum Briefkasten nicht ins Ge- wicht falle, weil der Briefkasten frei angefahren werden könne und nicht wie von der Post vorge- bracht ein Wendemanöver oder Rückwärtsfahren notwendig sei.
7. Die Post verzichtete am 13. Juni 2018 auf weitere Ausführungen und hielt an ihrem Antrag auf Ab- weisung des Gesuchs fest.
8. Am 14. Juni 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
9. Die PostCom entscheidet bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen mittels Verfü- gung (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V.
m. Art. 76 Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]. Das Verfahren vor der Post- Com richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d. VwVG).
3/4
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation von Art. 10 PG in Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten ein- zurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Darunter fallen unzumut- bare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und äs- thetische Gründe bei denkmalgeschützten Liegenschaften. Die in Art. 75 genannten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar unter: www.postcom.admin.ch). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
11. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung und der ständigen Praxis der PostCom einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern dienen. Sie dienen einerseits dem Interesse der Kundschaft, Post- sendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang nehmen zu können, und ermöglichen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist aber nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zu- stellfahrzeug die Anbieterinnen von Postdiensten die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/ de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist.
12. Die rechtsanwendenden Behörden haben laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts den ihnen in der Postverordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum wahrzunehmen, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" eine Ermessensunter- schreitung und dadurch eine Rechtsverletzung begehen (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesge- richts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).
13. Die PostCom geht in ihrer ständigen Praxis davon aus, dass eine Distanz von vier Metern von der Grundstückgrenze nicht dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht, es sei denn, besondere Umstände würden einen näheren Standort an der Grundstücksgrenze verun- möglichen (vgl. Verfügung Nr. 2/2018 der PostCom vom 28. Januar 2018, Erw. 14, m. H. auf Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6). Die Strecke von acht Metern hin und zurück erfordert in jedem Fall einen Mehraufwand bei der Zustellung, der bei einem Standort an der Grundstücksgrenze nicht anfällt. Neben der zusätzlichen Strecke wird die Zustellung unter Umständen auch durch die Benutzung des Vorplatzes als Parkplatz erschwert. Dieser Aufwand ist angesichts weiterer vergleichbarer Fälle als übermässig zu betrachten. Der Gesuchsteller hat daher die Briefkästen an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Zustellung verpflichtet ist.
14. Der Gesuchsteller bringt vor, eine Versetzung sei unverhältnismässig, sowohl von den anfallen- den Kosten, als auch von der geringen Zeitersparnis her. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Stand- orte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochge- rechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der gan- zen Schweiz (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Briefkasten im Einzelfall mit geringem Aufwand zu erreichen ist, sondern es ist der Post erlaubt,
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im Gegenzug zu ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erbringung der Grundversorgung den Zustellauf- wand insgesamt möglichst gering zu halten. Aus diesem Interessenausgleich folgt, dass der Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, auch wenn die dadurch gewonnene Zeiterspar- nis bezogen auf den konkreten Einzelfall gering erscheinen mag.
15. Der Gesuchsteller macht gegen die Versetzung der Briefkästen weiter geltend, die Post habe vor acht Jahren den heutigen Briefkastenstandort genehmigt. Die heutigen Standortvorschriften galten bereits unter der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609), welche aber noch festhielt, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung ge- wisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte (Art. 15 Vo UVEK). Da diese altrechtliche Übergangsbestimmung nicht in die Postverordnung übernommen wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin anzuwenden (vgl. Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2.1 sowie Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheiden festgehalten, dass die Duldung des nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorts durch die Post während einer bestimmten Zeit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, des Vertrauensschutzes oder des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben darstellt, da die Post bei der Aufforderung der Liegenschaftseigentümer, ihre Briefkästen zu versetzen, zeitlich gestaffelt vorgehen darf.
16. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort in der Ecke des Vorplatzes an der Grund- stücksgrenze bringt der Gesuchsteller vor, der Standort beeinträchtige den Parkplatz seines Mie- ters und erschwere die Schneeräumung. Dazu ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller über- lassen ist, die Briefkästen an der strassenseitigen Grundstücksgrenze dort aufzustellen, wo sie seines Erachtens am wenigsten stören. Die Briefkästen haben einzig frei zugänglich zu sein (vgl. Art. 73 Abs. 1 VPG).
17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.