Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit der Hausnummer 32 am Ende der Erschliessungstrasse. Die Parzelle wird über eine öffentliche Strasse erschlossen, die nach einem Wendehammer in die private Zufahrt der Gesuchsteller übergeht. Die Zufahrt ist nach den Anga- ben der Gesuchsteller 2,85 m breit und mündet nach wenigen Metern in einen privaten Garagen- vorplatz und Wendeplatz.
2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 forderte die Post CH AG, PostMail, St. Gallen, die Gesuchsteller erstmals auf, ihren Hausbriefkasten bis zum 23. Juni 2017 an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Diese verwiesen in ihrer Antwort auf zwei Schreiben der Post vom 11. Juni bzw. vom 10. Juli 2007 und machten geltend, die Gründe, welche damals für die Festlegung des Briefkastenstand- orts gültig waren, hätten heute noch ihre Gültigkeit.
3. Am 1. Juni 2017 antwortete die Post den Gesuchstellern, im erwähnten Schreiben sei festgehal- ten, dass es sich um ein Entgegenkommen der Post handle und dass diese jederzeit die Einhal- tung der rechtlichen Vorgaben ohne Angabe von Gründen verlangen könne. Sie forderte die Ge- suchsteller nochmals auf, bis zum 23. Juni 2017 ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und schlug ihnen drei alternative Standorte – zwei links und einen rechts der Einfahrt – vor.
4. Am 6. Juni 2017 brachten die Gesuchsteller gegenüber der Post vor, diese Standorte befänden sich entweder auf den Nachbargrundstücken, oder sie würden bei einem Standort innerhalb der Grundstücksgrenzen die Zufahrt unzumutbar einengen. Da offenbar ein gewisser Ermessenspiel- raum existiere, ersuchten sie die Post um Bekanntgabe dieses Spielraums, um eine Gleichbe- handlung der Liegenschaftseigentümer überprüfen zu können.
5. Am 13. Juni 2017 schlug die Post den Gesuchstellern vor, gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 610.- die Postsendungen weiterhin in den Briefkasten an der Hausmauer in einer Distanz von 21,69 m von der Grundstücksgrenze zuzustellen.
6. Am 14. Juni machten die Gesuchsteller nochmals geltend, dass die Zufahrt 2,85 m breit sei und durch das Grundstück Nr. 2596 begrenzt werde. Würden die Grenzabstände eingehalten, ver- bleibe lediglich eine Durchfahrtsbreite von 1,85 m und selbst Personenwagen würden rechts den Rasen befahren.
7. Mit E-Mail vom 19. Juni 2017 wies die Post die Gesuchsteller darauf hin, dass es im Ermessen der Briefzustellregion liege, einen alternativen Standort festzulegen, aber jeder Fall einzeln vor Ort begutachtet werde. Es werde daher nicht mit anderen Situationen verglichen.
8. Am 18. Juli 2017 dankte die Post den Gesuchstellern für die Versetzung des Briefkastens an ei- nen der vorgeschlagenen Standorte zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
9. Am 20. Juli forderten die Gesuchsteller von der Post eine Erklärung, weshalb es keinen Ermes- sensspielraum gebe und wozu sie nach 18 Jahren den Briefkasten hätten versetzen müssen.
10. Am 31. Juli 2017 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Sie brachten vor, der provisorisch versetzte Briefkasten befinde sich zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und der Wenderadius auf dem Vorplatz betrage acht Meter. So habe der Postbote bei der Zustellung nur zwei Schritte zurückzulegen und habe auch nicht rückwärts zu fahren. Sie verstünden nicht, dass Gartengestaltungsarbeiten der Auslö- ser für eine Aufforderung durch die Post gewesen seien, ihren Briefkasten zu versetzen. Es müsse von Willkür gesprochen werden, da die Zustellsituation etwa auf dem Nachbargrundstück viel schwieriger sei.
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11. Die Post CH AG beantragte am 7. September 2017, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventu- ell sei es abzuweisen. Sie brachte in ihrer Stellungnahme vor, die Gesuchsteller hätten den Brief- kasten Ende Juni 2017 vom Hauseingang, 23 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, an ei- nen der ihnen von der Post vorgeschlagenen Standorte, rund zwölf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt, versetzt. Die Post sei bereit, diesen Standort als Kompromiss zu akzeptieren, und erbringe seither die Hauszustellung in diesen Briefkasten. Wenn auf die momentane Situation ab- gestellt werde und es sich beim neuen Standort um den definitiven handle, könne das Verfahren vor der PostCom zufolge Einigung abgeschrieben werden.
12. Am 21. September 2017 teilten die Gesuchsteller der PostCom mit, dass sie an ihrem Gesuch um Bestätigung des ursprünglichen Briefkastenstandorts an der Hausmauer festhielten. Sie führten aus, der aktuelle Standort sei als Provisorium zu betrachten, denn sie hätten den Briefkasten le- diglich versetzt, um einer Einstellung der Hauszustellung zuvorzukommen. Nachdem der Briefkas- tenstandort an der Hausmauer nun seit 20 Jahren von der Post akzeptiert worden sei, sei eine Versetzung ihres Erachtens nur notwendig, falls ein Briefkasten nicht frei zugänglich sei, nicht der Norm entspreche oder im Fall von Umbauarbeiten an einer Liegenschaft. Dies alles sei vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, sei es nicht möglich, den Briefkasten näher an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, da die Durchfahrt zu eng werde.
13. Am 18. Oktober 2017 ergänzte die Post ihre bisherigen Ausführungen und hielt fest, dass es sich beim von den Gesuchstellern gewünschten Standort an der Hausmauer 23 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt um keinen verordnungskonformen Standort handle. Für die Post seien ne- ben dem aktuellen Standort zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt weitere alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt zum Grundstück denkbar, die unweit der Grundstücks- grenze stünden. Auch wenn die Gesuchsteller eine Versetzung des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze nicht als angemessen erachteten, sei festzuhalten, dass solche vergleichbare Sach- verhalte der Post zusätzlichen Aufwand in der Zustellung bereiteten, der schweizweit hochgerechnet als unverhältnismässig einzustufen sei. Letztlich komme die Umsetzung der Standortvorschriften durch die Post allen Anbieterinnen von Postdiensten zugute.
II. Erwägungen
14. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen durch Verfü- gung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
15. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
16. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine
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rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/verfuegungen/). Nach stän- diger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf ver- gleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/entscheiddatenbank- bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
17. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um das Einfamilienhaus am Ende der Er- schliessungsstrasse. Zwischen den Nummern 28 und 30 liegt ein Wendehammer. Die öffentliche Erschliessungsstrasse endet in einem sechs Meter langen und drei Meter breitem Stumpf an der westlichen Grenze des Grundstücks der Gesuchsteller. Ab dort führt die Zufahrt über das Grund- stück der Gesuchsteller in der gleichen Breite etwa drei Meter weiter und wird auf dieser Strecke durch die Nachbargrundstücke begrenzt. Anschliessend weitet sich die Zufahrt in den Garagen- vorplatz der Gesuchsteller aus. Der Briefkasten befindet sich beim Hauseingang am Ende des Garagenvorplatzes rund 23 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit liegt er klar nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
18. Die Gesuchsteller bringen im Wesentlichen vor, der Briefkastenstandort an der Hausmauer sei seit dem Bau der Liegenschaft im Jahr 1999 von der Post toleriert worden. Dazu ist mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Umsetzung der Postverordnung schrittweise erfolgen kann und sich auch aus der langjährigen Duldung eines rechtswidrigen Zustands kein Anspruch auf Bestand dieses widerrechtlichen Zustands ableiten lässt (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, sowie Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.). Wie die Post in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, führen solche Zustellsituationen bei allen An- bieterinnen von Postdiensten zu einem beträchtlichen Mehraufwand, der schweizweit auf ver- gleichbare Situationen hochgerechnet als unverhältnismässig zu betrachten ist. Die Nutzung des privaten Vorplatzes als Parkplatz etc. kann die Zustellung in einen Briefkasten an der Hausmauer zusätzlich erschweren. Die Post ist daher nicht verpflichtet, Postsendungen in den Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entsprechenden Hausbriefkasten zuzustellen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
19. Die Post hat den Gesuchstellern drei alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt der Ge- suchsteller vorgeschlagen (vgl. Stellungnahme der Post vom 18. Oktober 2017, Varianten 2A-C). Die dagegen vorgebrachten Gründe eines fehlenden Grenzabstandes oder einer unzumutbaren Verengung der Zufahrt sind für die PostCom nicht überzeugend, da die Standorte allesamt auf dem Grundstück der Gesuchsteller liegen und nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb für ei- nen Hausbriefkasten ein Grenzabstand einzuhalten ist. Bei einer knapp drei Meter breiten Zufahrt kann auch nicht von einer unzumutbaren Einengung der Zufahrt durch den Briefkasten gespro- chen werden. Vielmehr kann aus dem Grundbuchplan und den bei den Akten liegenden Fotos ge- schlossen werden, dass für die Durchfahrt neben dem Hausbriefkasten genügend Platz frei bleibt.
20. Zur von der Post akzeptierten, von den Gesuchstellern hingegen nur als provisorisch bezeichne- ten Variante 2C ist festzustellen, dass auch dieser Standort keine effiziente Zustellung von Post- sendungen ermöglicht und mit einer Distanz von zwölf Metern von der Grundstücksgrenze ent- fernt den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2016 der PostCom vom 3. März 2016, Erw. 17).
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21. In einem früheren Entscheid (vgl. Verfügung Nr. 14/2017 der PostCom vom 24. August 2016, Erw. 22) hat die PostCom betreffend den Vorschlag der Post einer Vereinbarung für die Zustel- lung am Haus bereits festgestellt, dass die Post im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung nach Art. 13 ff. PG nicht befugt ist, Liegenschaftseigentümern gegen eine Entschädigung einen von den Vorgaben der Postverordnung abweichenden Briefkastenstandort vorzuschlagen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen über die Briefkästen und Brief- kastenanlagen in den Art. 73 - 76 VPG sind abschliessend und sehen keine weiteren Standorte gegen eine Abgeltung vor. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht vor, dass von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann bei unzumutbaren Härten für die Wohnungs- oder Liegen- schaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen oder bei einer Beeinträchtigung der Ästhetik bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten. Diese Abweichungen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung, S. 33). Sie sind nach Art. 75 Abs. 2 VPG in einer schriftli- chen Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen von Postdiensten, die nicht Vertragsparteien sind und im gleichen Gebiet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. Der Abschluss einer solchen, den Gesuchstellern vorgeschlagenen Vereinbarung ist daher nicht zulässig.
22. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit der Hausnummer 32 am Ende der Erschliessungstrasse. Die Parzelle wird über eine öffentliche Strasse erschlossen, die nach einem Wendehammer in die private Zufahrt der Gesuchsteller übergeht. Die Zufahrt ist nach den Anga- ben der Gesuchsteller 2,85 m breit und mündet nach wenigen Metern in einen privaten Garagen- vorplatz und Wendeplatz.
E. 2 Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 forderte die Post CH AG, PostMail, St. Gallen, die Gesuchsteller erstmals auf, ihren Hausbriefkasten bis zum 23. Juni 2017 an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Diese verwiesen in ihrer Antwort auf zwei Schreiben der Post vom 11. Juni bzw. vom 10. Juli 2007 und machten geltend, die Gründe, welche damals für die Festlegung des Briefkastenstand- orts gültig waren, hätten heute noch ihre Gültigkeit.
E. 3 Am 1. Juni 2017 antwortete die Post den Gesuchstellern, im erwähnten Schreiben sei festgehal- ten, dass es sich um ein Entgegenkommen der Post handle und dass diese jederzeit die Einhal- tung der rechtlichen Vorgaben ohne Angabe von Gründen verlangen könne. Sie forderte die Ge- suchsteller nochmals auf, bis zum 23. Juni 2017 ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und schlug ihnen drei alternative Standorte – zwei links und einen rechts der Einfahrt – vor.
E. 4 Am 6. Juni 2017 brachten die Gesuchsteller gegenüber der Post vor, diese Standorte befänden sich entweder auf den Nachbargrundstücken, oder sie würden bei einem Standort innerhalb der Grundstücksgrenzen die Zufahrt unzumutbar einengen. Da offenbar ein gewisser Ermessenspiel- raum existiere, ersuchten sie die Post um Bekanntgabe dieses Spielraums, um eine Gleichbe- handlung der Liegenschaftseigentümer überprüfen zu können.
E. 5 Am 13. Juni 2017 schlug die Post den Gesuchstellern vor, gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 610.- die Postsendungen weiterhin in den Briefkasten an der Hausmauer in einer Distanz von 21,69 m von der Grundstücksgrenze zuzustellen.
E. 6 Am 14. Juni machten die Gesuchsteller nochmals geltend, dass die Zufahrt 2,85 m breit sei und durch das Grundstück Nr. 2596 begrenzt werde. Würden die Grenzabstände eingehalten, ver- bleibe lediglich eine Durchfahrtsbreite von 1,85 m und selbst Personenwagen würden rechts den Rasen befahren.
E. 7 Mit E-Mail vom 19. Juni 2017 wies die Post die Gesuchsteller darauf hin, dass es im Ermessen der Briefzustellregion liege, einen alternativen Standort festzulegen, aber jeder Fall einzeln vor Ort begutachtet werde. Es werde daher nicht mit anderen Situationen verglichen.
E. 8 Am 18. Juli 2017 dankte die Post den Gesuchstellern für die Versetzung des Briefkastens an ei- nen der vorgeschlagenen Standorte zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
E. 9 Am 20. Juli forderten die Gesuchsteller von der Post eine Erklärung, weshalb es keinen Ermes- sensspielraum gebe und wozu sie nach 18 Jahren den Briefkasten hätten versetzen müssen.
E. 10 Am 31. Juli 2017 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Sie brachten vor, der provisorisch versetzte Briefkasten befinde sich zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und der Wenderadius auf dem Vorplatz betrage acht Meter. So habe der Postbote bei der Zustellung nur zwei Schritte zurückzulegen und habe auch nicht rückwärts zu fahren. Sie verstünden nicht, dass Gartengestaltungsarbeiten der Auslö- ser für eine Aufforderung durch die Post gewesen seien, ihren Briefkasten zu versetzen. Es müsse von Willkür gesprochen werden, da die Zustellsituation etwa auf dem Nachbargrundstück viel schwieriger sei.
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E. 11 Die Post CH AG beantragte am 7. September 2017, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventu- ell sei es abzuweisen. Sie brachte in ihrer Stellungnahme vor, die Gesuchsteller hätten den Brief- kasten Ende Juni 2017 vom Hauseingang, 23 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, an ei- nen der ihnen von der Post vorgeschlagenen Standorte, rund zwölf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt, versetzt. Die Post sei bereit, diesen Standort als Kompromiss zu akzeptieren, und erbringe seither die Hauszustellung in diesen Briefkasten. Wenn auf die momentane Situation ab- gestellt werde und es sich beim neuen Standort um den definitiven handle, könne das Verfahren vor der PostCom zufolge Einigung abgeschrieben werden.
E. 12 Am 21. September 2017 teilten die Gesuchsteller der PostCom mit, dass sie an ihrem Gesuch um Bestätigung des ursprünglichen Briefkastenstandorts an der Hausmauer festhielten. Sie führten aus, der aktuelle Standort sei als Provisorium zu betrachten, denn sie hätten den Briefkasten le- diglich versetzt, um einer Einstellung der Hauszustellung zuvorzukommen. Nachdem der Briefkas- tenstandort an der Hausmauer nun seit 20 Jahren von der Post akzeptiert worden sei, sei eine Versetzung ihres Erachtens nur notwendig, falls ein Briefkasten nicht frei zugänglich sei, nicht der Norm entspreche oder im Fall von Umbauarbeiten an einer Liegenschaft. Dies alles sei vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, sei es nicht möglich, den Briefkasten näher an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, da die Durchfahrt zu eng werde.
E. 13 Am 18. Oktober 2017 ergänzte die Post ihre bisherigen Ausführungen und hielt fest, dass es sich beim von den Gesuchstellern gewünschten Standort an der Hausmauer 23 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt um keinen verordnungskonformen Standort handle. Für die Post seien ne- ben dem aktuellen Standort zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt weitere alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt zum Grundstück denkbar, die unweit der Grundstücks- grenze stünden. Auch wenn die Gesuchsteller eine Versetzung des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze nicht als angemessen erachteten, sei festzuhalten, dass solche vergleichbare Sach- verhalte der Post zusätzlichen Aufwand in der Zustellung bereiteten, der schweizweit hochgerechnet als unverhältnismässig einzustufen sei. Letztlich komme die Umsetzung der Standortvorschriften durch die Post allen Anbieterinnen von Postdiensten zugute.
II. Erwägungen
E. 14 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
E. 17 Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um das Einfamilienhaus am Ende der Er- schliessungsstrasse. Zwischen den Nummern 28 und 30 liegt ein Wendehammer. Die öffentliche Erschliessungsstrasse endet in einem sechs Meter langen und drei Meter breitem Stumpf an der westlichen Grenze des Grundstücks der Gesuchsteller. Ab dort führt die Zufahrt über das Grund- stück der Gesuchsteller in der gleichen Breite etwa drei Meter weiter und wird auf dieser Strecke durch die Nachbargrundstücke begrenzt. Anschliessend weitet sich die Zufahrt in den Garagen- vorplatz der Gesuchsteller aus. Der Briefkasten befindet sich beim Hauseingang am Ende des Garagenvorplatzes rund 23 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit liegt er klar nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
E. 18 Die Gesuchsteller bringen im Wesentlichen vor, der Briefkastenstandort an der Hausmauer sei seit dem Bau der Liegenschaft im Jahr 1999 von der Post toleriert worden. Dazu ist mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Umsetzung der Postverordnung schrittweise erfolgen kann und sich auch aus der langjährigen Duldung eines rechtswidrigen Zustands kein Anspruch auf Bestand dieses widerrechtlichen Zustands ableiten lässt (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, sowie Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.). Wie die Post in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, führen solche Zustellsituationen bei allen An- bieterinnen von Postdiensten zu einem beträchtlichen Mehraufwand, der schweizweit auf ver- gleichbare Situationen hochgerechnet als unverhältnismässig zu betrachten ist. Die Nutzung des privaten Vorplatzes als Parkplatz etc. kann die Zustellung in einen Briefkasten an der Hausmauer zusätzlich erschweren. Die Post ist daher nicht verpflichtet, Postsendungen in den Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entsprechenden Hausbriefkasten zuzustellen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 19 Die Post hat den Gesuchstellern drei alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt der Ge- suchsteller vorgeschlagen (vgl. Stellungnahme der Post vom 18. Oktober 2017, Varianten 2A-C). Die dagegen vorgebrachten Gründe eines fehlenden Grenzabstandes oder einer unzumutbaren Verengung der Zufahrt sind für die PostCom nicht überzeugend, da die Standorte allesamt auf dem Grundstück der Gesuchsteller liegen und nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb für ei- nen Hausbriefkasten ein Grenzabstand einzuhalten ist. Bei einer knapp drei Meter breiten Zufahrt kann auch nicht von einer unzumutbaren Einengung der Zufahrt durch den Briefkasten gespro- chen werden. Vielmehr kann aus dem Grundbuchplan und den bei den Akten liegenden Fotos ge- schlossen werden, dass für die Durchfahrt neben dem Hausbriefkasten genügend Platz frei bleibt.
E. 20 Zur von der Post akzeptierten, von den Gesuchstellern hingegen nur als provisorisch bezeichne- ten Variante 2C ist festzustellen, dass auch dieser Standort keine effiziente Zustellung von Post- sendungen ermöglicht und mit einer Distanz von zwölf Metern von der Grundstücksgrenze ent- fernt den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2016 der PostCom vom 3. März 2016, Erw. 17).
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E. 21 In einem früheren Entscheid (vgl. Verfügung Nr. 14/2017 der PostCom vom 24. August 2016, Erw. 22) hat die PostCom betreffend den Vorschlag der Post einer Vereinbarung für die Zustel- lung am Haus bereits festgestellt, dass die Post im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung nach Art. 13 ff. PG nicht befugt ist, Liegenschaftseigentümern gegen eine Entschädigung einen von den Vorgaben der Postverordnung abweichenden Briefkastenstandort vorzuschlagen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen über die Briefkästen und Brief- kastenanlagen in den Art. 73 - 76 VPG sind abschliessend und sehen keine weiteren Standorte gegen eine Abgeltung vor. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht vor, dass von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann bei unzumutbaren Härten für die Wohnungs- oder Liegen- schaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen oder bei einer Beeinträchtigung der Ästhetik bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten. Diese Abweichungen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung, S. 33). Sie sind nach Art. 75 Abs. 2 VPG in einer schriftli- chen Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen von Postdiensten, die nicht Vertragsparteien sind und im gleichen Gebiet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. Der Abschluss einer solchen, den Gesuchstellern vorgeschlagenen Vereinbarung ist daher nicht zulässig.
E. 22 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Dispositiv
- Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit der Hausnummer 32 am Ende der Erschliessungstrasse. Die Parzelle wird über eine öffentliche Strasse erschlossen, die nach einem Wendehammer in die private Zufahrt der Gesuchsteller übergeht. Die Zufahrt ist nach den Anga- ben der Gesuchsteller 2,85 m breit und mündet nach wenigen Metern in einen privaten Garagen- vorplatz und Wendeplatz.
- Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 forderte die Post CH AG, PostMail, St. Gallen, die Gesuchsteller erstmals auf, ihren Hausbriefkasten bis zum 23. Juni 2017 an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Diese verwiesen in ihrer Antwort auf zwei Schreiben der Post vom 11. Juni bzw. vom 10. Juli 2007 und machten geltend, die Gründe, welche damals für die Festlegung des Briefkastenstand- orts gültig waren, hätten heute noch ihre Gültigkeit.
- Am 1. Juni 2017 antwortete die Post den Gesuchstellern, im erwähnten Schreiben sei festgehal- ten, dass es sich um ein Entgegenkommen der Post handle und dass diese jederzeit die Einhal- tung der rechtlichen Vorgaben ohne Angabe von Gründen verlangen könne. Sie forderte die Ge- suchsteller nochmals auf, bis zum 23. Juni 2017 ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und schlug ihnen drei alternative Standorte – zwei links und einen rechts der Einfahrt – vor.
- Am 6. Juni 2017 brachten die Gesuchsteller gegenüber der Post vor, diese Standorte befänden sich entweder auf den Nachbargrundstücken, oder sie würden bei einem Standort innerhalb der Grundstücksgrenzen die Zufahrt unzumutbar einengen. Da offenbar ein gewisser Ermessenspiel- raum existiere, ersuchten sie die Post um Bekanntgabe dieses Spielraums, um eine Gleichbe- handlung der Liegenschaftseigentümer überprüfen zu können.
- Am 13. Juni 2017 schlug die Post den Gesuchstellern vor, gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 610.- die Postsendungen weiterhin in den Briefkasten an der Hausmauer in einer Distanz von 21,69 m von der Grundstücksgrenze zuzustellen.
- Am 14. Juni machten die Gesuchsteller nochmals geltend, dass die Zufahrt 2,85 m breit sei und durch das Grundstück Nr. 2596 begrenzt werde. Würden die Grenzabstände eingehalten, ver- bleibe lediglich eine Durchfahrtsbreite von 1,85 m und selbst Personenwagen würden rechts den Rasen befahren.
- Mit E-Mail vom 19. Juni 2017 wies die Post die Gesuchsteller darauf hin, dass es im Ermessen der Briefzustellregion liege, einen alternativen Standort festzulegen, aber jeder Fall einzeln vor Ort begutachtet werde. Es werde daher nicht mit anderen Situationen verglichen.
- Am 18. Juli 2017 dankte die Post den Gesuchstellern für die Versetzung des Briefkastens an ei- nen der vorgeschlagenen Standorte zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
- Am 20. Juli forderten die Gesuchsteller von der Post eine Erklärung, weshalb es keinen Ermes- sensspielraum gebe und wozu sie nach 18 Jahren den Briefkasten hätten versetzen müssen.
- Am 31. Juli 2017 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Sie brachten vor, der provisorisch versetzte Briefkasten befinde sich zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und der Wenderadius auf dem Vorplatz betrage acht Meter. So habe der Postbote bei der Zustellung nur zwei Schritte zurückzulegen und habe auch nicht rückwärts zu fahren. Sie verstünden nicht, dass Gartengestaltungsarbeiten der Auslö- ser für eine Aufforderung durch die Post gewesen seien, ihren Briefkasten zu versetzen. Es müsse von Willkür gesprochen werden, da die Zustellsituation etwa auf dem Nachbargrundstück viel schwieriger sei. 3/5
- Die Post CH AG beantragte am 7. September 2017, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventu- ell sei es abzuweisen. Sie brachte in ihrer Stellungnahme vor, die Gesuchsteller hätten den Brief- kasten Ende Juni 2017 vom Hauseingang, 23 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, an ei- nen der ihnen von der Post vorgeschlagenen Standorte, rund zwölf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt, versetzt. Die Post sei bereit, diesen Standort als Kompromiss zu akzeptieren, und erbringe seither die Hauszustellung in diesen Briefkasten. Wenn auf die momentane Situation ab- gestellt werde und es sich beim neuen Standort um den definitiven handle, könne das Verfahren vor der PostCom zufolge Einigung abgeschrieben werden.
- Am 21. September 2017 teilten die Gesuchsteller der PostCom mit, dass sie an ihrem Gesuch um Bestätigung des ursprünglichen Briefkastenstandorts an der Hausmauer festhielten. Sie führten aus, der aktuelle Standort sei als Provisorium zu betrachten, denn sie hätten den Briefkasten le- diglich versetzt, um einer Einstellung der Hauszustellung zuvorzukommen. Nachdem der Briefkas- tenstandort an der Hausmauer nun seit 20 Jahren von der Post akzeptiert worden sei, sei eine Versetzung ihres Erachtens nur notwendig, falls ein Briefkasten nicht frei zugänglich sei, nicht der Norm entspreche oder im Fall von Umbauarbeiten an einer Liegenschaft. Dies alles sei vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, sei es nicht möglich, den Briefkasten näher an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, da die Durchfahrt zu eng werde.
- Am 18. Oktober 2017 ergänzte die Post ihre bisherigen Ausführungen und hielt fest, dass es sich beim von den Gesuchstellern gewünschten Standort an der Hausmauer 23 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt um keinen verordnungskonformen Standort handle. Für die Post seien ne- ben dem aktuellen Standort zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt weitere alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt zum Grundstück denkbar, die unweit der Grundstücks- grenze stünden. Auch wenn die Gesuchsteller eine Versetzung des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze nicht als angemessen erachteten, sei festzuhalten, dass solche vergleichbare Sach- verhalte der Post zusätzlichen Aufwand in der Zustellung bereiteten, der schweizweit hochgerechnet als unverhältnismässig einzustufen sei. Letztlich komme die Umsetzung der Standortvorschriften durch die Post allen Anbieterinnen von Postdiensten zugute. II. Erwägungen
- Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
- Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen durch Verfü- gung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
- Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
- Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine 4/5 rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/verfuegungen/). Nach stän- diger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf ver- gleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/entscheiddatenbank- bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
- Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um das Einfamilienhaus am Ende der Er- schliessungsstrasse. Zwischen den Nummern 28 und 30 liegt ein Wendehammer. Die öffentliche Erschliessungsstrasse endet in einem sechs Meter langen und drei Meter breitem Stumpf an der westlichen Grenze des Grundstücks der Gesuchsteller. Ab dort führt die Zufahrt über das Grund- stück der Gesuchsteller in der gleichen Breite etwa drei Meter weiter und wird auf dieser Strecke durch die Nachbargrundstücke begrenzt. Anschliessend weitet sich die Zufahrt in den Garagen- vorplatz der Gesuchsteller aus. Der Briefkasten befindet sich beim Hauseingang am Ende des Garagenvorplatzes rund 23 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit liegt er klar nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
- Die Gesuchsteller bringen im Wesentlichen vor, der Briefkastenstandort an der Hausmauer sei seit dem Bau der Liegenschaft im Jahr 1999 von der Post toleriert worden. Dazu ist mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Umsetzung der Postverordnung schrittweise erfolgen kann und sich auch aus der langjährigen Duldung eines rechtswidrigen Zustands kein Anspruch auf Bestand dieses widerrechtlichen Zustands ableiten lässt (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, sowie Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.). Wie die Post in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, führen solche Zustellsituationen bei allen An- bieterinnen von Postdiensten zu einem beträchtlichen Mehraufwand, der schweizweit auf ver- gleichbare Situationen hochgerechnet als unverhältnismässig zu betrachten ist. Die Nutzung des privaten Vorplatzes als Parkplatz etc. kann die Zustellung in einen Briefkasten an der Hausmauer zusätzlich erschweren. Die Post ist daher nicht verpflichtet, Postsendungen in den Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entsprechenden Hausbriefkasten zuzustellen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
- Die Post hat den Gesuchstellern drei alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt der Ge- suchsteller vorgeschlagen (vgl. Stellungnahme der Post vom 18. Oktober 2017, Varianten 2A-C). Die dagegen vorgebrachten Gründe eines fehlenden Grenzabstandes oder einer unzumutbaren Verengung der Zufahrt sind für die PostCom nicht überzeugend, da die Standorte allesamt auf dem Grundstück der Gesuchsteller liegen und nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb für ei- nen Hausbriefkasten ein Grenzabstand einzuhalten ist. Bei einer knapp drei Meter breiten Zufahrt kann auch nicht von einer unzumutbaren Einengung der Zufahrt durch den Briefkasten gespro- chen werden. Vielmehr kann aus dem Grundbuchplan und den bei den Akten liegenden Fotos ge- schlossen werden, dass für die Durchfahrt neben dem Hausbriefkasten genügend Platz frei bleibt.
- Zur von der Post akzeptierten, von den Gesuchstellern hingegen nur als provisorisch bezeichne- ten Variante 2C ist festzustellen, dass auch dieser Standort keine effiziente Zustellung von Post- sendungen ermöglicht und mit einer Distanz von zwölf Metern von der Grundstücksgrenze ent- fernt den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2016 der PostCom vom 3. März 2016, Erw. 17). 5/5
- In einem früheren Entscheid (vgl. Verfügung Nr. 14/2017 der PostCom vom 24. August 2016, Erw. 22) hat die PostCom betreffend den Vorschlag der Post einer Vereinbarung für die Zustel- lung am Haus bereits festgestellt, dass die Post im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung nach Art. 13 ff. PG nicht befugt ist, Liegenschaftseigentümern gegen eine Entschädigung einen von den Vorgaben der Postverordnung abweichenden Briefkastenstandort vorzuschlagen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen über die Briefkästen und Brief- kastenanlagen in den Art. 73 - 76 VPG sind abschliessend und sehen keine weiteren Standorte gegen eine Abgeltung vor. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht vor, dass von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann bei unzumutbaren Härten für die Wohnungs- oder Liegen- schaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen oder bei einer Beeinträchtigung der Ästhetik bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten. Diese Abweichungen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung, S. 33). Sie sind nach Art. 75 Abs. 2 VPG in einer schriftli- chen Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen von Postdiensten, die nicht Vertragsparteien sind und im gleichen Gebiet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. Der Abschluss einer solchen, den Gesuchstellern vorgeschlagenen Vereinbarung ist daher nicht zulässig.
- Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.44792
Verfügung Nr. 1/2018 vom 25. Januar 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 18 12 2017
in Sachen
B._______ und V._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/5
I. Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit der Hausnummer 32 am Ende der Erschliessungstrasse. Die Parzelle wird über eine öffentliche Strasse erschlossen, die nach einem Wendehammer in die private Zufahrt der Gesuchsteller übergeht. Die Zufahrt ist nach den Anga- ben der Gesuchsteller 2,85 m breit und mündet nach wenigen Metern in einen privaten Garagen- vorplatz und Wendeplatz.
2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 forderte die Post CH AG, PostMail, St. Gallen, die Gesuchsteller erstmals auf, ihren Hausbriefkasten bis zum 23. Juni 2017 an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Diese verwiesen in ihrer Antwort auf zwei Schreiben der Post vom 11. Juni bzw. vom 10. Juli 2007 und machten geltend, die Gründe, welche damals für die Festlegung des Briefkastenstand- orts gültig waren, hätten heute noch ihre Gültigkeit.
3. Am 1. Juni 2017 antwortete die Post den Gesuchstellern, im erwähnten Schreiben sei festgehal- ten, dass es sich um ein Entgegenkommen der Post handle und dass diese jederzeit die Einhal- tung der rechtlichen Vorgaben ohne Angabe von Gründen verlangen könne. Sie forderte die Ge- suchsteller nochmals auf, bis zum 23. Juni 2017 ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und schlug ihnen drei alternative Standorte – zwei links und einen rechts der Einfahrt – vor.
4. Am 6. Juni 2017 brachten die Gesuchsteller gegenüber der Post vor, diese Standorte befänden sich entweder auf den Nachbargrundstücken, oder sie würden bei einem Standort innerhalb der Grundstücksgrenzen die Zufahrt unzumutbar einengen. Da offenbar ein gewisser Ermessenspiel- raum existiere, ersuchten sie die Post um Bekanntgabe dieses Spielraums, um eine Gleichbe- handlung der Liegenschaftseigentümer überprüfen zu können.
5. Am 13. Juni 2017 schlug die Post den Gesuchstellern vor, gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 610.- die Postsendungen weiterhin in den Briefkasten an der Hausmauer in einer Distanz von 21,69 m von der Grundstücksgrenze zuzustellen.
6. Am 14. Juni machten die Gesuchsteller nochmals geltend, dass die Zufahrt 2,85 m breit sei und durch das Grundstück Nr. 2596 begrenzt werde. Würden die Grenzabstände eingehalten, ver- bleibe lediglich eine Durchfahrtsbreite von 1,85 m und selbst Personenwagen würden rechts den Rasen befahren.
7. Mit E-Mail vom 19. Juni 2017 wies die Post die Gesuchsteller darauf hin, dass es im Ermessen der Briefzustellregion liege, einen alternativen Standort festzulegen, aber jeder Fall einzeln vor Ort begutachtet werde. Es werde daher nicht mit anderen Situationen verglichen.
8. Am 18. Juli 2017 dankte die Post den Gesuchstellern für die Versetzung des Briefkastens an ei- nen der vorgeschlagenen Standorte zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
9. Am 20. Juli forderten die Gesuchsteller von der Post eine Erklärung, weshalb es keinen Ermes- sensspielraum gebe und wozu sie nach 18 Jahren den Briefkasten hätten versetzen müssen.
10. Am 31. Juli 2017 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Sie brachten vor, der provisorisch versetzte Briefkasten befinde sich zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und der Wenderadius auf dem Vorplatz betrage acht Meter. So habe der Postbote bei der Zustellung nur zwei Schritte zurückzulegen und habe auch nicht rückwärts zu fahren. Sie verstünden nicht, dass Gartengestaltungsarbeiten der Auslö- ser für eine Aufforderung durch die Post gewesen seien, ihren Briefkasten zu versetzen. Es müsse von Willkür gesprochen werden, da die Zustellsituation etwa auf dem Nachbargrundstück viel schwieriger sei.
3/5
11. Die Post CH AG beantragte am 7. September 2017, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventu- ell sei es abzuweisen. Sie brachte in ihrer Stellungnahme vor, die Gesuchsteller hätten den Brief- kasten Ende Juni 2017 vom Hauseingang, 23 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, an ei- nen der ihnen von der Post vorgeschlagenen Standorte, rund zwölf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt, versetzt. Die Post sei bereit, diesen Standort als Kompromiss zu akzeptieren, und erbringe seither die Hauszustellung in diesen Briefkasten. Wenn auf die momentane Situation ab- gestellt werde und es sich beim neuen Standort um den definitiven handle, könne das Verfahren vor der PostCom zufolge Einigung abgeschrieben werden.
12. Am 21. September 2017 teilten die Gesuchsteller der PostCom mit, dass sie an ihrem Gesuch um Bestätigung des ursprünglichen Briefkastenstandorts an der Hausmauer festhielten. Sie führten aus, der aktuelle Standort sei als Provisorium zu betrachten, denn sie hätten den Briefkasten le- diglich versetzt, um einer Einstellung der Hauszustellung zuvorzukommen. Nachdem der Briefkas- tenstandort an der Hausmauer nun seit 20 Jahren von der Post akzeptiert worden sei, sei eine Versetzung ihres Erachtens nur notwendig, falls ein Briefkasten nicht frei zugänglich sei, nicht der Norm entspreche oder im Fall von Umbauarbeiten an einer Liegenschaft. Dies alles sei vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, sei es nicht möglich, den Briefkasten näher an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, da die Durchfahrt zu eng werde.
13. Am 18. Oktober 2017 ergänzte die Post ihre bisherigen Ausführungen und hielt fest, dass es sich beim von den Gesuchstellern gewünschten Standort an der Hausmauer 23 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt um keinen verordnungskonformen Standort handle. Für die Post seien ne- ben dem aktuellen Standort zwölf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt weitere alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt zum Grundstück denkbar, die unweit der Grundstücks- grenze stünden. Auch wenn die Gesuchsteller eine Versetzung des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze nicht als angemessen erachteten, sei festzuhalten, dass solche vergleichbare Sach- verhalte der Post zusätzlichen Aufwand in der Zustellung bereiteten, der schweizweit hochgerechnet als unverhältnismässig einzustufen sei. Letztlich komme die Umsetzung der Standortvorschriften durch die Post allen Anbieterinnen von Postdiensten zugute.
II. Erwägungen
14. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen durch Verfü- gung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).
15. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
16. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine
4/5
rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13, Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/verfuegungen/). Nach stän- diger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzule- gende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf ver- gleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/entscheiddatenbank- bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).
17. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um das Einfamilienhaus am Ende der Er- schliessungsstrasse. Zwischen den Nummern 28 und 30 liegt ein Wendehammer. Die öffentliche Erschliessungsstrasse endet in einem sechs Meter langen und drei Meter breitem Stumpf an der westlichen Grenze des Grundstücks der Gesuchsteller. Ab dort führt die Zufahrt über das Grund- stück der Gesuchsteller in der gleichen Breite etwa drei Meter weiter und wird auf dieser Strecke durch die Nachbargrundstücke begrenzt. Anschliessend weitet sich die Zufahrt in den Garagen- vorplatz der Gesuchsteller aus. Der Briefkasten befindet sich beim Hauseingang am Ende des Garagenvorplatzes rund 23 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit liegt er klar nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
18. Die Gesuchsteller bringen im Wesentlichen vor, der Briefkastenstandort an der Hausmauer sei seit dem Bau der Liegenschaft im Jahr 1999 von der Post toleriert worden. Dazu ist mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Umsetzung der Postverordnung schrittweise erfolgen kann und sich auch aus der langjährigen Duldung eines rechtswidrigen Zustands kein Anspruch auf Bestand dieses widerrechtlichen Zustands ableiten lässt (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, sowie Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f.). Wie die Post in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, führen solche Zustellsituationen bei allen An- bieterinnen von Postdiensten zu einem beträchtlichen Mehraufwand, der schweizweit auf ver- gleichbare Situationen hochgerechnet als unverhältnismässig zu betrachten ist. Die Nutzung des privaten Vorplatzes als Parkplatz etc. kann die Zustellung in einen Briefkasten an der Hausmauer zusätzlich erschweren. Die Post ist daher nicht verpflichtet, Postsendungen in den Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entsprechenden Hausbriefkasten zuzustellen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
19. Die Post hat den Gesuchstellern drei alternative Standorte entlang der privaten Zufahrt der Ge- suchsteller vorgeschlagen (vgl. Stellungnahme der Post vom 18. Oktober 2017, Varianten 2A-C). Die dagegen vorgebrachten Gründe eines fehlenden Grenzabstandes oder einer unzumutbaren Verengung der Zufahrt sind für die PostCom nicht überzeugend, da die Standorte allesamt auf dem Grundstück der Gesuchsteller liegen und nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb für ei- nen Hausbriefkasten ein Grenzabstand einzuhalten ist. Bei einer knapp drei Meter breiten Zufahrt kann auch nicht von einer unzumutbaren Einengung der Zufahrt durch den Briefkasten gespro- chen werden. Vielmehr kann aus dem Grundbuchplan und den bei den Akten liegenden Fotos ge- schlossen werden, dass für die Durchfahrt neben dem Hausbriefkasten genügend Platz frei bleibt.
20. Zur von der Post akzeptierten, von den Gesuchstellern hingegen nur als provisorisch bezeichne- ten Variante 2C ist festzustellen, dass auch dieser Standort keine effiziente Zustellung von Post- sendungen ermöglicht und mit einer Distanz von zwölf Metern von der Grundstücksgrenze ent- fernt den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2016 der PostCom vom 3. März 2016, Erw. 17).
5/5
21. In einem früheren Entscheid (vgl. Verfügung Nr. 14/2017 der PostCom vom 24. August 2016, Erw. 22) hat die PostCom betreffend den Vorschlag der Post einer Vereinbarung für die Zustel- lung am Haus bereits festgestellt, dass die Post im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung nach Art. 13 ff. PG nicht befugt ist, Liegenschaftseigentümern gegen eine Entschädigung einen von den Vorgaben der Postverordnung abweichenden Briefkastenstandort vorzuschlagen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen über die Briefkästen und Brief- kastenanlagen in den Art. 73 - 76 VPG sind abschliessend und sehen keine weiteren Standorte gegen eine Abgeltung vor. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht vor, dass von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann bei unzumutbaren Härten für die Wohnungs- oder Liegen- schaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen oder bei einer Beeinträchtigung der Ästhetik bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten. Diese Abweichungen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung, S. 33). Sie sind nach Art. 75 Abs. 2 VPG in einer schriftli- chen Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen von Postdiensten, die nicht Vertragsparteien sind und im gleichen Gebiet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. Der Abschluss einer solchen, den Gesuchstellern vorgeschlagenen Vereinbarung ist daher nicht zulässig.
22. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.