Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines neu erbauten Ein- bzw. Zweifamilienhauses an der Y_____strasse 35, xxxx Z_____ SZ (Parzelle Nr. xxx0). Die Liegenschaft befindet sich am Ende der Strasse (Sackgasse). Die einspurige, rund drei Meter breite und abschüssige Zufahrt führt über das Nachbarsgrundstück (Parzelle Nr. xxx9) und ist mit einer Dienstbarkeit (Durchfahrts- recht) geregelt; 25 bis 30 Meter vor dem Grundstück der Gesuchsteller befindet sich ein Wende- hammer. Die Zufahrt mündet im Bereich der Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. xxx9 in einen weiten, gepflasterten Vorplatz. Die beiden Briefkästen der Liegenschaft befinden sich vor dem Hauseingang und sind mehr als zehn Meter von der Zufahrt entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) wies die Gesuchsteller am 10. Januar 2023 anlässlich eines Gesprächs auf die Vorgaben zum Briefkastenstandort hin und forderte sie auf, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 16. Januar 2023 bestätigte die Post den Gesuchstellern mit Einschreiben, die Hauszustellung wegen dem nichtkonformen Briefkastenstandort nicht aufzu- nehmen, und informierte sie, die eintreffenden Sendungen in der lokalen Poststelle zur Abholung bereitzuhalten.
3. Mit Gesuch vom 30. Januar 2023 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung in die bestehenden Hausbriefkästen. Weiter stell- ten sie Anträge zur Fahrtrichtung bei der Zu- und Wegfahrt im Rahmen der Zustellung der Post. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen Gründe der Verkehrssicherheit vor. Die Post könne bei der Zustellung am bestehenden Briefkastenstandort auf dem Vorplatz wenden und vorwärts zurückfahren. Im Falle eines Briefkastenstandorts an der Grundstücksgrenze müsse die Post ei- nen Weg zwischen der Parzellengrenze und dem Wendehammer rückwärts zurücklegen, was an- gesichts des markanten Gefälles der Zufahrt im Winter bei schneebedeckten bzw. vereistem Be- lag nicht ungefährlich sei. Zudem seien die Sichtverhältnisse auf der Zufahrt eingeschränkt. Wei- ter machten die Gesuchsteller geltend, dass der Briefkastenstandort im Rahmen der Baubewilli- gung vom 1. April 2021 von der Gemeinde Z_____ baurechtlich genehmigt worden sei. Die Ge- suchsteller legten dem Gesuch namentlich Grundstückspläne und eine Fotodokumentation bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Hausbriefkästen mehr als zehn Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt seien. Der Zustellweg von 20 m, der bei einem Standort an der Grund- stücksgrenze entfiele, führe zu einem Zustellaufwand, den die Post nicht zu tragen bereit sei. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt an der Par- zellengrenze zur Parzelle Nr. xxx9, wobei sie den Standort rechts, in der Rabatte vor der Zufahrt zur Tiefgarage, als am besten geeignet erachtet. Die Post legte namentlich eine Fotodokumenta- tion sowie eine Gesprächsnotiz vom 10. Januar 2023 bei.
5. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. März 2023 bestritten die Gesuchsteller insbesondere einen Zeitverlust bei der Zustellung am bestehenden Briefkastenstandort. Sie führten aus, dass die Zu- stellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze mehr Zeit benötige, weil die Post dadurch einen Weg rückwärts zurücklegen müsse. Demgegenüber könne die Post beim bestehenden Briefkastenstandort auf dem Vorplatz wenden und beide Wege vorwärtsfahren. Weiter brachten sie vor, dass die Versetzung der Briefkästen erhebliche Kosten für sie mit sich führen würde.
6. Die Post teilte mit Schreiben vom 25. April 2023 mit, auf die Eingabe von Schlussbemerkungen zu verzichten, und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 24. Februar 2023.
II.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom
3/5 PostCom-D-C9B13401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-14/5/1
29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanla- gen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Die Gesuchsteller bringen vor, dass der heutige Briefkastenstandort im Rahmen der Baubewilli- gung vom 1. April 2021 von der Gemeinde Z_____ baurechtlich genehmigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Hausbriefkästen und der Hauszu- stellung in der Postgesetzgebung auf Bundesebene geregelt sind. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 10 PG Vorgaben namentlich zum Standort der Hausbriefkästen erlas- sen (Art. 73 ff VPG). Aufgrund der von der Zustellverpflichtung ausgenommenen, nicht verord- nungskonformen Briefkästen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG) ist es primär Sache der Post, die Vor- schriften über die Standorte und Zustellanlagen gegenüber der Kundschaft durchzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur Postverordnung, Art. 73; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 ist die PostCom ge- stützt auf Art. 76 VPG verfügungsbefugt. Eine Kompetenz der Baubewilligungsbehörden, über den korrekten Briefkastenstandort zu entscheiden, liegt nicht vor, so dass sich die Baubewilligung nicht auf den Briefkastenstandort erstrecken kann.
E. 10 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Denkmalschutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht VPG, Art. 74, S. 32). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorga- ben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhän- gig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 11 Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG be- findet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang
4/5 PostCom-D-C9B13401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-14/5/1
des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbe- sondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Im vorliegenden Fall ist dies im Bereich der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz. Dies ent- spricht den Standortvorschlägen der Post.
E. 12 Der bestehende Briefkastenstandort befindet sich mehr als zehn Meter von dieser Grundstücks- grenze entfernt und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.
E. 13 Die Gesuchsteller stellen "Anträge" zur Fahrtrichtung bei der Zustellung. Wie die Post sich bei der Zustellung organisiert, liegt jedoch in der Organisationsfreiheit der Post, welche nicht von der Auf- sichtsbefugnis der PostCom umfasst wird. Festzuhalten ist, dass das Zustellpersonal an die Be- stimmungen des Strassenverkehrsrechts gebunden ist und die Fahrweise den Strassenverhältnis- sen anzupassen hat. Für die gefahrlose Befahrbarkeit der Zufahrt ist weiter die Grundeigentümer- schaft verantwortlich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit zur Folge hätte.
E. 14 Weiter machen die Gesuchsteller geltend, dass die Bedienung von Briefkästen an der Grund- stücksgrenze im Vergleich zum bestehenden Standort einen höheren Aufwand für die Post und andere Postdiensteanbieterinnen zur Folge hätte. Mithin bringen sie vor, dass die von der Post ge- forderte Versetzung der Briefkästen nicht verhältnismässig sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Standort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG gemäss Praxis des Bun- desgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 8.3, A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 9.2, A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E 2.3) und der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 12/2022 vom 25. Au- gust 2022 Ziff. 18, 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022 Ziff. 15.3 und 2/2021 vom 18. März 2021 Ziff. 15) nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden kann. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, geht vielmehr davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – und unabhängig von der Zustellart zu Fuss, per Elektromotorrad oder mit dem Lieferwagen – zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt (Verfü- gung 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022, Ziff. 15.3). Von der PostCom ist somit nicht weiter zu prüfen, ob bei einem allfälligen Rückwärtsfahren mehr Zeit anfallen würde als bei einem Wende- manöver auf dem Vorplatz mit Bedienung des bestehenden Briefkastenstandorts. Mithin verursacht der bestehende Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdienste- anbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von mehr als 20 m. Zwar vermag der Mehrauf- wand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsver- pflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Zudem ha- ben die Gesuchsteller gestützt auf 73 Abs. 1 VPG die Kosten für die Versetzung der Briefkästen selber zu tragen.
E. 15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die bestehende Ersatzlösung beizubehalten.
E. 16 Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
5/5 PostCom-D-C9B13401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-14/5/1
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: (Einschreiben mit Rückschein) − A_____ − Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-C9B13401/14
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 9/2023 vom 15. Juni 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____strasse 35, xxxx Z_____, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten
2/5 PostCom-D-C9B13401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-14/5/1
I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines neu erbauten Ein- bzw. Zweifamilienhauses an der Y_____strasse 35, xxxx Z_____ SZ (Parzelle Nr. xxx0). Die Liegenschaft befindet sich am Ende der Strasse (Sackgasse). Die einspurige, rund drei Meter breite und abschüssige Zufahrt führt über das Nachbarsgrundstück (Parzelle Nr. xxx9) und ist mit einer Dienstbarkeit (Durchfahrts- recht) geregelt; 25 bis 30 Meter vor dem Grundstück der Gesuchsteller befindet sich ein Wende- hammer. Die Zufahrt mündet im Bereich der Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. xxx9 in einen weiten, gepflasterten Vorplatz. Die beiden Briefkästen der Liegenschaft befinden sich vor dem Hauseingang und sind mehr als zehn Meter von der Zufahrt entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) wies die Gesuchsteller am 10. Januar 2023 anlässlich eines Gesprächs auf die Vorgaben zum Briefkastenstandort hin und forderte sie auf, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 16. Januar 2023 bestätigte die Post den Gesuchstellern mit Einschreiben, die Hauszustellung wegen dem nichtkonformen Briefkastenstandort nicht aufzu- nehmen, und informierte sie, die eintreffenden Sendungen in der lokalen Poststelle zur Abholung bereitzuhalten.
3. Mit Gesuch vom 30. Januar 2023 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung in die bestehenden Hausbriefkästen. Weiter stell- ten sie Anträge zur Fahrtrichtung bei der Zu- und Wegfahrt im Rahmen der Zustellung der Post. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen Gründe der Verkehrssicherheit vor. Die Post könne bei der Zustellung am bestehenden Briefkastenstandort auf dem Vorplatz wenden und vorwärts zurückfahren. Im Falle eines Briefkastenstandorts an der Grundstücksgrenze müsse die Post ei- nen Weg zwischen der Parzellengrenze und dem Wendehammer rückwärts zurücklegen, was an- gesichts des markanten Gefälles der Zufahrt im Winter bei schneebedeckten bzw. vereistem Be- lag nicht ungefährlich sei. Zudem seien die Sichtverhältnisse auf der Zufahrt eingeschränkt. Wei- ter machten die Gesuchsteller geltend, dass der Briefkastenstandort im Rahmen der Baubewilli- gung vom 1. April 2021 von der Gemeinde Z_____ baurechtlich genehmigt worden sei. Die Ge- suchsteller legten dem Gesuch namentlich Grundstückspläne und eine Fotodokumentation bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Hausbriefkästen mehr als zehn Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt seien. Der Zustellweg von 20 m, der bei einem Standort an der Grund- stücksgrenze entfiele, führe zu einem Zustellaufwand, den die Post nicht zu tragen bereit sei. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt an der Par- zellengrenze zur Parzelle Nr. xxx9, wobei sie den Standort rechts, in der Rabatte vor der Zufahrt zur Tiefgarage, als am besten geeignet erachtet. Die Post legte namentlich eine Fotodokumenta- tion sowie eine Gesprächsnotiz vom 10. Januar 2023 bei.
5. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. März 2023 bestritten die Gesuchsteller insbesondere einen Zeitverlust bei der Zustellung am bestehenden Briefkastenstandort. Sie führten aus, dass die Zu- stellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze mehr Zeit benötige, weil die Post dadurch einen Weg rückwärts zurücklegen müsse. Demgegenüber könne die Post beim bestehenden Briefkastenstandort auf dem Vorplatz wenden und beide Wege vorwärtsfahren. Weiter brachten sie vor, dass die Versetzung der Briefkästen erhebliche Kosten für sie mit sich führen würde.
6. Die Post teilte mit Schreiben vom 25. April 2023 mit, auf die Eingabe von Schlussbemerkungen zu verzichten, und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 24. Februar 2023.
II. Erwägung 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom
3/5 PostCom-D-C9B13401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-14/5/1
29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanla- gen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Gesuchsteller bringen vor, dass der heutige Briefkastenstandort im Rahmen der Baubewilli- gung vom 1. April 2021 von der Gemeinde Z_____ baurechtlich genehmigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Hausbriefkästen und der Hauszu- stellung in der Postgesetzgebung auf Bundesebene geregelt sind. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 10 PG Vorgaben namentlich zum Standort der Hausbriefkästen erlas- sen (Art. 73 ff VPG). Aufgrund der von der Zustellverpflichtung ausgenommenen, nicht verord- nungskonformen Briefkästen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG) ist es primär Sache der Post, die Vor- schriften über die Standorte und Zustellanlagen gegenüber der Kundschaft durchzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur Postverordnung, Art. 73; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 ist die PostCom ge- stützt auf Art. 76 VPG verfügungsbefugt. Eine Kompetenz der Baubewilligungsbehörden, über den korrekten Briefkastenstandort zu entscheiden, liegt nicht vor, so dass sich die Baubewilligung nicht auf den Briefkastenstandort erstrecken kann.
10. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Denkmalschutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht VPG, Art. 74, S. 32). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorga- ben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhän- gig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
11. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG be- findet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang
4/5 PostCom-D-C9B13401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-14/5/1
des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbe- sondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Im vorliegenden Fall ist dies im Bereich der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz. Dies ent- spricht den Standortvorschlägen der Post.
12. Der bestehende Briefkastenstandort befindet sich mehr als zehn Meter von dieser Grundstücks- grenze entfernt und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.
13. Die Gesuchsteller stellen "Anträge" zur Fahrtrichtung bei der Zustellung. Wie die Post sich bei der Zustellung organisiert, liegt jedoch in der Organisationsfreiheit der Post, welche nicht von der Auf- sichtsbefugnis der PostCom umfasst wird. Festzuhalten ist, dass das Zustellpersonal an die Be- stimmungen des Strassenverkehrsrechts gebunden ist und die Fahrweise den Strassenverhältnis- sen anzupassen hat. Für die gefahrlose Befahrbarkeit der Zufahrt ist weiter die Grundeigentümer- schaft verantwortlich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit zur Folge hätte.
14. Weiter machen die Gesuchsteller geltend, dass die Bedienung von Briefkästen an der Grund- stücksgrenze im Vergleich zum bestehenden Standort einen höheren Aufwand für die Post und andere Postdiensteanbieterinnen zur Folge hätte. Mithin bringen sie vor, dass die von der Post ge- forderte Versetzung der Briefkästen nicht verhältnismässig sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Standort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG gemäss Praxis des Bun- desgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 8.3, A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 9.2, A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E 2.3) und der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 12/2022 vom 25. Au- gust 2022 Ziff. 18, 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022 Ziff. 15.3 und 2/2021 vom 18. März 2021 Ziff. 15) nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden kann. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, geht vielmehr davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – und unabhängig von der Zustellart zu Fuss, per Elektromotorrad oder mit dem Lieferwagen – zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt (Verfü- gung 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022, Ziff. 15.3). Von der PostCom ist somit nicht weiter zu prüfen, ob bei einem allfälligen Rückwärtsfahren mehr Zeit anfallen würde als bei einem Wende- manöver auf dem Vorplatz mit Bedienung des bestehenden Briefkastenstandorts. Mithin verursacht der bestehende Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdienste- anbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von mehr als 20 m. Zwar vermag der Mehrauf- wand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsver- pflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Zudem ha- ben die Gesuchsteller gestützt auf 73 Abs. 1 VPG die Kosten für die Versetzung der Briefkästen selber zu tragen.
15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die bestehende Ersatzlösung beizubehalten.
16. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
5/5 PostCom-D-C9B13401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-14/5/1
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: (Einschreiben mit Rückschein) − A_____ − Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: