Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Miteigentümer des Einfamilienhauses an der Ystrasse 0, xxxx Z_____ (WD0000). Das Haus wurde nach den Angaben des Gesuchstellers im Jahr 1984 erbaut und in den letzten Jahren von seiner Mutter bewohnt. Danach habe es eineinhalb Jahre leer gestanden. Jetzt wohnt der Gesuchsteller mit seiner Familie im Haus. Die Liegenschaft gehört je hälftig ihm und seiner Schwester. Indessen wohnt die Miteigentümerin nicht in der Liegenschaft. Es gibt zwei Garagen mit Parkplätzen davor. Die Parkplätze befinden sich unter dem Vordach. Der allgemeine Zugang zum Haus verläuft über den mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz links an den Gara- gen vorbei nach hinten. Der Briefkasten ist unter dem Vordach an der linken Seitenwand bei den Garagen auf einem Eichenbrett montiert. Er befindet sich an dieser Stelle nach den Angaben der Post ca. 6.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 4. September 2025 an den Ge- suchsteller und forderte diesen auf, den Hausbriefkasten bis am 19. Oktober 2025 an die Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Ausserdem müsse das Brief- und Ablagefach so gross sein, dass Sendungen mühelos zugestellt werden könnten. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Danach teilte der Gesuchsteller der Post mit E-Mail vom 12. September 2025 mit, dass er den Hausbriefkasten nicht versetzen werde. Die Post beantwortete die E-Mail am 15. September 2025. Eine weitere Fristansetzung für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 7. Dezember 2025 erfolgte mit Schreiben vom 23. Oktober 2025. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 setze die Post dem Ge- suchsteller eine letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 26. Januar 2026 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. Die Post machte dem Gesuchsteller einen Standortvorschlag für den Hausbriefkasten beim allgemein benutzten Zugang zum Haus an der linken Stützmauer montiert, wo er vom Fahrbahnrand leicht zurückversetzt wäre. 3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 6. Januar 2026 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Am 24. Januar 2026 reichte er auf Aufforderung des Fachsekretariats der PostCom eine Dokumentation zur Ergänzung des Ge- suchs ein. Zur Begründung seines Antrags auf Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstand- orts führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass der Briefkasten seit über 41 Jahren am gleichen Ort stehe. Die Postverordnung sei erst nach dem Bau des Hauses in Kraft getreten. Des- halb könne nachträglich keine Änderung verlangt werden. Das Haus sei im Jahr 1984 erbaut und von den Behörden abgenommen worden. Somit gebe es einen Bestandesschutz. Im Sommer 2025 habe er den alten Briefkasten im Rahmen einer nicht bewilligungspflichtigen Innensanierung durch ein neues Modell am gleichen Standort ersetzt. Der Gesuchsteller führte aus, dass die Post die Versetzung des Hausbriefkastens früher (ab Inkrafttreten der Postverordnung vom 29. August
2012) und nicht erst jetzt – unmittelbar nach der Montage des neuen Briefkastens am alten Stand- ort im Sommer 2025 – hätte verlangen müssen. Die Forderung der Post auf Versetzung des Hausbriefkastens erfolge im aktuellen Zeitpunkt zur Unzeit und viel zu spät. Die Kosten für eine Versetzung des Hausbriefkastens würden mehrere tausend Franken betragen. Diese müssten von der Post übernommen werden, wenn der Briefkasten tatsächlich versetzt werden müsse. Der Gesuchsteller wies darauf hin, dass der Zustellbote den Garagenvorplatz als Wendeplatz für das Zustellfahrzeug verwende. Dafür gebe es keine Bewilligung bzw. kein Einverständnis der Eigentü- mer, doch sehe er davon ab, der Post zu verbieten, den Garagenvorplatz zu befahren, wenn keine Sendungen in seinen Briefkasten zugestellt würden. Es sei jedoch widersprüchlich, wenn die Post seinen Garagenvorplatz als Wendeplatz benutze, die Entfernung des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens trotzdem zur Grundstücksgrenze hin gemessen werde. Für die Zustellung von Sendungen fahre das Postfahrzeug zudem näher zum Hausbriefkasten heran, was effizienter sei als die von der Post vorgeschlagene Lösung. Mit der Gesuchsergänzung vom 24. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller Fotografien und Pläne der Liegenschaft ein und beantragte, dass entwe- der eine örtliche Begehung oder mindestens ein telefonischer Austausch mittels Teams zwischen der PostCom, dem zuständigen Sachbearbeiter der Post und ihm erfolge. Als Bauleiter kenne er
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PostCom-D-4E263501/25 3/7 aufgrund der über 20-jährigen Berufstätigkeit die Vorgaben der Postverordnung bei Neubauten. Diese kämen hier nicht zur Anwendung. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 15. Januar 2026, während der Dauer des laufenden Verfah- rens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragt in der Stellung- nahme vom 2. März 2026 die Abweisung des Gesuchs und wiederholte ihren Standortvorschlag beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, montiert an der linken Stützmauer, leicht von der Fahrbahn zurückversetzt. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Post in der Stellungnahme vom 2. März 2026 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 6.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liege und aufgrund eines Stützpfeilers nicht direkt angefahren werden könne. Der Post werde durch den Mehrweg von 13 Meter (2 x 6.5 Meter) ein Zusatzauf- wand verursacht. Wenn Fahrzeuge auf dem Vorplatz abgestellt seien, sei auch ein näheres An- fahren zum Hausbriefkasten respektive ein Wendemanöver auf dem Vorplatz nicht möglich. Oft müsse der Zustellbote das Zustellfahrzeug an der Grundstücksgrenze abstellen und den Weg zum Hausbriefkasten zu Fuss zurücklegen. Ein Verbot zur Benutzung des Vorplatzes für ein Wen- demanöver würde den Zustellaufwand weiter erhöhen, weil der Zustellbote den ganzen Weg zum Briefkasten dann immer zu Fuss zurücklegen müsse. Die Post gibt an, dass der Vorplatz des Ge- suchstellers gar nicht erst befahren werden müsste, wenn der Hausbriefkasten an der Grund- stücksgrenze aufgestellt wäre. Da die vom Gesuchsteller erwähnte Innensanierung nicht bewilli- gungspflichtig gewesen sei, hätte der Gesuchsteller von sich aus mit der Post Kontakt aufnehmen müssen bzw. es obliege dem Eigentürmer, sich über die geltenden Bestimmungen bezüglich Briefkastenstandort zu informieren. Die Post gehe einzig bei Baupublikationen proaktiv auf die Bauherren zu. Die Post gibt zudem an, dass es keine Rolle spiele, ob die Versetzung des Haus- briefkastens vor oder nach den Umbauarbeiten realisiert würde. Letzteres würde kaum zu höhe- ren Kosten führen. Bezüglich der Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 Bundesverfassung BV und dem Rückwirkungsverbot, auf welches sich der Gesuchsteller sinnge- mäss beziehe, weist die Post zunächst darauf hin, dass seit 1984 die geltenden Bestimmungen für den Briefkastenstandort bereits mehrfach revidiert worden seien. Sämtliche bisher geltenden Verordnungen seien jedoch ab der Inkraftsetzung der revidierten Postverordnung vom 29. August 2012 ausser Kraft gesetzt worden. Der Standort des Hausbriefkastens wäre auch unter den frühe- ren Regelungen als nicht verordnungskonform angesehen worden. Im vorliegenden Fall sei der Vertrauensschutz zu verneinen. 5. Der Gesuchsteller hielt in den Schlussbemerkungen vom 24. März 2026 an seinem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts fest und beantragte, dass die Anträge der Post unter Kostenfolge für die Post abzuweisen seien. Er wies sowohl die Sachverhaltsdarstellungen der Post als auch deren rechtliche Ausführungen als falsch zurück. Er bekräftigte seine Argumen- tation bezüglich Bestandesschutz, bezüglich verspäteter und zur Unzeit gestellter Forderung zur Versetzung des Briefkastens sowie der hohen Kosten für eine Versetzung des Hausbriefkastens an den von der Post vorgeschlagenen Standort. Entgegen den Ausführungen der Post werde der Garagenvorplatz vom Zustellboten nicht nur zum Wenden des Fahrzeuges benutzt, wenn dieser an der Ystrasse 0 Sendungen zustelle, sondern auch wenn keine Sendungen für den Gesuchstel- ler und seine Familie zugestellt würden. Die von der Post mit ihrer Dokumentation eingereichten Fotografien seien absichtlich so gewählt, dass der Stützpfeiler den Briefkasten verdecke. Dage- gen sei die Situation vor Ort offen, sauber und gut begehbar. Deshalb seien die von der Post ein- gereichten Fotografien zu ignorieren. Der Vorplatz diene nicht zum Parkieren von Fahrzeugen. Ausnahmen gebe es nur, wenn Besucher die Autos dort parkieren. Kein anderer Postdienstean- bieter, ausser der Post, habe sich bisher beim Gesuchsteller über den Briefkastenstandort be- schwert. Die Forderung der Post auf Versetzung des Hausbriefkastens sei unverhältnismässig. Schliesslich bietet der Gesuchsteller an, den Briefkasten auf Kosten der Post zu versetzen. 6. Die Post teilte mit E-Mail vom 20. April 2026 mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichtet und verweist auf ihre Stellungnahme vom 2. März 2026.
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PostCom-D-4E263501/25 4/7 II.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Der Gesuchsteller ist als Miteigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 10 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff.
16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allge- mein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom
6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück des Gesuchstellers, befindet sich der korrekte, den Verordnungsbe- stimmungen entsprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öf- fentlich zugängliche Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. August 2016).
E. 11 Zwischen dem Grundstück des Gesuchstellers und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y- strasse 0, xxxx Z_____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle des Gesuchstellers. Demgegen- über befindet sich der bestehende Briefkasten an der Seitenwand der Garage, 6.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort befindet sich beim allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft vom Fahrbahnrand leicht zurückversetzt und ist somit verordnungskonform. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.
E. 12 Der Gesuchsteller argumentiert, der Briefkasten sei seit über 41 Jahre am aktuellen Standort montiert gewesen. Die Post habe diesen Briefkastenstandort nie bemängelt und es gebe einen
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PostCom-D-4E263501/25 5/7 Bestandesschutz, weil die Postverordnung vom 29. August 2012 erst nach dem Bau des Hauses im Jahr 1984 in Kraft getreten sei. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom). Die Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkasten- standorts durch die Post während einer bestimmten Zeit stellt keine Verletzung des Gleichbe- handlungsgebots, des Vertrauensschutzes oder des Gebots des Handelns nach Treu und Glau- ben dar, da die Post – wie oben festgehalten - bei der Aufforderung der Liegenschaftseigentümer, ihre Briefkästen zu versetzen, zeitlich gestaffelt vorgehen darf. Ein baurechtlicher Bestandesschutz ist im Hinblick auf den Briefkastenstandort postrechtlich irre- levant, nicht zuletzt weil die bis 2012 geltende Übergangsbestimmung für vor 1974 erstellte Bau- ten (Art. 16 der Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung) nicht in das gel- tende Recht übernommen wurde (Verfügung Nr. 4/2023 vom 23. März 2023). Auch der Hinweis des Gesuchstellers, dass der Bau seinerzeit von den Behörden abgenommen worden sei, hat keine Auswirkungen auf den Briefkastenstandort: Baubewilligungsbehörden haben nicht die Kom- petenz, über den korrekten Briefkastenstandort im Sinne der Postgesetzgebung und mithin die Zustellverpflichtung der Post zu entscheiden (Verfügung Nr. 9/2023 vom 15. Juni 2023).
E. 13 Der Gesuchsteller verlangt eine verhältnismässige Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG, zumal der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren und den Garagenvorplatz zum Wenden des Zustell- fahrzeugs benutzen könne. Der Gesuchsteller hat berechnet, dass der Zusatzaufwand der Post pro Zustellung am aktuellen Standort rund 8 Sekunden mehr betrage als am von der Post vorge- schlagenen Standort. Anstatt der bisherigen 13 Meter wären nach den Berechnungen des Ge- suchstellers neu 5 Meter zurückzulegen. Das entspreche einer theoretischen Zeitersparnis von 24 Minuten pro Jahr. Diese Zeitersparnis sei im Hinblick auf die Versetzung des Hausbriefkastens, die mehrere tausend Franken kosten würde, unverhältnismässig. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten an der Garagenwand ist festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkastens ge- genüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Post- diensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 13 Meter bzw. nach der Berechnung des Gesuchstellers von 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehr- aufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungs- verpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, son- dern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Ob der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren kann oder nicht, ist im vorliegenden Fall auf- grund des zurückzulegenden Mehrwegs unerheblich. Insofern muss nicht auf die von der Post eingereichte Fotodokumentation abgestellt werden. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Möglich- keit, den Briefkasten über den Vorplatz einfach anzufahren, kann nicht zum Nachteil der Post und der anderen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Dem
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PostCom-D-4E263501/25 6/7 Gesuchsteller steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.
E. 14 Auch das vom Gesuchsteller angesprochene mögliche Verbot gegen die Post, den Garagenvor- platz zum Wenden des Zustellfahrzeuges zu benutzen und der Hinweis, dass der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren könne und diese «Zustellroute» effizienter sei als die Zustellung in ei- nen Briefkasten gemäss Standortvorschlag der Post, kann nicht berücksichtigt werden: Der Brief- kastenstandort ist unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen (Verfügung 12/2022 vom 25. August 2022).
E. 15 Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Versetzung des erst kürzlich im Sommer 2025 ersetzten Briefkastens Kosten in der Höhe von mehreren tausend Franken verursachen würde und verlangt von der Post Erstattung der Kosten, falls der Briefkasten versetzt werden müsse. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG müssen die Eigentürmer oder Eigentümerinnen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängli- che Briefkastenanlage errichten. Der Gesuchsteller hat die Post nicht vorgängig über die Erneue- rung des Hausbriefkastens informiert und es gibt keine Zusagen seitens der Post bezüglich Brief- kastenstandort, welche den Gesuchsteller veranlasst hätten, nachteilige Dispositionen zu treffen. Die langjährige Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkastens begründet ebenfalls kei- nen Anspruch auf Vertrauensschutz. Da die Innensanierung nicht bewilligungspflichtig war, wurde die Post nicht durch eine entsprechende Baupublikation auf die Renovierung und den bevorste- henden Ersatz des Hausbriefkastens aufmerksam. Der Gesuchsteller muss also die Versetzung des Hausbriefkastens auf eigene Kosten vornehmen.
E. 16 Der Gesuchsteller beantragte in der Gesuchsergänzung vom 24. Januar 2026 eine örtliche Bege- hung oder zumindest einen telefonischen Austausch mittels Teams zwischen den Parteien und der PostCom. Das Fachsekretariat der PostCom wies den Gesuchsteller mit E-Mail vom 28. Ja- nuar 2026 darauf hin, dass das Verfahren schriftlich ablaufe und der Entscheid aufgrund der Ak- ten gefällt werde. Ein Augenschein würde nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Deshalb sei es wichtig, die Vorbringen insbesondere mit Fotos und Plänen gut zu dokumentieren. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be- weiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durch- führung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessan- trag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom
30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegen- den Verfahren der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt. Zudem sind mündliche Verhandlungen oder telefo- nische Aussprachen in Art. 12 VwVG nicht vorgesehen. Der Antrag für einen telefonischen Antrag per Teams wird somit ebenfalls abgelehnt.
E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen normkonformen Briefkasten, der den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG ent- spricht, an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschrif- ten) zu verzichten.
Aktenzeichen: PostCom-213.2-1/2
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E. 18 Damit sind die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A._____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-4E263501/25
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 6/2026 vom 13. Mai 2026 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A._____ Gesuchsteller Ystrasse 0, xxxx Z_____
gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort des Hausbriefkastens
Aktenzeichen: PostCom-213.2-1/2
PostCom-D-4E263501/25 2/7 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Miteigentümer des Einfamilienhauses an der Ystrasse 0, xxxx Z_____ (WD0000). Das Haus wurde nach den Angaben des Gesuchstellers im Jahr 1984 erbaut und in den letzten Jahren von seiner Mutter bewohnt. Danach habe es eineinhalb Jahre leer gestanden. Jetzt wohnt der Gesuchsteller mit seiner Familie im Haus. Die Liegenschaft gehört je hälftig ihm und seiner Schwester. Indessen wohnt die Miteigentümerin nicht in der Liegenschaft. Es gibt zwei Garagen mit Parkplätzen davor. Die Parkplätze befinden sich unter dem Vordach. Der allgemeine Zugang zum Haus verläuft über den mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz links an den Gara- gen vorbei nach hinten. Der Briefkasten ist unter dem Vordach an der linken Seitenwand bei den Garagen auf einem Eichenbrett montiert. Er befindet sich an dieser Stelle nach den Angaben der Post ca. 6.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 4. September 2025 an den Ge- suchsteller und forderte diesen auf, den Hausbriefkasten bis am 19. Oktober 2025 an die Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Ausserdem müsse das Brief- und Ablagefach so gross sein, dass Sendungen mühelos zugestellt werden könnten. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Danach teilte der Gesuchsteller der Post mit E-Mail vom 12. September 2025 mit, dass er den Hausbriefkasten nicht versetzen werde. Die Post beantwortete die E-Mail am 15. September 2025. Eine weitere Fristansetzung für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 7. Dezember 2025 erfolgte mit Schreiben vom 23. Oktober 2025. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 setze die Post dem Ge- suchsteller eine letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 26. Januar 2026 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. Die Post machte dem Gesuchsteller einen Standortvorschlag für den Hausbriefkasten beim allgemein benutzten Zugang zum Haus an der linken Stützmauer montiert, wo er vom Fahrbahnrand leicht zurückversetzt wäre. 3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 6. Januar 2026 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Am 24. Januar 2026 reichte er auf Aufforderung des Fachsekretariats der PostCom eine Dokumentation zur Ergänzung des Ge- suchs ein. Zur Begründung seines Antrags auf Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstand- orts führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass der Briefkasten seit über 41 Jahren am gleichen Ort stehe. Die Postverordnung sei erst nach dem Bau des Hauses in Kraft getreten. Des- halb könne nachträglich keine Änderung verlangt werden. Das Haus sei im Jahr 1984 erbaut und von den Behörden abgenommen worden. Somit gebe es einen Bestandesschutz. Im Sommer 2025 habe er den alten Briefkasten im Rahmen einer nicht bewilligungspflichtigen Innensanierung durch ein neues Modell am gleichen Standort ersetzt. Der Gesuchsteller führte aus, dass die Post die Versetzung des Hausbriefkastens früher (ab Inkrafttreten der Postverordnung vom 29. August
2012) und nicht erst jetzt – unmittelbar nach der Montage des neuen Briefkastens am alten Stand- ort im Sommer 2025 – hätte verlangen müssen. Die Forderung der Post auf Versetzung des Hausbriefkastens erfolge im aktuellen Zeitpunkt zur Unzeit und viel zu spät. Die Kosten für eine Versetzung des Hausbriefkastens würden mehrere tausend Franken betragen. Diese müssten von der Post übernommen werden, wenn der Briefkasten tatsächlich versetzt werden müsse. Der Gesuchsteller wies darauf hin, dass der Zustellbote den Garagenvorplatz als Wendeplatz für das Zustellfahrzeug verwende. Dafür gebe es keine Bewilligung bzw. kein Einverständnis der Eigentü- mer, doch sehe er davon ab, der Post zu verbieten, den Garagenvorplatz zu befahren, wenn keine Sendungen in seinen Briefkasten zugestellt würden. Es sei jedoch widersprüchlich, wenn die Post seinen Garagenvorplatz als Wendeplatz benutze, die Entfernung des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens trotzdem zur Grundstücksgrenze hin gemessen werde. Für die Zustellung von Sendungen fahre das Postfahrzeug zudem näher zum Hausbriefkasten heran, was effizienter sei als die von der Post vorgeschlagene Lösung. Mit der Gesuchsergänzung vom 24. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller Fotografien und Pläne der Liegenschaft ein und beantragte, dass entwe- der eine örtliche Begehung oder mindestens ein telefonischer Austausch mittels Teams zwischen der PostCom, dem zuständigen Sachbearbeiter der Post und ihm erfolge. Als Bauleiter kenne er
Aktenzeichen: PostCom-213.2-1/2
PostCom-D-4E263501/25 3/7 aufgrund der über 20-jährigen Berufstätigkeit die Vorgaben der Postverordnung bei Neubauten. Diese kämen hier nicht zur Anwendung. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 15. Januar 2026, während der Dauer des laufenden Verfah- rens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragt in der Stellung- nahme vom 2. März 2026 die Abweisung des Gesuchs und wiederholte ihren Standortvorschlag beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, montiert an der linken Stützmauer, leicht von der Fahrbahn zurückversetzt. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Post in der Stellungnahme vom 2. März 2026 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 6.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liege und aufgrund eines Stützpfeilers nicht direkt angefahren werden könne. Der Post werde durch den Mehrweg von 13 Meter (2 x 6.5 Meter) ein Zusatzauf- wand verursacht. Wenn Fahrzeuge auf dem Vorplatz abgestellt seien, sei auch ein näheres An- fahren zum Hausbriefkasten respektive ein Wendemanöver auf dem Vorplatz nicht möglich. Oft müsse der Zustellbote das Zustellfahrzeug an der Grundstücksgrenze abstellen und den Weg zum Hausbriefkasten zu Fuss zurücklegen. Ein Verbot zur Benutzung des Vorplatzes für ein Wen- demanöver würde den Zustellaufwand weiter erhöhen, weil der Zustellbote den ganzen Weg zum Briefkasten dann immer zu Fuss zurücklegen müsse. Die Post gibt an, dass der Vorplatz des Ge- suchstellers gar nicht erst befahren werden müsste, wenn der Hausbriefkasten an der Grund- stücksgrenze aufgestellt wäre. Da die vom Gesuchsteller erwähnte Innensanierung nicht bewilli- gungspflichtig gewesen sei, hätte der Gesuchsteller von sich aus mit der Post Kontakt aufnehmen müssen bzw. es obliege dem Eigentürmer, sich über die geltenden Bestimmungen bezüglich Briefkastenstandort zu informieren. Die Post gehe einzig bei Baupublikationen proaktiv auf die Bauherren zu. Die Post gibt zudem an, dass es keine Rolle spiele, ob die Versetzung des Haus- briefkastens vor oder nach den Umbauarbeiten realisiert würde. Letzteres würde kaum zu höhe- ren Kosten führen. Bezüglich der Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 Bundesverfassung BV und dem Rückwirkungsverbot, auf welches sich der Gesuchsteller sinnge- mäss beziehe, weist die Post zunächst darauf hin, dass seit 1984 die geltenden Bestimmungen für den Briefkastenstandort bereits mehrfach revidiert worden seien. Sämtliche bisher geltenden Verordnungen seien jedoch ab der Inkraftsetzung der revidierten Postverordnung vom 29. August 2012 ausser Kraft gesetzt worden. Der Standort des Hausbriefkastens wäre auch unter den frühe- ren Regelungen als nicht verordnungskonform angesehen worden. Im vorliegenden Fall sei der Vertrauensschutz zu verneinen. 5. Der Gesuchsteller hielt in den Schlussbemerkungen vom 24. März 2026 an seinem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts fest und beantragte, dass die Anträge der Post unter Kostenfolge für die Post abzuweisen seien. Er wies sowohl die Sachverhaltsdarstellungen der Post als auch deren rechtliche Ausführungen als falsch zurück. Er bekräftigte seine Argumen- tation bezüglich Bestandesschutz, bezüglich verspäteter und zur Unzeit gestellter Forderung zur Versetzung des Briefkastens sowie der hohen Kosten für eine Versetzung des Hausbriefkastens an den von der Post vorgeschlagenen Standort. Entgegen den Ausführungen der Post werde der Garagenvorplatz vom Zustellboten nicht nur zum Wenden des Fahrzeuges benutzt, wenn dieser an der Ystrasse 0 Sendungen zustelle, sondern auch wenn keine Sendungen für den Gesuchstel- ler und seine Familie zugestellt würden. Die von der Post mit ihrer Dokumentation eingereichten Fotografien seien absichtlich so gewählt, dass der Stützpfeiler den Briefkasten verdecke. Dage- gen sei die Situation vor Ort offen, sauber und gut begehbar. Deshalb seien die von der Post ein- gereichten Fotografien zu ignorieren. Der Vorplatz diene nicht zum Parkieren von Fahrzeugen. Ausnahmen gebe es nur, wenn Besucher die Autos dort parkieren. Kein anderer Postdienstean- bieter, ausser der Post, habe sich bisher beim Gesuchsteller über den Briefkastenstandort be- schwert. Die Forderung der Post auf Versetzung des Hausbriefkastens sei unverhältnismässig. Schliesslich bietet der Gesuchsteller an, den Briefkasten auf Kosten der Post zu versetzen. 6. Die Post teilte mit E-Mail vom 20. April 2026 mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichtet und verweist auf ihre Stellungnahme vom 2. März 2026.
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PostCom-D-4E263501/25 4/7 II. Erwägungen 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Der Gesuchsteller ist als Miteigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. 9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff.
16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allge- mein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom
6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück des Gesuchstellers, befindet sich der korrekte, den Verordnungsbe- stimmungen entsprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öf- fentlich zugängliche Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. August 2016).
11. Zwischen dem Grundstück des Gesuchstellers und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y- strasse 0, xxxx Z_____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle des Gesuchstellers. Demgegen- über befindet sich der bestehende Briefkasten an der Seitenwand der Garage, 6.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort befindet sich beim allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft vom Fahrbahnrand leicht zurückversetzt und ist somit verordnungskonform. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.
12. Der Gesuchsteller argumentiert, der Briefkasten sei seit über 41 Jahre am aktuellen Standort montiert gewesen. Die Post habe diesen Briefkastenstandort nie bemängelt und es gebe einen
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PostCom-D-4E263501/25 5/7 Bestandesschutz, weil die Postverordnung vom 29. August 2012 erst nach dem Bau des Hauses im Jahr 1984 in Kraft getreten sei. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom). Die Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkasten- standorts durch die Post während einer bestimmten Zeit stellt keine Verletzung des Gleichbe- handlungsgebots, des Vertrauensschutzes oder des Gebots des Handelns nach Treu und Glau- ben dar, da die Post – wie oben festgehalten - bei der Aufforderung der Liegenschaftseigentümer, ihre Briefkästen zu versetzen, zeitlich gestaffelt vorgehen darf. Ein baurechtlicher Bestandesschutz ist im Hinblick auf den Briefkastenstandort postrechtlich irre- levant, nicht zuletzt weil die bis 2012 geltende Übergangsbestimmung für vor 1974 erstellte Bau- ten (Art. 16 der Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung) nicht in das gel- tende Recht übernommen wurde (Verfügung Nr. 4/2023 vom 23. März 2023). Auch der Hinweis des Gesuchstellers, dass der Bau seinerzeit von den Behörden abgenommen worden sei, hat keine Auswirkungen auf den Briefkastenstandort: Baubewilligungsbehörden haben nicht die Kom- petenz, über den korrekten Briefkastenstandort im Sinne der Postgesetzgebung und mithin die Zustellverpflichtung der Post zu entscheiden (Verfügung Nr. 9/2023 vom 15. Juni 2023).
13. Der Gesuchsteller verlangt eine verhältnismässige Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG, zumal der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren und den Garagenvorplatz zum Wenden des Zustell- fahrzeugs benutzen könne. Der Gesuchsteller hat berechnet, dass der Zusatzaufwand der Post pro Zustellung am aktuellen Standort rund 8 Sekunden mehr betrage als am von der Post vorge- schlagenen Standort. Anstatt der bisherigen 13 Meter wären nach den Berechnungen des Ge- suchstellers neu 5 Meter zurückzulegen. Das entspreche einer theoretischen Zeitersparnis von 24 Minuten pro Jahr. Diese Zeitersparnis sei im Hinblick auf die Versetzung des Hausbriefkastens, die mehrere tausend Franken kosten würde, unverhältnismässig. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten an der Garagenwand ist festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkastens ge- genüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Post- diensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 13 Meter bzw. nach der Berechnung des Gesuchstellers von 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehr- aufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungs- verpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, son- dern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Ob der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren kann oder nicht, ist im vorliegenden Fall auf- grund des zurückzulegenden Mehrwegs unerheblich. Insofern muss nicht auf die von der Post eingereichte Fotodokumentation abgestellt werden. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Möglich- keit, den Briefkasten über den Vorplatz einfach anzufahren, kann nicht zum Nachteil der Post und der anderen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Dem
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PostCom-D-4E263501/25 6/7 Gesuchsteller steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.
14. Auch das vom Gesuchsteller angesprochene mögliche Verbot gegen die Post, den Garagenvor- platz zum Wenden des Zustellfahrzeuges zu benutzen und der Hinweis, dass der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren könne und diese «Zustellroute» effizienter sei als die Zustellung in ei- nen Briefkasten gemäss Standortvorschlag der Post, kann nicht berücksichtigt werden: Der Brief- kastenstandort ist unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen (Verfügung 12/2022 vom 25. August 2022).
15. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Versetzung des erst kürzlich im Sommer 2025 ersetzten Briefkastens Kosten in der Höhe von mehreren tausend Franken verursachen würde und verlangt von der Post Erstattung der Kosten, falls der Briefkasten versetzt werden müsse. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG müssen die Eigentürmer oder Eigentümerinnen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängli- che Briefkastenanlage errichten. Der Gesuchsteller hat die Post nicht vorgängig über die Erneue- rung des Hausbriefkastens informiert und es gibt keine Zusagen seitens der Post bezüglich Brief- kastenstandort, welche den Gesuchsteller veranlasst hätten, nachteilige Dispositionen zu treffen. Die langjährige Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkastens begründet ebenfalls kei- nen Anspruch auf Vertrauensschutz. Da die Innensanierung nicht bewilligungspflichtig war, wurde die Post nicht durch eine entsprechende Baupublikation auf die Renovierung und den bevorste- henden Ersatz des Hausbriefkastens aufmerksam. Der Gesuchsteller muss also die Versetzung des Hausbriefkastens auf eigene Kosten vornehmen.
16. Der Gesuchsteller beantragte in der Gesuchsergänzung vom 24. Januar 2026 eine örtliche Bege- hung oder zumindest einen telefonischen Austausch mittels Teams zwischen den Parteien und der PostCom. Das Fachsekretariat der PostCom wies den Gesuchsteller mit E-Mail vom 28. Ja- nuar 2026 darauf hin, dass das Verfahren schriftlich ablaufe und der Entscheid aufgrund der Ak- ten gefällt werde. Ein Augenschein würde nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Deshalb sei es wichtig, die Vorbringen insbesondere mit Fotos und Plänen gut zu dokumentieren. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be- weiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durch- führung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessan- trag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom
30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegen- den Verfahren der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt. Zudem sind mündliche Verhandlungen oder telefo- nische Aussprachen in Art. 12 VwVG nicht vorgesehen. Der Antrag für einen telefonischen Antrag per Teams wird somit ebenfalls abgelehnt.
17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen normkonformen Briefkasten, der den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG ent- spricht, an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschrif- ten) zu verzichten.
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18. Damit sind die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A._____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: