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VVGE 2011/13 Nr. 10

Obwalden · 2013-05-23 · Deutsch OW
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VVGE 2011/13 Nr. 10 Art. 7 BRG Die Einbürgerung setzt das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, insbesondere mit der ortsüblichen Sprache, voraus. Die Abklärungen des Kantons ergaben ungenügende Sprach- und staatsbürgerl

Sachverhalt

Der polizeiliche Erhebungsbericht vom 12. Januar 2011 führt bezüglich Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache u.a. aus, dass die Sprachkompetenzen des einzubürgernden Ehepaares in Deutsch sehr eingeschränkt seien. Eine eigentliche Konversation mit den gesuchstellenden Personen habe nicht stattgefunden. Zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse hält der Bericht fest, dass diese nach einer derart langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz höher eingeschätzt worden sei. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat mit Entscheid (Nr. 441) vom 27. März 2012 das Einbürgerungsgesuch des Ehepaares zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen auf das Frühjahr 2013 zurückgestellt. Mit Schreiben des Amts für Justiz vom 23. Oktober 2012 wurde das Ehepaar darauf hingewiesen, dass ihre Sprachkenntnisse für das weitere Verfahren überprüft werden müssten. Dies könne entweder durch eine Sprachstandanalyse beim Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ) geschehen oder durch ein Gespräch mit zwei Personen aus dem Amt für Justiz. Das Ehepaar hat sich für eine Anhörung beim Amt für Justiz entschieden. Im Rahmen der Anhörung am 5. Dezember 2012 wurde sodann festgestellt, dass die beiden Gesuchsteller im Wesentlichen nicht verstanden haben, was man in einem Gespräch zu ihnen gesagt hat. Es war für beide Ehegatten schwierig gewesen, an einem Gespräch teilzunehmen oder zusammenhängend zu sprechen. Sprachstrategien haben beide Ehegatten nicht eingesetzt. Schliesslich war auch die Qualität der Sprache hinsichtlich Verständlichkeit, Wortschatz und Korrektheit nicht befriedigend. Weiter konnte im Rahmen der Anhörung festgestellt werden, dass, obwohl das Ehepaar seinen Lebensmittelpunkt seit fast zwei Jahrzehnten in der Schweiz und im Kanton Obwalden hat, beide Gesuchsteller über den Grundaufbau des staatlichen und politischen Systems und die elementaren demokratischen Rechte in der Schweiz nicht Bescheid wissen. Dies lässt zusätzlich zu den sprachlichen Mängeln den Schluss zu, dass das Ehepaar mit den schweizerischen Verhältnissen noch nicht genügend vertraut sind. Aus den Erwägungen:

3. Die Einbürgerung ist ein Meilenstein im Integrationsprozess. Allerdings ist festzuhalten, dass auf die Einbürgerung kein Anspruch besteht. Gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2) ist vor der Erteilung des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, namentlich ob die Eignungsvoraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind. Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0) muss die gesuchstellende Person insbesondere:

- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein;

- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein;

- die schweizerische Rechtsordnung beachten;

- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Über die Eignung zur Einbürgerung geben einerseits die zu den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Personen beigezogenen Akten, die persönlichen Lebensläufe, aber auch die Berichte und Beschlüsse der Einbürgerungsgemeinde Aufschluss. Die Abklärung der Eignung ist primär eine Aufgabe der Gemeindebehörden, da diese den gesuchstellenden Personen in der Regel näher stehen als die kantonalen Behörden in dritter und letzter Instanz. Der Kantonsrat stützt sich deshalb nach ständiger Praxis für die Frage der Eignung, insbesondere was die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten betrifft, weitgehend auf die Beurteilung der Gemeindebehörden ab. Nur wenn Hinweise auf erhebliche Eignungsmängel bestehen, klären die kantonalen Behörden die Eignung – soweit möglich – selber ab. Immerhin steht dem Kantonsrat bei der Beurteilung der Eignung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 239 Erw. 3.3).

4. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts wie auch die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung liegen vor. Demnach betrachtet insbesondere die Einwohnergemeindeversammlung die Eignung zur Einbürgerung als gegeben. Die Eignungsvoraussetzungen der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit mögen – soweit ersichtlich – erfüllt sein. Allerdings ist auch das Vertrautsein mit den entsprechenden Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen eine Voraussetzung zur Einbürgerung. Zum Vertrautsein gehört auch die Kenntnis der ortsüblichen Sprache, die wiederum eine Schlüsselfunktion im Integrationsprozess inne hat. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird – als Zeichen der erfolgreichen Integration – das Niveau A2 verlangt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]). In den Fällen ordentlicher Einbürgerungen hat es das Bundesgericht demgegenüber für zulässig angesehen, wenn von kantonaler Seite her bei den kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ein Niveau von B1 bis B2 verlangt wird (BVG-Urteil vom 13. Juni 2012 [C-3033/2010], Erw. 7.1.1; vgl. dazu auch BGE 137 I 235 Erw. 3.4). Im Kanton Obwalden werden Sprachprüfungen im Einbürgerungsverfahren seit 2008 durchgeführt (gesuchstellende Personen, die nach dem 1. Januar 2012 ein Einbürgerungsgesuch einreichen wollen, müssen zuerst eine Sprachstandanalyse absolvieren). Dabei wird im Wesentlichen den Empfehlungen der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) aus dem Jahre 2006 gefolgt. Danach sollen die Sprachprüfungen auf den Europäischen Referenzrahmen (GER) und das Europäische Sprachenportfolio (ESP) bezogen sein. Das Niveau sei nicht höher als B1 und nicht tiefer als A2 festzulegen und es seien nur die mündlichen Kompetenzen zu prüfen. Für die kantonalen Sprachprüfungen wurde mit Blick auf die bisherige Praxis der Einbürgerungsbehörden der (obere) Niveau-Bereich (B1), mündlich, für das Verstehen und Sprechen gewählt. Den Empfehlungen folgend wurde für die Erhebung der Sprachkenntnisse das Sachbearbeitermodell gewählt. Das heisst, die Erhebungen erfolgen auf Sachbearbeiterstufe mittels Interview und anhand eines vorgegebenen Leitfadens oder einer Checkliste. Um als Bürgerin bzw. Bürger im politischen System der Schweiz mitwirken zu können, sind auch Kenntnisse über die Grundlagen der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Sprachkenntnisse, Kenntnisse des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssen so weit gehen, dass anzunehmen ist, dass ein Bewerber nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen kann (vgl. BGE 137 I 235 mit weiteren Hinweisen).

5. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2012 sagt über die Sprachfähigkeiten aus, dass die Gesuchsteller die deutsche Sprache verstehen und einen einfachen Standarddialekt sprechen. Die Delegation des Einwohnergemeinderats hat mit den Gesuchstellern offenbar das zweite und letzte Mal am 16. August 2011 gesprochen. In der betreffenden Aktennotiz wird zur Sprache sinngemäss ausgeführt, der Ehemann spreche alle Sprachen, welche auf der Baustelle vorkommen würden. Wenn er ein Thema habe, spreche er auch einigermassen flüssig Deutsch. Die sprachlichen Fähigkeiten seien knapp genügend. Über das politische System wisse er nicht viel. Die Ehefrau sei sprachlich besser als im letzten Jahr und wohl genügend. Tatsache ist allerdings, dass die Gesuchsteller der deutschen Sprache nur wenig mächtig sind. Dies geht bereits ansatzweise aus dem polizeilichen Erhebungsbericht vom 12. Januar 2011 hervor und hat sich nun in der Anhörung vom 5. Dezember 2012 bestätigt. Der dort festgestellte Sprachstand der beiden Ehegatten scheint ein Sprachniveau von A1 nicht zu übersteigen; insbesondere beim Ehemann dürfte er sogar gegen A0 gehen. Damit ist auch zweifelhaft, ob sich die Gesuchsteller im weiteren Integrationsprozess bewähren werden. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller keine Kenntnisse über den Grundaufbau des staatlichen Systems oder die elementaren demokratischen Rechte in der Schweiz haben und sich hierfür auch nicht interessieren. Gerade diese Rechte sind es aber, die mit der Einbürgerung verliehen werden und deren Innehabung letztlich einen entscheidenden Unterschied zwischen einer schweizerischen und einer ausländischen Person (mit Niederlassungsbewilligung) ausmachen. Selbst wenn aber die Gesuchsteller Kenntnisse über die demokratischen Rechte hätten, würden sie diese wohl kaum wahrnehmen können, da sie mangels der erforderlichen sprachlichen Fähigkeiten nicht an der politischen Diskussion teilzunehmen vermöchten, was im Übrigen wohl auch ihr mangelndes Interesse daran erklärt. All dies lässt den Schluss zu, dass die Gesuchsteller mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen noch nicht genügend vertraut sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eignung der Gesuchsteller zur Einbürgerung als (noch) nicht gegeben. Das Gesuch um Einbürgerung ist daher abzulehnen. Daran ändert auch nichts, dass die Zusicherung des Bürgerrechts von der Einwohnergemeindeversammlung bereits erteilt, mithin also die Eignung von ihr als gegeben betrachtet wurde. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen kommt der Kantonsrat in diesem Fall zu einem anderen Schluss. Mit dem Beschluss des Kantonsrats erlischt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. de| fr | it Schlagworte gesuchsteller einbürgerung sprache person eignung politik schweiz ehegatte deutsch kanton entscheid gemeindebürgerrecht sitte zusicherung erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BüG: Art.14 BüG: Art.7 VZAE: Art.62 Leitentscheide BGE 129-I-232 S.239 137-I-235 VVGE 2011/13 Nr. 10 Entscheide BVGer C-3033/2010

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Die Einbürgerung ist ein Meilenstein im Integrationsprozess. Allerdings ist festzuhalten, dass auf die Einbürgerung kein Anspruch besteht. Gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2) ist vor der Erteilung des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, namentlich ob die Eignungsvoraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind. Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0) muss die gesuchstellende Person insbesondere:

- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein;

- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein;

- die schweizerische Rechtsordnung beachten;

- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Über die Eignung zur Einbürgerung geben einerseits die zu den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Personen beigezogenen Akten, die persönlichen Lebensläufe, aber auch die Berichte und Beschlüsse der Einbürgerungsgemeinde Aufschluss. Die Abklärung der Eignung ist primär eine Aufgabe der Gemeindebehörden, da diese den gesuchstellenden Personen in der Regel näher stehen als die kantonalen Behörden in dritter und letzter Instanz. Der Kantonsrat stützt sich deshalb nach ständiger Praxis für die Frage der Eignung, insbesondere was die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten betrifft, weitgehend auf die Beurteilung der Gemeindebehörden ab. Nur wenn Hinweise auf erhebliche Eignungsmängel bestehen, klären die kantonalen Behörden die Eignung – soweit möglich – selber ab. Immerhin steht dem Kantonsrat bei der Beurteilung der Eignung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 239 Erw. 3.3).

E. 4 Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts wie auch die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung liegen vor. Demnach betrachtet insbesondere die Einwohnergemeindeversammlung die Eignung zur Einbürgerung als gegeben. Die Eignungsvoraussetzungen der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit mögen – soweit ersichtlich – erfüllt sein. Allerdings ist auch das Vertrautsein mit den entsprechenden Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen eine Voraussetzung zur Einbürgerung. Zum Vertrautsein gehört auch die Kenntnis der ortsüblichen Sprache, die wiederum eine Schlüsselfunktion im Integrationsprozess inne hat. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird – als Zeichen der erfolgreichen Integration – das Niveau A2 verlangt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]). In den Fällen ordentlicher Einbürgerungen hat es das Bundesgericht demgegenüber für zulässig angesehen, wenn von kantonaler Seite her bei den kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ein Niveau von B1 bis B2 verlangt wird (BVG-Urteil vom 13. Juni 2012 [C-3033/2010], Erw. 7.1.1; vgl. dazu auch BGE 137 I 235 Erw. 3.4). Im Kanton Obwalden werden Sprachprüfungen im Einbürgerungsverfahren seit 2008 durchgeführt (gesuchstellende Personen, die nach dem 1. Januar 2012 ein Einbürgerungsgesuch einreichen wollen, müssen zuerst eine Sprachstandanalyse absolvieren). Dabei wird im Wesentlichen den Empfehlungen der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) aus dem Jahre 2006 gefolgt. Danach sollen die Sprachprüfungen auf den Europäischen Referenzrahmen (GER) und das Europäische Sprachenportfolio (ESP) bezogen sein. Das Niveau sei nicht höher als B1 und nicht tiefer als A2 festzulegen und es seien nur die mündlichen Kompetenzen zu prüfen. Für die kantonalen Sprachprüfungen wurde mit Blick auf die bisherige Praxis der Einbürgerungsbehörden der (obere) Niveau-Bereich (B1), mündlich, für das Verstehen und Sprechen gewählt. Den Empfehlungen folgend wurde für die Erhebung der Sprachkenntnisse das Sachbearbeitermodell gewählt. Das heisst, die Erhebungen erfolgen auf Sachbearbeiterstufe mittels Interview und anhand eines vorgegebenen Leitfadens oder einer Checkliste. Um als Bürgerin bzw. Bürger im politischen System der Schweiz mitwirken zu können, sind auch Kenntnisse über die Grundlagen der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Sprachkenntnisse, Kenntnisse des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssen so weit gehen, dass anzunehmen ist, dass ein Bewerber nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen kann (vgl. BGE 137 I 235 mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2012 sagt über die Sprachfähigkeiten aus, dass die Gesuchsteller die deutsche Sprache verstehen und einen einfachen Standarddialekt sprechen. Die Delegation des Einwohnergemeinderats hat mit den Gesuchstellern offenbar das zweite und letzte Mal am 16. August 2011 gesprochen. In der betreffenden Aktennotiz wird zur Sprache sinngemäss ausgeführt, der Ehemann spreche alle Sprachen, welche auf der Baustelle vorkommen würden. Wenn er ein Thema habe, spreche er auch einigermassen flüssig Deutsch. Die sprachlichen Fähigkeiten seien knapp genügend. Über das politische System wisse er nicht viel. Die Ehefrau sei sprachlich besser als im letzten Jahr und wohl genügend. Tatsache ist allerdings, dass die Gesuchsteller der deutschen Sprache nur wenig mächtig sind. Dies geht bereits ansatzweise aus dem polizeilichen Erhebungsbericht vom 12. Januar 2011 hervor und hat sich nun in der Anhörung vom 5. Dezember 2012 bestätigt. Der dort festgestellte Sprachstand der beiden Ehegatten scheint ein Sprachniveau von A1 nicht zu übersteigen; insbesondere beim Ehemann dürfte er sogar gegen A0 gehen. Damit ist auch zweifelhaft, ob sich die Gesuchsteller im weiteren Integrationsprozess bewähren werden. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller keine Kenntnisse über den Grundaufbau des staatlichen Systems oder die elementaren demokratischen Rechte in der Schweiz haben und sich hierfür auch nicht interessieren. Gerade diese Rechte sind es aber, die mit der Einbürgerung verliehen werden und deren Innehabung letztlich einen entscheidenden Unterschied zwischen einer schweizerischen und einer ausländischen Person (mit Niederlassungsbewilligung) ausmachen. Selbst wenn aber die Gesuchsteller Kenntnisse über die demokratischen Rechte hätten, würden sie diese wohl kaum wahrnehmen können, da sie mangels der erforderlichen sprachlichen Fähigkeiten nicht an der politischen Diskussion teilzunehmen vermöchten, was im Übrigen wohl auch ihr mangelndes Interesse daran erklärt. All dies lässt den Schluss zu, dass die Gesuchsteller mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen noch nicht genügend vertraut sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eignung der Gesuchsteller zur Einbürgerung als (noch) nicht gegeben. Das Gesuch um Einbürgerung ist daher abzulehnen. Daran ändert auch nichts, dass die Zusicherung des Bürgerrechts von der Einwohnergemeindeversammlung bereits erteilt, mithin also die Eignung von ihr als gegeben betrachtet wurde. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen kommt der Kantonsrat in diesem Fall zu einem anderen Schluss. Mit dem Beschluss des Kantonsrats erlischt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. de| fr | it Schlagworte gesuchsteller einbürgerung sprache person eignung politik schweiz ehegatte deutsch kanton entscheid gemeindebürgerrecht sitte zusicherung erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BüG: Art.14 BüG: Art.7 VZAE: Art.62 Leitentscheide BGE 129-I-232 S.239 137-I-235 VVGE 2011/13 Nr. 10 Entscheide BVGer C-3033/2010

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2011/13 Nr. 10 Art. 7 BRG Die Einbürgerung setzt das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, insbesondere mit der ortsüblichen Sprache, voraus. Die Abklärungen des Kantons ergaben ungenügende Sprach- und staatsbürgerliche Grundkenntnisse. Entscheid des Kantonsrats vom 23. Mai 2013. Sachverhalt: Der polizeiliche Erhebungsbericht vom 12. Januar 2011 führt bezüglich Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache u.a. aus, dass die Sprachkompetenzen des einzubürgernden Ehepaares in Deutsch sehr eingeschränkt seien. Eine eigentliche Konversation mit den gesuchstellenden Personen habe nicht stattgefunden. Zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse hält der Bericht fest, dass diese nach einer derart langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz höher eingeschätzt worden sei. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat mit Entscheid (Nr. 441) vom 27. März 2012 das Einbürgerungsgesuch des Ehepaares zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen auf das Frühjahr 2013 zurückgestellt. Mit Schreiben des Amts für Justiz vom 23. Oktober 2012 wurde das Ehepaar darauf hingewiesen, dass ihre Sprachkenntnisse für das weitere Verfahren überprüft werden müssten. Dies könne entweder durch eine Sprachstandanalyse beim Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ) geschehen oder durch ein Gespräch mit zwei Personen aus dem Amt für Justiz. Das Ehepaar hat sich für eine Anhörung beim Amt für Justiz entschieden. Im Rahmen der Anhörung am 5. Dezember 2012 wurde sodann festgestellt, dass die beiden Gesuchsteller im Wesentlichen nicht verstanden haben, was man in einem Gespräch zu ihnen gesagt hat. Es war für beide Ehegatten schwierig gewesen, an einem Gespräch teilzunehmen oder zusammenhängend zu sprechen. Sprachstrategien haben beide Ehegatten nicht eingesetzt. Schliesslich war auch die Qualität der Sprache hinsichtlich Verständlichkeit, Wortschatz und Korrektheit nicht befriedigend. Weiter konnte im Rahmen der Anhörung festgestellt werden, dass, obwohl das Ehepaar seinen Lebensmittelpunkt seit fast zwei Jahrzehnten in der Schweiz und im Kanton Obwalden hat, beide Gesuchsteller über den Grundaufbau des staatlichen und politischen Systems und die elementaren demokratischen Rechte in der Schweiz nicht Bescheid wissen. Dies lässt zusätzlich zu den sprachlichen Mängeln den Schluss zu, dass das Ehepaar mit den schweizerischen Verhältnissen noch nicht genügend vertraut sind. Aus den Erwägungen:

3. Die Einbürgerung ist ein Meilenstein im Integrationsprozess. Allerdings ist festzuhalten, dass auf die Einbürgerung kein Anspruch besteht. Gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2) ist vor der Erteilung des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, namentlich ob die Eignungsvoraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind. Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0) muss die gesuchstellende Person insbesondere:

- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein;

- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein;

- die schweizerische Rechtsordnung beachten;

- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Über die Eignung zur Einbürgerung geben einerseits die zu den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Personen beigezogenen Akten, die persönlichen Lebensläufe, aber auch die Berichte und Beschlüsse der Einbürgerungsgemeinde Aufschluss. Die Abklärung der Eignung ist primär eine Aufgabe der Gemeindebehörden, da diese den gesuchstellenden Personen in der Regel näher stehen als die kantonalen Behörden in dritter und letzter Instanz. Der Kantonsrat stützt sich deshalb nach ständiger Praxis für die Frage der Eignung, insbesondere was die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten betrifft, weitgehend auf die Beurteilung der Gemeindebehörden ab. Nur wenn Hinweise auf erhebliche Eignungsmängel bestehen, klären die kantonalen Behörden die Eignung – soweit möglich – selber ab. Immerhin steht dem Kantonsrat bei der Beurteilung der Eignung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 239 Erw. 3.3).

4. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts wie auch die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung liegen vor. Demnach betrachtet insbesondere die Einwohnergemeindeversammlung die Eignung zur Einbürgerung als gegeben. Die Eignungsvoraussetzungen der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit mögen – soweit ersichtlich – erfüllt sein. Allerdings ist auch das Vertrautsein mit den entsprechenden Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen eine Voraussetzung zur Einbürgerung. Zum Vertrautsein gehört auch die Kenntnis der ortsüblichen Sprache, die wiederum eine Schlüsselfunktion im Integrationsprozess inne hat. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird – als Zeichen der erfolgreichen Integration – das Niveau A2 verlangt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]). In den Fällen ordentlicher Einbürgerungen hat es das Bundesgericht demgegenüber für zulässig angesehen, wenn von kantonaler Seite her bei den kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ein Niveau von B1 bis B2 verlangt wird (BVG-Urteil vom 13. Juni 2012 [C-3033/2010], Erw. 7.1.1; vgl. dazu auch BGE 137 I 235 Erw. 3.4). Im Kanton Obwalden werden Sprachprüfungen im Einbürgerungsverfahren seit 2008 durchgeführt (gesuchstellende Personen, die nach dem 1. Januar 2012 ein Einbürgerungsgesuch einreichen wollen, müssen zuerst eine Sprachstandanalyse absolvieren). Dabei wird im Wesentlichen den Empfehlungen der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) aus dem Jahre 2006 gefolgt. Danach sollen die Sprachprüfungen auf den Europäischen Referenzrahmen (GER) und das Europäische Sprachenportfolio (ESP) bezogen sein. Das Niveau sei nicht höher als B1 und nicht tiefer als A2 festzulegen und es seien nur die mündlichen Kompetenzen zu prüfen. Für die kantonalen Sprachprüfungen wurde mit Blick auf die bisherige Praxis der Einbürgerungsbehörden der (obere) Niveau-Bereich (B1), mündlich, für das Verstehen und Sprechen gewählt. Den Empfehlungen folgend wurde für die Erhebung der Sprachkenntnisse das Sachbearbeitermodell gewählt. Das heisst, die Erhebungen erfolgen auf Sachbearbeiterstufe mittels Interview und anhand eines vorgegebenen Leitfadens oder einer Checkliste. Um als Bürgerin bzw. Bürger im politischen System der Schweiz mitwirken zu können, sind auch Kenntnisse über die Grundlagen der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Sprachkenntnisse, Kenntnisse des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssen so weit gehen, dass anzunehmen ist, dass ein Bewerber nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen kann (vgl. BGE 137 I 235 mit weiteren Hinweisen).

5. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2012 sagt über die Sprachfähigkeiten aus, dass die Gesuchsteller die deutsche Sprache verstehen und einen einfachen Standarddialekt sprechen. Die Delegation des Einwohnergemeinderats hat mit den Gesuchstellern offenbar das zweite und letzte Mal am 16. August 2011 gesprochen. In der betreffenden Aktennotiz wird zur Sprache sinngemäss ausgeführt, der Ehemann spreche alle Sprachen, welche auf der Baustelle vorkommen würden. Wenn er ein Thema habe, spreche er auch einigermassen flüssig Deutsch. Die sprachlichen Fähigkeiten seien knapp genügend. Über das politische System wisse er nicht viel. Die Ehefrau sei sprachlich besser als im letzten Jahr und wohl genügend. Tatsache ist allerdings, dass die Gesuchsteller der deutschen Sprache nur wenig mächtig sind. Dies geht bereits ansatzweise aus dem polizeilichen Erhebungsbericht vom 12. Januar 2011 hervor und hat sich nun in der Anhörung vom 5. Dezember 2012 bestätigt. Der dort festgestellte Sprachstand der beiden Ehegatten scheint ein Sprachniveau von A1 nicht zu übersteigen; insbesondere beim Ehemann dürfte er sogar gegen A0 gehen. Damit ist auch zweifelhaft, ob sich die Gesuchsteller im weiteren Integrationsprozess bewähren werden. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller keine Kenntnisse über den Grundaufbau des staatlichen Systems oder die elementaren demokratischen Rechte in der Schweiz haben und sich hierfür auch nicht interessieren. Gerade diese Rechte sind es aber, die mit der Einbürgerung verliehen werden und deren Innehabung letztlich einen entscheidenden Unterschied zwischen einer schweizerischen und einer ausländischen Person (mit Niederlassungsbewilligung) ausmachen. Selbst wenn aber die Gesuchsteller Kenntnisse über die demokratischen Rechte hätten, würden sie diese wohl kaum wahrnehmen können, da sie mangels der erforderlichen sprachlichen Fähigkeiten nicht an der politischen Diskussion teilzunehmen vermöchten, was im Übrigen wohl auch ihr mangelndes Interesse daran erklärt. All dies lässt den Schluss zu, dass die Gesuchsteller mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen noch nicht genügend vertraut sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eignung der Gesuchsteller zur Einbürgerung als (noch) nicht gegeben. Das Gesuch um Einbürgerung ist daher abzulehnen. Daran ändert auch nichts, dass die Zusicherung des Bürgerrechts von der Einwohnergemeindeversammlung bereits erteilt, mithin also die Eignung von ihr als gegeben betrachtet wurde. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen kommt der Kantonsrat in diesem Fall zu einem anderen Schluss. Mit dem Beschluss des Kantonsrats erlischt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. de| fr | it Schlagworte gesuchsteller einbürgerung sprache person eignung politik schweiz ehegatte deutsch kanton entscheid gemeindebürgerrecht sitte zusicherung erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BüG: Art.14 BüG: Art.7 VZAE: Art.62 Leitentscheide BGE 129-I-232 S.239 137-I-235 VVGE 2011/13 Nr. 10 Entscheide BVGer C-3033/2010