VVGE 1997/98 Nr. 34, S. 95: Art. 955 ZGB; Art. 35 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG. Schadenersatz aus Grundbuchführung; sachliche Zuständigkeit. Schadenersatzforderungen gemäss Art. 955 ZGB gegen den Kanton sind nicht als "öffentlich-r
Sachverhalt
H.B. erhob beim Kantonsgericht Obwalden Klage gegen den Kanton Obwalden aus fehlerhafter Grundbuchführung. Der Kantonsgerichtspräsident I von Obwalden überwies die Klageschrift samt Beilagen an das Verwaltungsgericht, da dieses zuständig sei. Der Verwaltungsgerichtspräsident räumte dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äussern. Ferner regte er gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidenten einen Meinungsaustausch an. Der Kläger beantragte in der Folge, das Verwaltungsgericht habe sich für die Beurteilung der Klage aus Art. 955 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für unzuständig zu erklären und die Streitsache an das Kantonsgericht Obwalden zurückzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident vertrat die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei für die Beurteilung der Klage gegen den Kanton Obwalden zuständig. Der Verwaltungsgerichtspräsident teilte daraufhin den Parteien mit, die Sache werde durch das Verwaltungsgericht zunächst einmal an die Hand genommen. In seiner nichteinlässlichen Klageantwort beantragte der Beklagte, es sei ein mit Rechtsmitteln anfechtbarer Entscheid über die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu fällen. Aus den Erwägungen:
1. Der Kläger stützt seine Schadenersatzforderung auf Art. 955 ZGB. Danach sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht. Der Kläger leitet aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine Haftungsnorm des Bundesprivatrechts handelt, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als erstinstanzliches Zivilgericht ab. Im Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit vertrat demgegenüber der Kantonsgerichtspräsident die Auffassung, nach Art. 62 Bst. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, LB XXIV, 76) sei das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Klage zuständig. Der Beklagte erwähnt mehrere Argumente, die für die Zuständigkeit der Zivilgerichte sprechen, weist aber darauf hin, dass es ihm letztlich nicht darauf ankomme, ob der Streit vom Verwaltungsgericht oder vom Kantonsgericht entschieden werde.
a) Während das Kantonsgericht nach Art. 35 Bst. a GOG "Zivilstreitigkeiten" beurteilt, hat das Verwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG über "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden" zu befinden. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. aa) Unbestrittenermassen ist das Verfahren, das sich vor dem Grundbuchverwalter abspielt, Bestandteil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen, und es untersteht dem öffentlichen Recht (Henri Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, Band V/3,1, Basel 1988, 12). Art. 955 ZGB ist indessen als Spezialnorm im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu qualifizieren, welche zum formellen Bundesprivatrecht zählt (vgl. ZBGR 78/1997, 84). Namentlich in der älteren Lehre und Rechtsprechung wird denn auch die Auffassung vertreten, für die Behandlung der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 955 ZGB seien die ordentlichen Zivilgerichte zuständig (BGE 73 I 337; Franz Jenny, Die Verantwortlichkeit im Grundbuchwesen, ZBGR 1965, 75; A. Homberger, Zürcher Kommentar 1938, N 11 zu Art. 955 ZGB; Fritz Ostertag, Berner Kommentar 1917, N 13 zu Art. 955 ZGB; Deschenaux, a.a.O., 239; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Band I, Bern 1990, N 606a). Obwohl der Anspruch gegen den Staat zwar seinem Wesen nach als öffentlich-rechtlicher Natur gilt, wird er in jeder Beziehung nach privatrechtlichen Bestimmungen behandelt; so sind mit Bezug auf den Umfang der Ersatzpflicht Art. 43 und 44 OR und hinsichtlich der Verjährung Art. 60 OR entsprechend anwendbar (BGE 119 II 218, 110 II 40; Homberger, a.a.O., N 11 zu Art. 955 ZGB; Deschenaux, a.a.O., 214). bb) Das Bundesgericht bejaht bei Haftungsfällen nach Art. 955 ZGB das Vorliegen einer "Zivilrechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 46 OG und lässt deshalb den Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Urteils mit Berufung zu (Deschenaux, a.a.O., 239). Unter einer "Zivilrechtsstreitigkeit" versteht das Bundesgericht in seiner Praxis ein kontradiktorisches Verfahren, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch einen gerichtlichen Entscheid abzielt; ob ein Streit zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt das Bundesgericht nach seinem Streitgegenstand, wobei die Grenze fliessend ist (ZBl 98/1997, 410; Walter Haller, Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1987, N 5 zu Art. 110 BV). Bei Haftungsansprüchen nach Art. 955 ZGB ging das Bundesgericht jeweils geradezu selbstverständlich vom Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit aus, so dass es sich in diesem Zusammenhang gar nicht näher mit der Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht (vgl. dazu ZBl 98/1997, 410 f.; Haller, a.a.O., N 5 zu Art. 110 BV) befasste. Ausgehend von der Tatsache, dass das Bundesgericht im Übrigen Schadenersatzforderungen gegen den Bund, die aus einem fehlerhaften Verhalten staatlicher Amtsträger abgeleitet werden, als öffentlich-rechtlich betrachtet (Haller, a.a.O., N 9 zu Art. 110 BV, mit Hinweis auf BGE 81 I 165 f., 77 I 94), läge daher der Schluss nahe, dass sich das Bundesgericht hier noch von einem historischen Verständnis des Begriffs der "Zivilrechtsstreitigkeit" leiten lässt. Unter Zugrundelegung der Fiskustheorie fasste man nämlich früher vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat als zivilrechtliche auf, um eine Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte zu ermöglichen, da eine Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht existierte (Haller, a.a.O., N 1 zu Art. 110 BV; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Einleitung, N 28). Anders als bei Direktprozessen, wo das Bundesgericht als einzige Instanz Prozesse zwischen Kantonen und Privaten entscheidet, deutet das Bundesgericht den Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit bei der Berufung in Zivilsachen jedoch nicht mehr in seinem historischen, weiten Sinn (vgl. Haller, a.a.O., N 4 ff. und N 12 ff. zu Art. 110 BV; BGE 109 II 80). Das lässt vermuten, dass für das Bundesgericht für die Qualifikation von Schadenersatzstreitigkeiten nach Art. 955 ZGB vielmehr das Vorliegen einer Haftungsgrundlage im Bundeszivilrecht entscheidend ist. Massgeblich wäre demnach die Rechtsquelle, die als Beurteilungsgrundlage dient. In gleicher Weise verfährt das Bundesgericht auch in Fällen der Haftung nach Art. 56 und 58 OR sowie Art. 679 ZGB. Es kommt hier nicht darauf an, ob es sich beim Werk oder beim Grundeigentum um Finanz- oder Verwaltungsvermögen handle oder ob die Immobilien sich im Gemeingebrauch befinden. Die privatrechtliche Haftpflichtnorm wird vielmehr nur dann nicht auf das Gemeinwesen angewendet, wenn die Entstehung von Schäden unvermeidbar mit der Ausübung der hoheitlichen Funktionen des Gemeinwesens zusammenhängt; dann ist das Expropriationsrecht massgebend (Emil Stark, Einige Gedanken zur Haftpflicht für staatliche Verrichtungen, SJZ 86/1990, 3). Obschon also z.B. Beamte aufgrund des öffentlichen Rechts über Anlage, Unterhalt und Signalisierung der Strasse entscheiden, haftet der Staat nach Art. 58 OR, und es handelt sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit (Stark, a.a.O., 7; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsicht, Zürich 1996, 98 und kritisch Moor/Piotet, La responsabilité des cantons à raison d'actes illicites: Droit public ou droit privé?, ZBl 97/1996, 489 f.; BGE 108 II 185, 106 II 204). In BGE 119 II 411 ff. bejahte das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit der Zivilklage bei einem auf Art. 679 ZGB gestützten Schadenersatzanspruch wegen Immissionen durch den Betrieb eines Gassenzimmers, obwohl das Grundstück, auf dem die als Gassenzimmer dienende Baracke stand, zum kantonalen Verwaltungsvermögen gehörte. Schliesslich führte das Bundesgericht in BGE 115 II 245 aus, bei der Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR handle es sich um eine Sonderbestimmung, die der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich vorgehe, gleichviel ob die Haltereigenschaft des Gemeinwesens als Ausfluss hoheitlicher oder privatrechtlicher Befugnisse erscheine und ob die der Haftung zugrundeliegende Verletzung der Sorgfaltspflicht aus öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen sei. cc) Da es sich bei Art. 955 ZGB um eine Haftpflichtnorm des Bundesprivatrechts handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 3 BV die Regelung des Verfahrensrechts einschliesslich der Zuständigkeitsvorschriften den Kantonen vorbehalten. Eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, wonach die Kantone mit ihren Verfahrensvorschriften die Wirksamkeit des Bundeszivilrechts nicht beeinträchtigen oder gar verunmöglichen dürfen; sie haben vielmehr die Verwirklichung des materiellen Rechts zu gewährleisten, dem Rechtsuchenden bei hinreichendem Interesse ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, in dem über seine Sachvorbringen durch Urteil, d.h. kraft staatlicher Autorität entschieden wird (BGE 115 II 241; Rainer Schweizer, Auf dem Weg zu einem schweizerischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht, ZBl 91/1990, 194). Da dieses Erfordernis sowohl mit einem Verfahren vor einem Zivilgericht als auch mit einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht erfüllt werden kann, sind die Kantone frei, die Zuständigkeit so oder anders zu bestimmen. Insofern lassen sich aus einer Rechtsvergleichung mit den Regelungen in anderen Kantonen keine massgeblichen Beurteilungskriterien gewinnen. Kantonale Gerichtsentscheide, welche Ansprüche aus Art. 955 ZGB in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verweisen, sich dafür aber ausschliesslich auf kantonale Verfahrensbestimmungen stützen, können daher vorliegend nicht wegweisend sein (vgl. LGVE 1991 I Nr. 1 = ZBGR 78/1997, 84 ff.; LGVE 1988 II Nr. 32; Amtsbericht des Obergerichts Schaffhausen 1988, 138). Immerhin zeigen diese Entscheide aber, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte im interkantonalen Vergleich nichts Ungewöhnliches ist (vgl. auch § 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich und dazu Kölz, a.a.O., insbesondere N 4 zu § 2).
b) Ausgehend von dieser Ausgangslage sind die kantonalen Zuständigkeitsnormen in Art. 35 Bst. a GOG (Zuständigkeit des Kantonsgerichts in "Zivilstreitigkeiten") und in Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für "öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden") auszulegen. Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen; die Qualifikation der Parteien ist nicht entscheidend (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, 9). aa) Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinnes des Rechtssatzes. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Indessen darf für die Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Diesem gebührt als Auslegungsregel der Vorrang, wenn er zu einem vernünftigen Ergebnis führt, das mit Sinn und Zweck der Rechtsordnung vereinbar erscheint. Kann aufgrund des Wortlautes der Inhalt einer Norm nicht zweifelsfrei ermittelt werden, sind für das Normenverständnis in erster Linie Sinn und Zweck einer spezifischen Vorschrift massgebend, wie sie aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und aus der Zielsetzung der Rechtsordnung ersichtlich werden. Bei der Auslegung sind alle relevanten Gesichtspunkte und Kriterien in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Zu prüfen ist auch, ob die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm Hinweise auf den Norminhalt gibt. Die Gesetzesmaterialien geben häufig Auskunft über den Sinn der Normen, indem aus ihnen erkennbar ist, was der Gesetzgeber anordnen oder gerade nicht anordnen wollte. Schliesslich können sich aus dem Zweck der Norm Rückschlüsse auf den Inhalt ergeben (VVGE 1995/96 Nr. 46 Erw. 2b). bb) Der Wortlaut des Gesetzes vermittelt vorliegend für sich allein keine zuverlässigen Auslegungserkenntnisse. Die Regelung in Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG wurde aus dem alten Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 in der Fassung des Nachtragsgesetzes vom 28. November 1982 (LB XVIII, 164 ff.) übernommen. Die Frage, was "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche" sind, wurde bei dieser Gelegenheit nicht diskutiert; in der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Dezember 1995 finden sich in diesem Zusammenhang lediglich Ausführungen zur Abgrenzung von verwaltungsgerichtlicher Klage und Beschwerde (25). In der kantonsrätlichen Kommission gaben lediglich die Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Anlass zur Diskussion, und zwar ebenfalls bezüglich der Abgrenzung zwischen Klage und Beschwerde (Protokoll der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 7. März 1996, 8 ff.). Gleiches gilt für die mit Nachtragsgesetz vom 28. November 1982 erfolgte Revision des Art. 62 des alten GOG; auch hier stand die Abgrenzung von Klage und Beschwerde im Vordergrund (Botschaft des Regierungsrates vom 17. August 1982, 7 ff.; Protokoll der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 27. August 1982, 8; Protokoll der Kantonsratssitzung vom 27. August 1982, 62 ff.). Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 62 Abs. 1 Bst. d des GOG vom 4. März 1973 (LB XIII, 61 ff.) beurteilte das Verwaltungsgericht die "vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und Kanton oder Gemeinden". Aus den Kantonsratsprotokollen vom 18. September 1970 (16 ff.; 1. Lesung) und vom 12. Januar 1973 (17 ff.; 2. Lesung) ergeben sich keine sachdienlichen Hinweise. Das historische Auslegungselement hilft demnach ebenfalls nicht weiter. Es kann lediglich auf die in der ganzen Schweiz zu verzeichnende Tendenz hingewiesen werden, Streitigkeiten, die früher nach der Fiskustheorie häufig noch von den Zivilgerichten beurteilt wurden, wegen des Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit vermehrt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und damit auch der Berufung an das Bundesgericht zu entziehen (Adrian Staehelin, Die objektiven Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht, ZSR 1975 II, 19; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 9; vgl. auch BGE 81 I 165 f., 77 I 94). Daraus lassen sich aber für den vorliegenden Fall keine zwingenden Schlüsse ziehen. cc) Auch aus der systematischen Stellung des Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG innerhalb des Gesetzes, namentlich im Verhältnis zu Art. 35 Bst. a GOG, ergeben sich keine für die Auslegung bedeutsamen Rückschlüsse. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch auch der Gesichtspunkt der Kohärenz der Rechtsordnung; zu prüfen ist, welcher Sinn der Norm sich aus ihrem Verhältnis zu Normen in anderen Erlassen ergibt (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1966, N 188 und 199 zu Art. 1 ZGB, mit Hinweisen; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin u.w. 1991, 334). Daraus kann sich selbst eine Sinngebung entgegen dem Wortlaut, vor allem eine den Wortsinn einschränkende Auslegung, ergeben (Meier-Hayoz, a.a.O., N 188 zu Art. 1 ZGB). aaa) Ein Argument für die Subsumtion der Schadenersatzstreitigkeiten nach Art. 955 ZGB unter Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG könnte im Ziel erblickt werden, sämtliche Staatshaftungsfälle, namentlich solche aus fehlerhafter Amtsführung von staatlichen Angestellten, durch die gleiche Instanz, d.h. das Verwaltungsgericht, beurteilen zu lassen. Zu beachten ist hier allerdings, dass unterschiedliche Haftungsgrundlagen bestehen, die sich teils auf kantonales öffentliches Recht, teils auf Bundesprivatrecht stützen. So ist nach Art. 4 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (LB XX, 353 ff.) das Haftungsgesetz nicht anwendbar, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist. Insofern liegt es nahe, die anwendbare Rechtsquelle auch zur Bestimmung des Rechtsweges und der massgeblichen Verfahrensvorschriften heranzuziehen. bbb) Entsprechend wird denn auch in der Lehre die Auffassung vertreten, öffentliches Recht und Zivilrecht seien vor allem als formelle Begriffe zu verstehen; öffentlichrechtlich sei eine Angelegenheit dann, wenn sie in den Normbereich eines staats- oder verwaltungsrechtlichen Gesetzes falle; zivilrechtlich sei sie, wenn sie in einem zivilrechtlichen Erlass enthalten sei (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 4 zu § 1 VRG). Die Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche oder aber eine zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, müsse demnach zunächst einmal anhand der Bezeichnung des Erlasses getroffen werden. Allerdings habe es der Gesetzgeber in den Schranken der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung in der Hand, eine materielle Zivilsache zu einer formell öffentlich-rechtlichen und umgekehrt zu machen (Kölz, a.a.O., N 5 zu § 1 VRG). Nur wenn ein formelles Kriterium fehle, etwa wenn ein ganzer Erlass nicht eingeordnet werden könne, oder sich einzelne Bestimmungen formell qualifizierter Erlasse ihrer Natur nach dort nicht einordnen liessen oder wenn ein Erlass gemischt rechtlichen Charakter habe, also Bestimmungen öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Natur enthalte, sei auf einen materiellen Begriff abzustellen (Kölz, a.a.O., N 7 zu § 1 VRG). Da im vorliegenden Fall die anwendbare Haftungsnorm des Art. 955 ZGB formell klar dem Bundesprivatrecht zuzuordnen ist, drängt es sich auf, auf dieses Kriterium und nicht auf einen materiellen Begriff abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Fall keine ausdrückliche Zuständigkeitsvorschrift erlassen hat. Damit wären nicht in erster Linie die der Haftung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen von Bedeutung; vielmehr wäre danach zu fragen, ob sich die anwendbare Haftungsnorm im öffentlichen Recht oder im Privatrecht findet. ccc) Unter dem Blickwinkel der Kohärenz der Rechtsordnung darf schliesslich die Tatsache nicht ausser acht gelassen werden, dass das Bundesgericht bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 955 ZGB von einer Zivilrechtsstreitigkeit ausgeht. Es empfiehlt sich, den Begriff der "Zivilrechtsstreitigkeit" im kantonalen Recht und im Bundesrecht übereinstimmend zu interpretieren. Das gilt umso mehr, als schon unter dem geltenden Recht die Auffassung vertreten wird, Art. 48 OG verhalte die Kantone dazu, in Rechtssachen, für welche nach den Art. 43 bis 46 OG die eidgenössische Berufung gegeben sei, ein kantonales ordentliches Rechtsmittel zuzulassen, auch wenn die kantonale Organisations- und Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel nicht vorsehe oder ausdrücklich ausschliesse (Oscar Vogel, AJP 1993, 1130 f.). So befand das Bundesgericht in BGE 117 II 505, Art. 48 OG wolle sicherstellen, dass ein bundeszivilrechtlicher Anspruch vorgängig durch mindestens zwei kantonale Instanzen materiell umfassend geprüft worden sei, bevor eine Überprüfung von Entscheiden unterer Gerichte im Berufungsverfahren stattfinde; das Bundesgericht beanstandete daher die ursprüngliche Regelung im obwaldnerischen Recht, die einen endgültigen Entscheid des Gerichtsausschusses in Mietsachen vorsah. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich diese Rechtsprechung auf Art. 48 Abs. 2 OG bezieht, wonach die Berufung gegen Endentscheide unterer Gerichte nur zulässig ist, wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben. Demgegenüber ist die Berufung gegen Entscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, sofern sie nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können, auch wenn sie als einzige Instanz entschieden haben (in diesem Sinne ist wohl auch Vogel, a.a.O., 1130 f., zu verstehen); auch ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts kann daher mit Berufung weitergezogen werden (Poudrez/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Berne 1990, 299 f.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, 90; Peter Münch, in: Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 4.7 und 4.18). Beim Verwaltungsgericht handelt es sich ohne Zweifel nicht um ein unteres Gericht im Sinne von Art. 48 OG, da es insbesondere bezüglich der Entscheide des Regierungsrats und der Steuerrekurskommission als oberste kantonale Rechtsmittelbehörde amtet. Obwohl somit das geltende Bundesrecht noch keinen zweistufigen gerichtlichen Instanzenzug verlangt, der innerkantonal systemkonform lediglich mittels Zuständigkeit der Zivilgerichte verwirklicht werden könnte, dürfen aber auch künftige voraussehbare Rechtsentwicklungen nicht ganz unberücksichtigt bleiben. Als wegweisend hat daher zu gelten, dass auch der Entwurf der Expertenkommission für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht vom Juni 1997, der drei Einheitsbeschwerden in Zivilsachen, in Strafsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsieht, in Art. 70 Abs. 2 folgende Regelung vorschlägt: "Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch öffenlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: b. über die Führung des Grundbuchs". Im Schlussbericht der Expertenkommission wird dazu ausgeführt, Art. 70 des Entwurfes solle möglichen Konflikten vorbeugen, indem öffentlich-rechtliche Angelegenheiten ausdrücklich der Beschwerde in Zivilsachen zugewiesen würden, sofern sie zu diesen einen engen Konnex aufwiesen (Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege, Schlussbericht an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Juni 1997, 77). Anders als bei der vorgeschlagenen Einheitsbeschwerde "in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten", wo kein zweistufiger gerichtlicher Instanzenzug vorgesehen ist, müssten die Kantone daher bei Schadenersatzprozessen nach Art. 955 ZGB gemäss Art. 71 Abs. 2 des Entwurfs vorgehen, welcher vorschreibt: "Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen, soweit nicht ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht." Sollte dieser Entwurf Gesetz werden, so liesse sich eine allfällig angenommene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Haftpflichtprozesse nach Art. 955 ZGB nicht mehr halten. Es wäre vernünftigerweise keine andere Lösung denkbar, als hiefür die Zivilgerichte (Kantonsgericht und Obergericht) als zuständig zu erklären. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, in einem Zweifelsfall wie dem vorliegenden schon heute ein Präjudiz zu schaffen, welches sich mit dem möglichen künftigen Bundesrecht verträgt. ddd) Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber der Umstand, dass nach der neueren Rechtsprechung auch Staatshaftungsfälle unter den Begriff des "civil right" nach Art. 6 EMRK subsumiert werden, und zwar unabhängig davon, ob die Zivil- oder die Verwaltungsjustiz entschieden hat (Schweizer, a.a.O., 210 f.; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, 53 f., 91 ff., 212 ff.). Denn die Qualifikation als "civil right" im Sinne der EMRK beruht auf Grundlagen, die im vorliegenden Fall nicht massgebend sein können, und erweist sich daher für die Auslegung des kantonalen Rechts nicht als hilfreich. Doch ist nicht zu verkennen, dass sich im Interesse der Bürger eine Annäherung der Rechtsbegriffe im Rahmen des anzustrebenden gemeinsamen europäischen Rechtsstandards als sinnvoll erwiese. dd) Bei der Auslegung dürfen schliesslich weitere Gesichtspunkte wie Sachkenntnis der Richter und Rechtsschutzinteresse des Bürgers berücksichtigt werden (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). aaa) Zu Recht hebt der Beklagte in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die Voraussetzungen der Haftung nach Art. 955 ZGB nach den allgemeinen Haftungsregeln des Privatrechts richten, welche grundsätzlich dem Zivilrichter besser vertraut seien als dem Verwaltungsrichter; das gleiche gelte auch für die der Haftung zugrundeliegenden Grundbuchhandlungen und die damit zusammenhängenden Fragen des Sachenrechts. Obwohl im vorliegenden Fall die Haftpflicht des Beklagten aus der fehlerhaften Nichtanwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (SR 211.412.41) abgeleitet wird, darf denn auch nicht übersehen werden, dass der Grundbuchführer bei seiner Tätigkeit zu einem grossen Teil Vorschriften des Zivilrechts anzuwenden hat (Deschenaux, a.a.O., 12); gerade deren Anwendung wird aber bei Haftpflichtprozessen wegen der Grundbuchführung regelmässig im Zentrum stehen. Der Richter wird folglich bei Prozessen betreffend Art. 955 ZGB überwiegend gestützt auf Zivilrecht entscheiden. bbb) Schliesslich ist der Rechtsschutz der von fehlerhaftem Verhalten des Grundbuchführers Betroffenen durch einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor den Zivilgerichten besser gewährleistet als wenn das Verwaltungsgericht als einzige Instanz darüber zu befinden hätte. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gründe, welche für die Zuständigkeit der Zivilgerichte und insbesondere des Kantonsgerichts als erste Instanz sprechen, überwiegen. Die Haftungsgrundlage im Bundeszivilrecht, die materiellrechtliche Beurteilung nach zivilrechtlichen Normen, die Beurteilung des Prozesses als Zivilrechtsstreitigkeit durch das Bundesgericht und damit verbunden dessen Berufungsfähigkeit, der mit diesen Besonderheiten verbundene Gesichtspunkt der Kohärenz der Rechtsordnung, die zu ermöglichende Konformität mit dem allfälligen künftigen Bundesrecht sowie die Aspekte der Sachkenntnis des Richters und des besseren Rechtsschutzes der Betroffenen sprechen für das Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit nach den kantonalen Zuständigkeitsnormen. Die unbestrittene öffentlich-rechtliche Natur der Beziehung des Privaten zum Grundbuch, die sich auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen gegen Anordnungen des Grundbuchführers zeigt (etwa in der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; vgl. Art. 102 GBV; Deschenaux, a.a.O., 12, Fn. 14), erscheint vor diesem Hintergrund als unbedeutend. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten, und die Akten sind zur Durchführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zu überweisen. (Publiziert in ZBl 100/1999, 278 ff.) de| fr | it Schlagworte bundesgericht verwaltungsgericht kanton zuständigkeit zivilgericht zivilrecht kantonsgericht zivilrechtsstreitigkeit norm auslegung klage verfahren gesetz begriff grundbuchführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.64 Art.110 BGG: Art.43 Art.46 Art.48 ZGB: Art.1 Art.679 Art.955 BewG: - GBV: Art.102 OR: Art.43 Art.44 Art.56 Art.58 Art.60 Art.61 LGVE 1988 II Nr.32 1991 I Nr.1 ZBGR 46 S.75 78 S.84 SJZ 86/1990 S.3 Leitentscheide BGE 117-II-504 S.505 115-II-237 S.241 119-II-216 S.218 81-I-159 S.165 77-I-93 S.94 110-II-37 S.40 73-I-337 115-II-237 S.245 108-II-184 S.185 109-II-76 S.80 106-II-201 S.204 119-II-411 VVGE 1997/98 Nr. 34 1995/96 Nr. 46
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Der Kläger stützt seine Schadenersatzforderung auf Art. 955 ZGB. Danach sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht. Der Kläger leitet aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine Haftungsnorm des Bundesprivatrechts handelt, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als erstinstanzliches Zivilgericht ab. Im Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit vertrat demgegenüber der Kantonsgerichtspräsident die Auffassung, nach Art. 62 Bst. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, LB XXIV, 76) sei das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Klage zuständig. Der Beklagte erwähnt mehrere Argumente, die für die Zuständigkeit der Zivilgerichte sprechen, weist aber darauf hin, dass es ihm letztlich nicht darauf ankomme, ob der Streit vom Verwaltungsgericht oder vom Kantonsgericht entschieden werde.
a) Während das Kantonsgericht nach Art. 35 Bst. a GOG "Zivilstreitigkeiten" beurteilt, hat das Verwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG über "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden" zu befinden. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. aa) Unbestrittenermassen ist das Verfahren, das sich vor dem Grundbuchverwalter abspielt, Bestandteil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen, und es untersteht dem öffentlichen Recht (Henri Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, Band V/3,1, Basel 1988, 12). Art. 955 ZGB ist indessen als Spezialnorm im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu qualifizieren, welche zum formellen Bundesprivatrecht zählt (vgl. ZBGR 78/1997, 84). Namentlich in der älteren Lehre und Rechtsprechung wird denn auch die Auffassung vertreten, für die Behandlung der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 955 ZGB seien die ordentlichen Zivilgerichte zuständig (BGE 73 I 337; Franz Jenny, Die Verantwortlichkeit im Grundbuchwesen, ZBGR 1965, 75; A. Homberger, Zürcher Kommentar 1938, N 11 zu Art. 955 ZGB; Fritz Ostertag, Berner Kommentar 1917, N 13 zu Art. 955 ZGB; Deschenaux, a.a.O., 239; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Band I, Bern 1990, N 606a). Obwohl der Anspruch gegen den Staat zwar seinem Wesen nach als öffentlich-rechtlicher Natur gilt, wird er in jeder Beziehung nach privatrechtlichen Bestimmungen behandelt; so sind mit Bezug auf den Umfang der Ersatzpflicht Art. 43 und 44 OR und hinsichtlich der Verjährung Art. 60 OR entsprechend anwendbar (BGE 119 II 218, 110 II 40; Homberger, a.a.O., N 11 zu Art. 955 ZGB; Deschenaux, a.a.O., 214). bb) Das Bundesgericht bejaht bei Haftungsfällen nach Art. 955 ZGB das Vorliegen einer "Zivilrechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 46 OG und lässt deshalb den Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Urteils mit Berufung zu (Deschenaux, a.a.O., 239). Unter einer "Zivilrechtsstreitigkeit" versteht das Bundesgericht in seiner Praxis ein kontradiktorisches Verfahren, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch einen gerichtlichen Entscheid abzielt; ob ein Streit zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt das Bundesgericht nach seinem Streitgegenstand, wobei die Grenze fliessend ist (ZBl 98/1997, 410; Walter Haller, Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1987, N 5 zu Art. 110 BV). Bei Haftungsansprüchen nach Art. 955 ZGB ging das Bundesgericht jeweils geradezu selbstverständlich vom Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit aus, so dass es sich in diesem Zusammenhang gar nicht näher mit der Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht (vgl. dazu ZBl 98/1997, 410 f.; Haller, a.a.O., N 5 zu Art. 110 BV) befasste. Ausgehend von der Tatsache, dass das Bundesgericht im Übrigen Schadenersatzforderungen gegen den Bund, die aus einem fehlerhaften Verhalten staatlicher Amtsträger abgeleitet werden, als öffentlich-rechtlich betrachtet (Haller, a.a.O., N 9 zu Art. 110 BV, mit Hinweis auf BGE 81 I 165 f., 77 I 94), läge daher der Schluss nahe, dass sich das Bundesgericht hier noch von einem historischen Verständnis des Begriffs der "Zivilrechtsstreitigkeit" leiten lässt. Unter Zugrundelegung der Fiskustheorie fasste man nämlich früher vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat als zivilrechtliche auf, um eine Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte zu ermöglichen, da eine Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht existierte (Haller, a.a.O., N 1 zu Art. 110 BV; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Einleitung, N 28). Anders als bei Direktprozessen, wo das Bundesgericht als einzige Instanz Prozesse zwischen Kantonen und Privaten entscheidet, deutet das Bundesgericht den Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit bei der Berufung in Zivilsachen jedoch nicht mehr in seinem historischen, weiten Sinn (vgl. Haller, a.a.O., N 4 ff. und N 12 ff. zu Art. 110 BV; BGE 109 II 80). Das lässt vermuten, dass für das Bundesgericht für die Qualifikation von Schadenersatzstreitigkeiten nach Art. 955 ZGB vielmehr das Vorliegen einer Haftungsgrundlage im Bundeszivilrecht entscheidend ist. Massgeblich wäre demnach die Rechtsquelle, die als Beurteilungsgrundlage dient. In gleicher Weise verfährt das Bundesgericht auch in Fällen der Haftung nach Art. 56 und 58 OR sowie Art. 679 ZGB. Es kommt hier nicht darauf an, ob es sich beim Werk oder beim Grundeigentum um Finanz- oder Verwaltungsvermögen handle oder ob die Immobilien sich im Gemeingebrauch befinden. Die privatrechtliche Haftpflichtnorm wird vielmehr nur dann nicht auf das Gemeinwesen angewendet, wenn die Entstehung von Schäden unvermeidbar mit der Ausübung der hoheitlichen Funktionen des Gemeinwesens zusammenhängt; dann ist das Expropriationsrecht massgebend (Emil Stark, Einige Gedanken zur Haftpflicht für staatliche Verrichtungen, SJZ 86/1990, 3). Obschon also z.B. Beamte aufgrund des öffentlichen Rechts über Anlage, Unterhalt und Signalisierung der Strasse entscheiden, haftet der Staat nach Art. 58 OR, und es handelt sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit (Stark, a.a.O., 7; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsicht, Zürich 1996, 98 und kritisch Moor/Piotet, La responsabilité des cantons à raison d'actes illicites: Droit public ou droit privé?, ZBl 97/1996, 489 f.; BGE 108 II 185, 106 II 204). In BGE 119 II 411 ff. bejahte das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit der Zivilklage bei einem auf Art. 679 ZGB gestützten Schadenersatzanspruch wegen Immissionen durch den Betrieb eines Gassenzimmers, obwohl das Grundstück, auf dem die als Gassenzimmer dienende Baracke stand, zum kantonalen Verwaltungsvermögen gehörte. Schliesslich führte das Bundesgericht in BGE 115 II 245 aus, bei der Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR handle es sich um eine Sonderbestimmung, die der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich vorgehe, gleichviel ob die Haltereigenschaft des Gemeinwesens als Ausfluss hoheitlicher oder privatrechtlicher Befugnisse erscheine und ob die der Haftung zugrundeliegende Verletzung der Sorgfaltspflicht aus öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen sei. cc) Da es sich bei Art. 955 ZGB um eine Haftpflichtnorm des Bundesprivatrechts handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 3 BV die Regelung des Verfahrensrechts einschliesslich der Zuständigkeitsvorschriften den Kantonen vorbehalten. Eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, wonach die Kantone mit ihren Verfahrensvorschriften die Wirksamkeit des Bundeszivilrechts nicht beeinträchtigen oder gar verunmöglichen dürfen; sie haben vielmehr die Verwirklichung des materiellen Rechts zu gewährleisten, dem Rechtsuchenden bei hinreichendem Interesse ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, in dem über seine Sachvorbringen durch Urteil, d.h. kraft staatlicher Autorität entschieden wird (BGE 115 II 241; Rainer Schweizer, Auf dem Weg zu einem schweizerischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht, ZBl 91/1990, 194). Da dieses Erfordernis sowohl mit einem Verfahren vor einem Zivilgericht als auch mit einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht erfüllt werden kann, sind die Kantone frei, die Zuständigkeit so oder anders zu bestimmen. Insofern lassen sich aus einer Rechtsvergleichung mit den Regelungen in anderen Kantonen keine massgeblichen Beurteilungskriterien gewinnen. Kantonale Gerichtsentscheide, welche Ansprüche aus Art. 955 ZGB in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verweisen, sich dafür aber ausschliesslich auf kantonale Verfahrensbestimmungen stützen, können daher vorliegend nicht wegweisend sein (vgl. LGVE 1991 I Nr. 1 = ZBGR 78/1997, 84 ff.; LGVE 1988 II Nr. 32; Amtsbericht des Obergerichts Schaffhausen 1988, 138). Immerhin zeigen diese Entscheide aber, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte im interkantonalen Vergleich nichts Ungewöhnliches ist (vgl. auch § 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich und dazu Kölz, a.a.O., insbesondere N 4 zu § 2).
b) Ausgehend von dieser Ausgangslage sind die kantonalen Zuständigkeitsnormen in Art. 35 Bst. a GOG (Zuständigkeit des Kantonsgerichts in "Zivilstreitigkeiten") und in Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für "öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden") auszulegen. Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen; die Qualifikation der Parteien ist nicht entscheidend (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, 9). aa) Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinnes des Rechtssatzes. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Indessen darf für die Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Diesem gebührt als Auslegungsregel der Vorrang, wenn er zu einem vernünftigen Ergebnis führt, das mit Sinn und Zweck der Rechtsordnung vereinbar erscheint. Kann aufgrund des Wortlautes der Inhalt einer Norm nicht zweifelsfrei ermittelt werden, sind für das Normenverständnis in erster Linie Sinn und Zweck einer spezifischen Vorschrift massgebend, wie sie aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und aus der Zielsetzung der Rechtsordnung ersichtlich werden. Bei der Auslegung sind alle relevanten Gesichtspunkte und Kriterien in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Zu prüfen ist auch, ob die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm Hinweise auf den Norminhalt gibt. Die Gesetzesmaterialien geben häufig Auskunft über den Sinn der Normen, indem aus ihnen erkennbar ist, was der Gesetzgeber anordnen oder gerade nicht anordnen wollte. Schliesslich können sich aus dem Zweck der Norm Rückschlüsse auf den Inhalt ergeben (VVGE 1995/96 Nr. 46 Erw. 2b). bb) Der Wortlaut des Gesetzes vermittelt vorliegend für sich allein keine zuverlässigen Auslegungserkenntnisse. Die Regelung in Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG wurde aus dem alten Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 in der Fassung des Nachtragsgesetzes vom 28. November 1982 (LB XVIII, 164 ff.) übernommen. Die Frage, was "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche" sind, wurde bei dieser Gelegenheit nicht diskutiert; in der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Dezember 1995 finden sich in diesem Zusammenhang lediglich Ausführungen zur Abgrenzung von verwaltungsgerichtlicher Klage und Beschwerde (25). In der kantonsrätlichen Kommission gaben lediglich die Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Anlass zur Diskussion, und zwar ebenfalls bezüglich der Abgrenzung zwischen Klage und Beschwerde (Protokoll der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 7. März 1996, 8 ff.). Gleiches gilt für die mit Nachtragsgesetz vom 28. November 1982 erfolgte Revision des Art. 62 des alten GOG; auch hier stand die Abgrenzung von Klage und Beschwerde im Vordergrund (Botschaft des Regierungsrates vom 17. August 1982, 7 ff.; Protokoll der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 27. August 1982, 8; Protokoll der Kantonsratssitzung vom 27. August 1982, 62 ff.). Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 62 Abs. 1 Bst. d des GOG vom 4. März 1973 (LB XIII, 61 ff.) beurteilte das Verwaltungsgericht die "vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und Kanton oder Gemeinden". Aus den Kantonsratsprotokollen vom 18. September 1970 (16 ff.; 1. Lesung) und vom 12. Januar 1973 (17 ff.; 2. Lesung) ergeben sich keine sachdienlichen Hinweise. Das historische Auslegungselement hilft demnach ebenfalls nicht weiter. Es kann lediglich auf die in der ganzen Schweiz zu verzeichnende Tendenz hingewiesen werden, Streitigkeiten, die früher nach der Fiskustheorie häufig noch von den Zivilgerichten beurteilt wurden, wegen des Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit vermehrt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und damit auch der Berufung an das Bundesgericht zu entziehen (Adrian Staehelin, Die objektiven Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht, ZSR 1975 II, 19; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 9; vgl. auch BGE 81 I 165 f., 77 I 94). Daraus lassen sich aber für den vorliegenden Fall keine zwingenden Schlüsse ziehen. cc) Auch aus der systematischen Stellung des Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG innerhalb des Gesetzes, namentlich im Verhältnis zu Art. 35 Bst. a GOG, ergeben sich keine für die Auslegung bedeutsamen Rückschlüsse. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch auch der Gesichtspunkt der Kohärenz der Rechtsordnung; zu prüfen ist, welcher Sinn der Norm sich aus ihrem Verhältnis zu Normen in anderen Erlassen ergibt (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1966, N 188 und 199 zu Art. 1 ZGB, mit Hinweisen; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin u.w. 1991, 334). Daraus kann sich selbst eine Sinngebung entgegen dem Wortlaut, vor allem eine den Wortsinn einschränkende Auslegung, ergeben (Meier-Hayoz, a.a.O., N 188 zu Art. 1 ZGB). aaa) Ein Argument für die Subsumtion der Schadenersatzstreitigkeiten nach Art. 955 ZGB unter Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG könnte im Ziel erblickt werden, sämtliche Staatshaftungsfälle, namentlich solche aus fehlerhafter Amtsführung von staatlichen Angestellten, durch die gleiche Instanz, d.h. das Verwaltungsgericht, beurteilen zu lassen. Zu beachten ist hier allerdings, dass unterschiedliche Haftungsgrundlagen bestehen, die sich teils auf kantonales öffentliches Recht, teils auf Bundesprivatrecht stützen. So ist nach Art. 4 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (LB XX, 353 ff.) das Haftungsgesetz nicht anwendbar, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist. Insofern liegt es nahe, die anwendbare Rechtsquelle auch zur Bestimmung des Rechtsweges und der massgeblichen Verfahrensvorschriften heranzuziehen. bbb) Entsprechend wird denn auch in der Lehre die Auffassung vertreten, öffentliches Recht und Zivilrecht seien vor allem als formelle Begriffe zu verstehen; öffentlichrechtlich sei eine Angelegenheit dann, wenn sie in den Normbereich eines staats- oder verwaltungsrechtlichen Gesetzes falle; zivilrechtlich sei sie, wenn sie in einem zivilrechtlichen Erlass enthalten sei (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 4 zu § 1 VRG). Die Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche oder aber eine zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, müsse demnach zunächst einmal anhand der Bezeichnung des Erlasses getroffen werden. Allerdings habe es der Gesetzgeber in den Schranken der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung in der Hand, eine materielle Zivilsache zu einer formell öffentlich-rechtlichen und umgekehrt zu machen (Kölz, a.a.O., N 5 zu § 1 VRG). Nur wenn ein formelles Kriterium fehle, etwa wenn ein ganzer Erlass nicht eingeordnet werden könne, oder sich einzelne Bestimmungen formell qualifizierter Erlasse ihrer Natur nach dort nicht einordnen liessen oder wenn ein Erlass gemischt rechtlichen Charakter habe, also Bestimmungen öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Natur enthalte, sei auf einen materiellen Begriff abzustellen (Kölz, a.a.O., N 7 zu § 1 VRG). Da im vorliegenden Fall die anwendbare Haftungsnorm des Art. 955 ZGB formell klar dem Bundesprivatrecht zuzuordnen ist, drängt es sich auf, auf dieses Kriterium und nicht auf einen materiellen Begriff abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Fall keine ausdrückliche Zuständigkeitsvorschrift erlassen hat. Damit wären nicht in erster Linie die der Haftung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen von Bedeutung; vielmehr wäre danach zu fragen, ob sich die anwendbare Haftungsnorm im öffentlichen Recht oder im Privatrecht findet. ccc) Unter dem Blickwinkel der Kohärenz der Rechtsordnung darf schliesslich die Tatsache nicht ausser acht gelassen werden, dass das Bundesgericht bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 955 ZGB von einer Zivilrechtsstreitigkeit ausgeht. Es empfiehlt sich, den Begriff der "Zivilrechtsstreitigkeit" im kantonalen Recht und im Bundesrecht übereinstimmend zu interpretieren. Das gilt umso mehr, als schon unter dem geltenden Recht die Auffassung vertreten wird, Art. 48 OG verhalte die Kantone dazu, in Rechtssachen, für welche nach den Art. 43 bis 46 OG die eidgenössische Berufung gegeben sei, ein kantonales ordentliches Rechtsmittel zuzulassen, auch wenn die kantonale Organisations- und Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel nicht vorsehe oder ausdrücklich ausschliesse (Oscar Vogel, AJP 1993, 1130 f.). So befand das Bundesgericht in BGE 117 II 505, Art. 48 OG wolle sicherstellen, dass ein bundeszivilrechtlicher Anspruch vorgängig durch mindestens zwei kantonale Instanzen materiell umfassend geprüft worden sei, bevor eine Überprüfung von Entscheiden unterer Gerichte im Berufungsverfahren stattfinde; das Bundesgericht beanstandete daher die ursprüngliche Regelung im obwaldnerischen Recht, die einen endgültigen Entscheid des Gerichtsausschusses in Mietsachen vorsah. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich diese Rechtsprechung auf Art. 48 Abs. 2 OG bezieht, wonach die Berufung gegen Endentscheide unterer Gerichte nur zulässig ist, wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben. Demgegenüber ist die Berufung gegen Entscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, sofern sie nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können, auch wenn sie als einzige Instanz entschieden haben (in diesem Sinne ist wohl auch Vogel, a.a.O., 1130 f., zu verstehen); auch ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts kann daher mit Berufung weitergezogen werden (Poudrez/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Berne 1990, 299 f.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, 90; Peter Münch, in: Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 4.7 und 4.18). Beim Verwaltungsgericht handelt es sich ohne Zweifel nicht um ein unteres Gericht im Sinne von Art. 48 OG, da es insbesondere bezüglich der Entscheide des Regierungsrats und der Steuerrekurskommission als oberste kantonale Rechtsmittelbehörde amtet. Obwohl somit das geltende Bundesrecht noch keinen zweistufigen gerichtlichen Instanzenzug verlangt, der innerkantonal systemkonform lediglich mittels Zuständigkeit der Zivilgerichte verwirklicht werden könnte, dürfen aber auch künftige voraussehbare Rechtsentwicklungen nicht ganz unberücksichtigt bleiben. Als wegweisend hat daher zu gelten, dass auch der Entwurf der Expertenkommission für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht vom Juni 1997, der drei Einheitsbeschwerden in Zivilsachen, in Strafsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsieht, in Art. 70 Abs. 2 folgende Regelung vorschlägt: "Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch öffenlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: b. über die Führung des Grundbuchs". Im Schlussbericht der Expertenkommission wird dazu ausgeführt, Art. 70 des Entwurfes solle möglichen Konflikten vorbeugen, indem öffentlich-rechtliche Angelegenheiten ausdrücklich der Beschwerde in Zivilsachen zugewiesen würden, sofern sie zu diesen einen engen Konnex aufwiesen (Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege, Schlussbericht an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Juni 1997, 77). Anders als bei der vorgeschlagenen Einheitsbeschwerde "in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten", wo kein zweistufiger gerichtlicher Instanzenzug vorgesehen ist, müssten die Kantone daher bei Schadenersatzprozessen nach Art. 955 ZGB gemäss Art. 71 Abs. 2 des Entwurfs vorgehen, welcher vorschreibt: "Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen, soweit nicht ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht." Sollte dieser Entwurf Gesetz werden, so liesse sich eine allfällig angenommene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Haftpflichtprozesse nach Art. 955 ZGB nicht mehr halten. Es wäre vernünftigerweise keine andere Lösung denkbar, als hiefür die Zivilgerichte (Kantonsgericht und Obergericht) als zuständig zu erklären. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, in einem Zweifelsfall wie dem vorliegenden schon heute ein Präjudiz zu schaffen, welches sich mit dem möglichen künftigen Bundesrecht verträgt. ddd) Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber der Umstand, dass nach der neueren Rechtsprechung auch Staatshaftungsfälle unter den Begriff des "civil right" nach Art. 6 EMRK subsumiert werden, und zwar unabhängig davon, ob die Zivil- oder die Verwaltungsjustiz entschieden hat (Schweizer, a.a.O., 210 f.; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, 53 f., 91 ff., 212 ff.). Denn die Qualifikation als "civil right" im Sinne der EMRK beruht auf Grundlagen, die im vorliegenden Fall nicht massgebend sein können, und erweist sich daher für die Auslegung des kantonalen Rechts nicht als hilfreich. Doch ist nicht zu verkennen, dass sich im Interesse der Bürger eine Annäherung der Rechtsbegriffe im Rahmen des anzustrebenden gemeinsamen europäischen Rechtsstandards als sinnvoll erwiese. dd) Bei der Auslegung dürfen schliesslich weitere Gesichtspunkte wie Sachkenntnis der Richter und Rechtsschutzinteresse des Bürgers berücksichtigt werden (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). aaa) Zu Recht hebt der Beklagte in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die Voraussetzungen der Haftung nach Art. 955 ZGB nach den allgemeinen Haftungsregeln des Privatrechts richten, welche grundsätzlich dem Zivilrichter besser vertraut seien als dem Verwaltungsrichter; das gleiche gelte auch für die der Haftung zugrundeliegenden Grundbuchhandlungen und die damit zusammenhängenden Fragen des Sachenrechts. Obwohl im vorliegenden Fall die Haftpflicht des Beklagten aus der fehlerhaften Nichtanwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (SR 211.412.41) abgeleitet wird, darf denn auch nicht übersehen werden, dass der Grundbuchführer bei seiner Tätigkeit zu einem grossen Teil Vorschriften des Zivilrechts anzuwenden hat (Deschenaux, a.a.O., 12); gerade deren Anwendung wird aber bei Haftpflichtprozessen wegen der Grundbuchführung regelmässig im Zentrum stehen. Der Richter wird folglich bei Prozessen betreffend Art. 955 ZGB überwiegend gestützt auf Zivilrecht entscheiden. bbb) Schliesslich ist der Rechtsschutz der von fehlerhaftem Verhalten des Grundbuchführers Betroffenen durch einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor den Zivilgerichten besser gewährleistet als wenn das Verwaltungsgericht als einzige Instanz darüber zu befinden hätte. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gründe, welche für die Zuständigkeit der Zivilgerichte und insbesondere des Kantonsgerichts als erste Instanz sprechen, überwiegen. Die Haftungsgrundlage im Bundeszivilrecht, die materiellrechtliche Beurteilung nach zivilrechtlichen Normen, die Beurteilung des Prozesses als Zivilrechtsstreitigkeit durch das Bundesgericht und damit verbunden dessen Berufungsfähigkeit, der mit diesen Besonderheiten verbundene Gesichtspunkt der Kohärenz der Rechtsordnung, die zu ermöglichende Konformität mit dem allfälligen künftigen Bundesrecht sowie die Aspekte der Sachkenntnis des Richters und des besseren Rechtsschutzes der Betroffenen sprechen für das Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit nach den kantonalen Zuständigkeitsnormen. Die unbestrittene öffentlich-rechtliche Natur der Beziehung des Privaten zum Grundbuch, die sich auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen gegen Anordnungen des Grundbuchführers zeigt (etwa in der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; vgl. Art. 102 GBV; Deschenaux, a.a.O., 12, Fn. 14), erscheint vor diesem Hintergrund als unbedeutend. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten, und die Akten sind zur Durchführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zu überweisen. (Publiziert in ZBl 100/1999, 278 ff.) de| fr | it Schlagworte bundesgericht verwaltungsgericht kanton zuständigkeit zivilgericht zivilrecht kantonsgericht zivilrechtsstreitigkeit norm auslegung klage verfahren gesetz begriff grundbuchführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.64 Art.110 BGG: Art.43 Art.46 Art.48 ZGB: Art.1 Art.679 Art.955 BewG: - GBV: Art.102 OR: Art.43 Art.44 Art.56 Art.58 Art.60 Art.61 LGVE 1988 II Nr.32 1991 I Nr.1 ZBGR 46 S.75 78 S.84 SJZ 86/1990 S.3 Leitentscheide BGE 117-II-504 S.505 115-II-237 S.241 119-II-216 S.218 81-I-159 S.165 77-I-93 S.94 110-II-37 S.40 73-I-337 115-II-237 S.245 108-II-184 S.185 109-II-76 S.80 106-II-201 S.204 119-II-411 VVGE 1997/98 Nr. 34 1995/96 Nr. 46
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1997/98 Nr. 34, S. 95: Art. 955 ZGB; Art. 35 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG. Schadenersatz aus Grundbuchführung; sachliche Zuständigkeit. Schadenersatzforderungen gemäss Art. 955 ZGB gegen den Kanton sind nicht als "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche" zu qualifizieren; vielmehr handelt es sich um "Zivilrechtsstreitigkeiten" im Sinne des kantonalen Verfahrensrechts. Zuständig für die Beurteilung sind demnach die Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1998 Sachverhalt: H.B. erhob beim Kantonsgericht Obwalden Klage gegen den Kanton Obwalden aus fehlerhafter Grundbuchführung. Der Kantonsgerichtspräsident I von Obwalden überwies die Klageschrift samt Beilagen an das Verwaltungsgericht, da dieses zuständig sei. Der Verwaltungsgerichtspräsident räumte dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äussern. Ferner regte er gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidenten einen Meinungsaustausch an. Der Kläger beantragte in der Folge, das Verwaltungsgericht habe sich für die Beurteilung der Klage aus Art. 955 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für unzuständig zu erklären und die Streitsache an das Kantonsgericht Obwalden zurückzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident vertrat die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei für die Beurteilung der Klage gegen den Kanton Obwalden zuständig. Der Verwaltungsgerichtspräsident teilte daraufhin den Parteien mit, die Sache werde durch das Verwaltungsgericht zunächst einmal an die Hand genommen. In seiner nichteinlässlichen Klageantwort beantragte der Beklagte, es sei ein mit Rechtsmitteln anfechtbarer Entscheid über die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu fällen. Aus den Erwägungen:
1. Der Kläger stützt seine Schadenersatzforderung auf Art. 955 ZGB. Danach sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht. Der Kläger leitet aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine Haftungsnorm des Bundesprivatrechts handelt, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als erstinstanzliches Zivilgericht ab. Im Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit vertrat demgegenüber der Kantonsgerichtspräsident die Auffassung, nach Art. 62 Bst. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, LB XXIV, 76) sei das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Klage zuständig. Der Beklagte erwähnt mehrere Argumente, die für die Zuständigkeit der Zivilgerichte sprechen, weist aber darauf hin, dass es ihm letztlich nicht darauf ankomme, ob der Streit vom Verwaltungsgericht oder vom Kantonsgericht entschieden werde.
a) Während das Kantonsgericht nach Art. 35 Bst. a GOG "Zivilstreitigkeiten" beurteilt, hat das Verwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG über "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden" zu befinden. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. aa) Unbestrittenermassen ist das Verfahren, das sich vor dem Grundbuchverwalter abspielt, Bestandteil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen, und es untersteht dem öffentlichen Recht (Henri Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, Band V/3,1, Basel 1988, 12). Art. 955 ZGB ist indessen als Spezialnorm im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu qualifizieren, welche zum formellen Bundesprivatrecht zählt (vgl. ZBGR 78/1997, 84). Namentlich in der älteren Lehre und Rechtsprechung wird denn auch die Auffassung vertreten, für die Behandlung der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 955 ZGB seien die ordentlichen Zivilgerichte zuständig (BGE 73 I 337; Franz Jenny, Die Verantwortlichkeit im Grundbuchwesen, ZBGR 1965, 75; A. Homberger, Zürcher Kommentar 1938, N 11 zu Art. 955 ZGB; Fritz Ostertag, Berner Kommentar 1917, N 13 zu Art. 955 ZGB; Deschenaux, a.a.O., 239; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Band I, Bern 1990, N 606a). Obwohl der Anspruch gegen den Staat zwar seinem Wesen nach als öffentlich-rechtlicher Natur gilt, wird er in jeder Beziehung nach privatrechtlichen Bestimmungen behandelt; so sind mit Bezug auf den Umfang der Ersatzpflicht Art. 43 und 44 OR und hinsichtlich der Verjährung Art. 60 OR entsprechend anwendbar (BGE 119 II 218, 110 II 40; Homberger, a.a.O., N 11 zu Art. 955 ZGB; Deschenaux, a.a.O., 214). bb) Das Bundesgericht bejaht bei Haftungsfällen nach Art. 955 ZGB das Vorliegen einer "Zivilrechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 46 OG und lässt deshalb den Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Urteils mit Berufung zu (Deschenaux, a.a.O., 239). Unter einer "Zivilrechtsstreitigkeit" versteht das Bundesgericht in seiner Praxis ein kontradiktorisches Verfahren, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch einen gerichtlichen Entscheid abzielt; ob ein Streit zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt das Bundesgericht nach seinem Streitgegenstand, wobei die Grenze fliessend ist (ZBl 98/1997, 410; Walter Haller, Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1987, N 5 zu Art. 110 BV). Bei Haftungsansprüchen nach Art. 955 ZGB ging das Bundesgericht jeweils geradezu selbstverständlich vom Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit aus, so dass es sich in diesem Zusammenhang gar nicht näher mit der Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht (vgl. dazu ZBl 98/1997, 410 f.; Haller, a.a.O., N 5 zu Art. 110 BV) befasste. Ausgehend von der Tatsache, dass das Bundesgericht im Übrigen Schadenersatzforderungen gegen den Bund, die aus einem fehlerhaften Verhalten staatlicher Amtsträger abgeleitet werden, als öffentlich-rechtlich betrachtet (Haller, a.a.O., N 9 zu Art. 110 BV, mit Hinweis auf BGE 81 I 165 f., 77 I 94), läge daher der Schluss nahe, dass sich das Bundesgericht hier noch von einem historischen Verständnis des Begriffs der "Zivilrechtsstreitigkeit" leiten lässt. Unter Zugrundelegung der Fiskustheorie fasste man nämlich früher vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat als zivilrechtliche auf, um eine Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte zu ermöglichen, da eine Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht existierte (Haller, a.a.O., N 1 zu Art. 110 BV; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Einleitung, N 28). Anders als bei Direktprozessen, wo das Bundesgericht als einzige Instanz Prozesse zwischen Kantonen und Privaten entscheidet, deutet das Bundesgericht den Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit bei der Berufung in Zivilsachen jedoch nicht mehr in seinem historischen, weiten Sinn (vgl. Haller, a.a.O., N 4 ff. und N 12 ff. zu Art. 110 BV; BGE 109 II 80). Das lässt vermuten, dass für das Bundesgericht für die Qualifikation von Schadenersatzstreitigkeiten nach Art. 955 ZGB vielmehr das Vorliegen einer Haftungsgrundlage im Bundeszivilrecht entscheidend ist. Massgeblich wäre demnach die Rechtsquelle, die als Beurteilungsgrundlage dient. In gleicher Weise verfährt das Bundesgericht auch in Fällen der Haftung nach Art. 56 und 58 OR sowie Art. 679 ZGB. Es kommt hier nicht darauf an, ob es sich beim Werk oder beim Grundeigentum um Finanz- oder Verwaltungsvermögen handle oder ob die Immobilien sich im Gemeingebrauch befinden. Die privatrechtliche Haftpflichtnorm wird vielmehr nur dann nicht auf das Gemeinwesen angewendet, wenn die Entstehung von Schäden unvermeidbar mit der Ausübung der hoheitlichen Funktionen des Gemeinwesens zusammenhängt; dann ist das Expropriationsrecht massgebend (Emil Stark, Einige Gedanken zur Haftpflicht für staatliche Verrichtungen, SJZ 86/1990, 3). Obschon also z.B. Beamte aufgrund des öffentlichen Rechts über Anlage, Unterhalt und Signalisierung der Strasse entscheiden, haftet der Staat nach Art. 58 OR, und es handelt sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit (Stark, a.a.O., 7; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsicht, Zürich 1996, 98 und kritisch Moor/Piotet, La responsabilité des cantons à raison d'actes illicites: Droit public ou droit privé?, ZBl 97/1996, 489 f.; BGE 108 II 185, 106 II 204). In BGE 119 II 411 ff. bejahte das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit der Zivilklage bei einem auf Art. 679 ZGB gestützten Schadenersatzanspruch wegen Immissionen durch den Betrieb eines Gassenzimmers, obwohl das Grundstück, auf dem die als Gassenzimmer dienende Baracke stand, zum kantonalen Verwaltungsvermögen gehörte. Schliesslich führte das Bundesgericht in BGE 115 II 245 aus, bei der Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR handle es sich um eine Sonderbestimmung, die der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich vorgehe, gleichviel ob die Haltereigenschaft des Gemeinwesens als Ausfluss hoheitlicher oder privatrechtlicher Befugnisse erscheine und ob die der Haftung zugrundeliegende Verletzung der Sorgfaltspflicht aus öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen sei. cc) Da es sich bei Art. 955 ZGB um eine Haftpflichtnorm des Bundesprivatrechts handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 3 BV die Regelung des Verfahrensrechts einschliesslich der Zuständigkeitsvorschriften den Kantonen vorbehalten. Eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, wonach die Kantone mit ihren Verfahrensvorschriften die Wirksamkeit des Bundeszivilrechts nicht beeinträchtigen oder gar verunmöglichen dürfen; sie haben vielmehr die Verwirklichung des materiellen Rechts zu gewährleisten, dem Rechtsuchenden bei hinreichendem Interesse ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, in dem über seine Sachvorbringen durch Urteil, d.h. kraft staatlicher Autorität entschieden wird (BGE 115 II 241; Rainer Schweizer, Auf dem Weg zu einem schweizerischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht, ZBl 91/1990, 194). Da dieses Erfordernis sowohl mit einem Verfahren vor einem Zivilgericht als auch mit einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht erfüllt werden kann, sind die Kantone frei, die Zuständigkeit so oder anders zu bestimmen. Insofern lassen sich aus einer Rechtsvergleichung mit den Regelungen in anderen Kantonen keine massgeblichen Beurteilungskriterien gewinnen. Kantonale Gerichtsentscheide, welche Ansprüche aus Art. 955 ZGB in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verweisen, sich dafür aber ausschliesslich auf kantonale Verfahrensbestimmungen stützen, können daher vorliegend nicht wegweisend sein (vgl. LGVE 1991 I Nr. 1 = ZBGR 78/1997, 84 ff.; LGVE 1988 II Nr. 32; Amtsbericht des Obergerichts Schaffhausen 1988, 138). Immerhin zeigen diese Entscheide aber, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte im interkantonalen Vergleich nichts Ungewöhnliches ist (vgl. auch § 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich und dazu Kölz, a.a.O., insbesondere N 4 zu § 2).
b) Ausgehend von dieser Ausgangslage sind die kantonalen Zuständigkeitsnormen in Art. 35 Bst. a GOG (Zuständigkeit des Kantonsgerichts in "Zivilstreitigkeiten") und in Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für "öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden") auszulegen. Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen; die Qualifikation der Parteien ist nicht entscheidend (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, 9). aa) Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinnes des Rechtssatzes. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Indessen darf für die Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Diesem gebührt als Auslegungsregel der Vorrang, wenn er zu einem vernünftigen Ergebnis führt, das mit Sinn und Zweck der Rechtsordnung vereinbar erscheint. Kann aufgrund des Wortlautes der Inhalt einer Norm nicht zweifelsfrei ermittelt werden, sind für das Normenverständnis in erster Linie Sinn und Zweck einer spezifischen Vorschrift massgebend, wie sie aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und aus der Zielsetzung der Rechtsordnung ersichtlich werden. Bei der Auslegung sind alle relevanten Gesichtspunkte und Kriterien in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Zu prüfen ist auch, ob die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm Hinweise auf den Norminhalt gibt. Die Gesetzesmaterialien geben häufig Auskunft über den Sinn der Normen, indem aus ihnen erkennbar ist, was der Gesetzgeber anordnen oder gerade nicht anordnen wollte. Schliesslich können sich aus dem Zweck der Norm Rückschlüsse auf den Inhalt ergeben (VVGE 1995/96 Nr. 46 Erw. 2b). bb) Der Wortlaut des Gesetzes vermittelt vorliegend für sich allein keine zuverlässigen Auslegungserkenntnisse. Die Regelung in Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG wurde aus dem alten Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 in der Fassung des Nachtragsgesetzes vom 28. November 1982 (LB XVIII, 164 ff.) übernommen. Die Frage, was "öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche" sind, wurde bei dieser Gelegenheit nicht diskutiert; in der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Dezember 1995 finden sich in diesem Zusammenhang lediglich Ausführungen zur Abgrenzung von verwaltungsgerichtlicher Klage und Beschwerde (25). In der kantonsrätlichen Kommission gaben lediglich die Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Anlass zur Diskussion, und zwar ebenfalls bezüglich der Abgrenzung zwischen Klage und Beschwerde (Protokoll der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 7. März 1996, 8 ff.). Gleiches gilt für die mit Nachtragsgesetz vom 28. November 1982 erfolgte Revision des Art. 62 des alten GOG; auch hier stand die Abgrenzung von Klage und Beschwerde im Vordergrund (Botschaft des Regierungsrates vom 17. August 1982, 7 ff.; Protokoll der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 27. August 1982, 8; Protokoll der Kantonsratssitzung vom 27. August 1982, 62 ff.). Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 62 Abs. 1 Bst. d des GOG vom 4. März 1973 (LB XIII, 61 ff.) beurteilte das Verwaltungsgericht die "vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und Kanton oder Gemeinden". Aus den Kantonsratsprotokollen vom 18. September 1970 (16 ff.; 1. Lesung) und vom 12. Januar 1973 (17 ff.; 2. Lesung) ergeben sich keine sachdienlichen Hinweise. Das historische Auslegungselement hilft demnach ebenfalls nicht weiter. Es kann lediglich auf die in der ganzen Schweiz zu verzeichnende Tendenz hingewiesen werden, Streitigkeiten, die früher nach der Fiskustheorie häufig noch von den Zivilgerichten beurteilt wurden, wegen des Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit vermehrt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und damit auch der Berufung an das Bundesgericht zu entziehen (Adrian Staehelin, Die objektiven Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht, ZSR 1975 II, 19; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 9; vgl. auch BGE 81 I 165 f., 77 I 94). Daraus lassen sich aber für den vorliegenden Fall keine zwingenden Schlüsse ziehen. cc) Auch aus der systematischen Stellung des Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG innerhalb des Gesetzes, namentlich im Verhältnis zu Art. 35 Bst. a GOG, ergeben sich keine für die Auslegung bedeutsamen Rückschlüsse. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch auch der Gesichtspunkt der Kohärenz der Rechtsordnung; zu prüfen ist, welcher Sinn der Norm sich aus ihrem Verhältnis zu Normen in anderen Erlassen ergibt (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1966, N 188 und 199 zu Art. 1 ZGB, mit Hinweisen; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin u.w. 1991, 334). Daraus kann sich selbst eine Sinngebung entgegen dem Wortlaut, vor allem eine den Wortsinn einschränkende Auslegung, ergeben (Meier-Hayoz, a.a.O., N 188 zu Art. 1 ZGB). aaa) Ein Argument für die Subsumtion der Schadenersatzstreitigkeiten nach Art. 955 ZGB unter Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG könnte im Ziel erblickt werden, sämtliche Staatshaftungsfälle, namentlich solche aus fehlerhafter Amtsführung von staatlichen Angestellten, durch die gleiche Instanz, d.h. das Verwaltungsgericht, beurteilen zu lassen. Zu beachten ist hier allerdings, dass unterschiedliche Haftungsgrundlagen bestehen, die sich teils auf kantonales öffentliches Recht, teils auf Bundesprivatrecht stützen. So ist nach Art. 4 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (LB XX, 353 ff.) das Haftungsgesetz nicht anwendbar, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist. Insofern liegt es nahe, die anwendbare Rechtsquelle auch zur Bestimmung des Rechtsweges und der massgeblichen Verfahrensvorschriften heranzuziehen. bbb) Entsprechend wird denn auch in der Lehre die Auffassung vertreten, öffentliches Recht und Zivilrecht seien vor allem als formelle Begriffe zu verstehen; öffentlichrechtlich sei eine Angelegenheit dann, wenn sie in den Normbereich eines staats- oder verwaltungsrechtlichen Gesetzes falle; zivilrechtlich sei sie, wenn sie in einem zivilrechtlichen Erlass enthalten sei (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 4 zu § 1 VRG). Die Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche oder aber eine zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, müsse demnach zunächst einmal anhand der Bezeichnung des Erlasses getroffen werden. Allerdings habe es der Gesetzgeber in den Schranken der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung in der Hand, eine materielle Zivilsache zu einer formell öffentlich-rechtlichen und umgekehrt zu machen (Kölz, a.a.O., N 5 zu § 1 VRG). Nur wenn ein formelles Kriterium fehle, etwa wenn ein ganzer Erlass nicht eingeordnet werden könne, oder sich einzelne Bestimmungen formell qualifizierter Erlasse ihrer Natur nach dort nicht einordnen liessen oder wenn ein Erlass gemischt rechtlichen Charakter habe, also Bestimmungen öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Natur enthalte, sei auf einen materiellen Begriff abzustellen (Kölz, a.a.O., N 7 zu § 1 VRG). Da im vorliegenden Fall die anwendbare Haftungsnorm des Art. 955 ZGB formell klar dem Bundesprivatrecht zuzuordnen ist, drängt es sich auf, auf dieses Kriterium und nicht auf einen materiellen Begriff abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Fall keine ausdrückliche Zuständigkeitsvorschrift erlassen hat. Damit wären nicht in erster Linie die der Haftung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen von Bedeutung; vielmehr wäre danach zu fragen, ob sich die anwendbare Haftungsnorm im öffentlichen Recht oder im Privatrecht findet. ccc) Unter dem Blickwinkel der Kohärenz der Rechtsordnung darf schliesslich die Tatsache nicht ausser acht gelassen werden, dass das Bundesgericht bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 955 ZGB von einer Zivilrechtsstreitigkeit ausgeht. Es empfiehlt sich, den Begriff der "Zivilrechtsstreitigkeit" im kantonalen Recht und im Bundesrecht übereinstimmend zu interpretieren. Das gilt umso mehr, als schon unter dem geltenden Recht die Auffassung vertreten wird, Art. 48 OG verhalte die Kantone dazu, in Rechtssachen, für welche nach den Art. 43 bis 46 OG die eidgenössische Berufung gegeben sei, ein kantonales ordentliches Rechtsmittel zuzulassen, auch wenn die kantonale Organisations- und Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel nicht vorsehe oder ausdrücklich ausschliesse (Oscar Vogel, AJP 1993, 1130 f.). So befand das Bundesgericht in BGE 117 II 505, Art. 48 OG wolle sicherstellen, dass ein bundeszivilrechtlicher Anspruch vorgängig durch mindestens zwei kantonale Instanzen materiell umfassend geprüft worden sei, bevor eine Überprüfung von Entscheiden unterer Gerichte im Berufungsverfahren stattfinde; das Bundesgericht beanstandete daher die ursprüngliche Regelung im obwaldnerischen Recht, die einen endgültigen Entscheid des Gerichtsausschusses in Mietsachen vorsah. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich diese Rechtsprechung auf Art. 48 Abs. 2 OG bezieht, wonach die Berufung gegen Endentscheide unterer Gerichte nur zulässig ist, wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben. Demgegenüber ist die Berufung gegen Entscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, sofern sie nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können, auch wenn sie als einzige Instanz entschieden haben (in diesem Sinne ist wohl auch Vogel, a.a.O., 1130 f., zu verstehen); auch ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts kann daher mit Berufung weitergezogen werden (Poudrez/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Berne 1990, 299 f.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, 90; Peter Münch, in: Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 4.7 und 4.18). Beim Verwaltungsgericht handelt es sich ohne Zweifel nicht um ein unteres Gericht im Sinne von Art. 48 OG, da es insbesondere bezüglich der Entscheide des Regierungsrats und der Steuerrekurskommission als oberste kantonale Rechtsmittelbehörde amtet. Obwohl somit das geltende Bundesrecht noch keinen zweistufigen gerichtlichen Instanzenzug verlangt, der innerkantonal systemkonform lediglich mittels Zuständigkeit der Zivilgerichte verwirklicht werden könnte, dürfen aber auch künftige voraussehbare Rechtsentwicklungen nicht ganz unberücksichtigt bleiben. Als wegweisend hat daher zu gelten, dass auch der Entwurf der Expertenkommission für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht vom Juni 1997, der drei Einheitsbeschwerden in Zivilsachen, in Strafsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsieht, in Art. 70 Abs. 2 folgende Regelung vorschlägt: "Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch öffenlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: b. über die Führung des Grundbuchs". Im Schlussbericht der Expertenkommission wird dazu ausgeführt, Art. 70 des Entwurfes solle möglichen Konflikten vorbeugen, indem öffentlich-rechtliche Angelegenheiten ausdrücklich der Beschwerde in Zivilsachen zugewiesen würden, sofern sie zu diesen einen engen Konnex aufwiesen (Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege, Schlussbericht an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Juni 1997, 77). Anders als bei der vorgeschlagenen Einheitsbeschwerde "in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten", wo kein zweistufiger gerichtlicher Instanzenzug vorgesehen ist, müssten die Kantone daher bei Schadenersatzprozessen nach Art. 955 ZGB gemäss Art. 71 Abs. 2 des Entwurfs vorgehen, welcher vorschreibt: "Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen, soweit nicht ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht." Sollte dieser Entwurf Gesetz werden, so liesse sich eine allfällig angenommene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Haftpflichtprozesse nach Art. 955 ZGB nicht mehr halten. Es wäre vernünftigerweise keine andere Lösung denkbar, als hiefür die Zivilgerichte (Kantonsgericht und Obergericht) als zuständig zu erklären. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, in einem Zweifelsfall wie dem vorliegenden schon heute ein Präjudiz zu schaffen, welches sich mit dem möglichen künftigen Bundesrecht verträgt. ddd) Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber der Umstand, dass nach der neueren Rechtsprechung auch Staatshaftungsfälle unter den Begriff des "civil right" nach Art. 6 EMRK subsumiert werden, und zwar unabhängig davon, ob die Zivil- oder die Verwaltungsjustiz entschieden hat (Schweizer, a.a.O., 210 f.; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, 53 f., 91 ff., 212 ff.). Denn die Qualifikation als "civil right" im Sinne der EMRK beruht auf Grundlagen, die im vorliegenden Fall nicht massgebend sein können, und erweist sich daher für die Auslegung des kantonalen Rechts nicht als hilfreich. Doch ist nicht zu verkennen, dass sich im Interesse der Bürger eine Annäherung der Rechtsbegriffe im Rahmen des anzustrebenden gemeinsamen europäischen Rechtsstandards als sinnvoll erwiese. dd) Bei der Auslegung dürfen schliesslich weitere Gesichtspunkte wie Sachkenntnis der Richter und Rechtsschutzinteresse des Bürgers berücksichtigt werden (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). aaa) Zu Recht hebt der Beklagte in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die Voraussetzungen der Haftung nach Art. 955 ZGB nach den allgemeinen Haftungsregeln des Privatrechts richten, welche grundsätzlich dem Zivilrichter besser vertraut seien als dem Verwaltungsrichter; das gleiche gelte auch für die der Haftung zugrundeliegenden Grundbuchhandlungen und die damit zusammenhängenden Fragen des Sachenrechts. Obwohl im vorliegenden Fall die Haftpflicht des Beklagten aus der fehlerhaften Nichtanwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (SR 211.412.41) abgeleitet wird, darf denn auch nicht übersehen werden, dass der Grundbuchführer bei seiner Tätigkeit zu einem grossen Teil Vorschriften des Zivilrechts anzuwenden hat (Deschenaux, a.a.O., 12); gerade deren Anwendung wird aber bei Haftpflichtprozessen wegen der Grundbuchführung regelmässig im Zentrum stehen. Der Richter wird folglich bei Prozessen betreffend Art. 955 ZGB überwiegend gestützt auf Zivilrecht entscheiden. bbb) Schliesslich ist der Rechtsschutz der von fehlerhaftem Verhalten des Grundbuchführers Betroffenen durch einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor den Zivilgerichten besser gewährleistet als wenn das Verwaltungsgericht als einzige Instanz darüber zu befinden hätte. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gründe, welche für die Zuständigkeit der Zivilgerichte und insbesondere des Kantonsgerichts als erste Instanz sprechen, überwiegen. Die Haftungsgrundlage im Bundeszivilrecht, die materiellrechtliche Beurteilung nach zivilrechtlichen Normen, die Beurteilung des Prozesses als Zivilrechtsstreitigkeit durch das Bundesgericht und damit verbunden dessen Berufungsfähigkeit, der mit diesen Besonderheiten verbundene Gesichtspunkt der Kohärenz der Rechtsordnung, die zu ermöglichende Konformität mit dem allfälligen künftigen Bundesrecht sowie die Aspekte der Sachkenntnis des Richters und des besseren Rechtsschutzes der Betroffenen sprechen für das Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit nach den kantonalen Zuständigkeitsnormen. Die unbestrittene öffentlich-rechtliche Natur der Beziehung des Privaten zum Grundbuch, die sich auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen gegen Anordnungen des Grundbuchführers zeigt (etwa in der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; vgl. Art. 102 GBV; Deschenaux, a.a.O., 12, Fn. 14), erscheint vor diesem Hintergrund als unbedeutend. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten, und die Akten sind zur Durchführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zu überweisen. (Publiziert in ZBl 100/1999, 278 ff.) de| fr | it Schlagworte bundesgericht verwaltungsgericht kanton zuständigkeit zivilgericht zivilrecht kantonsgericht zivilrechtsstreitigkeit norm auslegung klage verfahren gesetz begriff grundbuchführer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.64 Art.110 BGG: Art.43 Art.46 Art.48 ZGB: Art.1 Art.679 Art.955 BewG: - GBV: Art.102 OR: Art.43 Art.44 Art.56 Art.58 Art.60 Art.61 LGVE 1988 II Nr.32 1991 I Nr.1 ZBGR 46 S.75 78 S.84 SJZ 86/1990 S.3 Leitentscheide BGE 117-II-504 S.505 115-II-237 S.241 119-II-216 S.218 81-I-159 S.165 77-I-93 S.94 110-II-37 S.40 73-I-337 115-II-237 S.245 108-II-184 S.185 109-II-76 S.80 106-II-201 S.204 119-II-411 VVGE 1997/98 Nr. 34 1995/96 Nr. 46