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VVGE 1991/92 Nr. 47

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1991/92 Nr. 47, S. 168: Art. 28 Bst. b StG. Berufsunkosten. Zulässigkeit des pauschalierten Verpflegungskostenabzugs. Vorbehalten bleibt das Recht, anstelle der Pauschale eine individuelle Einschätzung zu verlangen (Erw. 2d). Die Weis

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VVGE 1991/92 Nr. 47, S. 168: Art. 28 Bst. b StG. Berufsunkosten. Zulässigkeit des pauschalierten Verpflegungskostenabzugs. Vorbehalten bleibt das Recht, anstelle der Pauschale eine individuelle Einschätzung zu verlangen (Erw. 2d). Die Weisung. dass. wer wegen kurzen Essenspausen gezwungen ist, die Mittagsverpflegung von zu Hause mitzunehmen, (nur) den halben Abzug beanspruchen kann, ist nicht rechtsungleich. Ebensowenig ist die Verpflichtung, allfälligen höheren Aufwand nachzuweisen. unverhältnismässig (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. November 1991 Aus den Erwägungen:

2. d) Nach Art. 28 Bst. b StG können als Berufsunkosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte vom Reineinkommen abgezogen werden. Weder die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz noch die Ausführungsbestimmungen über die Veranlagung der Steuerperiode 1989/1990 des Regierungsrates (ABl 1988, 1105 ff). regeln näher, wie der entsprechende Abzug zu berechnen ist. Somit liegt es grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörden, wie sie diesen Verpflegungskostenabzug berechnen wollen. Mit der Wegleitung 1989/1990 hat die Kantonale Steuerverwaltung für die Durchführungsorgane verbindlich geregelt, dass dieser Abzug grundsätzlich in Form einer Pauschale zu gewähren sei. Dies ist unter dem Vorbehalt zulässig, dass die Steuerpauschalierung im Erfolg zum richtigen Ergebnis führt. Dem Steuerpflichtigen bleibt dabei aber das Recht gewahrt, anstelle der Pauschale die individuelle Einschätzung zu verlangen (BGE 73 I 407; Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 59 B IV). Die Rüge der mangelnden gesetzlichen Grundlage ist daher zu verwerfen. Zu prüfen ist indessen auch, ob die Verwaltung in ihren Weisungen ihr Ermessen missbraucht hat bzw. darin willkürliche Unterscheidungen getroffen hat.

3. Die in der Wegleitung festgelegten Pauschalansätze werden vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Unverhältnismässigkeit und rechtsungleiche Behandlung erblickt er jedoch namentlich darin, dass er bei Beanspruchung eines höheren Abzugs Beweis führen, d.h. Belege sammeln müsse, während andere Steuerpflichtige, denen anstandslos der volle Pauschalabzug gewährt werde, sich oft, wenn überhaupt, in Billigrestaurants verpflegten.

a) Letzteres ist in der Tat nicht auszuschliessen. Wollte man dies konsequent verhindern, müssten die Steuerbehörden entweder allen, die sich auswärts verpflegen, ungeachtet dessen, ob sie höhere oder geringere Mehrkosten haben, den vollen Abzug gewähren, was im Ergebnis auf eine unzulässige Absetzung von Lebenshaltungskosten hinausliefe, oder aber sie müssten in diesem Bereich die Pauschale abschaffen, was sowohl für die Steuerbehörden wie auch für die Steuerpflichtigen aus naheliegenden Gründen zu unhaltbaren Ergebnissen führte. Die Steuerbehörden müssen daher in ihren Weisungen eine Regelung treffen, die praktikabel und zudem nach der allgemeinen Erfahrung auch eine Mehrheit der Fälle abdeckt. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass von der Regel abweichende Fälle gesondert zu behandeln sind, indem Pflichtige, die höhere Mehrkosten beanspruchen als die ihnen nach dem Regelfall zustehende Pauschale, diese nachzuweisen haben. Dies ist weder unverhältnismässig noch rechtsungleich.

b) Die Wegleitung zur Steuererklärung 1989/1990 bestimmt, dass dem Steuerpflichtigen, wenn und soweit ihm aus der auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, ein Pauschalabzug von Fr. 9.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit und bei regelmässiger auswärtiger Verpflegung (Mittagessen) ein solcher von Fr. 2'000.-- im Jahr zusteht. Nur der halbe Abzug (Fr. 4.50 im Tag, Fr. 1'000.-- im Jahr) wird ordentlicherweise gewährt, "wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal im Tage eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe) oder die Verpflegung von zu Hause mitnimmt und dadurch Mehrkosten entstehen (z.B. Forstgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen". Die Wegleitung unterscheidet damit grundsätzlich zwischen Fällen, da der Pflichtige die Verpflegung dank besonderer Einrichtungen am Arbeitsplatz verbilligt einnehmen kann, indem ein Teil des Mehraufwandes vom Arbeitgeber übernommen wird, und Fällen, da diese Möglichkeit nicht besteht. Dass im ersteren Fall nur der halbe, im zweiten Fall dagegen der volle Abzug gewährt wird, ist nicht zu beanstanden, obwohl nicht auszuschliessen ist, dass ein Pflichtiger der zweiten Kategorie sich beispielsweise nur mit einem Sandwich verpflegt. Doch wird dies nicht die Regel sein. Beim Beschwerdeführer liegt der Fall insofern etwas anders, als er wegen der Abgelegenheit der Arbeitsorte im Forst in der Regel gezwungen ist, sich (aus dem Rucksack) günstig zu verpflegen. Doch rechtfertigt dies keine abweichende Behandlung bzw. Zulassung des vollen Abzugs, da grössere Mehrkosten zufolge Einnahme der Verpflegung in Restaurants beim Beschwerdeführer nicht den Regelfall bilden. Darauf kommt es aber an. Wenn nun bei dieser Sachlage vom Beschwerdeführer verlangt wird, für den Mehraufwand der auch nach seinen Ausführungen nicht die Regel bildenden gelegentlichen Einnahmen der Mahlzeiten in Gaststätten Beweise aufzulegen, ist dies weder rechtsungleich noch unverhältnismässig. Da keine Beweise für Mehrkosten vorlagen, stützten sich die Steuerbehörden zu Recht auf die in der Wegleitung 1989/1990 festgehaltenen Bestimmungen und gewährten sie dem Beschwerdeführer für die Steuerperiode 1989/1990 nur den Abzug der halben Pauschale für auswärtige Verpflegungskosten. (Publiziert in StE 1992 B 22.3 Nr. 44) de| fr | it Schlagworte pauschale steuerbehörde beschwerdeführer steuerpflicht arbeitgeber weisung tag beweis berechnung ermessen restaurant erfahrung ertrag Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.28 Leitentscheide BGE 73-I-404 S.407 VVGE 1991/92 Nr. 47