opencaselaw.ch

VVGE 1987/88 Nr. 6

Obwalden · 1987-05-26 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

VVGE 1987/88 Nr. 6, S. 11: Inhalt und Eröffnung von Verfügungen. Wann ist eine Verfügung zugestellt? Entscheid des Regierungsrates vom 26. Mai 1987 (Nr. 149). Aus den Erwägungen: 2. Die Eröffnung eines Verwaltungsaktes ist eine empfangsbed

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1987/88 Nr. 6, S. 11: Inhalt und Eröffnung von Verfügungen. Wann ist eine Verfügung zugestellt? Entscheid des Regierungsrates vom 26. Mai 1987 (Nr. 149). Aus den Erwägungen:

2. Die Eröffnung eines Verwaltungsaktes ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (ZBl 1975, S. 174, 313). Wird ein Verfügungsadressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, so gilt eine eingeschriebene Sendung als zugestellt, sobald er sie innert Frist am Postschalter abholt (BGE 97 I 98, 322). Wird die Sendung innert Frist nicht abgeholt, dann gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 100 III 3 ff). der letzte Tag der Abholfrist als Zustelldatum. Bei wissentlicher, grundloser Annahmeverweigerung (BGE 98 Ia 137 f). oder wenn vom Betroffenen nach den Umständen hätte verlangt werden können, dass er eine längere Ortsabwesenheit der Poststelle oder der verfügenden Behörde melde (BGE 78 I 129), ist gar der blosse Zustellungsversuch als gültige Eröffnung anzusehen. Die Frage, ob in der Nichtabholung innert Frist in jedem Fall eine Annahmeverweigerung erblickt werden muss, ist allerdings kontrovers. Die Praxis in den Kantonen neigt überwiegend dazu, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen eine Annahmeverweigerung vorliegt oder ob der Adressat für die Nichtabholung zureichende Gründe wie zum Beispiel eine vorübergehende Abwesenheit (SGGVP 1965 Nr. 5) anführen kann (ZBl 1970, S. 469). Nur diese Prüfung im Einzelfall dürfte dem Gebot von Treu und Glauben entsprechen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, 5. Auflage, Bd. I, S. 528). de| fr | it Schlagworte frist entscheid umstände abwesenheit verfügung(art. 5 vwvg) gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 98-IA-135 S.137 97-I-97 S.98 100-III-3 78-I-124 S.129 VVGE 1987/88 Nr. 6