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VVGE 1978/80 Nr. 65

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1978/80 Nr. 65, S. 65: Art. 4 und Art. 8 WG. Einer Verbindung von Tea Room-Patent mit einem Hotelpatent steht nichts entgegen, wenn die Gäste des Tea Rooms und jene des Hotels in voneinander abgetrennten Räumen bewirtet werden oder we

Sachverhalt

Am 30. November 1977 ersuchte Peter S., Inhaber eines Tea Room-Patentes, den Regierungsrat um die Erteilung des Restaurant- und Hotelpatentes. Der Einwohnergemeinderat beantragte, das Gesuch abzuweisen, da hiefür kein Bedürfnis bestehe. In der Folge lehnte der Regierungsrat das Gesuch ab, da in Flüeli-Ranft neben den drei bestehenden Restaurants kein Bedürfnis für einen weiteren solchen Betrieb bestehe und eine Verbindung von Tea Room und Hotelpatent unzulässig sei. Dagegen erhob S. rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, ihm zum bestehenden Tea Room-Patent das Hotelpatent zu erteilen, eventuell zum bestehenden Tea Room-Patent ein im Sinne von Art. 8 WG eingeschränktes Hotelpatent zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Zur Beurteilung stehen die Fragen, ob das bestehende Tea Room-Patent mit einem Hotelpatent oder allenfalls mit einem hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken gemäss Art. 8 WG beschränkten Hotelpatent verbunden werden kann. Das Hotelpatent berechtigt, Drittpersonen zu beherbergen und diesen Speisen und Getränke jeder Art zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 4 WG). Das Gesetz erwähnt zwar nicht ausdrücklich, dass Speisen und Getränke jeder Art abgegeben werden dürfen. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Art. 4 bis 8 WG. Die Art. 4 (Hotel usw). und 5 (Kuranstalt) sprechen einfach von "Speisen und Getränken", Art. 6 (Restaurant) von "Speisen und Getränken jeder Art". Die Art. 7 (Alkoholfreies Restaurant, Café) und 8 (Tea Room) enthalten diesbezüglich ausdrücklich einschränkende Bestimmungen: Dieses berechtigt zur Abgabe von Speisen in Tellerservice und alkoholfreien Getränken, Spirituosen, Flaschenweinen und Spezialbieren, jenes zur Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken. Die Hervorhebung, dass beim Restaurantpatent Speisen und Getränke jeder Art abgegeben werden könnten, kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber dieses Patent ausdrücklich von den beiden folgenden, diesbezüglich eingeschränkten Patenten abheben wollte. Keinesfalls dürfte aus dieser Umschreibung der Schluss gezogen werden, die Patente gemäss Art. 4 und 5 berechtigten nicht auch zur unbeschränkten Abgabe von Speisen und Getränken. Während also das Hotelpatent zur Abgabe von Speisen und Getränken jeder Art berechtigt, erlaubt das Tea Room- Patent nur Abgabe von Speisen in Tellerservice und alkoholfreien Getränken, Spirituosen, Flaschenweinen und Spezialbieren. Eine Verbindung der beiden Patentarten bedeutete für den Wirt, dass er den Gästen, je nach dem es sich um Hotelgäste oder um Gäste des Tea Rooms handelte, verschiedene Speise- und Getränkearten vorlegen müsste. Der Regierungsrat hat die Verbindung der beiden Patente deshalb abgelehnt, da sonst eine Umgehung der Patentvorschriften möglich wäre. Art. 3 Abs. 3 WG bestimmt nämlich, dass die Verbindung verschiedener Patentarten bewilligt werden könnten, sofern keine Umgehung möglich sei.

2. Bewirtet nun aber ein Wirt seine Tea Room-Gäste und Hotelgäste nicht einfach in einem lediglich unterteilten Raum sondern in voneinander abgetrennten Räumen, und haben zum Hotel-Speisesaal, wo Mahlzeiten und Getränke jeder Art abgegeben werden dürfen, nur Hotelgäste Zutritt, bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichende Gewähr und Kontrollmöglichkeit, dass die Patentvorschriften nicht umgangen werden. Dass die Möglichkeit von Verletzung der Patentvorschriften nicht völlig ausgeschaltet wird, ist nicht entscheidend, besteht doch diese auch dann, wenn ein Tea Room allein, also nicht in Verbindung mit einem Hotelpatent geführt wird. Einer Verbindung von Tea Room-Patent und Hotelpatent steht auch dann nichts entgegen, wenn der Gesuchsteller von sich aus sich bereit erklärt, vom Hotelpatent hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken nur in beschränktem Rahmen, nämlich gemäss dem für Tea Room geltenden Art. 8 WG Gebrauch zu machen. Einer solchen Verbindung könnte auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, das WG kenne kein so ausgestaltetes Hotelpatent, denn der Aufzählung der Patent- und Bewilligungsarten im WG kommt nicht die Bedeutung eines numerus clausus zu, d.h. die Bewilligung eines Patentes darf nicht einfach deshalb verweigert werden, weil das kantonale Wirtschaftsgesetz ein solches Patent nicht kennt. Dies wäre mit der Handels- und Gewerbefreiheit nicht zu vereinbaren (BGE 52 I 227 f.). Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Nach dem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Eventualantrag auf Erteilung des Restaurantpatentes zu beurteilen. de| fr | it Schlagworte getränk verbindung restaurant berechtigter verwaltungsgericht hotel ausdrücklich alkoholfreies getränk regierungsrat numerus clausus spirituosen aufzählung bedürfnis entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WG: Art.3 Art.4 Art.8 Leitentscheide BGE 52-I-227 VVGE 1978/80 Nr. 65

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Zur Beurteilung stehen die Fragen, ob das bestehende Tea Room-Patent mit einem Hotelpatent oder allenfalls mit einem hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken gemäss Art. 8 WG beschränkten Hotelpatent verbunden werden kann. Das Hotelpatent berechtigt, Drittpersonen zu beherbergen und diesen Speisen und Getränke jeder Art zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 4 WG). Das Gesetz erwähnt zwar nicht ausdrücklich, dass Speisen und Getränke jeder Art abgegeben werden dürfen. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Art. 4 bis 8 WG. Die Art. 4 (Hotel usw). und 5 (Kuranstalt) sprechen einfach von "Speisen und Getränken", Art. 6 (Restaurant) von "Speisen und Getränken jeder Art". Die Art. 7 (Alkoholfreies Restaurant, Café) und 8 (Tea Room) enthalten diesbezüglich ausdrücklich einschränkende Bestimmungen: Dieses berechtigt zur Abgabe von Speisen in Tellerservice und alkoholfreien Getränken, Spirituosen, Flaschenweinen und Spezialbieren, jenes zur Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken. Die Hervorhebung, dass beim Restaurantpatent Speisen und Getränke jeder Art abgegeben werden könnten, kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber dieses Patent ausdrücklich von den beiden folgenden, diesbezüglich eingeschränkten Patenten abheben wollte. Keinesfalls dürfte aus dieser Umschreibung der Schluss gezogen werden, die Patente gemäss Art. 4 und 5 berechtigten nicht auch zur unbeschränkten Abgabe von Speisen und Getränken. Während also das Hotelpatent zur Abgabe von Speisen und Getränken jeder Art berechtigt, erlaubt das Tea Room- Patent nur Abgabe von Speisen in Tellerservice und alkoholfreien Getränken, Spirituosen, Flaschenweinen und Spezialbieren. Eine Verbindung der beiden Patentarten bedeutete für den Wirt, dass er den Gästen, je nach dem es sich um Hotelgäste oder um Gäste des Tea Rooms handelte, verschiedene Speise- und Getränkearten vorlegen müsste. Der Regierungsrat hat die Verbindung der beiden Patente deshalb abgelehnt, da sonst eine Umgehung der Patentvorschriften möglich wäre. Art. 3 Abs. 3 WG bestimmt nämlich, dass die Verbindung verschiedener Patentarten bewilligt werden könnten, sofern keine Umgehung möglich sei.

E. 2 Bewirtet nun aber ein Wirt seine Tea Room-Gäste und Hotelgäste nicht einfach in einem lediglich unterteilten Raum sondern in voneinander abgetrennten Räumen, und haben zum Hotel-Speisesaal, wo Mahlzeiten und Getränke jeder Art abgegeben werden dürfen, nur Hotelgäste Zutritt, bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichende Gewähr und Kontrollmöglichkeit, dass die Patentvorschriften nicht umgangen werden. Dass die Möglichkeit von Verletzung der Patentvorschriften nicht völlig ausgeschaltet wird, ist nicht entscheidend, besteht doch diese auch dann, wenn ein Tea Room allein, also nicht in Verbindung mit einem Hotelpatent geführt wird. Einer Verbindung von Tea Room-Patent und Hotelpatent steht auch dann nichts entgegen, wenn der Gesuchsteller von sich aus sich bereit erklärt, vom Hotelpatent hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken nur in beschränktem Rahmen, nämlich gemäss dem für Tea Room geltenden Art. 8 WG Gebrauch zu machen. Einer solchen Verbindung könnte auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, das WG kenne kein so ausgestaltetes Hotelpatent, denn der Aufzählung der Patent- und Bewilligungsarten im WG kommt nicht die Bedeutung eines numerus clausus zu, d.h. die Bewilligung eines Patentes darf nicht einfach deshalb verweigert werden, weil das kantonale Wirtschaftsgesetz ein solches Patent nicht kennt. Dies wäre mit der Handels- und Gewerbefreiheit nicht zu vereinbaren (BGE 52 I 227 f.). Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Nach dem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Eventualantrag auf Erteilung des Restaurantpatentes zu beurteilen. de| fr | it Schlagworte getränk verbindung restaurant berechtigter verwaltungsgericht hotel ausdrücklich alkoholfreies getränk regierungsrat numerus clausus spirituosen aufzählung bedürfnis entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WG: Art.3 Art.4 Art.8 Leitentscheide BGE 52-I-227 VVGE 1978/80 Nr. 65

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1978/80 Nr. 65, S. 65: Art. 4 und Art. 8 WG. Einer Verbindung von Tea Room-Patent mit einem Hotelpatent steht nichts entgegen, wenn die Gäste des Tea Rooms und jene des Hotels in voneinander abgetrennten Räumen bewirtet werden oder wenn das Hotelpatent hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken im Sinne des Tea Room-Patentes eingeschränkt wird. Der Aufzählung der Patent- und Bewilligungsarten im WG kommt nicht die Bedeutung eines numerus clausus zu. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979. Sachverhalt: Am 30. November 1977 ersuchte Peter S., Inhaber eines Tea Room-Patentes, den Regierungsrat um die Erteilung des Restaurant- und Hotelpatentes. Der Einwohnergemeinderat beantragte, das Gesuch abzuweisen, da hiefür kein Bedürfnis bestehe. In der Folge lehnte der Regierungsrat das Gesuch ab, da in Flüeli-Ranft neben den drei bestehenden Restaurants kein Bedürfnis für einen weiteren solchen Betrieb bestehe und eine Verbindung von Tea Room und Hotelpatent unzulässig sei. Dagegen erhob S. rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, ihm zum bestehenden Tea Room-Patent das Hotelpatent zu erteilen, eventuell zum bestehenden Tea Room-Patent ein im Sinne von Art. 8 WG eingeschränktes Hotelpatent zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Zur Beurteilung stehen die Fragen, ob das bestehende Tea Room-Patent mit einem Hotelpatent oder allenfalls mit einem hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken gemäss Art. 8 WG beschränkten Hotelpatent verbunden werden kann. Das Hotelpatent berechtigt, Drittpersonen zu beherbergen und diesen Speisen und Getränke jeder Art zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 4 WG). Das Gesetz erwähnt zwar nicht ausdrücklich, dass Speisen und Getränke jeder Art abgegeben werden dürfen. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Art. 4 bis 8 WG. Die Art. 4 (Hotel usw). und 5 (Kuranstalt) sprechen einfach von "Speisen und Getränken", Art. 6 (Restaurant) von "Speisen und Getränken jeder Art". Die Art. 7 (Alkoholfreies Restaurant, Café) und 8 (Tea Room) enthalten diesbezüglich ausdrücklich einschränkende Bestimmungen: Dieses berechtigt zur Abgabe von Speisen in Tellerservice und alkoholfreien Getränken, Spirituosen, Flaschenweinen und Spezialbieren, jenes zur Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken. Die Hervorhebung, dass beim Restaurantpatent Speisen und Getränke jeder Art abgegeben werden könnten, kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber dieses Patent ausdrücklich von den beiden folgenden, diesbezüglich eingeschränkten Patenten abheben wollte. Keinesfalls dürfte aus dieser Umschreibung der Schluss gezogen werden, die Patente gemäss Art. 4 und 5 berechtigten nicht auch zur unbeschränkten Abgabe von Speisen und Getränken. Während also das Hotelpatent zur Abgabe von Speisen und Getränken jeder Art berechtigt, erlaubt das Tea Room- Patent nur Abgabe von Speisen in Tellerservice und alkoholfreien Getränken, Spirituosen, Flaschenweinen und Spezialbieren. Eine Verbindung der beiden Patentarten bedeutete für den Wirt, dass er den Gästen, je nach dem es sich um Hotelgäste oder um Gäste des Tea Rooms handelte, verschiedene Speise- und Getränkearten vorlegen müsste. Der Regierungsrat hat die Verbindung der beiden Patente deshalb abgelehnt, da sonst eine Umgehung der Patentvorschriften möglich wäre. Art. 3 Abs. 3 WG bestimmt nämlich, dass die Verbindung verschiedener Patentarten bewilligt werden könnten, sofern keine Umgehung möglich sei.

2. Bewirtet nun aber ein Wirt seine Tea Room-Gäste und Hotelgäste nicht einfach in einem lediglich unterteilten Raum sondern in voneinander abgetrennten Räumen, und haben zum Hotel-Speisesaal, wo Mahlzeiten und Getränke jeder Art abgegeben werden dürfen, nur Hotelgäste Zutritt, bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichende Gewähr und Kontrollmöglichkeit, dass die Patentvorschriften nicht umgangen werden. Dass die Möglichkeit von Verletzung der Patentvorschriften nicht völlig ausgeschaltet wird, ist nicht entscheidend, besteht doch diese auch dann, wenn ein Tea Room allein, also nicht in Verbindung mit einem Hotelpatent geführt wird. Einer Verbindung von Tea Room-Patent und Hotelpatent steht auch dann nichts entgegen, wenn der Gesuchsteller von sich aus sich bereit erklärt, vom Hotelpatent hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken nur in beschränktem Rahmen, nämlich gemäss dem für Tea Room geltenden Art. 8 WG Gebrauch zu machen. Einer solchen Verbindung könnte auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, das WG kenne kein so ausgestaltetes Hotelpatent, denn der Aufzählung der Patent- und Bewilligungsarten im WG kommt nicht die Bedeutung eines numerus clausus zu, d.h. die Bewilligung eines Patentes darf nicht einfach deshalb verweigert werden, weil das kantonale Wirtschaftsgesetz ein solches Patent nicht kennt. Dies wäre mit der Handels- und Gewerbefreiheit nicht zu vereinbaren (BGE 52 I 227 f.). Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Nach dem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Eventualantrag auf Erteilung des Restaurantpatentes zu beurteilen. de| fr | it Schlagworte getränk verbindung restaurant berechtigter verwaltungsgericht hotel ausdrücklich alkoholfreies getränk regierungsrat numerus clausus spirituosen aufzählung bedürfnis entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WG: Art.3 Art.4 Art.8 Leitentscheide BGE 52-I-227 VVGE 1978/80 Nr. 65