VVGE 1978/80 Nr. 26, S. 40: Beendigung nebenamtlicher Beamtungen vor Ablauf der Amtszeit a) Beendigung der Beamtung vor Ablauf der Amtsdauer bei nebenamtlichen Beamten (Erwägung 2). b) Weder haupt- noch nebenamtliche Beamte haben einen Ans
Sachverhalt
Der als nebenamtlicher Beamte gewählte und im Sportelsystem bezahlte Grundbuchbeamte X. erklärte am 8. Juni 1979 gegenüber dem Regierungsrat als Wahlbehörde den sofortigen Rücktritt. Dabei machte er insbesondere geltend, aufgrund des geltenden Gebührentarifs sei eine weitere Tätigkeit unzumutbar. Mit Beschluss vom 12. Juni 1979 nahm der Regierungsrat die Demission zwar an, aber erst auf den 30. September 1979. Dabei berief er sich Der analogiam auf die Beamtenordnung und auf das OR. Er verneinte namentlich das Vorliegen wichtiger Gründe und wies auf das Interesse des Staates an der ordentlichen Führung des Grundbuches hin. Gegen diesen Entscheid führte der Grundbuchbeamte rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren festzustellen, dass sein sofortiger Rücktritt rechtsgültig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die Kantone sind in der Wahl der Organisation der Grundbuchämter, insbesondere was die Ernennung der Beamten betrifft, frei (Art. 953 ZGB). Sie können die Führung des Grundbuches entweder beamteten im Sinne von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zum Kanton stehenden oder aber wie in Obwalden freiberuflich tätigen Personen übertragen. Die Beziehungen der Grundbuchverwalter zum Gemeinwesen werden aber auch in diesem Falle nicht vom Privatrecht sondern vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht. Insbesondere gelten die Grundbuchverwalter trotz freiberuflicher Tätigkeit als nebenamtliche Beamte im Sinne der Kantonsverfassung (Art. 48 Abs. 1 KV; Art. 54 Abs. 1 KV; vgl. auch VGE vom 2. April 1979 in VVGE 1978/80 Nr. 16 E. 7). Die rechtlichen Beziehungen der Grundbuchverwalter zum Kanton ergeben sich aus der Kantonsverfassung und dem EGzumZGB, nicht aber aus der Beamtenordnung, der nur die hauptamtlichen Dienstnehmer unterstehen (Art. 1 Abs. 1 BeO). Gemäss Art. 163 Abs. 2 EGzumZGB werden die Grundbuchverwalter vom Regierungsrat gewählt. Die Amtsdauer der haupt- und nebenamtlichen Beamten beträgt vier Jahre, soweit sie bei der Anstellung nicht anders geregelt wird (Art. 48 Abs. 1 KV). Au 27. Juni 1978 wählte der Regierungsrat die im Amte stehenden nebenamtlichen Beamten für eine neue vierjährige Amtsdauer, so auch den Beschwerdeführer (Integralernennung im Obwaldner Amtsblatt 1978, 617 f.).
2. Die Beendigung einer (haupt- oder nebenamtlichen) Beamtung kann zunächst durch Ablauf der Amtsdauer erfolgen. Ferner sieht Art. 48 Abs. 2 KV vor, dass, wer derselben Behörde bereits vier Jahre angehört hat, jederzeit auf Ende des Amtsjahres zurücktreten kann. Dieser Rücktritt ist als unmittelbar rechtsgestaltender Amtsverzicht zu deuten. Er ist zwar als empfangsbedürftige Willenserklärung aufzufassen, wirkt aber als solcher konstitutiv (Imboden, Demission und Demissions-Widerruf durch Beamte und Behördemitglieder, BJM 1957, 69 f.). Schliesslich sieht die Beamtenordnung für die haupamtlichen Beamten in Art. 16 Abs. 4 die behördliche Entlassung auf Antrag des Beamten vor (sog. Demission; Imboden, a.a.O. 72; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 150 B II; Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse, Diss. FR 1975, 180 ff.). Art. 16 Abs. 4 Beamtenordnung begründet jedoch keinen absoluten Entlassungsanspruch. Doch wird die zuständige Behörde, wo keine besonderen Gründe eine Verweigerung rechtfertigen, dem Gesuch stattgeben (AGVE 1950, 373 f; Jud, a.a.O. 182 ff.). Wie die Entlassung überhaupt liegt auch die Bestimmung des Zeitpunktes derselben im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (C. Meili, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis insbesondere dessen Beendigung nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1958, 73). Dabei wird sie neben berechtigten privaten Interessen in erster Linie das öffentliche Interesse, das Anliegen auf Besetzung der staatlichen Organe und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtenund Behördenapparates respektieren. Eine Beendigung der Beamtung nebenamtlicher Beamter vor Ablauf der Amtsdauer ist, abgesehen vom erwähnten Fall des Rücktritts gemäss Art. 48 Abs. 2 KV, gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ergibt sich indessen aus der grundsätzlichen Möglichkeit des Widerrufs von Verwaltungsakten, im Sinne eines contrarius actus der Wahl, der bei Einwilligung des Betroffenen unproblematisch ist (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, § 53 IVd 8). Wie im Falle hauptamtlicher Beamter wird die zuständige Behörde auch hier nach pflichtgemässem Ermessen ein Widerrufsgesuch beurteilen, d.h. über die Entlassung und deren Zeitpunkt befinden (Wolff/Bachof, a.a.O. § 53 IVe). Insofern haben auch die nebenamtlichen Beamten einen Anspruch auf Entlassung vor Ablauf der Amtszeit (anderer Meinung M. Jud, a.a.O. 183 f.). Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat als zuständige Wahlbehörde dem Gesuch des Grundbuchbeamten auf Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer stattgegeben, aber den Zeitpunkt auf Ende September 1979 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hingegen beansprucht, sofort entlassen zu werden.
3. Einen Anspruch auf sofortige Beendigung des Rechtsverhältnisses im Sinne eines aufhebenden Gestaltungsrechts, wie ihn beispielsweise das Arbeitsrecht in Art. 337 OR aus wichtigen Gründen oder das Auftragsrecht in Art. 404 OR (Gautschi, N 14b zu Art. 404 OR) vorsehen, gibt es in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung für Beamte und zwar haupt- wie nebenamtliche nicht. Über ein Gesuch um sofortige Entlassung muss gleich wie über jedes andere Entlassungsgesuch von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden, wobei dem öffentlichen Interesse Vorrang zu geben ist. Theoretisch ist es denkbar, dass unter ganz bestimmten Umständen das öffentliche Interesse es zulässt, dass einem Gesuch um sofortige Entlassung stattgegeben wird, so z.B. wenn sofort ein geeigneter Nachfolger für den demissionierenden Beamten zur Verfügung steht oder wenn die Wahlbehörde ohnehin beabsichtigt, den Beamten aus irgendwelchen Gründen sobald als möglich zu entlassen. Ein solcher Spezialfall lag jedoch nicht vor. Vielmehr verbot das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen und kontinuierlichen Führung des Grundbuchamtes eine sofortige Entlassung. Da es für Beamte keinen Anspruch auf sofortigen Rücktritt aus wichtigen Gründen gibt, ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass das Vorliegen der behaupteten wichtigen Gründe zu prüfen wäre. Da kein entsprechender Antrag vorliegt, braucht auch die Angemessenheit der vom Regierungsrat gesetzten Entlassungsfrist nicht geprüft zu werden.
4. Die Frage, ob allenfalls dann, wenn durch eine Beamtung die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet würde, Nichtigkeit wegen Verletzung des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes der Persönlichkeit anzunehmen wäre, kann offen bleiben, da eine solche Gefährdung für den Beschwerdeführer nicht bestand (Imboden/Rhinow, a.a.O. 243 und 389 mit Hinweisen; vgl. auch U. Flückiger, Der Amtszwang, Diss. ZH 1947, S. 135 f; für das Privatrecht: BGE 93 II 300, 51 II 168 ff.). Die Grundbuchverwalter sind nebenamtlich angestellt und haben deshalb im Gegensatz zu den hauptamtlichen Beamten (Art. 8 BeO) die Befugnis, anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Es ist ihnen lediglich untersagt, Grundstücke zum Kauf oder Verkauf zu vermitteln oder selber gewerbsmässig Liegenschaftsgeschäfte zu tätigen (Art. 163 Abs. 4 EGzumZGB). Daraus folgt, dass selbst ein bescheidener Verdienst der Grundbuchverwalter keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte. Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm neben seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Grundbuchverwalter keine Zeit für anderweitige (Erwerbs-) Tätigkeiten verblieben wäre. Der Beschwerdeführer unterliess es auch, seine Behauptungen über den angeblich mangelnden Verdienst zu substantiieren. Der seit 1946 im Amt stehende Beschwerdeführer unterstand auch nicht dem Amtszwang, sondern hatte sich in Kenntnis der gültigen Gebührenansätze freiwillig für die zur Diskussion stehende Amtsdauer wählen lassen, was er sicher nicht getan hätte, wenn er sich - bei den unverändert gebliebenen Tarifen - in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet gefühlt hätte. de| fr | it Schlagworte beamter amtsdauer beendigung behörde regierungsrat tätigkeit beschwerdeführer kv zuständigkeit öffentliches interesse wirtschaft gründer entscheid kanton wahlbehörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.953 OR: Art.337 Art.404 AGVE 1950, S.373 Leitentscheide BGE 51-II-162 S.168 93-II-290 S.300 VVGE 1978/80 Nr. 16 1978/80 Nr. 26
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kantone sind in der Wahl der Organisation der Grundbuchämter, insbesondere was die Ernennung der Beamten betrifft, frei (Art. 953 ZGB). Sie können die Führung des Grundbuches entweder beamteten im Sinne von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zum Kanton stehenden oder aber wie in Obwalden freiberuflich tätigen Personen übertragen. Die Beziehungen der Grundbuchverwalter zum Gemeinwesen werden aber auch in diesem Falle nicht vom Privatrecht sondern vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht. Insbesondere gelten die Grundbuchverwalter trotz freiberuflicher Tätigkeit als nebenamtliche Beamte im Sinne der Kantonsverfassung (Art. 48 Abs. 1 KV; Art. 54 Abs. 1 KV; vgl. auch VGE vom 2. April 1979 in VVGE 1978/80 Nr. 16 E. 7). Die rechtlichen Beziehungen der Grundbuchverwalter zum Kanton ergeben sich aus der Kantonsverfassung und dem EGzumZGB, nicht aber aus der Beamtenordnung, der nur die hauptamtlichen Dienstnehmer unterstehen (Art. 1 Abs. 1 BeO). Gemäss Art. 163 Abs. 2 EGzumZGB werden die Grundbuchverwalter vom Regierungsrat gewählt. Die Amtsdauer der haupt- und nebenamtlichen Beamten beträgt vier Jahre, soweit sie bei der Anstellung nicht anders geregelt wird (Art. 48 Abs. 1 KV). Au 27. Juni 1978 wählte der Regierungsrat die im Amte stehenden nebenamtlichen Beamten für eine neue vierjährige Amtsdauer, so auch den Beschwerdeführer (Integralernennung im Obwaldner Amtsblatt 1978, 617 f.).
E. 2 Die Beendigung einer (haupt- oder nebenamtlichen) Beamtung kann zunächst durch Ablauf der Amtsdauer erfolgen. Ferner sieht Art. 48 Abs. 2 KV vor, dass, wer derselben Behörde bereits vier Jahre angehört hat, jederzeit auf Ende des Amtsjahres zurücktreten kann. Dieser Rücktritt ist als unmittelbar rechtsgestaltender Amtsverzicht zu deuten. Er ist zwar als empfangsbedürftige Willenserklärung aufzufassen, wirkt aber als solcher konstitutiv (Imboden, Demission und Demissions-Widerruf durch Beamte und Behördemitglieder, BJM 1957, 69 f.). Schliesslich sieht die Beamtenordnung für die haupamtlichen Beamten in Art. 16 Abs. 4 die behördliche Entlassung auf Antrag des Beamten vor (sog. Demission; Imboden, a.a.O. 72; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 150 B II; Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse, Diss. FR 1975, 180 ff.). Art. 16 Abs. 4 Beamtenordnung begründet jedoch keinen absoluten Entlassungsanspruch. Doch wird die zuständige Behörde, wo keine besonderen Gründe eine Verweigerung rechtfertigen, dem Gesuch stattgeben (AGVE 1950, 373 f; Jud, a.a.O. 182 ff.). Wie die Entlassung überhaupt liegt auch die Bestimmung des Zeitpunktes derselben im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (C. Meili, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis insbesondere dessen Beendigung nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1958, 73). Dabei wird sie neben berechtigten privaten Interessen in erster Linie das öffentliche Interesse, das Anliegen auf Besetzung der staatlichen Organe und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtenund Behördenapparates respektieren. Eine Beendigung der Beamtung nebenamtlicher Beamter vor Ablauf der Amtsdauer ist, abgesehen vom erwähnten Fall des Rücktritts gemäss Art. 48 Abs. 2 KV, gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ergibt sich indessen aus der grundsätzlichen Möglichkeit des Widerrufs von Verwaltungsakten, im Sinne eines contrarius actus der Wahl, der bei Einwilligung des Betroffenen unproblematisch ist (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, § 53 IVd 8). Wie im Falle hauptamtlicher Beamter wird die zuständige Behörde auch hier nach pflichtgemässem Ermessen ein Widerrufsgesuch beurteilen, d.h. über die Entlassung und deren Zeitpunkt befinden (Wolff/Bachof, a.a.O. § 53 IVe). Insofern haben auch die nebenamtlichen Beamten einen Anspruch auf Entlassung vor Ablauf der Amtszeit (anderer Meinung M. Jud, a.a.O. 183 f.). Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat als zuständige Wahlbehörde dem Gesuch des Grundbuchbeamten auf Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer stattgegeben, aber den Zeitpunkt auf Ende September 1979 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hingegen beansprucht, sofort entlassen zu werden.
E. 3 Einen Anspruch auf sofortige Beendigung des Rechtsverhältnisses im Sinne eines aufhebenden Gestaltungsrechts, wie ihn beispielsweise das Arbeitsrecht in Art. 337 OR aus wichtigen Gründen oder das Auftragsrecht in Art. 404 OR (Gautschi, N 14b zu Art. 404 OR) vorsehen, gibt es in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung für Beamte und zwar haupt- wie nebenamtliche nicht. Über ein Gesuch um sofortige Entlassung muss gleich wie über jedes andere Entlassungsgesuch von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden, wobei dem öffentlichen Interesse Vorrang zu geben ist. Theoretisch ist es denkbar, dass unter ganz bestimmten Umständen das öffentliche Interesse es zulässt, dass einem Gesuch um sofortige Entlassung stattgegeben wird, so z.B. wenn sofort ein geeigneter Nachfolger für den demissionierenden Beamten zur Verfügung steht oder wenn die Wahlbehörde ohnehin beabsichtigt, den Beamten aus irgendwelchen Gründen sobald als möglich zu entlassen. Ein solcher Spezialfall lag jedoch nicht vor. Vielmehr verbot das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen und kontinuierlichen Führung des Grundbuchamtes eine sofortige Entlassung. Da es für Beamte keinen Anspruch auf sofortigen Rücktritt aus wichtigen Gründen gibt, ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass das Vorliegen der behaupteten wichtigen Gründe zu prüfen wäre. Da kein entsprechender Antrag vorliegt, braucht auch die Angemessenheit der vom Regierungsrat gesetzten Entlassungsfrist nicht geprüft zu werden.
E. 4 Die Frage, ob allenfalls dann, wenn durch eine Beamtung die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet würde, Nichtigkeit wegen Verletzung des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes der Persönlichkeit anzunehmen wäre, kann offen bleiben, da eine solche Gefährdung für den Beschwerdeführer nicht bestand (Imboden/Rhinow, a.a.O. 243 und 389 mit Hinweisen; vgl. auch U. Flückiger, Der Amtszwang, Diss. ZH 1947, S. 135 f; für das Privatrecht: BGE 93 II 300, 51 II 168 ff.). Die Grundbuchverwalter sind nebenamtlich angestellt und haben deshalb im Gegensatz zu den hauptamtlichen Beamten (Art. 8 BeO) die Befugnis, anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Es ist ihnen lediglich untersagt, Grundstücke zum Kauf oder Verkauf zu vermitteln oder selber gewerbsmässig Liegenschaftsgeschäfte zu tätigen (Art. 163 Abs. 4 EGzumZGB). Daraus folgt, dass selbst ein bescheidener Verdienst der Grundbuchverwalter keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte. Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm neben seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Grundbuchverwalter keine Zeit für anderweitige (Erwerbs-) Tätigkeiten verblieben wäre. Der Beschwerdeführer unterliess es auch, seine Behauptungen über den angeblich mangelnden Verdienst zu substantiieren. Der seit 1946 im Amt stehende Beschwerdeführer unterstand auch nicht dem Amtszwang, sondern hatte sich in Kenntnis der gültigen Gebührenansätze freiwillig für die zur Diskussion stehende Amtsdauer wählen lassen, was er sicher nicht getan hätte, wenn er sich - bei den unverändert gebliebenen Tarifen - in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet gefühlt hätte. de| fr | it Schlagworte beamter amtsdauer beendigung behörde regierungsrat tätigkeit beschwerdeführer kv zuständigkeit öffentliches interesse wirtschaft gründer entscheid kanton wahlbehörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.953 OR: Art.337 Art.404 AGVE 1950, S.373 Leitentscheide BGE 51-II-162 S.168 93-II-290 S.300 VVGE 1978/80 Nr. 16 1978/80 Nr. 26
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1978/80 Nr. 26, S. 40: Beendigung nebenamtlicher Beamtungen vor Ablauf der Amtszeit
a) Beendigung der Beamtung vor Ablauf der Amtsdauer bei nebenamtlichen Beamten (Erwägung 2).
b) Weder haupt- noch nebenamtliche Beamte haben einen Anspruch auf sofortigen Rücktritt im Sinne eines aufhebenden Gestaltungsrechts (Erwägung 3).
c) Nichtigkeit einer Beamtung wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz? (Frage offen gelassen) (Erwägung 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1980. Sachverhalt: Der als nebenamtlicher Beamte gewählte und im Sportelsystem bezahlte Grundbuchbeamte X. erklärte am 8. Juni 1979 gegenüber dem Regierungsrat als Wahlbehörde den sofortigen Rücktritt. Dabei machte er insbesondere geltend, aufgrund des geltenden Gebührentarifs sei eine weitere Tätigkeit unzumutbar. Mit Beschluss vom 12. Juni 1979 nahm der Regierungsrat die Demission zwar an, aber erst auf den 30. September 1979. Dabei berief er sich Der analogiam auf die Beamtenordnung und auf das OR. Er verneinte namentlich das Vorliegen wichtiger Gründe und wies auf das Interesse des Staates an der ordentlichen Führung des Grundbuches hin. Gegen diesen Entscheid führte der Grundbuchbeamte rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren festzustellen, dass sein sofortiger Rücktritt rechtsgültig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die Kantone sind in der Wahl der Organisation der Grundbuchämter, insbesondere was die Ernennung der Beamten betrifft, frei (Art. 953 ZGB). Sie können die Führung des Grundbuches entweder beamteten im Sinne von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zum Kanton stehenden oder aber wie in Obwalden freiberuflich tätigen Personen übertragen. Die Beziehungen der Grundbuchverwalter zum Gemeinwesen werden aber auch in diesem Falle nicht vom Privatrecht sondern vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht. Insbesondere gelten die Grundbuchverwalter trotz freiberuflicher Tätigkeit als nebenamtliche Beamte im Sinne der Kantonsverfassung (Art. 48 Abs. 1 KV; Art. 54 Abs. 1 KV; vgl. auch VGE vom 2. April 1979 in VVGE 1978/80 Nr. 16 E. 7). Die rechtlichen Beziehungen der Grundbuchverwalter zum Kanton ergeben sich aus der Kantonsverfassung und dem EGzumZGB, nicht aber aus der Beamtenordnung, der nur die hauptamtlichen Dienstnehmer unterstehen (Art. 1 Abs. 1 BeO). Gemäss Art. 163 Abs. 2 EGzumZGB werden die Grundbuchverwalter vom Regierungsrat gewählt. Die Amtsdauer der haupt- und nebenamtlichen Beamten beträgt vier Jahre, soweit sie bei der Anstellung nicht anders geregelt wird (Art. 48 Abs. 1 KV). Au 27. Juni 1978 wählte der Regierungsrat die im Amte stehenden nebenamtlichen Beamten für eine neue vierjährige Amtsdauer, so auch den Beschwerdeführer (Integralernennung im Obwaldner Amtsblatt 1978, 617 f.).
2. Die Beendigung einer (haupt- oder nebenamtlichen) Beamtung kann zunächst durch Ablauf der Amtsdauer erfolgen. Ferner sieht Art. 48 Abs. 2 KV vor, dass, wer derselben Behörde bereits vier Jahre angehört hat, jederzeit auf Ende des Amtsjahres zurücktreten kann. Dieser Rücktritt ist als unmittelbar rechtsgestaltender Amtsverzicht zu deuten. Er ist zwar als empfangsbedürftige Willenserklärung aufzufassen, wirkt aber als solcher konstitutiv (Imboden, Demission und Demissions-Widerruf durch Beamte und Behördemitglieder, BJM 1957, 69 f.). Schliesslich sieht die Beamtenordnung für die haupamtlichen Beamten in Art. 16 Abs. 4 die behördliche Entlassung auf Antrag des Beamten vor (sog. Demission; Imboden, a.a.O. 72; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 150 B II; Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse, Diss. FR 1975, 180 ff.). Art. 16 Abs. 4 Beamtenordnung begründet jedoch keinen absoluten Entlassungsanspruch. Doch wird die zuständige Behörde, wo keine besonderen Gründe eine Verweigerung rechtfertigen, dem Gesuch stattgeben (AGVE 1950, 373 f; Jud, a.a.O. 182 ff.). Wie die Entlassung überhaupt liegt auch die Bestimmung des Zeitpunktes derselben im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (C. Meili, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis insbesondere dessen Beendigung nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1958, 73). Dabei wird sie neben berechtigten privaten Interessen in erster Linie das öffentliche Interesse, das Anliegen auf Besetzung der staatlichen Organe und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtenund Behördenapparates respektieren. Eine Beendigung der Beamtung nebenamtlicher Beamter vor Ablauf der Amtsdauer ist, abgesehen vom erwähnten Fall des Rücktritts gemäss Art. 48 Abs. 2 KV, gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ergibt sich indessen aus der grundsätzlichen Möglichkeit des Widerrufs von Verwaltungsakten, im Sinne eines contrarius actus der Wahl, der bei Einwilligung des Betroffenen unproblematisch ist (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, § 53 IVd 8). Wie im Falle hauptamtlicher Beamter wird die zuständige Behörde auch hier nach pflichtgemässem Ermessen ein Widerrufsgesuch beurteilen, d.h. über die Entlassung und deren Zeitpunkt befinden (Wolff/Bachof, a.a.O. § 53 IVe). Insofern haben auch die nebenamtlichen Beamten einen Anspruch auf Entlassung vor Ablauf der Amtszeit (anderer Meinung M. Jud, a.a.O. 183 f.). Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat als zuständige Wahlbehörde dem Gesuch des Grundbuchbeamten auf Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer stattgegeben, aber den Zeitpunkt auf Ende September 1979 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hingegen beansprucht, sofort entlassen zu werden.
3. Einen Anspruch auf sofortige Beendigung des Rechtsverhältnisses im Sinne eines aufhebenden Gestaltungsrechts, wie ihn beispielsweise das Arbeitsrecht in Art. 337 OR aus wichtigen Gründen oder das Auftragsrecht in Art. 404 OR (Gautschi, N 14b zu Art. 404 OR) vorsehen, gibt es in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung für Beamte und zwar haupt- wie nebenamtliche nicht. Über ein Gesuch um sofortige Entlassung muss gleich wie über jedes andere Entlassungsgesuch von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden, wobei dem öffentlichen Interesse Vorrang zu geben ist. Theoretisch ist es denkbar, dass unter ganz bestimmten Umständen das öffentliche Interesse es zulässt, dass einem Gesuch um sofortige Entlassung stattgegeben wird, so z.B. wenn sofort ein geeigneter Nachfolger für den demissionierenden Beamten zur Verfügung steht oder wenn die Wahlbehörde ohnehin beabsichtigt, den Beamten aus irgendwelchen Gründen sobald als möglich zu entlassen. Ein solcher Spezialfall lag jedoch nicht vor. Vielmehr verbot das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen und kontinuierlichen Führung des Grundbuchamtes eine sofortige Entlassung. Da es für Beamte keinen Anspruch auf sofortigen Rücktritt aus wichtigen Gründen gibt, ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass das Vorliegen der behaupteten wichtigen Gründe zu prüfen wäre. Da kein entsprechender Antrag vorliegt, braucht auch die Angemessenheit der vom Regierungsrat gesetzten Entlassungsfrist nicht geprüft zu werden.
4. Die Frage, ob allenfalls dann, wenn durch eine Beamtung die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet würde, Nichtigkeit wegen Verletzung des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes der Persönlichkeit anzunehmen wäre, kann offen bleiben, da eine solche Gefährdung für den Beschwerdeführer nicht bestand (Imboden/Rhinow, a.a.O. 243 und 389 mit Hinweisen; vgl. auch U. Flückiger, Der Amtszwang, Diss. ZH 1947, S. 135 f; für das Privatrecht: BGE 93 II 300, 51 II 168 ff.). Die Grundbuchverwalter sind nebenamtlich angestellt und haben deshalb im Gegensatz zu den hauptamtlichen Beamten (Art. 8 BeO) die Befugnis, anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Es ist ihnen lediglich untersagt, Grundstücke zum Kauf oder Verkauf zu vermitteln oder selber gewerbsmässig Liegenschaftsgeschäfte zu tätigen (Art. 163 Abs. 4 EGzumZGB). Daraus folgt, dass selbst ein bescheidener Verdienst der Grundbuchverwalter keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte. Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm neben seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Grundbuchverwalter keine Zeit für anderweitige (Erwerbs-) Tätigkeiten verblieben wäre. Der Beschwerdeführer unterliess es auch, seine Behauptungen über den angeblich mangelnden Verdienst zu substantiieren. Der seit 1946 im Amt stehende Beschwerdeführer unterstand auch nicht dem Amtszwang, sondern hatte sich in Kenntnis der gültigen Gebührenansätze freiwillig für die zur Diskussion stehende Amtsdauer wählen lassen, was er sicher nicht getan hätte, wenn er sich - bei den unverändert gebliebenen Tarifen - in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet gefühlt hätte. de| fr | it Schlagworte beamter amtsdauer beendigung behörde regierungsrat tätigkeit beschwerdeführer kv zuständigkeit öffentliches interesse wirtschaft gründer entscheid kanton wahlbehörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.953 OR: Art.337 Art.404 AGVE 1950, S.373 Leitentscheide BGE 51-II-162 S.168 93-II-290 S.300 VVGE 1978/80 Nr. 16 1978/80 Nr. 26