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VVGE 1976/77 Nr. 60

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1976/77 Nr. 60, S. 120: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 30 WG; Art. 64 Bst. a GOG. a) Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit werden zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zugelassen, wenn: a) die Statuten auf Zw

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VVGE 1976/77 Nr. 60, S. 120: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 30 WG; Art. 64 Bst. a GOG.

a) Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit werden zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zugelassen, wenn:

a) die Statuten auf Zwecke ausgerichtet sind, welche das im konkreten Beschwerdefall geltend gemachte Anliegen einschliessen;

b) die Mitglieder der Vereinigung selber zur Beschwerde befugt sind, wobei es genügt, dass wenigstens einige Mitglieder befugt sind.

b) Bejahung der Legitimation des Wirtevereins zur Beschwerde wegen Verletzung der Bedürfnisklausel unter gewerbe politischem Gesichtspunkt (Erwägung 1b).

c) Unter dem Gesichtspunkte der Verteilung gleichartiger Betriebe ist es rechtmässig, die Bedürfnisfrage speziell im Hinblick auf ein ausserhalb der eigentlichen Agglomeration liegendes Quartier zu beurteilen (Erwägung 3).

d) Restaurants gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Tea Rooms gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 WG sind keine ungleichartigen Betriebe (Erwägung 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 1977. (Soweit dies erforderlich ist, ergibt sich der Sachverhalt aus den Erwägungen). Aus den Erwägungen:

1. b) Gemäss Art. 64 GOG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch Vereinigungen zur verwaltungsgerichtlichen (oder staatsrechtlichen) Beschwerde berechtigt seien. In einer Reihe neuerer Entscheide hat es diese Frage für Vereinigungen, welche statutarisch auf Zwecke ausgerichtet sind, welche das im konkreten Beschwerdefall geltend gemachte Anliegen einschliessen, bejaht. Überdies müssen die Mitglieder der Vereinigung selbst zur Beschwerde berechtigt sein (BGE 98 Ib 229; 97 I 693; 89 I 70). Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (VGE vom 3.3.1976 i.S. Schweizer Heimatschutz c/Regierungsrat). Nach dem § 2 der Statuten bezweckt der Wirteverein Engelberg die "Wahrung und Förderung der Standesinteressen im allgemeinen und der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder im besonderen... Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen ... durch Förderung in beruflicher Hinsicht, wie Preisregulierung, Stellungnahme zu Patenterteilungen...". Die Sorge, das Gewerbe vor Existenzbedrohung zu schützen, ist in dieser Zweckbestimmung zweifellos eingeschlossen. Es besteht auch kein Zweifel darüber, dass der Wirteverein die Interessen aller oder doch einer Mehrheit der Mitglieder vertritt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes genügt es, dass wenigstens einige Mitglieder zur Beschwerde berechtigt sind (BGE 98 Ib 226 ff; 97 I 591 ff.), was hier sicher zutrifft. Soweit (aber nur soweit) der Wirteverein die Verletzung der Bedürfnisklausel unter gewerbe politischem Gesichtspunkt geltend macht, ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. auch VVGE III 1976/77 Nr. 59, Erw. 2).

3. Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates zur Beschwerde geht hervor, dass er bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage nur auf das Gebiet der Neuschwendi, Engelberg, abgestellt hatte. Gemäss Art. 30 Abs. 2 WG ist bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage u.a. auch die Verteilung gleichartiger Betriebe in Betracht zu ziehen. Unter diesem Gesichtspunkte erscheint es rechtmässig, die Frage des Bedürfnisses speziell im Hinblick auf ein ausserhalb der eigentlichen Agglomeration liegendes Quartier zu beurteilen (vgl. unpublizierter BGE vom 30. Januar 1974 i.S. Mosimann c. VG Bern, S. 9). Immerhin darf dabei die wirtschaftliche Gesamtsituation des Gewerbes in der Gemeinde oder der Agglomeration nicht unberücksichtigt bleiben, zumal das Neuschwendi-Quartier nur ca. 1,5 km vom Dorfzentrum entfernt liegt... Art. 31ter Abs. 1 BV statuiert ausdrücklich, die "Zahl gleichartiger Betriebe" könne von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden, womit nach konstanter Bundesgerichtspraxis die Unterscheidung zwischen alkoholführenden und alkoholfreien Gastwirtschaftsbetrieben verlangt wird (vgl. BGE 82 I 154; 79 I 155 ff.). Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 1. April 1976 i.S. E/M c.Regierungsrat ausgeführt hat, drängt sich mitunter auch eine Unterteilung innerhalb der beiden Hauptgruppen alkoholführender und alkoholfreier Wirtschaften auf, so wenn eine existenzgefährdende Konkurrenzierung zwischen verschiedenen Arten von Betrieben überhaupt nicht denkbar ist, beispielsweise zwischen einem teuren Dancing und einer Arbeiterwirtschaft. Hingegen dürfte die Behandlung von Restaurants (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 WG) einerseits und Tea Rooms (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5) anderseits als ungleichartige Betriebe wohl schwerlich begründet sein. de| fr | it Schlagworte mitglied verwaltungsgericht berechtigter entscheid frage regierungsrat restaurant statuten wirtschaft bundesgericht ausserhalb politik kantonales rechtsmittel bedürfnis teilung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31ter WG: Art.3 Art.30 Leitentscheide BGE 79-I-155 82-I-150 S.154 97-I-591 89-I-65 S.70 98-IB-226 S.229 98-IB-226 97-I-689 S.693 VVGE 1976/77 Nr. 60