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VVGE 1971/75 Nr. 4

Obwalden · 1974-06-11 · Deutsch OW
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VVGE 1971/75 Nr. 4, S. 5: Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts. Einheit des Bürgerrechts in der Familie. Erwirbt ein ausländischer Ehemann das Schweizerbürgerrecht, folgt ihm die schweizerische Ehefrau in das durch den Ehemann

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VVGE 1971/75 Nr. 4, S. 5: Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts. Einheit des Bürgerrechts in der Familie. Erwirbt ein ausländischer Ehemann das Schweizerbürgerrecht, folgt ihm die schweizerische Ehefrau in das durch den Ehemann erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht nach. Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juni 1974 (Nr. 180). Gemäss Art. 54 Abs. 4 BV erwirbt die Frau durch den Abschluss der Ehe das Heimatrecht des Mannes. Art. 161 Abs. 1 ZGB führt diesen Grundsatz weiter. Er drückt sich aus im Begriff der Einheit des Bürgerrechts in der Familie, wie er von der massgeblichen Rechtslehre (z.B. Fleiner/Giacometti) geprägt und auch in der Botschaft des Regierungsrates zur Ergänzung des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 8. April 1957 wie in jener des Bundesrates zum Entwurf des BüG vom 9. August 1951 (BBl 1951 II 669 ff). festgehalten wird. Der Bundesrat betont darin (S. 682), das Bürgerrecht könne nicht als Individualrecht des einzelnen Menschen betrachtet, sondern müsse in bezug auf die Familie als eine Einheit behandelt werden. Der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie soll nach BGE 97 I 692 ff. nur dann durchbrochen werden, wenn das Familienhaupt Ausländer, die Ehefrau aber Schweizerin ist; er wird in diesem Entscheid ausdrücklich bestätigt. Zudem verweist das Bundesgericht auf BGE 77 I 131, worin anerkannt wird, dass die Ehefrau eines Ausländers, die das Schweizer Bürgerrecht beim Eheabschluss beibehalten hat, dieses nach der Einbürgerung des Gatten verliert und dafür das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes erwirbt. Wird ein ausländischer Ehemann einer Schweizerin während der Ehe in das Schweizer Bürgerrecht aufgenommen, soll auch nach Kommentar Lemp (Berner Kommentar zu Art. 161 ZGB, N. 36) der gesetzgeberische Gedanke von Art. 54 Abs. 4 BV und 161 Abs. 1 ZGB angewendet werden, die Ehefrau also das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes erwerben und ihre früheren Kantons- und Gemeindebürgerrechte verlieren. Unerheblich ist dabei heute, in welchem Zeitpunkt die Ehe abgeschlossen worden ist. Diese Regelung ist schon darum sinnvoll, weil nach der Einbürgerung des Ehemannes die Bürgergemeinde der Ehefrau wohl kaum mehr irgendwelche Zivilstandsmeldungen erhalten und darum ihr Eintrag unvollständig bleiben würde. Im Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 ist laut Ergänzung von Art. 18 vom 12. Mai 1957 nur der Fall ausdrücklich berücksichtigt, wenn ein Ausländer, dessen Ehefrau das Bürgerrecht des Kantons Obwalden besitzt, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht in einem andern Kanton erwirbt; in diesem Fall verliert die Ehefrau von selber ihr bisheriges Bürgerrecht. Erwirbt jedoch der Ehemann das Obwaldner Bürgerrecht in einer anderen Gemeinde als der Bürgergemeinde seiner Ehefrau, muss aus dem Sinn des Gesetzes auf eine analoge Regelung gefolgert werden, denn das Gesetz beruht ja auf dem Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie. Sobald ein ausländischer Ehemann also das Schweizer Bürgerrecht erhält, folgt ihm die schweizerische Ehefrau in die Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinde nach. de| fr | it Schlagworte bürgerrecht kanton ausländer familie gemeindebürgerrecht gesetz schweizer bürgerrecht ehe kantonsbürgerrecht gemeinde bürgergemeinde ergänzung ausdrücklich regierungsrat bundesrat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.54 KV/OW: Art.18 ZGB: Art.161 Bundesblatt 1951/II/669 Leitentscheide BGE 97-I-689 S.692 77-I-126 S.131 VVGE 1971/75 Nr. 4