VVGE 1971/75 Nr. 122, S. 139: Art. 63 GOG. Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates über ein Wiedererwägungsgesuch ist mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 22. April 1975. S
Sachverhalt
X erhob gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrates Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In der Stellungnahme zur Beschwerde führte der Regierungsrat u.a. aus, er sei zu einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch überhaupt nicht verpflichtet, denn es stelle kein förmliches Rechtsmittel dar, sondern nur einen Rechtsbehelf. Darum sei auch ein Weiterzug des regierungsrätlichen Nichteintretensentscheides an das Verwaltungsgericht unzulässig. Aus den Erwägungen:
1. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat in konstanter Praxis für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen folgende Grundsätze entwickelt: "...Darnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann einzutreten, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Überdies ist eine Sache dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat." (VVGE, Band I, 1966/1970, S. 192). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in Anlehnung an die vorstehend zitierten Grundsätze ist es nicht dem Belieben des Regierungsrates anheimgestellt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten oder nicht. Wenn das kantonale Recht, wie dies im Kanton Obwalden der Fall ist, die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden nicht ausdrücklich regelt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 67 I 72; ZBl 64, 1963, S. 303). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen - es sind dieselben Voraussetzungen, wie sie der Regierungsrat in seiner Praxis entwickelte - begründet einen formalen Anspruch auf Wiedererwägung, was heisst, dass die Behörde verpflichtet ist, die Sache neu zu überprüfen und neu zu entscheiden. Insofern ist die Wiedererwägung gleich der Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel, und die Behörde, die den Entscheid erlassen hat, ist verpflichtet, das Wiedererwägungsgesuch durch einen Entscheid zu erledigen. Wird der Entscheid materiell in Wiedererwägung gezogen, so kann der Wiedererwägungsentscheid durch Beschwerde angefochten und überprüft werden. Tritt die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, so kann die Beschwerde nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuches begründet war (vgl. dazu Verwaltungsentscheide der Bundesbehörde 1961, Nr. 40 und 87). Anfechtbar durch eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch demnach in jedem Fall. de| fr | it Schlagworte entscheid regierungsrat wiedererwägung verwaltungsgericht nichteintretensentscheid behörde rechtsmittel kanton anfechtbarkeit obwalden sache gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 67-I-71 S.72
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat in konstanter Praxis für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen folgende Grundsätze entwickelt: "...Darnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann einzutreten, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Überdies ist eine Sache dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat." (VVGE, Band I, 1966/1970, S. 192). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in Anlehnung an die vorstehend zitierten Grundsätze ist es nicht dem Belieben des Regierungsrates anheimgestellt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten oder nicht. Wenn das kantonale Recht, wie dies im Kanton Obwalden der Fall ist, die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden nicht ausdrücklich regelt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 67 I 72; ZBl 64, 1963, S. 303). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen - es sind dieselben Voraussetzungen, wie sie der Regierungsrat in seiner Praxis entwickelte - begründet einen formalen Anspruch auf Wiedererwägung, was heisst, dass die Behörde verpflichtet ist, die Sache neu zu überprüfen und neu zu entscheiden. Insofern ist die Wiedererwägung gleich der Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel, und die Behörde, die den Entscheid erlassen hat, ist verpflichtet, das Wiedererwägungsgesuch durch einen Entscheid zu erledigen. Wird der Entscheid materiell in Wiedererwägung gezogen, so kann der Wiedererwägungsentscheid durch Beschwerde angefochten und überprüft werden. Tritt die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, so kann die Beschwerde nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuches begründet war (vgl. dazu Verwaltungsentscheide der Bundesbehörde 1961, Nr. 40 und 87). Anfechtbar durch eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch demnach in jedem Fall. de| fr | it Schlagworte entscheid regierungsrat wiedererwägung verwaltungsgericht nichteintretensentscheid behörde rechtsmittel kanton anfechtbarkeit obwalden sache gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 67-I-71 S.72
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1971/75 Nr. 122, S. 139: Art. 63 GOG. Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates über ein Wiedererwägungsgesuch ist mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 22. April 1975. Sachverhalt: X erhob gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrates Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In der Stellungnahme zur Beschwerde führte der Regierungsrat u.a. aus, er sei zu einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch überhaupt nicht verpflichtet, denn es stelle kein förmliches Rechtsmittel dar, sondern nur einen Rechtsbehelf. Darum sei auch ein Weiterzug des regierungsrätlichen Nichteintretensentscheides an das Verwaltungsgericht unzulässig. Aus den Erwägungen:
1. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat in konstanter Praxis für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen folgende Grundsätze entwickelt: "...Darnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann einzutreten, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Überdies ist eine Sache dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat." (VVGE, Band I, 1966/1970, S. 192). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in Anlehnung an die vorstehend zitierten Grundsätze ist es nicht dem Belieben des Regierungsrates anheimgestellt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten oder nicht. Wenn das kantonale Recht, wie dies im Kanton Obwalden der Fall ist, die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden nicht ausdrücklich regelt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 67 I 72; ZBl 64, 1963, S. 303). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen - es sind dieselben Voraussetzungen, wie sie der Regierungsrat in seiner Praxis entwickelte - begründet einen formalen Anspruch auf Wiedererwägung, was heisst, dass die Behörde verpflichtet ist, die Sache neu zu überprüfen und neu zu entscheiden. Insofern ist die Wiedererwägung gleich der Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel, und die Behörde, die den Entscheid erlassen hat, ist verpflichtet, das Wiedererwägungsgesuch durch einen Entscheid zu erledigen. Wird der Entscheid materiell in Wiedererwägung gezogen, so kann der Wiedererwägungsentscheid durch Beschwerde angefochten und überprüft werden. Tritt die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, so kann die Beschwerde nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuches begründet war (vgl. dazu Verwaltungsentscheide der Bundesbehörde 1961, Nr. 40 und 87). Anfechtbar durch eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch demnach in jedem Fall. de| fr | it Schlagworte entscheid regierungsrat wiedererwägung verwaltungsgericht nichteintretensentscheid behörde rechtsmittel kanton anfechtbarkeit obwalden sache gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 67-I-71 S.72